VdTÜV-Positionspapier zum Erhalt des TP-Systems

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VdTÜV-Positionspapier zum Erhalt des TP-Systems"

Transkript

1 Seite 1 VdTÜV-Positionspapier zum Erhalt des TP-Systems 1. Allgemeines, Grundsätzliches 1.1 Personelle Voraussetzungen der Technischen Prüfstellen Das KfSachvG schreibt aus berechtigten Gründen vor, dass für ein Gebiet nur eine Stelle mit der Errichtung und Unterhaltung der TP beauftragt werden kann. Die Stellen werden verpflichtet, dafür genügend personelle und sächliche Voraussetzungen zu schaffen. Nur so ist es möglich, dass diese eigentlich dem Staat zustehende hoheitliche Aufgabe frei von sachfremden Interessen und wirtschaftlichen Zwängen erbracht werden kann. Wegen der hervorgehobenen Verantwortung und der erforderlichen besonderen Sachkunde für die Verkehrssicherheit und im zunehmenden Maße auch für den Schutz der Umwelt muss der amtlich anerkannte Sachverständige (aas) einer Technischen Prüfstelle nicht nur exakte und anwendungsbereite Kenntnis nationaler und internationaler Bau-, Betriebs- und Homologationsvorschriften für die Durchführung von Begutachtungen auch unter labormäßigen Bedingungen besitzen. Er muss daneben aber auch detaillierte Kenntnisse über angrenzende Vorschriften, wie Steuergesetze, BOKraft, VOInt, Richtlinien, VkBl-Verlautbarungen und dergleichen haben und über Möglichkeiten zur Durchführung von Begutachtungen in ausreichender Menge verfügen. Dies ist nur möglich durch Einbindung der Sachverständigen in ein Angestelltenverhältnis bei einer Technischen Prüfstelle möglich, ohne den wirtschaftlichen Zwang einer freiberuflichen Tätigkeit. Die beschriebenen detaillierten Kenntnisse hat der aas in einer besonderen Anerkennungsprüfung gegenüber der Prüfungskommission der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen, die sich von einer PI-Prüfung bzw. Sachverständigen-Prüfung beim Technischen Dienst deutlich unterscheidet. 1.2 Sachliche Voraussetzungen der Technischen Prüfstelle Für eine Technische Prüfstelle sind aufgrund entsprechender Vorschriften erforderlich - eine ausreichende und flächendeckende Anzahl von Prüfstellen für alle Leistungen der TP (neben den sogenannten Massenprüfungen (Haupt- und Abgasuntersuchungen) auch für Änderungs- und Einzelgutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Gefahrgutbegutachtungen sowie Fahrerlaubnisprüfungen), - ein modernes Informationssystem zu allen Dienstleistungen der Technischen Prüfstelle, bestehend aus qualifizierten Fachinformationen und Daten zur Beschreibung der Fahrzeuge (internationale Typgenehmigungsdaten), das alle Technischen Prüfstellen unabhängig vom jeweiligen Träger nutzen können. Dies ist nur möglich, weil durch die regionale Beleihung kein Wettbewerb zwischen den einzelnen TP besteht, - Messeinrichtungen für eigene Messungen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstellen und Teststrecken für Versuchs- und Messfahrten, Friedrichstraße Berlin Tel Fax berlin@vdtuev.de

2 Seite 2 - Laboreinrichtungen bei den Technischen Prüfstellen von TÜV und DEKRA mit sachlicher (Kapitaleinsatz jeweils zwischen 20 und 40 Mill. ) und personeller (jeweils zwischen 30 und 60 hochspezialisierte Experten, Sachverständige plus Hilfskräfte) Ausstattung zur Begutachtung von Gesamtfahrzeugen aller Arten. Die Typprüfstellen sind gleichzeitig Ansprechpartner und Dienstleister der Sachverständigen in den Prüfstellen in Fragen der o. g. Einzelbegutachtungen. Keine der Überwachungsorganisationen / Technischen Dienste besitzt diese sachlichen Voraussetzungen; dies gilt in gleicher Weise derzeit für die personellen Voraussetzungen. 1.3 Wirtschaftliche Unabhängigkeit der Technischen Prüfstellen Die Technischen Prüfstellen verfügen über umfangreiche, seit Jahrzehnten gewachsene Erkenntnisse auf allen Gebieten der Kfz-Technik. Wichtigste Voraussetzung dafür ist: Kein auf Gewinn abzielender Geschäftsbetrieb und somit kein direkter Kostendruck; stattdessen erfolgt der Ausgleich über amtlich festgelegte, bundesweit einheitliche Gebühren, dadurch besteht die Möglichkeit einer Kompensation von defizitären und ertragbringenden Tätigkeiten. Die TP sind weiterhin verpflichtet, ihre amtlich anerkannten Sachverständigen so zu besolden, dass sie von Zahl und Ergebnis ihrer Prüfungen unabhängig sind. Dies ist nur durch Einbindung der Sachverständigen in ein Angestelltenverhältnis bei einer Technischen Prüfstelle möglich und nur so ist verbürgt, dass diese eigentlich dem Staat zustehende hoheitliche Aufgabe frei von sachfremden Interessen und wirtschaftlichen Zwängen erbracht werden kann. Dies war auch die Intension des Gesetzgebers bei Einrichtung der Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr. In der Begründung zur damaligen Gesetzesänderung heißt es: Die amtlich anerkannten Sachverständigen bei den Technischen Prüfstellen sollen "bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftlich unabhängig sein und damit die ihnen vom Staat aus Gründen der Verkehrssicherheit übertragenen Aufgaben in objektiver Weise erfüllen können". Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sonderstellung der TP bestätigt und dies als einen wesentliche Grund angesehen, dass "damit eine Gewähr für eine besonders sorgfältige Auswahl und Überwachung der Sachverständigen gegeben ist und zudem der planmäßige Einsatz der aas und ihre Weiterbildung gewährleistet wird. Sie sichert das Vorhandensein der nötigen Messund Prüfgeräte, die sich nicht jeder freiberufliche Sachverständige in dem erforderlichen Umfang halten kann" (BVerwG IC ). Ein freiberuflicher Sachverständiger kann im Gegensatz zu den angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen der TP die wirtschaftliche Unabhängigkeit schon per se nicht erfüllen. Es ist ja gerade das Kriterium eines Freiberuflers, sein Einkommen aus den unmittelbaren Ergebnissen seiner Tätigkeit zu erzielen. Er ist potenziell dem Druck ausgesetzt, bei einer negativen Begutachtung seinen Kunden an Wettbewerber zu verlieren und damit auch weniger Einkommen zu haben. Dies lässt die Gefahr wachsen, Entscheidungen nicht nur nach rein sachlichen Gegebenheiten auszurichten. Diese Gefahr besteht im jetzigen System der Alleinbeauftragung der TP für deren amtlich anerkannte Sachverständige nicht. Grund für die Einrichtung einer Technischen Prüfstelle ist, dass ein flächendeckendes Angebot für alle amtlichen TP-Leistungen zu angemessenen und überall einheitlichen (und somit von der

3 Seite 3 lokalen Kostensituation unabhängigen) Preisen geschaffen wird, die der Staat in der amtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Bei einer Beauftragung weiterer Stellen, wie der Technischen Dienste, mit der Unterhaltung weiterer Technischer Prüfstellen für ein und dasselbe Gebiet wären diese anderen Stellen auch der personellen und sächlichen Flächendeckung, dem Kontrahierungszwang für alle TP- Leistungen und der GebOSt zu unterwerfen. Dies steht jedoch im Gegensatz zur freien wirtschaftlichen Betätigung der selbstständigen Sachverständigen, deren Handeln auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Selbstständige und freiberuflich tätige Sachverständige bestimmen auch für ihre heutigen Dienstleistungen Einsatz, Ort und Arbeitsintensität selbst und unterliegen hierbei keinerlei Kontrahierungszwang. Dies ist auch der Grund, warum bislang kein selbständig und freiberuflich tätiger Sachverständiger als Technischer Dienst akkreditiert wurde obwohl diese Möglichkeit bereits seit längerem besteht. Der Autofahrer hat jedoch Anspruch auf alle TP- Dienstleistungen, die ihm vom Staat zwangsweise auferlegt sind, zu bundesweit einheitlichen Preisen und mit kurzen, durch Vorschriften begrenzten Anfahrtswegen. 2. Öffnung des Änderungsbegutachtungen ( 19 StVZO) und der Begutachtungen für Einzelbetriebserlaubnisse ( 21 StVZO) für den Wettbewerb Änderungsbegutachtungen nach 19 StVZO wurden bereits zum großen Teil dem Wettbewerb geöffnet. Mehr als 70 % der früheren Fälle sind heute nicht mehr im ausschließlichen Aufgabenbereich der Technischen Prüfstelle. Die bei den Technischen Prüfstellen verbliebenen Aufgaben sind ausschließlich solche, die nicht in Werkstätten/Prüfstützpunkten regelmäßig nachgefragt werden. Diese Aufgaben können, wie oben ausgeführt, nur bei entsprechenden sachlichen und personellen Voraussetzungen und von besonders ausgebildeten Spezialisten durchgeführt werden. 2.1 Aufgabenunterschiede Technische Prüfstelle und Technische Dienste Die GTÜ hat in Kooperation mit FAKT GmbH die Benennung als Technischer Dienst der Kategorie B beantragt (2007/46/EG Art. 41 Abs. 3). Die Tätigkeitskategorie B beinhaltet die Beaufsichtigung der Prüfungen in den Einrichtungen der Hersteller oder eines Dritten. Wohlgemerkt, die Prüfungen müssen nicht selbst durchgeführt, sondern nur beaufsichtigt werden. Außerdem ist festzustellen, dass die GTÜ als Organisation selbst weder Hauptuntersuchungen noch Änderungsbegutachtungen durchführt, sondern diese vielmehr von freiberuflichen und selbständige tätigen Sachverständigen vorgenommen werden, die in der GTÜ zusammengeschlossen sind. 2.2 Einzelanweisung ( 13 Abs. 1 KfSachvG) der Länder an die Technische Prüfstellen

4 Seite 4 Aus gutem Grund haben deshalb die Länder der Technischen Prüfstellen angewiesen, im Verfahren nach 19 Abs. 2 StVZO bei Einzelfertigung von Teilen eigene Prüfungen und Messungen eigenverantwortlich durchzuführen. 2.3 Begutachtungen von Einzelfahrzeugen und Fahrzeugteilen nach 19 (2) und 21 StVZO Begutachtungen nach 21 und 19 (2) StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis / Genehmigung für einzelne Fahrzeuge und Fahrzeugteile sind typische Tätigkeiten der Technischen Prüfstelle und eine wesentliche Grundlage der Erteilung von Betriebserlaubnissen durch die Behörden. Diese Aufgaben sind mit erheblichem sachlichen Aufwand und hochspezialisierten Personal verbunden. Im Gegensatz zu Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Änderungsabnahmen nach 19 (3) StVZO, die wie wiederkehrende Prüfungen in hoher Anzahl und im Falle der Änderungsabnahmen auf der Grundlage von Teilegutachten und Teile-ABEen standardisiert erfolgen, sind Gutachten der Technischen Prüfstelle nach 21 und 19 (2) StVZO in der Regel Einzelbegutachtungen mit jeweils unterschiedlichen Ansprüchen und Aufwendungen bis hin zu labormäßigen Untersuchung. Beispiele hierfür sind: - Messung des Emissionsverhaltens - Stand- und Fahrgeräuschmessung - Messung von Lenkkräften - Bestimmung der Spurlauf-Eigenschaften - Messung der Bremsleistung (Wirkung, Fading- und Nässeverhalten) - Fahrversuche (auch auf nicht öffentlichen Strecken) zur Bewertung des Fahrverhaltens und der Höchstgeschwindigkeit - Bewertung der elektromechanischen Verträglichkeit - Rechnerischer Nachweis der Eignung von Verbindungseinrichtungen, Auflaufbremsanlagen und Zugeinrichtungen - Bestimmung von Leergewicht und Nutzlast, auch mit ungleichmäßiger Lastverteilung - Bestimmung der Sitzplatzzahl bei Omnibussen - Bewertung des Umsturzverhaltens bei Gefahrgut-Fahrzeugen - Sachverständige Bewertung von Ausnahmen zur StVZO für die Genehmigungsbehörden, deren Befürwortung oder Ablehnung und die Festlegung von Auflagen oder Beschränkungen / Nachprüfungen vom Hersteller - Berechnung der Fahrzeuge (Festigkeit, Bremsauslegung,...) Freiberuflich tätige Sachverständige erfüllen in aller Regel nicht die Anforderungen, die das KfSachvG an die aas der Technischen Prüfstellen stellt (unter anderem Universitätsstudium und speziell auf diese Begutachtungen hin ausgerichtete Ausbildung sowie staatliche Prüfung). Die Technischen Prüfstellen haben auf der Grundlage ihrer staatlichen Beauftragung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen in die Weiterentwicklung der Begutachtung getätigt, um dem technologischen Fortschritt im Fahrzeugbau kompetent und fachkundig gerecht zu werden. Eine weitere Beschränkung oder teilweise Aufhebung der Aufgaben würde den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die heutigen Träger bedeuten, was einem enteignungsgleichen Eingriff in ihre Geschäftsgrundlage nahe kommt. Die Rückgabe der Beleihung und entsprechende Regressforderungen an die Länder wären zwangsläufig die Folge mit der Konsequenz, dass es

5 Seite 5 bundesweit keine im staatlichen Auftrag tätige Stelle gäbe, die derartige Dienstleistung zu einheitlichen Preisen flächendeckend für alle Fahrzeugarten durchführt. 2.4 Beratung der staatlichen Organe Die Technischen Prüfstellen haben im Rahmen ihrer Aufgaben in allen fachlichen und genehmigungsrechtlichen Belangen eine Beratungspflicht nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern auch gegenüber den zuständigen Behörden auf allen Ebenen. Darüber hinaus tragen die Technischen Prüfstellen zur Weiterentwicklung des Genehmigungsverfahren bei, wie zum Beispiel bei der Einführung und Fortschreibung der Ausführungsrichtlinien zur Fahrzeuggenehmigungsverordnung Sie sorgen damit fachlich für eine praxisorientierte, sinnvolle und bundeseinheitliche Fortschreibung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften bei, im Interesse der Bürger und der vielfach mittelständischen Fahrzeughersteller, die sich keine Experten leisten können. Man muss zwangsläufig davon ausgehen, dass die sachverständige Beratung für EU, ECE, Bund, Länder, Regierungspräsidien und vor allem der Zulassungsbehörden durch die Technischen Prüfstellen wegen des Einbruchs eines großen Teils ihrer Dienstleistungen nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllt werden kann. Die Überwachungsorganisationen mit ihren selbstständigen Sachverständigen können diese Aufgaben auch aufgrund ihrer Zersplitterung nicht in der notwendigen Weise kompensieren, zumal die Überwachungsorganisation selbst diese Begutachtungen auch gar nicht durchführt. 3. Marktbetrachtung, Marktvolumen Im Jahre 2008 waren für je Fahrzeuge etwa 820 staatliche verordnete Pflichtuntersuchungen (HU, AU und Begutachtungen) anhängig. Von diesen 820 Vorgängen unterliegen bereits 98 % den Gesetzen des freien Wettbewerbs. Die restlichen 2 % werden wegen der besonderen Anforderungen aus gutem Grund ausschließlich unter dem Dach der Technischen Prüfstelle abgewickelt. Im Jahr 2008 fielen in Deutschland Einzelbegutachtungen nach 21 StVZO an. Mit stark fallender Tendenz waren es immerhin noch Begutachtungen von Einzelfahrzeugen. Mit der Möglichkeiten der Kleinserien-Genehmigungen gemäß 2007/46/EG und gemäß den zu erwartenden neuen Rahmen-Richtlinien für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und 2-/3- rädrige Kraftfahrzeuge wird die Zahl der Einzelbegutachtungen darüber hinaus noch überproportional fallen. Schon auf Grund dieser Zahlen wird ersichtlich, dass eine weitere Öffnung für den Bürger und vor allem für die vielen kleinen und mittelständischen Fahrzeug- und Aufbauhersteller keinen Nutzen mehr bringt, denn wie bereits ausgeführt nicht die Willkür eines Monopolisten, sondern die Pflichten und Auflagen der Technischen Prüfstelle schützen Interessen des Bürgers und des

6 Seite 6 Autofahrers. Und dies unter der stetigen Aufsicht durch die zuständigen obersten Landesbehörden ( 10 KfSachvG). Insbesondere hat er nur kurze Wege zur nächsten amtlichen Technischen Prüfstelle und über die staatliche Gebührenordnung eine Preisgarantie sowie die Sicherheit, alle Arten von Fahrzeugen vor Ort begutachtet zu bekommen. Die Öffnung weiterer Dienstleistungen für Technische Dienste / Überwachungsorganisationen, die sich im Stückzahl-Vergleich mit den Massenprodukten Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Anbauabnahmen als "Nischen-Produkte" darstellen, führt zwangsläufig zu einer Kostensteigerung. Zum einen fallen höhere Kosten staatlicherseits für die Aufsicht an. Ein Markt unter Wettbewerbsbedingungen bedarf deutlich höherer Aufwendungen des Staates und der Aufsichtsbehörden. Dies ist durch die Situation im Bereich der Hauptuntersuchungen und Änderungsbegutachtungen nachweisbar belegt. Zum anderen entstehen mittelfristig höhere Kosten bei den Organisationen, die auf den Untersuchungspreis umzulegen sind. Die Zahl der vorzuhaltenden Experten wächst, sie alle müssen in den Erfahrungsaustausch eingebunden werden, dessen Aufwand umso höher ist, je niedriger die Zahl der Untersuchungen je Experte ist. Sie müssen aus- und weitergebildet werden und sie stellen höhere Anforderungen an die interne Überwachung. Die Aufwendungen für das Qualitätsmanagement steigen. Alle diese zusätzlichen Kosten werden von den Autofahrern getragen werden müssen, ohne dass für ihn messbare Vorteile entstehen. Im Gegenteil: Die Qualität, Güte und Gleichmäßigkeit der Begutachtungen lässt wegen der geringeren Routine und dem fehlenden Erfahrungsschatz nach. Davon haben weder der Kunde noch die Allgemeinheit etwas. 4. Zusammenfassung Die Technischen Prüfstellen unterliegen der Betriebspflicht und müssen alle ihnen übertragenen Aufgaben flächendeckend und zu einheitlichen Gebühren anbieten, auch wenn einzelne Begutachtungen gegebenenfalls defizitär sind. Sie dürfen keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führen und die bei Ihnen angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen sind von Zahl und Ergebnis ihrer Begutachtungen wirtschaftlich unabhängig. Im Gegensatz dazu müssen Überwachungsorganisationen / Technische Dienste freiwirtschaftlich und gewinnorientiert kalkulieren, unterliegen keinen Forderungen hinsichtlich der Betriebspflicht und konzentrieren sich deshalb auch nur auf die wirtschaftlich lukrativen Aufträge. Die regionale Alleinzuständigkeit der jeweiligen Technischen Prüfstellen ist eine wesentliche Voraussetzung, um Einzelbegutachtungen für den Bürger sowie die kleinen und mittelständigen Fahrzeug- und Aufbauhersteller bedarfsgerecht, mit ausreichender Qualität und zu angemessenen Gebühren durchführen zu können. Deren Wegfall würde zum Entzug der Geschäftsgrundlage der TP führen und den mit der Aufsicht über die TP betrauten Behörden zusätzliche Aufgaben aufbürden, die diese vom Volumen her kaum erbringen können. Damit

7 Seite 7 verbunden sind höhere Kosten sowie ein schlechter Service für Autofahrer vor allem in strukturschwachen Gebieten. Die Benennung als Technischer Dienst bedeutet nicht die Abdeckung der Fläche hinsichtlich kurzer Anfahrtswege für den Bürger und auch noch lange nicht die Abdeckung der Fläche mit qualifiziertem Personal. Eine Überwachungsorganisation auch wenn sie flächendeckend tätig ist kann, wegen der hohen Anforderungen an die Mitarbeiter eines Technischen Dienstes, diese Dienstleistung in der geforderten Qualität aus den genannten Gründen nicht flächendeckend anbieten.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung LEISTUNGEN Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung Nordbayern Wittelsbacherstraße

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

TEILEGUTACHTEN. Nr.374-0019-00

TEILEGUTACHTEN. Nr.374-0019-00 ULT Seite: 1/4 TEILEGUTACHTEN Nr.374-0019-00 über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp?

Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die

Mehr

WSO de. <work-system-organisation im Internet> Allgemeine Information

WSO de. <work-system-organisation im Internet> Allgemeine Information WSO de Allgemeine Information Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorwort 3 2. Mein Geschäftsfeld 4 3. Kompetent aus Erfahrung 5 4. Dienstleistung 5 5. Schulungsthemen 6

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

BILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 LEITFADEN

BILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 LEITFADEN BILDUNG VON BIETERGEMEINSCHAFTEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 263 DES DPR 207/2010 LEITFADEN Eine BIETERGEMEINSCHAFT muss 3 Anforderungen erfüllen: A allgemeine Berufserfahrung, B spezifische

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

1) Was sind die Ziele des Europäischen Wirtschaftsführerscheins, EBC*L? 4) Von wem wurde der EBC*L initiiert und von wem wird er betrieben?

1) Was sind die Ziele des Europäischen Wirtschaftsführerscheins, EBC*L? 4) Von wem wurde der EBC*L initiiert und von wem wird er betrieben? FAQs zum EBC*L - Allgemein 1) Was sind die Ziele des Europäischen Wirtschaftsführerscheins, EBC*L? 2) Wer gehört zur Zielgruppe des EBC*L? 3) Welchen Nutzen haben EBC*L AbsolventInnen? 4) Von wem wurde

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Der Energieausweis. Transparenz

Der Energieausweis. Transparenz Der Energieausweis mehr Transparenz Der Energieausweis www.ista.de Energie effizient nutzen Kühlschränke und Waschmaschinen werden schon lange nach Energieeffizienzklassen beurteilt, auch bei Autos hängt

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

1. Einführung. 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik

1. Einführung. 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik 1. Einführung 1.1 Tourenplanung als Teilbereich der Logistik Die Logistik steht heute nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch in der unternehmerischen Praxis stärker im Mittelpunkt als in den früheren

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Wir sprechen. mittelständisch! www.kmu-berater.de

Wir sprechen. mittelständisch! www.kmu-berater.de Wir sprechen mittelständisch! www.kmu-berater.de Wer sind die KMU-Berater? Die KMU-Berater Bundesverband freier Berater e. V. ist ein Berufsverband erfahrener Beraterinnen und Berater. Unser Ziel ist es,

Mehr

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik

Mehr

Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen

Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen Der Präsident Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D Dienstleistungen D3 Freie Berufe B-1049 BRÜSSEL BELGIEN 31. August 2004 Az.: 26-01-100-050-01/04 R 11 Go/He Bericht über den

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren M erkblatt O nline-recherchen über Stellenbewerber 1 Ziel und Adressaten des Merkblatts Dieses Merkblatt informiert darüber, in welchen Fällen ein öffentliches Organ als Arbeitgeberin im Bewerbungsverfahren

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Umweltzone in Tübingen

Umweltzone in Tübingen Umweltzone in Tübingen In Tübingen ist seit 1. März 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Tübingen ADAC e.v. Seite 1 ADAC e.v. Seite 2 Betroffene Fahrzeuge:

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005

Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005 290 Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen Petra Meister Personal der Frankfurter Pflegedienste Anteil der Teilzeitbeschäftigten lag deutlich über 50 % Ende des Jahres gab es 117 Pflegedienste in

Mehr

Patienteninformation. Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer. Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr.

Patienteninformation. Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer. Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr. Patienteninformation Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr. Jeder Autofahrer ist für die Sicherheit im Str a- ßenverkehr

Mehr