Kleines bvvp-lexikon für psychotherapeutische Laien
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- Sarah Koenig
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1 Kleines bvvp-lexikon für psychotherapeutische Laien Der "Psycho"-Bereich ist für Patienten, Redakteure, Ärzte und andere Non-Psycho- Professionals ein Buch mit sieben Siegeln. Kaum einer kennt den - beträchtlichen - Unterschied zwischen Psychologe, Psychiater, Psychotherapeut oder Psychoanalytiker. Und noch weniger Nichtfachleute wissen zwischen Kürzeln wie GKV, PKV, KBV oder DPV zu differenzieren. Daher möchten wir Ihnen hier kurz die wichtigsten Begriffe dieses Bereichs erklären, die auch in den Seiten der bvvp- Homepage immer wieder vorkommen. A AÄGP: Allgemeine Ärztliche Gesellschaft für Psychotherapie, s.a. StäKo. AGHPT: Arbeitsgemeinschaft Humanistische Psychotherapie. Sie wurde im September 2010 gegründet. Ihr gehören folgende Verbände an: Deutsche Vereinigung für Gestalttherapie (DVG), Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (DGK), Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalyse (DGTA), Deutsche Psychologische Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie (DPGG), Deutscher Dachverband Gestalttherapie für approbierte Psychotherapeuten (DDGAP), Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse in Deutschland (GLE- D), Deutsche Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse (DGLE), Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG), Verband Psychologischer Psychotherapeut(inn)en im BDP (VPP), Deutscher Fachverband für Psychodrama (DFP) und Deutsche Gesellschaft für integrative Therapie, Gestalttherapie und Kreativitätsförderung (DGIK). Analyse: Kurzform für Psychoanalyse, s. dort Analytiker: Kurzform für Psychoanalytiker, s. dort Analytische Psychotherapie: s. Psychotherapie, analytische Antrags- und Gutachterverfahren: Das Antragsverfahren ist Voraussetzung für die Einleitung jeder kassenfinanzierten Psychotherapie. Nach den Vorgesprächen beantragt der Patient - ergänzt durch eine Begründung des Psychotherapeuten - auf entsprechenden Formularen eine Psychotherapie bei seiner Krankenkasse. Bei Beantragung von mehr als 25 Stunden wird zusätzlich das Gutachterverfahren eingeleitet, d.h. ein von der Kasse bestellter Gutachter wird eingeschaltet, der aufgrund eines anonymisierten Berichts des Therapeuten nach Aktenlage über die Indikation der beantragten Psychotherapie entscheidet. Das A. garantiert Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Behandlung und ist zugleich ein qualitätsund wirtschaftlichkeitssicherndes Instrument, das unnötige Ausgaben verhindert. AP: Analytische Psychotherapie, s. Psychotherapie, analytische ÄP: Ärztlicher Psychotherapeut, s. dort.
2 Seite 2 Ärztlicher Psychotherapeut(in): Arzt/Ärztin, der/die eine wissenschaftlich und gleichzeitig GKV-anerkannte Richtlinienpsychotherapie-Ausbildung nachgewiesen hat. ÄP wird auch synonym gebraucht für psychotherapeutisch tätige Ärzte/innen. Bei ÄP handelt es sich entweder um eine/n Facharzt/ärztin für Psychotherapeutische Medizin, um eine(n) Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um eine(n) Facharzt/ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie oder um eine(n) Facharzt/ärztin mit Zusatztitel "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse". B BÄP: Berufsverband der Ärztlichen Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in der DGPT, s.a. StäKo. BDP: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen. Im BDP sind Diplom-Psychologen und solche mit Bachelor und Masterabschluss aller Tätigkeitsfelder berufspolitisch organisiert. Die psychotherapeutische Sektion des B. ist der VPP. S. dort. BKJPP: Berufsverband für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und-psychotherapie, s.a. StäKo. BMG: Bundesministerium für Gesundheit. BPM: Berufsverband der Fachärzte/innen für Psychotherapeutische Medizin Deutschlands, s.a. StäKo. Budget: Festgelegtes maximales Honorarvolumen für die Gesamtvergütung sämtlicher Ärzte/innen und Psychotherapeut(inn)en, für eine Fachgruppe (z.b. Psychotherapeuten) oder eine(n) einzelne(n) Facharzt/ärztin oder Psychotherapeuten/innen. Budgetierung: Festlegung einer Arztgruppe (z.b. Psychotherapeuten) im HVM oder eines einzelnen Arztes oder Psychotherapeuten auf ein maximales Honorarvolumen. Bundespsychotherapeutenkammer: Arbeitsgemeinschaft der Landespsychotherapeutenkammern analog der Bundesärztekammer BVDN: Berufsverband Deutscher Nervenärzte, s.a. StäKo. bvvp: Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten. Der B. ist derzeit mitgliederstärkster Psychotherapeutenverband niedergelassener Psychotherapeut(inn)en aller sozialrechtlich zugelassen Grundberufe in Deutschland. Niedergelassene Richtlinienpsychotherapeuten (Vertragspsychotherapeuten) aller (ÄP, PP und KJP) und Ausbildungsrichtungen (AP, TP, VT) können Mitglied in seinen 17 Landesverbänden werden. Der Verband vertritt integrativ und gleichberechtigt die berufspolitischen Interessen dieser Gruppen. S.a. AGR. C
3 Chronifizierte psychische Störung: Lang anhaltender, dauerhafter Krankheitzustand einer psychischen Störung, der die Aussicht auf Heilung sehr verringert. Durchschnittlich vergehen 7-9 Jahre, bis Patienten mit psychisch bedingten Störungen einen Psychotherapeuten aufsuchen, wobei in vielen Fällen bereits Chronifizierung festgestellt werden muss. D DÄVT: Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, s.a. Stäko. Seite 3 Delegationsverfahren: Verfahren, das bis 1999 Diplom-Psychologen und KJP die Teilnahme an der GKV-Versorgung mit dem Status eines sog. Heilhilfsberufs erlaubte. Die daran teilnehmenden Psychologen und KJP behandelten formal nicht eigenverantwortlich und selbstständig, sondern unter der Verantwortung eines ärztlichen Psychotherapeuten. Das PTG beseitigt ab diesen Missstand und schafft die dem Arzt gleichberechtigten Heilberufe des PP und KJP (s. dort). Deutsche Gesellschaft für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training, s.a. StäKo. DFT: Deutsche Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, DGAP: Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychologie. Fachverband, der auf C. G. Jungs Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. Gesprächskreis II. DGAPT: Deutsche Gesellschaft für Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie. Analytischer Fachverband in den neuen Bundesländern. S.a. Gesprächskreis II DGIP: Deutsche Gesellschaft für Individualpsychologie. Fachverband, der auf A. Adlers Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. Gesprächskreis II. DGPM: Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, s.a. StäKo. DGPPN: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, s.a. StäKo. DGPR: Deutsche Gesellschaft für Klinische Psychotherapie und Psychosomatische Rehabilitation, s.a. StäKo. DGPs: Deutsche Gesellschaft für Psychologie, s.a. Gesprächskreis II. DGPT: Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie. Dachverband der vier analytischen Gesellschaften DGAP, DGIP, DPG und DPV. S.a. Gesprächskreis II. DGVT: Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie. s.a. Gesprächskreis II. DKPM: Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin, s.a. StäKo.
4 DMP: Desease Management Program, DMP sind von den Krankenkassen aufgelegte Programme zum Management von meist schweren Erkrankungen, die bisher zu wenig Beachtung fanden. Beispiel: Diabetes. DPG: Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. S.a. Gesprächskreis II DPtV: Deutsche PsychotherapeutenVereinigung. Zusammenschluss der früheren Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten und des Deutschen Psychotherapeutenverbandes. Mitgliederstärkster Verband v.a. für PP und KJP DPV: Deutsche Psychoanalytische Vereinigung. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. Zweiggesellschaft der International Psychoanalytic Association (IPA). S.a. Gesprächskreis II. DVT: Deutscher Fachverband für Verhaltenstherapie, s.a. AGR, StäKo E EBM: Einheitlicher Bewertungsmaßstab. Bemessungsgröße ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen in Punktzahlen und Zeitwerten. Der EBM wird zwischen KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuß beschlossen. Dieser ist paritätisch mit Ärzten und Kassenvertretern besetzt. Seite 4 Erstattungspsychotherapeut/in: Diplom-Psychologe/in, der/die bisher keine Kassenzulassung hat, dessen Therapierechnungen der/die Patient/in selbst bezahlt hat, der/die dann versuchen muss, den Betrag von seiner Kasse erstattet zu bekommen. Die GKV-Kassen haben bis 1999 die Rechnungen insbesondere dann erstattet, wenn kein(e) Vertragstherapeut/in zur Verfügung stand. Die Erstattungspsychotherapie sollte durch das PTG weitgehend beseitigt werden, was nicht geschehen ist. Heute sind Erstattungspsychotherapeut(inn)en ausgebildete Psychotherapeut(inn)en ohne Kassensitz. F Facharzt/ärztin für Psychiatrie: Psychiater/in, s. dort. Vgl. Facharzt/ärtin für Psychiatrie und Psychotherapie. Der/die F. ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt vorwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka. Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Neurologie: Syn: Nervenarzt/ärztin. Aufgrund seiner i.d.r. somatisch ausgerichteten Ausbildung hat der F. in vielen Fällen keine psychotherapeutische Vorbildung. Ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt er daher überwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka. Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie: Neue Berufsbezeichnung für Facharzt/ärztin für Psychiatrie (Psychiater/in). Der/die neue F. ist aufgrund seiner/ihrer in der Weiterbildungsordnung geforderten psychotherapeutischen
5 Vorbildung zur Teilnahme an der Richtlinien-Psychotherapie berechtigt (s. dort); dasselbe gilt für die Nervenärzte(innen, die auch psychotherapeutisch i.d.r. ausgebildet sind. Seite 5 Facharzt/ärztin für Psychotherapeutische Medizin: Alte Bezeichnung des/der seit 1992 bestehenden psychotherapeutischen Facharztes/ärztinn. Der/die Facharzt/ärtin für Psychotherapeutische Medizin und der/die Facharzt/ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie werden zukünftig die Grundlage ambulanter ärztlichpsychotherapeutischer Tätigkeit sein, da bei der Niederlassung ein Facharzttitel verlangt wird und eine vollzeitige psychotherapeutische Tätigkeit als Arzt/Ärztin nicht mehr über den Zusatztitel Psychotherapie möglich sein wird. (s. auch : fachgebundene Psychotherapie. Fachgebundene Psychotherapie: Zusatztitel für Fach- und Hausärzt(inn)e/n, der zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit bei psychischen Störungen mit Bezug auf das jeweilige Fachgebiet berechtigt. Fachpsychotherapie: Psychotherapieleistung, die vom Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom ärztlichen Psychotherapeuten mit Zusatztitel, vom Psychologischen Psychotherapeuten oder vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird. Funktionelle Störung: s. Störung, funktionelle G G-BA, s. Gemeinsamer Bundesausschuss Gemeinsamer Bundesausschuss: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit seinen jeweiligen Unterausschüssen ist das wichtigste Gremium der Selbstverwaltung zur Bewertung von Arznei- und Hilfsmitteln sowie der zulässigen Therapieverfahren. Auch über die Psychotherapierichtlinien wird dort unter Beteiligung von psychotherapeutischen Leistungserbringern und Krankenkassen entschieden. Gesprächskreis II: Der Gesprächskreis II ist nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zu einer Plattform und einem Abstimmungsgremium der Verbände der Psychologischen Psychotherapeut(inn)en, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(inn)en und der sog. gemischten Verbände (die auch wie der bvvp ärztliche Psychotherapeut(inn)en als Mitglieder haben) geworden. Verbände, die ausschließlich ärztliche Psychotherapeuten als Mitglieder haben, sind dort nicht vertreten Z.Zt. gehören über 30 Verbände zu diesem Gremium. GK II s. Gesprächskreis II GKV: Gesetzliche Krankenversicherung. Krankenversicherungssystem für Pflichtversicherte, bestehend aus Primär- und Ersatzkassen. Vgl. PKV.
6 Seite 6 GNP: Gesellschaft für Neuropsychologie, GPPMP: Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie, s.a. StäKo. Gruppentherapie: Unter G. versteht man psychotherapeutische Behandlungsverfahren mit mehreren Teilnehmern unter Leitung eines Therapeuten (vgl. Selbsthilfegruppe, Selbsterfahrungsgruppe). Als GKV-zugelassene Verfahren gelten verschiedene analytisch begründete und verhaltenstherapeutische Kurzzeitund Langzeit-Verfahren (vgl. analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie). Gutachterverfahren: s. Antrags- und Gutachterverfahren GwG: Gesellschaft für Gesprächspsychotherapie, s.a. AGPT. H Hamsterradeffekt: Effekt, der eintritt, wenn bei einer Honorardeckelung des Honorarvolumens von einzelnen Praxisinhabern versucht wird, sich einen größeren Anteil über Mengenausweitung zu sichern (s. dort). Wenn dies die Vertragsärzte mehrheitlich versuchen, verdienen sie trotz Mengenausweitungen nicht oder kaum mehr als vorher. Diejenigen, die sich daran nicht beteiligen oder beteiligen können, verdienen aber weniger. Dies betraf früher v.a. die Psychotherapeuten, die mit ihren zu 95% zeitlich festgelegten, genehmigungspflichtigen Leistungen kaum ausweiten können. Honorardeckelung: Festlegung eines Honorarvolumens für einen bestimmten Zeitraum, das nicht überschritten wird und aus dem sämtliche vertragsärztliche Leistungen bezahlt werden müssen, was aber wegen des Hamsterradeffekts zu Punktwertverfall führt. Honorargerechtigkeit: Aufgabe der KVen ist, durch einen angemessenen HVM für H. zu sorgen, so dass das Einkommen in jeder Fachgruppe sich dem ärztlichen Durchschnitt nähert. Dies wird jedoch u.a. wegen der regional unterschiedlichen Kräfteverhältnisse in den KV-Vertreterversammlungen oft nicht erreicht. Die Leidtragenden sind daher Psychotherapeut(inn)en, deren Leistungen durch Mengenausweitung anderer Gruppen und nachfolgenden Punktwertverfall unangemessen niedrig bewertet werden, und Psychiater/innen, die sich mehr mit Gesprächen ihren Patienten widmen. Aber auch die Punktzahlbewertungen für eine Psychotherapiesitzung sowie für die Gesprächsziffern in Facharztkapiteln der Psychiater und der Psychotherapeuten im EBM sind im Vergleich zu anderen ärztlichen Leistungen immer noch viel zu niedrig angesetzt (s. Durchschnittseinkommen). Honorarvolumen: Die Summe, die bundesweit oder regional von den KVen jährlich für ambulante ärztliche Leistungen ausgegeben werden. Seit einigen Jahren ist das H. gedeckelt, d.h. auf die Vorjahressumme plus einen geringen Zuwachs festgelegt.
7 HVM: Honorarverteilungsmaßstab. Der H. ist der Maßstab, nach dem - zumeist in Punktwerten ausgedrückt - die Leistungen der verschiedenen ärztlichen Fachgruppen bewertet werden. I Seite 7 ICD-10: Internationale Klassifikation von Krankheiten (International Classification of Diseases) in der 10. Fassung. In Deutschland gebräuchliches Diagnosesystem mit der Auflistung diagnostischer Leitlinien, dessen Anwendung zur Abrechnung von Leistungen von KVen und Kostenträgern verlangt wird. Für psychische Störungen ist das Kapitel V (F) relevant. Integrationsmodell: Im PTG festgelegte gleichberechtigte Integration der PP und KJP in die kassenärztlichen Strukturen (KVen und KBV). K Kassenärztliche Vereinigung: Abkürzung: KV. Regionale Vereinigung der Vertragsärzte auf Landesebene. Alle KVen sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit Hoheitsaufgaben wie Honorarverteilung, Sicherstellung der Versorgung, Zulassung neuer Ärzte und Psychotherapeuten, Vereinbarung regionaler Honorarregelungen im HVM im Benehmen mit den Krankenkassen. Sie handeln entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag rechtlich unabhängig. Darüber hinaus sind sie in der KBV zusammengefasst. In die K. wurden die PP und KJP ab 1999 gleichberechtigt integriert (Integrationsmodell). In den Organen der K. und KBV dürfen die PP und KJP allerdings zusammen nur maximal 10% der Vertreter stellen. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Abkürzung KBV. Dachorganisation aller regionalen KVen. Die K. ist Verhandlungspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Politik auf Bundesebene. KBV: Kassenärztliche Bundesvereinigung, s. dort Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut: (Sozial-)Pädagoge oder Diplom- Psychologe, der für seine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte, auf Kinder- und Jugendliche spezialisierte Psychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG. Geschützte Berufsbezeichnung. KJP: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, s. dort. Kurzzeittherapie (KZT): Unter K. versteht man GKV-anerkannte Behandlungsverfahren, die beabsichtigen, ein umschriebenes oder fokussierbares psychisches Problem oder Symptom in maximal 25 Stunden aufzulösen oder auch die Indikation für eine Langzeittherapie zu überprüfen. Die K. kann entweder als tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder als Verhaltenstherapie durchgeführt werden (s. dort).
8 Seite 8 KV: Kassenärztliche Vereinigung, s. dort KZT: s. Kurzzeittherapie Leitlinien: L. sind Orientierungshilfen für Behandler/innen bei der Behandlung bestimmter Erkrankungen, die von den relevanten Fachgesellschaften aufgrund der Berücksichtung der aktuellen Forschungslage entwickelt wurden und weiter entwickelt werden. LL: Leitlinien, s. dort M Mengenausweitung: Versuch des einzelnen Vertragsbehandlers, sich bei einer Honorardeckelung des Honorarvolumens durch Ausweiten der Menge der tatsächlich oder angeblich durchgeführten und dann abgerechneten Leistungen einen größeren Anteil "am Kuchen" zu sichern. Wegen des sog. Hamsterradeffekts bleibt der erzielte Honoraranteil im Durchschnitt durch den verursachten Punktwertverfall allerdings weitgehend gleich (s. dort). Diejenigen, die sich daran nicht beteiligen oder beteiligen können, verdienen allerdings weniger. Dies betrifft v.a. die Psychotherapeuten, die mit ihren zu 95% zeitlich festgelegten, genehmigungspflichtigen Leitungen kaum M. betreiben können, selbst wenn sie wollten. N Nervenarzt: Syn: Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, s. dort. Neurose: s. Störung, neurotische P PKV: Private Krankenversicherung. Eine solche Versicherung steht Versicherten ab einer bestimmten Einkommenshöhe offen. Vgl. GKV. PP: Psychologischer Psychotherapeut, s. dort. Psychiater: s. Facharzt für Psychiatrie. Psychoanalyse: Psychoanalytische (auf Freud zurückgehende) Behandlung, deren Setting meist die Liegeposition des Patienten auf der Couch vorsieht. Sie wird mit hoher Wochenstundenfrequenz (3-4 Stunden) durch eine/n ausgebildete/n Psychoanalytiker/inn durchgeführt. Gegenstand der P. ist v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewusster Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird. Die P. im engeren Sinne ("klassische Psychoanalyse") ist zwar Grundlage weiterer GKV-anerkannter psychoanalytischer Behandlungsformen, sie ist aber selber als dauerhaft 4-stündige Behandlung z.zt. keine Kassenleistung (vgl. Psychotherapie, analytische und Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte).
9 Psychoanalytiker: Speziell ausgebildeter Psychotherapeut. Der P. wendet Psychoanalyse und abgeleitete Verfahren an (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie). Seite 9 Psychologischer Psychotherapeut: Diplom-Psychologe, der für seine Approbation als Psychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Diese Ausbildung ist im PsychThG und in der vom BMG herausgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG, berechtigt aber noch nicht zur Behandlung im Rahmen der GKV. Geschützte Berufsbezeichnung. Psychopharmakon: Psychopharmarka sind Medikamente zur psychischen Beeinflussung, die vorwiegend vom Hausarzt oder Psychiater verordnet werden. P. sind manchmal auch bei der Behandlung von Neurosen vorübergehend nötig, als Dauerbehandlung aber i.d.r. nur bei schweren psychischen Störungen (Psychosen) sinnvoll. Bei den meisten neurotischen, narzisstischen und psychosomatischen Störungen gehören P. nicht zum Behandlungskonzept. Psychose: Schwere psychische Störung, bei der neben Psychopharmaka- Behandlung oft auch Psychotherapie sinnvoll ist. Eine ausschließlich psychotherapeutische Behandlung ist selten indiziert. Psychosomatische Störung: Syn.: Psychosomatose, psychosomatische Erkrankung. Erkrankung mit organischer Beeinträchtigung bzw. somatischem Substrat, bei der bei Auslösung und Aufrechterhaltung psychische Faktoren eine bedeutsame Rolle spielen. Bei der Erkrankung ist neben organmedizinischer Behandlung meist auch Psychotherapie indiziert. Psychopharmaka sind in der Regel als Hauptbehandlungsform ungeeignet. Typische Formen sind (Ulkus, Gastritis, Asthma, Essstörungen. Psychosomatose: Syn: Psychosomatische Störung oder Erkrankung, s. Störung, psychosomatische Psychotherapeut: Kurzbezeichnung für PP, KJP und ÄP, wird allerdings gelegentlich nur für PP und KJP gebraucht. Geschützte Berufsbezeichnung ab 1999 für die drei genannten Gruppen. Psychotherapeut, ärztlicher: s. Ärztlicher Psychotherapeut Psychotherapeutengesetz: Ab gültiges, jahrzehntelang erkämpftes und erwartetes Gesetz, das die neuen Heilberufe des PP und KJP schafft, deren Berufsausübung (berufsrechtlicher Teil) und Kassenzulassung (sozialrechtlicher Teil) regelt und diese beiden Gruppen den Ärzten gleichstellt. Psychotherapeutenkammer: Die P. sind regional für das jeweilige Bundesland analog der Ärztekammern für das Berufsrecht der Psychologischen und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zuständig. Für Bundesbelange ist die Bundespsychotherapeutenkammer zuständig
10 Seite 10 Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte: Wissenschaftlich und GKVanerkanntes Verfahren (Richtlinienverfahren), das aus der Psychoanalyse abgeleitet worden ist und auf der psychoanalytischen Theorie gründet. Gegenstand der P. ist wie in den anderen psychoanalytisch begründeten Verfahren v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewusster Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei auch hier die Therapeut-Patient- Interaktion besonders beachtet wird. Die P. wird mit einer Frequenz von 1-2 Wochenstunden im Sitzen durchgeführt und gilt nach der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PP als eigenständiges Verfahren, für das eine eigene Fachkunde verlangt wird (vgl. Psychoanalyse und Psychotherapie, analytische). Psychotherapie, analytische: Auf Freud zurückgehendes, von der Psychoanalyse abgeleitetes, wissenschaftlich und GKV-anerkanntes Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Die P. wird entweder in Liegeposition des Patienten (auf der Couch) oder auch im Sitzen angewandt. Die P. wird durch einen ausgebildeten Psychoanalytiker durchgeführt, im Gegensatz zur klassischen Psychoanalyse allerdings nur mit einer Wochenstundenfrequenz von 2-3 Stunden. Gegenstand der P. ist wie bei der Psychoanalyse v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird (vgl. Psychoanalyse). Die P. kann bis zu maximal 300 Stunden auf Kassenkosten durchgeführt werden. Psychotherapie-Richtlinien: Richtlinien über die in der GKV zugelassenen Psychotherapieverfahren und ihre Umsetzung. Die Richtlinien werden aufgrund der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses "Psychotherapie-Richtlinien" zwischen KBV und gesetzlichen Kassen vereinbart. Derzeit sind nach den P. drei Verfahren (psychoanalytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) anerkannt als Richtlinienverfahren. PsychThG: Offizielle juristische Abkürzung für Psychotherapeutengesetz, s. dort. PTG: Eingebürgerte Abkürzung für Psychotherapeutengesetz, s. dort. Punktwert: Der Punktwert ist die Eurocent ausgedrückte aktuelle Bewertung der zunächst nur mit Punktzahlen bewerteten ärztlichen Leistungen. Punktzahl: Die Zahl, mit der eine ärztliche oder psychotherapeutische Leistung im EBM bewertet wird.). Q QM: Qualitätsmanagement. In der GKV tätige Leistungserbringer sind zu QM in ihrer Praxis gesetzlich verpflichtet. Der bvvp bietet hierzu sein preisgünstiges und einfach zu handhabendes QM-Konzept qbvvp an. QS: Qualitätssicherung. QZ: Qualitätszirkel. Kollegial geleitete, regelmäßig tagende Arbeitsgruppe von
11 Seite 11 Ärzten/ärztinnen, PP und/oder KJP zum Zwecke der Fortbildung und des Austauschs. R RCT: Randomized Controlled Trial, dt: randomisierte kontrollierte Studie. Die R. ist heute Standardverfahren ( Goldstandard ) bei wissenschaftlicher Überprüfung und wissenschaftlichem Nachweis. Es gibt ernstzunehmende Bedenken, Wirksamkeitsnachweise von Psychotherapie nur auf R. zu stützen, statt auch zusätzlich naturalistische (Feld-)Studien angemessen zu würdigen. Regelleistungsvolumen: Das R. beschreibt ein Honorarverteilungsverfahren, das bei Honorardeckelung für einen garantierten Punktwert für die Leistungsmenge innerhalb der RLV-Grenzen sorgen und Mengenausweitungen einschränken soll. Es wird dabei eine bestimmte reguläre Leistungsmenge (Regelleistung) einer Arztgruppe definiert, die mit einem angemessenen Punktwert vergütet werden soll. Darüberhinausgehende Leistungen werden dann nur noch mit gestaffeltem Abschlag/Restpunktwerten (meist deutlich unter 1 Cent) vergütet, um solche Ausweitungen unattraktiv zu machen (s. Abstaffelung, Mengenausweitung). Für Psychotherapeuten gab es früher ein R., heute gibt es stattdessen eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze. S. dort. Richtlinienpsychotherapeut(in: Ärztliche(r) Psychotherapeut(in, Psychologischer Psychotherapeut/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, der/die nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich. Richtlinienpsychotherapie: Die R. ist eine nach den Psychotherapie-Richtlinien durchgeführte Psychotherapie in einem der dort festgelegten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Dazu gehören z.zt. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie in ihren jeweiligen Varianten. Richtlinienverfahren: s. Richtlinienpsychotherapie S Selbsthilfegruppe: Patientengruppe ohne Leitung eines Psychotherapeuten, die sich regelmäßig zu Sitzungen trifft. S. sind normalerweise eingebunden in übergeordnete Gruppenstrukturen oder Organisationen, die den Delegierten der S. erlauben, miteinander und mit Fachleuten in Kontakt zu treten. Selbsterfahrungsgruppe: Gruppe unter Leitung eines Psychotherapeuten, an der psychisch gesunde Teilnehmer teilnehmen, um sich selber besser kennenzulernen. Daher wird die Teilnahme von den Kassen auch nicht bezahlt. Selektivvertrag: Vertrag von Leitungserbringern und Krankenkassen neben der üblichen Vertragsbehandlung. Es gibt ergänzende Selektivverträge (add on) oder ersetzende Selektivverträge.
12 Seite 12 StäKo: Ständige Konferenz. Gemeint ist im psychotherapeutischen Bereich i.d.r. die Ständige Konferenz ärztlicher Psychotherapeutischer Verbände (BÄP, BKJPP, BVDN, DÄVT, Deutsche Gesellschaft für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training, DGPR, DGPPN, DGPM, DKPM, GPPMP, Sektion Ärzte im DVT, VPK, Vereinigung leitender Ärzte psychosomatischer Krankenhäuser und Abteilungen). Die S. ist eine Arbeitsgemeinschaft, die die rein ärztlich-psychotherapeutischen Interessen wahren soll. Störung, narzisstische: Störung des Selbsterlebens oder Selbstwerts. Eine der Hauptindikationen für Psychotherapie. Psychopharmaka sind in der Regel ungeeignet. Typische Formen sind Grandiosität, narzisstische Abkapselung, Beziehungsunfähigkeit, Minderwertigkeitsgefühle. Störung, neurotische: Syn: Neurose, Psychoneurose. Auf unbewussten infantilen Konflikten bzw. frühen Lernprozessen beruhende Fehlanpassung mit Symptomcharakter. Psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert, bei der in der Regel Psychotherapie indiziert ist. Eine rein pharmakologische (medikamentöse) Behandlung ist selten angemessen, da sie nicht kausal (ursächlich) wirken kann. Die N. ist die Hauptindikation für Psychotherapie. Typische Formen sind Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Zwangsneurosen. Störung, psychosomatische: s. psychosomatische Störung Störung, funktionelle: Krankheit, die sich in körperlichen Funktionsstörungen zeigt, zumeist und v.a. zu Anfang ohne somatisches Substrat, bei der psychische Faktoren bei Auslösung und Aufrechterhaltung kausal beteiligt sind. Daher ist meist statt einer organmedizinischen eine psychotherapeutische Behandlung angemessen und notwendig. Typische Formen sind sexuelle Störungen, Herzneurosen, Magen- und Darmstörungen, Appetitlosigkeit. T Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte. TP: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte U Übergangsregelungen: Die Übergangsregelungen des PTG sahen vor, dass bereits im Delegationsverfahren arbeitende PP und KJP ihre Ausbildung nicht nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des PTG nachweisen müssen, sondern aufgrund von theoretischen Kenntnissen in wissenschaftlich anerkannten Verfahren und durch Praxistätigkeit nachgewiesen haben. Dies galt sowohl für Psycholog(inn)en und KJP, die bereits im Delegationsverfahren tätig waren, als auch für die sog. Erstattungspsycholog(inn)en. Für die Approbation als PP (berufsrechtlicher Teil des PTG) und die Kassenzulassung (sozialrechtlicher Teil des PTG) gelten jeweils unterschiedliche Ü. Ziel dieser Ü. ist die Besitzstandswahrung der bereits niedergelassen arbeitenden PP.
13 Seite 13 V VAKJP: Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Fach- und Berufsverband dieser Behandlergruppe. Vereinigung leitender Ärzte psychosomatischer Krankenhäuser und Abteilungen, s.a. StäKo. Vertragspsychotherapeut/in: Ärztlicher Psychotherapeut/in, Psychologischer Psychotherapeut/inn oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, der/die nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat, niedergelassen und KV-zugelassen ist. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich.. Verhaltenstherapie: Wissenschaftlich und GKV-anerkannte Therapieform (Richtlinienverfahren), die sich an der empirisch-experimentellen Psychologie orientiert. Nach Auffassung der V. ist menschliches Verhalten erlernt und kann wieder verlernt werden. Problematisches Verhalten unterliegt denselben Lernbedingungen wie sog. normales Verhalten. In der V. werden psychische Störungen durch eine Verhaltens-/Problemanalyse beschrieben und erklärt und durch gezielte Interventionen modifiziert. Die V. stellt die Fähigkeit des Menschen zur Selbstregulation in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen. Sie verfügt über eine Reihe wirksamer therapeutischer Techniken, die differenziert an den Patienten angepasst werden. Der Therapeut-Patient-Beziehung wird in der modernen V. eine wichtige Funktion beigemessen. Verhaltenstherapeut: Auf Verhaltenstherapie spezialisierter Psychotherapeut. Er ist meist Diplom-Psychologe, da Verhaltenstherapie ein v.a. von psychologischen Wissenschaftlern entwickeltes Verfahren ist. VIVT: Verband für Integrative Verhaltenstherapie. Verhaltenstherapeutischer Fachverband in den neuen Bundesländern. S. Gesprächkreis II VPP: Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP. Sektion im BDP (s. dort, s.a. Gesprächkreis II) VPK: Vereinigung Psychotherapeutisch Tätiger Kassenärzte, s.a. StäKo. VT: Verhaltenstherapie, s. dort. Z Zeitbezogene Kapazitätsgrenze: Zur Leistungsbegrenzung gilt heute statt des früheren RLV bei Psychotherapie eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze aller von einem Psychotherapeut(inn)en im Quartal zusammen erbrachten Psychotherapieleistungen. Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze wird in Punkten definiert und muss die BSG-Rechtsprechung berücksichtigen. S. dort.
14 Zusatztitel: Ärztliche Zusatzbezeichnung, hier "fachgebundene Psychotherapie" oder "Psychoanalyse", die nach entsprechender psychotherapeutischer Zusatzausbildung, die in Weiterbildungsordnung und -richtlinien geregelt wird, geführt werden darf. Seite 14 (Dr. F.R. Deister, bvvp, bvvp) bvvp e.v. Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten Schwimmbadstr. 22, Freiburg Tel Fax: Mail: _03
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