AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1376# letzte Aktualisierung: 12. Juni 2001 AktG 97, 181 Abs. 3; MitbestG 7 Abs. 1 Statusverfahren; Vollzug der Überleitung; Satzungsänderung; Zusammensetzung des Aufsichtsrates I. Sachverhalt: Am wurde ein Verschmelzungsvertrag zwischen B-AG als übertragendem und A- AG als übernehmendem Rechtsträger geschlossen. Die Hauptversammlung der B-AG hat dem Verschmelzungsvertrag am , die außerordentliche Hauptversammlung der A- AG am zugestimmt. Die a.o. Hauptversammlung der A-AG hat am ferner eine Satzungsänderung beschlossen, nach der der Aufsichtsrat der A-AG aus 12 Mitgliedern bestehen soll. Für den Fall, daß der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach den Vorschriften des MitbestG zusammenzusetzen sei, hat die a.o. Hauptversammlung der A- AG am eine weitere Satzungsänderung beschlossen, nach der der Aufsichtsrat aus 16 Mitgliedern bestehen soll, von denen nach dem MitbestG 8 von der Hauptversammlung und 8 von den Arbeitnehmern gewählt werden sollen; insoweit wurde der Vorstand angewiesen, die Satzungsänderung zur Eintragung ins Handelsregister erst anzumelden, wenn mit Abschluss des Statusverfahrens nach 97 ff. AktG feststeht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zusammenzusetzen ist. Schließlich hat die a.o. Hauptversammlung der A-AG am für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Amtsende nach Abschluss des Statusverfahrens 12 Aufsichtsratsmitglieder und für den Zeitraum nach Abschluss des Statusverfahrens die 8 Vertreter der Kapitalseite gewählt. Am ist die Verschmelzung der B-AG auf die A-AG sowie die Satzungsänderung, wonach der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern besteht, ins Handelsregister eingetragen worden. Am erfolgte die Bekanntmachung des Vorstands nach 97 Abs. 1 AktG im Bundesanzeiger. Das für den Gesellschaftssitz zuständige Landgericht ist nicht nach 98 Abs. 1 AktG zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates angerufen worden. Am wurden nach 104 AktG i. V. m. 7 MitBestG die 8 Aufsichtsratsmitglieder für die Arbeitnehmerseite durch Gerichtsbeschluß des AG Stuttgart bestellt. Die Eintragung der Satzungsänderung, wonach der Aufsichtsrat aus 16, nach dem MitBestG paritätisch zu bestimmenden Aufsichtsratsmitgliedern bestehe, erfolgte erst am Dessen ungeachtet haben am , , , , Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/1376.doc

2 Seite , und Aufsichtsratssitzungen der nunmehr als A & B-AG firmierenden Gesellschaft in der Zusammensetzung als 16-köpfiger Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz stattgefunden. Dem 16-köpfigen Aufsichtsrat gehören auch die 12 Personen an, die von der a.o. Hauptversammlung der A-AG vom für den Übergangszeitraum zwischen Wirksamwerden der Verschmelzung und Abschluss des Statusverfahrens gewählt worden waren. II. Fragen: 1. Wie wirkt es sich auf die Beschlüsse des nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gebildeten Aufsichtsrats aus, dass die Satzungsänderung über die Erweiterung des Aufsichtsrats aus 16, nach dem MitBestG zu bestimmenden Mitgliedern, erst am ins Handelsregister eingetragen worden ist? 2. Sind Beschlüsse des Aufsichtsrates wirksam, die a) von dem 16-köpfigen Aufsichtsrat zu einem Zeitpunkt beschlossen wurden, zu dem an sich noch der 12-köpfige Aufsichtsrat bestand, b) von dem 12-köpfigen Aufsichtsrat zu einem Zeitpunkt beschlossen wurden, zu dem der 16-köpfige Aufsichtsrat gebildet war? III. Zur Rechtslage 1. Statusverfahren Nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zusammenzusetzen ist, kann durch die Zahl der Arbeitnehmer oder Umstrukturierungen beeinflusst werden. Auch wenn über die Notwendigkeit der Änderung der Zusammensetzung kein Zweifel besteht, braucht eine Gesellschaft für den Übergang von einem gesetzlichen Modell für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf ein anderes (Änderung der Satzung, Beendigung der Aufsichtsratsmandate und Neuwahlen) rein faktisch einige Zeit. Um die Risiken einzudämmen, die sich daraus für die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates ergeben, hat der Gesetzgeber mit dem AktG 1965 das besondere Statusverfahren nach AktG eingeführt. In Verbindung mit 96 Abs. 2 AktG dient dieses Verfahren der Rechtssicherheit. Das Überleitungsverfahren nach 97 ff. AktG erfolgt in zwei Stufen: Zunächst erfolgt die für alle Beteiligten verbindliche Festlegung der für die Bildung des Aufsichtsrats maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, was entweder durch innerhalb eines Monats unangefochtene Bekanntmachung des Vorstands nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG oder durch gerichtliche Entscheidung nach 98 Abs. 4 S. 1 AktG erfolgt. Sodann wird die Überleitung vollzogen, indem nach 97 Abs. 2 AktG die entgegenstehenden Satzungsbestimmungen geändert werden oder kraft Gesetzes außer Kraft treten, alle bisherigen Aufsichtsratsmandate erlöschen und eine vollständige Neubesetzung des Aufsichtsrates stattfindet. Bis zum Vollzug der Überleitung nach 97 Abs. 2 AktG bleibt der Aufsichtsrat nach den alten Satzungsbestimmungen rechtmäßig zusammengesetzt und uneingeschränkt handlungsfähig, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die bisher angewandten Vorschriften unstreitig entfallen sind (sog. Status quo-prinzip des 96

3 Seite 3 Abs. 2 AktG, vgl. nur Hoffmann-Becking in: Münch. Hdb. GesR IV (AktG), 2. Aufl. 1999, 28 Rn. 50; Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, 96 Rn. 13; KölnKomm-AktG- Mertens, 2. Aufl. 1996, 96 Rn. 22; Geßler, in: Geßler/Hefermehl, AktG, 1973, 96 Rn. 51). a) Feststellung des auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anwendbaren Rechts Im vorliegenden Fall ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach 98 Abs. 1 AktG nicht gestellt worden. Der in der Bekanntmachung nach 97 Abs. 1 AktG mitgeteilte Vorschlag des Vorstandes über die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Vorschriften ist demnach einen Monat nach Bekanntmachung, d. h. am (vgl. 97 Abs. 2 S. 1 AktG i. V. m. 188 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 187 Abs. 1 BGB) festgestellt. b) Vollzug der Überleitung Allein die Feststellung der auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates anwendbaren Rechts nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG reicht jedoch nicht. Erforderlich ist weiterhin der Vollzug der Überleitung auf das neue Recht gem. 97 Abs. 2 S. 2 4 AktG durch Anpassung der Satzung, Beendigung des Mandats der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder und Bestellung der neuen Mitglieder nach den nunmehr geltenden Vorschriften. Bis dahin gelten nach dem Status quo Prinzip die bisherigen Vorschriften fort (Hoffmann-Becking, a. a. O., 28 Rn. 61; Göz, ZIP 1998, 1524). (1) Nach 97 Abs. 2 S. 2 AktG treten die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Monatsfrist für die Abberufung des Gerichts einberufen wird, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Monatsfrist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit dem Ende der Hauptversammlung oder dem Ablauf der 6 Monate erlischt auch das Amt aller bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, 97 Abs. 2 S. 3 AktG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers findet demnach im Normalfall während der 6-Monats-Frist nach Ablauf der 1-Monats-Frist eine Hauptversammlung statt, in der die Satzung angepasst und alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre neu bestellt werden. Die Satzungsänderung kann allerdings ebenso wie die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder auch schon vor Ablauf der Monatsfrist mit der Anweisung an den Vorstand beschlossen werden, diese erst nach widerspruchslosem Ablauf der Monatsfrist des 97 Abs. 2 S. 1 AktG zur Eintragung anzumelden. In diesem Fall treten die in 97 Abs. 2 S. 2 AktG genannten Satzungsbestimmungen schon vor Ablauf der 6-Monats-Frist mit der Eintragung der zuvor beschlossenen Satzungsänderung außer Kraft; gleichzeitig erlöschen die Ämter der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder analog 97 Abs. 2 S. 3 AktG und beginnt die Amtszeit der neugewählten Mitglieder der Anteilseigner (vgl. Hoffmann-Becking, a. a. O., 28 Rn. 62).

4 Seite 4 Wird bis zum Ablauf der 6-Monats-Frist des 97 Abs. 2 S. 2 AktG eine Satzungsanpassung an das nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG bestimmte Aufsichtsratsstatut nicht wirksam, treten die Satzungsbestimmungen nach 97 Abs. 2 S. 2 AktG außer Kraft, soweit sie nicht mit den nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG auf die Zusammensetzung und Bildung des Aufsichtsrates anzuwendenden Vorschriften übereinstimmen. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (vgl. nur Hoffmann-Becking, a. a. O., 29 Rn. 63; Geßler, in: Geßler/Hefermehl, a. a. O., 97 Rn. 26). Die Anpassung der Satzung an das nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG festgestellte anwendbare Recht innerhalb der 6-Monats-Frist des 97 Abs. 2 S. 2 AktG ist nach 97 Abs. 2 S. 4 AktG insofern erleichtert, als die einfache Stimmenmehrheit für die Satzungsanpassung genügt. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen aber die allgemeinen Vorschriften (vgl. nur Hüffer, a. a. O., 97 Rn. 5; Hoffmann-Becking, a. a. O., 28 Rn. 62), insbesondere auch 181 Abs. 3 AktG. Auch Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzungsklausel über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates an das nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG festgestellte anwendbare Recht werden somit erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. (2) Im vorliegenden Fall hat die außerordentliche Hauptversammlung der A-AG zwar am (zulässigerweise schon vor Feststellung des Statuswechsels) eine Satzungsänderung beschlossen, wonach der Aufsichtsrat 16 nach dem MitbestG zu benennende Mitglieder haben soll. Die Satzungsänderung ist jedoch nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf der 1-Monats-Frist nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG, d. h. bis zum , sondern erst am ins Handelsregister eingetragen worden. Die Satzungsänderung ist daher erst am wirksam geworden. Da im vorliegenden Fall bis zum Ablauf der 6-Monats-Frist des 97 Abs. 2 S. 2 AktG eine Satzungsanpassung an das nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG bestimmte Aufsichtsratsstatut nicht erfolgt ist, sind nach 97 Abs. 2 S. 2 AktG am die Satzungsbestimmungen außer Kraft getreten, soweit sie nicht mit den nach 97 Abs. 2 S. 1 AktG auf die Zusammensetzung und Bildung des Aufsichtsrates anzuwendenden Vorschriften des MitBestG 1976 übereinstimmen. An ihre Stelle sind mit Wirkung zum die gesetzlichen Vorschriften getreten. Da die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sich im vorliegenden Fall nach dem MitbestG richtet, ist für Anzahl und Art der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder ab dem Abs. 1 S. 1 MitBestG 1976 maßgebend: Sofern die Gesellschaft zum Stichtag nicht mehr als Arbeitnehmer hatte, setzte sich der Aufsichtsrat ab diesem Stichtag aus je 6 Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen; hatte die Gesellschaft zum Stichtag zwischen und Arbeitnehmer, so setzte sich der Aufsichtsrat aus je 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die am durch Eintragung ins Handelsregister wirksam gewordene Satzungsänderung bestätigt lediglich den bestehenden Rechtszustand, sofern die Gesellschaft gem. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitBestG 1976 seit dem einen 16-köpfigen Aufsichtsrat hatte; hatte die Gesellschaft am

5 Seite 5 weniger als Arbeitnehmer und demnach ab dem nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MitBestG 1976 einen 12-köpfigen Aufsichtsrat, so bewirkt die Eintragung der Satzungsänderung zum die nach 7 Abs. 1 S. 2 MitBestG 1976 zulässige Erweiterung des Aufsichtsrates auf 16 Mitglieder. (3) Nach 97 Abs. 2 S. 3 AktG erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder mit dem für das Außerkrafttreten der alten Satzungsregelung nach 97 Abs. 2 S. 2 AktG maßgeblichen Zeitpunkt. c) Ergebnis Da im vorliegenden Fall nach Ablauf der Anrufungsfrist, d. h. nach dem , offenbar keine Hauptversammlung abgehalten worden ist, ist das Amt der am von der a.o. Hauptversammlung der A-AG benannten 12 Aufsichtsratsmitglieder 6 Monate nach Ablauf der Anrufungsfrist, d. h. am , erloschen. Die Amtszeit der nach den Regelungen des MitbestG 1976 von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder beginnt demnach erst am ; das Gleiche muss u. E. auch für die mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom gemäß 104 AktG i. V. m. 7 MitBestG 1976 bestimmten Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat gelten, da deren Amt erst nach Erlöschen des Amtes der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder beginnen kann. Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass im vorliegenden Fall die Satzungsänderung, wonach der Aufsichtsrat aus 16 nach dem MitBestG bestimmten Mitgliedern bestehen soll, erst mit Eintragung am wirksam geworden ist. Dessenungeachtet wurde am nach 97 Abs. 2 S. 2 AktG die Satzungsbestimmung über den 12-köpfigen Aufsichtsrat durch die gesetzliche Regelung des 7 Abs. 1 S. 1 MitBestG ersetzt, so dass ab dem der Aufsichtsrat aus 16 Mitgliedern bestehen musste, wenn die Gesellschaft zwischen und Arbeitnehmern hatte. Mit Wirkung zum ist das Amt der 12 am für den Übergangszeitraum bis zum Abschluß des Statusverfahrens bestellten Aufsichtsratsmitglieder erloschen und hat die Amtszeit der 16 für den Fall der Aufsichtsratsbildung nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes von der Hauptversammlung bzw. vom Amtsgericht Stuttgart gewählten bzw. bestellten Aufsichtsratsmitglieder begonnen. U. E. ist daher davon auszugehen, dass die Aufsichtsrats-Sitzungen vom , und nicht durch den 16-köpfigen, nach den Vorschriften des MitBestG bestellten Aufsichtsrat, sondern durch den 12-köpfigen Aufsichtsrat hätten abgehalten werden müssen. Vor dem war das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder nicht erloschen und hatte das Amt der nach den Regeln des MitBestG bestellten Aufsichtsratsmitglieder noch nicht begonnen. 2. Beschlußfassung durch nicht amtierende Pseudo-Aufsichtsräte Beschlüsse von nicht mehr oder noch nicht amtierenden Aufsichtsräten sind u.e. als Nicht-Beschlüsse ohne Wirkung. Ob dies auch für solche Beschlüsse gilt, die wie etwa am , oder am gefaßte Beschlüsse durch Personen (mit-) gefaßt werden, die nicht aufgrund des vermeintlichen

6 Seite 6 Aufsichtsratsmandats (nach MitbestG), sondern aufgrund eines vermeintlich schon erloschenen Aufsichtsratsmandats tatsächlich das Amt des Aufsichtsrats innehaben, erscheint zweifelhaft. Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frage haben wir nicht finden können. Vorsorglich sollten u.e. daher eventuelle Beschlüsse des Aufsichtsrats, die in den AR- Sitzungen vom , oder gefaßt worden sind, wiederholt werden.

Nach der Satzung einer Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern.

Nach der Satzung einer Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13193 letzte Aktualisierung: 28.06.2006 AktG 95, 96 Abs. 2, 97, 179, 181 Abs. 3 Verringerung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Satzungsänderung

Mehr

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates

V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates V. Größe und Besetzung des Aufsichtsrates 1. Montanmitbestimmungsgesetze 59 1.1 MontanMitbestG Im Regelfall besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern, 4 Abs. 1 MontanMitbestG. Durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag

Mehr

MERKBLATT STATUSVERFAHREN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATES

MERKBLATT STATUSVERFAHREN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATES MERKBLATT STATUSVERFAHREN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AUFSICHTSRATES (Dr. Roland Köstler / Dr. Lasse Pütz) Die Verfahrensvorschriften sind durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den

Mehr

Musterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat

Musterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat Musterantrag 1 Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat (Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976) An das Amtsgericht 1 - Registergericht Straße Ort Antrag

Mehr

2. Stellt die fehlende Bekanntmachung nach 186 Abs. 2 AktG ein Eintragungshindernis für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister dar?

2. Stellt die fehlende Bekanntmachung nach 186 Abs. 2 AktG ein Eintragungshindernis für die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister dar? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13197 letzte Aktualisierung: 13.10.2006 AktG 202, 203, 185, 186 Genehmigtes Kapital und unwirksamer Zeichnungsschein bei fehlender Bekanntmachung

Mehr

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, 8. Mai 2007, um 15:30 Uhr im Wüstenrot-Betriebsrestaurant,

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Fall 1 (Umwandlungsrecht)

Fall 1 (Umwandlungsrecht) Florian Brügel Vorlesung Umwandlungs- und Insolvenzrecht Freie Universität Berlin WS 2011/2012 Fall 1 (Umwandlungsrecht) Lösungen zu 1. Es handelt sich um eine Verschmelzung zur Aufnahme im Sinne von 2

Mehr

Satzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014

Satzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 Satzung der beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014 (1) Die Firma der Gesellschaft lautet (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremen. I. Allgemeine Bestimmungen 1 SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft.

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht.

Von der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital wurde bislang noch nicht Gebrauch gemacht. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13201 letzte Aktualisierung: 11.4.2007 AktG 202, 204, 192 Abs. 2 Nr. 3, 199, 84 Abs. 1 S. 5, 112 Aktienoptionsplan für Vorstandsmitglieder einer

Mehr

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13

Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /13 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 4475 /13 öffentlich Datum 14.02.2013 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 200 hk - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Finanz- und Beteiligungsausschuss

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 315 Abs. 5 HGB i.v.m. 289a HGB Stand: 14. März 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Telefon 16-2 11 50 Telefax 16-2 11 36 Herr Huber Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke München GmbH; SWM-Versorgungs GmbH; Änderung der Aufsichtsräte Beschluss der Vollversammlung

Mehr

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft

Mehr

Wertpapierkenn-Nr , , A0JRUY ISIN DE , DE , DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Wertpapierkenn-Nr , , A0JRUY ISIN DE , DE , DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG Einladung zur Hauptversammlung der BayWa AG am 31. Mai 2007 BayWa Aktiengesellschaft Wertpapierkenn-Nr. 519406, 519400, A0JRUY ISIN DE 000 519406 2, DE 000 519400 5, DE 000 A0JRUY 1 EINLADUNG ZUR 84. ORDENTLICHEN

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90202# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 AktG 30, 102, 108, 119 Abs. 1 Ziff. 4, 124 Abs. 3; UmwG

Mehr

Die Satzung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft enthält folgende Bestimmungen:

Die Satzung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft enthält folgende Bestimmungen: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100066# letzte Aktualisierung: 22. Januar 2010 AktG 121, 123 Ort der Hauptversammlung; Fristgerechte

Mehr

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV

Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Telefon: 233-2 53 27 Telefax: 233-2 11 36 Frau Lang-Hornfeck Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV SWM Services GmbH Aufsichtsrat - Nachbesetzung eines Mandats - Sitzungsvorlage

Mehr

101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse

101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13146 letzte Aktualisierung: 7.9.2004 101 AktG Stillschweigende Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei der AG; Folgen fehlerhafter Aufsichtsratsbeschlüsse

Mehr

Verschmelzungsvertrag

Verschmelzungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz

Mehr

Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen

Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen Synopse jener Normen der Satzung der Volksbank im Märkischen Kreis eg, über deren Änderung die Vertreterversammlung vom 29. Mai 2018 Beschluss

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen An die Aktionäre der Pilkington Deutschland AG, Gelsenkirchen Wertpapierkennnummer 558800 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Pilkington Deutschland AG am 30. September 2005 in Gelsenkirchen

Mehr

Nachfolge im Vorstand

Nachfolge im Vorstand 1 Nachfolge im Vorstand Seminar am 19.09.2015 Deutscher Harmonika Verband, Landesverband Baden-Württemberg e.v. / Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in Trossingen Dr. Flügler & Partner Rechtsanwälte

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil

Mehr

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu. 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu. 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte von Dr. Dietrich Hoffmann, Dr. habil. Peter Preu 5., neubearbeitete und ergänzte Auflage Der Aufsichtsrat Hoffmann / Preu schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG

BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar nach dem SchuldverschrG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11292 letzte Aktualisierung: 03.09.2002 BNotO 23; AktG 221, 192, 123; SchuldverschrG 18, 10 Abs. 2 Hinterlegung von Wandelschuldverschreibungen beim Notar

Mehr

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER Kulmbacher Brauerei Aktien-Gesellschaft, Kulmbach, und der Sternquell-Brauerei GmbH, Plauen, gemäß

Mehr

Ausfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am

Ausfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am Satzung Ausfertigungsdatum: 22.06.2018 Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am 22.06.2018 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Reichel AG (2) Die Gesellschaft

Mehr

EINLADUNG ZUR 120. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG. am 13. Mai 2009 um Uhr im Audi Forum Neckarsulm

EINLADUNG ZUR 120. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG. am 13. Mai 2009 um Uhr im Audi Forum Neckarsulm EINLADUNG ZUR 120. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER am 13. Mai 2009 um 10.00 Uhr im Audi Forum Neckarsulm 120. Ordentliche Hauptversammlung der Am Mittwoch, 13. Mai 2009, um 10.00 Uhr findet im Audi Forum

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 mit Sitz in Mannheim - WKN 587876 - ISIN DE0005878763 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Ich lade hiermit als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Leonardo Venture

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87051# letzte Aktualisierung: 28. Januar 2009 EGBGB Art. 15; GBO 47; BGB 428, 1030 Bulgarien: Erwerb

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg

Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft Ludwigsburg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 17. Juli 2007, um 10:00

Mehr

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung SQUADRA Immobilien GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main ISIN: DE000A0M7PV9 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 17. November 2009 in den Blue Towers Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

AktG 262, 273 Abs. 4, 274 Fortsetzungsbeschluss bei Nachtragsliquidation einer im Handelsregister bereits gelöschten Aktiengesellschaft

AktG 262, 273 Abs. 4, 274 Fortsetzungsbeschluss bei Nachtragsliquidation einer im Handelsregister bereits gelöschten Aktiengesellschaft DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 13218# letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2007 AktG 262, 273 Abs. 4, 274 Fortsetzungsbeschluss bei Nachtragsliquidation

Mehr

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München

Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München Stern Immobilien AG Grünwald, Landkreis München ISIN DE000A1EWZM4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 28. Oktober 2014 um 15.00 Uhr

Mehr

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. Dr. Dietrich HofFmann. Rechtsanwalt in Düsseldorf

Der Aufsichtsrat. Ein Leitfaden für Aufsichtsräte. Dr. Dietrich HofFmann. Rechtsanwalt in Düsseldorf Der Aufsichtsrat Ein Leitfaden für Aufsichtsräte Dr. Dietrich HofFmann Rechtsanwalt in Düsseldorf und Dr. habil. Peter Preu Rechtsanwalt in Düsseldorf 4., neubearbeitete und ergänzte Auflage C. H. BECK'SCHE

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1392# letzte Aktualisierung: 11. Juli 2001 AktG 6 Abs. 2, 182, 188, 203, 204 Grundkapital in krummen Euro-Beträgen;

Mehr

Golfanlagen Ortenau AG

Golfanlagen Ortenau AG Satzung Golfanlagen Ortenau AG (Stand 01.07.2012) I. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Gesellschaft führt die Firma 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Golfanlagen Ortenau AG 1.2. Sie hat ihren Sitz in 77767

Mehr

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13188 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 AktG 278, 285; BGB 723 Abs. 3 Dispositive Satzungsregeln bei der KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG HV2017

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG HV2017 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG HV2017 Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG ein, die am Donnerstag,

Mehr

A n l a g e. zur Urkunde des Notars P. Pres, Kaiserslautern, vom , URNr /2001 P

A n l a g e. zur Urkunde des Notars P. Pres, Kaiserslautern, vom , URNr /2001 P A n l a g e zur Urkunde des Notars P. Pres, Kaiserslautern, vom 29.06.2001, URNr. 1116 /2001 P S a t z u n g der "Hof am Weiher AG" mit dem Sitz in Albessen Dieser Auszug aus der Satzung enthält nicht

Mehr

Verschmelzungsvertrag. zwischen der

Verschmelzungsvertrag. zwischen der Verschmelzungsvertrag zwischen der Integrata AG mit Sitz in Stuttgart und inländischer Geschäftsanschrift Zettachring 4, 70567 Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter

Mehr

SWARCO TRAFFIC HOLDING AG EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2015. SWARCO I First in Traffic Solutions.

SWARCO TRAFFIC HOLDING AG EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2015. SWARCO I First in Traffic Solutions. EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2015 SWARCO I First in Traffic Solutions. 2 WIR LADEN DIE AKTIONÄRE UNSERER GESELLSCHAFT EIN ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DONNERSTAG, DEN 23. JULI 2015, 10:00 UHR,

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Synaxon AG

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Synaxon AG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 04. Mai 2018 um 10.00 Uhr in den Geschäftsräumen der in der Falkenstr. 31, 33758

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Integrata Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Stuttgart Zettachring 4, 70567 Stuttgart Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung

Mehr

Geschäftsordnung des. Aufsichtsrats. der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft

Geschäftsordnung des. Aufsichtsrats. der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke Aktiengesellschaft Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Südwestdeutsche Salzwerke AG Seite 1 von 6 1 Allgemeines (1) Der Aufsichtsrat

Mehr

Satzung. der Bertelsmann Management SE in Gütersloh. in der Fassung vom 03. November Firma und Sitz. Bertelsmann Management SE.

Satzung. der Bertelsmann Management SE in Gütersloh. in der Fassung vom 03. November Firma und Sitz. Bertelsmann Management SE. Satzung der Bertelsmann Management SE in Gütersloh in der Fassung vom 03. November 2016 1 Firma und Sitz Die Europäische Gesellschaft führt die Firma Sitz der Gesellschaft ist Gütersloh. Bertelsmann Management

Mehr

Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen

Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen ver.di-bundesverwaltung Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 6.8.2014 Neue Aufgabe für den Aufsichtsrat: Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand, im Aufsichtsrat und in den beiden obersten Führungsebenen

Mehr

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien

1. Feststellung des Jahresabschlusses und Anwesenheit des Abschlussprüfers. a) Gesetzliche Regelung der Kommanditgesellschaft auf Aktien DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13170 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 AktG 136, 146 Abs. 2 Satz 1, 278, 286 Abs. 1 Hauptversammlung einer KGaA und Teilnahme des Abschlussprüfers;

Mehr

Satzung der Heisenberg-Gesellschaft e.v. (Fassung vom )

Satzung der Heisenberg-Gesellschaft e.v. (Fassung vom ) Satzung der Heisenberg-Gesellschaft e.v. (Fassung vom 20.10.2017) 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Heisenberg-Gesellschaft" und hat seinen Sitz in München. Er soll in das Vereinsregister des

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB

Erläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB Erläuternder Bericht des Vorstands der Readcrest Capital AG zu den Angaben nach 289a Abs. 1 HGB Der Lagebericht der Readcrest Capital AG ( Gesellschaft ) für das Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar

Mehr

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx131_11 letzte Aktualisierung: 26.04.2011 OLG München, 04.04.2011-31 Wx 131/11 GmbHG 58 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen an wirksame Bekanntmachung eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses

Mehr

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015

Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015 Erklärung zur Unternehmensführung nach 289 a HGB für das Geschäftsjahr 2015 Gute Corporate Governance ist Voraussetzung und Ausdruck verantwortungsvoller Unternehmensführung. Vorstand und Aufsichtsrat

Mehr

elektronischer Bundesanzeiger Gesellschaftsbekanntmachungen Aktiengesellsch... freenet AG

elektronischer Bundesanzeiger Gesellschaftsbekanntmachungen Aktiengesellsch... freenet AG Seite 1 von 4 Gesellschaftsbekanntmachungen Aktiengesellschaften Elektronischer Bundesanzeiger Veröffentlichungsdatum: 27.06.2008 Veröffentlichungstext: freenet AG Büdelsdorf - Ordentliche Hauptversammlung

Mehr

Notar Dr. Kai Bischoff,

Notar Dr. Kai Bischoff, UR.Nr. /2015 Verhandelt zu Köln am Vor mir, Notar Dr. Kai Bischoff, Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit dem Amtssitz in Köln, erschien: 1. Frau Ingrida Rombach, geb. Kvaselyte, geboren am 2.

Mehr

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,

Mehr

S A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck

S A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck S A T Z U N G der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck 1 Die Aktiengesellschaft führt die Firma Sie hat ihren Sitz in Einbeck. Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft. 2 Zweck der Gesellschaft ist

Mehr

Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel

Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG am 9. Juni 2016 STADA Arzneimittel AG Bad Vilbel WKN 725180 ISIN DE0007251803 Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch Angaben zur Vergütungsstruktur des Vorstands ( 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Die Laufzeit der Vorstandsverträge

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

M. Tech Technologie und Beteiligungs AG. Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

M. Tech Technologie und Beteiligungs AG. Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 M. Tech Technologie und Beteiligungs AG Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der M.Tech Technologie und Beteiligungs AG setzte sich im

Mehr

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen- Werfen e. V. 2. Er ist im Vereinsregister

Mehr

DESIGN Bau AG. Verschmelzungsvertrag

DESIGN Bau AG. Verschmelzungsvertrag DESIGN Bau AG Verschmelzungsvertrag zwischen der CD Deutsche Eigenheim AG mit dem Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 112581 B (nachfolgend auch die

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Hornblower Fischer AG i.l. Frankfurt am Main. Wertpapierkenn-Nr.: / A0BVVC ISIN: DE / DE000A0BVVC4

Hornblower Fischer AG i.l. Frankfurt am Main. Wertpapierkenn-Nr.: / A0BVVC ISIN: DE / DE000A0BVVC4 Hornblower Fischer AG i.l. Frankfurt am Main Wertpapierkenn-Nr.: 608382 / A0BVVC ISIN: DE0006083827 / DE000A0BVVC4 Mitteilung an unsere Aktionäre nach 125 Abs. 1 AktG Wir laden unsere Aktionäre zu der

Mehr

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung ERGO Group AG Hauptverwaltung: Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 (1) Die Gesellschaft

Mehr

Synoptische Gegenüberstellung

Synoptische Gegenüberstellung 3 Ziff. (1) Die Gesellschaft erfüllt die vorgenannten Aufgaben als geschäftsleitende Holding insbesondere gegenüber den Tochterunternehmen SWK Energie GmbH, SWK Aqua GmbH, SWK Mobil GmbH, SWK Fahrservice

Mehr

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Umwandlung rechtsfähiger Vereine Umwandlung rechtsfähiger Vereine Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Nevinghoff 30 48147 Münster Telefon: 0251-48204 - 0 Fax: 0251-48204 40 E-Mail: sekretariat@bpg-muenster.de

Mehr

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten XI

Wiederholungsfragen und Antworten XI Wiederholungsfragen und Antworten XI Nennen Sie mindestens drei Unterschiede der AG gegenüber der GmbH - Satzungsstrenge, 50.000, Börsengang, Dreigliedrigkeit der Organisation, Kapitalerhaltung. Über welche

Mehr

Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG

Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG Die persönlich haftende Gesellschafterin (die HORNBACH Management AG handelnd durch ihren Vorstand) und der Aufsichtsrat der HORNBACH Holding

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

KIMON Life Ventures AG

KIMON Life Ventures AG KIMON Life Ventures AG München ISIN: DE0008306507 Wertpapier-Kenn-Nummer 830 650 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 30. März 2006

Mehr

Satzung des Bernhausen aktiv e. V.

Satzung des Bernhausen aktiv e. V. Satzung des Bernhausen aktiv e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bernhausen aktiv und hat seinen Sitz in Filderstadt. Er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen

Mehr

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

Die Vereinsfusion. Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot

Die Vereinsfusion. Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot Die Vereinsfusion Erläutert am Beispiel der Schützenvereine Sulzbach/Kocher und Unterrot Schützenverein e.v. 1902 Sulzbach am Kocher - EOSM Peter Kraft - November 2010 Grundsätze der Umwandlung Verschmelzung

Mehr

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien

Mehr

Tacitus Capital AG München

Tacitus Capital AG München Tacitus Capital AG München Wertpapierkenn-Nr.: A0MFXQ ISIN: DE000A0MFXQ0 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Tacitus Capital AG Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 19. August

Mehr

Dr. Dirk Solveen Notar Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei

Dr. Dirk Solveen Notar Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei SolarWorld Satzung 18.02.2014 Dr. Dirk Solveen Notar 53111 Bonn, Münsterstraße 20 Cassius-Bastei - 2 - S a t z u n g der SolarWorld Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/13026 20. Wahlperiode 19.09.14 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 12.09.14 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Direktorium Rechtsabteilung

Direktorium Rechtsabteilung Telefon: 233-26551 Telefax: 233-28606 Direktorium Rechtsabteilung Rechtssicherheit in Aufsichtsratssitzungen Antrag Nr. 08-14 / A 02688 der Stadtratsfraktion der SPD, der CSU, DIE GRÜNEN/RL und der FDP

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Stand August 2010 I. ALLGEMEINES

Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Stand August 2010 I. ALLGEMEINES Satzung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft Stand August 2010 1 I. ALLGEMEINES Die Firma der Gesellschaft lautet Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft. Sie hat

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07 Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat

Mehr