EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER AKTIONÄRE DER INTEGRALIS AG

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1 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER AKTIONÄRE DER INTEGRALIS AG

2 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER AKTIONÄRE DER INTEGRALIS AG Integralis AG Ismaning ISIN DE WKN Die Aktionäre der Integralis AG werden hiermit zu der am Donnerstag den 14. Mai 2009 um Uhr in den Räumlichkeiten der Daimler AG, Mercedes-Benz Niederlassung München, Konferenzebene 13. OG, Arnulfstraße 61, München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

3 TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 sowie des gebilligten Konzernabschlusses der Integralis AG zum 31. Dezember 2008, des zusammengefassten Lageberichts für die Integralis AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Integralis AG aus dem Geschäftsjahr 2008 in Höhe von ,81 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die AWT Horwath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leonhard-Moll-Bogen 10, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft läuft mit Beendigung der Hauptversammlung ab, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2008 beschließt. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet demzufolge mit Beendigung dieser Hauptversammlung.

4 Der Aufsichtsrat setzt sich nach den 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt die Hauptversammlung unter Beachtung der zulässigen Höchstdauer die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Magnus Wahlbäck, Kaufmann, Stockholm, Schweden, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Wahlbäck ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maxus AB, Schweden. Außerdem ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats der Singles Universe AB, Schweden. Desweiteren ist Herr Wahlbäck Vorsitzender des Aufsichtsrats der Tagmaster AB, Schweden. b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Arnd Wolpers, Kaufmann, Münsing / Ammerland, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Wolpers ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bridge2Exit AG. c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Gert Würtenberger, Rechtsanwalt, München, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Dr. Würtenberger ist derzeit nicht Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals V und Aufhebung von 3 Abs. 8 der Satzung (Aktienoptionsprogramm IV) Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2003 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe des Aktienoptionsprogramms IV Optionsrechte auf bis zu

5 TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE Stückaktien auszugeben. Gleichzeitig wurde das Grundkapital um bis zu ,00 durch Ausgabe von bis zu Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital V). Das bedingte Kapital V dient der Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen sowie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen (Aktienoptionsprogramm IV). Der Höchstbetrag dieser bedingten Kapitalerhöhung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2006 auf ,00 und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2007 auf ,00 ermäßigt. Zwischenzeitlich sind sämtliche Aktienoptionen des dem bedingten Kapital V zugrunde liegenden Aktienoptionsprogramms IV ausgeübt worden bzw. verfallen. Das bedingte Kapital V gemäß 3 Abs. 8 der Satzung soll daher nunmehr aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgendes zu beschließen: Das bedingte Kapital V gemäß 3 Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. 3 Abs. 8 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 8. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Der Vorstand wird gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf von achtzehn Monaten vom Tag der Beschlussfassung an mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in diesem Fall auch mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden. Auf die erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die derzeit bestehende und durch die Hauptversammlung vom 8. Mai 2008 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben

6 und durch diese Ermächtigung ersetzt. Soweit aufgrund der Ermächtigung vom 8. Mai 2008 oder vorangegangener Ermächtigungen oder anderer Rechtsgrundlagen (nachfolgend zusammen Ermächtigung ) eigene Aktien von der Gesellschaft erworben, aber noch nicht veräußert wurden, gelten für die Veräußerung dieser Aktien die nachfolgenden Regelungen. b) Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. (1) Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis das nicht gewichtete arithmetische Mittel des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 vom Hundert über- bzw. unterschreiten. (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie das nicht gewichtete arithmetische Mittel des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 vom Hundert über- bzw. unterschreiten. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter

7 TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von 186 Abs. 3 S. 4 AktG gegen Bareinlagen ausgegeben wurden, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Im vorstehenden Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt das nicht gewichtete arithmetische Mittel des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder falls dieser Wert geringer ist im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. d) Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Belegschaftsaktien sowie für die Bedienung der Aktienoptionsprogramme gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2004 (Aktienoptionsprogramm V) sowie Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2007 (Aktienoptionsprogramm 2007) zu nutzen oder diese Aktien zu nutzen, um damit Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben und die mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang stehenden Kaufpreisverpflichtungen (zum Erwerbszeitpunkt oder zu einem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt) und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Bei einer Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zur Erfüllung von Kaufpreis- bzw. sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen Erwerb darf der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Fälligkeitszeitpunkt der Kaufpreis- bzw. Zahlungsverpflichtung um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt das nicht gewichtete arithmetische Mittel des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft

8 in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung über den Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen oder vor Fälligkeit der Kaufpreis- bzw. sonstigen Zahlungsverpflichtung aus einem solchen Erwerb. e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und entsprechend der Durchführung der Einziehung die Satzung neu zu fassen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 9. Beschlussfassung über Satzungsänderung Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG) liegt derzeit als Regierungsentwurf in der Fassung der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats (Bundestagsdrucksache 16 / vom 21. Januar 2009) vor ( Regierungsentwurf ). Es wird mit einem Inkrafttreten des ARUG in der zweiten Jahreshälfte 2009 und damit noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gerechnet. Das ARUG wird unter anderem Änderungen der Einberufung und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung einführen. Um Unsicherheiten bei der Einberufung der Hauptversammlung 2010 zu vermeiden, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Satzung der Gesellschaft im Vorfeld auf das Inkrafttreten des ARUG an die absehbaren Gesetzesänderungen anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 9 Abs. 2 der Satzung ( Hauptversammlung ) wird wie folgt neu gefasst: 2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und während der gesamten Hauptversammlung ununterbrochen im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich,

9 TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE fernschriftlich oder mittels von der Gesellschaft in der Einberufung zu bestimmender elektronischer Medien bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu erfolgen. 9 Abs. 2 der Satzung lautet bisher wie folgt: 2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und während der gesamten Hauptversammlung ununterbrochen im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich, fernschriftlich oder mittels von der Gesellschaft in der Einberufung zu bestimmender elektronischer Medien beim Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder bei einer anderen, in der Einberufung bezeichneten Stelle zu erfolgen und muss spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugegangen sein.

10 TEILNAHME Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 07. Mai 2009 (eingehend) bei der Gesellschaft schriftlich oder fernschriftlich angemeldet haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung ununterbrochen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich unter Angabe der Aktionärsnummer schriftlich oder per Fax bei der Integralis AG unter folgender Anschrift anmelden: Integralis AG c / o Computershare HV-Services AG Hansastraße 15 D München Fax: +49 (0) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, bedürfen der Schriftform. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 10

11 TEILNAHME WEITERE HINWEISE WEITERE HINWEISE Stimmrechtsvertretung Als besonderen Service bietet die Integralis AG ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Weisungserteilung müssen schriftlich erfolgen. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, haben das ihnen übersandte Formular ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens zum 12. Mai 2009 (bei der Gesellschaft eingehend) an die oben genannte Anschrift zu senden. Einsehbare Unterlagen Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Integralis AG und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2008, der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, der erläuternde Bericht zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie der Bericht des Vorstands zu dem unter Ziffer 8 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschluss können im Internet unter eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. 11

12 Anfragen und Anträge von Aktionären Wenn ein Aktionär Anfragen zur Hauptversammlung hat, Anträge (einschließlich Gegenanträge) stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese mit Begründung ausschließlich an folgende Anschrift zu richten: Integralis AG Hauptversammlung Robert-Bürkle-Straße 3 D Ismaning Innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene Anträge, Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären nach Maßgabe des 126 AktG nach ihrem Eingang unter der Internetadresse zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft ,00 und ist eingeteilt in Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt damit jeweils Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß 71d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger hält die Gesellschaft eigene Aktien. Ismaning, im April 2009 Integralis AG Der Vorstand 12

13 WEITERE HINWEISE BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG Bericht des Vorstands zu dem unter Ziffer 8 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschluss ( 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz) Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll zum einen dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen bzw. von diesen Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien und die Erfüllung von Kaufpreis- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen Erwerb zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, bei sich bietender Gelegenheit schnell und flexibel die genannten Gegenstände oder Rechte gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Weiterhin soll der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien dem Zweck dienen, die bei der Gesellschaft bestehenden Aktienoptionsprogramme zu bedienen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, insbesondere wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von diesen Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgütern konkretisieren oder entsprechende Kaufpreiszahlungen fällig werden. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die Transaktion im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung zum Ankauf eigener Aktien sowie zu deren Veräußerung erteilen. Den Aktionären entsteht dabei kein Nachteil, da sie zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote die entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse hinzu erwerben können. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 i.v.m. 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Dabei wird zudem sichergestellt, dass die gesetzliche Grenze von 10 % des Grundkapitals, auf die sich der Bezugsrechtsausschluss gemäß 186 Abs. 3 S. 4 AktG erstrecken darf, nicht überschritten wird. Zudem sieht der Beschluss entsprechend der Regelung des 186 Abs. 3 S. 4 AktG 13

14 vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einem Preis veräußert werden können, der den Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als Anhaltspunkt für den möglichen Abschlag auf den Börsenkurs kann der als unwesentlich angesehene Regelabschlag von maximal 5 % dienen. Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung berichten. 14

15 BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ANFAHRT ANFAHRT A8 Stuttgart Mittlerer Ring A9 Nürnberg Mercedes-Benz Niederlassung München HBF A94 Passau A96 Lindau A8 Salzburg A95 Garmisch Daimler AG, Mercedes-Benz Niederlassung München Arnulfstraße 61, München Mit dem Auto Von der Stadtmitte aus kommend, erreichen Sie die Mercedes-Benz Niederlassung über die Elisenstraße in westlicher Richtung. Folgen Sie der Beschilderung Autobahn Stuttgart. Die Marsstraße führt vom Hauptbahnhof aus geradeaus zur Arnulfstraße. Dort rechts abbiegen und der Straße ca. 450 Meter folgen. Die Niederlassung befindet sich auf der linken Straßenseite. Bei einer Anreise über die Autobahn folgen Sie dem Mittleren Ring in Richtung Westen. An der Donnersberger Brücke verlassen Sie den Mittleren Ring. Die Mercedes- -Benz Niederlassung befindet sich direkt neben der Donnersberger Brücke. Wenn Sie von der Autobahn Stuttgart ankommen, folgen Sie ca. 7 km der Verdistraße, die in die Arnulfstraße mündet. Mit Bus oder Bahn Vom Hauptbahnhof München mit allen S-Bahn-Linien Richtung Laim / Pasing, Haltestelle Donnersberger Brücke. Von dort ist die Niederlassung ca. 100 Meter entfernt. Alternativ können Sie auch vom Hauptbahnhof mit den Trambahn-Linien 16 und 17 oder den Bus-Linien 133 und 53 bis zur Haltestelle Donnersberger Straße fahren. 15

16 Integralis AG Robert-Bürkle-Straße Ismaning Tel: +49 (0) Fax:+49 (0) ir@integralis.com

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