Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesbedarfsplangesetz. hiermit legen wir Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesbedarfsplangesetz vom ein.
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- Dominic Kopp
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1 Ingenieurbüro für Energieprojekte Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3, Karlsruhe Infranetz Aktiengesellschaft Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesbedarfsplangesetz Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesbedarfsplangesetz vom ein. I. Beantragt wird: Eine Entscheidung zur Öffnung des Gesetzes für die vollständige Erdverkabelung der Gleichstrom Trassen: 1. Emden / Osterrath, 2 GW, Korridor A, 320 km (Ultranet) 2. Osterrath / Philippsburg, 2 GW, Korridor A, 340 km (Ultranet) 3. Brunsbüttel / Großgartach, 2 GW, Korridor C, 900 km, (SuedLink) 4. Wilster / Grafenrheinfeld, 2 GW, Korridor C, 800 km, (SuedLink) 5. Lauchstädt / Meitingen, 2 GW, Korridor D, 450 km, (Gleichstrompassage Süd-Ost) II. Begründung: Das Gesetz stellt den Netzausbaubedarf, die anzuwendende Freileitungstechnik und die Alternativlosigkeit gleichzeitig fest, sodass die letztinstanzlich zwar zulässige Klage vor dem BVerwG gegen den Bedarf oder die Technik regelmäßig ins Leere laufen muss. Das in Art. 19 Abs. 4 grundgesetzlich verankerte Klagerecht vor Verwaltungsgerichten ist damit praktisch ausgehebelt, was zu einer Flut von Verfassungsbeschwerden durch betroffene Bürger führen könnte. Das Klagerecht gegen den Bedarf wurde bereits ausgehebelt, wie die abgelehnte Klage gegen den angeblichen Bedarf der sogenannten Thüringer Strombrücke (BVerG AZ. 7A 4.12) beweist. In unserem Fall wenden wir uns nicht gegen den Bedarf, sondern gegen die einseitige Festlegung auf die Freileitungstechnik und reklamieren daher eine Öffnungsklausel für geeignete andere Techniken wie z.b. die vollständige Erdverkabelung der o.g. Projekte, damit die planfeststellende Behörde erstmalig und überhaupt eine technische Alternative zur Freileitung hat. Neben der faktischen Aushebelung des Klagerechts verstößt das Bedarfsplangesetz u.e. auch gegen: 1 Art. 2 Abs. 2 GG: Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von Gleichstrom Freileitungen durch die starken elektrischen Felder und die elektrische Aufladung von Aerosolen, Dieselruß, Staub, Cadmium und Asbest, etc. durch windverdriftende ionisierte Raumladungswolken besteht nach Studien der Uni Bristol die erhöhte Gefahr von Lungenkrebserkrankungen. Zudem überschreiten die magnetischen Gleichfelder unter dem tiefsten Seildurchhang den BImSch Grenzwert für Implantatträger von 500 µt. Erdkabel emittieren dagegen keine elektrischen Felder (Anlage Bl. 18).
2 Die magnetischen Gleichfelder in Kinderkopfhöhe über der Kabelanlage liegen um den Faktor 100 unter den BImSch Grenzwerten für Implantatträger und sind fach geringer als der Grenzwert von Mikrotesla für die allgemeine Bevölkerung. Großangelegte Feldversuche mit der Gesundheit der Bevölkerung sind u.e. nicht vom Grundgesetz gedeckt. Art. 14 Abs. 3 GG: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Erdverkabelungen, insbesondere das minimalinvasive Infranetz Vollverkabelungssystem mit lediglich 50 cm Grabenbreite pro Gigawatt und einem völlig unbedenklichen magnetischen Gleichfeld über der Kabelanlage greifen wesentlich geringer in das Eigentum betroffener Bürger ein als Freileitungen. Enteignungen sind beim Infranetz Vollverkabelungssystem dank geringer Trassenbreite und der damit verbundenen flexiblen Trassenführung komplett vermeidbar. Bei Freileitungen sind Enteignungen bzw. Besitzeinweisungen die Regel. Eine enteignungsgleiche Situation ergibt sich auch aus dem Wertverlust von betroffenen Immobilien, der nach dem Steinkogler Gutachten zwischen 30 und 40% liegen kann. In manchen Fällen werden die Immobilien sogar unverkäuflich. Artikel 20a GG: Der Staat schützt, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.... Die technische Lebensdauer von Freileitungen wird, trotz Neubeseilung nach 40 Jahren incl. Erneuerung des Korrosionschutzes der Masten in der Regel mit 80 Jahren angegeben. Unseres Erachtens sind im Genehmigungsverfahren daher stets auch die Belange künftiger Generationen abzuwägen. Dabei ist der technische Fortschritt der Übertragungstechnik zu berücksichtigen. Die Freileitungstechnik aus dem 19. Jahrhundert sollte dabei durch die deutlich verlustärmere und minimalinvasive Vollverkabelungstechnik ersetzt werden. 2 Art. 72 GG Abs.2: Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Mit der Festlegung auf die dauerhaft landschaftserhebliche und gesundheitsgefährdende Freileitungstechnik mit erheblichen Auswirkungen auf den Wertverlust betroffener Immobilien verstößt das Bundesbedarfsplangesetz u.e. auch gegen das Gebot der Herstellung gleichartiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Gleichartige Lebensverhältnisse sind nur mit der Vollverkabelung möglich. Richtlinie 9243/EWG ( Natura 2000): Zitat Dr. jur. Christof Sangenstedt, BmU im Kommentar zum Recht des Energieleitungsausbaus von Armin Steinbach Seite 366: Von erheblicher praktischer Bedeutung für die Trassenplanung einer Freileitung ist vor allem die Prüfung der Verträglichkeit mit Natura 2000 Gebieten sowie spezieller artenschutzrechtlicher Erfordernisse. Bei diesen Materien handelt es sich um besonders gewichtige öffentliche Umweltbelange, die in der Abwägung nach 5 Abs. 1 S. 2 NABEG anderen Belangen grundsätzlich vorgehen. Korridorverläufe, die mit erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes verbunden sind, oder mit artenschutzrechtlichen Verboten nach 44 ff. BNatSchG kollidieren, sind regelmäßig keine Planungsoptionen und daher zwingend von der Betrachtung auszuschließen. Das minimalinvasive Infranetz Vollverkabelungssystem mit lediglich 50 cm Grabenbreite pro Gigawatt kann auch in Natura 2000 Gebieten problemlos verlegt werden.
3 Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie): An deutschen Freileitungen sterben jährlich 30 Mio. Vögel. Das entspricht im Mittel 550 Vogelschlagopfern pro Leitungskilometer und Jahr [Heinjis, Hörschelmann, Bernshausen und Richarz]. Der Ausbau der o.g. fünf Projekte mit insgesamt km Länge wird daher jährlich ca. 1,5 Mio. Vogelschlagopfer zusätzlich fordern, was sich über die technische Lebensdauer der Leitungen von 80 Jahren auf zusätzliche 120 Mio. Vogelschlagopfer addiert. Betroffen sind alle hier vorkommenden 179 Vogelarten einschließlich der prioritären Arten. Die Vogelschutzrichtlinie beinhaltet ein Tötungsverbot für wildlebende Vogelarten! Die Übertragungsnetzbetreiber propagieren nun die Anbringung von Vogelschutzmarkern aus schwarzen und weißen Hartplastikstäben am oberen Erdseil, die angeblich von 90% der anliegenden Vögel erkannt werden, zumindest bei Tage. Diese Marker sollen aber nur an bestimmten stark frequentierten Vogelzuglinien angebracht werden. Abgesehen von der Tatsache, dass damit dem Tötungsverbot nicht Genüge getan ist, ergeben sich auch Gefahren für Personen und Sachschäden, weil die Hartplastikmarker bei hohen Windgeschwindigkeiten (Orkan Kyrill, 225 km/h) definitiv abreißen und an Personen, Tieren, Autos oder Dächern erheblichen Schaden anrichten können. 15 Abs. 1, Satz 1 und 2, BNatSchG: Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft sind zu unterlassen. Gemäß Satz 2 sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn es zumutbare Alternativen gibt, um den verfolgten Zweck mit geringeren oder ohne Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Die Vollverkabelung ist eine zumutbare Alternative. Sie kommt nahezu ohne Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft aus. Im nachstehenden Punkt wird das näher erläutert und 45 BNatSchG: Zitat Karsten Bourwieg, Bundesnetzagentur, im Kommentar zum Recht des Energieleitungsausbaus von Armin Steinbach, Seite 299. Freileitungsvorhaben stehen im Widerspruch zu den 34 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes, weil alle Schutzgüter wie Gesundheit, Sicherheit, Nutztiere, wildlebende Vogelarten, Wälder, Landschaft und Kulturgüter, sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen in hohem Maße verletzt werden. Ausnahmen sind an eine strenge Voraussetzung geknüpft: Zumutbare Alternativen dürfen nicht ersichtlich sein. Durch die Festlegung im Bundesbedarfsplan auf die Freileitungstechnik können die Planfeststellungsverfahren prinzipiell nicht mehr ergebnisoffen durchgeführt werden, weil das Ergebnis schon im Vorfeld feststeht. Ersichtliche und zumutbare technische Alternativen können daher nicht mit abgewogen werden. Zumutbare Alternativen zum geplanten Gleichstrom Netzausbau sind zwei Systeme: Alternative 1, Power to Gas: Hier wird das Speicherproblem der fluktuierenden erneuerbaren Energien dauerhaft gelöst und der o.g. Netzausbau komplett überflüssig gemacht, weil in Deutschland bereits ein flächendeckendes km langes Gasnetz mit 47 Erdgasspeichern besteht. Im Gegensatz zu den o.g. elektrischen Punkt zu Punkt Gleichstromsystemen ist es maximal mehrpunktfähig, d.h. das Gasnetz kann an vielen tausend Stellen angezapft und eingespeist werden, sodass die zu transportierende überschüssige Windenergie aus dem Norden flächendeckend und über 24 Stunden bedarfsgerecht zur Rückverstromung
4 und Erzeugung von Wärme verteilt werden kann, was allen Bürgern zugute kommt und auch die Abhängigkeit von Importgas erheblich reduziert. Wird das sog. EE-Gas in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen rückverstromt, sind Wirkungsgrade von über 60% erreichbar. Zum Vergleich: Der Wirkungsgrad von Gleichstrom Freileitungen liegt im Volllastbetrieb bei 86 % in der Vollverkabelung bei 93 %. Angesichts der erheblichen und dauerhaften Auswirkungen von Freileitungen auf Natur, Landschaft und Mensch ist der schlechtere Wirkungsgrad durchaus zumutbar, zumal sich der Wirkungsgrad der Elektrolyseure bei entsprechender Förderung technologisch noch deutlich steigern lässt. Alternative 2, Vollverkabelung: Die Zumutbarkeit von Erdkabeln wird bislang ausschließlich über den angeblichen Mehrkostenfaktor gegenüber Freileitungen definiert, was angesichts der Zumutungen von Bürgern und Natur aber zu kurz greift. Je nach Gutachter liegt der Mehrkostenfaktor für Gleichstromerdkabel zwischen 2 und 4. Die Bundesnetzagentur hat vor Jahren einen zumutbaren Mehrkostenfaktor von 2,75 gegenüber Freileitungen gegriffen, ohne ihn zu belegen oder vor dem Hintergrund der Aspekte von Naturschutz, Gesundheit, Orkanschäden, Unfällen mit Luftfahrzeugen oder dem Wertverlust von Immobilien zu gewichten. Dieser Mehrkostenfaktor basierte auf widersprüchlichen Angaben zu den Kosten von Freileitungen, die man damals noch mit 1,4 Mio. /km annahm. Heute sprechen die Übertragungsnetzbetreiber nur noch von Kosten im unteren einstelligen Milliardenbereich für jedes der o.g. Projekte. Keiner legt sich mehr im Detail fest. Das Infranetz Vollverkabelungssystem vergleicht sich dagegen als Basis an den Kostensätzen der BMU / IZES Studie aus 2011 für Freileitungen mit Teilverkabelungen in Höhe von 2,5 Mio. /km und addiert dazu Nebenkosten für Vogelschutzmaßnahmen oder die Zuwendungen an die Gemeinden in Höhe von /km zur Akzeptanzverbesserung nach 5 der Stromnetzentgeltverordnung sowie erhebliche Ausgleichsmaßnahmen, Prozesskosten, Waldrodungen, etc. (Anlage Bl. 14). Gleichzeitig minimiert das Infranetz System durch den Einsatz von integrierten Lichtwellenleitern und dem Flüssigbodenverfahren sowie dem Entfall von: 4 Kabelmuffen Wasserhaltung Schwerem Kabelgrabenverbau nach DIN 4124 Resonanzprüfung mit 150 to Messequipment auf 5 Tiefladern die üblichen Systemkosten derart, dass der Mehrkostenfaktor zu Freileitungen nur noch bei ca. 1,25 liegt. Berücksichtigt man die um zwei Drittel geringeren Betriebskosten von Erdkabeln, die deutlich höheren Verluste von Freileitungen und die Neubeseilung nach 40 Jahren mit Erneuerung des Korrosionsschutzes der Masten bei monatelangen Betriebsausfällen, was einem Neubau nahekommt, dann ist die Erdverkabelung betriebswirtschaftlich billiger. Die technische Lebensdauer von Gleichstrom Erdkabelsystemen nach dem Infranetz System kann wegen der Reinraumfertigung, Vorprüfung, Flüssigbodenbettung und der permanenten, automatischen Zustandsüberwachung über die integrierten Lichtwellenleiter durchaus 80 Jahre erreichen, weil beschädigte oder aus dem Toleranzband laufende Module wie Verschleißteile schnell und komplett ausgetauscht werden.
5 Volkswirtschaftlich betrachtet ist die Vollverkabelung erheblich billiger, berücksichtigt man: Das Risiko von Orkanschäden, Blitzschäden, Eisregen. Die möglichen klagebedingten Verzögerungskosten beim Netzausbau, die sich nach der o.g. BMU / IZES Studie auf 1,8 Mio. Euro pro Jahr belaufen können. Die Sachschäden an Natur, Landschaft und Vogelwelt. Die Kosten negativer gesundheitlicher Auswirkungen. Die forstwirtschaftlichen Verluste in 130 m breiten Waldschneisen, die sich auf 13 ha pro Trassenkilometer im Wald summieren. Das Treibhauspotential der Waldschneisen mit entsprechendem CO2 Äquivalent von 9,2 to pro ha Wald und Jahr. Den Wertverlust betroffener Immobilien zwischen 30 und 40%. Pilotcharakter von Teilverkabelungen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durchlaufende Gleichstrom-Freileitungssysteme im Höchstspannungsbereich Stand der Technik sind und lediglich die Teilverkabelungen noch im Netzbetrieb erprobt werden müssen. Für die o.g. 5 Projekte sieht das Gesetz daher lediglich kurze Teilverkabelungsabschnitte vor, wenn es bestimmte Raumwiderstände, wie z.b. der Abstand zur Wohnbebauung, zwingend erforderlich machen. Durchgehende reine Gleichstrom-Freileitungssysteme sind aber eben nicht Stand der Technik, weil sie im dicht besiedelten Deutschland hinsichtlich der epidemiologischen Auswirkungen durch ionisierte Raumladungswolken nicht erprobt sind. Hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen von ionisierten Raumladungswolken, die mit dem Wind verdriften, gibt es lediglich eine Studie der Uni Bristol, die aber negativ ist, weil lungengängige Aerosole und Luftschadstoffe wie Dieselruß, Asbest, Kohlestaub und Cadmium, etc. Lungenkrebs begünstigen können, besonders wenn sie elektrisch bis zum 4- fachen über dem Grenzwert von Volt pro m aufgeladen sind, ein Wert, der unter den Seilen auftreten kann und noch in 400 m Entfernung hinter dem Wind, bis zu Volt pro m betragen kann (Anlage Bl. 18). Die vorgeschlagene Gleichstrom-Vollverkabelung, die keine elektrischen Felder emittiert, ist dagegen erprobt und definitiv Stand der Technik. Die Liste der bereits gebauten km langen Gleichstrom-Erdkabelsysteme lässt diesen Schluss zu. Die Systemlängen der heute üblichen IGBT gesteuerten Anlagen belaufen sich bis Ende 2014 auf km. Das Bundesbedarfsplangesetz listet als Maßnahme 33 das 600 km lange Nord.Link Seekabelprojekt ausdrücklich als Pilotprojekt auf, wobei festzuhalten ist, dass Seekabel auch Erdkabel sind, die allerdings unter weit schwierigeren Bedingungen verlegt und gewartet werden müssen als Landkabel. Die Einstufung des Nord.Link als Pilotprojekt, übersieht die bereits realisierten Projekte wie z.b.: 5 Das seit 2008 in Betrieb befindliche 580 km lange NorNed Kabel von Eemshaven nach Norwegen, das ebenfalls von TenneT und Statnet gebaut wurde und auch mit Erfolg betrieben wird. Das seit 2010 in Betrieb befindliche 260 km lange BritNed von Rotterdam nach Kent, Die 65 km lange Pyrenäenquerung von Baixas bei Perpignan in Frankreich bis Santa Llogaia in Spanien, um nur einige zu nennen.
6 III. Antragsberechtigung: Vorgeschichte: Die Infranetz AG hat am beim Energieministerium in Kiel den Antrag auf ein bürgerfinanziertes HGÜ-Erdkabelsystem entlang der Westküste als Alternative zu einer neuen 380 kv-freileitung von Brunsbüttel bis zur dänischen Grenze gestellt. Das beantragte Erdkabelsystem sollte die schwerwiegenden Auswirkungen der geplanten 380-kV-Freileitung auf Natur- und Landschaft parallel zur Westküste am Übergang zum Weltnaturerbe Wattenmeer sowie auf den massiven Breitbandvogelzug von europäischer Bedeutung und auch die visuelle und gesundheitliche Belastung der betroffenen Bürger, sowie den Wertverlust der Immobilien verhindern. Das Ministerium hat uns mit Schreiben vom Verwaltungskosten für die bevorstehende Ablehnung in beträchtlicher Höhe angedroht und dies bei einem nachfolgenden persönlichen Gespräch auch mit 1,3 bis 7 Mio. konkretisiert. Mit Schreiben vom wurde unser Antrag dann formell abgelehnt, ohne auf die vorgebrachten Sachargumente einzugehen. Die Verwaltungskosten wurden uns erlassen. Vor dem Hintergrund der o.g. Rechtssprechung zur Thüringer Strombrücke (BVerG AZ. 7A 4.12), war eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Schleswig aus unserer Sicht aussichtslos, weil die 380 kv-freileitung im Bundesbedarfsplangesetz festgeschrieben war, sodass das Landesverwaltungsgericht auch nicht zugunsten einer Erdkabellösung entscheiden konnte. Genau der Umstand, den wir hier beklagen. Die kostspielige Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes war uns auch wegen des hohen Streitwertes nicht zuzumuten, zumal auch die Gefahr bestand, dass der Kostenerlass damit wieder aufgehoben wird. 6 Mit vorliegender Beschwerde wenden wir uns nicht gegen diesen ablehnenden Entscheid, da die Einspruchsfristen abgelaufen sind. Der Vortrag dient lediglich der Erklärung, warum wir nun gegen die weiterführenden o.g. Gleichstrom Freileitungen nach Süddeutschland Beschwerde einlegen. Die Antragsberechtigung für diese Verfassungsbeschwerde ziehen wir aus: Der Unzumutbarkeit von Klagen beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen den Bedarf (BVerG AZ. 7A 4.12) oder die vorgeschriebene Technik als Freileitung. Der geplante Verkabelungsantrag der Infranetz AG würde mit dem Hinweis auf die gesetzlich festgelegte Technik folgerichtig und kostenpflichtig abgelehnt. Der damit verbundenen Aushebelung eines (wirksamen) Klagerechts nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem unmittelbar daraus resultierenden Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4. Der Tatsache, dass die Herstellung gleichartiger Lebensverhältnisse nach Art. 72 GG Abs.2 mit Freileitungen nicht möglich ist. Das ist nur mit Vollverkabelung möglich. Der allgemeinen Bedeutung hinsichtlich der landschaftlichen Auswirkungen von neuen Freileitungstrassen auf alle Bundesbürger, was ausdrücklich auch die Gesellschafter der Infranetz AG einschließt. Der allgemeinen Bedeutung hinsichtlich der gesundheitlichen und eigentumsrelevanten Auswirkungen auf die direkt betroffenen Bürger, was durch
7 die o.g. Aushebelung des Klagerechts zu einer Flut von Verfassungsklagen führen muss. Der allgemeinen Bedeutung für die Stromkunden in der Industrie und in den 40 Mio. Haushalten, die letztlich alle Ausbaukosten zugunsten von drei privaten Übertragungsnetzbetreibern zu tragen haben. Auch hier sind die Gesellschafter der Infranetz AG und die Firma selbst betroffen, weil die Freileitungen, wie oben ausgeführt, betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich teurer sind. Der allgemeinen Bedeutung der Tatsache, dass der Beschleunigungsgedanke, der dem Bedarfsplangesetz zugrunde liegt, durch den massiven Widerstand von Bürgern, Gemeinden und Landkreisen sowie tausende Einsprüche oder Klagen in das Gegenteil verkehrt wird. Auch Klagen gegen die o.g. Vogelschutzrichtlinie vor dem europäischen Gerichtshof könnten die Genehmigungsverfahren in die Länge ziehen. Für die Auslegung der landseitigen Offshore Anbindungen wurde aus terminlichen Gründen bereits zugunsten von Erdkabel entschieden, weil die planungsrechtlichen Unsicherheiten durch mögliche Klagen zu groß waren. Der allgemeinen Bedeutung der Tatsache, dass Planfeststellungsverfahren prinzipiell nicht ergebnisoffen durchgeführt werden können, weil das Ergebnis schon im Vorfeld feststeht. Ersichtliche und zumutbare technische Alternativen können daher nicht mit abgewogen werden, sodass in der Folge auch noch das Bundesnaturschutzgesetz ausgehebelt wird. Der wettbewerbsbehindernden starren Festlegung auf die Freileitungstechnik, die uns an der Markteinführung unseres muffenlosen, modularen, verlustarmen, minimalinvasiven und preiswerteren Infranetz Vollverkabelungskonzeptes hindert. Der Tatsache, dass formelle Gesetze wie das Bundesbedarfsplangesetz auch unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Wir greifen aber das Bundesbedarfsplangesetz hier nicht grundsätzlich an. Ziel ist lediglich eine wirksame Öffnungsklausel zur Technik. 7 Da der Netzentwicklungsplan sowieso einer ständigen, jährlichen Anpassung im Licht neuer Erkenntnisse unterworfen ist, könnte eine solche Öffnungsklausel evtl. auch über diesen Weg eingebracht werden, sofern das Verfassungsgericht das im Sinne der Gleichbehandlung aller Bürger entlang der Trasse fordert bzw. anordnet. Wir bitten um Nachsicht, dass wir diesen Fall nicht über einen Anwalt vortragen, weil wir als neugegründetes kleines Ingenieurbüro die geforderten Anwaltskosten in Höhe von nicht leisten können. Mit der Bitte um Annahme der Beschwerde verbleiben wir mit freundlichem Gruß Anlagen: Die Anlagen 14 und 18 sind im beiliegenden Vortrag enthalten, den wir am im Kreishaus Hameln gehalten haben. Zum besseren Verständnis des Infranetz Konzeptes fügen wir hier den ganzen Vortrag Bl an.
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