Allgemeine Vertragsbedingungen im stationären Bereich. für die
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- Kathrin Buchholz
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen im stationären Bereich für die Kliniken Nordoberpfalz AG Fachklinik für orthopädische Rehabilitation Nordoberpfalz im Gesundheitszentrum Waldsassen Egerer Straße 30, Waldsassen 1 Geltungsbereich Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (im folgenden AVB genannt) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Kliniken Nordoberpfalz AG Fachklinik für orthopädische Rehabilitation Nordoberpfalz im Gesundheitszentrum Waldsassen Egerer Straße Waldsassen und den Patienten ( 1 Nr. 5), die vollstationäre Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen. Im Sinne der AVB sind: 2 Begriffsbestimmungen (1) Reha-Leistungen: Insbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Therapie, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. (2) Allgemeine Reha-Leistungen: Die Reha-Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig ist. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch a) die während des Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), b) die von der orthopädischen Reha-Klinik veranlassten Leistungen Dritter nach 2 Abs. 10, c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. (3) Wahlleistungen: Die in 6 dieser AVB im Einzelnen aufgeführten Leistungen der orthopädischen Rehabilitationsklinik. (4) Behandlungen: Alle Leistungen, die dazu bestimmt sind, das Ziel der Rehabilitation zu erreichen. (5) Patienten: Personen, die Leistungen nach Nr. 4 in Anspruch nehmen. (6) Begleitpersonen: Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen sind, ohne selbst behandelt zu werden. AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 1 von 7 Stand:
2 (7) Kassenpatienten: Patienten, für die ein Sozialleistungsträger das Entgelt für die allgemeinen Reha- Leistungen schuldet. (8) Heilfürsorgeberechtigte: Patienten, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Reha- Leistungen schuldet. (9) Selbstzahler: a) Patienten, die nicht Kassenpatienten (Nr. 7) oder Heilfürsorgeberechtigte (Nr. 8) sind, b) Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte, die Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung nach 9 eingeschlossen sind. (10) Leistungen Dritter innerhalb der Reha-Leistungen: a) Leistungen von Konsiliarärzten: Leistungen von Ärzten und Zahnärzten, die unabhängig von einem Angestelltenverhältnis zur orthopädischen Reha-Klinik von der Reha-Klinik zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden, b) Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen, c) Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Angestelltenverhältnis zur orthopädischen Reha-Klinik stehen (z. B. niedergelassene Krankengymnasten, Ergotherapeuten). 3 Rechtsverhältnis (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der orthopädischen Reha-Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. (2) Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. 4 Umfang der Rehabilitation (1) Die vollstationären Reha-Leistungen umfassen a) die allgemeinen Reha-Leistungen ( 2 Nr. 2) b) die Wahlleistungen ( 6). (2) Das Vertragsangebot der orthopädischen Reha-Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Reha-Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. (3) Der Umfang der allgemeinen Reha-Leistungen richtet sich allein nach Art und Schwere der Erkrankung. (4) Nicht Gegenstand der Reha-Leistungen sind: a) die Leistungen Dritter ( 2 Nr. 10), sofern sie nicht (ausnahmsweise) in Erfüllung einer von der orthopädischen Reha-Klinik geschuldeten Leistung tätig werden, AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 2 von 7 Stand:
3 b) Hilfsmittel, die dem Kranken bei Beendigung der Rehabilitation mitgegeben werden (z.b. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle). c) Die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung. 5 Aufnahme, Verlegung, Entlassung (1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der orthopädischen Reha-Klinik wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Behandlung bedarf und eine entsprechende Kostenübernahme eines Kostenträgers vorhanden ist. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere der Dringlichkeit des Krankheitsfalles. (2) Auf Antrag im Rahmen der Wahlleistung ( 6 Abs. 1) kann eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Patienten können in eine andere orthopädische Reha-Klinik verlegt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Verlegung in eine andere Klinik ist vorher mit dem Patienten abzustimmen. (4) Entlassen wird, a) wer nach dem Urteil des behandelnden Arztes der vollstationären oder teilstationären Behandlung nicht mehr bedarf, b) wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht der Patient entgegen ärztlichen Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die orthopädische Reha-Klinik, haftet die Reha-Klinik für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben sind. (5) Die Übersetzung medizinischer Berichte (Entlassungsbericht, Befundberichte) sind vom Patienten vor Beginn der Behandlung der Krankenhausverwaltung bzw. spätestens am Aufnahmetag anzuzeigen. Die entstehenden Übersetzungskosten sind vom Patienten bis zum Tag der Entlassung auszugleichen. 6 Wahlleistungen (1) Zwischen der orthopädischen Reha-Klinik und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der Reha-Klinik soweit durch die allgemeinen Rehabilitationen nicht beeinträchtigt werden und vertragliche Abmachungen zwischen der orthopädischen Reha-Klinik und dem jeweiligen Kostenträger nicht entgegenstehen, die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden: a) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der orthopädischen Reha-Klinik, soweit diese zu gesonderten Berechnungen ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der orthopädischen Reha-Klinik. Dies gilt auch, soweit sie von der orthopädischen Reha-Klinik berechnet werden. b) Die Unterbringung in einem Komfortzimmer-Einzelzimmer. c) Die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson ohne entsprechende medizinische Notwendigkeit. (2) Gesondert berechenbare Leistungen i. S. des Absatz 1 Buchstabe a), auch soweit sie von der orthopädischen Reha-Klinik berechnet werden, erbringt der Leitende Arzt der orthopädischen Reha-Klinik persönlich oder ein unter seiner Aufsicht nach fachlicher AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 3 von 7 Stand:
4 Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der orthopädischen Reha-Klinik ( 4 Abs. 2 GOÄ/GOZ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgabe des Leitenden Arztes sein Stellvertreter. (3) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. (4) Die orthopädische Reha-Klinik kann Patienten, die die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen. (5) Die orthpädische Reha-Klinik kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Erfüllung der allgemeinen Reha-Leistungen für andere Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigen Gründen kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. (6) Eine zeitweilige Unterbringung in einem anderen Zimmer aus Gründen der besseren pflegerischen Versorgung ist möglich. Eine Begründung dafür erfolgt im Einzelfall. 7 Entgelt Die Vergütung der stationären medizinischen Leistungen mit Unterkunft und Verpflegung erfolgt für Patienten, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, aufgrund von 111 SGB V in Verbindung mit der mit der jeweiligen Krankenkasse abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung bzw. bei Privatpatienten in Anlehnung an 6 Abs. 1 Nr. 6 Bh V. 8 Abrechnung des Entgelts bei Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigten (1) Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der orthopädischen Reha-Klinik notwendig sind. (2) Liegt bei Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigten keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialversicherungsträgers oder sonstigen öffentlichrechtlichen Kostenträgers vor, sind Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet ( 9). (3) Soweit Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgers gedeckt sind (z. B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für diese Leistung verpflichtet ( 9). (4) Die orthopädische Reha-Klinik weist Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte jeweils darauf hin, dass diese bei Fehlen einer Kostenübernahmeerklärung den nicht gedeckten Betrag selbst zu tragen haben. (5) Kassenpatienten sind nach Maßgabe des 40 Abs. 5 des SGB V verpflichtet, vom Beginn der Rehabilitation an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage eine Zuzahlung zu leisten. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V. 9 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern (1) Patienten, die nicht Kassenpatienten oder Heilfürsorgeberechtigte sind, oder die als Kassenpatienten bzw. Heilfürsorgeberechtigte Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in eine Kostenübernahmeerklärung nach 8 eingeschlossen sind, sind als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für Leistungen verpflichtet. AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 4 von 7 Stand:
5 (2) Für Rehabilitationen können Zwischenabrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. (3) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussabrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. (4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. (5) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren und die Kosten des Mahnverfahrens zum Rechnungsbetrag hinzugerechnet. (6) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. (7) Legen Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten der orthopädischen Reha-Klinik vor, werden Rechnungen dennoch gegenüber dem Patienten erteilt. (8) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nachberechnung des Entgelts erfolgt, wenn ein neuer Pflegesatz mit Rückwirkung oder während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. 10 Teilzahlungen/Vorauszahlungen (1) Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern, sonstigen öffentlichrechtlichen Kostenträgern oder von privaten Krankenversicherungen vorliegen, können Teilzahlungen für die durch die Kostenübernahmeerklärung gedeckten Leistungen nur von diesen verlangt werden. (2) Sofern der Patient nichtärztliche Wahlleistungen mit der orthopädischen Reha-Klinik vereinbart, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. 11 Beurlaubung Während der vollstationären und teilstationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes beurlaubt. 12 Ärztliche Eingriffe (1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen. (2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Arztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine, dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf 323 c StGB unbeachtlich ist. AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 5 von 7 Stand:
6 13 Aufzeichnung von Daten (1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der orthopädischen Reha- Klinik. (2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen gemäß Abs. 1. (3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten zur Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bleiben unberührt. (4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. Die Korrespondenz der Klinik erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Klinik, die über die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes belehrt wurden. (5) Die elektronische Archivierung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Speichermedien, die Eigentum der Klinik sind. 14 Hausordnung Die orthopädische Rehabilitationsklinik hat eine Hausordnung erlassen. Diese ist auch für die Patienten verbindlich. 15 Eingebrachte Sachen (1) In die orthopädische Reha-Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Patient darf in der orthopädischen Reha-Klinik nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten. (2) Geld und Wertsachen können in einem Tresor im Patientenzimmer eingeschlossen werden. Der Schlüssel wird dem Patienten am Tag der Anreise zur Verfügung gestellt. (3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben. (4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der orthopädischen Reha-Klinik über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden. (5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der orthopädischen Reha-Klinik übergehen. (6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. (7) Werden vom Patienten Drogen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen oder Waffen jeglicher Art in die Klinik mitgebracht, werden diese unverzüglich von der Verwaltung der Klinik eingezogen und an die Kriminalpolizei zur Sicherstellung weitergeleitet. 16 Haftungsbeschränkung (1) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 6 von 7 Stand:
7 Parkplatz abgestellt sind, haftet die orthopädische Reha-Klinik nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwaltung der Klinik befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten. 17 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Klinik. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Klinik. (3) Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Klinik. Die Klinik ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen im stationären Bereich unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechend wirksame Bestimmung zu ersetzen. (6) Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 18 Inkrafttreten (1) Diese AVB treten am in Kraft. (2) Als Anlage dieser AVB gelten bis auf weiteres der Behandlungsvertrag, inkl. der Hinweise auf die Datenverarbeitung (Anlage 1) die Wahlleitungsvereinbarung (Anlage 2). AG_ZAB_IN_AllgVertragsbedingungenWAL_1 Seite 7 von 7 Stand:
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