Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht

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1 Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht Stand Dezember 2015 Wirtschaftsprüfung. Steuerberatung. Consulting. Financial Advisory

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3 Inhaltsübersicht Einleitung 4 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktprüfverordnung Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Verordnung über die Banken und Sparkassen Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler Verordnung über die Liquidität der Banken Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur Finanzmarktinfrastrukturverordnung Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor Geldwäschereiverordnung Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei Entwurf Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen Regulierung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Geldwäschereiverordnung-FINMA Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Kollektivanlageverordnung-FINMA FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken» FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung Banken» FINMA-Rundschreiben 2015/3 «Leverage Ratio» FINMA-Rundschreiben 2015/1 «Rechnungslegung Banken» FINMA-Rundschreiben 2008/14 «Aufsichtsreporting Banken» FINMA-Rundschreiben 2013/1 «Anrechenbare Eigenmittel Banken» FINMA-Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» Entwurf FINMA-Rundschreiben 2008/24 «Überwachung und interne Kontrolle» FINMA-Rundschreiben 2008/21 «Operationelle Risiken Banken» Entwurf FINMA-Rundschreiben «Video- und Online-Identifizierung Richtlinien und Empfehlungen von Selbstregulierungsorganisationen Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken Richtlinien der SBVg über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken Richtlinien der SBVg über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten Richtlinien der SBVg betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierung Richtlinien der SBVg für Vermögensverwaltungsaufträge SFAMA-Verhaltensregeln SFAMA-Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen SFAMA-Richtlinien für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung SFAMA-Richtlinien für die Immobilienfonds SFAMA-Richtlinien Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio Verschiedenes Entwurf Bundesgesetz über den Datenschutz Vereinfachtes Freistellungsverfahren Schweiz Deutschland Abkürzungsverzeichnis Kontakte 54 3

4 Einleitung Seit der letzten Ausgabe «Übersicht über Änderungen im Finanzmarktrecht» vom Juni 2015 sind erneut eine grössere Anzahl von rechtlichen und regulatorischen Vorschriften in Kraft gesetzt, definitiv verabschiedet oder in den Rechtssetzungsprozess aufgenommen worden. Die aktuelle Ausgabe erfasst und kommentiert einerseits die in den letzten Monaten veröffentlichten bzw. geänderten Rechtsgrundlagen und vertieft andererseits die Analyse einzelner bereits in der Juni-Ausgabe kommentierter Regularien. Zu den neuen Vorschriften gehören unter anderem zwei, Ende August zur Anhörung veröffentlichte Ausführungsbestimmungen zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz: Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung des Bundesrats und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Alle drei Vorlagen traten per 1. Januar 2016 in Kraft. Im Oktober 2015 verabschiedete der Bundesrat die Anpassung der Eckwerte der «too-big-to-fail»-bestimmungen. Damit führt der Bundesrat für systemrelevante Banken sogenannte «going-concern»- und «gone-concern»- Anforderungen ein, die bis Ende 2019 umzusetzen sind. Am 22. November 2015 schickte der Bundesrat die entsprechenden Änderungen der Banken- und Eigenmittelverordnung in die Anhörung. Anfang November 2015 veröffentlichte der Bundesrat seine Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz zuhanden des Parlaments. Das neue Regelwerk ist ein bedeutender Schritt auf dem mittelund langfristigen Weg zum erleichterten Marktzugang in Europa. Weiter fortgeschritten und konkreter ist die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland im Rahmen des vereinfachten Freistellungsverfahrens. Seit Juli 2015 können Schweizer Banken bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (BaFin) im vereinfachten Freistellungsverfahren die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen beantragen. Finanzinstitute, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterstehen unter anderem neben den deutschen Geldwäschereibekämpfungsbestimmungen auch einzelnen Verbraucherschutzvorschriften. Ferner stehen wichtige geldwäschereispezifische Vorschriften zur Umsetzung an. Am 1. Juli 2015 sind bereits die Bestimmungen zur Transparenz bei juristischen Personen und Inhaberaktien in Kraft getreten. Am 1. Januar 2016 traten zusätzlich die Anpassungen des Geldwäschereigesetzes in Kraft. Für die entsprechende Geldwäschereiverordnung wurde anfangs Juli 2015 eine zweimonatige Anhörung durchgeführt. Die finale Geldwäschereiverordnung wurde am 11. November 2015 durch den Bundesrat verabschiedet und publiziert. Im November 2015 lancierte die FINMA Expertengespräche für eine Totalrevision des Rundschreibens «Überwachung und interne Kontrolle Banken» und für eine Teilrevision des Rundschreibens «Operationelle Risiken Banken». Im Dezember 2015 lancierte die FINMA zudem die Anhörung für ein neues Rundschreiben zur Video- und Online-Identifizierung. Schliesslich veröffentlichte die FINMA im November 2015 das revidierte Rundschreiben «Offenlegung Banken». Die neuen Offenlegungsstandards traten am 1. Januar 2016 in Kraft und entsprechen dem internationalen Basel- III-Regelwerk, das von den 35 grössten Banken in der Schweiz berücksichtigt werden muss. Im November 2015 anerkannte die EU Kommission die Schweizer Aufsicht über zentrale Gegenparteien als gleichwertig zur EU Regulierung. Damit können Schweizer Anbieter zum europäischen Markt zugelassen werden. Die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen wurden bis Ende Dezember 2015 berücksichtigt. Diese Ausgabe führt zudem die Änderungen ab 1. Januar 2015 fort. 4

5 1. Finanzmarktgesetze und -verordnungen 1.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz Das FINMAG regelt die Organisation, die Finanzierung, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden sowie die Information der Öffentlichkeit durch die FINMA und definiert, zusammen mit den acht Finanzmarktgesetzen, die Aufsichtskompetenzen der Behörde. Zu den Aufsichtsinstrumenten gehört auch die Aufsicht über die Revisionsgesellschaften Umsetzung Revisionsaufsichtsgesetz Kontext: Am 20. Juni 2014 verabschiedete das Parlament die Revision des RAG. Damit verbunden ist auch die Anpassung des FINMAG. Kerngehalt der Neuerung ist die Bündelung der Aufsicht über die Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften. Neu übt die RAB die alleinige Aufsicht über die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung der Revisionsgesellschaften aus. Der Inhalt der Prüfungen wird jedoch für die Aufsichtsprüfung von der FINMA definiert. Geänderte Normen: Art FINMAG Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 20. Juni 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: RAB, RAV, FINMA-PV (Ziff. 1.2 hiernach) Die Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften wird bei der RAB gebündelt. Diese ist neu allein verantwortlich für die Zulassung und die Aufsicht über die Prüfgesellschaften in den Bereichen der Rechnungsprüfung («Financial Audit») und der Aufsichtsprüfung («Regulatory Audit»). Die Prüfinhalte und -grundlagen für die Aufsichtsprüfung werden weiterhin von der FINMA festgelegt, während die RAB für die Anerkennung von Standards für die Rechnungsprüfung zuständig ist. Wegfall der vorgängigen Genehmigungspflicht durch die FINMA bei Wechsel der Prüfgesellschaft. Was bestehen bleibt, ist die Pflicht, die FINMA über den Wechsel zu informieren Umsetzung Finanzmarktinfrastrukturgesetz Kontext: Inkraftsetzung des FinfraG per 1. Januar 2016 und entsprechende Anpassung der Vorschriften zur Zusammenarbeit der FINMA mit inländischen Behörden (Art. 38 Abs. 1, Art. 39 FINMAG) und ausländischen Stellen (Art. 42ff. FINMAG). Art. 42ff. sind «lex specialis» zum ZSSG. Geänderte Normen: Art. 1 Bst. h; Art. 15 Abs. 2 Bst. abis; Art. 38 Abs. 1; Art. 39, 42-42c, 43 Abs. 1-3ter, Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3, Art. 46 Abs. 3, Art. 47 Abs. 3. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 19. Juni 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FinfraG, NBG, ZSSG; International: MMoU der IOSCO, IOSCO Grundprinzipien. Formelle und materielle Anpassung an das FinfraG. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden: Die FINMA kann anderen inländischen Behörden (z.b. der Weko, der RAB, der Übernahmekommission, dem BAG, der ElCom) und der SNB, den kantonalen und kommunalen Behörden (Art. 39 FINMAG) sowie ausländischen Stellen (Art. 42ff. FINMAG) nicht öffentlich zugängliche Informationen über Finanzmarktteilnehmer zukommen lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (ausgenommen sind Justiz- und Steuerbehörden). Dasselbe gilt für Informationen ans EFD, sofern die Stabilität des Finanzsystems betroffen ist. Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen: Erweiterung auf zwei Ebenen: Empfänger von Informationen können neben Behörden auch internationale Organisationen (z.b. die FSB, die IAIS, die IOSCO, die BCBS) sein (Erweiterung des Empfängerkreises) (Art. 42b). Es können auch Informationen weitergeleitet werden, die nicht mit einer direkten Beaufsichtigungstätigkeit der Empfängerbehörde über das ausländische Institut im Zusammenhang stehen, sondern z.b. allgemeinen Analysen oder Initiativen von Standardsettern dienen (Erweiterung des Verwendungszwecks) (Art. 42b). Im Amtshilfeverfahren (Art. 42a) wird das «Kundenverfahren» eingeschränkt, da dieses die Informationsübermittlung verzögerte und ausländische Untersuchungen unter Umständen vereitelte. Ausnahmsweise kann die FINMA deshalb darauf verzichten, die vom Amtshilfeverfahren betroffenen Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, insbesondere wenn dadurch der Zweck der Amtshilfe und die effektive Erfüllung der Aufgabe der ersuchenden ausländischen Behörden durch die vorgängige Information vereitelt würde (Art. 42a Abs. 4). Im Amtshilfeverfahren kann die FINMA die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden verweigern (Art. 42a Abs. 3). 5

6 1.1.3 Parlamentarische Initiative zur Anpassung des FINMAG Kontext: Die parlamentarische Initiative von NR Christian Lüscher verlangt eine Revision der Ziele der Finanzmarktausicht. Die FINMA soll verpflichtet werden, neben dem Schutz der Gläubiger, Anleger, Versicherten und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte auch die Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten. Geänderte Norm: Art. 5 FINMAG Art der Änderung: Teilrevision Datum der Einreichung der parlamentarischen Initiative: 13. Dezember 2012 Behandlung durch die WAK-N: 22. April Antrag: Folge geben Behandlung durch die WAK-S: 21. April Antrag: Keine Folge geben Behandlung durch die WAK-N: 10. November Antrag: Keine Folge gegeben Behandlung durch den NR: 1. Dezember Keine Folge geben. Geschäft erledigt. Verbundene Rechtsakte: Kommissionspostulat der WAK-N für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz im Bereich neuer Finanztechnologien. Hauptziele der Finanzmarktaufsicht bleiben der Schutz der Gläubiger, Anleger, Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bleiben wünschbare Nebeneffekte (Art. 5). Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes im Bereich neuer Finanztechnologien gestärkt und verbessert werden kann. 1.2 Finanzmarktprüfverordnung Die FINMA-PV definiert die Eckwerte für die Prüfung der beaufsichtigten Finanzinstitute, insbesondere den Inhalt und die Durchführung der Prüfung, die Form der Berichterstattung über die Prüfung sowie die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Zusammenhang mit der Prüfung. Kontext: Infolge der Revision des RAG und des FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor) muss auch die FINMA-PV angepasst werden. Geänderte Normen: Alle Bestimmungen Art der Änderung: Totalrevision Datum der Änderung: 5. November 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: FINMAG (Ziff. 1.1 hiervor), RAG, RAV, ASV-RAB, RAB-RS 1/2007, RAB-RS 1/2008, RAB-RS 1/2010, FINMA-RS 2013/3 «Prüfwesen» (Ziff. 2.4 hiernach). FINMA-RS 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» wurde per Ende 2014 ersatzlos aufgehoben. Die Bestimmungen zur Zulassung von Prüfgesellschaften sowie der leitenden Prüfer werden in die RAV überführt. Auch die Aufsicht über die Prüfgesellschaften wird neu in der RAV geregelt. In den Geltungsbereich der FINMA-PV fallen ausschliesslich Prüfungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG. Nicht mehr enthalten ist die Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen des OR. Verschiedene Bestimmungen aus dem FINMA-RS 2013/3 («Prüfwesen») und dem FINMA-RS 2013/4 («Prüfgesellschaften und leitende Prüfer») werden in die FINMA-PV überführt. Die allgemein gültigen Unvereinbarkeitsregeln werden in die RAV überführt. Die spezifischen Unvereinbarkeiten im Rahmen der Prüfung gemäss den Finanzmarktgesetzen werden in der FINMA-PV konkretisiert. Die Mandatsdauer für die aufsichtsrechtliche Prüfung wird an die Rotationspflichten gemäss Art. 730a Abs. 2 OR angepasst. Die Berichte der internen Revision sind vom Beaufsichtigten (nicht von der internen Revision) der Prüfgesellschaft zuzustellen. 6

7 1.3 Bundesgesetz über die SNB Das NBG regelt die Organisation der Zentralbank, deren Unabhängigkeit und Verhältnis gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit. Es definiert im Weiteren das Instrumentarium der SNB zur Umsetzung der Geldpolitik (hoheitliche Instrumente) und die rechtsgeschäftlichen Instrumente der Notenbank. Kontext: Inkraftsetzung des FinfraG per 1. Januar 2016, Anpassung an die per 1. Januar 1015 in Kraft getretene BankV und an das seit 1. Januar 2007 geltende Strafregime gemäss StGB (Übertretungen werden nur noch mit Busse bestraft). Geänderte Normen: Art. 15 Abs. 1 und 2; Art. 16a, 18 Abs. 2; Art , 22a Abs.1; Art. 23 Abs. 2 und 3; Art. 24 Abs. 1, 3bis und 4; Art. 27, 29, 49 Abs. 3; Art. 50, 50a, 50b, 52 Abs. 1; Art. 53 Abs. 1 und 1bis; Art Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 19. Juni 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: NBV, FinfraG, FinfraV; Ausland: EMIR, CSDR, CPMI-IOSCO PFMI Verschiedenes: «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und des Ständerates vom 30. Mai 2010, Empfehlung 2, S Formelle und materielle Anpassung an das FinfraG, die BankV und das StGB. Der Begriff der Börse wird durch jenen der Finanzmarktinfrastruktur ersetzt, womit neben den Handelsplätzen und Effektenabwicklungssystemen auch zentrale Gegenparteien, zentrale Verwahrungsstellen, Transaktionsregister und Zahlungssysteme gemäss FinfraG der SNB statistische Angaben liefern müssen (Art. 15 Abs. 1). Die SNB erhält ein allgemeines Informationsbeschaffungsrecht gegenüber allen Finanzmarktteilnehmern. Darunter fallen auch individuelle Auskünfte «nicht-statistischer» Natur, z.b. über die Exponierung der Banken gegenüber gewissen Risikofaktoren, über deren Widerstandsfähigkeit oder die allgemeine Marktentwicklung und deren Risiken (Art. 16a). «Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform» werden gemäss Anhang 1 BankV neu als «Verbindlichkeiten aus kündbaren Kundeneinlagen» geführt. Die SNB kann von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Zahlungssystemen gemäss FinfraG alle Auskünfte verlangen, damit sie die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems erkennen und die systemische Bedeutsamkeit beurteilen kann (Art. 20). Die SNB erhält die Möglichkeit, in Zukunft «nicht-öffentliche» Informationen auch mit dem EFD auszutauschen, sofern dies der Stabilität des Finanzsystems dient (Art. 50). Die SNB erhält die Möglichkeit, vertrauliche Informationen über Finanzmarktteilnehmer an andere Zentralbanken, an die BIZ oder internationale Organisationen weiterzuleiten (Art. 50a und 50b). 7

8 1.4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank Die NBV enthält die Ausführungsbestimmungen zu den hoheitlichen geldpolitischen Instrumenten der SNB (Erhebung von Statistiken, Mindestreservevorschriften, Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen). Sie wird vom Direktorium der SNB erlassen. Kontext: Am 1. Januar 2016 traten das FinfraG sowie die Änderungen der Art. 19ff. NBG in Kraft. Die revidierte NBV definiert die Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen. Geänderte Normen: Art. 1 Bst. c; Art. 2 Abs. 1 Bst. h-n, q; Art. 3 Bst. b; 4. Kapitel (Überwachung von systematisch bedeutsamen Infrastrukturen). Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 26. November 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: NBG, FinfraG, FinfraV. International: EMIR, CSDR, CPMI-IOSCO PFMI. Verschiedenes: Bericht «Was sich hinter den Kulissen der Finanzmärkte abspielt: Ein Überblick über die Schweizer Finanzmarktinfrastruktur» von Philipp Haene und Andy Sturm, SNB, Mai 2009; Bericht «Die Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen durch die SNB» von Andy Sturm, SNB, Mai Am 13. November 2015 anerkannte die EU Kommission die Schweizer Rechts- und Aufsichtsmechanismen für zentrale Gegenparteien als mit den entsprechenden EU Normen gleichwertig im Sinne von Art. 25 EMIR. Der Entscheid basiert auf der per 1. Juli 2013 in Kraft gesetzten NBV Revision und dem entsprechenden Erläuterungsbericht zur Revision der NBV vom 10. Juni Für das FinfraG (Ziff hiernach) und die per 1. Januar 2016 in Kraft getretene NBV - mit Erläuterungsbericht vom 26. November wird mit einem analogen Entscheid der EU Kommission gerechnet. Formelle und materielle Anpassung der Ausführungsbestimmungen der SNB für die Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen an nationale und internationale Standards. Für systemisch bedeutende Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht der Bewilligung und Aufsicht der FINMA unterstehen, gelten besondere Anforderungen (Art. 21a). Zu den wesentlichen Risiken, die im Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung berücksichtigt werden müssen, gehören neu auch die Geschäftsrisiken (Art. 27). Die Berechnung der Einschusszahlungen einer zentralen Gegenpartei werden den Bestimmungen der EU (EMIR) angepasst. Zu den bereits bestehenden Anforderungen muss ein Zentralverwahrer, der eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer eingeht, neu die bei ihm zwischenverwahrten Bestände täglich mit jenen Beständen abgleichen, die er bei anderen Zentralverwahrern und Depotstellen hält (Art. 34 Abs. 2 Bst. d). Zudem muss er die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern von miteinander verbundenen Zentralverwahrern durch «Lieferung gegen Zahlung» ermöglichen, sofern praktikabel (Art. 34 Abs. 2 Bst. e). 8

9 1.5 Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses Das Bundesgesetz verbessert den Schutz von Kundendaten indem die Verletzung des Bankgeheimnisses sowie des Berufsgeheimnisses schärfer sanktioniert wird. Damit stärkt das Gesetz das Vertrauen der Kunden in den Finanzplatz Schweiz. Kontext: Die Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes geht auf eine parlamentarische Initiative vom 17. Juni 2010, den Verkauf von Bankkundendaten hart zu bestrafen, zurück. Geänderte Normen: Art. 47 Abs. 1 Bst. c und 1bis BankG; Art. 43 Abs. 1 Bst. c und 1bis BEHG; Art. 148 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. l und Abs. 1bis KAG. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 12. Dezember 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2015 Verbundene Rechtsakte: Art. 28, 143, 162 und 272 StGB Einfacher Tatbestand: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein ihm offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt (Art. 47 Abs. 1 Bst. c BankG; Art. 43 Abs. 1 Bst. c BEHG; Art. 148 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. 1 KAG). Qualifizierter Tatbestand: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch die Geheimnisverletzung einen Vermögensvorteil verschafft (Art. 47 Abs. 1bis BankG; Art. 43 Abs. 1bis BEHG; Art. 148 Abs. 1bis KAG). Strafrechtlich erfasst wird sowohl die Weiterleitung von geheimen Daten als auch die Ausnutzung des Geheimnisses zum eigenen Vorteil. Die Gesetzesnorm schafft einen qualifizierten, als Verbrechen ausgestalteten Straftatbestand. Unter diesen Tatbestand fällt ausschliesslich die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zur Erlangung eines Vermögensvorteils. Eine Behörde (z.b. Steuerbehörde) kann sich nicht strafbar machen, jedoch einzelne Mitarbeitende. Die Verwertbarkeit unrechtmässig beschaffter Beweismittel richtet sich nach dem massgebenden Prozessrecht. Einen durch die Verwendung der Daten erhaltenen Gewinn kann das Gericht einziehen (Art. 70 StGB). Bereits der Versuch des Verkaufs oder der Verwendung von Bankkundendaten ist strafbar (z.b. Art. 47 Abs. 6 BankG i.v.m. Art. 22 StGB). 9

10 1.6 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen Das BankG definiert die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für den Betrieb einer Bank sowie die besonderen Voraussetzungen für den Betrieb eines systemrelevanten Kreditinstituts. Es definiert Massnahmen bei Insolvenzgefahr und schafft die Grundlagen für die Überwachung und Prüfung einer Bank sowie für deren Aufsicht. Es schützt Gläubiger vor Vermögensverlust durch den Einbau eines Einlagensicherungssystems und definiert den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten und Rechnungslegungsgrundsätzen Nachrichtenlose Vermögenswerte Kontext: Die Revision vom 22. März 2013 ermöglichte die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine Bank ohne Zustimmung des Schuldners. Nachrichtenlose Vermögenswerten können einfacher liquidiert werden. Geänderte Normen: Art. 37l, 37m Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 22. März 2013 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: BankV (Ziff. 1.7 hiernach), Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach) Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte von anderen Banken übernehmen, können diese und ihre eigenen nach 50 Jahren und nach vorgängiger Publikation liquidieren (Art. 37m Abs. 1 BankG). Der Schuldnerwechsel kann ohne Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Die Übertragung zwischen den Banken bedarf eines schriftlichen Vertrags (Art. 37l BankG). Die Ansprüche der Gläubiger erlöschen und der Erlös fällt an den Bund. Ein allfälliges Prozessrisiko (z.b. bei nicht gesetzeskonformer Publikation) trägt die Bank. Eine Rückforderung gegenüber dem Bund ist ausgeschlossen (Art. 37m Abs. 2 und 3 BankG). Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen. Die BankV (Ziff. 1.7 hiernach) legt fest, wann Vermögen als nachrichtenlos gelten (Art. 37l Abs. 4 BankG) Umsetzung Rechnungslegungsrecht Kontext: Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts gemäss Art. 957ff. OR. Geänderte Normen: Art. 6, 6a und 6b Art der Änderung: Teilrevision Datum des Inkraftsetzens: 1. Januar 2013 Übergangsbestimmungen: Für den Einzelabschluss zwei Jahre (bis 1. Januar 2015), für den Konzernabschluss drei Jahre (bis 1. Januar 2016). Verbundene Rechtsakte: OR, FINMA-RS 2015/1, «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.8 hiernach). Die ordnungsgemässe Buchführung setzt voraus, dass eine Bank einen Halbjahresabschluss erstellt. Auch dieser ist nach den entsprechenden Vorschriften des OR und des BankG zu erstellen (Art. 6 Abs. 2 BankG). Wie bei allen übrigen Unternehmen müssen auch Privatbankiers Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte gewähren, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Den Banken stehen nur die anerkannten Standards zur Auswahl, die den Besonderheiten der Branche ausreichend Rechnung tragen. Dies gilt nicht für Swiss GAAP-FER, jedoch für IFRS und US-GAAP. Die FINMA kann, sofern dies der Bundesrat bestimmt, in technischen Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 6b Abs. 3 BankG). 10

11 1.6.3 Umsetzung Finanzmarktinfrastrukturgesetz Kontext: Inkraftsetzung des neues FinfraG per 1. Januar Geänderte Norm: Art. 1bis, 2bis, 23septies, 24 Abs. 2; Art. 27, 30a, 31 Abs. 3; Art. 46 Abs. 3; Art. 47 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 BankG. Art der Änderung: Teilrevision. Datum der Änderung: 19. Juni 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: BIV-FINMA, BankV. International: Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions, FSB October 2011 with an update in October 2014 including (i) the resolution of Financial Market Infrastructures and (ii) insures, (iii) client asset protection in resolution and (iv) information sharing. Assessment Methodology for the Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions of 28 August Verschiedenes: Mit der Inkraftsetzung des FIDLEG (Ziff hiernach) und des FINIG (Ziff.1.15 hiernach) werden Koordinationsarbeiten erforderlich sein. Formelle und materielle Anpassung an das FinfraG. Nicht als Einzelinstitute der Aufsicht der FINMA unterstellte Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften können bei Insolvenzgefahr dem Konkursrecht für Banken unterstellt werden (Art. 2bis). Gemäss FSB gehören zu den wesentlichen Funktionen die Tresorerie, das Risikomanagement, das Rechnungswesen, das Personalmanagement, die Informationstechnologie, der Handel und die Abwicklung sowie Recht und Compliance (siehe auch Art. 3a BankV, Ziff. 1.7 hiernach). Melde- und Auskunftspflicht von natürlichen und juristischen Personen gegenüber der FINMA für wesentliche Funktionsausgliederungen und umfassendes Einseh- und Prüfrecht der FINMA (Art. 23bis). Die Vorschriften zum Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen (z.b. Netting-Vereinbarungen) werden leicht angepasst (Art. 27). Die FINMA kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung von Verträgen oder Massnahmen gemäss Art. 27 aufschieben und so das «going concern» der Bank unter Stresssituationen ermöglichen (Art. 30a). Die Möglichkeiten sind viel umfassender als gemäss geltendem Recht (Art. 57 BIV-FINMA) und betreffen auch Verträge mit und zwischen Drittparteien (siehe auch Art. 12 Abs. 2bis BankV, Ziff. 1.7 hiernach). Als mögliche Sanierungsmassnahme ist neben der bereits vorgesehenen (i) Reduktion des Eigenkapitals, (ii) Schaffung von neuem Eigenkapital, (iii) Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital auch die Reduktion von Forderungen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (Art. 31 Abs. 3). 1.7 Verordnung über die Banken und Sparkassen Die BankV konkretisiert die Bestimmungen des BankG, definiert die Voraussetzungen für den Betrieb und die Organisation einer Bank und legt die Eckwerte der Notfallplanung für systemrelevante Banken und deren Sanier- und Liquidierbarkeit fest. Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Gläubiger (Einlagensicherung) Umsetzung Rechnungslegungsrecht Kontext: Umsetzung des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rechnungslegungsrechts (Art. 957ff. OR, Ziff hiervor) und Einführung neuer Bestimmungen zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten. (Ziff hiervor). Art der Änderung: Formelle Totalrevision mit Ausnahme der Bestimmungen zur materiellen Änderung des Rechnungslegungsrechts (Art ) und zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten (Art ). Datum der Änderung: 30. April 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 Verbundene Rechtsakte: OR, BankG, Narilo-RL (Ziff. 3.2 hiernach), FINMA-RS 2015/01 «Rechnungslegungsvorschriften für Banken, Effektenhändler, Finanzgruppen und -konglomerate» (Ziff. 2.8 hiernach). Umsetzung der neuen Vorschriften zum Rechnungslegungsrecht (Art. 957ff. OR). Einführung neuer Offenlegungsvorschriften (Ziff. 2.6 hiernach). Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37l BankG: Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf eine andere Bank ohne Zustimmung der Gläubiger. Dazu gehören Begriffsdefinitionen, Details zum Übertragungsvertrag zwischen der übernehmenden und der abtretenden Bank und deren Pflichten. Vorschriften zur Umsetzung von Art. 37m BankG: Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten. Dazu gehören u.a. die Pflicht und der Inhalt der Publikation für Vermögenswerte ab CHF 500, das Verfahren der Liquidation, das Liquidationsprotokoll sowie die Verwendung des Liquidationserlöses, der Abschluss der Liquidation und die Aktenaufbewahrung. 11

12 1.7.2 Umsetzung Finanzmarktinfrastrukturverordnung Kontext: Inkraftsetzung des neuen FinfraV und des revidierten BankG per 1. Januar Geänderte Normen: Art. 3a, 9 Abs. 1; Art. 12 Abs. 2bis; Art. 66 Bst. b; Art. 69 Abs. 5 BankV Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 25. November 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Übergangsbestimmungen: Die FINMA kann angemessene Fristen einräumen. Verbundene Rechtsakte: Schweiz: BankG. International: ISDA Master Agreements; ISDA 2015 Universal Resolution Stay Protocol; ISDA Jurisdictional Modular Protocol. Formelle und materielle Anpassung an das FinfraV und das BankG. Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für eine Bank wesentlich, sofern sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel, Abwicklung, Recht und Compliance notwendig sind (Art. 3a). Damit der von der FINMA, im Rahmen von Insolvenzmassnahmen, verordnete Aufschub der Beendigung bzw. der Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten effektiv auch durchsetzbar ist, müssen Banken Verträge mit einem ausländischen Vertragsstatut und/oder einem ausländischen Gerichtsstand derart anpassen, dass die Vertragspartei der Schweizer Bank den Aufschub auch anerkennt (Art. 12 Abs. 2bis). Die ISDA hat im November 2015 ein Universal Protocol publiziert, das von ISDA wie auch von non-isda Mitgliedern verwendet werden kann, um bestehende ISDA Agreements (ISDA Master Agreements, Global Master Repurchase Agreement, Global Master Securities Lending Agreement, Master Equity and Fixed Interest Stock Lending Agreement, Master Gilt Edged Stock Lending Agreement, Master Repurchase Agreement Master Securities Loan Agreement, Overseas Securities Lender s Agreement) im Falle einer Sanierungsmassnahme entsprechend anzupassen. 1.8 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken begrenzen. Die ERV definiert die anrechenbaren Eigenmittel, die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken, die Höhe der Unterlegung, die Risikoverteilung und die besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken. Die technischen Anforderungen legt die FINMA fest Anpassungen am harten Eigenkapital Kontext: Klarstellung wichtiger Punkte im Rahmen des Qualitätssicherungsprozesses im Zusammenhang mit dem Regulatory Consistency Assessment Programme des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Geänderte Normen: Art. 7 Abs. 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 21 Abs. 1 Bst. e; Art. 22 Abs. 2 Bst. a-c; Art. 26 Abs. 3 Bst. b; Art. 31a, 35 Abs. 4; Art. 36 Abs. 1; Art. 37 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1; Art. 52 Abs. 2; Art. 68 Abs. 3; Art. 91 Abs. 1 Bst. a und c; Art. 123; 131 Abs. 3 Bst. c; Art. 135; Art. 137 Abs. 1; Art. 142 Abs. 6 und Art. 148a. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 30. April 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 43 betreffend Eigenmittelpuffer tritt per 1. Januar 2016 in Kraft). Anpassung der Berechnung des harten Eigenkapitals, insbesondere die Anrechenbarkeit von bestimmten Elementen von Gesellschafts- und Genossenschaftskapital. Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln, insbesondere der Abzug von Schwellenwerten, das Abzugsverfahren bei Eigenkapitalinstrumenten, die Behandlung von Beteiligungstiteln an Unternehmen des Finanzbereichs bis und über 10 Prozent. Weitere Anpassungen betreffen unter anderem den Konsolidierungskreis sowie die Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank. 12

13 1.8.2 Anhörung zur Anpassung des TBTF-Regimes für global systemrelevante Banken in der Schweiz Kontext: Stärkung des Schweizer TBTF-Regimes damit Banken die Anforderungen für ein total verlusttragendes Kapital erfüllen. Damit sollen einerseits Verluste aus der laufenden Geschäftstätigkeit getragen werden können («going concern») und andererseits eine Sanierung bzw. geordnete Abwicklung («gone concern») ermöglicht werden. Geänderte Normen: Art. 41 Bst. c und cbis; Art. 42 Abs. 1; Art. 43 Abs. 1; Art. 44a, 45, 124 Abs. 2 und 3; Art. 124a-125a, 126 (Sachüberschrift), 126a, 127 (Sachüberschrift), , 136 Abs. 1 und 2 Bst. a; Art , 148a-148f; Anhänge 8 und 9. Art der Änderung: Teilrevision Formulierung der Eckwerte durch Bundesrat: 21. Oktober 2015 Datum Beginn der Anhörung: 22. Dezember 2015 Datum Ende der Anhörung: 15. Februar 2016 Datum der Änderung: offen Datum des Inkrafttretens: Geplant: 1. Juli 2016 Verbundene Rechtsakte: BankV, FinfraV Verschiedenes: Erläuterungsbericht und Regulierungsfolgeabschätzung zu Änderungen der ERV und der BankV (Eigenmittelanforderungen Banken Rekalibrierung TBTF und Kategorisierung) vom 22. Dezember FINMA-Faktenblatt Die neuen Too-big-to-fail-Kapitalanforderungen für global systemrelevante Banken in der Schweiz vom 21. Oktober Die von der FINMA vorgeschlagene TBTF Rekalibrierung führt für die beiden international tätigen Grossbanken zu einem Erfordernis von 5% Leverage Ratio (LR) und 14.3% Risk Weighted Assets (RWA) auf «goingconcern» und «gone-concern» Basis. Das Gesamterfordernis setzt sich aus einer Sockelanforderung von 4.5% LR und 12.86% RWA und Zuschlägen zusammen. Bei der Kalibrierung der «buckets» zur Zusammensetzung der Gesamtanforderung für die beiden Grossbanken werden Marktanteile berücksichtigt. Marktanteile über 17% führen zu einem Zuschlag. Die «going-concern» Anforderungen für Raiffeisen betragen 4.625% LR und 13.22% RWA, für die ZKB und Postfinance 4.5% LR und 12.86% RWA. Die drei Banken erfüllen bereits heute die neuen Anforderungen. Bezüglich Kapitalqualität können im «going-concern» bei der LR maximal 1.5% High-Trigger Contingent Convertible Bonds (CoCos) respektive bei der RWA 4.3% High-Trigger CoCos herangezogen werden. Der Rest ist mit hartem Kernkapital (CET1) zu erfüllen. Die Ausgestaltung der im «gone-concern» relevanten Notfallpläne für die nicht international tätigen, systemrelevanten Banken ist noch offen, weshalb diese Banken bis auf Weiteres die bisherigen Anforderungen in der progressiven Komponente erfüllen müssen. Die Festlegung der Bankkategorien erfolgt neu in der BankV (Ziff. 1.7 hiervor). Die Bandbreiten der erforderlichen Kapitalquoten für nicht systemrelevante Banken werden in der ERV aufgenommen. Für Banken der Kategorien 3, 4 und 5 ändert an der Gesamteigenmittelquote materiell nichts. Für den erweiterten antizyklischen Puffer beträgt die eingeführte Schwelle bei der Bilanzsumme CHF 250 Mrd. sowie als alternative Schwelle CHF 25 Mrd. Gesamtengagement im Ausland. Die Vorlage enthält diverse begriffliche Anpassungen. 13

14 1.9 Verordnung über die Liquidität der Banken Die LiqV regelt die quantitativen und qualitativen Anforderungen an Banken zur Haltung von Liquidität und trägt damit den internationalen Anforderungen Rechnung. Sie enthält Vorschriften zum Liquiditätsmanagement und zu den Berichterstattungspflichten. Die Vorschriften verpflichten Banken genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Krisensituationen nachkommen zu können. Die Sondervorschriften für systemrelevante Banken dienen dem Systemschutz des Finanzplatzes. Damit werden Teile der internationalen Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht übertragen. Kontext: Die LiqV enthält zusätzlich zu den qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und zur Gesamt- und Zusatzliquidität sowie zur Berichterstattung neu auch materielle Anforderungen. Diese waren bei Erlass der LiqV noch nicht bekannt. Geänderte Normen: Art. 2 Abs. 2; Art. 3 Abs. 2; Art. 4, 7 Abs. 1 und 2; Art. 9 Abs. 3; Art , 19 Abs. 2; Art. 31 Abs. 2; Art. 31a; Anhänge 1-4. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 25. Juni 2014 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015 (Art. 17e Abs. 2 und 3 betreffend Offenlegung der LCR treten per 1. Januar 2017 in Kraft). Die Revision betrifft hauptsächlich die quantitativen Liquiditätsanforderungen. Die Vorschriften zur Gesamtliquidität werden durch neue quantitative Anforderungen an die Liquidity Coverage Ratio (LCR) ersetzt. Einführung einer Quote für die kurzfristige Liquidität (LCR) mit monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen für nicht systemrelevante Banken. Für 2015 besteht eine Frist von 30 Tagen (Art. 31a). Die Quote (LCR) verlangt von den Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets; HQLA) zu halten. Damit soll die Bank einem Liquiditätsstress von mindestens 30 Tagen standhalten. Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditäts-management bleiben inhaltlich unverändert, erfahren aber einige formelle Anpassungen. Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab 1. Januar 2015 zu 60% mit graduellem Anstieg bis 31. Dezember Die Bestimmung zur Zusatzliquidität wird angepasst und die im Rahmen der Einlagensicherung zu haltenden Beitragsverpflichtungen sind mit HQLA zu unterlegen. Einführung einer Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie weiterer Beobachtungskennzahlen mit verbindlicher Berichterstattung ab 2015 und Einhaltung ab 1. Januar Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Das BEHG regelt ausschliesslich die Aufsicht über Effektenhändler (Kundenhändler) für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten. Es bezweckt den Schutz der Anleger. Kontext: Inkraftsetzung des FinfraG auf den 1. Januar 2016 und Überführung der Bestimmungen zu den Finanzmarktinfrastrukturen und den Marktverhaltensregeln ins FinfraG. Das BEHG enthält nur noch Regeln über den Effektenhändler (Kundenhändler). Geänderte Normen: Art. 1, 2, 2a-9, 10bis, 11a, 15 Abs. 2-4; Art , 36a-38a, 40-42, 42a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3; Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3; Art. 44, 48-49, bis, 11a, 15 Abs. 2-4; Art , 36a-38a, 40-42, 42a Abs. 1 Bst. b und Abs. 3; Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3; Art. 44, 48-49, Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 19. Juni 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Verbundene Rechtsakte: FinfraG, BEG, BEHV. Formelle und materielle Anpassung an das FinfraG. Die ursprünglich im BEHG enthaltenen Bestimmungen zu den Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen werden ins FinfraG überführt. Dasselbe gilt für die Marktverhaltensregeln (Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote sowie den Insiderhandel und die Markt- bzw. Kursmanipulation). Die Amtshilfe sowie die grenzüberschreitenden Prüfungen werden im FINMAG geregelt. Die Bestimmung zu den «Verpfändungsverträgen» kann mit der Inkraftsetzung des BEG aufgehoben werden. Da sich die Strafandrohung von vorsätzlich und fahrlässig begannen Delikten unterscheiden sollen, wird die Androhung einer Mindestbusse für den Wiederholungsfall aufgehoben. 14

15 1.11 Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Die BEHV enthält die Ausführungsbestimmungen zum BEHG und bestimmt unter anderem die Bewilligungsvoraussetzungen für in- und ausländische Effektenhändler (Kundenhändler) sowie definiert die Vorschriften über die ausländische Beherrschung von Effektenhändlern. Kontext: Inkraftsetzung des FinfraV per 1. Januar Geänderte Normen: Art. 1 Bst. a-i; Art. 4-16; Art , 39 Abs. 1 Bst. b; Art g, 56 Abs. 1,3 und 4; Art. 58a. Art der Änderung: Teilrevision Datum der Änderung: 25. November 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Übergangsfristen: Die Aufzeichnungspflichten gemäss Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2 sowie die Identifikationspflicht für wirtschaftlich Berechtigte gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d sind ab 1. Januar 2017 einzuhalten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 4 gilt bis 1. Januar 2017 auch ohne Vereinbarung gemäss Art. 32 Abs. 3 oder einem Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden (Art. 58a). Verbundene Rechtsakte: BEHG, FinfraV. Formelle Anpassung an das FinfraV. Materielle Anpassung der Journalführungs- und Meldepflichten an Art. 36, 37 und 126 Abs. 2 FinfraV. 15

16 1.12 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie den Effekten- und Derivatehandel. Es dient der Funktionsfähigkeit der Effekten- und Derivatmärkte, der Stabilität des Finanzsystems, der Transparenz, dem Schutz der Finanzmarktteilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anleger. Aufgrund der Drittstaatenregelung müssen ferner zur Sicherstellung des Marktzutritts in der EU, Finanzmarktinfrastrukturen in der Schweiz äquivalent reguliert und beaufsichtigt sein. Das FinfraG erreicht die Schutzziele über die Definition von Organisationsanforderungen an die Finanzmarktinfrastrukturen und Marktverhaltenspflichten im Derivatehandel. Ins FinfraG übernommen werden auch Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und Marktmanipulationen. Im FinfraG werden die heute auf verschiedene Regelwerke verteilten Vorschriften (z.b. BEHG, NBG, BankG) zusammengefasst sowie europäische und internationale Standards (z.b. EMIR) umgesetzt. Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Anpassung des Rechts im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen und Derivattransaktionen an europäische Normen (EMIR). Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 29. November 2013 Datum Ende Vernehmlassung: 31. März 2014 Botschaft des Bundesrats ans Parlament: 9. September 2014 Verabschiedung im Parlament: 19. Juni Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Übergangsbestimmungen: Finanzmarktinfrastrukturen, die am 1. Januar 2016 über eine FINMA-Bewilligung oder eine Anerkennung verfügen, müssen bis Ende 2016 ein neues Bewilligungs- bzw. Anerkennungsgesuch einreichen. Es werden ausschliesslich die neuen Anforderungen geprüft. Sie können ihre Tätigkeit bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde weiterführen. Finanzmarktinfrastrukturen, die neu dem Gesetz unterstehen, müssen sich bis Ende Juni 2016 bei der FINMA melden. Sie müssen bis Ende 2016 ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch einreichen, können ihre Tätigkeit aber bis zum Entscheid fortführen (Art. 159 FinfraG). Die FinfraV (Ziff hiernach) definiert die Übergangsbestimmungen für am 1. Januar 2016 offene Derivatgeschäfte (Art. 161). Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FinfraV (Ziff hiernach), FinfraV- FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), FIDLEG (Ziff hiernach), FINIG (Ziff hiernach). EU: EMIR, MiFID, MiFIR, CDSR. Verschiedenes: Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat die Teilnahme der Schweiz am globalen Identifikationssystem für Finanzmarktteilnehmer («Legal Entity Identifier», LEI) beschlossen. Die Identifikationsnummer wird im Zusammenhang mit den Meldepflichten beim Derivatehandel gemäss FinfraG zur Anwendung kommen. Die LEI wird in Zukunft vom Bundesamt für Statistik ausgegeben. Das FinfraG unterstellt Finanzmarktinfrastrukturen wie Handelsplätze (Börsen, MTF, OTF) und Nach-handelsinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme) einer Bewilligungspflicht und definiert qualitative und quantitative Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 4-92). Als Börsen gelten Einrichtungen zum multilateralen Handel von an der Börse kotierten Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln ermöglichen (Art. 26 Bst. b FinfraG). Auch multilaterale Handelssysteme erlauben den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern nach nichtdiskretionären Regeln. Die Effekten sind jedoch nicht kotiert (Art. 26 Bst. c FinfraG). Anders als multilaterale Handelssysteme erlauben organisierte Handelssysteme (Art. 42 FinfraG): den multilateralen Handel mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten nach diskretionären Regeln (Bst. a); den bilateralen Handel mit Effekten und anderen Finanzinstrumente nach diskretionären oder nichtdiskretionären Regeln (Bst. b); den multilateralen Handel von anderen Finanzinstrumenten als Effekten nach nichtdiskretionären Regeln (Bst. c). Die Natur der Plattform bestimmende Elemente sind demnach die Art der Finanzinstrumente (kotierte Effekten, nicht-kotierte Effekten, andere Finanzinstrumente), die Art des Handels (multi-, bilateral) sowie der Ermessensspielraum des Betreibers (diskretionär, nichtdiskretionär). Finanzmarktinfrastrukturen unterstehen der Aufsicht der FINMA, systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen durch die SNB. Das FinfraG regelt den Handel mit Derivaten und definiert drei zentrale Pflichten: Abrechnungspflicht: Finanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Finanzielle Gegenparteien) und Nichtfinanzielle Gegenparteien (Ausnahme: Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien) haben standardisierte Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien abzuwickeln (Art ). Welche Derivate genau der Abrechnungspflicht unterstehen, wird die FINMA festlegen. Bereits ausgenommen sind allerdings, im Gegensatz zu EMIR, Währungsswaps und -termingeschäfte, sofern sie Zug um Zug abgewickelt werden (Art. 101 Abs. 3). 16

17 Folgen der Änderungen Meldepflicht: Finanzielle, Nichtfinanzielle und zentrale Gegenparteien müssen die wichtigsten Eigenschaften eines Derivatgeschäfts einem Transaktionsregister melden (Art ). Der Meldepflicht unterstehen sämtliche Transaktionen, mit Ausnahme derjenigen zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien. Risikominderungspflicht: Werden Derivate nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet (z.b. wegen fehlender Standardisierung, weil eine Gegenpartei von der Abrechnungspflicht ausgenommen ist oder wegen Ausnahmen von der Abrechnungspflicht), müssen die operativen Risiken reduziert, die ausstehenden Geschäfte täglich bewertet und Sicherheiten ausgetauscht werden (Art ). Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewissen Voraussetzungen vom Austausch von Sicherheiten entbunden. Das FinfraG bildet ferner die gesetzliche Grundlage für die künftige Implementierung folgender Regulierungsprojekte: Plattformhandelspflicht (Art ): Standardisierte Derivattransaktionen sind künftig über eine Handelsplattform abzuwickeln. Welche Derivate genau erfasst sind, wird die FINMA festlegen. Gruppeninterne Geschäfte sind unter gewissen Voraussetzungen von der Plattformhandelspflicht befreit. Die Plattformhandelspflicht tritt nicht sofort in Kraft, sondern wird vom Bundesrat erst eingeführt, wenn dies nach internationalen Entwicklungen angezeigt ist. Positionslimiten für Warenderivate (Art. 118 und 119): In Übereinstimmung mit internationalen Entwicklungen sieht das FinfraG die Möglichkeit vor, Positionslimiten für Warenderivate, die eine Person halten darf, einzuführen. Das FinfraG bildet dabei nur das Rahmengesetz. Die konkreten Bestimmungen werden vom Bundesrat nach vorgängiger Anhörung der interessierten Parteien in einer Verordnung festgelegt. Die Positionslimiten werden allerdings nur eingeführt, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Die Abrechnung kann über eine Schweizer oder eine von der FINMA als gleichwertig anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei erfolgen. Für gruppeninterne Geschäfte gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zur Abrechnungspflicht (Art. 103). Den Bestimmungen des FinfraG zum Handel mit Derivaten unterstehen Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien mit Sitz in der Schweiz, auch wenn sie die Transaktion über eine Niederlassung im Ausland abwickeln. Für Gegenparteien mit Sitz im Ausland und einer Niederlassung in der Schweiz gelten die Bestimmungen grundsätzlich nicht. Der Bundesrat kann jedoch Schweizer Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften den Bestimmungen unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen. Finanzielle Gegenparteien sind Banken, Effektenhändler, Versicherungen und Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen, Fondsleitungen, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu EMIR sind private Vermögensverwalter und Anlageberater nicht erfasst. Dafür fallen, anders als bei EMIR, in der Form des Privatbankiers nebst juristischen auch natürliche Personen in den Anwendungsbereich (Art. 93). Für kleine Finanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungspflicht, einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung) und der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97 und 109). Nichtfinanzielle Gegenparteien sind juristische Personen (im Gegensatz zu Finanziellen Gegenparteien fallen natürliche Personen nicht in den Anwendungsbereich), die nicht als Finanzielle Gegenparteien qualifizieren. Für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sind Ausnahmen von der Abrechnungs- und Meldepflicht sowie einem Teil der Risikominderungspflicht (tägliche Bewertung, Austausch von Sicherheiten) als auch der Plattformhandelspflicht vorgesehen (Art. 97, 109, 110 und 112). Für Finanzielle Gegenparteien richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen. Für Nichtfinanzielle Gegenparteien prüft die obligationenrechtliche Revisionsstelle, ob die Gegenpartei die relevanten Bestimmungen einhält. 17

18 1.13 Finanzmarktinfrastrukturverordnung Die FinfraV konkretisiert die Bestimmungen des FinfraG bezüglich Finanzmarktinfrastrukturen, Derivatehandel und der aus dem Börsengesetz überführten Marktverhaltensregeln. Kontext: Konkretisierung der Bestimmungen des FinfraG. Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 20. August 2015 Datum Ende Vernehmlassung: 2. Oktober 2015 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 Die Finanzmarktinfrastrukturen müssen ihren Pflichten grundsätzlich bis Ende 2016 erfüllen. Für offene Derivatkontrakte gelten die Meldepflichten an ein Transaktionsregister, je nach Qualifikation der meldepflichtigen Partei, 6, 9 oder 12 Monate ab dem Zeitpunkt der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters (Art. 130). Die Übergangsfristen im Zusammenhang mit den Risikominderungspflichten variieren je nach Art der Risikominderungspflicht, nach Qualifikation der Gegenparteien offener Derivatgeschäfte bzw. der Grösse der aggregierten «Monatsend- Durchschnittsbruttoposition» der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate (Art. 131). Die Prüfpflicht gemäss Art. 114 durch die Revisionsstellen gilt ab 1. Januar 2017 (Art. 132). Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FinfraG (Ziff hiervor), FinfraV- FINMA (Ziff. 2.2 hiernach), FIDLEG (Ziff hiernach), FINIG (Ziff hiernach). EU: EMIR, MiFID, MiFIR, CDSR. Ausführende Bestimmungen bezüglich Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere: der Pflichten und Bewilligungsvoraussetzungen für die jeweiligen Finanzmarktinfrastrukturen. Vor- und Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art ; Art. 42 und 43). Hochfrequenzhandel auf Handelsplätzen und organisierten Handelssystemen (Art. 31 und 41). Konkretisierung der Bestimmungen hinsichtlich Derivatehandel, insbesondere: Übergangsfristen für Einhaltung der jeweiligen Pflichten (Art. 85, 130, 131, 133). Berechnung der Schwellenwerte für kleine Finanzielle und Nichfinanzielle Gegenparteien (Art ). Inhalt der Meldung an das Transaktionsregister (Art. 93 und Anhang 2). Risikominderungspflichten (Art ). Präzisierung der aus dem BEHG ins FinfraG überführten Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote sowie über den Insiderhandel und Marktmanipulationen (Art ) Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen Das FIDLEG bezweckt die Verbesserung des Kundenschutzes sowie der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes. Die neuen Vorschriften richten sich am europäischen Recht (insb. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), der EU Prospektrichtlinie und der EU Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)) aus, so dass auch in Zukunft der Zugang zum EU Binnenmarkt für Finanzinstitute möglich ist. Internationale Standards werden jedoch nur soweit zweckmässig übernommen. Angestrebt wird keine formelle Gleichheit der Regulierung, sondern eine materielle Äquivalenz mit EU Vorschriften. Das FIDLEG definiert Verhaltensregeln, Transparenzvorschriften, verbessert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und trägt zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. Die Prüfung der Anforderungen erfolgt gemäss Vorgaben des FINIG (Ziff hiernach). Kontext: Stärkung des Kunden- und Funktionsschutzes sowie Angleichung des Finanzmarktrechts an internationale Standards (insb. EU Recht). Art der Änderung: Neue Norm Datum Beginn der Vernehmlassung: 27. Juni 2014 Datum Ende der Vernehmlassung: 17. Oktober 2014 Bericht des EFD zum FIDLEG und FINIG: 13. März 2015 Richtungsentscheid: Am 13. März und 24. Juni 2015 gibt der Bundesrat Kursänderungen zum FIDLEG und FINIG bekannt. Botschaft des Bundesrats ans Parlament: 4. November 2015 Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage und früheren Revisionsvorhaben verfolgt der Entwurf einen stärkeren risikobasierten Ansatz und verbessert den Kundenschutz über zusätzliche Transparenzvorschriften sowie Ausund Weiterbildungsanforderungen und nicht über Beschränkungen der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Dem FIDLEG unterstehen sämtliche Personen (natürliche und juristische), die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Personen in der Schweiz erbringen. Dazu gehören beaufsichtigte Marktteilnehmer wie Banken, Effektenhändler (gemäss Art. 2 FINIG Wertpapierhäuser), Fondsleitungen, Versicherungen sowie Vermögensverwalter und Anlageberater. Strafrechtlich sind aber auch nicht Beaufsichtigte erfasst, sofern sie die Tatbestände von Art. 92ff. erfüllen. Das FIDLEG enthält sektorübergreifende Verhaltens-vorschriften für Marktteilnehmer. Es definiert den Begriff der Finanzdienstleistung umfassend. 18

19 Parlamentsdebatte: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) wird sich am 25. und 26. Januar 2016 erstmals mit der Vorlage befassen. Es ist davon auszugehen, dass der Ständerat als Erstrat in der Frühjahrssession den Entwurf behandeln wird. Voraussichtlich folgt in der Sommersession die Debatte im Nationalrat als Zweitrat. Datum des Inkrafttretens: 2017/2018 Verbundene Rechtsakte: Schweiz: FINIG (Ziff hiernach), FinfraG (Ziff hiervor), EU: MiFID, EU Prospektrichtlinie, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter (PRIIPS). Verschiedenes: Gutachten für das EFD: Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz? In Schweizerische Juristen-Zeitung, 1. August 2015, 111. Jahrgang. Regulierungskostenanalyse zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) im Bereich «Dokumentation und Rechenschaft», Schlussbericht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 10. Juli Regulierungsfolgeabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 4. November Verbesserung des Kundenschutzes durch folgende Massnahmen: Vor einer Anlageberatung oder einer Vermögens-verwaltung führt der Finanzdienstleister eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch (Art. 11). Keine dieser Prüfungen ist erforderlich bei der blossen Ausführung bzw. Annahme und Übermittlung von Aufträgen («execution only»), bei Geschäften, die auf Veranlassung des Kunden getätigt werden («reverse-solicitation») sowie bei der generischen Beantwortung von Kundenanfragen. Vor einer transaktionsspezifischen Anlageberatung muss der Finanzdienstleister gestützt auf die erhaltenen Informationen zur Beurteilung der Kenntnisse und Erfahrungen des Privatkunden prüfen, ob das Produkt bzw. die Dienstleistung angemessen ist (Art. 12). Keine Prüfpflicht besteht für «per se» und «opting out» professionelle Kunden (Art. 15). Vor einer umfassenden Anlageberatung (unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios) und vor Abschluss eines Vermögensverwaltungsmandats bzw. der Durchführung einer Transaktion im Rahmen dieses Mandats, muss der Finanzdienstleister prüfen, ob das Produkt bzw. die Dienstleistung für den Kunden geeignet ist. Dies geschieht gestützt auf die erhaltenen Informationen zur Beurteilung der Kenntnisse und Erfahrungen des Privatkunden sowie seiner Anlageziele und finanziellen Verhältnisse. Bei «per se» und «opting out» professionellen Kunden kann von genügender Kenntnis und Erfahrung ausgegangen werden (Art. 15). 19

20 Folgen der Änderungen Keine Angemessenheitsprüfung ist erforderlich, sofern der Kunde die Dienstleistung initiiert («reverse solicitation»), sowie für die Führung eines Kontos, Depots bzw. die Ausführung und Übermittlung von Aufträgen (Art. 14). Der Finanzdienstleister informiert den Kunden über fehlende bzw. ungenügende Informationen und weist ihn darauf hin, dass eine Beurteilung der Angemessenheit bzw. Eignung nicht möglich ist. Ist der Finanzdienstleister der Ansicht, dass die Eignung bzw. Angemessenheit nicht gegeben ist, so rät er dem Kunden vom Produkt bzw. der Dienstleistung ab. Der Kunde kann aber weiterhin eine Leistung beanspruchen und der Finanzdienstleister darf diese nach Erfüllung seiner Transparenzpflichten auch erbringen (Art. 16) In- und ausländische Kundenberater, die keiner prudentiellen Aufsicht (Art. 3 FINMAG) unterstehen, müssen sich vor Ausübung ihrer Tätigkeit im Beraterregister eintragen (Art. 30). Das Register ist öffentlich (Art. 34 Abs. 5). Umfassende Informationspflichten über Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen und Finanzprodukte: Erstellen eines Basisinformationsblattes beim Anbieten von Finanzinstrumenten an Privatkunden (Art und 69, 71 und 72). Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot von Effekten (Art und 67, 68, 71 und 72). Erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche: Finanzdienstleister sind verpflichtet, dem Kunden Kopien seines Kundendossiers und weiterer Unterlagen herauszugeben, soweit diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt wurden (Art. 75). Finanzdienstleister müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen (Anschlusspflicht). Sie müssen die Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens informieren (Informationspflicht), an allfälligen Verfahren teilnehmen (Teilnahmepflicht) und finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle leisten (Beitragspflicht). Privatkunden müssen weder einen Kostenvorschuss noch eine Parteientschädigung entrichten (Art. 114a Abs. 1 ZPO). Der im Zivilrechtsstreit obsiegende Finanz-dienstleistungserbringer erhält nur von Privatkunden in ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen bzw. bei einem Streitwert von über CHF eine Parteientschädigung (Art. 114a Abs. 2 ZPO). In Ausnahmefällen kann das Gericht auch davon absehen, dem unterliegenden Privatkunden die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 114a Abs. 3 ZPO). Vermeidung von Interessenkonflikten und Unabhängigkeit (Art. 28): Geldwerte Vorteile (z.b. Retrozessionen, Provisionen, Rabatte, Finders Fees, Kick-backs) darf der Finanzdienstleister nur entgegennehmen, sofern: er die Vorteile an den Kunden weiterleitet (Art. 28 Abs. 1 Bst. b) oder er den Kunden vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert hat (Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Neben organisatorischen Vorkehrungen (Art. 27) und einer Vorschrift über Mitarbeitergeschäfte (Art. 29) sieht das Gesetz keine weiterführenden Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor (insb. besteht auch kein Zusammenhang zwischen der Entgegennahme von Entschädigungen Dritter und der generellen Unabhängigkeit eines Finanzdienstleisters). Finanzdienstleister stellen sicher, dass nur Kundenberater mit ausreichenden Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen eingesetzt werden (Art. 7). Übersicht 20 Produkt / Dienstleistung Blosse Ausführung von Aufträgen Übermittlung von Aufträgen Aufträge initiiert durch Kunde Information allg. Erwartungen Transaktionsspezifische Beratung Prüfungshandlung Keine Angemessenheit Eignung Umfassende Beratung Abschluss eines VVV Transaktion im Rahmen eines VVV Diese Angemessenheits- und Eignungsprüfung weicht sowohl strukturell als auch inhaltlich von der EU Regulierung ab. So kennt MiFID keine Unterscheidung zwischen transaktionsspezifischer und umfassender Beratung und die Sonderregelung für auf Veranlassung des Kunden erbrachte Dienstleistungen gilt im EU Recht nur für «execution only Transaktionen» (Art. 24 Abs. 4 MiFID). Die Erleichterungen für «execution only Transaktionen» gelten gemäss MiFID - und im Unterschied zum FiDLEG - zudem nur für bestimmte (nicht komplexe) Finanzprodukte.

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