Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: gegen GmbH - Beklagte - Prozessbevollmächtigte/r: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau und Frau für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 266,24 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Bewertung von Feiertagen beim Arbeitszeitkonto. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigen den Kläger seit dem zuletzt als Call Center Agent mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von x.xxx,xx in einer Niederlassung in Axxx. Kraft Tarifbindung fand der zwischen der Wxxx Holding GmbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di geschlossene Rahmentarifvertrag vom 15. August 2003 in der Fassung von Dezember 2004 (RTV) Anwendung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf die Anlage B1 (Blatt der Akte) Bezug genommen. In der Niederlassung fielen an allen Wochentagen, das heißt auch an den Sonn- und Feiertagen, zu verrichtende Arbeitsleistungen an. Auf Grundlage der tariflichen Regelungen des RTV führte die Beklagte für alle Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto. Der Kläger hatte an den brandenburgischen Feiertagen , und nach dem Dienstplan seine regulär freien Tage. Die Beklagte stellte an diesen Tagen dem Kläger jeweils 6,33 Stunden als Soll in das Arbeitszeitkonto ein. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe für Feiertage keine Arbeitsstunden als Soll in das Arbeitszeitkonto einstellen. Das Einstellen der Sollarbeitsstunden an Feiertagen bedeute, dass der Kläger an Feiertagen nicht geleistete Arbeitszeit nacharbeiten müsse. Das Aufbauen der Minusstunden an einem Feiertag widerspräche dem Tarifvertrag, der von einer ungekürzten monatlichen Grundvergütung ausgehe. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 18,99 Stunden auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. 2. Die Berufung wird zugelassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

3 - 3 - Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Arbeitszeitgutschriften. Die Beklagte habe auch für die streitgegenständlichen Feiertage die tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto ordnungsgemäß angewendet. Insgesamt stelle sich das tarifliche System als ausgewogen dar. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungsbefugnis nicht überschritten, insoweit sie für dienstplanmäßig ohnehin freie Wochenfeiertage geregelt hätten, das Arbeitszeit als Soll in das Arbeitszeitkonto einzustellen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Arbeitszeitgutschriften. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift von 18,99 Stunden auf dem Jahresarbeitszeitkonto nach den tarifvertraglichen Vorschriften. Die Beklagte hat das Arbeitszeitkonto des Klägers korrekt entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen geführt. Für die streitgegenständlichen Wochenfeiertage waren jeweils 6,33 Stunden ins Soll zu stellen. Ein Anspruch auf Arbeitszeitgutschriften bestand für diese Tage nicht. Hinsichtlich der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen bestehen keine Bedenken. 1. An Wochenfeiertagen ist gemäß 5 Absatz 1 RTV die individuelle werktägliche Arbeitszeit ins Soll zu stellen. Die tarifvertragliche Regelung bestimmt insoweit für alle Beschäftigten, dass ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt wird, wobei die individuelle Sollarbeitszeit pro Werktag gemäß 4 Absatz 2 RTV auf Montag bis Samstag verteilt wird. Die Berechnung der individuellen Sollarbeitszeit pro Werktag erfolgt dabei gemäß 4 Absatz 2 RTV nach der Formel: Jahresarbeitszeit (gemäß Arbeitsvertrag) 313 Tage.

4 - 4 - Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte die vom Kläger geschuldete Jahresarbeitszeit demzufolge derart in das Jahresarbeitszeitkonto eingestellt werden, dass an den Tagen Montag bis Samstag jeweils die individuelle Sollarbeitszeit unabhängig davon eingestellt werden sollte, ob es sich um einen Arbeitstag, freien Tag oder eben einen Feiertag handelt. In 5 Absatz 1 RTV werden die Tage Montag bis Samstag ohne Ausnahme oder Einschränkung ausdrücklich genannt. Auch in den nachfolgenden Regelungen zum Arbeitszeitkonto findet sich keine Einschränkung oder Sonderregelung zum Einstellen der individuellen Sollarbeitszeit in das Arbeitszeitkonto an Wochenfeiertagen. Beim Kläger betrug die individuelle Sollarbeitszeit gemäß 4 Absatz 2 RTV unstreitig 6,33 Stunden. Diese 6,33 Stunden waren aufgrund der vorgenannten tariflichen Regelungen an den Wochenfeiertagen , und wie geschehen - in das Arbeitszeitkonto als Soll einzustellen. 2. Dem Kläger waren nicht gemäß 6 Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 2 Ziffer 1 RTV oder gemäß 6 Absatz 5 RTV Stunden gutzuschreiben. Der Kläger erfüllte nicht die tariflichen Voraussetzungen für die dort geregelten Zeitgutschriften. a) Voraussetzung für eine Arbeitszeitgutschrift gemäß 6 Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 2 Ziffer 1 RTV ist, dass der Beschäftigte in den 52 Kalenderwochen vor dem Feiertag an mindestens 51 % der dem Feiertag entsprechendem Wochentag gearbeitet hat oder Entgeltfortzahlung erhalten hat oder Urlaubsentgelt erhalten hat oder gemäß 11 RTV freigestellt war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hat nicht mindestens 51 % in den 52 Kalenderwochen vor den Feiertagen an dem entsprechenden Wochentag gearbeitet, sondern lag knapp darunter. b) Eine Arbeitszeitgutschrift gemäß 6 Absatz 5 RTV kam nicht in Betracht, da Voraussetzung für diesen Anspruch gewesen wäre, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Feiertagen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Kläger hat an den streitgegenständlichen Feiertagen jedoch keine Arbeitsleistungen erbracht. Es handelt sich um seine dienstplanmäßig freien Tage. c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich die begehrte Arbeitszeitgutschrift nicht aus der Vorschrift des 8 Absatz 1 RTV. Diese Vorschrift regelt nicht die in das Arbeitszeitkonto einzustellende Arbeitszeit, sondern ausschließlich die zu

5 - 5 - zahlende monatliche Grundvergütung unter anderem an Feiertagen. Die monatliche Grundvergütung bleibt danach auch an Feiertagen unverändert. Die Beklagte hat entsprechend dieser Vorschrift die monatliche Grundvergütung auch unverändert ausgezahlt. Die ungekürzt eingestellte Grundvergütung stellt dabei die Gegenleistung für die ungekürzt in das Soll des Arbeitszeitkontos eingestellte individuelle Arbeitszeit dar. 3. Gegen die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Vorschriften bestehen keine Bedenken. Die tarifvertraglichen Vorschriften verstoßen insbesondere nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. a) Die tariflichen Regelungen zum Einstellen der Sollarbeitszeiten an Feiertagen verstoßen insbesondere nicht gegen 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Gesetzgeber hat in 2 Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich Ansprüche zu Gunsten des Arbeitnehmers geregelt, wenn dessen Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Zwischen dem Arbeitsausfall und dem Feiertag muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beruht der Arbeitsausfall auch auf anderen Gründen und ist der Feiertag nicht die alleinige Ursache, so scheiden Ansprüche nach 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz aus (BAG vom AZR 84/06, juris Rn. 10, 11; BAG vom AZR 245/00, juris Rn. 17; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Dörner, 10. Auflage, 2 EFZG Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist die Arbeit des Klägers nicht aufgrund des Feiertages ausgefallen, sondern weil auf den Feiertag der nach dem Schichtsystem reguläre freie Tag des Klägers gefallen ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben die Arbeitnehmer durch die getroffene Regelung, auch für dienstplanmäßig ohnehin freie Wochenfeiertage, die individuelle Arbeitszeit ins Soll des Arbeitszeitkontos zu stellen, nicht benachteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich gleichzeitig geregelt, dass die monatliche Grundvergütung auch an den Feiertagen fortgezahlt wird (vgl. 4 Absatz 7, 8 Absatz 1 RTV). Der eingestellten Arbeitszeit steht spiegelbildlich die dafür ausgezahlte Arbeitsvergütung gegenüber, so dass kein Eingriff in das Austauschverhältnis Arbeit gegen Lohn stattfindet. Es ist im Gegenteil so, dass die vom Kläger begehrte Arbeitszeitgutschrift dazu führen würde, dass an den Kläger Arbeitsentgelt ausgezahlt würde, für das der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erbracht hätte. Im Ergebnis würde der Kläger auch für Wochenfeiertage, an denen er ohnehin dienstplanmäßig freigehabt hätte, Arbeitsentgelt erhalten, was nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen würde. Zwar können die Tarifvertragsparteien entsprechende übergesetzliche Ansprüche für die Arbeitnehmer regeln, dies war vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere kann nicht aus 8 Absatz 1 RTV ein solcher Regelungswille hergeleitet werden. Die Vorschrift des 8

6 - 6 - Absatz 1 RTV muss nämlich im Zusammenhang mit der Vorschrift des 5 Absatz 1 RTV gesehen werden, nach der auch für Wochenfeiertage die individuelle Arbeitszeit ins Arbeitszeitkonto einzustellen ist. c) Der Kläger muss auch nicht Arbeitszeiten der für ihn freien Wochenfeiertage nacharbeiten. Dies mag zwar auf den ersten Blick so scheinen, da an den Wochenfeiertagen Arbeitszeit ins Soll gestellt wird. Tatsächlich handelt es sich hierbei aber nicht um Arbeitszeit für den Wochenfeiertag, sondern um die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Jahresarbeitszeit. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann in unterschiedlicher Weise in das Jahresarbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Tarifvertragsparteien hätten vereinbaren können, dass die gesamte Jahresarbeitszeit am Anfang des Jahres eingestellt wird oder am Anfang eines jeden Monats je ein Zwölftel der Jahresarbeitszeit eingestellt wird oder aber Arbeitszeit taggenau eingestellt wird. Unabhängig davon, auf welche Weise die Jahresarbeitszeit eingestellt wird, handelt es sich um die Jahresarbeitszeit und nicht um die Arbeitszeit für einen bestimmten Tag. Im Ergebnis muss am Ende des Jahres die vereinbarte Jahresarbeitszeit vom Arbeitnehmer geleistet werden und die hierfür vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Dies ist durch die tarifvertraglichen Regelungen sichergestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 56 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG. Der Streitwert war in Höhe der dem Kläger für 18,99 Stunden Arbeitszeit anzusetzende Arbeitsentgelt festzusetzen. IV. Die Berufung war gemäß 64 Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 2 b ArbGG zuzulassen. Aufgrund der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer hatte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ( 64 Absatz 3 Ziffer 1 ArbGG) und es ging zudem über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt ( 64 Absatz 3, 2 b ArbGG). Der der Streitigkeit zu Grunde liegende Rahmentarifvertrag gilt für alle Unternehmen der Wxxx Holding GmbH im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger/in Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785Berlin, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe." Mittelstädt

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