ZKB Fonds Aktien Schweiz. Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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1 ZKB Fonds Aktien Schweiz Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

2 ZKB Fonds Aktien Schweiz Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" ("der Anlagefonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag August 2014 Der ZKB Fonds Aktien Schweiz wurde von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt.

3 Teil I - Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der ZKB Fonds Aktien Schweiz ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni Der Fondsvertrag wurde ursprünglich von der Swisscanto Fondsleitung AG, Bern, als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgestellt und von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission erstmals am 26. Januar 2001 bewilligt. Für die Fondsleitung zeichnet seit dem 1. Oktober 2007 die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel verantwortlich. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Zurzeit können für den Anlagefonds die folgenden Anteilsklassen eröffnet werden: - die AA Klasse: Anteile der AA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen dem gesamten Anlegerpublikum offen; - die CA Klasse: Anteile der CA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen Anlegern offen, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV abgeschlossen haben. Anteile der CA Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV besteht, und sofern II. im Anlageberatungsvertrag qualifizierte Kriterien definiert werden, welche vom Finanzintermediär erfüllt werden müssen, und das Beratungsmandat z.b. auf der Basis eines speziell zugeschnittenen Anlageuniversums erfolgt und weitere spezifische Dienstleistungen beinhaltet, welche über ein Standard-Beratungsmandat mit blosser Beantwortung von Fragen hinausgehen; und sofern III. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die D Klasse: Anteile der D Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der D Klasse stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen offen. Dies sind institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Anteile der D Klasse 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. 3

4 stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. es sich beim Anleger entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder sofern zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht; und sofern II. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die G Klasse: Anteile der G Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der G Klasse dürfen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG angeboten werden. Als Anleger sind einerseits institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank zugelassen, die mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag abgeschlossen haben. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Andererseits dürfen Anteile der G Klasse gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG auch Anlegern angeboten werden, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben ohne schriftlich erklärt zu haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (Opting out). Anteile der G Klasse stehen zudem qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, offen. Dieser Kooperationsvertrag I. sieht vor, dass es sich beim Kunden entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht, II. sieht vor, dass der Finanzintermediär die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt, III. gewährleistet die Anlegerkreiskontrolle. - die N Klasse: Anteile der N Klasse sind thesaurierende Anteile, denen keine Verwaltungskommission belastet wird. Sie stehen nur qualifizierten Anlegern inklusive Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) offen, die (i) einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine individuelle Investitionsvereinbarung mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossen haben oder die (ii) über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Gelder in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Alle Anteilsklassen lauten auf den Schweizer Franken. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, langfristig Kapitalwachstum verbunden mit Ertrag zu erzielen. Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. 4

5 Die Aktien und andere Beteiligungspapiere dürfen im Verhältnis zu ihrer Gewichtung im Börsenindex Swiss Performance Index (SPI) fallweise auch übergewichtet werden. Dadurch kann eine Konzentration des Fondsvermögens auf einige wenige, im Index enthaltene Titel entstehen, was zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen kann, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt. Der Wert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen als auch bei den Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten - aus Veränderungen der Devisenkurse. Je nach dem generellen Börsentrend, der Zinsentwicklung und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Inventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Anlagen in Aktien beinhalten höhere Risiken als solche in festverzinsliche Instrumente guter Emittenten. Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder des Börsenklimas können erhebliche Kursausschläge zeitigen. Alternative Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie tendenziell eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen wie den an den führenden Aktien- und Obligationenmärkten gehandelten Effekten anstreben. Dabei wird unter anderem versucht, Marktineffizienzen auszunutzen. Als Alternative Anlagen sind direkte und indirekte Anlagen in Hedge Funds zulässig. Solche Anlagen können zur Beimischung des Anlageportfolios verwendet werden. Bei den alternativen Anlagestrategien von Hedge Funds können Aktiven teils in erheblichem Umfange leer verkauft werden und es wird durch teils erhebliche Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine teils erhebliche Hebelwirkung erzielt. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.b. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und alternative Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.b. Relative Value, Event Driven und Directional Trading) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. In dem Umfang als der Anlagefonds Investitionen in alternative Anlagen tätigt, kann ein erhöhtes Verlustrisiko bestehen. Die Fondsleitung kann bis zu ein Drittel des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifiziert dieser Anlagefonds als einfacher Anlagefonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung (erweitertes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (Over-the-Counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.b. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu 5

6 bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7 15) ersichtlich. 1.3 Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, so-weit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Union aus. Änderungen der Gesetzge-bung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies betrifft namentlich (wenn auch nicht ausschliesslich) die Regelung des Steuerrückbehalts im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung sowie die Regelungen der abgeltenden Quellensteuer im Rahmen von bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern Eidgenössische Verrechnungssteuer Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen der Anlagen des Anlagefonds abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann durch die Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds (Ausschüttungsanteile) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Bei Thesaurierungsanteilen wird auf den zurückbehaltenen Erträgen jährlich die Verrechnungssteuer abgerechnet und abgeführt. Die vom Anlagefonds aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend ausländischer Anleger genannt) können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können ohne Abzug der Verrechnungssteuer erfolgen, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile 6

7 bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen EU-Zinsbesteuerung Zahlstelle innerhalb der Europäischen Union Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die Richtlinie) werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen, welche Zinsen im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU- Mitgliedstaat (der EU-Anleger) von einer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle ausgerichtet werden, von der sog. EU-Zinsbesteuerung erfasst. Je nach EU-Mitgliedstaat kommt ein Melde- oder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EU-Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so auch die Schweiz) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind. Die in solchen Staaten an-sässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte Anleger, welche in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sollten sich über die Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können. Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (das Abkommen), fallen schweizerische Anlagefonds, welche die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, wodurch Schweizer Zahlstellen auch keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt erheben. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die Schweizer Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an. Auch wenn ein Anlagefonds aufgrund der oben genannten Ausgangslage grundsätzlich der EU- Zinsbesteuerung unterliegt, wird auf eine Unterstellung unter die EU-Zinsbesteuerung ganz oder teil-weise verzichtet, sofern die Zinsen, welche ein Anlagefonds realisiert, bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (sog. Geringfügigkeitsregel). Nach den Geringfügigkeitsregeln unterliegen bei Fonds, die mehr als 15%, jedoch höchstens 25% ihres Vermögens direkt oder indirekt in Forderungen, deren Erträge der EU- Zinsbesteuerung unterliegen, investieren nur die qualifizierenden Ertragsausschüttungen der EU- Zinsbesteuerung, nicht aber Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Rückgabe der Fondsanteile erzielt werden. Anlagefonds, welche die 15% Schwelle nicht über-schreiten, sind von der Anwendung der EU- Zinsbesteuerung umfassend befreit. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Anleger, für die von Bedeutung ist, ob ein Anlagefonds voraussichtlich unter die Geringfügigkeitsregel fällt, werden aufgefordert, in dieser Sache die Fondsleitung, die Depotbank oder Vertriebsträger zu kontaktieren. 7

8 Die dargelegten Ausführungen zur EU-Zinsbesteuerung gelten für den Fall, dass eine Schweizer Zahlstelle involviert ist. Ist eine Zahlstelle in einem anderen in das EU-Zinssicherungssystem einge-bundenen Land betroffen, können abweichende Regeln zur Anwendung gelangen Abgeltende Quellensteuer (Abgeltungssteuer) Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit Partnerstaaten (zurzeit mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich) über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Schweizer Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss Zinsbesteuerungsabkom-men (Ziff ) bleiben von der abgeltenden Quellensteuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt er-hoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben Foreign Account Tax Compliance Act - FATCA Der Anlagefonds ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Qualified Collective Investment Vehicle im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern) Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff ) sowie einem allfälligen Steuerrückbehalt (Ziff ) resp. der abgeltenden Quellensteuer (Ziff ) richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsan-teilen nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Interessierte Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Ver-kauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Balfidor Fondsleitung AG mit Sitz in Basel verantwortlich. Sie wurde 1982 als Aktiengesellschaft unter der ursprünglichen Firma Balfidor Treuhand AG gegründet. Sie war seit ihrer Gründung hauptsächlich im Bereich der Administration von Anlagefonds tätig. Im August 2007 wurde sie in eine Fondsleitung umgewandelt und ist ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2013 CHF 10'000'000.. Das Aktienkapital ist in 10'000 Namenaktien à CHF 1'000. eingeteilt und voll liberiert. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Balfidor Holding AG, Basel, die wiederum im Alleineigentum der Zürcher Kantonalbank, Zürich, steht. Verwaltungsrat der Fondsleitung: Markus Bachofen Rösner, Generaldirektor, Leiter Geschäftseinheit Products & Services, Zürcher Kantonalbank; Regina Kleeb, Mitglied der Direktion, Leiterin Produktmanagement Anlage- und Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank; 8

9 Prof. Dr. Peter Meier, Leiter Zentrum Alternative Investitionen & Risk Management, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften; Christoph Ritschard, Mitglied der Direktion, Leiter Business Development, Zürcher Kantonalbank. Die Geschäftsleitung obliegt den Herren Bruno Schranz, Thomas Wiggli, Alain Nobile, André Wirz und Marcel Stieger sowie Frau Renée Schuler. Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 31. Dezember 2013 insgesamt 112 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlagen per 31. Dezember 2013 auf rund CHF Mrd. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung administrative Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen, die durch andere Fondsleitungen verwaltet werden, sowie für ähnliche Vermögen. 2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Zürcher Kantonalbank (ZKB) als Anlageverwalterin delegiert, welche auch als Depotbank des Fonds fungiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Balfidor Fondsleitung AG und der ZKB abgeschlossener Anlageverwaltungsvertrag. Die Entschädigung der Anlageverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. Die Anlageverwaltungstätigkeit wird bei der ZKB durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt, die nicht mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank betraut sind. Allgemeine Angaben zur ZKB finden sich in Ziff. 3 dieses Prospekts. 2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Fonds der ZKB als Vertriebsträgerin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertrag. Die Fondsleitung hat Tätigkeiten in den Bereichen Rechtsberatung, Steuern und EDV-Systeme im Bereich des Risk Managements an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossener Kooperationsvertrag. 2.4 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank mit Sitz in Zürich (ZKB). Die Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. 9

10 Die ZKB deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist per 30. Juni 2014 bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institu-tion im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Com-pliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Fonds ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich, beauftragt worden. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet die Ernst & Young AG, Maagplatz 1, 8005 Zürich. 5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Klasse Valorennummer ISIN-Code AA Klasse CH CA Klasse n/a n/a D Klasse CH G Klasse n/a n/a N Klasse n/a n/a Kotierung Rechnungsjahr Rechnungseinheit Anteile Verwendung der Erträge: Die Anteile sind nicht börsenkotiert. 1. Oktober bis 30. September CHF Inhabertitel; keine Verbriefung; AA Klasse: ausschüttend CA Klasse: ausschüttend D Klasse: thesaurierend G Klasse: thesaurierend N Klasse: thesaurierend 10

11 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrags vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstages berechnet. Falls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anteilsklasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Anteilsklasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert der Anteilsklasse, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen entfällt beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile der anderen Anteilsklasse. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Bewertungstag (Valuta zwei Tage). Für Anträge ab dem 6. Oktober 2014 erfolgt die Zahlung jeweils einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag (Valuta ein Tag). Die Fondsleitung kann auf Antrag eines Anlegers anstelle einer Bareinzahlung zum Erwerb von Fondsanteilen einer Übertragung von Anlagen durch den Anleger (Sacheinlage oder "contribution in kind") und anstelle einer Barauszahlung einer Übertragung von Anlagen an den Anleger (Sachauslage oder "redemption in kind") zustimmen (siehe 17 Ziff. 7 des Fondsvertrags). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über die Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds und dem Fondsvertrag steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kosten von Sacheinlagen und Sachauslagen dürfen nicht dem Anlagefonds belastet werden. Die Zürcher Kantonalbank betreibt einen ausserbörslichen Handel in den nachstehend genannten Anteilsklassen. Ohne anders lautenden Wunsch des Kunden werden bei Ausgabe- bzw. Rücknahmeanträgen keine Zeichnungen bzw. Rücknahmen getätigt, sondern die Anteile durch die ZKB gekauft und verkauft, sofern dies für den Anleger finanziell vorteilhaft ist. Im Rahmen des Market Making wird der ausserbörsliche Kurs aufgrund des Inventarwertes so festgelegt, dass der Kunde den Anteil unter 11

12 im Übrigen gleichen Voraussetzungen günstiger erwirbt (bzw. verkauft) als im Rahmen des Ausgabe- und Rücknahmeverfahrens. Im ausserbörslichen Handel werden weder Ausgabe- noch Rücknahmekommissionen belastet. Die Courtage für die ausserbörsliche Abrechnung beträgt bei Kauf/Verkauf über die ZKB je maximal 0.30% (bzw. minimale Pauschalgebühr). Grafisch dargestellt präsentiert sich die Lage wie folgt: Ausgabepreis + Ausgabekommission Briefkurs ausserbörslicher Handel Nettoinventarwert./. Rücknahmekommission Geldkurs ausserbörslicher Handel Rücknahmepreis Ein ausserbörslicher Handel wird in den einzelnen Anteilsklassen wie folgt betrieben: AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: N Klasse: Ausserbörslicher Handel gemäss oben beschriebenem Verfahren. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Kein ausserbörslicher Handel. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Fraktionsanteile können bis auf 1/1'000 Anteile ausgegeben werden. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 2.5% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 0.5% Kosten für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses 0.5% Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus 19 des Fondsvertrags) Verwaltungskommission der Fondsleitung AA Klasse: CA Klasse: D Klasse: G Klasse: höchstens 1.30% p.a. höchstens 1.20% p.a. höchstens 1.05% p.a. höchstens 0.95% p.a. 12

13 N Klasse: Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und der sonstigen in 4 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben der Depotbank. Der effektiv angewandte Satz ist aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrags entstanden sind: a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung, oder Vereinigung des Anlagefonds; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Anlagefonds; d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Änderungen, Auf-lösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anla-gefonds; g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Über-setzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; j) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerin-teressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Rückvergütungen und Bestandespflegekommissionen Die Fondsleitung kann an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: - Lebensversicherungsgesellschaften 13

14 - Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen - Anlagestiftungen - Schweizerische Fondsleitungen - Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften - Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: - bewilligte Vertriebsträger - Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften - Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren - Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: AA Klasse: 2010/2011: 1.30% 2011/2012: 1.31% 2012/2013: 1.32% CA Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. D Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. G Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. N Klasse: Noch keine Angaben verfügbar. Die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR) betrug: 2010/2011: 31.64% 2011/2012: 25.57% 2012/2013: 20.73% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen: Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist (verbundener Zielfonds), so darf sie allfällige Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile (soft commissions): Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannten soft commissions geschlossen. 14

15 5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank, der Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen für jeden Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat (am ersten und dritten Montag) auf der elektronischen Plattform Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz b) Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile des Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolgs gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 15

16 Teil II - Fondsvertrag I. Grundlagen 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung ZKB Fonds Aktien Schweiz besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der Anlagefonds) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 68 bis 70 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). 2. Fondsleitung ist die Balfidor Fondsleitung AG, Basel. 3. Depotbank ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich. 4. Vermögensverwalter ist die Zürcher Kantonalbank, Zürich. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Die Fondsleitung macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. 16

17 Für Handlungen der Beauftragten haftet sie wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26). 5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den 17

18 Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Anteilsklassen sind Beschränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von 17 Ziff. 7 vorgenommen werden. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung der von ihnen gezeichneten Anteile in den Anlagefonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen. 4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, über das Risikomanagement oder über Sacheinlagen bzw. -auslagen geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Anlagefonds in bar verlangen. Anstelle der Auszahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sachauslage gemäss den Bestimmungen von 17 Ziff. 7 vorgenommen werden. 6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; 18

19 b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsvermögens ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Anlagefonds als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 4. Zurzeit können für den Anlagefonds die folgenden Anteilsklassen eröffnet werden: - die AA Klasse: Anteile der AA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen dem gesamten Anlegerpublikum offen; - die CA Klasse: Anteile der CA Klasse sind ausschüttende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Sie stehen Anlegern offen, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV abgeschlossen haben. Anteile der CA Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Anlageberatungsvertrag i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. a KAG i.v.m. Art. 3 Abs. 3 KKV besteht, und sofern II. im Anlageberatungsvertrag qualifizierte Kriterien definiert werden, welche vom Finanzintermediär erfüllt werden müssen, und das Beratungsmandat z.b. auf der Basis eines speziell zugeschnittenen Anlageuniversums erfolgt und weitere spezifische 19

20 Dienstleistungen beinhaltet, welche über ein Standard-Beratungsmandat mit blosser Beantwortung von Fragen hinausgehen; und sofern III. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die D Klasse: Anteile der D Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der D Klasse stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen offen. Dies sind institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Anteile der D Klasse stehen zudem Anlegern von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG offen, sofern I. es sich beim Anleger entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder sofern zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht; und sofern II. die Anlegerkreiskontrolle gewährleistet ist. - die G Klasse: Anteile der G Klasse sind thesaurierende Anteile, denen eine Verwaltungskommission gemäss 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags belastet wird. Anteile der G Klasse dürfen ausschliesslich qualifizierten Anlegern i.s.v. Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG angeboten werden. Als Anleger sind einerseits institutionelle Kunden der Zürcher Kantonalbank zugelassen, die mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag abgeschlossen haben. Als institutionelle Kunden in diesem Sinne gelten qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen. Andererseits dürfen Anteile der G Klasse gemäss Art. 10 Abs. 3ter KAG auch Anlegern angeboten werden, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben ohne schriftlich erklärt zu haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen (Opting out). Anteile der G Klasse stehen zudem qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 (inklusive Anlagestiftungen) und Abs. 3ter KAG von beaufsichtigten Finanzintermediären sowie unabhängigen Vermögensverwaltern i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG, welche mit der Zürcher Kantonalbank einen schriftlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben, offen. Dieser Kooperationsvertrag I. sieht vor, dass es sich beim Kunden entweder um einen institutionellen Kunden i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG inklusive Anlagestiftungen handelt oder dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG besteht, II. sieht vor, dass der Finanzintermediär die qualitativen und quantitativen Anforderungen erfüllt, III. gewährleistet die Anlegerkreiskontrolle. - die N Klasse: Anteile der N Klasse sind thesaurierende Anteile, denen keine Verwaltungskommission belastet wird. Sie stehen nur qualifizierten Anlegern inklusive Anlagestiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) offen, die (i) einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine individuelle Investitionsvereinbarung mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, abgeschlossen haben oder die (ii) über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Zürcher Kantonalbank, Zürich, einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Gelder in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Die Fondsleitung wird für ihre Tätigkeit (Leitung) durch die Zürcher Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (direkt oder via Zürcher Kantonalbank) aus den an diese durch die Anleger bezahlten Gebühren entschädigt. Alle Anteilsklassen lauten auf den Schweizer Franken. 20

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