Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

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1 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2012 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, Juni

2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Geltendes Recht Änderungsbedarf Funktion der Reserven Risiken in der sozialen Krankenpflegeversicherung Aktueller Reservebestand Grundzüge der Vorlage Bestimmungen Anerkennung von Krankenkassen (Art. 12 Abs. 3) Bestimmung der Reserven (Artikel 78) Mindesthöhe der Reserven (Artikel 78a) Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung (Artikel 78b) Berichterstattung (Artikel 78c) Defizitgarantie (Artikel 79) Prämienberechnung (Artikel 92b Absatz 3) Reserven der freiwilligen Taggeldversicherung (Artikel 107) Übergangsbestimmung Schlussbestimmung der Änderung vom 26. April 2006 (Absatz 5) In-Kraft-Treten

3 1 Ausgangslage 1.1 Geltendes Recht Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR ) hält in Artikel 60 Absatz 1 fest, dass die Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven zu bilden haben. Gestützt auf Absatz 6 hat der Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR ) Vorschriften hinsichtlich der minimalen Sicherheitsreserven für die Krankenpflegeversicherung in Abhängigkeit vom Versichertenbestand und vom Prämiensoll erlassen: Danach haben kleine Versicherer (mit einem Versichertenbestand bis 50'000 Versicherte) eine Sicherheitsreserve von mindestens 20 Prozent des Prämiensolls aufzuweisen, mittelgrosse Versicherer (mit einem Versichertenbestand zwischen und ) eine solche von mindestens 15 Prozent und grosse Versicherer (mit einem Versichertenbestand über ) eine solche von mindestens 10 Prozent. Zudem müssen kleine Versicherer eine Rückversicherung abschliessen. Die Reservesätze wurden seit Einführung des KVG mehrmals gesenkt. In der jetzigen Form gelten sie seit dem Kalenderjahr Die Reserven in der freiwilligen Taggeldversicherung sind auf sinngemässe Weise geregelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 KVG sowie Art. 107 KVV). 1.2 Änderungsbedarf Die bestehenden Reservevorschriften sind sehr grob und werden der Komplexität des Versicherungsgeschäfts nicht mehr gerecht. Die drei massgeblichen Prozentsätze berücksichtigen ausschliesslich die Tatsache, dass das versicherungstechnische Risiko bei einem kleinen Versichertenbestand grösser ist. Andere Risikofaktoren, beispielsweise die unterschiedlichen Risiken in den Kapitalanlagen oder beim Ausfall einer Gegenpartei, spielen dagegen bei den heutigen Vorschriften keine Rolle. Zudem sind Sprungeffekte unvermeidlich, wenn der Bestand eines Versicherers in eine andere Grössenklasse fällt: Angenommen, ein Versicherer mit knapp über Versicherern verliert Versicherte (beispielsweise weil er in finanziellen Schwierigkeiten steckt und die Prämie überdurchschnittlich stark erhöhen musste), so dass sein Bestand unter fällt. Er wird nun mit der neuen Situation konfrontiert, statt bisher 10 Prozent neu Reserven im Umfang von 15 Prozent des Prämiensolls ausweisen zu müssen - was in seiner finanziellen Situation besonders schwierig ist und eine erneute starke Prämienerhöhung erfordert, damit er die vorgegebenen Minimalreserven einhalten kann. Der Bundesrat hat auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) am 26. Mai 2010 beschlossen, die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, zu verstärken. Er hat deshalb das EDI beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, um die Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu verbessern. Die vorliegende Revision ist eine von verschiedenen Massnahmen in dieser Richtung, da sie den Vorschriften bezüglich der Reserven in der sozialen Krankenversicherung eine rationale und nachvollziehbare Basis gibt und es der Aufsicht wie auch der Öffentlichkeit erlaubt, festzustellen, ob ein Krankenversicherer sich effektiv in finanziellen Schwierigkeiten befindet. 1.3 Funktion der Reserven Reserven dienen der Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit der Krankenversicherung und damit der Sicherheit der Versicherten und der Leistungserbringer vor Insolvenz eines Krankenversicherers. Zwar sind die Kosten für die gesetzlichen Leistungen im Falle einer Insolvenz durch den von der Gemeinsamen Einrichtung KVG verwalteten Insolvenzfonds grundsätzlich garantiert (Art. 18 Abs. 2 KVG), bei der Insolvenz eines mittleren oder grösseren Versicherers könnte dessen Kapitalausstattung allerdings nicht ausreichend hoch sein. Da der Insolvenzfonds durch Beiträge aller Versicherer finanziert ist, bedeutet eine Insolvenz letztlich, dass die Versicherten anderer Krankenversicherer mittels ihrer Prämien für die Kosten für die gesetzlichen Leistungen des insolventen Versicherers aufkommen müssen. 3

4 1.4 Risiken in der sozialen Krankenpflegeversicherung Die längerfristige Zahlungsfähigkeit ist sichergestellt, wenn die vorhandenen Reserven ausreichend hoch sind, dass die wesentlichen Risiken, denen die Krankenversicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung ausgesetzt sind, aufgefangen werden können. Die wesentlichen Risiken betreffen einerseits das eigentliche Versicherungsgeschäft, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem Zufallsrisiko (einzelne aussergewöhnlich hohe Leistungen), dem Parameterrisiko (unerwartete Teuerung), dem Risiko einer Fehleinschätzung der Abgaben und Beiträge des Risikoausgleichs sowie dem Risiko eines aussergewöhnlichen Ereignisses (z.b. Pandemie). Andererseits bestehen Risiken im Bereich der Vermögensanlagen, namentlich Marktrisiken (Risiko von abrupten Kurs- oder Zinsänderungen) sowie Kreditrisiken (Risiko der Zahlungsunfähigkeit einer Gegenpartei). Daneben existieren auch operationelle Risiken, die allerdings schwierig zu quantifizieren sind. 1.5 Aktueller Reservebestand Die Daten der Versicherer zu den Reserven des Jahres 2010 sind erst provisorisch vorhanden, weshalb wir uns für die Angaben zu den Reserven auf die Zahlen des Jahres 2009 stützen. Die Versicherer verfügten am 31. Dezember 2009 über Reserven für die OKP in der Höhe von 2,86 Milliarden Franken. 30 der 81 Krankenversicherer, die die OKP anbieten, erfüllten die geltenden Reservevorschriften nicht, wobei sich die Reserveunterdeckung dieser Versicherer auf 340 Millionen Franken belief. Die Reserven der freiwilligen Taggeldversicherung betrugen Ende Millionen Franken. 1.6 Grundzüge der Vorlage Die Vorlage bezweckt die Behebung der Mängel der jetzigen Reservevorschriften in Prozent der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) durch die Einführung von risikobasierten Reservevorschriften. Sie beschreibt, wie die Mindesthöhe, die die Reserven künftig aufweisen müssen, für jeden Versicherer ermittelt wird, damit sie dessen individueller Risikosituation entsprechen. Der diesbezügliche Solvenztest lehnt sich dabei in den Grundzügen an den Swiss Solvency Test (SST) an, den die FINMA bei der Beurteilung der Solvenz der Versicherer, die eine Versicherung gemäss VVG anbieten, entwickelt hat. Der KVG-Solvenztest trägt den Besonderheiten der sozialen Krankenversicherung Rechnung, namentlich der Umlagefinanzierung und der Freizügigkeit der Versicherten, verbunden mit einem Aufnahmezwang durch die Versicherer; im Bereich der OKP zudem der Homogenität des Leistungspakets sowie dem Risikoausgleich. Dabei entsprechen die vorhandenen Reserven dem Begriff des Risikotragenden Kapitals in der FINMA-Terminologie, die Mindesthöhe der Reserven dem Begriff des Zielkapitals. 2 Bestimmungen 2.1. Anerkennung von Krankenkassen (Art. 12 Abs. 3) Die Änderungen der Reservebestimmungen erfordern eine Anpassung der erforderlichen Reserven bei Neugründung einer Krankenkasse (Mindestkapital) nach Artikel 12 Absatz 3 KVV, da sich die aktuelle Regelung auf den bisherigen Artikel 78 stützt und die Sicherheitsreserve, die für eine Versichertenzahl von Personen gelten würde, als Berechnungsgrundlage verwendet. Da die neue Reservevorschrift von den individuellen Risiken des Versicherers und nicht mehr von der Zahl der Versicherten abhängt, wird der erforderliche Mindestbetrag für die Reserven in einem absoluten Betrag von 8 Millionen Franken festgelegt. Dieser entspricht im Wesentlichen dem Betrag, der bisher gemäss der geltenden Regelung erforderlich war. Zudem ist er identisch mit dem Mindestkapital, über das Versicherer, welche die Krankenversicherung nach VVG durchführen, verfügen müssen (Art. 7 Bst. b AVO). Das Mindestkapital wird allenfalls der Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Ein Solvenztest, wie er in den neuen Bestimmungen Art. 78ff. angelegt ist, kann erst nach der Zulassung durchgeführt werden, wenn die Kasse einen Versichertenbestand hat. 4

5 2.2. Bestimmung der Reserven (Artikel 78) Artikel 60 Absatz 6 KVG verpflichtet die Versicherer zur Bildung von ausreichenden Reserven. Der vorliegende Verordnungsartikel definiert den Begriff «Reserven» für die KVG-Versicherer als deren Eigenkapital. Er ersetzt den heute geltenden Artikel 78, der durch die Einführung der neuen Reservevorschriften obsolet wird. In einer Übergangsphase werden die bisherigen Reservevorschriften (Art. 78 Abs. 4) weiterhin gelten, sofern die Versicherer noch nicht in der Lage sind, die neuen Bestimmungen einzuhalten (vgl. Übergangsbestimmung). Der bestehende Absatz 5, der die kleinen Versicherer zum Abschluss einer Rückversicherung verpflichtet, wird aufgehoben, er gilt jedoch noch solange, wie die bisherigen Reservevorschriften in bestimmten Fällen weiterhin angewandt werden (vgl. Übergangsbestimmung). Nach Ablauf der Übergangsfrist ist der bestehende Absatz 5 nicht mehr erforderlich, denn bei der Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven werden die Leistungen der Rückversicherung voll berücksichtigt. Insbesondere kleine Versicherer haben dadurch einen starken Anreiz, eine Rückversicherung abzuschliessen, da bei kleinem Versichertenbestand ansonsten sehr hohe Reserven erforderlich wären. Absatz 1 Die Reserven entsprechen der Differenz zwischen den Aktiven und den Verpflichtungen, wie insbesondere Verbindlichkeiten und Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle, ausgehend von einem «full balance sheet approach». Das heisst, dass sämtliche Verpflichtungen in die Bilanz zur Berechnung der Reserven aufgenommen werden müssen. Die Berechnungen des Solvenztests beruhen auf einer marktnahen Bewertung der Bilanzpositionen (vgl. Abs. 2). Die Verpflichtungen der Versicherer bestehen zur Hauptsache aus Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle sowie Verbindlichkeiten bei Versicherten und Partnern. Die Definition der Reserven entspricht im Wesentlichen der entsprechenden Definition des Kernkapitals, das die FINMA bei der Beurteilung der Solvenz im SST berücksichtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO, SR ]). Absatz 2 Grundsätzlich sind die Aktiven mit Marktwerten zu bewerten. Ist für ein Aktivum kein Marktwert verfügbar, beispielsweise weil es nicht an einer Börse gehandelt wird, so kann es mit dem Marktwert eines vergleichbaren Aktivums bewertet werden oder es muss ein Wert aufgrund einer Modellrechnung geschätzt werden. Dieser Grundsatz entspricht den gebräuchlichen Bewertungsansätzen von Vermögenswerten in einer Marktwertbilanz. Die Formulierung entspricht dem Artikel 42 Absatz 4 AVO. Absatz 3 Die Bilanzpositionen der Verpflichtungen müssen nach bestmöglicher Schätzung bewertet werden, da für sie in der Regel kaum je Marktwerte existieren oder bestimmt werden können. Absatz 4 Die Bestimmungen hinsichtlich der Reserven betreffen die Krankenversicherung nach VVG nicht, weshalb deren Aktiven und Verpflichtungen für die Bestimmung der Reserve nicht berücksichtigt werden. Absatz 5 Die Art der Bewertung der Bilanzpositionen kann das Departement in einer Verordnung genauer definieren. Dies betrifft insbesondere Wertpapiere, die nicht an einer Börse gehandelt werden und deren Wert daher aufgrund eines Vergleichs mit einem anderen Aktivum geschätzt oder mittels Modellrechnung bewertet werden müssen (vgl. Abs. 2). Im Falle der Rückstellungen kann das Departement Methoden zu deren Bewertungen bestimmen, die mit Absatz 3 konform sind (sog. «Best Estimate»). Das Departement erlässt zu diesem Zweck die "Verordnung über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung" (Reservenverordnung, ReV) Mindesthöhe der Reserven (Artikel 78a) 5

6 Der Artikel konkretisiert, wann die Reserven als «ausreichend» im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 KVG angesehen werden. Die Reserven, die am Anfang des Jahres vorhanden sind, müssen demnach so gross sein, dass selbst bei einem derart starken Rückgang der Reserven binnen Jahresfrist, wie er bloss in 1 Prozent der Fälle (für einen Versicherer heisst das konkret: einmal in hundert Jahren) zu erwarten ist, die Reserven am Ende des Jahres im Durchschnitt noch positiv sind. Die Mindesthöhe der Reserven entspricht dem Begriff «Zielkapital» in der Terminologie der FINMA. Während die Mindestreservesätze im geltenden Recht in Prozent des Prämiensolls definiert sind, wird die Mindesthöhe künftig im KVG-Solvenztest für jeden Versicherer als absoluter Betrag bestimmt. Absatz 1 Die Reserven gelten als ausreichend, wenn erwartet werden kann, dass sie im Durchschnitt (also nicht immer) all jener Fälle ausreichen, in denen ihre Höhe unter den Schwellenwert fällt. (Ein solcher Rückgang kann eine versicherungstechnische Ursache haben, aufgrund von Markt- und Kreditrisiken auftreten oder auf eine Kumulation von Risiken zurückzuführen sein). Der Schwellenwert des Reservebestandes am Jahresende wird als Wert definiert, den die Reserven mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 99 Prozent überschreiten (bzw. vice versa mit Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 Prozent unterschreiten). Die Definition ist äquivalent zum Artikel 41 Absatz 4 AVO. Im Unterschied zu dieser wird die Eintrittswahrscheinlichkeit hier jedoch direkt in der Verordnung festgelegt. Die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt unmittelbar das anzustrebende Sicherheitsniveau, weshalb ihr dieselbe Bedeutung zukommt wie den Prozentsätzen bei den heute massgebenden Reservevorschriften. Das Sicherheitsniveau von 99 Prozent entspricht dem beim SST der FINMA derzeit geltenden Niveau. Es ist kein Mindestbetrag (im Sinne von Art. 41 Abs. 4 AVO) zur Abwicklung der versicherungstechnischen Verpflichtungen Ende des Jahres gefordert, denn einerseits sind diese Verpflichtungen vergleichsweise gering, da die OKP nach dem Umlageverfahren finanziert ist und keine Langfristleistungen umfasst, andererseits übernimmt im Falle einer Insolvenz eines KVG-Versicherers die Gemeinsame Einrichtung KVG die Kosten für die ordnungsgemässe Abwicklung der bestehenden versicherungstechnischen Verpflichtungen. Im übrigen fordert auch die FINMA im Falle der Krankenzusatzversicherung keinen Mindestbetrag. Absatz 2 Im Unterschied zum SST definiert das Departement in seiner Reservenverordnung (ReV) für die Versicherer, die die soziale Krankenversicherung anbieten, ein Modell (KVG-Solvenztest), das für alle Versicherer gleichermassen verbindlich ist. Während die Versicherungsmodelle nach VVG ausgesprochen heterogen sind, oftmals auch Langfristleistungen und Geschäfte im Ausland umfassen, sind die Leistungen nach KVG für alle Versicherer grundsätzlich einheitlich und die Marktrisiken aufgrund der Anlagevorschriften (vgl. Art. 80ff. KVV) relativ stark begrenzt, so dass eigene Risikomodelle der Versicherer nicht berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Elemente des Modells (Risikoquantifizierung, Szenarien sowie Aggregationsverfahren) entsprechen dem SST (vgl. Art. 42 Abs. 1 AVO). Buchstabe a Bei der Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven werden die in der sozialen Krankenversicherung wesentlichen Risiken wie einerseits versicherungstechnische Risiken, andererseits Finanzrisiken, d. h. Markt- und Kreditrisiken berücksichtigt. Das Departement definiert diese Risiken näher und legt ein Modell zu deren Quantifizierung fest. Die Bestimmung entspricht Artikel 42 Absatz 2 AVO. Buchstabe b Szenarien beschreiben aussergewöhnliche Ereignisse, die sich negativ auf die Reservesituation der Krankenversicherer auswirken. Die Szenarien basieren auf vergangenen Extremsituationen auf Finanzmärkten (beispielsweise das Platzen der New-Economy-Blase) sowie seltenen Ereignissen, die einen Einfluss auf das versicherungstechnische Ergebnis (wie möglicherweise ebenfalls auf die Kapitalmärkte) haben - beispielsweise ein Pandemie. Das Modell definiert mehrere derartige Szenarien, die Methode ihrer Auswertung (Schätzung des Einflusses auf die Reservesituation) sowie die entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeiten. Buchstabe c 6

7 Bei der Aggregation der Modelle zur Quantifizierung der versicherungstechnischen sowie der Finanzmarktrisiken ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Eintreten von mehreren Extremereignissen gleichzeitig weniger wahrscheinlich ist, als das Eintreten eines einzelnen Extermereignisses. Wenn somit für die Versicherungs- wie für die Finanzrisiken je ein bestimmter Kapitalbedarf ermittelt wird, so ist bei der Aggregation zu berücksichtigen, dass der Kapitalbedarf für die Kombination beider Risiken zwar höher ist als derjenige für jeweils ein einzelnes Risiko, dass er aber kleiner ausfallen muss als die Summe der beiden ermittelten Werte für den jeweiligen Kapitalbedarf. Diesen sog. Diversifikationseffekt berücksichtigt das festgelegte Modell mittels aktuariell anerkannter Methoden Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung (Artikel 78b) Absatz 1 Der Zeithorizont der Risikobemessung beträgt ein Jahr. Daher muss auch die Mindesthöhe der Reserven zu Beginn jedes Kalenderjahrs neu bestimmt werden. Der Zeitpunkt der Ermittlung wie auch der Zeithorizont entsprechen dem SST (vgl. Art. 51 Abs. 1 AVO). Absatz 2 Zur Wahrung der finanziellen Sicherheit sind die Reserven bei einer drohenden Gefährdung auch während des Jahres neu zu bestimmen, damit allfällige sichernde Massnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. Für die unterjährige Berechnung der vorhandenen Reserven wie auch der Mindesthöhe ist eine unterjährige Bilanz erforderlich. Dabei kann ein Näherungsverfahren zur Schätzung von schwer zu ermittelnden Bilanzpositionen angewandt werden. Diese Bestimmung entspricht Artikel 51 Absatz 2 AVO. Absatz 3 Die Unterlagen für das Prämiengenehmigungsverfahren sind dem BAG jeweils bis Ende Juli einzureichen. Dazu gehören auch Hochrechnungen, in denen die voraussichtlich vorhandenen Reserven per Ende Jahr auszuweisen sind. Die Mindesthöhe der Reserven für das folgende Jahr kann erst ermittelt werden, wenn der Versichertenbestand bekannt ist. Es sind aber Prognosen (Varianten) bezüglich möglicher Versicherungsbestände sowie der entsprechenden Mindesthöhe zu erstellen. Aufgrund des in Absatz 1 definierten Zeithorizontes, für den die Mindesthöhe der Reserven ermittelt werden muss, ist das Risiko von Bestandesänderungen nicht berücksichtigt. Da dieses Risiko nicht unerheblich ist, sich aber für jeden Versicherer, abhängig von seiner jeweiligen Positionierung in den relevanten Märkten, sehr unterschiedlich darstellt und daher nur schwer in einem Standardmodell berücksichtigt werden kann, sind der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prämiengenehmigung mehrere Varianten der Entwicklung der Reserven (und damit der Mindesthöhe der Reserven nach Artikel 78a) im Folgejahr, abhängig von den künftigen Versichertenbeständen, darzulegen Berichterstattung (Artikel 78c) Der Solvenztest-Bericht dient dazu, die Risikosituation und die Berechnung der Mindesthöhe der Reserven zu dokumentieren. Er ist so zu verfassen, dass die Geschäftsleitung und der Risikomanager die wahre Risikosituation des Krankenversicherers erfassen können und dass die Berechung der Mindesthöhe der Reserven nachvollzogen und durch die Aufsichtsbehörde beurteilt werden kann. Der Artikel entspricht weitestgehend Artikel 53 AVO Defizitgarantie (Artikel 79) Der bisherige Artikel 79 KVV wird aufgehoben, da eine allfällige Defizitgarantie eines Gemeinwesens keinen Einfluss auf die erforderliche Mindesthöhe der Reserven hat und der in Absatz 1 gemachte 7

8 Verweis auf Artikel 78 Absatz 5 demnach hinfällig wird. Zudem verfügt aktuell kein Versicherer mehr über eine solche Defizitgarantie Prämienberechnung (Artikel 92b Absatz 3) Hier wird der Verweis auf den bisherigen Artikel 78 Abs. 4 KVV, der nun durch die Artikel 78-78c ersetzt wird, angepasst Reserven der freiwilligen Taggeldversicherung (Artikel 107) Für die freiwillige Taggeldversicherung sind infolge der Änderung der bisher anwendbaren Artikel 78 und 79 KVV nun die Reservenbestimmungen der Artikel 78 bis 78c sinngemäss anwendbar Übergangsbestimmung Nach Inkrafttreten der neuen Reservevorschriften haben die Krankenversicherer fünf Jahre Zeit, um Reserven in der erforderlichen Höhe aufzubauen, da davon auszugehen ist, dass die Mindesthöhe der Reserven mit der risikobasierten Berechnungsweise in vielen Fällen zu leicht höherem Reservebedarf führt. Sofern die heute verfügbaren stillen Reserven, die insbesondere aufgrund der Bewertung zu Marktpreisen neu ausgewiesen werden, nicht ausreichen, um allfällige zusätzliche Reserveanforderungen zu decken, sind alle Versicherten am Reserveaufbau gleichmässig zu beteiligen. Die bis anhin geltenden minimalen Sicherheitsreserven von, je nach Anzahl Versicherten, 10/15/20% des Prämiensolls sind jedoch solange zu gewährleisten, bis die im KVG-Solvenztest berechnete Mindesthöhe der Reserven erreicht ist. Bis zum Erreichen der Mindesthöhe der Reserven mit der risikobasierten Berechnungsweise bleibt auch die Pflicht zum Abschluss einer Rückversicherung bei Versicherern mit weniger als Versicherten in der OKP bestehen Schlussbestimmung der Änderung vom 26. April 2006 (Absatz 5) Die Schlussbestimmung bezieht sich auf den bisherigen Artikel 78 KVV und kann mit dessen Änderung aufgehoben werden In-Kraft-Treten Das In-Kraft-Treten der Verordnungsänderung wurde auf den 1. Januar 2012 festgesetzt. 8

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