Studienordnung. für den Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (ab EJ 2002)
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- Rosa Schäfer
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1 Der Fachbereichsrat Kommunaler Verwaltungsdienst der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) hat folgende Studienordnung für den Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (ab EJ 2002) beschlossen, welche der Senat der FHöV NRW am zugestimmt hat und die das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 21. Januar 2003, Az /03 genehmigt hat. 1 GELTUNGSBEREICH (1) Die Studienordnung regelt Ziel, Verlauf und Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums. (2) Die Studienordnung gilt für alle der FHöV von den Einstellungsbehörden zugewiesenen Studierenden. 2 ZIEL DES FACHWISSENSCHAFTLICHEN STUDIUMS (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden für ihre künftige Berufstätigkeit die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden so vermitteln, dass sie sie in der Praxis anwenden können und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit zu verantwortlichem Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Es soll sie in den Stand versetzen, Aufgaben der Sachbearbeitung, der Führung und Aufsicht wahrzunehmen. (2) Das Ziel des fachwissenschaftlichen Studiums wird konkretisiert durch die Lernziele der zu vermittelnden Fächer. Sie sind den Lehrthemen und den Stoffgliederungsplänen vorangestellt. 3 FACHWISSENSCHAFTLICHE STUDIENZEIT (1) Folge und Dauer der einzelnen Studienabschnitte weist der Studienverlaufsplan aus, der Bestandteil dieser Studienordnung ist (Anlage 1). Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich wie folgt: 1. Studienabschnitt 15 Wochen 2. Studienabschnitt 18 Wochen 3. Studienabschnitt 15 Wochen 4. Studienabschnitt 18 Wochen 5. Studienabschnitt 10 Wochen 6. Studienabschnitt 13 Wochen 1
2 Zwischen dem ersten und zweiten Studienabschnitt sowie dem dritten und vierten Studienabschnitt liegt je eine Weihnachtspause von 2 Wochen (Urlaub für die Studierenden) (2) Die Lehrveranstaltungen, ihre Verteilung auf die Studienabschnitte und ihren jeweiligen Umfang enthält der Fächerverteilungsplan, der Bestandteil dieser Studienordnung ist (Anlage 2). (3) Die Studienabschnitte 1 4 dienen vorwiegend der Vermittlung von Grundlagen (Grundstudium). Die Studienabschnitte 5 und 6 und das betriebswirtschaftliche Projekt sollen darüber hinaus den Studierenden Gelegenheit bieten, ihr Verständnis zu vertiefen, zunehmend Bezüge zwischen den Fächern herzustellen und das theoretische Wissen anzuwenden. Im 3. oder 4. Studienabschnitt kann eine einwöchige Studienfahrt als Exkursion stattfinden. 4 INHALTE DES FACHWISSENSCHAFTLICHEN STUDIUMS (1) Das Studium ist so zu gestalten, dass es den Erfordernissen und Fortentwicklungen der Funktionen des gehobenen Verwaltungsdienstes gerecht wird. Wissenschaftliches Methodenwissen, Techniken der Rechtsanwendung und Kenntnisse von gesellschaftlichen Zusammenhängen sind zu berücksichtigen. Eine an den Praxisanforderungen orientierte Schwerpunktbildung hat Vorrang vor einem nach Vollständigkeit strebendem Studium. (2) Die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums ergeben sich aus den Fächern und den dazugehörenden Lehrthemen. Sie sind Bestandteil dieser Studienordnung. (Anlage 3). (3) Die Lehrthemen werden durch Stoffgliederungspläne konkretisiert. 5 STUDIENBEZOGENE PFLICHTEN DER STUDIERENDEN (1) Die Studierenden sind unbeschadet bestehender Wahlmöglichkeiten verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und in ihnen mitzuarbeiten sowie die erforderlichen Leistungsnachweise rechtzeitig zu erbringen. (2) Die Einstellungsbehörden werden bei der dienstrechtlichen Würdigung von Pflichtverletzungen der Studierenden von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unterstützt. 6 LEHRVERANSTALTUNGEN (1) Die Studieninhalte werden durch unterschiedliche Lehrveranstaltungen vermittelt; insbesondere: Lehrgespräch, Vorlesung, Übung, Selbstmanagement/-Verhaltenstraining, Seminar, betriebswirtschaftliches Projekt und Exkursion. (2) Die Lehrveranstaltungen werden von einem oder mehreren Lehrenden abgehalten. (3) Das Lehrgespräch dient der darstellenden sowie der fragend entwickelnden Vermittlung von Lehrinhalten, die Vorlesung dient der darstellenden Vermittlung von Lehrinhalten. Beide sollen in der Regel über einen umfassenden Gegenstandsbereich orientieren. Sie vermitteln Grundlagen wie Spezialwissen und führen in wesentliche Fragestellungen, Zusammenhänge und Lehrmeinungen ein. 2
3 (4) Die Übung dient der Anwendung von Kenntnissen und Methoden auf praktische Fälle und Situationen. Sie soll den Studierenden durch Behandlung exemplarischer Probleme Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben. (5) Das Seminar dient der Vertiefung des Studiums in ausgewählten Problembereichen. Es soll fächer- und fachbereichsübergreifend ausgerichtet sein. Im Seminar sollen Studierende verstärkt zur aktiven Mitarbeit, Fragestellung und Diskussion sowie zum freien Vortrag angeregt werden. Komplexe Probleme werden mit verschiedenen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erörtert. In dieser Veranstaltung ist jeweils eine selbstständige Seminararbeit zu erbringen. Weiteres ergibt sich aus den Richtlinien zur Durchführung von Seminaren (Anlage 4). (6) Das betriebswirtschaftliche Projekt ist darauf gerichtet, aus der Praxis stammende Sachverhalte und Problemstellungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach wissenschaftlichen Methoden zu untersuchen und Lösungswege zu entwickeln. Die Erfahrungsbildung in kooperativen Arbeitsformen und unter fächerübergreifenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen steht im Mittelpunkt. Weiteres Ergibt sich aus den Richtlinien zur Durchführung von Projekten (Anlage 5). (7) Das Verhaltenstraining dient der Förderung der Sozialkompetenzen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit vorhandenen Werten intensivieren, das Selbstmanagement, die Eigenverantwortlichkeit und die Fähigkeit zur Konfliktbewältigung verbessern sowie kommunikative Kompetenzen und Teamfähigkeit verstärken. Weiteres ergibt sich aus den Richtlinien für das Verhaltenstraining (Anlage 7). (8) Die Exkursion ist eine außerhalb der FHöV NRW durchgeführte Lehrveranstaltung. Sie soll in unmittelbarer Anschauung und Kenntnisnahme einen Einblick in berufsrelevante Tätigkeitsbereiche und Einrichtungen gewähren. Sie steht in Bezug zu den Lehrinhalten und wird besonders vorbereitet und ausgewertet. 7 LEISTUNGSNACHWEISE UND LEISTUNGSSCHEINE (1) Leistungsnachweise sind Klausurarbeiten, Fachgespräche, Referate, Seminararbeit und betriebswirtschaftliches Projekt. Mit der Klausurarbeit weisen die Studierenden ihre Fähigkeit nach, eine enger begrenzte Aufgabe schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Für jede Klausurarbeit sind 3 Zeitstunden vorgesehen. Das Fachgespräch ist ein mündlicher Leistungsnachweis. Hierbei sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, fachliche und fächerübergreifende Zusammenhänge darzustellen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Berufsfeld zu beziehen. Das Fachgespräch kann in Gruppen durchgeführt werden. Die Zahl der Studierenden darf 4 nicht übersteigen. Der Einzelanteil der jeweiligen Studierenden muss erkennbar und bewertbar sein. Das Fachgespräch soll für jeden der Studierenden mindestens 15 Minuten, jedoch nicht mehr als 20 Minuten dauern. Das Referat ist ein eigenständiger mündlicher Vortrag von Minuten zu einem vorgegebenen Thema. Dabei sind in erster Linie die Inhalte, aber auch Art und Weise des Vortrages sowie eine Unterstützung durch Medien zu beurteilen. Die Seminararbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer individuellen Aufgabe, sowie dem mündlichen Vortrag in der Seminarveranstaltung. Damit sollen die 3
4 Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer gesetzten Frist ein umfängliches Problem mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und vorzustellen. Die mündliche Mitarbeit soll in die Bewertung eingehen. In Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Wiederholung) tritt an die Stelle des Seminars eine gleichwertige Hausarbeit. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der FHöV. Das betriebswirtschaftliche Projekt besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung und der Präsentation der Ergebnisse. Damit sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, in selbständiger, eigenverantwortlicher und empirischer Arbeit, betriebswirtschaftliche Problemstellungen zu analysieren und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die Bewertung ergibt sich aus der Prozessleistung, der schriftlichen Ausarbeitung, der Präsentation und dem Kolloquium. Sie erfolgt im Einvernehmen zwischen Projektleitung und Projektbetreuerin oder Projektbetreuer der Fachpraxis. (2) Die zu erbringenden Leistungsnachweise ergeben sich aus 13 VAPgD. Die Fachbereichsräte schlagen der Leiterin oder dem Leiter die Termine für die Leistungsnachweise vor. (3) Die Leistungen werden mit einer in 19 Abs. 1 VAPgD vorgeschriebenen Note und Punktzahl bewertet. Grundlage der Bewertung sind die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise. 8 STUDIENBERATUNG An jeder Abteilung wird eine allgemeine und fächerbezogene Studienberatung durchgeführt. 9 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN FACHHOCHSCHULE UND FACHPRAXIS Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und die Ausbildungsbehörden ( 6 Abs. 2 VAPgD) arbeiten bei der Ausführung ihres Ausbildungsauftrages eng und vertrauensvoll zusammen. Die Verzahnung von Theorie und Praxis ist im Sinne eines ständigen Verbesserungsprozesses fortzuentwickeln. Die FHöV NRW berücksichtigt im Rahmen ihres Lehrauftrages Anregungen über Lehrinhalte, die von der Fachpraxis für die Aufgabenerfüllung als besonders wichtig eingeschätzt werden. Die FHöV NRW unterrichtet die Ausbildungsbehörden über die Themen, zu denen ihr eine verstärkte praktische Unterweisung und Einübung empfehlenswert erscheint. 10 DIPLOMIERUNG Die FHöV NRW verleiht aufgrund der bestandenen Staatsprüfung gemäß einer Satzung den akademischen Grad "Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)" bzw. "Diplom- Verwaltungsbetriebswirt (FH)". 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 4
5 (1) Sie gilt erstmalig für das im September 2002 beginnende erste Studienabschnitt. 5
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