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1 Antwort der Landesregierung Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben im Dezember 2009 eine gemeinsame Erklärung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen verabschiedet, den sogenannten Zukunftsvertrag. Mit dem Zukunftsvertrag wurde für Kommunen mit besonderen strukturellen Problemen die Möglichkeit geschaffen, eine Freistellung von bis zu 75 % ihrer finanziellen Belastungen durch Zins und Tilgung der aufgelaufenen Liquiditätskredite zu erhalten. Dies gilt in erster Linie für Gemeinden und Landkreise, die bereit sind, mit Nachbarkommunen zu fusionieren, und für Samtgemeinden, die zum Zweck der Haushaltskonsolidierung eine Umwandlung in eine Einheitsgemeinde anstreben. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch solche Kommunen eine Entschuldungshilfe erhalten, die ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit trotz extremer Verschuldung ohne Fusion wiederherstellen können. Das Land Niedersachsen und die Kommunen stellen für diese Zwecke seit dem Jahr 2012 jährlich jeweils bis zu 35 Mio. Euro in einem gemeinsamen Entschuldungsfonds zur Verfügung. Eine Vielzahl von Kommunen hat sich seit Abschluss des Zukunftsvertrages Fusions- und Konsolidierungsüberlegungen geöffnet. In etlichen Fällen hat dies bereits zu Zusammenschlüssen von Gemeinden und zu Umwandlungen von Samt- in Einheitsgemeinden geführt. Diese Prozesse er-fordern vor Ort jeweils erhebliches Engagement und Ausdauer, gewinnen aber gleichwohl an Dynamik. Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben daher im Juli 2011 vereinbart, die Zugriffsfrist für Entschuldungshilfen über den ursprünglich als Endtermin vereinbarten 31. Oktober 2011 hinaus zu verlängern. Der Zugriff ist nun bis zum 31. März 2013 möglich. Eine paritätisch besetzte Entschuldungskommission aus Vertretern des Landes und der kommunalen Spitzenverbände hat bis heute (Stand 3. Januar 2013) insgesamt 29 positive Entscheidungen (Umwandlungen von Samt- in Einheitsgemeinden, Fusionen, Eigenentschuldungen) mit einem Entschuldungsvolumen von rund 926 Mio. Euro gefasst. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Verträge wurden mit der Gemeinde Wangerland, der Samtgemeinde Land Wursten und ihren Mitgliedsgemeinden, der Gemeinde Nordholz, der Stadt Langen, der Samtgemeinde Bederkesa und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Beverstedt und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Hagen und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Bevensen und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Bodenteich und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Wrestedt und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Schladen und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Asse und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Schöppenstedt und ihren Mitgliedsgemeinden, der Bergstadt Sankt Andreasberg, der Stadt Braunlage, der Samtgemeinde Bad Grund und ihren Mitgliedsgemeinden, der Samtgemeinde Eschede und ihren Mitgliedsgemeinden, der Stadt Göttingen, der Stadt Einbeck, der Gemeinde Kreiensen, der Stadt Bad Gandersheim, der Stadt Dassel, der Stadt Uslar, der Stadt Northeim, der Stadt Bad Münder, dem Landkreis Uelzen, dem Landkreis Cuxhaven, dem Landkreis Goslar, der Hansestadt Lüneburg, der Stadt Goslar, dem Landkreis Lüneburg, der Gemeinde Hermannsburg und der Gemeinde Unterlüß, der Stadt Hildes-heim sowie der Samtgemeinde Hemmoor und ihren Mitgliedsgemeinden mit einem Entschuldungsvolumen von ca. 926 Mio. Euro geschlossen. Zu 2: Es liegen 17 weitere Anträge vor. Im Einzelnen sind dies die Anträge der Samtgemeinde Am Dobrock, der Stadt Cuxhaven, des Landkreises Lüchow-Dannenberg, der Samtgemeinde Lüchow, der Samtgemeinde Elbtalaue, der Stadt Uelzen, der Gemeinde Ilsede, der Gemeinde Lahstedt, der Stadt Helmstedt, der Samtgemeinde Oberharz, des Landkreises Osterode, der Samtgemeinde Walkenried, der Stadt Bad Sachsa, der

2 Samtgemeinde Dransfeld, der Stadt Duderstadt, der Samtgemeinde Freden und der Stadt Barsinghausen. Darauf bezogen erscheinen vorbehaltlich der weiteren Prüfung voraussichtlich weitere Entschuldungshilfen von ca. 197 Mio. Euro möglich. Zu 3: Eine Gebietsänderung ist mit den Verträgen mit der Samtgemeinde Land Wursten und der Gemeinde Nordholz, der Stadt Langen und der Samtgemeinde Bederkesa, der Samtgemeinde Bevensen und der Samtgemeinde Altes Amt Ebstorf, der Samtgemeinde Wrestedt und der Samtgemeinde Bodenteich, der Samtgemeinde Asse und der Samtgemeinde Schöppenstedt, der Bergstadt Sankt Andreasberg und der Stadt Braunlage, der Stadt Einbeck und der Gemeinde Kreiensen sowie der Gemeinde Hermannsburg und der Gemeinde Unterlüß verbunden. Eine Umwandlung von einer Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde ist mit den Verträgen mit der Samtgemeinde Beverstedt, der Samtgemeinde Hagen, der Samtgemeinde Schladen, der Samtgemeinde Eschede und der Samtgemeinde Bad Grund verbunden. Zu 4: Verträge ohne Gebietsänderung sind mit der Gemeinde Wangerland, der Hansestadt Lüneburg, dem Landkreis Lüneburg, dem Landkreis Uelzen, dem Landkreis Goslar, dem Landkreis Cuxhaven, der Stadt Göttingen, der Stadt Bad Gandersheim, der Stadt Dassel, der Stadt Uslar, der Stadt Goslar, der Stadt Northeim, der Stadt Bad Münder, der Stadt Hildesheim sowie der Samtgemeinde Hemmoor geschlossen worden. Gemäß 14 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) können Kommunen eine Entschuldungshilfe erhalten, wenn 1. sie in ihrer Einwohnervergleichsgruppe über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen, 2. ihre Schulden aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten weit überdurchschnittlich sind, 3. sie trotz erheblicher Konsolidierungsbemühungen keinen Haushaltsausgleich erreichen und 4. sie mit einer entsprechenden Zins- und Tilgungshilfe ohne Gebietsänderung den Haushaltsausgleich wiederherstellen können. Die oben genannten Kommunen erfüllten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Kriterien. Des Weiteren wurden vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport mit den kommunalen Spitzenverbänden Rahmenbedingungen für die Entschuldungshilfe vereinbart. Danach ist bei einer Entschuldungshilfe ohne gebietliche Strukturveränderung der Haushaltsausgleich für Anträge, welche vor dem 31. Oktober 2011 gestellt wurden, möglichst in dem Haushaltsjahr, in dem die Entschuldungshilfe geleistet werden soll, spätestens aber im übernächsten Haushaltsjahr sicherzustellen, für Anträge, welche nach dem 31. Oktober 2011 gestellt werden, in dem Haushaltsjahr, in dem die Entschuldungshilfe gezahlt wird. Die oben genannten Kommunen erfüllten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch diese Kriterien. Zu 5: Mit der Samtgemeinde Land Wursten und der Gemeinde Nordholz sowie mit der Samtgemeinde Eschede wurden entsprechende Entschuldungshilfeverträge geschlossen. Die kommunalen Vertragspartner erfüllten die o. g. Anspruchsvoraussetzungen nach 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NFAG. Gemäß 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) NFAG können Kommunen eine Entschuldungshilfe erhalten, wenn sie durch Beschluss ihrer zuständigen Organe den Wunsch nach einer Gebietsänderung durch Gesetz geäußert haben, die geeignet ist, zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat auf Empfehlung der Entschuldungskommission die Umwandlung einer Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde und die sich anschließende Fusion dieser neuen Einheitsgemeinde mit einer anderen Einheitsgemeinde, wie sie im Falle der Umwandlung/Fusion der Samtgemeinde Land Wursten und der Gemeinde Nordholz vorlag, mit den mit ihnen verbundenen Konsolidierungswirkungen als wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne des 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) NFAG bewertet. In gleicher Art bewertete die Kommission, die im Zusammenhang mit der Umwandlung der Samtgemeinde Eschede in eine

3 Einheitsgemeinde angestrebte Fusion mit der Samtgemeinde Lachendorf. Die Fusion wurde von der Samtgemeinde Lachendorf jedoch abgelehnt. Zu 6: Besonders finanzschwache Kommunen können im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, soweit es die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen zulassen, zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und zur Vermeidung von Kassennotständen Bedarfszuweisungen erhalten. Mit dem Instrument der sogenannten kapitalisierten Bedarfzuweisung hat die Landesregierung darüber hinaus einen Weg eröffnet, durch die Gewährung einer Entschuldungshilfe bis zu 75 % der aufgelaufenen Fehlbeträge abzudecken. Mit der Bewilligung von Bedarfszuweisungen und insbesondere der kapitalisierten Bedarfzuweisung kann im Einzelfall auch eine weitgehende Liquiditätskreditentschuldung einhergehen. Im Fall zweier Gemeinden im Landkreis Osnabrück soll eine solche Bedarfzuweisung zudem flankierend durch Entschuldungshilfen des Landkreises unterstützt werden. Zu 7: Für Gebietsänderungen im Zusammenhang mit Entschuldungshilfen gilt weiterhin der Grundsatz der Freiwilligkeit. Allerdings müssen auch die für eine Entschuldungshilfe infrage kommenden Gebietsänderungen verfassungsgemäß, d. h. insbesondere nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 der Nieder-sächsischen Verfassung durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Zu 8: Mit dem Abschluss eines Zukunftsvertrages zwischen einer Kommune und dem Land Niedersachsen gewährt das Land neben der Entschuldungshilfe auch die Erstattung der Zinszahlungen der im Zukunftsvertrag benannten, aber noch nicht getilgten Liquiditätskredite. Das mit der Erstattung dieser Zinszahlungen bestehende Zinsänderungsrisiko beeinflusst auch die maximale Höhe des für die Entschuldungshilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets. Um die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 1,26 Mrd. Euro im höchstmöglichen Maße für die Entschuldung einsetzen zu können, muss das Risiko der sich ändernden Zinsen reduziert werden, indem die Vertragskommunen ihre Forderungen gegen das Land Niedersachsen aus ihren Zukunftsverträgen an ein Bankinstitut veräußern. Die Forderungen werden dabei vom Bankinstitut zum Nominalwert aufgekauft. Das Land Niedersachsen stimmt diesen Verkäufen zu und zahlt statt wie bisher die Zins- und Tilgungsleistungen an die Kommunen nunmehr an das Bankinstitut (Gläubigerwechsel). Das Verhältnis zwischen Land und Bankinstitut wird in einem gesonderten Vertrag gesichert, dabei werden auch die Zinsen fixiert. Es handelt sich um einen Fest-zins bis zum Jahr Die Kommunen haben mit diesem Abwicklungsmodell den Vorteil, dass bereits zum 2. Januar 2013 Mittel i. H. v. 619 Mio. Euro ausgezahlt werden konnten und die vollständige Auszahlung dann zum 2. Januar 2014 bzw erfolgen kann. Mit dieser vorgezogenen Auszahlung muss auch nicht mehr auf die Fiktion des 14 e NFAG zurückgriffen werden. Der Vorteil des Landes liegt darin, dass das Land nicht mehr das Zinsänderungsrisiko bis zum Jahr 2029 tragen muss. Da das Land mit diesem Abwicklungsmodell keinem Zinsänderungsrisiko unter-liegt, können die vorhandenen Haushaltsmittel im höchstmöglichen Maße zur Tilgungshilfe genutzt werden. Die Zukunftsvertragskommunen wurden über die Absicht, ein Angebotsverfahren durchzuführen, informiert. Sie haben der Teilnahme an diesem Abwicklungsmodell durch Beschluss der Vertretung zugestimmt. Das Angebotsverfahren wurde für die beteiligten Kommunen vom Land Niedersachsen koordiniert und durchgeführt; es ist inzwischen abgeschlossen. Der Bieter, der in dem Angebotsverfahren den günstigsten Festzinsanbot und so den höchsten Tilgungsbetrag für die Kommunen ermöglichte, erhielt den Zuschlag. Dies war die NORD/LB, die entsprechend den obigen Kriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte.

4 Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 25. September 2012 der Durchführung des Abwicklungsmodells zugestimmt. In der Sitzung am 23. Oktober 2012 wurde das Kabinett über notwendige Verfahrensanpassungen informiert und in der Sitzung am 13. November 2012 über das Ergebnis des Bieterverfahrens unterrichtet. Zu 9: Die kommunalen Spitzenverbände wurden in die Überlegungen zum Forderungsverkauf frühzeitig einbezogen. Dieses Abwicklungsmodell wird von den kommunalen Spitzenverbänden grundsätzlich unterstützt. Zu 10: Die Zahlung des Kaufpreises für die Forderungen durch die NORD/LB erfolgte bereits in einer ersten Tranche am 2. Januar 2013 und ist in einer zweiten Tranche für den 2. Januar 2014 und in einer dritten Tranche für den 2. Januar 2015 vorgesehen. 28 Kommunen haben ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von 840 Mio. Euro verkauft. Bei allen noch abzuschließenden Zukunftsverträgen ist im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung ein Forderungsverkauf vorgesehen. Die Belastung für den Landeshaushalt im Jahr 2012 und in den folgenden 17 Haushaltsjahren entspricht den in den Haushaltsplänen 2010 bis 2013 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (70 Mio. Euro pro Jahr). Zu 11: Die finanztechnische Abwicklung der Zukunftsverträge wird im Rahmen der bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung umgesetzt, sodass für den Landeshaushalt kein finanzielles Risiko besteht. Zu 12: Bei derzeit insgesamt 29 Empfehlungen der Entschuldungskommission beträgt das Entschuldungsvolumen gegenwärtig ca. 926 Mio. Euro. Weitere Entschuldungsanträge (siehe Antwort zur Frage 2) mit einem sich vorbehaltlich näherer Prüfung voraussichtlich auf ca. 197 Mio. Euro belaufenden Entschuldungsvolumen liegen vor. Voraussichtlich werden daher bis Ende 2013 die gesamten Haushaltsermächtigungen aus den Jahren 2012 und 2013 durch Zukunftsverträge gebunden. Im Anschluss erfolgt nur noch die finanztechnische Abwicklung bis ins Jahr 2029 mit der NORD/LB. Ein Abweichen von diesem Zeitplan ist nicht vorgesehen. Zu 13: Ein formelles Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht war nicht notwendig, da der Kauf/Verkauf von Finanzdienstleistungen nicht dem Vergaberecht unterliegt. Um die höchstmögliche Wirtschaftlichkeit zu erreichen, wurde ein Angebotsverfahren durchgeführt, an dem sich alle Bankinstitute beteiligen konnten, mit denen das Land Niedersachsen intensive Geschäftsbeziehungen unterhält. Das Angebotsverfahren wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Bei mehreren Bewerbern hat die NORD/LB das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt und den Zuschlag erhalten (vgl. auch die Antwort zu Frage 8). Zu 14: Die haushaltsrechtlichen Entscheidungen für die Zahlung der Zins- und Tilgungshilfe sind bereits mit den Haushaltsgesetzen 2010, 2011 sowie 2012/2013 getroffen worden. Über die Vorbereitung, die Durchführung und die Umsetzung des Angebotsverfahrens hat die Landesregierung entschieden. Für das Land Niedersachsen ist mit dem Forderungsverkauf nur ein Wechsel des Zahlungsempfängers verbunden. Verkäufer der Forderungen sind die Vertragskommunen. Zu 15: Die sogenannte Ermächtigungsklausel wurde in die Zukunftsverträge erst ab Mitte 2012 aufgenommen. Diese Zukunftsverträge sehen bereits einen Forderungsverkauf vor, wenn das Land einen entsprechenden Käufer gefunden hat. Die Kommunen, die Zukunftsverträge ohne eine solche Ermächtigungsklausel abgeschlossen haben, besaßen die Möglichkeit, in ihren Vertretungen einen entsprechenden Beschluss zu fassen, sodass auch ihnen ein Forderungsverkauf an einen vom Land ausgesuchten Käufer und damit die Teilnahme an diesem Abwicklungsmodell möglich ist. Davon haben 21 Kommunen Gebrauch gemacht.

5 Zu 16: Die Vertragskommunen verkaufen nur die noch nicht getilgten Forderungen. Die in 2012 bereits vorgenommene Tilgung bleibt bei dem Forderungsverkauf unberücksichtigt. Zu 17: Bei dem Forderungsverkauf handelt es sich lediglich um eine finanztechnische Abwicklung im Rahmen der Ermächtigungen der Haushaltsgesetze 2010, 2011 sowie 2012/2013. Der Landtag ist über den Beschluss des Kabinetts vom 25. September 2012 zur Durchführung dieses Abwicklungsmodells, über dessen Unterrichtung über notwendige Verfahrensanpassungen in der Sitzung am 23. Oktober 2012 sowie über die Unterrichtung des Kabinetts über das Ergebnis des Angebotsverfahrens in der Sitzung am 13. November 2012 informiert worden. Soweit ein Interesse an einer weitergehenden Darstellung der finanztechnischen Abwicklung der Zukunftsverträge besteht, ist ei-ne Information in den Ausschüssen jederzeit möglich.

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