Fragen und Antworten Integriertes Stufenmodell nach KVG «KPTwin.win»

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1 Fragen und Integriertes Stufenmodell nach KVG «KPTwin.win» Fragen Produkt Was bedeutet KPTwin.win? Was sind meine Vorteile bei KPTwin.win? An welche Pflichten muss ich mich bei KPTwin.win halten? Ändern sich meine Versicherungsleistungen durch KPTwin.win? Ich möchte vom Versicherungsmodell KPTwin.win profitieren. Wer kann mitmachen? Ich interessiere mich für das Versicherungsmodell KPTwin.win. Wird es in meinem Wohnkanton auch angeboten? Win-Win-Beziehungen (win: englisch für gewinnen) sind zum Vorteil für beide Seiten. Dank der telefonischen Vorabklärung durch das telemedizinische Beratungszentrum können unnötige Arztkonsultationen vermieden und wichtige Behandlungen ohne Umwege eingeleitet Sie profitieren von einer einfach zugänglichen medizinischen Beratung rund um die Uhr. Sie stimmen Ihre geplanten Behandlungsschritte mit dem telemedizinischen Beratungszentrum ab und haben trotzdem die freie Arztwahl. Sie helfen damit Kosten zu sparen und werden mit einer Prämienreduktion belohnt. Sie verpflichten sich, bei gesundheitlichen Problemen, noch vor der Vereinbarung eines Arzttermins, zuerst das telemedizinische Beratungszentrum anzurufen und die Behandlungsschritte abzusprechen. Werden die Pflichten nicht eingehalten, ist eine Rückstufung in die obligatorische Krankenpflegeversicherung möglich. Nein. Die Versicherungsleistungen entsprechen denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung). Dank KPTwin.win profitieren Sie jedoch von einem Prämienrabatt. KPTwin.win steht allen KPT-Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz offen. Haben Sie bei der KPT die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen, ist ein Beitritt jederzeit möglich, das heisst auf den 1. des Folgemonats. Der Vertrag dauert mindestens ein Jahr, jeweils bis zum 31. Dezember, und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ja, das Versicherungsmodell KPTwin.win wird in der ganzen Schweiz angeboten. FAQ_KPTwin.win_d Seite 1 von 7

2 Fragen Produkt Meine Tochter wohnt im Ausland und hat bei der KPT die freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen. Kann sie KPTwin.win ebenfalls abschliessen? Erfolgt eine Kosteneinsparung nur dann, wenn durch die Beratung vom telemedizinischen Beratungszentrum ein Arztbesuch "verhindert" werden kann? Weshalb soll ich für ein Kollektiv sparen? Gehört ein Teil des telemedizinischen Beratungszentrums der KPT? Kostet der Anruf beim telemedizinischen Beratungszentrum etwas? Fragen Ablauf An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine medizinische Frage habe? Wer gibt mir Auskunft über allgemeine Fragen zum Produkt? Wie wird die versicherte Person beim telemedizinischen Beratungszentrum identifiziert? Welche Daten werden zwischen dem telemedizinischen Beratungszentrum und der KPT ausgetauscht? Nein. Gemäss Artikel 4 der AVB erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet von KPTwin.win auf die Schweiz. Versicherte, die nicht der OKP unterstehen oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, können KPTwin.win nicht abschliessen. Nein, eine Kostendämpfung muss nicht auf einer Verhinderung von Konsultationen basieren. Wenn Patienten zum entscheidenden Zeitpunkt den Weg zur optimalen medizinischen Versorgung wählen, kann die Behandlung optimiert und damit Kosten gespart Wir helfen den Versicherten, sich vernünftig im Gesundheitswesen zu bewegen. Ein informierter Versicherter geht vernünftiger mit Gesundheitsressourcen um. Nein, das telemedizinische Beratungszentrum ist unabhängig. Die KPT ist Kunde und kauft die Dienstleistungen ein. Medizinische Daten unterstehen dem Arztgeheimnis. Die KPT hat keinen Zugriff auf Ihre medizinischen Daten. Die telemedizinische Beratung ist für KPT-Kunden kostenlos. Der Anruf kostet nichts, ausser den normalen Telefongebühren. Medizinische Fragen werden vom telemedizinischen Beratungszentrum beantwortet ( ). Sie können das Zentrum auch über die SOS-Nummer auf der KPT-Card erreichen ( ). Für Fragen zur KPTwin.win-Versicherung ist Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater zuständig. Wenn immer möglich, nach der 7-stelligen Versichertennummer auf der KPT-Card. Zusätzlich mit Sicherheitsfragen zur Person wie Geburtsdatum und Wohnort. Damit der Anrufer identifiziert werden kann, ermöglicht die KPT dem telemedizinischen Beratungszentrum den Zugriff auf die aktualisierten Personendaten der Versicherten. Diese Daten umfassen die Police- Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse sowie die entsprechende Versicherungsdeckung. FAQ_KPTwin.win_d Seite 2 von 7

3 Fragen Ablauf Wie detailliert werden die Anrufe dokumentiert? Wie wird die Datensicherheit gewährleistet? Können auch Angehörige anrufen und etwas mitteilen, das eine andere versicherte Person angeht? Falls trotz der Beratung durch das telemedizinische Beratungszentrum ein Arztbesuch notwendig wird; übermittelt dieses die Informationen und Ergebnisse der Beratung an den Arzt oder muss ich diesem mein Problem erneut schildern? Fragen Systemtreue Darf ich auch zum Arzt gehen, wenn mir das telemedizinische Beratungszentrum zur Selbstbehandlung rät? Wann muss ich mich nicht beim telemedizinischen Beratungszentrum melden? Das telemedizinische Beratungszentrum zeichnet die Gespräche zu Ihrer Sicherheit auf und führt eine Krankenakte aufgrund Ihrer Angaben am Telefon. Der Inhalt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, in Form eines Berichts über den Inhalt informiert zu Sie alleine entscheiden auch, ob Berichte an Ihren behandelnden Arzt weitergeleitet werden sollen. Die medizinischen Angaben werden nicht an die KPT weitergeleitet. Ja, als Mutter oder Vater können Sie beispielsweise für Ihr Kind anrufen. Oder als Enkelin oder Enkel für Ihre Grossmutter. Aus Datenschutzgründen und aufgrund des Arztgeheimnisses, dem das telemedizinische Beratungszentrum unterliegt, werden die Angaben über die Beratung nur mit Ihrer Zustimmung an den nachbehandelnden Arzt weitergeleitet. Ja. Sie entscheiden weiterhin selbst, ob Sie Ihren Hausarzt oder einen Spezialisten aufsuchen. Wichtig ist jedoch, dass Sie während des Beratungsgesprächs mit dem telemedizinischen Beratungszentrum den nächsten Behandlungsschritt vereinbaren und sich danach an diese Vereinbarung halten. Wenn Sie eine Selbstbehandlung vereinbart haben und später trotzdem einen Arztbesuch wünschen, wenden Sie sich erneut an das telemedizinische Beratungszentrum, um die neue Situation zu besprechen und allenfalls einen anderen Behandlungsschritt zu vereinbaren. Bei Notfällen. Wichtig ist jedoch, dass Sie das telemedizinische Beratungszentrum nachträglich, das heisst im frühestmöglichen Zeitpunkt, über die Behandlung informieren. Auch Untersuchungen beim Augenarzt, gynäkologische Untersuchungen und geburtshilfliche Betreuungen sowie zahnärztliche Behandlungen können Sie ohne Absprache mit dem telemedizinischen Beratungszentrum vereinbaren. FAQ_KPTwin.win_d Seite 3 von 7

4 Was ist die genaue Definition eines Notfalles? Unsere Tochter leidet an einer Sehschwäche und steht unter augenärztlicher Behandlung. Sie haben uns mitgeteilt, dass diese Behandlungen dem telemedizinischen Beratungszentrum nicht gemeldet werden müssen. Nun ist bei unserer Tochter eine Augen-Operation geplant. Muss diese Behandlung ebenfalls nicht gemeldet werden? Wir haben in Artikel 1 AVB gelesen, dass das telemedizinischen Beratungszentrum über den Beizug von Spezialärzten oder anderen Leistungserbringern informiert werden muss. Steht dieser Satz nicht im Widerspruch zu der Aussage bezüglich den, in Artikel 16 AVB aufgeführten, Ausnahme-Behandlungen? Ich habe - wie mit dem telemedizinischen Beratungszentrum abgesprochen - meinen Hausarzt konsultiert. Nun will mich dieser zu einem Spezialisten überweisen. Muss ich nun nochmals anrufen? Versicherte, welche an einer chronischen Krankheit leiden, konsultieren ja bekanntlich regelmässig den Hausarzt. Wie müssen diese Versicherten vorgehen, damit sie sich systemtreu verhalten? Dies ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Modell definiert (Art. 16): Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand einer Person von ihr selbst oder von Dritten als lebensbedrohlich oder als unmittelbar behandlungsbedürftig eingeschätzt wird (Notfälle sollten dem telemedizinischen Beratungszentrum innerhalb von 20 Tagen gemeldet werden). Die Behandlung beim Augenarzt muss dem telemedizinischen Beratungszentrum nicht gemeldet Da es sich im Fall ihrer Tochter um eine Behandlung handelt, die unter Artikel 16 AVB aufgeführt ist, muss auch die stationäre Behandlung nicht abgesprochen Nein, der Satz in Artikel 1 AVB steht in keinem Widerspruch zu Artikel 16 AVB. In Artikel 1 AVB werden die Grundsätze des Modells geregelt. Der Satz in Bezug auf Beizug von Spezialisten bezieht sich auf die generellen Behandlungen und deren Behandlung beim Spezialisten, die Ausnahme-Behandlungen sind ausgeschlossen. Ja, zur Rückmeldung des weiteren Behandlungsverlaufs. Ein Anruf ist auch nötig, falls Sie Ihr Arzt zu einer Nachkontrolle aufbietet. Eine medizinische Beratung erfolgt in diesem Fall aber nicht mehr, ausser Sie wünschen dies explizit. Chronischkranke sowie Versicherte, die sich vorübergehend einer längeren Behandlung unterziehen müssen, wie zum Beispiel bei Akne, Desensibilisierung, Abklärung Hyperaktivität, Einstellungen von Quick oder Blutzucker usw., melden dies dem telemedizinischen Beratungszentrum. Somit müssen diese Versicherten nicht vor jeder Konsultation anrufen. Leidet die versicherte Person jedoch an etwas Neuem, wie zum Beispiel einer Erkältung oder Verstauchung des Fusses usw., dann muss sie vor Vereinbarung eines Arzttermins, telefonisch an das telemedizinische Beratungszentrum gelangen. FAQ_KPTwin.win_d Seite 4 von 7

5 Bei meiner Tochter ist eine Akupunkturbehandlung geplant. Wie haben wir vorzugehen? Sind auch komplementärmedizinische Behandlungen mit dem telemedizinischen Beratungszentrum abzusprechen? Muss ich den Spitalein- und -austritt auch dem telemedizinischen Beratungszentrum melden? Müssen ambulante Spitalbesuche in Polikliniken oder Ambulatorien gemeldet werden? Muss ich den Eintritt in ein Pflegeheim melden? Mein Arzt hat mir einen Kuraufenthalt in einem Heilbad verschrieben und lässt meine Blutwerte noch in einem Labor untersuchen. Muss ich dies auch melden? Mein Arzt hat mir Physiotherapie verschrieben. Muss ich wirklich vor jeder Behandlung das telemedizinische Beratungszentrum informieren? Wird die Komplementärmedizin durch einen Arzt durchgeführt, dessen Weiterbildung durch die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) anerkannt ist, stellt die Behandlung eine Pflichtleistung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) dar und muss dem telemedizinischen Beratungszentrum mitgeteilt Führt jedoch der Therapeut oder der Naturarzt die Akupunkturbehandlung durch, handelt es sich um Leistungen, die aus der Zusatzversicherung Natura vergütet Natura-Versicherte mit Leistungsklasse 2 oder 3 benötigen keine ärztliche Verordnung. Daher ist keine Absprache mit dem telemedizinischen Beratungszentrum nötig. Es jedoch empfehlenswert, unabhängig der Versicherung, sich bei gesundheitlichen Problemen immer an das telemedizinischen Beratungszentrum zu wenden. Bei der Natura-Versicherung mit Leistungsklasse 1 muss eine ärztliche Verordnung eingereicht Die Konsultation beim Arzt untersteht wiederum der Meldepflicht. Ja, dadurch gewinnt das telemedizinische Beratungszentrum einen besseren Überblick über Ihre Krankengeschichte und kann Sie bei einem nächsten Anruf gezielter beraten. Während Ihres Spitalaufenthalts müssen Sie jedoch keine ärztlichen Konsultationen melden. Ja, sämtliche ambulante Konsultationen sind mit dem telemedizinischen Beratungszentrum vorher abzusprechen. Ja, der Eintritt in ein Pflegeheim muss dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet Sie müssen nur die ärztliche Konsultation melden, welche die Überweisung ausgelöst hat. Physiotherapie-Behandlungen sind nicht meldepflichtig. Melden müssen Sie ausschliesslich die Konsultation beim Arzt, der die physiotherapeutische Serienbehandlung jeweils verordnet. FAQ_KPTwin.win_d Seite 5 von 7

6 Ich nehme täglich diverse Medikamente ein. Daher hat mir mein Arzt ein Dauerrezept ausgestellt. Zudem werden monatlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Wie muss ich mich verhalten, damit ich systemtreu bin? Ist bei einem Medikamentenbezug (mit repetierbarem Rezept) auch ein Anruf nötig? Ist bei einer telefonischen Rezepterneuerung beim Hausarzt (wo eine telefonische Konsultation verrechnet wird) ein Anruf nötig? Ich benötige eine neue Brille, für welche ich die Leistungen aus meiner bestehenden Zusatzversicherung geltend machen will. Muss ich dafür das telemedizinische Beratungszentrum anrufen? Muss ich für meine Zahnbehandlung das telemedizinische Beratungszentrum informieren? Meine Frau ist schwanger. Sie war zur Untersuchung beim Arzt und hat vergessen, das telemedizinische Beratungszentrum darüber zu informieren. Können wir die Konsultation nun noch nachträglich melden? Muss bei reinen Vorsorgeuntersuchungen für Männer (Checkup) auch immer das telemedizinische Beratungszentrum angerufen werden? Wegen vorgesehener Weltreise sind diverse Impfungen durchzuführen. Muss die Behandlung beim Tropenarzt dem telemedizinischen Beratungszentrum gemeldet werden? Medikamente und Analysen müssen ärztlich verordnet Melden müssen sie ausschliesslich die Konsultation beim Arzt, der die Medikamente und die Analysen verordnet. Nein, nur die Konsultation, die zum Ausstellen des Rezepts geführt hat, sollte besprochen Ja, diese Konsultation muss gemeldet werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Hausarzt die telefonische Konsultation der Grundversicherung belastet. Nein, Brillenbezüge müssen mit dem telemedizinischen Beratungszentrum nicht abgesprochen Nein. Behandlungen beim Zahnarzt müssen nicht gemeldet Das ist nicht nötig. Gynäkologische Untersuchungen und geburtshilfliche Betreuungen müssen nicht gemeldet Ja, nur Konsultationen beim Augenarzt und gynäkologische Untersuchungen sowie geburtshilfliche Betreuung müssen nicht mit dem telemedizinischen Beratungszentrum abgesprochen Eine telemedizinische Beratung vor einem Check-up wird sehr empfohlen. Ja, auch die Konsultationen beim Tropenarzt müssen mitgeteilt FAQ_KPTwin.win_d Seite 6 von 7

7 Wenn ich während meiner Ferien im Ausland krank werde, muss ich dann ebenfalls das telemedizinische Beratungszentrum anrufen? Statt beim telemedizinischen Beratungszentrum habe ich mich einmal beim Hausarzt telefonisch gemeldet. Bin ich jetzt deshalb nicht systemtreu? Ja, rufen Sie auch in diesem Fall an. Aus dem Ausland erreichen Sie das telemedizinische Beratungszentrum via SOS-Telefon Sie erhalten wie gewohnt eine medizinische Beratung zum weiteren Vorgehen sowie eine Empfehlung eines Arztes im Ausland. Damit Sie sich systemtreu verhalten, können Sie die telefonische Konsultation nachmelden. Das telemedizinische Beratungszentrum wird Ihnen in diesem Fall eine weitere Konsultation gutschreiben. FAQ_KPTwin.win_d Seite 7 von 7

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