VdTÜV-Positionspapier zum Erhalt des TP-Systems
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- Edmund Gehrig
- vor 8 Jahren
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1 Seite 1 VdTÜV-Positionspapier zum Erhalt des TP-Systems 1. Allgemeines, Grundsätzliches 1.1 Personelle Voraussetzungen der Technischen Prüfstellen Das KfSachvG schreibt aus berechtigten Gründen vor, dass für ein Gebiet nur eine Stelle mit der Errichtung und Unterhaltung der TP beauftragt werden kann. Die Stellen werden verpflichtet, dafür genügend personelle und sächliche Voraussetzungen zu schaffen. Nur so ist es möglich, dass diese eigentlich dem Staat zustehende hoheitliche Aufgabe frei von sachfremden Interessen und wirtschaftlichen Zwängen erbracht werden kann. Wegen der hervorgehobenen Verantwortung und der erforderlichen besonderen Sachkunde für die Verkehrssicherheit und im zunehmenden Maße auch für den Schutz der Umwelt muss der amtlich anerkannte Sachverständige (aas) einer Technischen Prüfstelle nicht nur exakte und anwendungsbereite Kenntnis nationaler und internationaler Bau-, Betriebs- und Homologationsvorschriften für die Durchführung von Begutachtungen auch unter labormäßigen Bedingungen besitzen. Er muss daneben aber auch detaillierte Kenntnisse über angrenzende Vorschriften, wie Steuergesetze, BOKraft, VOInt, Richtlinien, VkBl-Verlautbarungen und dergleichen haben und über Möglichkeiten zur Durchführung von Begutachtungen in ausreichender Menge verfügen. Dies ist nur möglich durch Einbindung der Sachverständigen in ein Angestelltenverhältnis bei einer Technischen Prüfstelle möglich, ohne den wirtschaftlichen Zwang einer freiberuflichen Tätigkeit. Die beschriebenen detaillierten Kenntnisse hat der aas in einer besonderen Anerkennungsprüfung gegenüber der Prüfungskommission der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen, die sich von einer PI-Prüfung bzw. Sachverständigen-Prüfung beim Technischen Dienst deutlich unterscheidet. 1.2 Sachliche Voraussetzungen der Technischen Prüfstelle Für eine Technische Prüfstelle sind aufgrund entsprechender Vorschriften erforderlich - eine ausreichende und flächendeckende Anzahl von Prüfstellen für alle Leistungen der TP (neben den sogenannten Massenprüfungen (Haupt- und Abgasuntersuchungen) auch für Änderungs- und Einzelgutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Gefahrgutbegutachtungen sowie Fahrerlaubnisprüfungen), - ein modernes Informationssystem zu allen Dienstleistungen der Technischen Prüfstelle, bestehend aus qualifizierten Fachinformationen und Daten zur Beschreibung der Fahrzeuge (internationale Typgenehmigungsdaten), das alle Technischen Prüfstellen unabhängig vom jeweiligen Träger nutzen können. Dies ist nur möglich, weil durch die regionale Beleihung kein Wettbewerb zwischen den einzelnen TP besteht, - Messeinrichtungen für eigene Messungen durch die amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstellen und Teststrecken für Versuchs- und Messfahrten, Friedrichstraße Berlin Tel Fax berlin@vdtuev.de
2 Seite 2 - Laboreinrichtungen bei den Technischen Prüfstellen von TÜV und DEKRA mit sachlicher (Kapitaleinsatz jeweils zwischen 20 und 40 Mill. ) und personeller (jeweils zwischen 30 und 60 hochspezialisierte Experten, Sachverständige plus Hilfskräfte) Ausstattung zur Begutachtung von Gesamtfahrzeugen aller Arten. Die Typprüfstellen sind gleichzeitig Ansprechpartner und Dienstleister der Sachverständigen in den Prüfstellen in Fragen der o. g. Einzelbegutachtungen. Keine der Überwachungsorganisationen / Technischen Dienste besitzt diese sachlichen Voraussetzungen; dies gilt in gleicher Weise derzeit für die personellen Voraussetzungen. 1.3 Wirtschaftliche Unabhängigkeit der Technischen Prüfstellen Die Technischen Prüfstellen verfügen über umfangreiche, seit Jahrzehnten gewachsene Erkenntnisse auf allen Gebieten der Kfz-Technik. Wichtigste Voraussetzung dafür ist: Kein auf Gewinn abzielender Geschäftsbetrieb und somit kein direkter Kostendruck; stattdessen erfolgt der Ausgleich über amtlich festgelegte, bundesweit einheitliche Gebühren, dadurch besteht die Möglichkeit einer Kompensation von defizitären und ertragbringenden Tätigkeiten. Die TP sind weiterhin verpflichtet, ihre amtlich anerkannten Sachverständigen so zu besolden, dass sie von Zahl und Ergebnis ihrer Prüfungen unabhängig sind. Dies ist nur durch Einbindung der Sachverständigen in ein Angestelltenverhältnis bei einer Technischen Prüfstelle möglich und nur so ist verbürgt, dass diese eigentlich dem Staat zustehende hoheitliche Aufgabe frei von sachfremden Interessen und wirtschaftlichen Zwängen erbracht werden kann. Dies war auch die Intension des Gesetzgebers bei Einrichtung der Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr. In der Begründung zur damaligen Gesetzesänderung heißt es: Die amtlich anerkannten Sachverständigen bei den Technischen Prüfstellen sollen "bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wirtschaftlich unabhängig sein und damit die ihnen vom Staat aus Gründen der Verkehrssicherheit übertragenen Aufgaben in objektiver Weise erfüllen können". Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sonderstellung der TP bestätigt und dies als einen wesentliche Grund angesehen, dass "damit eine Gewähr für eine besonders sorgfältige Auswahl und Überwachung der Sachverständigen gegeben ist und zudem der planmäßige Einsatz der aas und ihre Weiterbildung gewährleistet wird. Sie sichert das Vorhandensein der nötigen Messund Prüfgeräte, die sich nicht jeder freiberufliche Sachverständige in dem erforderlichen Umfang halten kann" (BVerwG IC ). Ein freiberuflicher Sachverständiger kann im Gegensatz zu den angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen der TP die wirtschaftliche Unabhängigkeit schon per se nicht erfüllen. Es ist ja gerade das Kriterium eines Freiberuflers, sein Einkommen aus den unmittelbaren Ergebnissen seiner Tätigkeit zu erzielen. Er ist potenziell dem Druck ausgesetzt, bei einer negativen Begutachtung seinen Kunden an Wettbewerber zu verlieren und damit auch weniger Einkommen zu haben. Dies lässt die Gefahr wachsen, Entscheidungen nicht nur nach rein sachlichen Gegebenheiten auszurichten. Diese Gefahr besteht im jetzigen System der Alleinbeauftragung der TP für deren amtlich anerkannte Sachverständige nicht. Grund für die Einrichtung einer Technischen Prüfstelle ist, dass ein flächendeckendes Angebot für alle amtlichen TP-Leistungen zu angemessenen und überall einheitlichen (und somit von der
3 Seite 3 lokalen Kostensituation unabhängigen) Preisen geschaffen wird, die der Staat in der amtlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Bei einer Beauftragung weiterer Stellen, wie der Technischen Dienste, mit der Unterhaltung weiterer Technischer Prüfstellen für ein und dasselbe Gebiet wären diese anderen Stellen auch der personellen und sächlichen Flächendeckung, dem Kontrahierungszwang für alle TP- Leistungen und der GebOSt zu unterwerfen. Dies steht jedoch im Gegensatz zur freien wirtschaftlichen Betätigung der selbstständigen Sachverständigen, deren Handeln auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Selbstständige und freiberuflich tätige Sachverständige bestimmen auch für ihre heutigen Dienstleistungen Einsatz, Ort und Arbeitsintensität selbst und unterliegen hierbei keinerlei Kontrahierungszwang. Dies ist auch der Grund, warum bislang kein selbständig und freiberuflich tätiger Sachverständiger als Technischer Dienst akkreditiert wurde obwohl diese Möglichkeit bereits seit längerem besteht. Der Autofahrer hat jedoch Anspruch auf alle TP- Dienstleistungen, die ihm vom Staat zwangsweise auferlegt sind, zu bundesweit einheitlichen Preisen und mit kurzen, durch Vorschriften begrenzten Anfahrtswegen. 2. Öffnung des Änderungsbegutachtungen ( 19 StVZO) und der Begutachtungen für Einzelbetriebserlaubnisse ( 21 StVZO) für den Wettbewerb Änderungsbegutachtungen nach 19 StVZO wurden bereits zum großen Teil dem Wettbewerb geöffnet. Mehr als 70 % der früheren Fälle sind heute nicht mehr im ausschließlichen Aufgabenbereich der Technischen Prüfstelle. Die bei den Technischen Prüfstellen verbliebenen Aufgaben sind ausschließlich solche, die nicht in Werkstätten/Prüfstützpunkten regelmäßig nachgefragt werden. Diese Aufgaben können, wie oben ausgeführt, nur bei entsprechenden sachlichen und personellen Voraussetzungen und von besonders ausgebildeten Spezialisten durchgeführt werden. 2.1 Aufgabenunterschiede Technische Prüfstelle und Technische Dienste Die GTÜ hat in Kooperation mit FAKT GmbH die Benennung als Technischer Dienst der Kategorie B beantragt (2007/46/EG Art. 41 Abs. 3). Die Tätigkeitskategorie B beinhaltet die Beaufsichtigung der Prüfungen in den Einrichtungen der Hersteller oder eines Dritten. Wohlgemerkt, die Prüfungen müssen nicht selbst durchgeführt, sondern nur beaufsichtigt werden. Außerdem ist festzustellen, dass die GTÜ als Organisation selbst weder Hauptuntersuchungen noch Änderungsbegutachtungen durchführt, sondern diese vielmehr von freiberuflichen und selbständige tätigen Sachverständigen vorgenommen werden, die in der GTÜ zusammengeschlossen sind. 2.2 Einzelanweisung ( 13 Abs. 1 KfSachvG) der Länder an die Technische Prüfstellen
4 Seite 4 Aus gutem Grund haben deshalb die Länder der Technischen Prüfstellen angewiesen, im Verfahren nach 19 Abs. 2 StVZO bei Einzelfertigung von Teilen eigene Prüfungen und Messungen eigenverantwortlich durchzuführen. 2.3 Begutachtungen von Einzelfahrzeugen und Fahrzeugteilen nach 19 (2) und 21 StVZO Begutachtungen nach 21 und 19 (2) StVZO zur Erlangung einer Betriebserlaubnis / Genehmigung für einzelne Fahrzeuge und Fahrzeugteile sind typische Tätigkeiten der Technischen Prüfstelle und eine wesentliche Grundlage der Erteilung von Betriebserlaubnissen durch die Behörden. Diese Aufgaben sind mit erheblichem sachlichen Aufwand und hochspezialisierten Personal verbunden. Im Gegensatz zu Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Änderungsabnahmen nach 19 (3) StVZO, die wie wiederkehrende Prüfungen in hoher Anzahl und im Falle der Änderungsabnahmen auf der Grundlage von Teilegutachten und Teile-ABEen standardisiert erfolgen, sind Gutachten der Technischen Prüfstelle nach 21 und 19 (2) StVZO in der Regel Einzelbegutachtungen mit jeweils unterschiedlichen Ansprüchen und Aufwendungen bis hin zu labormäßigen Untersuchung. Beispiele hierfür sind: - Messung des Emissionsverhaltens - Stand- und Fahrgeräuschmessung - Messung von Lenkkräften - Bestimmung der Spurlauf-Eigenschaften - Messung der Bremsleistung (Wirkung, Fading- und Nässeverhalten) - Fahrversuche (auch auf nicht öffentlichen Strecken) zur Bewertung des Fahrverhaltens und der Höchstgeschwindigkeit - Bewertung der elektromechanischen Verträglichkeit - Rechnerischer Nachweis der Eignung von Verbindungseinrichtungen, Auflaufbremsanlagen und Zugeinrichtungen - Bestimmung von Leergewicht und Nutzlast, auch mit ungleichmäßiger Lastverteilung - Bestimmung der Sitzplatzzahl bei Omnibussen - Bewertung des Umsturzverhaltens bei Gefahrgut-Fahrzeugen - Sachverständige Bewertung von Ausnahmen zur StVZO für die Genehmigungsbehörden, deren Befürwortung oder Ablehnung und die Festlegung von Auflagen oder Beschränkungen / Nachprüfungen vom Hersteller - Berechnung der Fahrzeuge (Festigkeit, Bremsauslegung,...) Freiberuflich tätige Sachverständige erfüllen in aller Regel nicht die Anforderungen, die das KfSachvG an die aas der Technischen Prüfstellen stellt (unter anderem Universitätsstudium und speziell auf diese Begutachtungen hin ausgerichtete Ausbildung sowie staatliche Prüfung). Die Technischen Prüfstellen haben auf der Grundlage ihrer staatlichen Beauftragung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen in die Weiterentwicklung der Begutachtung getätigt, um dem technologischen Fortschritt im Fahrzeugbau kompetent und fachkundig gerecht zu werden. Eine weitere Beschränkung oder teilweise Aufhebung der Aufgaben würde den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die heutigen Träger bedeuten, was einem enteignungsgleichen Eingriff in ihre Geschäftsgrundlage nahe kommt. Die Rückgabe der Beleihung und entsprechende Regressforderungen an die Länder wären zwangsläufig die Folge mit der Konsequenz, dass es
5 Seite 5 bundesweit keine im staatlichen Auftrag tätige Stelle gäbe, die derartige Dienstleistung zu einheitlichen Preisen flächendeckend für alle Fahrzeugarten durchführt. 2.4 Beratung der staatlichen Organe Die Technischen Prüfstellen haben im Rahmen ihrer Aufgaben in allen fachlichen und genehmigungsrechtlichen Belangen eine Beratungspflicht nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern auch gegenüber den zuständigen Behörden auf allen Ebenen. Darüber hinaus tragen die Technischen Prüfstellen zur Weiterentwicklung des Genehmigungsverfahren bei, wie zum Beispiel bei der Einführung und Fortschreibung der Ausführungsrichtlinien zur Fahrzeuggenehmigungsverordnung Sie sorgen damit fachlich für eine praxisorientierte, sinnvolle und bundeseinheitliche Fortschreibung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften bei, im Interesse der Bürger und der vielfach mittelständischen Fahrzeughersteller, die sich keine Experten leisten können. Man muss zwangsläufig davon ausgehen, dass die sachverständige Beratung für EU, ECE, Bund, Länder, Regierungspräsidien und vor allem der Zulassungsbehörden durch die Technischen Prüfstellen wegen des Einbruchs eines großen Teils ihrer Dienstleistungen nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllt werden kann. Die Überwachungsorganisationen mit ihren selbstständigen Sachverständigen können diese Aufgaben auch aufgrund ihrer Zersplitterung nicht in der notwendigen Weise kompensieren, zumal die Überwachungsorganisation selbst diese Begutachtungen auch gar nicht durchführt. 3. Marktbetrachtung, Marktvolumen Im Jahre 2008 waren für je Fahrzeuge etwa 820 staatliche verordnete Pflichtuntersuchungen (HU, AU und Begutachtungen) anhängig. Von diesen 820 Vorgängen unterliegen bereits 98 % den Gesetzen des freien Wettbewerbs. Die restlichen 2 % werden wegen der besonderen Anforderungen aus gutem Grund ausschließlich unter dem Dach der Technischen Prüfstelle abgewickelt. Im Jahr 2008 fielen in Deutschland Einzelbegutachtungen nach 21 StVZO an. Mit stark fallender Tendenz waren es immerhin noch Begutachtungen von Einzelfahrzeugen. Mit der Möglichkeiten der Kleinserien-Genehmigungen gemäß 2007/46/EG und gemäß den zu erwartenden neuen Rahmen-Richtlinien für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und 2-/3- rädrige Kraftfahrzeuge wird die Zahl der Einzelbegutachtungen darüber hinaus noch überproportional fallen. Schon auf Grund dieser Zahlen wird ersichtlich, dass eine weitere Öffnung für den Bürger und vor allem für die vielen kleinen und mittelständischen Fahrzeug- und Aufbauhersteller keinen Nutzen mehr bringt, denn wie bereits ausgeführt nicht die Willkür eines Monopolisten, sondern die Pflichten und Auflagen der Technischen Prüfstelle schützen Interessen des Bürgers und des
6 Seite 6 Autofahrers. Und dies unter der stetigen Aufsicht durch die zuständigen obersten Landesbehörden ( 10 KfSachvG). Insbesondere hat er nur kurze Wege zur nächsten amtlichen Technischen Prüfstelle und über die staatliche Gebührenordnung eine Preisgarantie sowie die Sicherheit, alle Arten von Fahrzeugen vor Ort begutachtet zu bekommen. Die Öffnung weiterer Dienstleistungen für Technische Dienste / Überwachungsorganisationen, die sich im Stückzahl-Vergleich mit den Massenprodukten Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Anbauabnahmen als "Nischen-Produkte" darstellen, führt zwangsläufig zu einer Kostensteigerung. Zum einen fallen höhere Kosten staatlicherseits für die Aufsicht an. Ein Markt unter Wettbewerbsbedingungen bedarf deutlich höherer Aufwendungen des Staates und der Aufsichtsbehörden. Dies ist durch die Situation im Bereich der Hauptuntersuchungen und Änderungsbegutachtungen nachweisbar belegt. Zum anderen entstehen mittelfristig höhere Kosten bei den Organisationen, die auf den Untersuchungspreis umzulegen sind. Die Zahl der vorzuhaltenden Experten wächst, sie alle müssen in den Erfahrungsaustausch eingebunden werden, dessen Aufwand umso höher ist, je niedriger die Zahl der Untersuchungen je Experte ist. Sie müssen aus- und weitergebildet werden und sie stellen höhere Anforderungen an die interne Überwachung. Die Aufwendungen für das Qualitätsmanagement steigen. Alle diese zusätzlichen Kosten werden von den Autofahrern getragen werden müssen, ohne dass für ihn messbare Vorteile entstehen. Im Gegenteil: Die Qualität, Güte und Gleichmäßigkeit der Begutachtungen lässt wegen der geringeren Routine und dem fehlenden Erfahrungsschatz nach. Davon haben weder der Kunde noch die Allgemeinheit etwas. 4. Zusammenfassung Die Technischen Prüfstellen unterliegen der Betriebspflicht und müssen alle ihnen übertragenen Aufgaben flächendeckend und zu einheitlichen Gebühren anbieten, auch wenn einzelne Begutachtungen gegebenenfalls defizitär sind. Sie dürfen keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führen und die bei Ihnen angestellten amtlich anerkannten Sachverständigen sind von Zahl und Ergebnis ihrer Begutachtungen wirtschaftlich unabhängig. Im Gegensatz dazu müssen Überwachungsorganisationen / Technische Dienste freiwirtschaftlich und gewinnorientiert kalkulieren, unterliegen keinen Forderungen hinsichtlich der Betriebspflicht und konzentrieren sich deshalb auch nur auf die wirtschaftlich lukrativen Aufträge. Die regionale Alleinzuständigkeit der jeweiligen Technischen Prüfstellen ist eine wesentliche Voraussetzung, um Einzelbegutachtungen für den Bürger sowie die kleinen und mittelständigen Fahrzeug- und Aufbauhersteller bedarfsgerecht, mit ausreichender Qualität und zu angemessenen Gebühren durchführen zu können. Deren Wegfall würde zum Entzug der Geschäftsgrundlage der TP führen und den mit der Aufsicht über die TP betrauten Behörden zusätzliche Aufgaben aufbürden, die diese vom Volumen her kaum erbringen können. Damit
7 Seite 7 verbunden sind höhere Kosten sowie ein schlechter Service für Autofahrer vor allem in strukturschwachen Gebieten. Die Benennung als Technischer Dienst bedeutet nicht die Abdeckung der Fläche hinsichtlich kurzer Anfahrtswege für den Bürger und auch noch lange nicht die Abdeckung der Fläche mit qualifiziertem Personal. Eine Überwachungsorganisation auch wenn sie flächendeckend tätig ist kann, wegen der hohen Anforderungen an die Mitarbeiter eines Technischen Dienstes, diese Dienstleistung in der geforderten Qualität aus den genannten Gründen nicht flächendeckend anbieten.
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