Im Namen des Volkes. Schluss-Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 1467/06 Verkündet am: Xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Schluss-Urteil In dem Rechtsstreit Xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Xxx hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Feldberg als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Xxx und Xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mutterschutzlohn für die Zeit vom bis einschließlich in Höhe von 3.586,47 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Abmahnung vom mit der Überschrift Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben zurückzunehmen und aus den Personalunterlagen der Klägerin zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.848,60 Euro brutto zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 2 5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf ,00 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch um Mutterschutzlohn aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots, Lohn für Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und die Entfernung einer Abmahnung. Die 19xx geborene Klägerin ist seit dem xx.xx.2000 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Verbrauchsabrechnung/Controlling und stellvertretende kaufmännische Leiterin gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 2.339,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die erste Schwangerschaft der Klägerin war von Komplikationen begleitet und endete mit einer Frühgeburt, weshalb die Klägerin im Einvernehmen mit der Beklagten im Zeitraum vom xx bis einschließlich xx mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt worden ist. Vom bis einschließlich befand sich die inzwischen mit dem zweiten Kind schwangere Klägerin im Erholungsurlaub. Am fand zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am war die Klägerin arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom bis einschließlich befand sie sich wegen auftretender Schwangerschaftskomplikationen in stationärer Behandlung im Xxx-Klinikum. Nach ihrer Entlassung am befand sie sich bis zum in sogenannter nachstationärer Behandlung. Am konsultierte die Klägerin die sie behandelnde Frauenärztin Frau Dr. A.. Im Rahmen dieser Konsultation erhielt sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den sowie eine Bescheinigung über den stationären Krankenhausaufenthalt vom bis Der Ehemann der Klägerin gab beide Bescheinigungen am bei der Beklagten ab.

3 3 Ebenfalls am verhängte Frau Dr. A. ein auf den rückdatiertes Beschäftigungsverbot gemäß 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz mit der Begründung, ein ungefährdetes Ende der Schwangerschaft sicherstellen zu wollen. Mit Schreiben vom widersprach der Geschäftsführer der Beklagten dem ärztlichen Beschäftigungsverbot und bat Frau Dr. A., die Klägerin arbeitsunfähig krank zu schreiben. Er gab an, anderenfalls die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern zu müssen. In der folgenden Arztkonsultation am erteilte Frau Dr. A. der Klägerin eine zum rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich Danach fertigte Frau Dr. A. auf Anforderung der Krankenkasse weitere Folgebescheinigungen bis einschließlich Die Klägerin erhielt für die Zeit vom bis einschließlich Entgeltfortzahlung von der Beklagten und für die Zeit vom bis einschließlich Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Am wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Daraufhin befand sich die Klägerin bis zum im Mutterschaftsurlaub. Seit dem befindet sie sich in der Elternzeit. Die Klägerin erhielt für die Zeit vom bis einschließlich Mutterschaftsgeld von der Beklagten und ab dem Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Mit Datum vom erteilte die Beklagte der Klägerin drei Abmahnungen, eine davon wegen Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Abmahnungsschreiben vom (Blatt 28 der Akte) Bezug genommen. Mit der am bei Gericht eingegangenen und mit Schreiben vom erweiterten Klage begehrt die Klägerin zuletzt noch die Zahlung von Mutterschutzgeld für die Zeit vom bis , die Entfernung der Abmahnung aus den Personalunterlagen sowie Zahlung von Lohn für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Zeitraum vom bis einschließlich

4 4 Die Klägerin vertritt die Ansicht, gegen die Beklagte für die Zeit vom bis einschließlich Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz zu besitzen, da sie während dieses Zeitraumes wegen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes mit der Arbeit ausgesetzt habe. Darüber hinaus könne sie von der Beklagten für die Zeit vom bis einschließlich die Zahlung von Lohn für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich verlangen. Die Abmahnung der Beklagten vom sei unrechtmäßig ergangen. Die Beklagte habe ihr Recht auf Erteilung einer Abmahnung verwirkt, denn der Geschäftsführer der Beklagten habe gegenüber der Klägerin in einem Gespräch am zu erkennen gegeben, dass er die Angelegenheit der verspäteten Abgabe der Kalkulation für erledigt betrachte. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.897,92 Euro brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom mit der Überschrift Verletzung der Arbeitspflicht zurück zu nehmen und aus den Personalunterlagen der Klägerin zu entfernen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.848,60 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mutterschutzlohn. Ihrer Ansicht nach hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wegen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes, sondern wegen einer ärztlich bescheinigten

5 5 Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeit ausgesetzt. Die Klägerin sei im Zeitraum vom bis einschließlich arbeitsunfähig krank gewesen. Die Abmahnung vom wegen Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben sei gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei diese nicht verwirkt, denn der Geschäftsführer der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass der Abmahnungsgrund, dass heißt, die Verspätung der Abgabe der Kalkulation für das Jahr 2006 verziehen sei. Das von der Klägerin behauptete Gespräch mit dem Geschäftsführer am habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei der Geschäftsführer an diesem Tag dienstlich unterwegs gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen sind. Das Gericht hat die Beklagte durch Teil-Urteil vom unter anderem verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin bei der Beklagten bis eine Teilzeitarbeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aufnimmt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am durch Einvernahme der Zeugin Dr. A. Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei auch über den hinaus bis zum einschließlich arbeitsunfähig krank gewesen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Protokollausfertigung vom (Blatt 209 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat in der selben mündlichen Verhandlung durch Parteivernehmung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass der Geschäftsführer der Beklagten in einem Gespräch mit der Klägerin am die Angelegenheit der verspäteten Abgabe der Kalkulation für erledigt betrachtet habe. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die bereits genannte Protokollausfertigung Bezug genommen. Das Gericht hat darüber hinaus mit Beschluss vom die nochmalige Vernehmung der Zeugin Dr. A. und gemäß 377 Abs. 3 ZPO die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf den Schriftsatz der Zeugin Dr. A. vom (Blatt der Akte) Bezug genommen.

6 6 Entscheidungsgründe I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom bis einschließlich Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin hatte im besagten Zeitraum wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes gemäß 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz mit der Arbeit ausgesetzt. Das Beschäftigungsverbot wurde von der Zeugin Dr. A. am ausgesprochen mit dem Ziel, die Klägerin bis zur Entbindung aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen, um einer gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin und ihres ungeborenen Kindes vorzubeugen. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt der Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum parallel zum Beschäftigungsverbot durch die sie behandelnde Ärztin arbeitsunfähig krank geschrieben worden war. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach 11 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Für die Zeit, in der die schwangere Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank ist, begründet das Beschäftigungsverbot grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach 11 Mutterschutzgesetz, es sei denn, dass eine Verschlechterung der Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortführung der Beschäftigung voraussehbar und ursächlich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist. In letzterem Fall ist das sich verwirklichende Risiko der 3 Abs. 1, 11 Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber zuzuweisen, die Arbeitsunfähigkeit dagegen subsidiär. Die Abgrenzung, ob eine arbeitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob ohne eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, hat der behandelnde Arzt in seinem

7 7 Ermessen vorzunehmen (BAG, Urteil vom , 5 AZR 443/01, EZA SD 2003, Nr. 1, 3; SAE 2003, 274). Bestehen Zweifel an einem Beschäftigungsverbot, ist es dem Arbeitgeber unbenommen, Umstände vorzutragen, die den Beweis des ärztlichen Beschäftigungsverbotes erschüttern. Unter Heranziehung dieser Grundsätze und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte die erkennende Kammer zu der Auffassung, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom bis einschließlich allein wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes mit der Arbeit ausgesetzt hatte. Zwar hat die Zeugin Dr. A. in der mündlichen Vernehmung am die Behauptung der Beklagten zunächst bestätigt, wonach sie für die Klägerin auch für den Zeitraum vom bis einschließlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt hatte. Sie hatte auch erklärt, dass die Klägerin über den gesamten Zeitraum, vom bis zur Geburt des Kindes, aus ärztlicher Sicht arbeitsunfähig krank gewesen ist. Jedoch erklärte die Zeugin auch, dass sie ohne den Protestbrief des Geschäftsführers der Beklagten vom gegen das von ihr ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hätte, denn aus ihrer Sicht sei lediglich wichtig gewesen, die Klägerin gleich mit welcher rechtlichen Begründung aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen. Die Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei auf den vom Geschäftsführer in dessen Schreiben vom ausdrücklich geäußerten Wunsch hin erfolgt. Die Zeugin hat darüber hinaus in der schriftlichen Anhörung dargelegt, dass die Schwangerschaft der Klägerin nur teilweise pathologisch verlaufen ist, und zwar vom bis einschließlich und ab dem In der jeweiligen Krankheitsphase habe die Klägerin von der Zeugin eine Einweisung zur stationären Behandlung in das Xxx-Klinikum erhalten. Das Gericht hatte die teilweise widersprüchlichen Aussagen der Zeugin Dr. A. gemäß 286 ZPO zu würdigen und gelangte dabei zu folgendem Ergebnis: Für die Mitglieder der erkennenden Kammer steht außer Zweifel, dass die Zeugin eine engagierte Ärztin ist, die sich der hohen Verantwortung, die sie für das Wohl ihrer Patientinnen trägt, ständig bewusst ist. Es war erkennbar, dass die Zeugin über ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen verfügt und bei Auftreten unterschiedlicher Interessenlagen in

8 8 dem Bestreben handelt, ausgleichend und vermittelnd zu wirken. Vor diesem Hintergrund betrachtet ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zeugin parallel zum Beschäftigungsverbot für den gesamten Zeitraum desselben auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt hat. Sie wollte damit einerseits dem Geschäftsführer der Beklagten entgegenkommen und andererseits der Klägerin eine (stressfreie) Fortsetzung der Arbeitsbefreiung ermöglichen, ohne eine in ihren Augen unnötige Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer führen zu müssen. In diesem Bestreben, es allen recht machen zu wollen, hat die Zeugin juristisch komplizierte Sachverhalte geschaffen, ohne sich dessen bewusst zu sein. In der Vernehmung war erkennbar, dass die Zeugin an der juristischen Seite ihrer Tätigkeit nur wenig Interesse hat mit der Folge, dass ihr die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot einige Schwierigkeiten bereitete. Zusammenfassend war im Ergebnis der Zeugenaussage festzustellen, dass der Schwangerschaftsverlauf der Klägerin im Zeitraum vom bis einschließlich ohne Komplikationen und damit nicht krankhaft verlief mit der Folge, dass die Klägerin für diesen Zeitraum die Zahlung von Mutterschutzlohn von der Beklagten verlangen kann Der Anspruch besteht in dem ausgeurteilten Umfang auch der Höhe nach. Die Klägerin hat ausgehend von ihrem letzten monatlichen Bruttogehalt von 2.339,00 Euro einen Vergütungsanspruch für 26 Kalendertage im Januar und 20 Kalendertage im Februar 2006, mithin in Höhe von 3.586,47 Euro brutto (2.339,00 Euro : 30 Kalendertage x 46 Kalendertage) Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Mutterschutzlohn auch für die Zeit vom bis einschließlich begehrt. In konsequenter Auswertung der Aussage der Zeugin Dr. A. lag für diesen Zeitraum eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor, denn die Klägerin befand sich ab dem aufgrund einer akuten Zustandsverschlechterung wiederum im Xxx-Klinikum. Für diesen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entfällt eine Vergütungspflicht der Beklagten.

9 9 2. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung der Klägerin vom mit der Überschrift Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben aus den Personalunterlagen der Klägerin zu entfernen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen (BAG, Urteil vom , NZA 88, 654). Befindet sie sich in der Personalakte, ist sie daraus zu entfernen. Das Recht des Arbeitgebers auf Erteilung einer Abmahnung kann verwirken, wenn der Arbeitnehmer sich nach einer Verfehlung längere Zeit vertragstreu verhalten hat (Zeitmoment) und aus den Umständen des Einzelfalles folgt, dass auf seine alten Verfehlungen nicht mehr zurückgegriffen werden darf (Umstandsmoment BAG vom , NZA 89, 716). Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Angelegenheit begraben hat und von seinem Abmahnungsrecht keinen Gebrauch machen will (Dr. Eisemann, Personalbuch 2006, Rn. 32 zu Abmahnung ). Unter Heranziehung dieser Grundsätze gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die streitgegenständliche Abmahnung verwirkt ist. Das Gericht sieht sowohl das Umstands- (a), als auch das Zeitmoment (b) als erfüllt an. a. Im Ergebnis der Beweiserhebung durch Einvernahme der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten in einem Gespräch am der Klägerin gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass die verspätete Abgabe der Kalkulation als erledigt angesehen werde. Die Klägerin hat im Zeugenstand die äußeren Umstände des behaupteten Gespräches mit dem Geschäftsführer und auch dessen Inhalt detailliert und nachvollziehbar geschildert. Zwar hat sie bezogen auf die entscheidende Äußerung des Geschäftsführers nur erklärt, dass dieser gesagt habe er möchte, dass so etwas nicht mehr vorkommt. Hieraus schlussfolgert die Klägerin, dass der Geschäftsführer die Sache als erledigt angesehen hat. Die erkennende Kammer folgt dieser Argumentation. Auch wenn die Folgerung der Klägerin nicht direkt an dem Wortlaut der Äußerung des Geschäftsführers erkennbar ist, so ist sie doch nach dem üblichen Sprachgebrauch als erhobener Zeigefinger zu

10 10 verstehen mit der gleichzeitigen Botschaft, dass die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden soll. Auf Letzteres kann auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Geschäftsführer unmittelbar im Anschluss an seine Rüge das Thema gewechselt hat. Die Klägerin hat diesbezüglich erklärt: Danach haben wir über die Kalkulation für die anderen Verbände gesprochen. Die Aussage der Klägerin ist glaubhaft, denn die Klägerin ist glaubwürdig. Dieser Eindruck der erkennenden Kammer wird dadurch untermauert, dass sich die Klägerin bei der ausführlichen Schilderung des Gesprächsinhaltes keiner Formulierungen bedient hat, die die Richtigkeit ihrer Parteibehauptung für sich genommen zweifelsfrei beweisen würden. Demgegenüber hinterließ die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten bei der erkennenden Kammer einen zwiespältigen Eindruck. Seine Erklärungen waren jeweils kurz. Er gab an, sich an Details nicht mehr erinnern zu können, wollte aber mit Sicherheit sagen könne, dass am kein Gespräch mit der Klägerin stattgefunden habe und räumte dabei ein, dass es eine Unterredung zu einem späteren Zeitpunkt, nach seiner Erinnerung nach der Entbindung der Klägerin gegeben habe. Jedoch sind ihm auch diesbezüglich keine näheren Angaben möglich gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat darüber hinaus die bei der Kammer verbliebenen Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage auch nicht durch Vorlage von Belegen ausräumen können, die seine Erklärung gestützt hätten. Im Ergebnis der Parteivernehmungen hat sich das Gericht dafür entschieden, den Ausführungen der Klägerin mehr Glauben zu schenken als denen des Geschäftsführers der Beklagten. Das Zeitmoment wird ebenfalls als erfüllt angesehen. Zwar hat die Klägerin auf Grund des Beschäftigungsverbotes und der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ein vertragskonformes Verhalten nicht mehr zeigen können. Gleichwohl wird hier der Umstand als ausreichend angesehen, dass die Beklagte der verspäteten Abgabe der Kalkulation durch die Klägerin über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg keine Bedeutung beigemessen hat. Auch insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte entschieden hatte, aus dem der Abmahnung zugrundeliegenden Vorfall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen zu wollen.

11 11 3. Die Beklagte war weiter zu verurteilen, an die Klägerin Lohn für die Zeit vom bis einschließlich zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin besteht gemäß 615 BGB. Die Beklagte befand sich in dem streitbefangenen Zeitraum mit der Annahme der Arbeitskraft der Klägerin in Verzug. Das Gericht hatte die Beklagte durch Teil-Urteil vom verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin bis einschließlich eine Teilzeitarbeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich aufnimmt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit der Rechtskraft gilt die Zustimmung der Beklagten als erteilt [ 894 (1) ZPO]. II. Die Kosten des Verfahrens, auch diejenigen, die durch die Teil-Urteile vom und vom entstanden sind, trägt die Beklagte gemäß 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Auch in dem Umfang, in dem die Zuvielforderung der Klägerin abgewiesen werden musste, sind die Kosten von der Beklagten zu tragen, da die Zuvielforderung verhältnismäßig gering ist und keine Kosten veranlasst hat. III. Der Streitwert wurde gemäß 61 ArbGG in Verbindung mit 3 ZPO festgesetzt. Danach sind die Zahlungsanträge in Höhe der geltend gemachten Beträge bewertet worden und der Abmahnungsantrag wurde mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,

12 12 b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben.

13 13 Feldberg Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.

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