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- Michael Lang
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1 PRÜFUNGSBERICHT zur Angemessenheit und Implementierung des Systems der HDI Versicherung AG und HDI Lebensversicherung AG zur Einhaltung des GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten HDIVersicherungAG,Hannover HDILebensversicherungAG,Köln KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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3 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 Inhaltsverzeichnis 1 Prüfungsauftrag 1 2 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 3 3 Feststellungen zum CMS KonzeptiondesCMSfürdieUmsetzungderAnforderungenausdemGDV- VerhaltenskodexfürdenVertrieb Feststellungen,diezueinerEinschränkungodereinerVersagungdes Gesamturteilsgeführthaben 6 4 Prüfungsurteil I
4 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 Anlagenverzeichnis Beschreibung des Compliance-Management-Systems für den Vertrieb der HDI Versicherung AG und HDI Lebensversicherung AG auf Basis des GDV-Verhaltenskodexes für den Vertrieb von Versicherungsprodukten 1 Allgemeine Auftragsbedingungen 2 II
5 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 AndieHDIVersicherungAGundHDILebensversicherungAG 1 Prüfungsauftrag MitSchreibenvom10.Februar2016hatunsdie Talanx Service AG, Hannover, beauftragt,eineprüfungderinnachstehenderanlage1beigefügtenbeschreibungzurangemessenheitdescompliance-management-systems(imfolgenden CMS-Beschreibung )der HDI VersicherungAG und HDI LebensversicherungAG(nachfolgend HDI ), im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v.(gdv) mit Stand vom 14.November 2012 (nachfolgend auch als der GDV-Verhaltenskodex bezeichnet)durchzuführen. UnserePrüfungerstrecktsichdabeivereinbarungsgemäßausschließlichaufdiebeiden(inländischen)Einzelgesellschaften HDIVersicherungAGund HDILebensversicherungAG. Unter einem Compliance-Management-System (im Folgenden CMS ) sind die Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonformenverhaltensdesunternehmensundseinermitarbeitersowieggf.drittenabzielen, d.h.aufdieeinhaltungbestimmterregelnunddamitaufdieverhinderungvonwesentlichen VerstößengegenRegelninabgegrenztenTeilbereichen(Regelverstöße).UnserAuftragbezog sich auf die Beurteilung der Angemessenheit, der in der als Anlage1 beigefügten CMS- BeschreibungaufgeführtenGrundsätzeundMaßnahmenfürdieUmsetzungderAnforderungen aus dem GDV-Verhaltenskodex. Die Prüfung der Angemessenheit erstreckt sich auch darauf, ob die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen tatsächlich zum 15.April 2016 implementiertwaren.weitergehendeprüfungen,insbesonderezurbeurteilungderwirksamkeit der dargestellten Grundsätze und Maßnahmen, haben wir auftragsgemäß nicht vorgenommen. GemäßLeitsatz3desGDV-VerhaltenskodexhatsichdasUnternehmenfürseineMitarbeiter undvermittlerfürdenteilbereichvertriebcompliance-vorschriftenzugeben,dieinsbesondere auch die Ächtung von Korruption und Bestechung sowie Regeln zum Umgang mit Geschenken,EinladungenundsonstigenZuwendungenzumInhalthaben.DesWeiterenwerden gemäß Leitsatz3 des GDV-Verhaltenskodex Regeln in Bezug auf Werbemaßnahmen, Unternehmensveranstaltungen und Vorschriften zur Vermeidung von privaten und geschäftlichen InteressenkonfliktenverlangtsowieRegelungenzumUmgangmitpersönlichenundvertraulichenDatenundzurEinhaltungdatenschutzrechtlicherundwettbewerbsrechtlicherVorschrif
6 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 ten. Auftragsgemäß umfasst unsere Prüfung nur Compliance-Vorschriften, die sich auf den TeilbereichVertriebbeziehen. WeiterhinwarunserePrüfungvereinbarungsgemäßaufsolcheMaßnahmenundGrundsätze begrenzt, die HDI innerhalb ihrer Unternehmenssphäre eingerichtet hat. Grundsätze und Maßnahmen, die von dendrittvertrieben in deren eigenen Häusern eingerichtet sind, waren nicht Gegenstand unserer Prüfung. Insoweit ist das Prüfungsurteil, auf die im Haus der HDI eingerichteten Grundsätze und Maßnahmen, beschränkt. Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen, die direkt durch die Drittvertriebe in deren Häusern eingerichtet sind, sind demnachnichtgegenstanddieserprüfung,sodasswirdiesbezüglichkeineaussagetreffen. Schließlichweisenwirdaraufhin,dasseineinhaltlicheBeurteilung,dervonHDIvertriebenen Versicherungsprodukte, nicht Gegenstand unserer Prüfung war. Insoweit beinhaltet unser Prüfungsurteil keine Aussage zu den Versicherungs- oder sonstigen Produkten der HDI hinsichtlichdereneignungzurvermögensanlageoderabsicherungvonrisiken.unserprüfungsurteil ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Versicherungsprodukte oder sonstiger Vermögensentscheidungentreffen. WirerstattendiesenPrüfungsberichtaufGrundlagedesmitderTalanxServiceAGgeschlossenenAuftrags.DiePrüfungwurdefürZweckederHDIdurchgeführtundderPrüfungsbericht istzurinformationderhdiüberdasergebnisderprüfungbestimmt.darüberhinausdientder PrüfungsberichtderHDIdazu,dieÖffentlichkeitüberdieDurchführungderPrüfungzuinformieren.DerPrüfungsberichtistjedochnichtdazubestimmt,dassDrittehieraufgestütztmit dem Unternehmen vertragliche Beziehungen eingehen oder sonstige (Vermögens-)Entscheidungentreffen.UnsereVerantwortungbestehtalleinderHDIgegenüber.DrittengegenüberübernehmenwirdagegenkeineVerantwortung. Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Talanx ServiceAG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.Januar 2002 (Anlage2) zugrunde. Durch KenntnisnahmeundNutzung,derindiesemBerichtenthaltenenInformationen,bestätigtder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsregelung unter Nr.9derAllgemeinenAuftragsbedingungen)zurKenntnisgenommenzuhaben,underkennt derengeltungimverhältniszuunsan
7 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Gegenstand unserer Prüfung waren die in der als Anlage1 beigefügten CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Umsetzung der Anforderungen aus dem GDV-VerhaltenskodexunterBeachtungderinAbschnitt1genanntenBegrenzungen.BeiderKonzeptiondes CMS hat HDI den GDV-Verhaltenskodex in der Version vom 14.November 2012 sowie als weitere Konkretisierung der Anforderungen des GDV-Verhaltenskodex, die durch den GDV empfohlenen Auslegungshinweise zum Verhaltenskodex in der Fassung vom 10.Juni 2013 zugrundegelegt. Die Verantwortung für das CMS, einschließlich der Abgrenzung der Teilbereiche und der Dokumentation des CMS sowie für die Inhalte der CMS-Beschreibung, liegt bei den gesetzlichenvertreternderhdi. UnsereAufgabeistes,aufderGrundlagedervonunsdurchgeführtenPrüfungeineBeurteilungüberdieinderCMS-BeschreibungenthaltenenAussagendergesetzlichenVertreterzur Angemessenheit und Implementierung der Grundsätze und Maßnahmen für die Umsetzung der Anforderungen aus dem GDV-Verhaltenskodex bei HDI abzugeben. Die Zielsetzung der PrüfungliegtalsSystemprüfungnichtindemErkennenvoneinzelnenRegelverstößen.Sieist dahernichtdaraufausgerichtet,prüfungssicherheitüberdietatsächlicheeinhaltungeinzelner Regelnzuerlangen. DasfürdieUmsetzungderAnforderungenausdemGDV-VerhaltenskodexbeiHDIimplementierte CMS istangemessen, wenn es geeignet ist,mit hinreichender Sicherheitsowohl RisikenfürwesentlicheRegelverstößegegendenGDV-Verhaltenskodexrechtzeitigzuerkennen, alsauchsolcheregelverstößezuverhindern.zueinemangemessenencmszähltauch,dass bereits eingetretene Verstöße an die zuständige Stelle im Unternehmen zu berichten sind, damit die notwendigen Konsequenzen für eine Verbesserung des CMS getroffen werden. HinreichendeSicherheitbedeutetnichtabsoluteSicherheit:Aucheinansonstenangemessenes und wirksames CMS unterliegt systemimmanenten Grenzen, sodass möglicherweise auchwesentlicheregelverstößeauftretenkönnen,ohnesystemseitigverhindertoderaufgedeckt zu werden. Diese systemimmanenten Grenzen ergeben sich u.a. aus menschlichen Fehlleistungen, Missbrauch oder Vernachlässigung der Verantwortung durch für bestimmte Maßnahmen verantwortliche Personen oder der Umgehung oder Außerkraftsetzung von KontrollendurchZusammenarbeitzweierodermehrererPersonen
8 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 WirhabenunserePrüfungaufderGrundlagederfürWirtschaftsprüfergeltendenBerufspflichten,unterBeachtungdesIDWPrüfungsstandards GrundsätzeordnungsmäßigerPrüfungvon Compliance-Management-Systemen (IDW PS980) sowie des Prüfungshinweises: Einzelfragen zur Prüfung des Verhaltenskodex des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von Versicherungsprodukten (IDW PH ) durchgeführt. HiernachhabenwirdiePrüfungsozuplanenunddurchzuführen,dasswirmithinreichender Sicherheitbeurteilenkönnen,obdieinderCMS-BeschreibungenthaltenenAussagenüberdie Grundsätze und Maßnahmen des CMS in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind, dass die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen in Übereinstimmung mit den angewandten CMS-Grundsätzen geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Verstöße gegen den GDV-Verhaltenskodex mit Stand vom 14.November 2012 einschließlich der inder CMS-Beschreibung dargestelltenkonkretisierungen rechtzeitig zu erkennen, als auch solche Regelverstöße zu verhindern, und dass die Grundsätze und Maßnahmenzum15.April2016implementiertwaren. Als reine Angemessenheitsprüfung umfasste unsere Prüfung auftragsgemäß nicht die Beurteilung der Wirksamkeit der in der CMS-Beschreibung des Versicherungsunternehmens dargestellten Grundsätze und Maßnahmen. Eine Aussage darüber, ob die implementierten Grundsätze und Maßnahmen während der laufenden Geschäftsprozesse von den hiervon Betroffenen nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit zur Kenntnis genommen und beachtet werden, kann daher nicht getroffen werden. Eine solche Aussage setzt eine umfassende PrüfungderEinhaltungübereinenlängerenZeitraum( Wirksamkeitsprüfung )voraus. Die Auswahl unserer Prüfungshandlungen haben wir nach unserem pflichtgemäßen ErmessenundunterBerücksichtigungderimAbschnitt1beschriebenenBegrenzungenvorgenommen. Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die Kenntnisse über das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld und die Compliance-Anforderungen des Versicherungsunternehmens berücksichtigt. Wir haben die in der CMS-Beschreibung dargestellten Grundsätze und Maßnahmen sowie die von uns vorgelegten Nachweise überwiegend auf Basis von Stichproben beurteilt. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage fürunserebeurteilungbildet. ImEinzelnenhabenwiru.a.folgendewesentlichePrüfungshandlungendurchgeführt: BeurteilungmöglicherRisikenimZusammenhangmitdemGDV-Verhaltenskodex Einsichtnahme in vorhandene interne Regelwerke und Handbücher sowie Durchsicht sonstigerunterlagenderhdimitbezugzudenanforderungendesgdv-verhaltenskodex und den in den Auslegungshinweisen desgdv dargestelltenunverbindlichen EmpfehlungenanMitgliedsunternehmen BeurteilungdereingerichtetenMaßnahmenundGrundsätzeaufEignungzurSicherstellung derzieledesgdv-verhaltenskodex DurchführungvonBefragungenvonMitarbeiterinnenundMitarbeiternderHDI
9 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April2016 Darüber hinaus haben wir insbesondere mit folgenden Personen im Prüfungsablauf Gesprächegeführt: VorstandsvorsitzenderderHDIVertriebsAG-zugleichdasfürdasRessortVertriebzuständigeVorstandsmitgliedderHDIVersicherungAGundHDILebensversicherungAG VerantwortlichederBereicheCompliance,VertriebundBetrieb Markenverantwortlicher Leitsatzverantwortliche WirhabenunserePrüfungvonFebruarbiszum19.April2016durchgeführt. Alle von uns erbetenen Aufklärungen und Nachweise sind erteilt worden. Die gesetzlichen Vertreter haben uns die Vollständigkeit und Richtigkeit der CMS-Beschreibung und der uns erteilten Aufklärungen und Nachweise zur Konzeption des CMS sowie zur Angemessenheit undimplementierungschriftlichbestätigt
10 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April Feststellungen zum CMS 3.1 Konzeption des CMS für die Umsetzung der Anforderungen aus dem GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb DieaufdasCMSzurUmsetzungdesGDV-VerhaltenskodexfürdenVertriebbezogeneCMS- Beschreibung liegt als Anlage1 diesem Bericht bei. Das Dokument dient der Beschreibung, welche Maßnahmenbündel die HDI vorhält, um die Regeln des GDV-Verhaltenskodex zu erfüllen. Das umfassende Dokument ist in eine Beschreibung der relevanten, übergeordneten CMS- ElementederHDIsowieinAusführungenzumCompliance-Programmindie11Leitsätzedes GDV-Verhaltenskodexuntergliedert,indenendieGrundsätze,MaßnahmenundProzessezur EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodexbeschriebenwerden. Die Ausführungen zu den übergeordneten CMS-Elementen Compliance-Kultur, Compliance- Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Organisation und Compliance-Kommunikation sowie denrelevantenteilsystemen,werdenindercms-beschreibungerläutertunddurchdiezentralenunternehmensziele,-strategienundsteuerungsmechanismenkonkretisiert. Die zur Einhaltung der einzelnen Leitsätze des GDV-Verhaltenskodex notwendigen Maßnahmen und Prozesse wurden in Form von Richtlinien, Rundschreiben, Arbeitsanweisungen, Leitfädeno.Ä.verbindlichgemachtunddurchentsprechendeSchulungenundFortbildungen implementiert und nachgehalten. Dabei werden, bei weitgehender inhaltlicher Homogenität, Prozesse und Schulungen zur Einhaltung jedes einzelnen Leitsatzes des GDV- Verhaltenskodex,entsprechenddenjeweiligen(rechtlichen)BesonderheitenderVertriebswege,ausgestaltet. 3.2 Feststellungen, die zu einer Einschränkung oder einer Versagung des Gesamturteils geführt haben Im Rahmen der Prüfung konnten keine Feststellungen identifiziert werden, die zu einer EinschränkungodereinerVersagungdesGesamturteilsführen
11 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HDI Prüfungsbericht EinhaltungdesGDV-Verhaltenskodex15.April Prüfungsurteil NachunsererBeurteilungaufgrundderbeiderPrüfunggewonnenenErkenntnissesinddiein der CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des CMSinBezugaufdenGDV-VerhaltenskodexfürdenVertriebinallenwesentlichenBelangen angemessen dargestellt. Die in der CMS-Beschreibung dargestellten Grundsätze und MaßnahmensindinÜbereinstimmungmitdenangewandtenCMS-Grundsätzengeeignet,mithinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Verstöße gegen den GDV-VerhaltenskodexeinschließlichderinderCMS-BeschreibungdargestelltenKonkretisierungenrechtzeitig zu erkennenalsauchsolche Regelverstöße zu verhindern. DieGrundsätze und Maßnahmen warenzum15.april2016implementiert. Ohne dieses Urteil einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass sich unsere Prüfung auf diejenigen Maßnahmen und Grundsätze beschränkt hat, die HDI bei sich zur Einhaltung der Anforderungen des GDV-Verhaltenskodex implementiert hat; weitergehende PrüfungshandlungenbeiDrittvertriebenhabenwirnichtvorgenommen. Die CMS-Beschreibung für die Umsetzung der Leitsätze des GDV-Verhaltenskodex bei HDI wurde zum 15.April 2016 erstellt. Jede Übertragung dieser Angaben auf einen zukünftigen Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass wegen zwischenzeitlicher Änderungen des CMS falsche Schlussfolgerungengezogenwerden. Düsseldorf,den19.April2016 KPMGAG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stauder Wirtschaftsprüfer Havers Wirtschaftsprüfer
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15 Anlage 1 Beschreibung des Compliance-Management-Systems für den Vertrieb der HDI Versicherung AG und HDI Lebensversicherung AG auf Basis des GDV- Verhaltenskodexes für den Vertrieb von Versicherungsprodukten
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51 Anlage 2 Allgemeine Auftragsbedingungen
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53 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Wege zu vervielfältigen. IDW Verlag GmbH Tersteegenstraße Düsseldorf 1. Geltungsbereich (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend Wirtschaftsprüfer genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be - stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be - rech tigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beru ichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verp ichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 3. Aufklärungsp icht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. 7. Weitergabe einer beru ichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Weitergabe beru icher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beru icher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beru ichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beru ichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergeb nisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begrün - det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus meh reren P ichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer P ichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren auf einanderfolgen den Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche P ichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen P ichtprüfungen. (3) Ausschlußfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung KND 1/2002
54 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt- ndet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen. 12. Schweigep icht gegenüber Dritten, Datenschutz (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verp ichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigep icht entbindet. (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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