Änderungsvereinbarung zum IVOM-Vertrag - Anlage 2: Behandlungspfade - Anlage 3: Beschaffung von Arzneimitteln im Rahmen des IVOM-Vertrages
|
|
- Damian Stefan Giese
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Änderungsvereinbarung zum IVOM-Vertrag nach 73c SGB V zwischen der AOK Baden-Württemberg und der Managementgesellschaft QMBW GmbH Änderungsvereinbarung zum IVOM-Vertrag - Anlage 2: Behandlungspfade - Anlage 3: Beschaffung von Arzneimitteln im Rahmen des IVOM-Vertrages nach 73 c SGB V Auf Grund von Änderungen der gültigen Empfehlungen der Fachgesellschaften, der Zulassungen und Fachinformationen der für die Indikationen der Anlage 1 im IVOM- Vertrag nach 73c SGB V integrierten Arzneimittel sowie auf Grund der Neufassung des Apothekenvertrages werden die Anlagen 2 und 3 des IVOM-Vertrages entsprechend angepasst. Stuttgart, den Tübingen, den Gez. Unterschriften
2 1 Zweck der vorliegenden Anlage Mit den vorliegenden Behandlungspfaden soll gewährleistet werden, dass den eingeschriebenen AOK-Versicherten durch die teilnehmenden Leistungserbringer eine für die jeweilige Indikation medizinisch bestmögliche Behandlung zukommt. Diese orientiert sich am aktuellen Erkenntnisstand in Bezug auf Diagnostik, Indikation zur Behandlung, Arzneimittelwirksamkeit und -sicherheit. Soweit vorhanden, basieren die Behandlungspfade auf Informationen der nachfolgenden Quellen: jeweils gültige Empfehlungen der Fachgesellschaften (Retinologische Gesellschaft, Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.v. und Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft), Randomisierte, prospektive, multizentrische Arzneimittelstudien, jeweils gültige Fachinformationen der für die Indikationen der Anlage 1 zugelassenen und im 73c-Vertrag IVOM integrierten Arzneimittel, Erkenntnisse der Qualitätskommission des 73c-Vertrages IVOM. Die Qualitätskommission des 73c-Vertrages IVOM unterzieht diese Anlage der fortlaufenden Aktualisierung gemäß dem jeweils gültigen Erkenntnisstand. 1.1 Anwendung der vorliegenden Anlage (Behandlungspfade) Die vorliegenden Behandlungspfade sollen den teilnehmenden Leistungserbringern den für das Kollektiv der eingeschriebenen AOK-Versicherten gültigen Behandlungsrahmen stellen. Verantwortlich für die Behandlung des einzelnen AOK- Versicherten ist ausschließlich der teilnehmende Leistungserbringer, dessen ärztliche Behandlungsfreiheit in keiner Weise durch die vorliegende Anlage eingeschränkt wird. Die Behandlung der Patienten (Indikationen siehe Anlage 1) mittels intravitrealer operativer Medikamenteneingabe (IVOM) erfolgt in Zyklen. Ein Behandlungszyklus besteht aus: Untersuchung (Erst- oder Folgeuntersuchung) Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) postoperative Nachkontrolle
3 2 Behandlungspfad Neovaskuläre AMD mit sub- oder juxtafovealer CNV Nur für die intravitreale Behandlung der neovaskulären AMD (namd) mit nichtselektiven VEGF-A-Inhibitoren konnte in klinischen Studien der Phase III eine signifikante häufigere Stabilisierung oder Verbesserung des bestkorrigierten Visus und der morphologischen Parameter nachgewiesen werden. Die nationalen Fachgesellschaften empfehlen die VEGF-A-Inhibition für die namd-behandlung als Mittel der ersten Wahl. Die folgenden Wirkstoffe sind als äquivalent zu betrachten: Bevacizumab, Aflibercept, Ranibizumab. Da sich die genannten Arzneimittel im direkten Vergleich der Phase-III-Studien CATT, VIEW-1 und VIEW-2 hinsichtlich Wirksamkeit (insbesondere in Bezug auf den bestkorrigierten Visus nach 12 Monaten) und Sicherheit gleichwertig zeigten, kann eine Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach entsprechender Aufklärung der Patienten und deren Zustimmung stattfinden. Die Gabe von 1,25mg Bevacizumab zeigt ein erheblich günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis als die Anwendung von 0,5mg Ranibizumab oder 2mg Aflibercept. 2.1 Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese Fundusfoto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral-Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 2.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose neovaskuläre AMD mit sub- oder juxtafovealer CNV? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2. Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle
4 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung der namd: Vorliegen der Diagnose neovaskuläre AMD mit sub- oder juxtafovealer CNV Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag Aktive primäre oder rekurrente sub- oder juxtafoveale chorioidale Neovaskularisation infolge einer altersbedingten Makuladegeneration im zu behandelnden Auge Bestkorrigierter Visus des zu behandelnden Auges über 0,05 im ETDRS-Äquivalent (oder 20/400 im ETDRS-Test). Für einen Visus über 0,63 (oder 20/32 im ETDRS-Test) muss eine kritische Diskussion der relativen Behandlungsnotwendigkeit und sorgfältige Abwägung erfolgen Die Visus-Beeinträchtigung sollte nach Meinung des teilnehmenden Leistungserbringers in kausalem Zusammenhang mit der namd stehen Insbesondere für okkulte Membranen muss eine Verschlechterung ( recent disease progression ) sicher vorliegen und in der Dokumentation belegt werden 2b. Ausschlusskriterien für die Behandlung der namd: CNV infolge einer anderen Erkrankung als die neovaskuläre AMD Signifikante subfoveale Fibrose oder Atrophie im zu behandelnden Auge Glaskörperblutung im zu behandelnden Auge, die den funduskopischen Einblick limitiert Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder der einzusetzenden Wirkstoffe, insbesondere o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. einem Verdacht darauf o Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation) 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale VEGF-A-Inhibition, ist die Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung anzustreben.
5 2.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 2.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 2.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer: 2.6 Folgeuntersuchung Die Folgeuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer. Wurde die Indikation zu einer dreimaligen Behandlung gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften gestellt, kann die Untersuchung vor Behandlung 2 und 3 im Interesse des Patienten vereinfacht werden, weil keine unmittelbare Behandlungsindikation davon abhängt. In diesen Fällen müssen aber weiterhin eine hohe Aufmerksamkeit gegenüber eventuellen Verschlechterungen und eine niedrige Schwelle für zwischenzeitliche Untersuchungen beachtet werden. Eine monatliche Kontrolle nach dem letzten Injektionszyklus ist ansonsten für 5 Monate vorgesehen: Fundusfoto (Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt) Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Bewertung des Therapieerfolges
6 2.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM,... 1a. Kriterien für eine Wiederbehandlung Mindestens eines der folgenden Wiederbehandlungskriterien ist erfüllt o Visusverschlechterung > 5 Buchstaben (1 Linie) im Sehtest o Neue Blutungen in der Makula o Intra- oder subretinale Flüssigkeitsansammlung o Zunahme zystoider Flüssigkeitsräume o Zunahme einer Pigmentepithelabhebung o Progression oder Reaktivierung der exsudativen Komponente im Fluoreszein-Angiogramm ohne ein Kriterium nach 1b. für den Therapieabbruch zu erfüllen? 1b. Kriterien für den Therapieabbruch Keines der folgenden Wiederbehandlungskriterien ist erfüllt: o Visusverschlechterung > 5 Buchstaben (1 Linie) im Sehtest o Neue Blutungen in der Makula o Intra- oder subretinale Flüssigkeitsansammlung o Zunahme zystoider Flüssigkeitsräume o Zunahme einer Pigmentepithelabhebung o Progression oder Reaktivierung der exsudativen Komponente im Fluoreszein-Angiogramm Vorliegen einer signifikanten subfovealen Fibrose im behandelten Auge Vorliegen einer signifikanten Atrophie des retinalen Pigmentepithels Absinken des bestkorrigierten Visus unter 0,05, solange keine frische submakuläre Blutung vorliegt oder aus einem anderen Grund ein späterer Visus von mehr als 0,05 zu erwarten ist Die Therapie bringt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten mit sich Unter einer wiederholten Behandlung (> 3 Injektionen) konnte keine sichtbare oder messbare Veränderung eines objektiven Parameters bei abfallendem Visus erreicht werden Ja; weiter mit 2.3 Nein: Die Behandlung kann nicht aufrechterhalten werden; weiter mit 2.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle
7 3 Pfad für die Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems (DMÖ) Im direkten Phase-III-Vergleich hinsichtlich der DMÖ-Behandlung zeigte sich die nicht-selektive intravitreale VEGF-A-Inhibition der Laserphotokoagulation in Bezug auf den bestkorrigierten Visus über die Zeit signifikant überlegen. Daher ist die VEGF-A-Inhibition für die DMÖ-Behandlung Mittel der Wahl. Die folgenden Wirkstoffe sind in ihrer Wirkung als ähnlich zu betrachten: Bevacizumab Ranibizumab Da Bevacizumab und Ranibizumab gleichermaßen VEGF-A detektieren, werden aufgrund der Wirtschaftlichkeit jedoch unter Berücksichtigung der Patientenentscheidung zum Off-Label-Gebrauch von Bevacizumab folgende Therapieoptionen empfohlen: 1,25mg Bevacizumab 0,5mg Ranibizumab Fluocinolon wurde zwar als Implantat von der FDA wegen Sicherheitsbedenken nicht zugelassen, ist aber in einzelnen Ländern wie Deutschland von der nationalen Zulassungsbehörde als sogenannte Reservetherapie vorgesehen. Die FAME-Studie erlaubt allerdings keinen direkten Vergleich bzw. keine Einordnung zu den Ergebnissen der First-line Anti-VEGF-Therapie. Bisher gibt es kaum Daten, die ein Identifizieren einzelner Patienten mit einem günstigeren Nutzen-Risiko-Verhältnis erlauben, daher ist eine Verordnung innerhalb dieses Selektivvertrags nicht vorgesehen und bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Insbesondere die sehr häufigen Nebenwirkungen (35% Augendruck 30mmHg sogar mit häufiger Notwendigkeit zur Operation, Kataraktprogression) lassen eine ausführliche und kritische Diskussion der Anwendung sinnvoll erscheinen. Die Fachgesellschaften fordern einen gut dokumentierten Behandlungsversuch mit den Standard-Therapien zuvor. Sollte ein Patient hierauf und ggf. auch kürzer wirkende Steroide nicht angesprochen haben, kann das individuelle Nutzen/Risiko-Verhältnis bzw. die Behandlung außerhalb des 73c- Vertrags geprüft werden. 3.1 Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese (inklusive Abfrage der Blutdruckkontrolle und des aktuellen HbA1c- Werts) Fundusfoto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1
8 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 3.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2. Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung der Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems: Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag Vorliegen eines nicht-ischämischen diabetischen Makulaödems Information über die alternative und kombinierte Therapieoption focal/grid-laserkoagulation erfolgt Bestkorrigierter Visus des zu behandelnden Auges über 0,05 (oder 20/400 im ETDRS-Test), es sei denn eine temporäre Blutung lässt die Möglichkeit einer zusätzlichen Visusverbesserung erwarten. Für einen Visus über 0,63 (oder 20/32 im ETDRS-Test) muss eine kritische Diskussion der relativen Behandlungsnotwendigkeit und sorgfältige Abwägung erfolgen Die Visusbeeinträchtigung sollte in kausalem Zusammenhang mit dem diabetischen Makulaödem stehen 2b. Ausschlusskriterien für die Behandlung der Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems: Vorliegen einer anderen Indikation als eine Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems Zusätzliches Vorliegen einer Form der proliferativen diabetischen Retinopathie, die eine intensivere Therapie (wie eine Vitrektomie) erfordert Signifikante foveale Atrophie im zu behandelnden Auge Ausgedehnte Glaskörperblutung, die eine ausreichende Fundusbeurteilung bzw. Dokumentation verhindert Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder der einzusetzenden Wirkstoffe, insbesondere
9 o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. einem Verdacht darauf o Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation) 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale VEGF-A-Inhibition, ist die Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung anzustreben. 3.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 3.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 3.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer:
10 3.6 Folgeuntersuchung Wurde die Indikation zu einer viermaligen bzw. im weiteren Verlauf zweimalige Behandlung gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften gestellt, kann die Untersuchung vor Behandlung 2 und 3 im Interesse des Patienten vereinfacht werden, wenn keine unmittelbare Behandlungsindikation von bestimmten Untersuchungen abhängt. In diesen Fällen müssen aber weiterhin eine hohe Aufmerksamkeit gegenüber eventuellen Verschlechterungen und eine niedrige Schwelle für zwischenzeitliche Untersuchungen beachtet werden. Die Folgeuntersuchung, die für die ersten 5 Monate nach einem Behandlungszyklus vorgesehen ist, beinhaltet ansonsten die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Fundusfoto (Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt) Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Bewertung des Therapieerfolges 3.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM,... 1a. Kriterien für eine Wiederbehandlung Mindestens eines der folgenden Wiederbehandlungskriterien ist erfüllt o Signifikante Zunahme des Makulaödems mit fovealer Beteiligung im OCT o Signifikante Zunahme der angiografischen Leckage im Bereich der Fovea o Anhaltende Visusverbesserung innerhalb der letzten 3 Injektionen o Anhaltende Abnahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) innerhalb der letzten 3 Injektionen o Im Rahmen der Untersuchung festgestellter Verlust der Sehschärfe nach vorherigem Visusgewinn oder Zunahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) nach vorheriger Abnahme aufgrund der intravitrealen VEGF-A-Inhibition ohne ein Kriterium nach 1b. für den Therapieabbruch zu erfüllen? 1b. Kriterien für den Therapieabbruch Die folgenden Wiederbehandlungskriterien sind nicht erfüllt: o Signifikante Zunahme des Makulaödems mit fovealer Beteiligung im OCT
11 o Signifikante Zunahme der angiographischen Leckage im Bereich der Fovea o Anhaltende Visusverbesserung über 3 aufeinanderfolgende Kontrollen o Im Rahmen der Untersuchung festgestellter Verlust der Sehschärfe nach vorherigem Visusgewinn oder Zunahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) nach vorheriger Abnahme aufgrund der intravitrealen VEGF-A-Inhibition Die folgenden Stabilitätskriterien sind nach 3 aufeinander folgenden Kontrollen erfüllt: o Kein weiterer Visusanstieg um mindestens 1 Zeile o Keine mit einem SD-OCT gemessene Abnahme der Netzhautdicke in der Fovea um mindestens 10% o Kein Ödem mit fovealer Beteiligung in SD-OCT oder Fluoreszenzangiographie o Visus 1,0 Vorliegen einer signifikanten fovealen Atrophie im behandelten Auge o Absinken des bestkorrigierten Visus unter 0,05, solange keine frische submakuläre Blutung vorliegt oder wegen einer anderen Ursache ein späterer Visus von mehr als 0,05 zu erwarten ist Die Therapie bringt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten mit sich Ja; weiter mit 3.3. Nein; weiter mit 3.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle 2. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes
12 4 Pfad für die Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems aufgrund eines retinalen Venenverschlusses (RVV) (Venenastverschluss oder Zentralvenenverschluss) Die Ergebnisse randomisierter klinischer Phase-III-Studien hinsichtlich der RVV- Behandlung deuten eine Überlegenheit der nicht-selektiven intravitrealen VEGF-A- Inhibition gegenüber der Glukokortikoidgabe in Bezug auf Wirksamkeit und Sicherheit an. Die VEGF-A-Inhibition ist für die RVV-Behandlung Mittel der Wahl. Die folgenden Wirkstoffe stehen für die RVV-Behandlung zur Verfügung: Bevacizumab Aflibercept Ranibizumab Dexamethason (als Implantat) Triamcinolonacetonid Da Aflibercept, Bevacizumab und Ranibizumab gleichermaßen VEGF-A detektieren, werden aufgrund der Wirtschaftlichkeit jedoch unter Berücksichtigung der Patientenentscheidung zum Off-Label-Gebrauch von Bevacizumab folgende Therapieoptionen empfohlen: 1,25mg Bevacizumab 0,5mg Ranibizumab 2mg Aflibercept Wegen des Nebenwirkungsprofils stellen Dexamethason und Triamcinolonacetonid lediglich Reservetherapeutika dar. Bezüglich der Glukokortikoideingabe ist die Leitlinie der Fachgesellschaften in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. 4.1 Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese Fundusfoto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1, solange die Resorption der Blutungen eine ausreichende Beurteilbarkeit erwarten lässt Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 4.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose Visusbeeinträchtigung infolge eines retinalen Venenverschlusses? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2.
13 Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung der Visusbeeinträchtigung infolge eines retinalen Venenverschlusses: Vorliegen der Diagnose Visusbeeinträchtigung infolge eines retinalen Venenverschlusses Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag Vorliegen eines Makulaödems auf Grund eines retinalen Venenverschlusses Bestkorrigierter Visus des zu behandelnden Auges über 0,05 im ETDRS-Äquivalent oder über 20/400 im ETDRS-Test, solange keine Blutungen eine weitere Visusverbesserung erwarten lassen. Für einen Visus über 0,63 (oder 20/32 im ETDRS-Test) muss eine kritische Diskussion der relativen Behandlungsnotwendigkeit und sorgfältige Abwägung erfolgen. Die Visusbeeinträchtigung sollte nach Meinung des teilnehmenden Leistungserbringers in kausalem Zusammenhang mit dem retinalen Venenverschluss stehen 2b. Ausschlusskriterien für die Behandlung der Visusbeeinträchtigung infolge eines retinalen Venenverschlusses: Vorliegen einer anderen Indikation als eine Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems nach retinalem Venenverschluss Signifikante foveale Atrophie im zu behandelnden Auge Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder der einzusetzenden Wirkstoffe, insbesondere o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. einem Verdacht darauf o Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation)
14 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale VEGF-A-Inhibition, ist die Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung anzustreben. 4.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 4.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 4.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer: 4.6 Folgeuntersuchung Wurde die Indikation zu einer dreimaligen Behandlung gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften gestellt, kann die Untersuchung vor Behandlung 2 und 3 im Interesse des Patienten vereinfacht werden, weil keine unmittelbare Behandlungsindikation davon abhängt. In diesen Fällen müssen aber weiterhin eine hohe Aufmerksamkeit gegenüber eventuellen Verschlechterungen und eine niedrige Schwelle für zwischenzeitliche Untersuchungen beachtet werden. Die Folgeuntersuchung, die für die ersten 5 Monate nach einem Behandlungszyklus vorgesehen ist, beinhaltet ansonsten die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer:
15 Fundusfoto (Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt) Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT )2 Bewertung des Therapieerfolges 4.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM,... 1a. Kriterien für eine Wiederbehandlung Mindestens eines der folgenden Wiederbehandlungskriterien ist erfüllt o Verbesserung der Sehschärfe über den Verlauf der letzten 3 Injektionen o Anhaltende Abnahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) innerhalb der letzten 3 Injektionen o Signifikante Zunahme der angiografischen Leckage im Bereich der Fovea o Festgestellter Verlust der Sehschärfe im zeitlichen Verlauf nach vorherigem Visusgewinn oder Zunahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) nach vorheriger Abnahme aufgrund der intravitrealen VEGF-A-Inhibition Die folgenden Stabilitätskriterien sind nach 3 aufeinander folgenden Kontrollen erfüllt: o Kein weiterer Visusanstieg um mindestens 1 Zeile o Keine mit einem SD-OCT gemessene Abnahme der Netzhautdicke in der Fovea um mindestens 10% o Visus 1,0 ohne ein Kriterium nach 1b. für den Therapieabbruch zu erfüllen? 1b. Kriterien für den Therapieabbruch Die folgenden Wiederbehandlungskriterien sind nicht erfüllt o Verbesserung der Sehschärfe über den Verlauf der letzten 3 Injektionen o Mit einem SD-OCT gemessene weitere Abnahme der Netzhautdicke in der Fovea über den Verlauf der letzten 3 Injektionen o Im Rahmen der Untersuchung festgestellter Verlust der Sehschärfe nach vorherigem Visusgewinn oder Zunahme der zentralen Netzhautdicke (OCT) nach vorheriger Abnahme aufgrund der intravitrealen VEGF-A-Inhibition o Ödem mit fovealer Beteiligung in SD-OCT oder Fluoreszenzangiographie Vorliegen signifikanter subfovealer Atrophien im behandelten Auge
16 Absinken des bestkorrigierten Visus unter 0,05, solange keine frische submakuläre Blutung vorliegt oder wegen einer anderen Ursache ein späterer Visus von mehr als 0,05 zu erwarten ist Die Therapie lässt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten erwarten. Ja; weiter mit 4.3 Nein; weiter mit 3.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle 2. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes
17 5 Behandlungspfad Makulaödem bei Uveitis Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen Ergebnisse klinischer Phase-III-Studien sowie eine Arzneimittelzulassung ausschließlich für die Glukokortikoidgabe in Form eines intravitrealen Implantats vor. Somit ist die Glukokortikoidgabe als Mittel der Wahl für die Behandlung der nicht-infektiösen Uveitis posterior zu betrachten. In der Wahl der Darreichungsform ist der teilnehmende Leistungserbringer frei. Die folgenden Optionen stehen zur Verfügung: Dexamethason (als Implantat) Triamcinolonacetonid Bevacizumab Vor dem Hintergrund einer bestehenden Arzneimittelzulassung sollte die Primärtherapie mit Dexamethason-0.7mg-Implantat und die Sekundärtherapie mit Triamcinolonacetonid erfolgen. 1,25mg Bevacizumab stellt insbesondere bei Vorliegen einer begleitenden chorioidalen Neovaskularisationsmembran eine sinnvolle Alternativtherapie dar. 5.1 Untersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese Foto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 bei Verdacht auf eine chorioidale Neovaskularisation, sofern retinale Blutungen eine ausreichende Beurteilbarkeit zulassen Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 5.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose Makulaödem bei Uveitis? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2. Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung der nicht-infektiösen Uveitis posterior: Vorliegen der Diagnose nicht-infektiöse Uveitis posterior
18 Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag 2b. Ausschlußkriterien für die Behandlung der nicht-infektiösen Uveitis posterior: Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder der einzusetzenden Wirkstoffe, insbesondere o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation) 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale operative Medikamenteneingabe? Ja; weiter mit 4. Nein; weiter mit Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung 5. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes, ggf. Beendigung der Teilnahme des Versicherten am 73c-Vertrag IVOM 5.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 5.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM
19 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 5.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer: 5.6 Folgeuntersuchung Die Folgeuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Foto (Das Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt). Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Bewertung des Therapieerfolges 5.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM,... 1a. Kriterium für eine Wiederbehandlung Das folgende Wiederbehandlungskriterium ist erfüllt o Re-Injektionen sind in Betracht zu ziehen, wenn ein Patient auf die Behandlung anspricht, im weiteren Verlauf einen Sehverlust aufweist und nach Auffassung des Arztes von einer Wiederholungsbehandlung profitieren würde, ohne einem signifikanten Risiko ausgesetzt zu sein ohne ein Kriterium nach 1b. für den Therapieabbruch zu erfüllen? 1b. Kriterien für den Therapieabbruch Die folgenden Wiederbehandlungskriterien sind nicht erfüllt: o Patienten, die eine dauerhafte Verbesserung des Visus aufweisen, sollten nicht erneut behandelt werden o Patienten, die eine Visusverschlechterung aufweisen, die nicht verlangsamt wird, sollten nicht erneut behandelt werden o Die Therapie bringt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten mit sich
20 Ja; weiter mit 5.3 Nein; weiter mit 5.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle 2. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes
21 6 Behandlungspfad CNV infolge Myopie In Phase-III-Studien zeigte sich die nicht-selektive intravitreale VEGF-A-Inhibition der photodynamischen Therapie in der Behandlung der CNV infolge pathologischer Myopie überlegen. Daher ist die VEGF-A-Inhibition für die DMÖ-Behandlung Mittel der Wahl. Die folgenden Wirkstoffe sind in ihrer Wirkung als ähnlich zu betrachten: Bevacizumab Ranibizumab Da Bevacizumab und Ranibizumab gleichermaßen VEGF-A detektieren, werden aufgrund der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Patientenentscheidung zum Off-Label-Gebrauch von Bevacizumab folgende Therapieoptionen empfohlen: 1,25mg Bevacizumab 0,5mg Ranibizumab 6.1 Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese Fundusfoto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 6.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose CNV infolge pathologischer Myopie? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2. Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung einer CNV infolge pathologischer Myopie: Vorliegen der Diagnose CNV infolge Myopie Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag
22 2b. Ausschlusskriterien für die Behandlung einer CNV infolge pathologischer Myopie: Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung im zu behandelnden Auge Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder des einzusetzenden Wirkstoffes, insbesondere o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. einem Verdacht darauf o Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation) 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale operative Medikamenteneingabe? Ja; weiter mit 4. Nein; weiter mit Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung 5. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes, ggf. Beendigung der Teilnahme des Versicherten am 73c-Vertrag IVOM 6.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 6.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM
23 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 6.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer: 6.6 Folgeuntersuchung Die Folgeuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Fundusfoto (Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt) Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Bewertung des Therapieerfolges 6.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM? 1a. Kriterium für eine Wiederbehandlung Das folgende Wiederbehandlungskriterium ist erfüllt o Re-Injektionen sind in Betracht zu ziehen, wenn ein Patient auf die Behandlung anspricht, im weiteren Verlauf aber einen Sehverlust aufweist und nach Auffassung des Arztes von einer Wiederholungsbehandlung profitieren würde o Morphologische Hinweise auf eine Aktivität der Neovaskularisation wie neue Blutungen in der Makula, eine Zunahme intra- oder subretinaler Flüssigkeit o Progression oder Reaktivierung der exsudativen Komponente im Fluoreszein-Angiogramm 1b. Kriterien für den Therapieabbruch sind Vorliegen einer signifikanten subfovealen Fibrose im behandelten Auge Vorliegen einer signifikanten Atrophie des retinalen Pigmentepithels
24 Absinken des bestkorrigierten Visus unter 0,05, solange keine frische submakuläre Blutung vorliegt oder aus einem anderen Grund ein Visus von mehr als 0,05 zu erwarten ist Die Therapie bringt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten mit sich Unter einer wiederholten Behandlung (> 3 Injektionen) konnte keine sichtbare oder messbare Veränderung eines objektiven Parameters bei abfallendem Visus erreicht werden Ja; weiter mit 6.3 Nein; weiter mit 6.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle
25 7 Behandlungspfad Pseudoxanthoma elasticum (PXE, angioid streaks) Als Mittel der Wahl für die Behandlung eingeschriebener Versicherter mit einer chorioidalen Neovaskularisationsmembran bei PXE ist die intravitreale nicht-selektive VEGF-A-Inhibition durch 1,25mg Bevacizumab definiert. 7.1 Erstuntersuchung Die Erstuntersuchung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Anamnese Fundusfoto Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 bei Verdacht auf Vorliegen einer CNV Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Diagnose Indikation 7.2 Behandlungsteilpfad Erstuntersuchung 1. Besteht die gesicherte Diagnose CNV bei PXE? Ja: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag; weiter mit 2. Nein: Einschreibung des Patienten in den 73c-Vertrag NICHT möglich 2. Erfüllt der Patient die Kriterien nach 2a. und 2b. für eine Behandlung? Ja; weiter mit 3. Nein: keine Behandlung, Wiedervorstellung zur Verlaufskontrolle 2a. Einschlusskriterien für die Behandlung eines PXE-Patienten: Vorliegen der Diagnose CNV infolge PXE Vom Patienten unterzeichnete Einverständniserklärung zur Einschreibung in den 73c-Vertrag 2b. Ausschlußkriterien für die Behandlung eines Pseudoxanthoma elasticum: Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung im zu behandelnden Auge Vorhandensein von Kontraindikationen hinsichtlich der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe oder des einzusetzenden Wirkstoffes, insbesondere o Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile o Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. einem Verdacht darauf o Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung Vorhandensein von Erkrankungen, metabolischen Dysfunktionen oder Ergebnissen von Untersuchungen, welche den Verdacht stellen, dass
26 sich der Zustand des Versicherten durch die Behandlung verschlechtern kann Ablehnen von Patientinnen nach Information über Bedeutung einer adäquaten Kontrazeption, Schwangerschaft oder Stillen (Laktation) 3. Erfüllt der Patient die Kriterien für eine intravitreale operative Medikamenteneingabe? Ja; weiter mit 4. Nein; weiter mit Vergabe eines Termins zur intravitrealen operativen Medikamenteneingabe innerhalb von zwei Wochen nach Indikationsstellung 5. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes, ggf. Beendigung der Teilnahme des Versicherten am 73c-Vertrag IVOM 7.3 IVOM Die Behandlung beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Intravitreale operative Medikamenteneingabe (IVOM) 7.4 Behandlungsteilpfad IVOM 1. Kann die IVOM am heutigen Tag durchgeführt werden? Ja: Durchführung der IVOM, weiter mit 2. Nein: Die IVOM kann aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden; weiter mit Vergabe eines Termins zur postoperativen Nachkontrolle innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter IVOM 3. Stellung von Diagnose und Indikation sowie Definition des weiteren Ablaufes 7.5 Postoperative Nachkontrolle Die postoperative Nachkontrolle hat innerhalb von 5 Tagen und bis zu einem weiteren Mal bei Bedarf innerhalb von 21 Tagen nach durchgeführter IVOM zu erfolgen. Die postoperative Nachkontrolle beinhaltet die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den ärztlichen Leistungserbringer:
27 7.6 Folgeuntersuchung Wurde die Indikation zu einer dreimaligen Behandlung gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften gestellt, kann die Untersuchung vor Behandlung 2 und 3 im Interesse des Patienten vereinfacht werden, weil keine unmittelbare Behandlungsindikation davon abhängt. In diesen Fällen müssen aber weiterhin eine hohe Aufmerksamkeit gegenüber eventuellen Verschlechterungen und eine niedrige Schwelle für zwischenzeitliche Untersuchungen beachtet werden. Die Folgeuntersuchung, die für die ersten 5 Monate nach einem Behandlungszyklus vorgesehen ist, beinhaltet ansonsten die Durchführung und Dokumentation der folgenden Leistungen durch den teilnehmenden Leistungserbringer: Fundusfoto (Foto muss nur vorgehalten werden, wenn eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit sich nicht allein durch FLA oder OCT erklären lässt) Fluoreszenz-Angiographie (FLA) 1 Spectral Domain Optische Kohärenztomographie (OCT) 2 Bewertung des Therapieerfolges 7.7 Behandlungsteilpfad Folgeuntersuchung 1. Erfüllt der Patient ein Kriterium nach 1a. für eine erneute IVOM? 1a. Kriterium für eine Wiederbehandlung Das folgende Wiederbehandlungskriterium ist erfüllt o Re-Injektionen sind in Betracht zu ziehen, wenn ein Patient auf die Behandlung anspricht, im weiteren Verlauf aber einen Sehverlust aufweist und nach Auffassung des Arztes von einer Wiederholungsbehandlung profitieren würde o Morphologische Hinweise auf eine Aktivität der Neovaskularisation wie neue Blutungen in der Makula, eine Zunahme intra- oder subretinaler Flüssigkeit o Progression oder Reaktivierung der exsudativen Komponente im Fluoreszein-Angiogramm 1b. Kriterien für den Therapieabbruch sind Vorliegen signifikanter subfovealer Fibrosen im behandelten Auge Vorliegen einer signifikanten Atrophie des retinalen Pigmentepithels Absinken des bestkorrigierten Visus unter 0,05, solange keine frische submakuläre Blutung vorliegt oder aus einem anderen Grund ein Visus von mehr als 0,05 zu erwarten ist Die Therapie bringt keine positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität des Patienten mit sich
28 Unter einer wiederholten Behandlung (> 3 Injektionen) konnte keine sichtbare oder messbare Veränderung eines objektiven Parameters bei abfallendem Visus erreicht werden Ja; weiter mit 7.3 Nein; weiter mit 7.6 unter Beachtung sinnvoller Zeitintervalle 1 Ist eine Verschlechterung des Sehvermögens oder das Vorhandensein von Metamorphopsie durch den ophthalmoskopischen Befund nicht eindeutig zu erklären, muss zumindest vor der ersten Behandlung eine Fluoreszein-Angiographie durchgeführt werden. Generell gilt, dass eine FLA nur dann durchzuführen ist, solange keine Kontraindikation vorliegt. 2 Ein OCT kann wie international üblich bei der Verlaufsbeobachtung zur Beurteilung einer eventuellen Krankheitsprogredienz zusätzlich hilfreich sein. Die mit 1 oder 2 gekennzeichneten Diagnostika sind Leistungen, welche nach medizinischer Notwendigkeit und Verträglichkeit im Ermessensspielraum des teilnehmenden Leistungserbringers anzuwenden sind. 3 Sinnvolle Zeitintervalle zur Folgeuntersuchung betragen in der Regel 4 Wochen. Sollten dringende medizinische Gründe es erfordern (andere Erkrankung, Allgemeinzustand) und die Aktivität der Erkrankung es erlauben, können die Intervalle entsprechend verlängert werden, eine Folgeuntersuchung sollte jedoch niemals vor 4 Wochen im Sinne einer Indikationsstellung zur Re-Injektion erfolgen.
29 IVOM-Vertrag nach 73c SGB V zwischen der AOK Baden-Württemberg und der Managementgesellschaft QMBW GmbH Anlage 3 - Stand Beschaffung von Arzneimitteln im Rahmen des 73 c-vertrags IVOM Die vorliegende Anlage bezieht sich insbesondere auf den zwischen der AOK und Apotheken abgeschlossenen Vertrag zur Arzneimittelversorgung und die dort geregelte Versorgung der am 73c-Vertrag IVOM teilnehmenden Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit den dort genannten Arzneimitteln. Dabei steht im Vordergrund, dass behandlungsbedürftige Patienten mit Rezepturarzneimitteln versorgt werden, welche wirksam und sicher sind. 1. Alle Fertigarzneimittel, die im Zusammenhang mit der IVOM zum Einsatz kommen sowie die erforderlichen Rezepturarzneimittel, müssen durch den Arzt auf einem Arzneimittelverordnungsblatt nach Muster 16 der Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMVÄ, verordnet werden. 2. Die AOK Baden-Württemberg stellt sicher, dass die an dem IVOM-Vertrag teilnehmenden Versicherten von der Zuzahlungspflicht bei den Rezepturarzneimitteln des Apothekenvertrags befreit sind. 3. Der beigetretene Leistungserbringer verpflichtet sich, die Rezepturarzneimittel im Auftrag des Versicherten und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Qualitätssicherung gemäß 17 der vorliegenden Vereinbarung ausschließlich von Apotheken zu beziehen, welche die Herstellung und Lieferung der Rezepturarzneimittel in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit garantieren und einen Vertrag zur Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit dem Vertrag zur ambulanten Versorgung im Bereich der IVOM gem. 73 c SGB V für Versicherte der AOK Baden-Württemberg mit der AOK Baden-Württemberg abgeschlossen haben. Die Managementgesellschaft stellt laufend eine aktuelle Übersicht von Apotheken bereit, welche sich vertraglich zu einer hochqualitativen Rezepturarzneimittelherstellung verpflichtet haben. Die Managementgesellschaft informiert die Leistungserbringer über die verordnungsfähigen Rezepturarzneimittel. Im Apothekenvertrag sind zur ambulanten Versorgung im Bereich der IVOM gem. 73c SGB V folgende Rezepturarzneimittel vorgesehen: Bevacizumab (1,25 mg) 1,2 Aflibercept (2,0 mg) 1,2 Ranibizumab (0,5 mg) 1,2 Dexamethason 2 Triamcinolonacetonid (4,0-8,0 mg) 1,2 1 Eine Versorgung mit anderen Dosierungen im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen. 2 Nach geltender Rechtsprechung ist die Unverändertheit der Wirkstofflösung unabdingbare Voraussetzung für die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Nur so können die Daten zur Wirksamkeit und Sicherheit aus klinischen Studien für das Fertigarzneimittel auf das hergestellte Rezepturarzneimittel übertragen werden. Die AOK weist ausdrücklich darauf hin, dass nach der aktuellen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ob es bei der Frage der Unverändertheit der Wirkstofflösung allein auf die pharmazeutische Beurteilung ankommt oder ob unabhängig davon eine gesonderte Zulassung erforderlich ist und insoweit ein rechtliches Risiko der Leistungserbringer besteht (s. insbesondere das (nicht rechtskräftige) Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014, Az.: 416 HKO 78/11) verwiesen. Die Verwendung von Rezepturarzneimitteln liegt in der alleinigen Entscheidungsfreiheit des beteiligten Leistungserbringers und der Apotheke. 1
30 IVOM-Vertrag nach 73c SGB V zwischen der AOK Baden-Württemberg und der Managementgesellschaft QMBW GmbH Anlage 3 - Stand Hinweise: 1.) Sollten weitere oder neue Wirkstoffe für Rezepturarzneimittel in Betracht kommen, behalten sich die Vertragspartner vor, eine Ergänzung der Wirkstoffe vorzunehmen. 2.) Der Leistungserbringer ist nicht gehindert, kein Rezepturarzneimittel oder einen nicht aufgeführten Wirkstoff zu verordnen. 4. Die Vorabbestellung des beigetretenen Leistungserbringers bei der Apotheke erfolgt durch Übersendung der Verordnung per Telefax und setzt eine Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten in Form einer Beauftragung zur Belieferung des Arzneimittels an den Augenarzt voraus. Die Vorabbestellung ist (nebst Teilnahme- und Einwilligungserklärung bei der ersten Bestellung und stets unter Nennung des genauen Termins der geplanten IVOM- Behandlung) per Telefax an die Apotheke zu übermitteln. Die Übergabe des Originalverordnungsbelegs an die Apotheke erfolgt spätestens bei Abgabe des Arzneimittels. 5. Nach Eingang der Vorabbestellung teilt die Apotheke innerhalb von 90 Minuten verbindlich mit, ob der Auftrag ausgeführt werden kann. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist der Leistungserbringer berechtigt bei einer weiteren Apotheke eine Vorabbestellung aufzugeben. Die Auslieferung/Abgabe der Rezepturarzneimittel wird von der Apotheke nach Herstellung innerhalb von 24 Stunden gegenüber den bestellenden teilnehmenden Leistungserbringern gewährleistet. In begründeten Not-Ausnahmefällen, die vom Leistungserbringer der Apotheke gegenüber begründet werden soll, soll eine Lieferung innerhalb von 12 Stunden ermöglicht werden. Die Apotheke ist verpflichtet, die Uhrzeit der Herstellung des Rezepturarzneimittels auf dem Behältnis oder der Umhüllung zu kennzeichnen. 6. Der beigetretene Leistungserbringer verpflichtet sich, die Rezepturarzneimittel nach Erhalt schnellstmöglich, in jedem Falle innerhalb von 48 Stunden nach Herstellung zu verabreichen. Fehlt die Angabe der genauen Uhrzeit der Herstellung des Rezepturarzneimittels, ist dieses spätestens am auf den Tag der Herstellung folgenden Tag zu verabreichen. 7. Jede Arzneimittelverabreichung ist durch den teilnehmenden Leistungserbringer im Abrechnungsregister zu dokumentieren. 2
Anlage 2 Medizinische Behandlungspfade des IVOM-Vertrags der AOK Baden-Württemberg nach 73c SGB V Stand 09.03.2015
Anlage 2: Behandlungspfade 1 Zweck der vorliegenden Anlage Mit den vorliegenden Behandlungspfaden soll gewährleistet werden, dass den eingeschriebenen AOK-Versicherten durch die teilnehmenden Leistungserbringer
MehrEmpfehlung BVA, DOG und RG zur Anti-VEGF-Therapie der AMD
Empfehlung BVA, DOG und RG zur Anti-VEGF-Therapie der AMD Ina Gogolin 30.05.2015 Empfehlung DOG, BVA und RG, Stand November 2014 http://www.dog.org/?cat=7#9 Allgemeines Die neovaskuläre altersabhängige
MehrBAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrDiagnose und Behandlungsempfehlungen für die einzelnen Indikationen
Anlage 4 - Vertrag zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung Diagnose und Behandlungsempfehlungen für die einzelnen Indikationen Anmerkung zum Spectral-Domain-OCT (SD-OCT): Die Verlaufskontrolle
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,
MehrBehandlung der choroidalen Neovaskularisation bei hoher Myopie mit VEGF-Hemmern durch operative Medikamenteneingabe in das Auge
Patientendaten Behandlung der choroidalen Neovaskularisation bei hoher Myopie mit VEGF-Hemmern durch operative Medikamenteneingabe in das Auge Aufklärung und Einverständniserklärung Sehr geehrte Patientin,
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrU1 93105 100,00 93205 100,00 U2 93106 155,00 93206 130,00 U3 93107 230,00 93207 160,00 U4 93108 305,00 93208 190,00 U5 93109 405,00 93209 250,00
Lidkorrektur 5-096.02 U2 93101 145,00 93201 125,00 5-096.20 U3 93102 215,00 93202 150,00 5-096.41 U4 93103 285,00 93203 180,00 5-096.42 U5 93104 380,00 93204 235,00 Schiel-en 5-10 ff. U1 93105 100,00 93205
MehrGEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER. Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose
GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR DEN ANWENDER Viscosan - Augentropfen Wirkstoff: Hypromellose Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für Sie.
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrGEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR PATIENTEN. Legalon SIL - Trockensubstanz zur Infusionsbereitung
PACKUNGSBEILAGE 1 GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR PATIENTEN Legalon SIL - Trockensubstanz zur Infusionsbereitung Wirkstoff: Silibinin-C-2,3-bis(hydrogensuccinat), Dinatriumsalz Lesen Sie die gesamte
MehrBehandlung des diabetischen Makulaödems mit VEGF-Hemmern durch operative Medikamenteneingabe in das Auge
Patientendaten Anlage 1b / Einverständniserklärung: Intravitreale Therapie des diabetischen Makulaödems Behandlung des diabetischen Makulaödems mit VEGF-Hemmern durch operative Medikamenteneingabe in das
MehrBehandlung des Makulaödems bei Uveitis durch operative Medikamenteneingabe in das Auge
Patientendaten Behandlung des Makulaödems bei Uveitis durch operative Medikamenteneingabe in das Auge Aufklärung und Einverständniserklärung Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, bei Ihnen ist
MehrScreening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs
Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrBehandlung des Makulaödems bei retinalem Venenverschluss durch operative Medikamenteneingabe in das Auge
Patientendaten Anlage 1c / Einverständniserklärung: Intravitreale Therapie des Makulaödems bei retinalen Venenverschlüssen Behandlung des Makulaödems bei retinalem Venenverschluss durch operative Medikamenteneingabe
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAufklärungsbogen für Patienten zum Vertrag zur besonderen ambulanten augenchirurgischen
Aufklärungsbogen für Patienten zum Vertrag zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, bei Ihnen ist ein/e altersbedingte feuchte Makuladegeneration
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrSUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT
SUBSTANZABHÄNGIGKEIT - PROBLEMSTELLUNG IN DER BEURTEILUNG DER FAHRTAUGLICHKEIT HR Dr. Wilhelm SAURMA LandespolizeidirekHon Wien Ref. A 1.3 Polizeiärztlicher Dienst Verordnung des Bundesministers für WissenschaT
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrDiabetische Retinopathie
Netzhautkomplikationen Diabetische Netzhautkomplikationen sind krankhafte Veränderungen in den Augen, die durch einen Diabetes mellitus verursacht werden können. Es handelt sich um die diabetische Retinopathie
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrPatientenaufklärung und Einverständniserklärung zur intravitrealen Injektion nach retinalen Venenverschlüssen (RVV)
Patientendaten Arzt-/Klinikstempel Patientenaufklärung und Einverständniserklärung zur intravitrealen Injektion nach retinalen Venenverschlüssen (RVV) Beim Makulaödem infolge eines retinalen Venenverschlusses
Mehr1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern
1. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern im Rahmen des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrAktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen
Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
Mehr10 Antworten zum Thema Generika
10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrStatement Dr. Herbert Michel:
Statement Dr. Herbert Michel: Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Versicherte in einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein völlig neues Zuschuss-System, wenn es um Zahnersatz geht: War es bisher so,
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung
istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung
MehrLeitfaden Therapie der chronischen Hepatitis C
Leitfaden Therapie der chronischen Hepatitis C 2 Inhaltsverzeichnis Einführung... 4 1. Teilnehmerkreis Ärzte... 4 2. Teilnehmerkreis Patienten... 4 3. Einschreibung... 5 4. Arztwechsel... 6 5. Dokumentationsbogen...
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrAnlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
Mehrmicura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDiabetische Netzhauterkrankung
Diabetes und Auge Diabetische Netzhauterkrankung Die diabetische Retinopathie ist die häufigste Erblindungsursache in der Bevölkerung zwischen dem 30. und 65. Lebensjahren in der westlichen Welt. Das Auftreten
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDie Anforderungen an die Praxisausstattung bestehen aus folgender Basisausstattung der Arztpraxis:
Praxisausstattung I. Abschnitt - Mindestanforderungen Die Anforderungen an die Praxisausstattung bestehen aus folgender Basisausstattung der Arztpraxis: 1. Blutzuckermessgerät 2. EKG-Rekorder 3. Spirometer
MehrImplantate. Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne
Implantate Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne Implantate Künstliche Zahnwurzeln Von den meisten Patienten wird festsitzender Zahnersatz gegenüber herausnehmbaren Versorgungen
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrDeutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe
Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrIdeenskizze für die Nutzung einer IPv6-Infrastruktur zur Vitaldatenüberwachung von Menschen:
Ideenskizze für die Nutzung einer IPv6-Infrastruktur zur Vitaldatenüberwachung von Menschen: Oft sind chronisch kranke oder ältere Menschen in ihrer Lebensqualität erheblich eingeschränkt. Ältere Menschen
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrBenutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle
Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
MehrKooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?
Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,
MehrAPOTHEKIA SPECIAL DIE PILLE DANACH
APOTHEKIA SPECIAL DIE PILLE DANACH Die zwei Pillen danach In Deutschland sind aktuell zwei Wirkstoffe für die Pille danach zugelassen, Ulipristalacetat (Handelsname ellaone) und Levonorgestrel (Handelsname
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrImplantate. Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne
Implantate Modernste Zahnmedizin für perfekte Ästhetik. Lust auf schöne Zähne Implantate Künstliche Zahnwurzeln Implantate sind heute in vielen Fällen geeignet, den Traum eigener, fest verankerter Zähne
MehrKeniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)
Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff
MehrAnforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten. Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v.
Anforderungen an neue Vergütungssysteme aus Sicht von Patientinnen und Patienten Marion Rink Vizepräsidentin Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.v. Inhalt Rechtliche Rahmenbedingungen Verhältnis von Qualität
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrPatientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung
Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
Mehr