Im Namen des Volkes. Urteil
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- Britta Diefenbach
- vor 8 Jahren
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1037/10 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r: Xxxx gegen Xxxx - Beklagte - hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxxx sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Xxxx und Frau Xxxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom nicht beendet wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 9.570,00 Euro festgesetzt.
2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung. Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Mitarbeiter im Abteilung E in Vollzeit zuletzt mit einem bei ca. x.xxx,xx Euro liegenden monatlichen Bruttoentgelt. Die Beklagte erkannte aus früheren Beschäftigungen eine Betriebszugehörigkeit seit dem Datum 1985 an und beschäftigte den Kläger im Abteilung L. Bis in das Jahr 2007 hatte der Kläger 12 Jahr lang de facto das Abteilung L als Tätigkeit geleitet. Im Jahr 2007 stellte die Beklagte als Teamleiterin Abteilung E und unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und der anderen Abteilungsmitarbeiter Frau Axxx ein. Mit E- Mail vom Datum 2007 stellte die Frau Axxx übergeordnete Vorgesetzte, die Leiterin des kaufmännischen Service, Frau Bxxx, klar, dass die fachliche Leitung für das Lager nunmehr ausschließlich bei Frau Axxx lag. In der Folgezeit kam es zu Belastungen in dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger fühlte sich durch die neue Vorgesetzte, Frau Axxx, ungerecht und zum Teil auch schikanös behandelt. Die Beklagte war unzufrieden mit dem Verhalten und den Arbeitsleistungen des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten umfangreichen verkehr Bezug genommen. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Abmahnung vom Datum 2008 und vom Datum Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abmahnungsschreiben Blatt 39 und Blatt 42 der Akte Bezug genommen. Zu den Abmahnungen verfasste der Kläger die Gegendarstellungen vom Datum 2008 und Datum Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers Blatt 40 der Akte und Blatt 102 der Akte Bezug genommen. Mit vom Datum 2010 ermahnte Frau Bxxx den Kläger, gegenüber Frau Axxx die im Schriftverkehr übliche Höflichkeit anzuwenden, insbesondere eine ordentliche Anrede und einen ordentlichen Korrespondenzabschluss. Der Kläger wies die Ermahnung mit Mail vom selben Tag zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der beiden s wird auf Blatt 49 der Akte Bezug genommen.
3 - 3 - Zuvor hat es am selben Tag bereits einen Konflikt zwischen dem Kläger und Frau Axxx gegeben. Frau Axxx bemängelte, der Kläger habe einen zur Unterstützung des Abteilung abgeordneten Mitarbeiter ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzen mit dem Hinweis keine Verwendung weggeschickt. Hierauf reagierte der Kläger mit folgender Mail: Frau Axxx, Ich fordere Sie auf Ihre unwahren Behauptungen zu rückzunehmen. Diese ist eine einzige Lüge. Dies ist durch Zeugen und Schriftverkehr eindeutig zu belegen. Seid drei Jahren bin ich Ihren Angriffen, Anfeindungen, Schikanen und Beleidigungen ausgesetzt. Erste Mobbinganzeige erfolgte am Fr Datum :52, weitere Hinweise über Ihr Verhalten sind in den Folgejahren schriftlich bei Frau Bxxx eingegangen. Sie stellen meine Leistungsfähigkeit infrage, stellen Anforderungen so, dass Sie auf ein versagen hoffen können, und setzen mich unter einen enormen psychischen Druck, indem sie meine Arbeit ständig kritisieren. Ich werde nicht über betriebliche Belange informiert, sodass ich immer häufiger aufgrund von Unwissenheit dumm dastehe. Meine Aussagen werden grundsätzlich von Ihnen verfälscht wiedergegeben. Kleine Versäumnisse werden aufgebauscht. (siehe Abmahnungen!) Damit verletzen Sie, systematisch mein Persönlichkeitsrecht und meine Würde. Im Interesse des Betriebsklimas habe ich Ihre Beleidigungen, Demütigungen und Lügen ertragen oder einfach versucht darüber hinwegzusehen. Dazu bin nun nicht mehr bereit. Ich erwarte eine schriftliche Entschuldigung, behalte ich mir aber unter anderem zivilrechtlichen Schritte vor. Kläger
4 - 4 - Aufgrund dieser Mail hörten Arbeitgebervertreter sowie Vertreter des Betriebsrats am Datum 2010 den Kläger persönlich an und baten, die massiven Vorwürfe durch Tatsachen zu belegen. Die Beklagtenvertreter wiesen den Kläger darauf hin, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers möglich sei, für den Fall, dass die Anschuldigungen ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage erhoben worden seien. Aus Sicht der Beklagten gelang es dem Kläger nicht ansatzweise die erhobenen Vorwürfe zu begründen. Mit Schreiben vom Datum 2010 gab die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, sich zu dem Sachverhalt schriftlich zu äußern. Mit vom Datum 2010 nahm der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die mündlichen Äußerungen vom Datum Die Beklagte hörte den Betriebsrat schriftlich zu einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 50 fortfolgende der Akte Bezug genommen. Mit Kündigung vom , dem Kläger zugestellt am , kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum aus verhaltensbedingten Gründen. Mit der am eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist der Auffassung, dass die in der E- Mail vom Datum 2010 getätigten Äußerungen und die von ihm gewählte Form der Anrede von Frau Axxx in den s eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen könnten. Auch werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
5 - 5 - Die Beklagte ist der Auffassung, eine verhaltensbedingte Kündigung sei gerechtfertigt. Die Anschuldigungen des Klägers basieren nicht auf entsprechenden Tatsachen und seien nur dem Zweck aufgestellt worden, rechtlich nicht schutzwürdigen persönlichen Zielen des Klägers zu dienen. Durch die Androhung zivilrechtlicher Schritte habe sich der Kläger einer Nötigung strafbar gemacht. Auch die Weigerung des Klägers gegenüber Frau Axxx die Anrede Sehr geehrte zu benutzen, rechtfertige vor diesem Hintergrund die Kündigung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. Die Kündigung vom ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der allgemeine Feststellungsantrag war als unzulässig abzuweisen. I. Die Kündigung vom hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger hatte rechtzeitig gegen die Kündigung Klage erhoben. Die Kündigung war nicht durch verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung. Der Kläger war länger als sechs Monate beschäftigt und die Beklagte beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich den Auszubildenden. 2. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der 4 Satz 1, 7 KSchG Klage erhoben. Die Kündigung ging dem Kläger am zu. Die Klage ging innerhalb von drei Wochen am beim Arbeitsgericht Cottbus ein.
6 Die Kündigung vom ist nicht durch verhaltensbedingte Gründe im Sinne des 1 KSchG gerechtfertigt. Nach Überzeugung der Kammer lag der Kündigung kein Sachverhalt zugrunde, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen könnte. a) Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unter anderem dann gerechtfertigt, wenn verhaltensbedingte Gründe im Sinne des 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom AZR 283/08 Juris; BAG vom AZR 818/06 Juris; BAG vom ARZ 200/06 Juris). Dabei gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion für begangene Vertragspflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch für die Zukunft belastend auswirken (BAG vom AZR 283/08 Juris; BAG vom AZR 818/06 Juris; BAG vom AZR 200/06 Juris). Die negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG vom AZR 283/08 Juris; BAG vom AZR 818/06 Juris). Deswegen setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der Negativprognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG vom AZR 283/08 Juris; BAG vom AZR 818/06 Juris). Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel ordnungsgemäße Vertragserfüllung erreicht werden kann (BAG vom AZR 283/08 Juris). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die drohenden weiteren Vertragspflichtverletzungen so erheblich sind, dass das Lösungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Hierbei sind unter Berücksichtigung der besonderen
7 - 7 - Umstände des Einzelfalls, die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. b) Diesen Grundsätzen folgend kam die Kammer zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht vorliegen. Die Beklagte stützt ihre Kündigung im Wesentlichen auf zwei Sachverhalte. Zum einen soll die Mail des Klägers vom Datum 2010 zum anderen die Weigerung des Klägers, in Mails gegenüber Frau Axxx die Formulierung sehr geehrte zu verwenden, die Kündigung rechtfertigen. Beide Sachverhalte sind nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. (1) Die Mail vom Datum 2010 stellt nach Ansicht der Kammer keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, sondern ein zulässiges Beschwerdeschreiben im Sinne von 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar. Nach diesen Vorschriften hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von den Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Beschwerdegegenstand ist dabei die individuelle Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung des einzelnen Arbeitnehmers. Entscheidend ist allein der subjektive Standpunkt des jeweiligen Arbeitnehmers. Es genügt die Behauptung benachteiligt zu sein (LAG Köln vom (10) Sa 1215/98, Juris Rn. 33; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage, 84 Rn. 4). Unerheblich ist insoweit, ob die Beschwerde objektiv gerechtfertigt ist oder nicht. Eine Kündigung kann aber in Betracht kommen, wenn Inhalt oder Begleitumstände der Beschwerde eine Kündigung rechtfertigen können, z. B. völlig haltlose schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber (LAG Hamm vom Sa 1248/08 Juris Rn. 74; LAG Köln vom (10) Sa 1215/98 Juris Rn. 33; Fitting, BetrVG, 22. Auflage, 84 Rn. 21 a). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich um ein Beschwerdeschreiben, aufgrund dessen eine Benachteiligung des Klägers, insbesondere eine Kündigung des Klägers grundsätzlich nicht möglich ist. Der Kläger beschwert sich in diesem Schreiben in grundsätzlich angemessener, pauschaler Form über Verhaltensweisen von Frau Axxx, die er als Angriffe, Anfeindungen, Schikanen und Beleidigungen (Mobbing) bewertet. Dabei mag dahinstehen, ob objektiv Mobbing durch Frau Axxx vorlag oder
8 - 8 - nicht. Es handelt sich jedenfalls nicht um haltlose Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber, sondern nach Überzeugung der Kammer um tatsächlich vom Kläger subjektiv empfundenes Fehlverhalten seiner Vorgesetzten. Die seit dem Jahr 2007 zwischen dem Kläger und insbesondere Frau Axxx aufgetretenen Probleme waren zwischen den Parteien unstreitig. Es ist aus diesem Grunde nicht haltlos, wenn der Kläger diese Probleme als Mobbing empfindet und er darf dieses gemäß 84 BetrVG gegenüber den zuständigen Stellen auch entsprechend anzeigen. Etwas anderes könnte nur gelten, falls der Kläger im Rahmen einer Beschwerde Tatsachen vorträgt, von denen er selbst weiß, dass diese nachweislich falsch sind. Hierfür gibt es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger durfte sich auch zivilrechtliche Schritte vorbehalten. Die Ausübung von Verfahrensrechten stellte eine zulässige Rechtsausübung im Sinne des 612 a BGB dar. Auf die sachliche Begründetheit des Rechtsbehelfs kommt es dabei nicht an (LAG Hamm vom Sa 1248/08, Juris Rn. 67, 71; KR-Pfeiffer, 8. Auflage, 612 a BGB Rn. 6). Ein Arbeitnehmer hat uneingeschränkt jederzeit das Recht, streitige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Wahrnehmung solcher Überprüfungsmöglichkeiten, die das Recht gerade zur Verfügung stellt, kann grundsätzlich keine Vertragsverletzung darstellen (LAG Hamm vom Sa 1248/08, Juris Rn. 67). Das gilt erst Recht für den Vorbehalt oder die Ankündigung rechtlicher Schritte. Diese Verhaltensweise stellt dabei auch mangels Widerrechtlichkeit tatbestandlich keine Nötigung dar. Der Rechtsweg ist bei streitigen Ansprüchen das vom Gesetz vorgesehene Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche. (2) Auch das Weglassen der Formulierung sehr geehrte in s an Frau Axxx rechtfertigt keinesfalls verhaltensbedingte Kündigungen. Dahinstehen kann, ob in dem Weglassen der Höflichkeitsformel überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu sehen ist. Jedenfalls kann der Arbeitgeber, wenn er diese Verhaltensweise zuvor lediglich ermahnt, bei einem weiteren Verstoß nicht sofort zu dem Mittel der Kündigung greifen. Mit der Ermahnung zeigt nämlich der Arbeitgeber an, dass er selbst zumindest momentan nicht davon ausgeht, aufgrund dieser Verhaltensweise eine Kündigung aussprechen zu können. Dies gilt auch dann, wenn wegen anderer Sachverhalte vor der Ermahnung Abmahnungen ausgesprochen wurden. Der Arbeitnehmer muss dann nämlich aus der Ermahnung schließen, dass die ermahnte Verhaltensweise vom Arbeitgeber nicht zum Anlass genommen werden soll, eine Kündigung auszusprechen. Eine Kündigung wäre erst nach einer weiteren Abmahnung
9 - 9 - möglich, mit der der Arbeitgeber deutlich macht, dass er auch das zunächst nur ermahnte Verhalten des Arbeitnehmers zukünftig bei weiteren Pflichtverletzungen zum Anlass einer Kündigung nehmen werde. II. Der allgemeine Feststellungsantrag des Klägers war unzulässig. Es bestand kein besonderes Feststellungsinteresse. Neben der konkret angegriffenen Kündigung lagen keine weiteren Beendigungstatbestände vor, auf die die Beklagte sich berufen hat oder berufen hätte können. Voraussetzung für die Zulassung einer allgemeinen Feststellungsklage ist jedoch, dass weitere Beendigungstatbestände im Streit sind (BAG vom AZR 512/96 - Juris; BAG vom AZR 484/93 - Juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Beklagten konnten die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, weil das Unterliegen hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. IV. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Kündigungsschutzantrag war mit drei Bruttomonatseinkommen und der allgemeine Feststellungsantrag mit 10 % hiervon zu bewerten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von den Parteien Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
10 b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
11 Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt
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