EGBGB Internat. GesR; GmbHG 4a, 53 Niederlande: Sitzverlegung einer deutschen GmbH in die Niederlande
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: EGBGB Internat. GesR; GmbHG 4a, 53 Niederlande: Sitzverlegung einer deutschen GmbH in die Niederlande I. Sachverhalt Eine deutsche GmbH hat durch notariell beurkundete Satzungsänderung ihren Verwaltungssitz und ihren statutarischen Sitz in die Niederlande verlegt. Das deutsche Handelsregister beanstandet, dass die Sitzverlegung in das Ausland nicht möglich sei und auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne. II. Zur Rechtslage 1. Verlegung des statutarischen Sitzes Bei der Beurteilung der Sitzverlegung innerhalb der Europäischen Union (sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes - EWR) ist weiterhin danach zu unterscheiden, ob der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft verlegt wird oder ob der Satzungssitz verlegt wird. Bei Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Hauptverwaltung der Gesellschaft wiederum kann man im Fall des Wegzugs einer deutschen Kapitalgesellschaft ins Ausland zwischen den Rechtsfolgen auf kollisionsrechtlicher Ebene und auf materiellrechtlicher Ebene unterscheiden. a) Kollisionsrechtliche Ebene Das Gesellschaftsstatut wird in Deutschland grundsätzlich weiterhin an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung einer Gesellschaft angeknüpft. Ausnahmen ergeben sich aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Überseering und Inspire Art für Gesellschaften aus anderen EU-Staaten (EuGH Rs. C-208/00, DNotI-Report 2002, 182 = DNotZ 2003, 139 = NJW 2002, 3614; EuGH Rs. C-167/01, DNotI-Report 2003, 166; BGHZ 154, 185 = DNotI-Report 2003, 78 = NJW 2003, 1461 = RNotZ 2003, 327) und Gesellschaften aus einem Mitgliedstaat des EWR (BGH, II ZR 372/03, DNotI-Report 2005, 174). Des Weiteren kommen Modifikationen aufgrund bilateraler Abkommen (Schifffahrts- und Freundschaftsvertrag mit den USA) in Betracht (BGHZ 153, 353 = DNotI-Report 2003, 534 = NJW 2003, 1607; BGH DNotI-Report 2004, 154 = NJW-RR 2004, 1618 = ZNotP 2004, 405; BGH DNotI-Report 2005, 7 = ZNotP 2005, 34 = ZIP 2004, 2230). Verlegt eine deutsche GmbH daher den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung von Deutschland in die Niederlande, tritt ein Statutenwechsel ein. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist nicht mehr länger anwendbar. Stattdessen tritt das niederländische Recht Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/14233.doc
2 Seite 2 an seine Stelle. Die Gesellschaft kann daher nach einem derartigen Wechsel allenfalls dann noch als GmbH fortexistieren, wenn sie auch nach niederländischem Recht als GmbH anerkannt wird. Dies dürfte nach niederländischem materiellen Gesellschaftsrecht kaum der Fall sein, da es an den Voraussetzungen für die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht fehlt. Man könnte hier daran denken, die Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Centros und Überseering (dazu unten), wonach aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zugezogene Gesellschaften im Inland nach dem Recht ihres Gründungsstaates anzuerkennen sind, um ihnen die Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, dahin gehend umzudrehen, dass auch der Gründungsstaat den Wegzug einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Mitnahme seiner Rechtsfähigkeit nach dem bisherigen Sitzrecht gestatten muss, ohne dass hier ein Statutenwechsel stattfindet. Freilich wird diese Konsequenz in der Lehre nicht gezogen. Vielmehr darauf hingewiesen, dass der EuGH in Sachen Daily Mail gerade die Wegzugsbeschränkungen für nationale Gesellschaften anerkannt hat (vgl. hierzu EuGH NJW 1989, 2186, 2188; Binge/Thölke, DNotZ 2004, 21, 27) und in seinen neueren Entscheidungen Überseering und Inspire Art diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt hat (so z.b. Spalinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, 2005, Rn. 476). Die Verweisung auf das niederländische Recht umfasst gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch das niderländische internationale Privatrecht. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist insbesondere eine Rück- oder Weiterverweisung durch das am Verwaltungssitz geltende IPR zu beachten (z.b. Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, 1998, Rn. 107 ff.). Das niederländische Internationale Privatrecht knüpft offenbar an den Gründungssitz einer Gesellschaft an. Darüber hinaus ist auch in den Niederlanden die Rechtsprechung des EuGH in den Entscheidungen Centros (Rs. C-212/97, DNotZ 1999, 593 = DNotI- Report 1999, 71 = NJW 1999, 2027) und Überseering (Rs. C-208/00, DNotI-Report 2002, 182 = NJW 2002, 3614 = DNotZ 2003, 139) zu beachten. Der EuGH hat bereits 1999 entschieden dass für eine aus einem anderen EU-Staat stammende Kapitalgesellschaft das Gesellschaftsstatut nicht mehr an den tatsächlichen Verwaltungssitz anzuknüpfen sei, sondern das Gründungsstatut gelte (EuGH RIW 2000, 378 = NZG 2000, 36 mit Anm. Kieninger). Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründete Kapitalgesellschaft ist mithin nach Zuzug also der Verlegung der tatsächlichen Hauptverwaltung in die Niederlande auch aus niederländischer Sicht weiterhin nach Maßgabe des im Gründungsstaat geltenden Rechts anzuerkennen, soweit sie nur nach dem Recht ihres Gründungsstaates wirksam gegründet worden ist und ihre Rechtsfähigkeit durch die Verlegung des tatsächlichen Hauptverwaltungssitzes nicht verloren hat. Das niederländische IPR verweist hier also auf das deutsche Recht. Diese Rückverweisung ist aus deutscher Sicht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB beachtlich und wird gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB angenommen. Auch nach Verlegung des tatsächlichen Sitzes ist die GmbH hier also weiterhin nach deutschem Recht zu behandeln (so i. E. auch Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 581).
3 Seite 3 b) Materiellrechtliche Ebene Die bislang h. M. folgert bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer deutschen Gesellschaft in das Ausland (Wegzug) selbst bei Fortgeltung deutschen Gesellschaftsstatuts aus dem materiellen deutschen Gesellschaftsrecht, das die Gesellschaft aufzulösen sei. Weder eine entgegenstehende Satzungsbestimmung noch ein abweichender Wille der Gesellschafter könnten dies verhindern (BGHZ 25, 134, 144; Bay- ObLG DNotZ 2004, 725 Anm. Thölke = GmbHR 2004, 490 = ZIP 2004, 806; Bay- ObLG WM 1992, 1371 = ZIP 1992, 842; OLG Hamm, RIW 1997, 874 = ZIP 1996, 1696; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 582; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rn. 610; Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 7.13). Problematisch ist an diesem Rechtssatz, dass er keinerlei zwingende Grundlage im Gesetz findet; eine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet sich nur für den Satzungssitz, der im Inland liegen muss ( 4a GmbHG). In der neueren Literatur wird die Auflösung bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes daher zunehmend in Frage gestellt (siehe insoweit auch Forsthoff, in: Hirte/Bücker, 2 Rn. 22; Ziemons, ZIP 2003, 1919; Maul/Schmidt, BB 2003, 2300; Bayer, BB 2003, 2363; Berner/Spindler, RIW 2003, 956; Triebel/v. Hase, BB 2003, 2409; Kleinert/Probs, DB 2217; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2243; ders., JZ 2004, 29; Meilicke, GmbHR 2003, 793, 803). Diese Kritik wird durch die Entscheidung des EuGH in Sachen Huge de Lasteyrie du Saillant (Rs. C-9/02, DB 2004, 686 = GmbHR 2004, 504) gestützt wenngleich sich aus der Entscheidung zwingende Argumente noch nicht ergeben (vgl. dazu unten; s. z. B. Mankowski, RIW 2004, 484; Wälzholz, RNotZ 2004, 410). Gerichtliche Entscheidungen ergeben sich für diesen Fall naturgemäß nicht. Die Verlegung des Hauptverwaltungssitzes einer Gesellschaft bedarf keiner Änderung der Satzung, sie ist nicht zum Handelsregister anzumelden und dort auch nicht einzutragen. Insoweit ist nicht einmal ein Gesellschafterbeschluss zu fassen. Vielfach kommt es sogar zu einer schleichenden Verlagerung, wenn z. B. eine Zweigniederlassung im Ausland gegründet wird und aufgrund interner Umstrukturierungen im Management bzw. im Geschäft der Schwerpunkt dann irgendwann einmal auf die Zweigniederlassung kippt (vgl. insoweit Wenckstern, Inländische Briefkastenfirmen im deutschen Internationalen Gesellschaftsrecht, FS Drobnig, 1998, S. 465, mit einer umfassenden Auswertung der bisherigen Rechtsprechung). Insbesondere werden gegen die zwangsläufige Auflösung der Gesellschaft infolge der Sitzverlegung die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV angeführt. Zwar hatte der EuGH noch 1988 in Daily Mail (Rs. 81/87, NJW 1989, 2186 = JZ 1989, 384 = IPRax 1989, 381 = DB 1989, 269) erkannt, dass die britische Regierung die Verlagerung der Geschäftsleitung einer englischen Gesellschaft in die Niederlande behindern könne. Dort wollte die Gesellschaft durch den Umzug die stillen Reserven ihres Portfolios der Besteuerung durch den englischen Fiskus entziehen. Dieser wiederum machte seine Zustimmung davon abhängig, dass zumindest ein Teil der Reserven offen gelegt wird. Freilich wäre für diese Konstellation aus mehreren Gründen ein Abweichen des EuGH von dem Ergebnis in Daily Mail denkbar: In der Entscheidung de Lasteyrie du Saillant (ZIP 2004, 662) hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Wegzugsbesteuerung eine nicht zu rechtfertigende Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Zwar betraf diese Entscheidung nicht eine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürliche Person, so
4 Seite 4 dass ein unmittelbarer Rückschluss auf die Wegzugsfreiheit von Gesellschaften wohl nicht möglich ist (vgl. Eidenmüller/Rehm, ZGR 2004, 178 Fn. 78). Dennoch wird wegen der ausdrücklichen Gleichstellung von juristischen mit den natürlichen Personen in Art. 48 EGV eine künftige Differenzierung schwierig sein (so auch Mankowski, RIW 2005, 486). Vielmehr muss man damit rechnen, dass auch diese Regelung sich an dem sog. Vier-Konditionen-Test messen lassen muss (Erforderlichkeit aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls in nicht diskriminierender Weise angewandt zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich verhältnismäßig; Bayer, BB 2003, 2358; Leible/Hoffmann, RIW 2004, 682; Meilicke, GmbHR 2003, 803; Weller, DStR 2004, 1219). 2. Verlegung des statutarischen Sitzes ( 4a GmbHG) Aus 4a GmbHG ergibt sich, dass sich der Satzungssitz einer deutschen GmbH zwingend im Inland befinden muss. Da eine deutsche GmbH nur Bestand hat, wenn sie durch Eintragung in ein deutsches Handelsregister gegründet worden ist, die Eintragung in das deutsche Handelsregister allerdings wiederum nur dann erfolgen kann, wenn die Zuständigkeit des deutschen Handelsregisters durch einen inländischen Satzungssitz begründet worden ist, ergibt sich eine unmittelbare Verkettung von inländischem Satzungssitz und der Rechtsfähigkeit nach dem deutschen Recht. Die Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland würde zur Löschung der Gesellschaft im deutschen Handelsregister und damit zum Verlust der Rechtsfähigkeit führen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob man das Gesellschaftsstatut an den tatsächlichen Verwaltungssitz oder den Satzungssitz anknüpft. Gerade die Anknüpfung an den Satzungssitz würde ja dazu führen, dass mit der Verlegung des Satzungssitzes die möglicherweise letzte Verbindung zu dem Rechtssystem, aus dem die Gesellschaft ihre Existenz ableitet, abgeschnitten wird. Dementsprechend wird insbesondere auch im englischen internationalen Gesellschaftsrecht angenommen, dass die Verlegung des statutarischen Sitzes in ein anderes Rechtsgebiet unzulässig ist (siehe z. B. Behrens, in: Behrens, Die GmbH im internationalen und europäischen Recht, 2. Aufl. 1997, Großbritannien, Rn. 59; Höfling, Das englische internationale Gesellschaftsrecht, 2002, S. 126). Nach einer neueren Literaturauffassung könne bei gleichzeitiger Verlegung von Satzungsund Verwaltungssitz die Gesellschaft fortbestehen, da es zu einem Statutenwechsel komme, indem aus der deutschen eine niederländische Gesellschaft werde und damit kein Satzungssitz in Deutschland mehr erforderlich sei (so Weller, DStR 2005, 1219). Diese Auffassung können wir allerdings nicht nachvollziehen. Die Verlegung des tatsächlichen Sitzes führt aufgrund der europäischen Gründungstheorie zu einer Rückverweisung und damit noch zu keinem Statutenwechsel (s. o.). Die Verlegung des statutarischen Sitzes der GmbH aber wird erst mit Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister wirksam (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl. 2003, 54 Rn. 15). Damit hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlegung noch auf der Basis deutschen Gesellschaftsstatuts zu prüfen und muss sie danach ablehnen. Erst nach (rechtswidriger) Löschung wäre der Zustand ex post betrachtet wieder rechtmäßig. Die deutsche Rechtsprechung hat auch in den neueren Entscheidungen (vgl. BayObLG v , DNotZ 2004, 725 = DStR 2004, 1225 = GmbHR 2004, 490 = RNotZ 2004, 410 m. Anm. Wälzholz = ZIP 2004, 806; OLG Brandenburg MittBayNot 2005, 419 = NotBZ 2005, 219 = RNotZ 2005, 371 = DB 2005, 604; OLG Düsseldorf DNotI-Report 2001, 93 = MittBayNot 2001, 411 = NJW 2001, 2184 = RNotZ 2001, 287 = WM 2002, 1008; LG Berlin NotBZ 2004, 224) übereinstimmend den Vollzug einer Verlegung des statutarischen
5 Seite 5 Sitzes im Handelsregister abgelehnt. Eine Vorlage an den EuGH (AG Heidelberg ZIP 2000, 1617) wurde vom EuGH als unzulässig abgelehnt. 3. Sitzverlegungsrichtlinie Man könnte auch abwarten, bis die geplante Sitzverlegungsrichtlinie durch die Europäische Kommission verabschiedet wird (vgl. die öffentliche Konsultation der GD Binnenmarkt unter: consult_de.htm). Aufgrund der Sitzverlegungsrichtlinie wäre dann die Verlegung des statutarischen Verwaltungssitzes der Gesellschaft in die Niederlande möglich. Im Rahmen dieser Verlegung wäre diese Gesellschaft in Deutschland zu löschen und in den Niederlanden unter Anpassung an das niederländische Gesellschaftsrecht im Handelsregister einzutragen. Sie würde also mit einem transnationalen Formwechsel einhergehen. 4. Internationale Verschmelzung a) Verschmelzungsstatut Die Sitzverlegung könnte hier möglicherweise auch über den Umweg der Verschmelzung erfolgen: Die Gesellschafter gründen eine Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz in den Niederlanden, auf die dann die deutsche GmbH verschmolzen wird. Die Verschmelzung von Gesellschaften wird nach der in Deutschland bislang herrschenden Lehre dem Gesellschaftsstatut unterstellt. Soweit die miteinander verschmolzenen Gesellschaften verschiedenen Gesellschaftsstatuten unterliegen wie im vorliegenden Fall die in den Niederlanden gegründete GmbH dem niederländischen und die in Deutschland gegründete GmbH dem deutschen Gesellschaftsstatut ist eine Verschmelzung nur dann möglich, wenn für die beteiligten Gesellschaften jeweils die von dem für sie geltenden Gesellschaftsstatut vorgesehenen Voraussetzungen und Erfordernisse gleichzeitig beachtet werden (Kombinationslehre bzw. Vereinigungstheorie: Dorr/Stukenborg, DB 2003, 648; Paefgen, IPRax 2004, 132; Bungert, AG 1995, 502; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesellschaftsrecht, Neubearb. 1998, Rn. 630; MünchKomm-Kindler, 3. Aufl. 1999, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 649, 661 ff.). Vor allem müssen dann sämtliche beteiligten Rechtsordnungen die grenzüberschreitende Verschmelzung an sich und in dieser Form anerkennen. In Bezug auf die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung ergibt sich damit eine kumulative Anwendung der Gesellschaftsstatute. b) Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach deutschem materiellen Recht Man könnte hier auch an ein Verschmelzungsmodell denken. So könnte der Sitz der Gesellschaft faktisch auf die Weise in die Niederlande verlegt werden, dass die Gesellschafterin in den Niederlanden eine Besloten Vennootschap (B.V.) niederländischen Rechts errichtet und in einem zweiten Schritt die deutsche Tochter auf diese Gesellschaft verschmilzt. Zwar wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung von der deutschen Literatur bislang stets für unzulässig gehalten. Ob sich bereits aus dem aktuellen deutschen materiellen Umwandlungsrecht die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Umwandlung ergibt, ist umstritten. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass sich aus 1 Abs. 1 UmwG 1994 eine Regelungslücke ergebe, soweit sich das UmwG auf Verschmelzung unter Rechtsträgern mit Sitz im Inland beschränke. Folge sei, dass insoweit ein gesetzlich nicht geregelter Bereich bestehe, so dass man insoweit auch kein
6 Seite 6 Verbot annehmen könne (so z. B. Bermel, in: Gouttier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, 1996, 1 UmwG Rn. 16; Kronke, ZGR 1994, 26, 35 f.; Lutter, UmwG, 3. Aufl. 2004, 1 Rn. 6; Bungert, AG 1995, 489, 502). Die wohl weiterhin noch überwiegende Auffassung in der deutschen Lehre hingegen verweist darauf, dass gem. 1 Abs. 2 UmwG Umwandlungen der in 1 Abs. 1 UmwG nicht genannten Typen nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung zulässig seien. Damit handele es sich bei den in 1 Abs. 1 UmwG genannten Verschmelzungen unter Rechtsträgern mit Sitz im Inland um einen numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten (so z. B. Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, UmwStG, 3. Aufl. 2001, 6 UmwG Rn. 3; MünchKomm-Kindler, IntGesR Rn. 678; Schaumburg, GmbHR 1996, 585 ff.; Ebenroth/Offenloch, RIW 1997, 1, 11; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl. 2001, 1 Rn. 11; Dorr/Stukenborg, DB 2003, 648). Dabei ist allein umstritten, ob unter Satzungssitz i. S. v. 1 UmwG der statutarische Sitz der umzuwandelnden Gesellschaften zu verstehen sei (so z. B. Dötsch, BB 1998, 1030; Semler, in: Semler/Stengel, UmwG, 2003, 1 Rn. 49; MünchKomm-Kindler, a. a. O., Rn. 685; Bermel, 1 UmwG Rn. 6) oder ob dieser Begriff i. S. d. "tatsächlichen Verwaltungssitzes" auszulegen sei, wie er im Rahmen der kollisionsrechtlichen Sitztheorie herausgebildet worden ist (so Großfeld, AG 1996, 302; Kallmeyer, 1 UmwG Rn. 14). Richtigerweise wird man seit den neueren Änderungen des internationalen Gesellschaftsrechts auf den statutarischen Sitz abstellen müssen, denn das UmwG gilt nur dann für die Verschmelzung, wenn die jeweils betroffene Gesellschaft nach deutschem Recht errichtet und konstituiert worden ist. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Sevic Systems AG (Entscheidung vom , DNotI-Report 2006, 17 = NZG 2006, 112 = BB 2006, 11) entschieden, dass eine Verschmelzung einer luxemburgischen Gesellschaft auf eine deutsche Gesellschaft nicht mit der Begründung verweigert werden könne, die luxemburgische Gesellschaft sei eine ausländische Gesellschaft. Freilich wird hier weiterhin die Ansicht vertreten, dass hierdurch allein die Fälle der Hereinverschmelzung, also der Verschmelzung einer ausländischen auf einer deutschen Gesellschaft legitimiert werden, nicht jedoch die Verschmelzung einer deutschen auf eine ausländische Gesellschaft (Herausverschmelzung). In diesem Fall stehe der Herausverschmelzung weiterhin die Rechtsprechung des EuGH in Daily Mail entgegen (so z. B. Geier/Halter/Weber, NZG 2005, 838; vgl. auch Kieninger, EWS 2006, 52). Dementsprechend wäre eine Verschmelzung hier erst dann möglich, wenn die Zehnte gesellschaftsrechtliche Richtlinie der Europäischen Union über die grenzüberschreitende Verschmelzung umgesetzt sein wird. Zwar läuft die Frist für die Umsetzung erst Ende 2007 ab. Zur Vermeidung der sich aus der Sevic Systems-Entscheidung ergebenden Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf die Garantie der Arbeitnehmermitbestimmung im Fall der Verschmelzung, hat die Bundesregierung jedoch bereits einen Referentenentwurf für die Einfügung eines entsprechenden zehnten Abschnitts in das zweite Buch des Umwandlungsgesetzes fertiggestellt und dem Bundestag zugeleitet (im Internet: unter Gesetzesänderungen/Gesellschaftsrecht). Insoweit wäre also mit einer baldigen Umsetzung zu rechnen. Mit der Umsetzung in Deutschland wären dann die Tore zur Verschmelzung geöffnet. Denn selbst dann, wenn eine grenzüberschreitende Verschmelzung in den Niederlanden noch nicht gesetzlich zulässig wäre, würde insoweit aus niederländischer Sicht eine durch die Sevic Systems- Entscheidung des EuGH gebotene Hineinverschmelzung vorliegen.
7 Seite 7 5. Weitere Alternativen a) B. V. & Co. KG Man könnte auch daran denken, unter Hereinnahme einer neu gegründeten niederländischen B.V. als Gesellschafterin die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln, wobei dann die niederländische B.V. die Stellung des Komplementärs und die bisherige Alleingesellschafterin die Stellung einer Kommanditistin übernimmt. Tritt anschließend die Kommanditistin aus bzw. überträgt sie ihre Kommanditbeteiligung auf die niederländischen B.V., so würde im Wege der Anwachsung, also im Wege der Universalsukzession das gesamte Vermögen der vormaligen deutschen GmbH einschließlich aller Aktiva und Passiva auf die niederländische Gesellschaft übergehen. Besonderer Charme dieser Lösung wäre, dass sämtliche Schritte außer der Gründung der niederländischen B.V. in Deutschland vorgenommen werden könnten, also eine grenzüberschreitende Kooperation der Handelsregister nicht erforderlich wäre und insoweit auch kein juristisches Neuland zu beschreiten wäre. b) Europäische Aktiengesellschaft (SE) Der Vollständigkeit halber soll auch erwähnt werden, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung in Europa auch bereits durch die Einführung der S.E. ermöglicht worden ist. Freilich dürfte es sich im vorliegenden Fall um eine kleine Gesellschaft handeln, für die die S.E. nicht unbedingt die richtige Rechtsform darstellt.
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