LOEHNE UND MINIMALTARIFE 2007

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1 LOEHNE UND MINIMALTARIFE 2007 Merkblatt für die Arbeitgeber Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für die Landwirtschaft des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2004 und seinem Nachtrag, unterzeichnet von der WLK, den Vertretern der Syndicats Chrétiens Interprofessionnels du Valais und dem Syndicat Interprofessionnel, gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Der Lohn soll der Tätigkeit, der beruflichen Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. 2. Die Minimallöhne werden wie folgt festgesetzt : Betriebsverantwortlicher mit höherer oder gleichwertiger Ausbildung, der regelmässig Mitarbeiter beschäftigt (Verantwortlicher für die Anstellung von Personal und die Lohnabrechnung) gemäss Vereinbarung, jedoch mindestens Fr Vorarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit mindestens 4-jähriger praktischer Erfahrung in der Landwirtschaft, dem mindestens drei Mitarbeiter unterstellt sind ab dem dritten Jahr Fr ab dem zweiten Jahr Fr ab dem ersten Jahr Fr Qualifizierte Arbeitnehmer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom der landwirtschaftlichen Schule und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Qualifikationen in der Landwirtschaft im Wallis ab dem dritten Jahr Fr ab dem zweiten Jahr Fr Ab dem ersten Jahr Fr Nicht qualifizierte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag - ab dem vierundzwanzigsten Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft Fr ab dem zwölften Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft Fr ab dem vierten Tätigkeitsmonat in der Landwirtschaft Fr Nicht qualifizierte Arbeitnehmer bis zum vierter Tätigkeitsmonat Fr Walliser Landwirtschaftskammer 1964 Châteauneuf/Conthey Tel : 027 / cvagri@agrivalais.ch

2 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Treueprämie Dem Arbeitnehmer im ganzjärigen Anstellungsverhältnis wird eine Treueprämie pro Arbeitstunde von 5 Rappen für das zweite Jahr, 10 Rappen für das dritte Jahr und 15 Rappen für das vierte Jahr ausgerichtet. Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Sie beträgt 55 Stunden für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die einen Arbeitsvertrag besitzen, der die Dauer von 4 Monaten nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit dauert vom 1. Mai bis 30 September 10 Stunden und während der übrigen Monate 9 Stunden, die üblichen Pausen um 9 und 16 Uhr von 15 Minuten sind darin enthalten. Spätestens bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen die im Verhältnis zum Durchschnitt von 48 bzw. 55 Stunden zuviel geleisteten Stunden ausgeglichen sein. Wohnung Für den Fall, dass die Person einquartiert und verköstigt wird, können folgende Ansätze in Abzug gebracht werden (auf Basis der für die AHV gültigen Entwicklung der Naturallöhne) pro Monat pro Tag - Vollpension Fr Fr Frühstück Fr Fr Mittagessen Fr Fr Abendessen Fr Fr Logis (Einzelzimmer) und Wäsche Fr Fr TOTAL Fr Fr Andere Arten von Naturallohn, z. B. die Stellung einer kostenlosen Wohnung an den Arbeitnehmer oder seine gesamte Familie, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung und Schuhen an Familienangehörige des Arbeitnehmers müssen in jedem Fall gesondert bewertet werden. Reisespesen Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Reisekosten der Angestellten, die aus Ländern ausserhalb der 25.-EU kommen und im Besitze einer temporärer Arbeitsbewilligung sind, zu vergüten, sofern diese in ihrem Heimatland rekrutiert wurden. Diese Kosten werden nur auf Vorweisung der Belege vergütet und unter der Bedingung, dass der Angestellte innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seine Heimat zurückreist. Andernfalls werden nur die Reisekosten für die Einreise in die Schweiz vergütet.

3 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Taxen Die Kosten für die Einreise und die provisorische Aufenthaltstaxe (Staats- und Gemeindetaxe) gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Kosten für die Aufenthaltsbewilligung (Staats- und Gemeindetaxen) gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Taggeld Für Arbeitsverträge von mehr als 3 Monaten Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Versicherung, welche die Freizügigkeit für ein Taggeld in Höhe von mindestens 80 % des Lohnes während mindestens 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen garantiert, sofern der Vertrag zwischen den Parteien mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde. Für Arbeitsverträge von weniger als 3 Monaten Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Versicherung für ein Taggeld von mindestens 80% des Lohnes. Die Leistungsdauer ist auf die Vertragsdauer beschränkt. Familienzulagen Die Zulagen werden für jedes Kind bis zum erfüllten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie werden bis zum erfüllten 20. Altersjahr bezahlt, wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen arbeitsunfähig ist oder wenn es noch zur Schule geht, studiert oder in eine Lehre geht. Kein Abzug darf vom Lohn des Angestellten im Landwirtschaftssektor gemacht werden. Zulage Ausbildungszulage Monatlicher Betrag erste zwei Kinder (pro Kind) Fr Fr ab dem dritten Kind (pro Kind) Fr Fr Geburts- und Aufnahmezulage Fr. 1' ZUSATZLEISTUNGEN - Recht auf Ferien Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier Wochen Ferien im Jahr. Jugendliche und Lehrlinge haben bis zum erfüllten 20. Altersjahr Anrecht auf 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. Ab dem 50. Altersjahr und nach 20. Dienstjahren im gleichen Betrieb sind dem

4 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Arbeitnehmer 5 Wochen bezahlte Ferien im Jahr zu gewähren. Die Leistung kann erbracht werden in Form eines BruttoStundenlohnes. - 9 % für 4 Wochen Ferien % für 5 Wochen Ferien - Krankenversicherung Wenn die Versicherung durch den Angestellten abgeschlossen wurde, bezahlt ihm der Arbeitgeber die Hälfte der Prämie, bis zum Betrage von Fr für die CSS und die andere Kassen. Der Betrag für die Mutuelle Valaisanne ist von Fr Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer genügend versichert ist (Krankenversicherungsausweis verlangen). LOHNABZUEGE - Beiträge für AHV, IV, Lohnausfall, Unfall Alle Arbeitnehmer sind zu diesen Beiträgen verpflichtet. Der Arbeitgeber behält 6,05% des Barlohnes, des Natural- lohnes und der Ferienentschädigung jener Personen zurück, die der Beitragspflicht unterstehen, d.h. ab dem 1. Januar des dem 17. Altersjahr folgenden Jahres. - Kranken- und Unfallversicherung Nach Gesamtarbeitsvertrag vom 21. Dezember 2004, ist der Arbeitgeber gehalten, sein Personal gegen Krankheit zu versichern. Die folgenden Bedingungen mussen versichern werden a) Arzt- und Arzneikosten b) Spitalkosten einer allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals sowie alle übrigne gemäss eidgenössischer Gesetzgebung für die Krankenverfsicherung üblichen Minimal Leistungen. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer gegen Krankheits- und Unfallrisiken versichern. Wir empfehlen jedem Arbeitgeber dem Gesamtvertrag Krankheit/Unfall abzuschliessen, der von der Walliser Landwirschaftskammer zur Verfügung gestellet wird. Zur Vermeidung von Missbrauch bei Krankheitsfällen raten wir dem Arbeitgeber, zweifelhafte Fälle der Kasse zu melden. Sofern der Arbeitgeber eine solche Versicherung für seine Angestellten abgeschlossen hat kann er die Hälfte der Krankenkassenprämie und der nichtberuflichen Unfallversicherung in Abzug bringen. Die Globalversicherung der Walliser Landwirtschaftskammer steht allen Arbeitgebern zur Verfügung. Im Falle ihrer Anwendung können auf den Bruttolöhnen der Arbeitnehmer folgende Abzüge gemacht werden : Die WLK macht die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf aufmerksam, dass eine Subventionierung der Krankenversicherungsprämien beantragt werden kann.

5 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Sie bittet die Betroffenen, sich bei der Ausgleichskasse, Abteilung Krankenkasse, Av. Pratifori 22, 1950 Sitten, Tel 027/ zu erkundigen oder sich auf dem Webauftritt unter der Rubrik Krankenversicherung zu informieren. Krankenversicherung Krankenpflege Chrétienne Sociale Suisse Zone 1 Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Zone 2 Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Arcosana CSS Zone 1 Zone 2 Mutuel Assurance Zone 1 Zone 2 Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Woche oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Primacare Mutuel Assurance Zone 1 Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Zone 2 Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 26 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat seit 19 Jahre alt Fr pro Tag oder Fr pro Monat unter 19 Jahre alt Taggeld 1.7% des AHV-Lohnes Die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes, das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, erfordert eine rigorose und regelmässig Kontrolle der Ankünfte und der Abreisen der Arbeitnehmer. Jeder Arbeitsbeginn muss daher gemeldet werden.

6 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Dies kann erfolgen durch Einsendung einer Kopie des Arbeitsvertrages. Für die Erstellung der Endabrechnung schickt jeder Arbeitgeber eine Kopie seiner AHV-Abrechnung ein. Unfallversicherung Nichtberufliche Unfallversicherung Chrétienne Sociale Suisse Mutuel Assurance 1.544% des AHV-Lohnes 1.519% des AHV-Lohnes Die Betriebs-Unfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitsgebers. Chrétienne Sociale Suisse Mutuel Assurance 3.592% des AHV-Lohnes 3.617% des AHV-Lohnes - Berufliche Vorsorge Das Bundesgesetzt über die berufliche Vorsorge, die AHV, IV (BVG) vom 25. Juni 1985 verpflichtet die Arbeitgeber zu dieser Massnahme. Alle der AHV unterworfenen für mehr als drei Monate beschäftigten Angestellten, deren Bruttomonatslohn Fr. 1' übersteigt, müssen einer Vorsorgestiftung angeschlossen sein. Jedes Kassenmitglied ist BVG-pflichtig, wenn sein durchschnittlicher Brutto-Monatslohn Fr ,50 beträgt. Wenn die Löhne zwischen Fr. 1' pro Monat (Fr. 19' brutto pro Jahr) und Fr. 2'210.- (Fr ) liegen, so werden die in der Tabelle erwähnten Ansätze auf einen Minimalbetrag von Fr pro Monat angewendet. Wenn der Bruttomonatslohn höher als Fr. 2' ist, werden die Ansätze auf dem Lohnteil berechnet, welcher den Betrag von Fr. 1' pro Monat übersteigt. Die Walliser Landwirtschaftskammer hat eine Vorsorgestiftung der Walliser Landwirtschaft ins Leben gerufen, welche die Arbeitnehmer versichern kann, die dies wünschen. Hilfstabelle zur Berechnung der Abzüge vom Lohn Mit Hilfe der untenstehenden Tabelle kann der Arbeitgeber die monatlichen Lohnabzüge selber berechnen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge übernehmen muss. Die Gesamtprämie setzt sich aus einer Altersgutschrift (Sparguthaben), einem Risikoanteil, einem Teuerungsbeitrag, einem Kostenanteil und einem Beitrag an den Garantiefonds zusammen. Alter MÄNNER Total Beitrag % Teil Mitarbeiter Alter FRAUEN Total Beitrag % Teil Mitarbeiter

7 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Verwaltungskosten pro Angestellte : Ttotal pro Jahr Fr ; Teil des Mitarbeiters Fr Wenn ein Arbeitnehmer weniger als 1 Jahr angestellt ist, so wird sein Jahresgehalt so berechnet, als wenn er 1 Jahr gearbeitet hätte (Art. 2 BVG2). Minima / Maxima 2007 jährlich monatlich Koordinationsbetrag Fr. 23' Fr. 1' Eintrittsschwelle Fr. 19' Fr. 1' Minimal versicherter BVG-Lohn Fr. 3' Fr (für die Löhne zwichen 1' et 2'210.00) Maximal versicherter BVG-Lohn Fr. 56' Fr. 4' Maximale AHV-Einzelrente Fr. 26' Fr. 2' Ab 1. Januar 2007 ist die Eintrittsschwelle um Fr. 19' Koordinationsbetrag., weniger als Für alle jährliche Löhne die zwischen Fr. 19' und Fr. 26' sind, ist der minimal versicherter BVR-Lohn von Fr. 3' Der Beitrag muss auf den Betrag von Fr. 3' gerechnet werden En conséquence pour tous les salaires annualisés entre Fr. 19' et Fr. 26' le salaire minimal LPP assuré est de Fr. 3' La cotisation doit donc être calculée sur ce montant de Fr. 3' au pro rata de la période de travail.

8 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife Beispiel Alter Bruttolohn versicherte Lohn % Teil Mitarbeiter Löhne von 1' bis 2' Mann 25 1' % * Mann 25 1' % * Löhne ab 2' Mann 25 2' (2 300./.1'933.75) 6.50% * Mann 25 3' ' (3 000./.1'933.75) 6.50% * Mann 25 4' ' (4 500./.1'933.75) 6.50% * Fixprämie: Fr. 50,00 pro Jahr oder geteilt durch die Anzahl der dem Arbeitnehmer zu verrechnenden gearbeiteten Monate. Diese Kosten kompensieren die Reduktion des Mindestzinssatzes und ermöglichen zum Teil die Verteilung der Verwaltungskosten auf alle Mitglieder, statt die Kosten ausschliesslich den Mitgliedern aufzubürden, die eine hohe Gesamtprämie bezahlen. Die Vorsorgestiftung steht Ihnen gern für zusätzliche Informationen unter der Nummer zur Verfügung. - Quellensteuer (Kantons-, Gemeindesteuer, direkte Bundessteuer) Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Permis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften. Alle genannten Bruttolohn-Bestandteile kommen auch bei der Festlegung des Steuersatzes zur Anwendung. Drei Steuertabellen sind anwendbar : Tarif A : ledige, alleinstehende, Personen, die keine Kinderzulagen erhalten Tarif B : alleinverdienende, in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebende Personen mit oder ohne Kinderzulagen; ledige Personen, denen Kinderzulagen ausgerichtet werden Tarif C : in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide in der Schweiz erwerbstätig sind. Für die Ehefrau ist für die Besteuerung des Lohnes der Steueransatz der Kolonne "erwerbstätige Ehefrau" massgebend.

9 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife AUFENTHALTSBEWILLIGUNG Sämtliche Personen mit ausländischer Nationalität, die sich in der Schweiz aufhalten mit dem Ziel eine lukrative Tätigkeit auszuüben, müssen im Besitze einer Arbeitsbewilligung sein: 1) Kurzaufenthaltsbewilligung (Anrecht durch Vorweisung eines Arbeitsvertrages von weniger als einem Jahr. Seine Gültigkeit entspricht der Dauer des Vertrages: Aufenthaltsbewilligung L EG / EFTA). 2) Saisonierbewilligung (9 Monate, Ausweis A) wurde abgeschafft. Diese wurde durch die Kurzaufenthaltsbewilligung ersetzt L-EG / EFTA. 3) Aufenthaltsbewilligung (B-EG / EFTA) ist 5 Jahre gültig und wird auf Vorweisung eines jährigen oder längeren (oder unlimitierten) Arbeitsvertrages erteilt. 4) Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ist zur Zeit 5 Jahre lang gültig. 5) Für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern, d. h. Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern, Malta, Estland, Lettland und Litauen ist zwingend eine Aufenthaltbewilligung bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit unter der Nummer 027/ zu beantragen (auch für kurze Beschäftigungsverhältnisse) ARBEITSVERTRAG Jedes Aufenthaltsgesuch muss von einem Arbeitsvertrag begleitet sein. Die WLK stellt Ihnen Einzelarbeitsverträge zur Verfügung. Für Arbeitnehmer, die maximal drei Monate beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Gemeinde innerhalb von 8 Tagen ab Einreise in die Schweiz anmelden. Die Erteilung von Bewilligung zu Gunsten ausländischer Arbeitskräfte setzt die Einhaltung der im Gesamtarbeitsvertrag für die Landwirtschaft des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2004 festgelegten Bedingungen voraus. Jeder Arbeitsvertrag zu Gunsten eines ausländischen Saisonangestellten muss künftig auch vom Arbeitsnehmer unterschrieben sein.

10 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife LOHNABRECHNUNG / LOHNBUECHLEIN Der Arbeitgeber sollte mit seinem Arbeiter einen Bruttolohn festzulegen, damit Verwechslungen und Reklamationen auszuweichen. Die Walliser Landwirtschaftskammer schlägt ein Lohnbüchlein vor, das die Abrechnungen erheblich erleichtert. Dieses Büchlein enthält 30 Abreissblätter und überdies alle Angaben, die den Uebergang vom Brutto- zum Nettolohn aufzeigen. Es existiert in 4 Sprachen und wird allen Personen zugestellt, die es auf unserm Sekretariat verlangen (Tel. 027/ ) Lohabrechnung 2007 für : Alfred Untel Mann, 30-jährig, ledig Barlohn Naturallohn 0.00 Ferienentschädigung 9.00% 1.25 AHV-Lohn Abzüge AHV/IV/EO/ALV 6.05% 0.90 Krankenversicherung Krankenpflege Fr. * 0.70 * Krankentaggeld 1.70% 0.25 Unfallversicherung 1.544% 0.25 Berufliche Vorsorge 6.50% * 0.35 * Steuern 4.91% ** 0.75 ** Abzüge Total 3.20 Nettolohn Anteil Arbeitgeber AHV/IV/EO/ALV 6.35% 0.95 Krankenversicherung Krankenpflege Fr. * 0.70 * Krankentaggeld 1.70% 0.25 Unfallversicherung 3.592% 0.55 Berufliche Vorsorge 6.50% * 0.35 * Familienzulage 2.00% 0.30 Anteil Arbeitgeber 3.10 * Die berufliche Vorsorge und die Krankenpflegeprämien sind berechnet auf einem Gehalt bei dem man 200 Stunden im Monat arbeitet ** Die Quellensteuer wird berechnet auf dem Bruttolohn + der Ferienentschädigung + den Familienzulagen

11 W.L.K. Löhne und Minimal-Tarife FUER AKKORDARBEITEN IN DEN REBEN EMPFOHLENE LOEHNE Basierend auf die Produktionskosten im Rebbau vom Agridea berechnete die Walliser Landwirtschaftskammer die empfohlenen Löhne für Akkordarbeiten in den Reben. Verschiede Anbausysteme wurden betrachtet. Die unten aufgeführten Zahlen sind als Mittelwerte anzusehen, welche als Basis für die Diskussion dienen sollen. Lohnanpassungen aufgrund von besonderen Lagen müssen zwischen dem Rebbesitzer und dem Mächteral besprochen werden. Die WLK stellt Ihnen die Details zur Berechnung zur Verfügung und erinnert nochmals, dass es sich dabei um Richttarife handelt. Unter "Arbeit zu normalen Bedingungen" versteht man die Verrichtung aller anfallenden Arbeiten in der Kultur, einschliesslich dazu gebrauchte Instrumente und Maschinen, sowie den benötigten Treibstoff. Der Ankauf von Unkrautvertilgungsmitteln sind in diesen Preisen inbegriffen. Nicht inbegriffen sind dagegen weder die Lieferung von Behandlungsmitteln und andern Produkten (Dünger, Stickel, Aufbindematerial) noch die Bewässerungsarbeiten, die Eingrabung von Dünger und die Erntearbeiten, welche in Regie ausgeführt werden. Der Mächteral ist für die Anstellung der zu diesen Regiearbeiten benötigten Arbeitskräfte verantwortlich. In den Jahren, in denen das Abbeeren nötig ist, wird das Reglement für diese Arbeit von Fall zu Fall mit dem Rebbesitzer besprochen. Wenn die Behandlungen per Helikopter getätigt werden, muss zwischen dem Rebbesitzer und dem Mächteral eine Vereinbarung getroffen werden. Die Kosten werden in der Regel auf 50% als Arbeitskräfte und 50% als Produktionsmittel verteilt. Diese Tarife gelten für den Mächteral, der im m 2 -Verhältnis arbeitet und als Lohnempfänger angesehen wird, selbst wenn er sich Hilfspersonen zugesellt. Die Arbeitsverhältnisse werden durch den Gesamtarbeitsvertrag vom 21. Dezember 2004 geregelt. Der Arbeitgeber wird daher die gewöhnlichen Abzüge für AHV und Arbeitslosenversicherung vornehmen : 6,05% des Bruttolohnes (Basislohn + Ferienentschädigung + Regiearbeiten), nicht aber des Betrages des Akkordtarifs. Die Bestimmungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge sind bei Akkordareiten anwendbar. Dieser Typ von Vertrag ist nicht der MWSt unterzogen. Anbauform Stickelanbau Enge Drahtanlage Enge Drahtanlage Mekanisierungsmöglichkeit Keine Keine Wenig Basislohn Spesen Total Ferienentschädigung Krankenkasse-Zuschlag Ein Mehrpreis von 5 Rp pro m 2 kann für die kleinen Parzellen am Hang verlangt werden, in denen keine Maschinen eingesetzt werden können.

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