42 United Nations Treaty Series «Nattons Unies Recueil des Traités 1990

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1 42 United Nations Treaty Series «Nattons Unies Recueil des Traités 1990 [GERMAN TEXT TEXTE ALLEMAND] ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPU- BLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER JEMENI- TISCHEN ARABISCHEN REPUBLIK UBER FINANZIELLE ZU- SAMMENARBEIT Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bun desrepublik Deutschland und der Jemenitischen Arabischen Republik, in dem Wunsche, di se freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im BewuBtsein, dab die ufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage di ses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Jemeniti schen Arabischen Republik beizutragen, sind wie folgt bereingekommen: Artikel 1 Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens vom 28. November 1985 genannte Vorhaben,,,Wasserver- und -entsorgung der Stadt Ibb" wird bis zu einem Betrag in H he von DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) durch das Vorhaben,,Warenhilfe VIII" ersetzt. Artikel 2 Der Finanzierungsbeitrag fur das Vorhaben,,Warenhilfe VIII" in H he von bis zu DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devisenkosten fiir den Bezug von Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich di ses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten fur Transport, Versicherung und Montage. Es mub sich h erbei um Lieferungen und Leistungen gemab der diesem Abkommen a s Anlage beigefiigten Liste handeln, fiir die die Liefervertrage bzw. Leistungsvertrage nach nkrafttreten di ses Abkommens abgeschlossen worden sind. Artikel 3 Im vibrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwahnten Abkommens vom 28. November 1985 einschlieblich der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch fiir dieses Abkommen. Artikel 4 Di ses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

2 1990 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 43 GESCHEHEN zu Sana'a am 3. September 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaben verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut mabgebend. Fiir die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: REINERS Botschafter HANS KLEIN Bundesminister fur wirtschaftliche Zusammenarbeit Fur die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik: Dr. AL-ATTAR

3 44 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 1990 ANLAGE ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPU BLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER JEMENÏTTSCHEN ARAB- ISCHEN REPUBLIK UBËR FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT 1. Liste der Waren und Leistungen, die gemafî Artikel 2 des Abkorranens vom 3. Sep tember 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag fmanzïert werden kônnen: a) Arzneimittel (v. a. Basismedikamente) b) Baumaterialien c) Papier fiir die Schulbuchdruckerei d) Landwirtschaftliche Produktionsmittel (inputs) e) Ausriistung fiir das Hauptpostamt Sana'a. 2. Einfuhrgiiter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kônnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmurig der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. 3. Die Einfuhr von Luxusgiitern und von Verbrauchsgûtern fiir den privaten Bedarf sowie von Giitern und Anlagen, die militàrischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.

4 1990 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 45 C :y '. ^1». «Ja») ijjj _ ->- <- ji^ r" ' J ' } "* ( r 3l ï»*«jl 0. ;.y-i-jt^-jj.

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