Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen

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1 Landesrecht Sachsen Band 1 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen von G. Brüggen und S. Brüggen Kommentar zum Sächsischen Nichtraucherschutzgesetz Kommentar zum Bundesnichtraucherschutzgesetz einschließlich des arbeitsrechtlichen Nichtraucherschutzes Dresdner Sachbuchverlag Medien & Recht

2 Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar Dresdner Sachbuchverlag Medien & Recht GmbH & Co. KG Rähnitzgasse Dresden Druck: Lößnitz-Druck GmbH, Radebeul ISBN: Alle Rechte vorbehalten.

3 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT I INHALTSVERZEICHNIS III TEIL 1: VORSCHRIFTENTEIL Nichtraucherschutzgesetz im Freistaat Sachen Bundesnichtraucherschutzgesetz Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung TEIL 2: KOMMENTIERUNG DES SÄCHSISCHEN NICHTRAUCHERSCHUTZ- GESETZES Vorbemerkungen Zweckbestimmung Allgemeines Rauchverbot Ausnahmen Umsetzung des Rauchverbotes Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten TEIL 3: KOMMENTIERUNG DES BUNDESNICHTRAUCHERSCHUTZGESETZES Artikel 1: Bundesnichtraucherschutzgesetz Artikel 2: Änderung der Arbeitsstättenverordnung Artikel 3: Änderung des Jugendschutzgesetzes Artikel 4: Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung Artikel 5: Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6: Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Artikel 7: Inkrafttreten ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS I

4 II

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis INHALTSÜBERSICHT I INHALTSVERZEICHNIS III TEIL 1: VORSCHRIFTENTEIL Nichtraucherschutzgesetz im Freistaat Sachen Zweckbestimmung Allgemeines Rauchverbot Ausnahmen Umsetzung des Rauchverbotes Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Bundesnichtraucherschutzgesetz Rauchverbot Begriffsbestimmungen Hinweispflicht Verantwortlichkeit Bußgeldvorschrift Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung Arbeitsschutzgesetz Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Zielsetzung und Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers Grundpflichten des Arbeitgebers Allgemeine Grundsätze Beurteilung der Arbeitsbedingungen Dokumentation Übertragung von Aufgaben Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Besondere Gefahren Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge Unterweisung Verantwortliche Personen III

6 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.. 14 Dritter Abschnitt: Pflichten und Rechte der Beschäftigten Pflichten der Beschäftigten Besondere Unterstützungspflichten Rechte der Beschäftigten Vierter Abschnitt: Verordnungsermächtigungen Verordnungsermächtigungen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen Regelungen für den öffentlichen Dienst Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Befugnisse der zuständigen Behörden Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Arbeitsstättenverordnung Ziel, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten Nichtraucherschutz Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe- Räume, Unterkünfte Ausschuss für Arbeitsstätten Übergangsvorschriften Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs Allgemeine Anforderungen Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden Abmessungen von Räumen, Luftraum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Energieverteilungsanlagen Fußböden, Wände, Decken, Dächer Fenster, Oberlichter Türen, Tore IV

7 Inhaltsverzeichnis 1.8 Verkehrswege Fahrtreppen, Fahrsteige Laderampen Steigleitern, Steigeisengänge Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Schutz vor Entstehungsbränden Fluchtwege und Notausgänge Arbeitsbedingungen Bewegungsfläche Anordnung der Arbeitsplätze Ausstattung Beleuchtung und Sichtverbindung Raumtemperatur Lüftung Lärm Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Sanitärräume Pausen- und Bereitschaftsräume Erste-Hilfe-Räume Unterkünfte Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Zusätzliche Anforderungen an Baustellen TEIL 2: KOMMENTIERUNG DES SÄCHSISCHEN NICHTRAUCHERSCHUTZ- GESETZES Vorbemerkungen Rauchen als Gesundheitsrisiko Maßnahmen auf internationaler Ebene Maßnahmen auf europäischer Ebene Maßnahmen in den Mitgliedstaaten der EU Maßnahmen auf Bundesebene Maßnahmen auf Länderebene Akzeptanz des Nichtraucherschutzes Gesetzgebungskompetenz Zweifache Zielstellung des Gesetzgebers V

8 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 1 Zweckbestimmung Allgemeines Rauchverbot Zu 2: Allgemeines Rauchverbot Zu Absatz 1: Rauchverbot für Einrichtungen des Freistaats Zu Absatz 1 Nummer 3 und 4: Rauchverbot für Rundfunk und Rentenversicherung Zu Absatz 2: Rauchverbot für spezielle Einrichtungen des Freistaats Zu Absatz 2 Nummer 1: Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung Zu Absatz 2 Nummer 2: Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Zu Absatz 2 Nummer 3: Heime Zu Absatz 2 Nummer 4: Einrichtungen der Behindertenhilfe Zu Absatz 2 Nummer 5: Jugendherbergen Zu Absatz 2 Nummer 6: Kulturelle Einrichtungen Zu Absatz 2 Nummer 7: Sportstätten Zu Absatz 2 Nummer 8: Gaststätten i. S. d. Gaststättengesetzes Gaststätten Schank- und Speisewirtschaften Zelte Vereinseigene Räume Geschlossene Gesellschaften Raucherclubs Hotels/Beherbergungsstätten Verweisungstechnik des Gesetzgebers Zu Absatz 2 Nummer 9: Spielbanken Zu Absatz 2 Nummer 10: Spielhallen Zu Absatz 3: Umfang des Rauchverbots Räume in Gebäuden Räumliche Ausdehnung bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Zu Absatz 4: Verhältnis zu anderen Rauchverbotsvorschriften Schutzpflichten nach 618 BGB Fürsorgepflicht öffentlicher Dienstherren Nichtraucherschutz nach der ArbStättV Ausnahmen Zu 3: Ausnahmen Zu Nummer 1: Wohnungen und Unterkünfte Zu Nummer 2: Ausschließlich genutzte Arbeitsräume Zu Nummer 3: Nebenräume von Gaststätten (nicht Diskotheken) Abgetrennte Nebenräume von Gaststätten Diskotheken Zu Nummer 4: Abgetrennte Räume in sonstigen Einrichtungen Zu Nummer 5: Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafvollzugsanstalten Zu Nummer 6: Vernehmungsräume VI

9 Inhaltsverzeichnis 4 Umsetzung des Rauchverbotes Zu 5: Umsetzung des Rauchverbots Zu Absatz 1: Verantwortlicher Hausrechtsinhaber Betreiber einer gewerblichen Einrichtung Gewerbe Betreiber Einrichtung Beauftragte Beauftragte des Hausrechtsinhabers Beauftragte des Betreibers einer gewerblichen Einrichtung Zu Absatz 2: Hinweispflicht Zu Absatz 3: Unterbindungspflicht Tatbestand: Unterlassene Rauchunterbindung Verletzung der Aufsichtspflicht bei Verstößen gegen die Unterbindungspflicht Objektiver Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung Subjektiver Tatbestand der Aufsichtspflichtverletzung Ordnungswidrigkeiten Zu 5 Ordnungswidrigkeiten Zu Absatz 1: OWiG-Tatbestände Objektive Tatbestände Subjektiver OWiG-Tatbestand Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen das SächsNSG Zu Absatz 2: Bußgeld Zu Absatz 3: Zuständige Behörde/ Kostenerstattung Zuständige Behörde Kostenerstattung Inkrafttreten Zu 6 Inkrafttreten: TEIL 3: KOMMENTIERUNG DES BUNDESNICHTRAUCHERSCHUTZGESETZES Vorbemerkungen Einleitung Handlungsbedarf und Ziel Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes Gesetzgebungskompetenz Finanzielle Auswirkungen Kosten und Preiswirkungen Bürokratiekosten Gleichstellungspolitische Bedeutung Gesetzesfolgen VII

10 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 9. Gesetzgebungsverfahren Artikel 1: Bundesnichtraucherschutzgesetz Rauchverbot Begriffsbestimmungen Hinweispflicht Verantwortlichkeit Zu 4 Verantwortung Hausrechtsinhaber Betreiber Verkehrsmittel Geschäftliche Beförderung Entgeltliche Beförderung Zu Absatz 2 Hinweispflicht Bußgeldvorschrift Zu Absatz Zu Absatz Objektiver Tatbestand Subjektiver OWiG-Tatbestand Zu Absatz Artikel 2: Änderung der Arbeitsstättenverordnung Begründung zu Artikel 2 Änderung der Arbeitsstättenverordnung Die neue Fassung des Gesetzes Nichtraucherschutz als präventiver Gefährdungsschutz Zur Entwicklung des arbeitsrechtlichen Nichtraucherschutzes Nichtraucherschutz gem. 5 ArbStättV (2007) Persönlicher Anwendungsbereich Arbeitgeber Arbeitsstätte Betrieb Allgemeines Rauchverbot ( 5 Absatz 1 Satz 2 ArbStättVO) Ausnahmetatbestand Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung Kein Anspruch von Beschäftigten in Gaststätten auf rauchfreie Räume Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung bei Behörden und Gerichten Formen des betrieblichen Nichtraucherschutzes Betriebsvereinbarungen zum Nichtraucherschutz Die umfassende Regelungskompetenz von Betriebsvereinbarungen Verfassungsrechtliche Erfordernisse Mitbestimmungspflichtigkeit des Rauchverbots bei Betriebsräten Betriebliche Rauchverbote ohne Betriebsräte Mitbestimmungspflichtigkeit des Rauchverbots bei Personalräten Direktionsrecht des Arbeitgebers Arbeitsvertraglicher Nichtraucherschutz VIII

11 Inhaltsverzeichnis 10. Überwachung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Nichtraucherschutzes Die Rolle des Betriebsrats beim arbeitsrechtlichen Nichtraucherschutz Die Rolle der Aufsichtsbehörden Rechte des Arbeitnehmers Sonderproblem: Dienstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge Dienstfahrzeuge Fahrzeuge Artikel 3: Änderung des Jugendschutzgesetzes Artikel 4: Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung Artikel 5: Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6: Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Artikel 7: Inkrafttreten ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS IX

12 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen X

13 Teil 1: Vorschriftenteil Teil 1: Vorschriftenteil 1. Nichtraucherschutzgesetz im Freistaat Sachen Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz SächsNSG) SächsGVBl. Jg. 2007, Bl.-Nr. 13, S. 495 Fassung gültig ab: Zweckbestimmung Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf, den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern. 2 Allgemeines Rauchverbot (1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt: 1. den Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. dem Sächsischen Landtag, 3. den Gerichten des Freistaates Sachsen, 4. der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und 5. dem Mitteldeutschen Rundfunk. (2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in folgenden Einrichtungen: 1. Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen: a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen, c) medizinische Labore und Werkstätten, d) Apotheken; 2. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen: a) Schulen im Sinne des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert 1

14 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518), und Schulen im Sinne des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft ( SächsFrTr- SchulG ) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25), einschließlich der Schullandheime und der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144), c) private Hochschulen, d) Staatliche Studienakademien, e) Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung; 3. Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416); 4. Einrichtungen der Behindertenhilfe; 5. Jugendherbergen; 6. öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen; 7. Sportstätten; 8. Gaststätten im Sinne von 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist, in der am 1. März 2007 geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen; 9. Spielbanken im Sinne des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen ( SpielbG ) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), in der jeweils geltenden Fassung; 10. Spielhallen im Sinne von 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Rauchverbot erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und 2

15 Teil 1: Vorschriftenteil Lagerräume. Bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und e erstreckt es sich auch auf den umfriedeten Außenbereich. (4) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache verbunden sind, bleiben unberührt. 3 Ausnahmen Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in 1. Räumen, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind; 2. Arbeitsräumen, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden; 3. abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, sofern diese als Räume, in denen das Rauchen zugelassen ist, gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Diskotheken; 4. abgetrennten Räumen in Einrichtungen a) im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann, b) die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, c) des Maßregelvollzuges, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt, d) im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4, in denen die Leitung der Einrichtung dies zulässt, und 5. Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten, 6. ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter sowie in Räumen zur Verwahrung 4 Umsetzung des Rauchverbotes (1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte. (2) Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. (3) Bei Verstößen gegen das Rauchverbot hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden. 3

16 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher seinen Pflichten nach 4 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Ortspolizeibehörden. Für den Sächsischen Landtag ist die zuständige Verwaltungsbehörde der Landtagspräsident gemäß Artikel 47 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages, in der jeweils geltenden Fassung. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. 4

17 Teil 1: Vorschriftenteil 2. Bundesnichtraucherschutzgesetz 1 Rauchverbot (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, 3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. (2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwekken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen. 2 Begriffsbestimmungen 1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes, b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt, c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden, d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern. 5

18 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. 4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes, b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels. 3 Hinweispflicht Auf das Rauchverbot nach 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. 4 Verantwortlichkeit Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels. 5 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 1 Abs. 1 raucht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. 6

19 3. Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung Teil 1: Vorschriftenteil Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BMVBS- BNRSG-ZustV) 1 1 (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen: - Kraftfahrt-Bundesamt, - Luftfahrt-Bundesamt, - Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, - Eisenbahn-Bundesamt, - Bundeseisenbahnvermögen, - Deutscher Wetterdienst, - Bundesanstalt für Straßenwesen, - Bundesamt für Güterverkehr, - Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, - Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf 1. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihnen jeweils nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden, 2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden, 1. Geltung ab , V. v BGBl. I S. 2347; 7

20 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und 4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden. 2 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in 1. Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen; 2. Verkehrsmitteln nach 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2007 in Kraft. 8

21 Teil 1: Vorschriftenteil 4. Arbeitsschutzgesetz Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebsoder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. 2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 9

22 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 10

23 Teil 1: Vorschriftenteil 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von rbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, 11

24 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. 7 Übertragung von Aufgaben Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. 9 Besondere Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige 12

25 Teil 1: Vorschriftenteil Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. 12 Unterweisung (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss 13

26 Nichtraucherschutzrecht im Freistaat Sachsen bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt. 13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können. 14

27 Dritter Abschnitt: Pflichten und Rechte der Beschäftigten Teil 1: Vorschriftenteil 15 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. (2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. 17 Rechte der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt. (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt. 15

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