Schriftliche Anhörung (öffentlich) Ausschussvorlage/KPA/18/44 Teil 3 Stand:

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1 Schriftliche Anhörung (öffentlich) Ausschussvorlage/KPA/18/44 Teil 3 Stand: Ausschussvorlage Ausschuss: KPA Stellungnahmen zu: Gesetzentwurf Drucks. 18/7238 ErsatzschulfinanzierungsG 10. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Schulen in Hessen (AGFS) S Elternbund Hessen e. V. S Franziskanergymnasium Kreuzburg ggmbh S Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen S Hessischer Landkreistag S Landeselternbeirat von Hessen (LEB) S RCDS Landesverband Hessen S Verein für heilende Erziehung Marburg e. V. S AK der privaten Förderschulen in Hessen c/o St. Vincenzstift Aulhausen, Sonderpädagogisches Zentrum S. 86

2 47 AGFS Hessen, Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus An den Hessischen Landtag z.hd. Frau Michaela Öftring Schlossplatz Wiesbaden Hofheim, den Stellungnahme der AGFS Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz ESchFG) Drucksache 18/7238 Sehr geehrte Frau Öftring, die Landesarbeitsgemeinschaft freier Schulen in Hessen (nachfolgend AGFS Hessen) dankt Ihnen für die Möglichkeit, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. In der AGFS Hessen sind die folgenden acht Landesvertretungen hessischer Schulen in freier Trägerschaft zusammengeschlossen, die ca. 80% der Schüler an Ersatzschulen vertreten: Evangelische und Diakonische Schulen Kurhessen-Waldeck Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Freie Alternativschulen in Hessen Die Internate Vereinigung e.v. (vorm. Landerziehungsheime in Hessen) Kommissariat der katholischen Bischöfe im Lande Hessen Freie Waldorfschulen in Hessen, Landesarbeitsgemeinschaft e.v. Montessori-Landesverband Hessen e.v. Verband Deutscher Privatschulen Hessen e.v. (VDP Hessen e.v.) Bereits 2011 hatten wir im Rahmen eines Runden Tischs des Kultusministeriums das Berechnungsmodell der Schülerkosten an staatlichen Schulen mit erarbeitet, das die Grundlage des neuen Gesetzes darstellt. Wir begrüßen ausdrücklich den methodischen Ansatz der geplanten Novellierung: Die mittelfristig zu erreichenden Finanzierungszielquoten für allgemeinbildende/berufliche Schulformen (85%) bzw. Förderschulformen (90%/100%) sind explizit benannt, wenn auch auf Basis der Vorvorjahreskosten. Durch die Anpassung an die Besoldungsentwicklung der Beamten werden die Landeszuschüsse/Schüler ansatzweise dynamisiert. Vor allem geht das Modell von einer Transparenz und Vollständigkeit der Berechnungsgrundlage aus. Im Vergleich zu dem Vorgehen der meisten Bundesländer, bei dem die staatlichen Kosten/Schüler nicht vollständig abgebildet und dadurch Finanzierungszielquoten nur scheinbar erreicht werden, will die hessische Landesregierung hier vorbildlich vorgehen. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: Internet:

3 48 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Im Ergebnis begrüßen wir die reale Steigerung der Schülersätze für alle Schulformen bis Auch findet in der Novellierung ein wesentlicher Ausgleich vorhandener Unterschiede in den Finanzierungsquoten einzelner Schulformen statt. Es wird deutlich, dass die Landesregierung langfristig dafür sorgen will, den Ersatzschulen eine ausreichende Finanzierung zu sichern, die dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes Rechnung trägt. Hierfür bedanken wir uns sehr herzlich. Wir meinen jedoch, dass es im Entwurf zu wichtigen Punkten Verbesserungsbedarf gibt. Darüber hinaus möchten wir auf positive Aspekte einzelner Punkte hinweisen. Beides haben wir in Anlage A zusammengefasst. Redaktionelle Vorschläge finden Sie in Anlage B. Die vorliegende Stellungnahme ersetzt die Version vom , die korrigiert werden musste. Mit freundlichen Grüßen Das Bild kann nicht angezeigt werden. Dieser Computer verfügt möglicherweise über zu wenig Arbeitsspeicher, um das Bild zu öffnen, oder das Bild ist beschädigt. Starten Sie den Computer neu, und öffnen Sie dann erneut die Datei. Wenn weiterhin das rote x angezeigt wird, müssen Sie das Bild möglicherweise löschen und dann erneut einfügen. Dr. Jörg Boysen Sprecher der AGFS Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: 2

4 49 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Anlage A Stellungnahme der AGFS Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz ESchFG) Drucksache 18/7238 Wir nehmen wie folgt zu einzelnen Abschnitten inhaltlich Stellung: 1. 1 Abs. 2 ESchFG (E) 2. 1 Abs. 3 ESchFG (E) 3. 2 Abs. 2, 4 ESchFG (E) 4. 2 Abs. 8 ESchFG (E) 5. 3 Abs. 3 ESchFG (E) 6. 7 Abs. 1 ESchFG (E) 7. 7 Abs. 4 ESchFG (E) 8. 8 ESchFG (E) ESchFG ( E) Zu 1. Wartezeit ( 1 Abs. 2 ESchFG (E)) Die Verwendung des überprüfbaren Begriffs ohne Unterbrechung wird begrüßt. Nach erfolgreicher Bewältigung der ersten drei Jahre - also ohne Unterbrechung - gibt es jedoch keinen sachlichen Grund, diesen Zeitraum rückwirkend nicht zu 100% zu bezuschussen, statt zu 50% wie im Entwurf. Rückzahlungen sollten lediglich über einen Zeitraum von 3 Jahren gestreckt sein, nicht wie im Entwurf über 10 Jahre hinweg. Zu 2. Schulerweiterung ( 1 Abs. 3 ESchFG (E)) Bei Erweiterung einer zuschussberechtigten Ersatzschule sollte unabhängig vom Standort die Bezuschussung ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der neuen Schulform erfolgen. Zu 3. Berechnungsgrundlage ( 2 Abs. 2, 4 ESchFG (E)) Für die Landesschulkosten wird das Vorvorjahr 2011 als Bezugsjahr für die Zuschüsse in 2013 genommen; für die kommunalen Kosten sind es die Jahre Uns ist die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: A-1

5 50 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Notwendigkeit der Verfügbarkeit der Daten bewusst, ebenso - bei den kommunalen Kosten - die wünschenswerte Vermeidung von Schwankungen von Jahr zu Jahr. Im Ergebnis führt dieses Verfahren - bei weiterhin zu erwartenden Steigerungen des Preisniveaus - dazu, dass die Kosten an staatlichen Schulen in der Berechnungsgrundlage um einige Prozent zu niedrig angesetzt sind. Das Ziel der Erreichung der Zielwerte 85% und 90% in Abs. 5 muss im Hintergrund dieser Erkenntnis daher etwas relativiert werden. Wir begrüßen die genauere Definition der kommunalen Kostengrundlage in Abs. 4 gegenüber bisherigen Ansätzen. Zu 4. Anpassung an Besoldungserhöhung ( 2 Abs. 8 ESchFG (E)) Zunächst ist im Satz 1 das Wort durchschnittlichen irreführend: Beginnend mit dem Jahr 2014 werden jährlich die nach Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze entsprechend dem Verhältnis der durchschnittlichen jährlichen Beamtenbesoldung des jeweiligen Vorvorjahres zum davor liegenden Jahr gesteigert oder vermindert. Im Satz 3 des Absatzes heißt es dann: Im Jahr 2011 wird bei der Berechnung nach Satz 1 der zwölffache Betrag der Besoldung des Monats Dezember 2011 zugrunde gelegt. Diese Festlegung führt dazu, dass die Schülersätze in im Gegensatz zu den Folgejahren - nicht um die gesamte Steigerung der jährlichen Beamtenbesoldung zum Vorvorjahr 2012 angepasst werden. Statt der Gesamtsteigerung von 2011 auf 2012 in Höhe von 1,78% wird nur die Steigerung von Dez aus einbezogen (0,65%). Wir weisen darauf hin, dass diese Berechnungsweise zu einer entsprechend geringeren Anpassung der Schülersätze in 2014 führt, die sich auf alle Folgejahre auswirkt. Zu 5. Auszahlung ( 3 Abs. 3 ESchFG (E)) Angesichts der Tatsache, dass zu Beginn des jeweiligen Zuschussjahres alle für die Zuschussberechnung erforderlichen Daten vorliegen müssten, sollte schon die erste Rate am die aktuellen Zuschusssätze und Schülerzahlen berücksichtigen. Derzeit geschieht dies erst mit der 2. oder 3. Rate; bis dahin werden die Vorjahreszuschusssätze und -schülerzahlen verwendet. Zu 6. Gastschulbeiträge ( 7 Abs. 1 ESchFG (E)) Für Förderschüler im gemeinsamen Unterricht sollte der Gastschulbeitrag für die entsprechende Förderschulform Grundlage sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: A-2

6 51 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Entwurf nicht explizit. Wir bitten daher um entsprechende Klarstellung durch Hinzufügung des folgenden Satzes an das Ende von 7 Abs. 1 (1): Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts beschult werden, gilt der Gastschulbeitrag für Förderschulen. Zu 7. Nicht-Hessische Schüler ( 7 Abs. 4 ESchFG (E)) Die Einbeziehung von Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland bei der Gewährung des 75%-Gastschulbeitrags ist zu begrüßen. Zu 8. Stufenplan ( 8 ESchFG (E)) Nicht erkennbar ist, weder in diesem Abschnitt noch in der Begründung, dass die Zielzuschussquoten aus 2 (4), (5) nicht in jedem Falle erreicht werden. Nach unseren Berechnungen werden im Jahr 2022 noch 20% der Schüler an Ersatzschulen auf einem Niveau bezuschusst, das mehr als 2% unterhalb der Zielzuschussquoten liegt. Daher sollte ein Passus aufgenommen werden, der eine vollständige Angleichung an die Zielzuschussquoten ab 2023 regelt. Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass der Ausgleich der Inflation, gemessen an der Besoldungsentwicklung, nur einen Aspekt der Dynamisierung der Zuschüsse darstellt. Wegen der Fortschreibung der Berechnungsgrundlage aus 2011 bzw erfolgt keine Anpassung an geänderte Schwerpunkte bzw. Projekte des Landes, z.b. Unterrichtsversorgungsquote, Klassengrößen, Anteil Ganztagsschulen, G8/G9-Gymnasien die veränderte Altersstruktur der beamteten Lehrer. (Es erfolgt lediglich eine Anpassung an veränderte kommunale Kostenstrukturen über die weiterhin gezahlten 75%-Gastschulbeiträge, die jährlich neu festgesetzt werden.) Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: A-3

7 52 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Zu 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten ( 10 ESchFG (E )) Der Begründung des Gesetzes unter C. ist zu entnehmen, dass das Gesetz rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2022 noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden soll. Dieses Vorhaben begrüßen wir ausdrücklich, möchten jedoch darauf hinweisen, dass diese Regelung - nicht zuletzt aus Gründen der Planungssicherheit - Eingang in das Gesetz finden sollte. Wir schlagen daher vor, in 10 ESchFG einen 3. Absatz aufzunehmen: Auf Initiative der Landesregierung soll eine kontinuierliche evaluierende Begleitung erfolgen, um eine frühzeitige Gesetzesnovellierung ab 2023 zu gewährleisten. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang mit in die Gesetzesbegründung aufzunehmen, dass diese evaluierende Begleitung gemeinsam mit den freien Trägern erfolgen sollte. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: A-4

8 53 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Anlage B Redaktionelle Anmerkungen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz ESchFG) Drucksache 18/7238 Zu den folgenden Abschnitten machen wir redaktionelle Vorschläge: 1. 2 Abs. 3 ESchFG (E) 2. 2 Abs. 4 ESchFG (E) 3. gegenüber Vorversion der Stellungnahme gestrichen 4. 8 Abs. 1 ESchFG (E) 5. 8 Abs. 2 ESchFG (E) Zu 1.: Schulformübergreifende Kosten ( 1 Abs. 3 ESchFG (E)) Als Präzisierung: Die Kosten, welche auf Kostenträgerebene einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen nicht zugeordnet werden können sollten als schulbezogene Kosten bezeichnet werden. Zu 2.: Berechnung der jährlichen Schülersätze ( 2 Abs. 4 ESchFG (E)) Die Formulierung Mittelwert aller schulformbezogenen Schülerbeträge... ist irreführend. Richtig wäre der nach Schülerzahlen pro Schulform gewichtete Durchschnitt der Schülerbeträge.... Als darauf folgender Satz sollte dann die folgende Erläuterung eingefügt werden: Dieser gewichtete Durchschnitt wird errechnet aus der Summe der schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011, geteilt durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen oder -stufen insgesamt. Mit dem gewichteten Durchschnitt werden - wie intendiert - die gesamten kommunalen Kosten den Schulformen zugeordnet, da der gewichtete Durchschnitt die unterschiedlichen Schülerzahlen der einzelnen Schulformen berücksichtigt. In der Begründung zu 8 Abs. 3 sind die Zielbeträge nach unserem Verständnis bereits so berechnet. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: B-1

9 54 Landesvertretungen gemeinnütziger öffentlicher Schulen in freier Trägerschaft in Hessen Zu 3.: gestrichen Zu 4.: Besitzstandsbetrag ( 8 Abs. 1 ESchFG (E)) Der Besitzstandsbetrag schließt nicht nur die Beihilfesätze des Jahres 2012 ein, sondern - wie sich aus den Werten der Tabelle in der Begründung von 8 Abs. 3 ergibt - auch den Investitionskostenzuschuss (letzterer fehlt im Text). Zu 5.: Vergleichsbetrag ( 8 Abs. 2 ESchFG (E)) Satz 2 betrifft nur die allgemeinen Schulen, die bislang nur die Regelbeihilfe erhielten. Für die anderen allgemeinen Schulen gilt Satz 5. Klarer wäre daher folgende Formulierung des Absatzes: Der Vergleichsbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Die Besitzstandsbeträge der Schulformen oder -stufen, die den allgemeinen Schulen zugeordnet sind, werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 2 Prozent gesteigert. Abweichend von Satz 2 wird bei Ersatzschulen, denen bisher neben der Regelbeihilfe eine Zusatzbeihilfe in Höhe von 12,5 Prozent gewährt wurde, der Besitzstandsbetrag im Jahr 2013 einmalig um 1 Prozent gesteigert; diese Erhöhung bleibt in den Folgejahren erhalten. Die den einzelnen Förderschwerpunkten der Schulform Förderschule zugeordneten Besitzstandsbeträge werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 4 Prozent gesteigert. Abweichend von Satz 3 beginnt die prozentuale Steigerung im Jahr 2013 bei dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung mit 33 Prozent und bei dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit 18 Prozent. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulen in Hessen (AGFS Hessen) Sprecher: Dr. Jörg Boysen, c/o Montessori-Zentrum Hofheim e.v. Schloßstraße 119, Hofheim am Taunus Tel.: ; PC-Fax: sprecher@agfs-hessen.de; Internet: B-2

10 55 Pressemitteilung des elternbund hessen und der GEW Hessen Keine private Eliteschule in Kassel! GEW Hessen und elternbund hessen (ebh) kritisieren geplante Einrichtung einer privaten Ganztagsschule in Kassel. Statt eine Swiss International School Kassel zu gründen, wäre es sinnvoller, die öffentliche Schullandschaft so auszubauen, dass derlei private Initiativen gar nicht erst notwendig sind, erklärte Hella Lopez, Vorsitzende des ebh. Da dies aber nicht geschieht, kehren zahlungskräftige wie -willige Eltern dem öffentlichen Schulsystem zunehmend den Rücken. Und das ist nicht nur ein bildungs-, sondern auch ein sozialpolitischer Skandal, der politisch mitgetragen und totgeschwiegen wird, so Lopez weiter. Besonders gravierend ist zudem, dass derlei Schulen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oft grundgesetzwidrig zugelassen werden. Paragraph 7, Absatz 4 desselben verbietet nämlich eine Sonderung der Kinder nach den Besitzverhältnissen der Eltern, ergänzt Birgit Koch, stellvertretende Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hessen. Eben diese erfolgt aber mehr und mehr und wird in Hessen auch weder thematisiert noch bekämpft. Ganz im Gegenteil scheint die Landesregierung das Ziel zu verfolgen, immer mehr auch profitorientiert arbeitenden Schulen den Boden zu bereiten. Notwendig wäre stattdessen eine breit angelegte gesellschaftliche Debatte darüber, welche Schulgeldhöhen und wie viele Privatschulen in Hessen überhaupt zulässig sein können und dürfen. Und diese Debatte fordern wir nun endlich ein!, so Koch abschließend. In der Anlage übersenden wir Ihnen Hintergrundinformationen sowie eine juristische Analyse zum Thema. Kontakt: elternbund hessen e. V. GEW Hessen Hella Lopez, Landesvorsitzende Birgit Koch, stellv. Landesvorsitzende Tel.: Tel.: Hella.Lopez@t-online.de bkoch@gew-hessen.de

11 56 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf für ein neues Ersatzschulfinanzierungsgesetz Beschluss der Landesvorstandsklausur vom 24. und 25. Mai 2013 Ausgangslage Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes Der Staat ist laut Grundgesetz und aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus dazu verpflichtet, Ersatzschulen zu ermöglichen und dergestalt finanziell zu unterstützen, dass hierdurch jenseits staatlichen Zugriffs Bereiche freier Pädagogik ermöglicht werden. Intention dieser Regelungen ist es, eine erneute pädagogische Gleichschaltung des Bildungswesens unmöglich zu machen. Die Ersatzschulfinanzierung erfolgt in allen Bundesländern unterschiedlich und oft mittels großen Ermessensspielraums. Die Ersatzschulen haben anhand einiger Gerichtsurteile in den letzten Jahren erreicht, dass ihnen inzwischen zunehmend das Recht zuerkannt wird, dass sie aufgrund einer festen Berechnungsgrundlage, die sich an den Kosten, die für einen Schüler/eine Schülerin an einer öffentlichen Schule gezahlt werden würden, orientiert, eine auskömmliche Bezuschussung staatlicherseits erhalten müssen. Diese angemessene Finanzierung ist auch deshalb notwendig, weil ohne eine solche weder die Schulgelder niedrig noch die Löhne der Lehrkräfte angemessen sein könnten. Man orientiert sich bundesweit inzwischen in der Regel an rund 85 Prozent der Kosten der Beschulung in einer öffentlichen, nicht-privaten Schule. Auch die hessische Landesregierung beabsichtigt ihr Berechnungsmodell, das der Ersatzschulfinanzierung zugrunde liegt, aus den genannten Gründen nun zu ändern. Dies ist mit Mehrkosten in Millionenhöhe verbunden: In der Summe sollen den Privatschulen bis zum Jahr ,8 Millionen Euro mehr als heute zur Verfügung gestellt werden; ein Teil dieser Summe kommt dabei durch die Erwartung zunehmend steigender Schülerzahlen sowie das Einkalkulieren von jährlich 2 Prozent Mehrbedarfe für (potenzielle) Tarifsteigerungen des Schulpersonals zustande. GEW Hessen, Postfach , Frankfurt T F info@gew-hessen.de Bes_238

12 57 Würdigung Grundsätzlich soll dem Bedürfnis nach angemessener Finanzierung der Privatschulen nicht widersprochen werden. Problematisch wird dies Begehren jedoch aufgrund folgender Gemengelage: 1. Immer mehr Schülerinnen und Schüler werden auf Privatschulen beschult. Dieser Trend zur Abwanderung bringt öffentliche und private Schulen zunehmend in ein Konkurrenzverhältnis, welches der (Grund-)Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat und das aller Voraussicht nach zu einer noch größeren sozialen Spaltung der Schülerschaft führen wird. Die Landesregierung selbst rechnet in ihrem Gesetzentwurf (Punkt E) mit einer jährlichen Steigerung der Schülerzahlen an Privatschulen um 2,2 Prozent bis mindestens zum Jahr Aufrütteln sollte diesbezüglich unter anderem die im Gesetzestext enthaltene Formulierung (Punkt E): Die Deckung der Mehrbedarfe im Haushaltsvollzug 2013/2014 [nur diese] soll [verletzbare Regelung] nicht zulasten der schulbezogenen Rücklagen und nicht zulasten der für die 105-prozentige Lehrerversorgung vorgesehenen Mittel gehen. 2. Durch die Umstellung der Berechnungsgrundlage auf eine (vermeintliche) Pro-Kopf-Größe wird der Standardisierung und dem Wettbewerb im Bildungswesen Vorschub geleistet. So werden fortan Pro-Kopf-Kosten in öffentlichen und privaten Schulen gegenüber gestellt werden (können) das war bisher nicht der Fall. 3. Im Bereich der Privatschulen rangieren neben Trägern wie Waldorf und den Kirchen zunehmend auch kommerziell, das heißt gewinnorientierte Anbieter. Diese haben in dem Segment jedoch nichts zu suchen und verstoßen üblicherweise gegen das so genannte Sonderungsverbot des Grundgesetzes, das verhindern soll, dass Schülerinnen und Schüler mithilfe von hohen Schulgeldbeiträgen nach den Besitzverhältnissen der Eltern auf mehr und minder gute bzw. privilegiensichernde Schulen verteilt werden. Diesen Schulen sollte nicht nur eine Erhöhung der Mittel verweigert werden, sie sollten im allgemeinbildenden Schulwesen grundsätzlich nicht genehmigt werden; möglich wäre dies bspw. dadurch, dass das Land Hessen endlich Klarheit in Bezug auf die Ausgestaltung und Auslegung des Sonderungsverbotes schaffen würde. Auf keinen Fall darf das den Privatschulen zuzugestehende Recht auf Existenz und angemessene sowie auskömmliche Bezuschussung durch das Land Hessen also dazu führen, dass: - die Verhältnisse an öffentlichen, nicht-privaten Schulen sich hierdurch noch weiter verschlechtern - immer mehr Schülerinnen und Schüler an Privatschulen abwandern und das öffentliche Schulwesen zu einer Art Restesystem zu verkommen droht - kommerzielle Bildungsanbieter unter dem Deckmantel der Ersatzschulen bzw. der Ersatzschulfinanzierung die Möglichkeit erhalten, die Bestimmungen des Grundgesetzes zu unterlaufen und das existenziell notwendige Sonderungsverbot so sukzessive zu überwinden - auch reguläre, nicht-kommerziell agierende Privatschulen (insbesondere eben bei geplant steigenden Zuwendungen an diese) nicht auch dafür Sorge tragen, jeder Bevölkerungsschicht einen gleichberechtigten Zugang zu allen Schulen sicherzustellen 2

13 58 - das Land Hessen seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Grundgesetz zur Ausgestaltung und Überprüfung der Einhaltung des Sonderungsverbotes in keiner Weise nachkommt. Schlussfolgerung Die GEW Hessen kann einer notwendigen und angemessenen Erhöhung der Mittel für Ersatzschulen nur zustimmen, wenn: - sichergestellt wird, dass alle hessischen Ersatzschulen sich auch an das Sonderungsverbot des Grundgesetzes halten und regierungsseitig die hierzu notwendigen Regelungen getroffen sowie entsprechende Kontrollen durchgeführt werden; - kommerziell arbeitende Schulen, deren vorrangiges Ziel es ist, die Sonderungsinteressen der jeweiligen Eltern zu bedienen, im hessischen Schulsystem kein Platz eingeräumt wird; - durch eine gleichermaßen auskömmliche und angemessene Finanzierung des öffentlichen Schulsystems dessen Attraktivität so gestärkt und ausgebaut wird, dass keine weiteren Wanderungsbewegungen hin zu Ersatzschulen zu erwarten sind. 3

14 59 Geschäftsführung P. Prof. Dr. Udo Schmälzle ofm Bernward Bickmann Niederwaldstr Großkrotzenburg Telefon: 06186/ Telefax: 06186/ Homepage: Stellungnahme Zum Entwurf des Hessischen Kultusministeriums für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetzt EschgFG) 1. Wir begrüßen den vom Kultusministerium vorgelegten Entwurf eines neuen Ersatzschulfinanzierungsgesetzes. 2. Das Verfahren zum Zustandekommen des Entwurfes durch die enge Zusammenarbeit am Runden Tisch der Schulen in freier Trägerschaft ist als erfolgreich zu bewerten. 3. Das am runden Tisch erarbeitet Prinzip, die berechneten Finanzhilfen an den Schulvollkosten des Landes aus dem Vorjahr zu orientieren, wurde leider aufgegeben. 4. Während der Laufzeit des Stufenplanes von zehn Jahren werden für die Zuschussberechnungen auf der Basis der Landesausgaben von 2011 bzw. die kommunalen Ausgaben von festgeschrieben. Ob die vorgesehene Dynamisierung angelehnt an die jährliche Besoldung einer Beamtin bzw. eines Beamten (A 13) die zu erwartende Kostenentwicklung tatsächlich kompensiert ist sehr fraglich. 5. Anerkannt wird, dass für die Umsetzung des neuen Modells erhebliche Finanzmittel erforderlich sind. Von daher kann die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfes als Kompromiss gewertet werden. 6. Es ist aber zu erwarten, dass die Steigerung der realen Kosten eindeutig zu Lasten der freien Schulträger gehen wird. Franziskanergymnasium Kreuzburg ggmbh; Amtsgericht Hanau, HRB-Nr. 7351; Geschäftsführer: Prof. Dr. Udo Schmälzle, Bernward Bickmann; Sitz der Gesellschaft: Niederwaldstr. 1, Großkrotzenburg; Kontoverbindung: Sparkasse Hanau (BLZ ) Kto.-Nr.:

15 60 Seite 2 von 2 7. Aus unserer Sicht ist zu prüfen, ob im Kontext des 10 festgeschrieben wird, dass die tatsächliche Steigerung der Kosten (Vorlage der Schulvollkosten des Landes) nicht schon im Jahre 2017 vorgelegt werden um Änderungen vornehmen zu können oder zu mindestens die geplante Novellierung zum rechtzeitig zu planen. 8. Eine Fortschreibung des Gesetzes über 2022 auf der jetzigen Berechnungsgrundlage ist nicht zu akzeptieren. Spätestens mit der Novellierung müsste als Berechnungsgrundlage die tatsächlichen Schulkosten des Landes aus dem Vorjahr festgelegt werden. 9. Die Schulvollkosten der kommunalen Schulträger basieren auf dem Kostendurchschnitt der Jahre und werden für zehn Jahre festgeschrieben. Den tatsächlichen Kostenverhältnissen käme ein höherer pauschaler Anteil (drei Fünftel) und ein niedriger variabler Anteil (zwei Fünftel) näher, um eine weitere Belastung durch die realen Kosten für die freien Schulträger abzumildern. 10. Die Übernahme des jährlichen Beitrages der kommunalen Schulträger für Schülerinnen und Schuler aus einem anderen Bundesland durch das Land Hessen ist ausdrücklich zu begrüßen. Damit wird eine jahrelange Benachteiligung der Schulen in freier Trägerschaft beendet. P.Udo Schmälzle OFM Bernward Bickmann Geschäftsführer Franziskanergymnasium Kreuzburg ggmbh Franziskanergymnasium Kreuzburg ggmbh; Amtsgericht Hanau, HRB-Nr. 7351; Geschäftsführer: Prof. Dr. Udo Schmälzle, Bernward Bickmann; Sitz der Gesellschaft: Niederwaldstr. 1, Großkrotzenburg; Kontoverbindung: Sparkasse Hanau (BLZ ) Kto.-Nr.: Stellungnahme für kulturpolitischen Ausschuss

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31 76 Landeselternbeirat von Hessen 31. Mai 2013 Stellungnahme des Landeselternbeirats von Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (EschFG) Drucksache 18/7238

32 77 Landeselternbeirat von Hessen Der Landeselternbeirat von Hessen ist erfreut über die im Gesetzentwurf vorgesehene Verbesserung der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft. Die Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen) sind ein wichtiger Bestandteil der hessischen Schullandschaft und ein grundlegender wesentlicher Beitrag zur Schulvielfalt und müssen als solche auf einer soliden finanziellen Basis stehen. Ersatzschulen werden häufig von Eltern besucht, die sich eine bestimmte pädagogische Ausrichtung für Ihre Kinder wünschen. Vor allem ist dies ein richtiger Schritt, um die Vorgaben des Grundgesetzes hinsichtlich des Sonderungsverbots zu gewährleisten. Die Anpassung der finanziellen Mittel war lange notwendig und wir freuen uns, dass es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechende Verbesserungen gibt. Positiv ist zu bewerten, dass Ersatzschulen einen erhöhten Schülersatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten und damit einen Anreiz bekommen, inklusiv zu beschulen. Kerstin Geis Vorsitzende Landeselternbeirat von Hessen Seite 2 von 2

33 78 Ring Christlich-Demokratischer Studenten Landesverband Hessen RCDS Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden Dr. Michael Reuter Vorsitzender des Kulturpolitischen Ausschusses Hessischer Landtag Wiesbaden Sara Steinhardt Landesvorsitzende Ring Christlich-Demokratischer Studenten Hessen Datum: 03. Juni 2013 Stellungnahme des RCDS Hessen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz EschFG) Drucksache 18/7238 Sehr geehrter Herr Reuter, sehr geehrte Damen und Herren, Mitglieder des Kulturpolitischen Ausschusses, der Ring Christlich Demokratischer Studenten Hessen bedankt sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme gegenüber dem Kulturpolitischen Ausschuss. Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen ist zu befürworten. Die einzelnen Punkte gliedern sich wie folgt: I.) Generelle Anmerkungen Durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs bereits gegeben. Durch die gemeinsame Erarbeitung des Entwurfs mit Vertreter der Ersatzschulen scheint ein geeignetes Gesetz entstanden zu sein, welches für beide Seiten befriedigend ist. Wichtig ist, dass der Staat sicher stellt, dass es Ersatzschulen in ausreichendem Maße geben kann und diese finanziell unterstützt werden, gleichzeitig müssen Ersatzschulen aber auch entsprechende Eigenleistung bringen. Sie dürfen gegenüber dem öffentlichen Schulwesen nicht bevorzugt werden. Der RCDS sieht diesen Grundsatz im Gesetzentwurf verwirklicht. Besonders positive Auswirkungen hat das Gesetz auf Menschen mit Behinderung, da durch den Gesetzentwurf ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der UN-Konvention RCDS Landesverband Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden 1

34 79 geleistet wird, indem Ersatzschulen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen, besonders unterstützt werden. Sinnvoll ist, die Kosten für öffentliche Schulen als Maßstab für die Höhe der Ersatzschulfinanzierung zu nehmen, um kein Ungleichgewicht in diese Verhältnisse zu bringen. Als weitere sehr sinnvolle Maßnahme sieht der RCDS die vorläufige Befristung des Gesetzes an, um dieses bestmöglich zu evaluieren. Allerdings wäre es wünschenswert, ein Mittel zu finden, die (Berechnung der) Schülerzahlen so früh wie möglich im Auge zu behalten und bereits vor Ablauf des Gesetzes zu evaluieren, wie man die Finanzierung besser an die Schülerzahlen anpassen kann. Auch stellt sich dem RCDS die Frage nach einem Instrument, mit welchem das von den Ersatzschulen erhobene Schulgeld kontrolliert oder sogar begrenzt werden kann. Das Gesetz bietet den Ersatzschulen die Möglichkeit, Schulgeld zu erheben, was auch richtig ist; das Land hat jedoch keine Handhabe durchzusetzen, dass durch hohes Schulgeld keine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen der Eltern entsteht, wenn eine Ersatzschule (zu) hohe Beiträge erhebt. II.) Anmerkungen zu den einzelnen Punkten Die Angaben der Paragraphen beziehen sich auf die vorliegende Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. 2, Absatz 1 Der Grundsatz, dass sich die Berechnung der Ersatzschulfinanzierung an den Kosten des Landes für öffentliche Schulen orientieren, wird hier gewahrt, was zu begrüßen ist. 2, Absatz 4 Das Modell Sockel + variabler Beitrag erscheint dem RCDS sehr sinnvoll. 2, Absatz 5 und 6 Das Ersatzschulfinanzierungsgesetz trägt besonders zur Unterstützung von sonderpädagogischer Förderung durch Ersatzschulen bei, was sehr zu begrüßen ist. 2, Absatz 8 Können die Schülersätze hier eventuell zusätzlich noch an die Schülerzahlen angepasst werden, bzw. diese früher berücksichtigt werden? 6 Hier wäre, wie angedeutet, zu überlegen, ob das Land einen Mechanismus installieren kann, die Höhe des Schulgeldes zu kontrollieren oder zumindest in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ersatzschulen zu evaluieren. 7 Hier wird richtigerweise festgehalten, dass auch die Kommunen weiterhin an der Ersatzschulfinanzierung beteiligt sein müssen. RCDS Landesverband Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden 2

35 80 8, Absatz 2 Hier wird eine dauernde Erhöhung festgeschrieben, welche jedoch aufgrund der Schuldenbremse und sich eventuell ändernder Schülerzahlenentwicklung kritisch zu sehen ist. Ist eine weitergehende Begrenzung des Anstiegs des Besitzstandsbetrags möglich? 8, Absatz 6 Dieser Abschnitt ist besonders im Hinblick auf sonderpädagogische Förderung zu begrüßen III.) Abschließende Bemerkungen Der RCDS begrüßt den Gesetzentwurf der Landesregierung und schlägt vor, diesen im Landtag zu verabschieden. Die in genannten Fragen und eventuellen Probleme sind zu bedenken, ansonsten sieht der RCDS keinerlei Einwände. Wir hoffen, ihnen mit unseren Ausführungen geholfen zu haben. Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Sara Steinhardt -Landesvorsitzende- RCDS Landesverband Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden 3

36 81 An den Hessischen Landtag Herrn Vorsitzenden des Kulturpolitischen Ausschusses Dr. Michael Reuter Schlossplatz Wiesbaden Datum Auskunft erteilt Herr Freitag Telefon 06421/ Unser Zeichen rf-eg per Ihr Schreiben vom , Ihr Az: I A 2.8 Schriftliche Anhörung im Kulturpolitischen Ausschuss des Hessischen Landtages - Drucksache 18/7238 Sehr geehrter Herr Dr. Reuter, sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom und die Gelegenheit zur Mitwirkung am Prozess der politischen Meinungsbildung im Hessischen Landtag. Wir begrüßen den vorliegenden Entwurf zur Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes prinzipiell, wünschen uns jedoch vor dem Hintergrund des Gebotes der Gleichbehandlung der betroffenen Schülerinnen und Schüler Verbesserungen im Bereich der Förderschulen, zu denen die Bettina-von-Arnim-Schule (BvAS) in der Trägerschaft unseres Vereins für Heilende Erziehung Marburg e. V. (VfHE) gehört. Nachbesserungsbedarf sehen wir insbesondere in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung (KME) und geistige Entwicklung (GE), bei denen lt. Entwurf der gesetzlich auf 90 % festgelegte Sollwert der Erstattungsleistungen sehr deutlich unterschritten wird im Falle der Kinder und Jugendlichen mit dem Förderschwerpunkt KME wird selbst im Jahr 2022 nur etwa die Hälfte der Ausgaben des Landes Hessen für vergleichbare öffentliche Förderschulen im Jahr 2011 erreicht. Wir möchten daher den Nachbesserungsbedarf in drei Bereichen wie folgt begründen: 1. Gleichbehandlung von SchülerInnen der Förderschwerpunkte KME und GE und der Förderschwerpunkte L (Lernen) und ESE (emotionale und soziale Entwicklung) A) Sachverhalt: Die Tabelle zu 8 Abs. 3 auf Seite 13 der Drucksache stellt für jeden Förderschwerpunkt u. a. den Zielbetrag, der 90% der Aufwendungen des Landes (ohne 75% des Gastschulbeitrags) in 2011 entspricht, und den Schülersatz 2013 gegenüber. Be-

37 rechnet man die Zielerreichung, d. h. den Quotienten von Schülersatz zu Zielbetrag, ergeben sich unterschiedliche Werte, die in 2013 zwischen 43,6% (KME) und 93,9% (ESE) sowie in 2022 zwischen 55,4% (KME) und 100% (ESE und L) differieren. B) Kritik: Die Differenzierung der Erstattung gemessen an der Zielerreichung ist nicht nachvollziehbar. Eine Gleichbehandlung der SchülerInnen der oben benannten Förderschwerpunkte ist unbedingt erforderlich. Schließlich werden in jeder Klasse der BvAS SchülerInnen mit den unterschiedlichen Förderschwerpunkten nebeneinander unterrichtet, und zahlreiche SchülerInnen haben darüber hinaus gleichzeitigen Förderbedarf im Sinne mehrerer Förderschwerpunkte. So haben z. B. sämtliche SchülerInnen der BvAS mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt KME zugleich Förderbedarf im Förderschwerpunkt GE. Zumindest für diese SchülerInnen ist eine Gleichbehandlung in der Zielerreichung unverzichtbar und zudem verfassungsrechtlich geboten. C) Vorschlag: Wir regen an, die Schülersätze für die SchülerInnen der vier Förderschwerpunkte bis 2022 so anzuheben, dass die Zielbeträge des Gesetzentwurfes erreicht werden, mindestens jedoch die Schülersätze für die SchülerInnen mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt KME in der Zielerreichung an diejenigen des Förderschwerpunktes GE angeglichen werden (s. angefügte Tabelle 1 am Ende dieses Schreibens). 2. Besitzstandsermittlung bei Förderschulen mit Erstattung der Bezüge nach 5 Abs. 1 ESchFG a. F. A) Sachverhalt: Die BvAS gehört zu den Förderschulen, denen nach 5 Abs. 1 ESchFG a. F. die Bezüge anderer Lehrkräfte (bis 2012) erstattet wurden. Die Regelung in 8 Abs. 6 des Gesetzentwurfs wahrt, so die Begründung auf Seite 14 der Drucksache, den Vertrauensschutz der bisher so bezuschussten Förderschulen. B) Kritik: Die Regelung in 8 Abs. 6 des Gesetzentwurfs berücksichtigt u. E. nicht die folgenden für eine Gesamtbesitzstandswahrung wesentlichen Punkte: i) Die Unterschiede zwischen den beiden alternativen Erstattungsformen nach 2 ( Schülersatz ) und nach 5 Abs. 1 ( Bezügeerstattung ) spielten innerhalb des ESchFG a. F. keine Rolle. Jede Schule konnte den für sie günstigsten Weg wählen. Mit der im Gesetzentwurf ausschließlich vorgesehenen Erstattungsform Schülersatz werden die Unterschiede zwischen beiden Erstattungsformen jedoch bedeutsam bezüglich der Frage, was in eine Gesamtbesitzstandsregelung einzubeziehen ist. ii) Die Erstattungsform Schülersatz wird in der Tabelle zu 8 Abs. 3 des Gesetzentwurfes auf Seite 13 der Drucksache als Besitzstandsbetrag ausgewiesen und enthält wie bereits im ESchFG a. F. Personal- und Sachkosten, für deren pauschale Erstattung kein Verwendungsnachweis zu führen war bzw. ist. iii) Bei der Bezügeerstattung wurden ausschließlich aufgrund dokumentierter arbeitsvertraglicher Verpflichtungen nachgewiesene Personalkosten der Erstattung zugrunde gelegt, deren maßgebliche Berechnungsgrundlage die Anzahl der Lehrer- und Erzieherstellen waren. iv) Eine vor Jahrzehnten getroffene freie Auswahlentscheidung bzgl. der Erstattungsform gemäß 5 Abs. 1 des ESchFG a. F. darf nicht zur nachträglichen ungewollten Hypothek werden, nämlich dem Ausschluss von der Teilhabe an einer Sachkostenerstattung in dem Zeitraum, in dem die Besitzstandsregelung zur Anwendung kommt.

38 v) Die Berechnung des %-Sachkostenanteils im Schülersatz des Gesetzentwurfes erfolgt nach der Formel Sachkostenanteil des Zielbetrages geteilt durch den Zielbetrag * 100. Zur Ermittlung des im Schülersatz des Gesetzentwurfes enthaltenen -Sachkostenbetrages wird der %-Sachkostenanteil mit dem Schülersatz multipliziert. Nach unseren Berechnungen unterschreiten die z. B. bei den Förderschwerpunkten GE und KME in den Schülersätzen 2013 enthaltenen Personalkostenanteile (9.513 / ) die für 2012 nach dem ESchFG a. F. tatsächlich gezahlten ( / ). C) Vorschlag: i) Die Besitzstandsregelung für Förderschulen mit Bezügeerstattung sollte so geregelt werden, dass (1) die höhere Vergütung der dort beschäftigten Lehrer und Erzieher auch zukünftig honoriert werden kann (Personalkostenbesitzstand) (2) und ferner ein angemessener Anteil an den Sachkosten, die im Besitzstandbetrag des Gesetzentwurfes enthalten sind, Berücksichtigung findet. ii) Wir regen an, bei der Berechnung des Besitzstandes von Förderschulen mit Bezügeerstattung nicht die Gesamterstattung für alle SchülerInnen auf Schulebene zugrunde zu legen, sondern die Teilerstattungen auf der nach Förderschwerpunkten differenzierten Ebene. iii) Der Teilerstattungsbetrag pro SchülerIn und Förderschwerpunkt nach dem ESchFG a. F. (nur Personalkosten) wird um die im Schülersatz des Gesetzentwurfes enthaltenen Sachkostenanteile erhöht. Die Summe aus den so ermittelten Personal- und Sachkosten wird zum Gesamtbesitzstand pro SchülerIn und Förderschwerpunkt, falls der Schülersatz des Gesetzentwurfes für den jeweiligen Förderschwerpunkt niedriger ist. 3. Existenzsicherung der Förderschule i) Die seit 1977 aktive BvAS gehört zu den Förderschulen, die sich ihren festen und anerkannten Platz in der Marburger Schullandschaft trotz schwieriger finanzieller Rahmenbedingungen nach dem ESchFG a. F. erarbeitet haben. Dies konnte nur gelingen, indem sich Lehrer und Erzieher überdurchschnittlich und ohne finanziellen Ausgleich engagiert haben und indem Eltern, die selbstverständlich Schulgeld zahlen, unentgeltlich Eigenleistungen erbracht haben, und zwar neben der Erfüllung ihrer sonstigen elterlichen Pflichten zuhause und in der BvAS und neben ehrenamtlicher Tätigkeit für unseren Trägerverein VfHE. Ein solches Engagement verdient aus unserer Sicht auch eine gesamtgesellschaftliche Anerkennung. ii) Unsere finanzielle Bilanz, von einem unabhängigen Steuerberater erstellt, weist aus: Zum einen wirtschaften die BvAS und ihr Träger VfHE ausgesprochen sparsam und effektiv zum anderen ist trotz aller Aufbauarbeit und andauernder Anstrengungen im Laufe der Jahre ein wachsender Fehlbetrag aufgelaufen, der nur teilweise durch Spenden von Freunden, Förderern und Sponsoren an die BvAS bzw. durch Bußgelder und andere Zuschüsse ausgeglichen werden konnte. iii) Die Schlussfolgerung sei gestattet: Die Arbeit der BvAS und ihres Trägers VfHE haben der öffentlichen Hand über viele Jahre hohe Aufwendungen erspart. Der Preis dafür ist jedoch für die BvAS sehr hoch, da zeitgleich deren finanzielle Grundlage aufgrund der unzureichenden Zuwendungen nach dem ESchFG a. F. erodiert. Mit der vorliegenden Novellierung des Gesetzes droht eine Dynamisierung dieses Problems. iv) Aus der Perspektive der Eltern und Sorgeberechtigten, die aktuell und in naher Zukunft ihre Kinder unserer Förderschule anvertrauen wollen, sind neben dem

39 Vergleich verschiedener pädagogischer Konzepte naturgemäß die materiellen personellen und sächlichen Voraussetzungen von größter Bedeutung, die für die Schule als wichtigem Förderort ihrer Kinder zur Verfügung stehen. v) Wir fordern daher im Wettbewerb mit vergleichbaren öffentlichen Förderschulen eine materielle Mindestausstattung, die zumindest das Prädikat ausreichend verdient. Dazu ist es dringend geboten, die Schülersätze 2013 bis 2022 auf das geforderte und für unsere weiterhin erfolgreiche Arbeit existenziell notwendige Niveau anzuheben. Ihre Fragen beantworte ich gerne. Mit freundlichen Grüßen Verein für Heilende Erziehung Marburg e. V. Roland Freitag Geschäftsführer Anlage

40 Anlage Tabelle 1: Zielerreichung bis 2022 bei den Schülersätzen für die Förderschwerpunkte ESE und L sowie KME und GE

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