Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1077. Unterrichtung
|
|
- Manuela Beck
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Diskriminierung Homosexueller beenden - Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare! Beschluss des Landtages vom Drs. 17/330 Noch immer ist homosexuellen Paaren der Zugang zur Ehe verwehrt. Diese Ungleichbehandlung aufgrund sexueller Identität ist gerade im Angesicht des gesellschaftlichen Wandels und eines damit einhergehenden modernen Eheverständnisses nicht haltbar. Auch das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft vermag weder die hierdurch entstehende konkrete, noch die symbolische Diskriminierung zu beenden. Überdies führt die bestehende rechtliche Situation zu einer Benachteiligung insbesondere im Steuer- und Adoptionsrecht. Es gibt keinen sachlichen Grund, homo- und heterosexuelle Partnerschaften ungleich zu behandeln. Die Politik ist gefordert, selbst aktiv für die vollständige Gleichberechtigung homosexueller Paare einzutreten und nicht erst nach Urteilen oberster Gerichte zu reagieren. Der Landtag begrüßt die Initiative des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare! Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 1. sich auf Bundesebene weiterhin für eine vollständige Gleichberechtigung Homosexueller einzusetzen; davon soll das Recht auf Eheschließung umfasst sein, 2. alle landesrechtlichen Regelungen auf eine Benachteiligung oder Diskriminierung Homosexueller zu überprüfen und diese Benachteiligung unverzüglich zu beseitigen. Antwort der Landesregierung vom Die Landesregierung setzt sich nachdrücklich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von LSBTTI (Lesben, Schwulen, bisexuellen Menschen, Transsexuellen, Transgendern und intersexuellen Menschen) ein. Sie wird deren Belange offensiv und nachhaltig vertreten und unterstützen. Die Landesregierung tritt ausdrücklich für die sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in einem weltoffenen und toleranten Niedersachsen ein. Dies ist auch Inhalt der Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD, Landesverband Niedersachsen, und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Niedersachsen, für die 17. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages 2013 bis 2018: LSBTTI sind Teil unserer vielfältigen Gesellschaft. Alle Menschen sollen nicht nur unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Behinderung und Religion diskriminierungsfrei leben können, sondern auch unabhängig von ihrer sexuellen Identität. Teil dieser Forderung ist im Übrigen auch das Recht auf Unversehrtheit für intersexuelle Menschen (vgl. Antwort der Landesregierung vom in der Drs. 16/5608 zur Landtagsentschließung Das Recht auf Unversehrtheit gilt auch für intersexuelle Menschen ). Ein wichtiges Anliegen für die Arbeit der Landesregierung ist der Abbau der Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Generell gilt: Lebenspartnerschaften sind heute in allen Rechtsbereichen - ausgenommen das Recht, eine Ehe zu schließen, das Adoptionsrecht sowie einige mit dem Einkommensteuerrecht zusammenhängende Bereiche - im Wesentlichen mit der Ehe rechtlich gleichgestellt. 1
2 Zu dieser Entwicklung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit sieben Entscheidungen wesentlich beigetragen. Zunächst hatte das Gericht im Juli 2002 eine Klage gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz abgewiesen (BVerfG vom , 1 BvF 1/01) und festgestellt: Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Im Juli 2009 entschied es weiter, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfG vom , 1 BvR 1164/07). Der Leitsatz lautet: Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Es folgten vergleichbare Entscheidungen im Juli 2010 zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07), im Juni 2012 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag (BVerfG vom , 2 BvR 1397/09), im Juli 2012 zur Grunderwerbsteuer (BVerfG vom , 1 BvL 16/11), im Februar 2013 zur sogenannten Sukzessivadoption (BVerfG vom , 1 BvL 1/11) und zuletzt im Mai 2013 zur Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Einkommensteuerrecht (sogenanntes Ehegattensplitting, BVerfG vom , 2 BvR 909/06). Aus Sicht der Landesregierung dient die Ermöglichung der Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts der Beseitigung von noch immer bestehenden Ungleichbehandlungen allein aufgrund der sexuellen Identität. Darüber hinaus ist es inzwischen gesellschaftlich als überholt anzusehen, am Konzept der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten festzuhalten. Gleiches gilt für die rechtliche Gleichstellung im Hinblick auf das Adoptionsrecht. Weiterhin liegen wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die die Annahme stützen, homosexuelle Paare seien ebenso qualifizierte Eltern wie heterosexuelle Paare. Das BVerfG hat dazu ausgeführt: Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt. (BVerfG vom , 1 BvL 1/11, Rn. 104). Bereits im Juni 2012 hatte das BVerfG festgestellt, dass auch die behüteten Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern fördern können (BVerfG vom , 2 BvR 1397/09, Rn. 76). In einer bereits im Jahr 2009 vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Studie zur Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften heißt es u. a.: ergeben sich bei Fragen der Partnerschaft, des Zusammenlebens oder den Eltern-Kind-Beziehungen keine grundlegenden Unterschiede zwischen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Familien, wohl aber in der erhöhten Bemühtheit und Fürsorglichkeit der gleichgeschlechtlichen Eltern, den Kindern Nachteile zu ersparen. Vorteile des Aufwachsens in Regenbogenfamilien sehen die Expert(inn)en in der größeren Bandbreite und Offenheit gegenüber anderen Lebens- und Familienformen, die den Kindern Toleranz vermittle. (Seite 294). Weiter heißt es auf Seite 297 ff.: Aus der damit verbundenen Notwendigkeit, sich behaupten zu müssen, werden jedoch nicht automatisch negative Auswirkungen erwartet. Die betreffenden Kinder könnten aufgrund ihrer Erfahrungen sowohl eine höhere Durchsetzungsfähigkeit als auch ein höheres Selbstwertgefühl entwickeln. Diese Eindrücke werden durch die psychologische Teilstudie gestützt. Nunmehr ist also nicht nur die ausstehende gesetzgeberische Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung bei der Sukzessivadoption angezeigt, vielmehr muss das gesamte Adoptionsrecht diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Dabei wird immer das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom hat der Gesetzgeber geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (z. B. das Ehegattensplitting) auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Nach Konstitution der neuen Bundesregierung sollen die in direktem Zusammenhang mit der Einkommensteuer stehenden steuerlichen Vorschriften, auf die sich die Entscheidung des BVerfG übertragen lässt, mit dem Ziel angepasst werden, die Lebenspartner und Lebenspartnerschaften den Ehegatten und Ehen gleichzustellen. Die rechtliche Gleichstellung ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, um Gleichstellung zu erreichen. Diskriminierungsverbote und Rechtsangleichungen reichen nicht, um Abwer- 2
3 tung, tief verwurzelten Vorurteilen und irrationalen Ängsten vor LSBTTI zu begegnen. Neben der rechtlichen Gleichstellung bedarf es weiterer Maßnahmen, die die gesellschaftliche Akzeptanz stärken. Die Landesregierung beabsichtigt daher, eine landesweite Kampagne zur geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt zu erarbeiten und damit Akzeptanz und das Selbstbestimmungsrecht von trans- und intersexuellen Menschen zu stärken sowie Beratungsangebote und Präventionsmaßnahmen zu unterstützen. Damit einher geht eine Erhöhung der Fördermittel für Selbsthilfemaßnahmen für Schwule, die erstmalige Bereitstellung gleich hoher Fördermittel für lesbische Initiativen sowie die erstmalig im Landeshaushalt eingestellten Fördermittel für Transgender und Intersexuelle. Für diese Vorhaben beinhaltet der Haushaltsplan 2014 einen Mittelansatz von nunmehr insgesamt Euro, die auch für Maßnahmen zur Akzeptanz von LSBTTI zur Verfügung stehen. Zu 1: Niedersachsen hat sich auf Bundesebene mehrfach aktiv für eine vollständige Gleichstellung Homosexueller eingesetzt. In seiner Sitzung am hat der Bundesrat den Mehrländerantrag, den auch Niedersachsen als Mitantragsteller eingebracht hatte, zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen (BR- Drs. 196/13). Durch eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften würde ihnen auch die gemeinschaftliche Adoption ermöglicht werden. In seiner Sitzung am hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften zugestimmt (BR-Drs. 477/13). Mit diesem Gesetz wurde die vorgenannte Entscheidung des BVerfG zur Gleichbehandlung bei der Grunderwerbsteuer umgesetzt. Das Gesetz ist am in Kraft getreten (BGBl. I. S. 1809). In seiner Sitzung am hat der Bundesrat mit den Stimmen Niedersachsens dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuerrechts in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom zugestimmt (BR- Drs. 532/13). Das Gesetz ist am in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397). Darüber hinaus war Niedersachsen auch als Mitantragsteller an der mit der Zustimmung verbundenen Entschließung beteiligt, die die Bundesregierung dazu auffordert, auch eine Anpassung derjenigen steuerlichen Vorschriften vorzunehmen, die in direktem Zusammenhang mit der Einkommensteuer stehen und auf die sich die Entscheidung des BVerfG übertragen lässt. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Bereits einige Monate zuvor, nämlich in seiner Sitzung am , hat der Bundesrat den Mehrländerantrag, den auch Niedersachsen als Mitantragsteller in den Bundesrat eingebracht hatte, zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht beschlossen (BR-Drs. 137/13). Der Gesetzesantrag wurde dem Bundestag zugeleitet, jedoch nicht vom Bundestag beraten. Nachdem das BVerfG in seiner Entscheidung vom festgestellt hatte, dass in der Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Einkommensteuerrecht ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt, wurde das Urteil durch Gesetzesinitiative des Bundestages umgesetzt. Niedersachsen wird sich auf Bundesebene auch weiterhin für die vollständige Gleichstellung von LSBTTI einsetzen. Zu 2: Am wurden alle Ressorts gebeten mitzuteilen, welche landesrechtlichen Regelungen geändert werden müssen und wann voraussichtlich mit der beabsichtigten Änderung zu rechnen sei. Ergänzend zur Prüfbitte wurden Bearbeitungshinweise gegeben, nämlich nicht nur Regelungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes, sondern auch Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien, Fördergrundsätze) in die Prüfung einzubeziehen; landesrechtliche Vorschriften mit unmittelbar diskriminierendem Inhalt ebenso zu ändern wie mittelbar diskriminierende Regelungen; 3
4 Erläuterungen zum Inhalt der Begriffe mittelbare und unmittelbare Diskriminierung sowie ein Beispiel für eine mittelbare Diskriminierung; die Empfehlung, vor allem auch landesrechtliche Regelungen, in denen die Begriffe Ehe und Familie, Partnerschaft, Ehe und Familie, Ehepaare o. Ä. auf ihre Auswirkungen zu überprüfen. Die Antworten aller Ressorts und der Staatskanzlei liegen vor. In der nachstehenden Tabelle sind die änderungsbedürftigen Regelungen dargestellt. Landesrechtliche Regelung Beabsichtigte Änderung Bemerkungen Ressort 1 9 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 9 a Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) in der Fassung vom , geändert durch Artikel 4 der VO vom (Nds. GVBl. S. 140). Ergänzung des Begriffs eingetragene Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. der Begriffe eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In der Nds. SUrlVO werden die Begriffe Lebensgefährtin und Lebensgefährte verwendet. Diese werden zurzeit so ausgelegt, dass selbstverständlich die eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Zur Klarstellung soll die VO entsprechend ergänzt werden. 2 Handreichung für die Polizei Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich Änderung in: Handreichung für die Polizei Häusliche Gewalt in Paarbeziehungen Die Änderung der Handreichung ist erst nach Novellierung des Nds. SOG sinnvoll. 3 Ziffern 8.3.1, und Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Meldegesetz (NMG) vom (Nds. MBl. S. 502), geändert durch VV vom (Nds. MBl. S. 957). Die VV treten zum außer Kraft. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am wird das NMG außer Kraft treten; damit entfällt das Bezugsgesetz für die VV. 4 Ziffer I Niedersächsische Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisrecht vom (Nds. MBl. S. 1986). Die VV werden derzeit überprüft. 4
5 Landesrechtliche Regelung Beabsichtigte Änderung Bemerkungen Ressort 5 4 Abs. 5, 5, 10 Abs. 1 Nr. 12, 11 Nr. 7 Niedersächsische Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (NMeld- DÜV). Verschiedentlich erfolgt die Bezugnahme auf Ehejubiläen bzw. den Familienstand wie verheiratet/nicht verheiratet. Grundlegende Überarbeitung der NMeldDÜV bis zum Inkrafttreten des BMG am Die NMeldDÜV regelt Datenübermittlungen aus den Melderegistern, die in Fachgesetzen (Bundes- und Landesrecht) angeordnet werden. Eine Änderung der gegebenenfalls diskriminierenden Begrifflichkeiten in der NMeldDÜV kann daher nur dann erfolgen, wenn die Diskriminierung in dem zugrunde liegenden Fachgesetz beseitigt wird. 6 RdErl. des vom Ehrungen bei Ehe- und Altersjubiläen (Nds. MBl. S. 129). Ergänzung der Formulierung Ehepaaren in Ehepaare sowie Lebenspartnerschaften, Ehejubiläum in Ehejubiläum sowie Lebenspartnerschaftsjubiläum und Ersetzen der Formulierung Hochzeitstag durch Tag des Jubiläums. Frühestmögliche Ehrung erst im Jahr 2051, da das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft erst zum geschaffen wurde. 7 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6, 7 Abs. 2 bis 6 Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG - (Nds. GVBl S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 396). Ergänzung um 16 a KiStRG: Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. MF 8 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - DVO Nds. AG SGB XII - (Nds. GVBl S. 207). Prüfung der Umformulierung des ersten Halbsatzes der Bestimmung dahin gehend, dass in die Zuständigkeitsregelung auch Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften einbezogen werden. Die Änderung erfolgt im Rahmen der ohnehin anstehenden Änderung der DVO Nds. AG SGB XII. MS 5
6 Landesrechtliche Regelung Beabsichtigte Änderung Bemerkungen Ressort 9 96 Abs. 4 Satz 5 Niedersächsisches Schulgesetz Die Hervorhebung der Ehe als eine im Rahmen der Sexualerziehung besonders zu behandelnde Form der Partnerschaft wird gestrichen. Die Änderung wird Bestandteil einer umfänglichen Schulgesetznovelle werden. Der Zeitpunkt steht noch nicht fest. Es wird ein zeitnahes Inkrafttreten angestrebt. MK 6 (Ausgegeben am )
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen
Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3360 Berichterstatter:
MehrFür uns war heute wichtig über die Lebenssituation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgender und Intersexuellen
Sehr geehrte Teilnehmende, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fachtagung Vielfalt leben Praxis gestalten. Sexuelle und geschlechtliche Identitäten in Einrichtungen und Institutionen berücksichtigen war
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:
MehrEXPOSÉ. Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher
Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen spätestens im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 38/2004 Anerkennung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen spätestens
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)
Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrGesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von
MehrPositionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Positionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Einführung Seit dem 01.08.2001 können gleichgeschlechtliche Paare eine
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 03.03.2010 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Birgitt Bender, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger,
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
Mehr3. Wie viele Pflegekinder leben in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Baden- Württemberg?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3480 08. 05. 2013 Kleine Anfrage der Abg. Brigitte Lösch und Andreas Schwarz GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS-05-2007-r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht
MehrBundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 14/3650 14. Wahlperiode 23. 06. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrEntwurf Stand: 03.02.2014
Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrMittteilung des Senats vom 25. November 2008
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/265 S Stadtbürgerschaft 25.11.2008 17. Wahlperiode Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrPfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Stand: Mai 2011
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen Stand: Mai 2011 Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825) Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen tabellarisch
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehrderfortpflanzungsmedizinwiezumbeispieldieinsemination,alsodieinjektionvonspermienindeneileiterderfrau,oderauchdielagerungvon
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4297 17. Wahlperiode 20. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
MehrDiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12676 17. Wahlperiode 12. 03. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ingrid Hönlinger, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler,
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrSTELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich
Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrUmsetzung der den Bereich Medizin betreffenden Empfehlungen des Deutschen Ethikrats aus der Stellungnahme zur Intersexualität
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11855 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und
MehrStaatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn
Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf Anpassungen bei der Gerichtsorganisation und im Verfahrensrecht; Änderung des Gesetzes
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrSenatsbeschluss am 22.01.2013. Gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern ( Deutschlandbonds ) (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)
Die Senatorin für Finanzen 06.02.2013 Holger Runge 361-4090 Senatsbeschluss am 22.01.2013 Gemeinsame Anleihen von Bund und Ländern ( Deutschlandbonds ) (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft)
MehrI. Allgemeine Anmerkungen
08.03.2001 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - Altenpflege-Ausbildungs-
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Die Homo-Ehe - Symbol im Kampf für mehr Rechte von Schwulen und Lesben
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Die Homo-Ehe - Symbol im Kampf für mehr Rechte von Schwulen und Lesben Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Titel:
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrEntwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
MehrGesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
MehrEINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT
EINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt heute: Ehe, Familie und andere Lebensweisen Geschlechterrollen im Recht: Ehe und Familie Art. 3 II GG:
Mehrangebote und treffen
angebote und treffen HOSI Linz hat für dich geöffnet Jeden Fr. und Sa. ab 21:00 Uhr Das ehrenamtliche Barteam verwöhnt mit Getränken; regelmäßige Partys mit DJs HOSI-Treff jeden 2. Fr. ab 19:00 Uhr Der
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16
Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
MehrFür Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit
Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDie Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht
Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrS A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.
30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
MehrBeschluss zu a): Beschluss zu b):
Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
Mehr10.1 Statistik zur Gesetzgebung
10.1 Statistik zur Gesetzgebung Stand: 10.9.2014 Nach Artikel 70 GG steht das Recht der Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit nicht im Einzelfall dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrSenat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Nachrichtlich:
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
Mehr