Seminar. Rückerstattung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer ab 2013 Was ist zu tun?

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1 Seminar Rückerstattung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer ab 2013 Was ist zu tun? Referent: Dr. Ludger Pautmeier Managementberater Oktober 2013

2 Rückerstattung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer ab 2013 Was ist zu tun? Seminar bei der IHK Trier am Referent: Dr. Ludger Pautmeier Managementberater Tel: Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

3 Spitzenausgleich Anschauliche Berechnung des Erstattungsanspruchs fiktive Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Beitragssatz von 20,3 % - tatsächliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers im Verbrauchsjahr - Belastung durch die Ökosteuer oberhalb des Sockelbetrages = zu 90 Prozent erstattungsfähiger Betrag Ökosteuer Einsparung Rentenversicherung (Unterschiedsbetrag) Dr. Pautmeier Oktober Besonderheit 2013 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am neben der Fortführung des Spitzenausgleichs auch das Beitragssatzgesetz 2013 gebilligt. Damit kann die vom Bundestag beschlossene Absenkung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 auf 18,9 Prozent zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Gemäß 10 Abs. 2 Satz 2 StromStG bzw. 55 Absatz 2 Satz 2 EnergieStG hat diese Anpassung Auswirkungen auf die Berechnung des Entlastungsvolumens im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs. Anstelle der juristischen Fiktion der Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags von 20,3 auf 19,5 Prozent ist dann in 2013 der niedrigere Beitragssatz von 18,9 Prozent anzuwenden. (Quelle EnergieAgentur.NRW) Dr. Pautmeier Oktober

4 Dr. Pautmeier Oktober Verschiedene Arten der Rückerstattung, z.b. 9b StromStG 9b Steuerentlastung für Unternehmen (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. (2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat. Dr. Pautmeier Oktober

5 Zu beachten! Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG nicht mit anderen Steuererstattungen aus dem Strom- und Energiesteuergesetz verwechseln Die Steuererstattung nach StromStG 9b wird bei der Berechnung des Spitzenausgleichs abgezogen wird der Unterschiedsbetrag größer ausfallen als in den Vorjahren, so dass der Spitzenausgleich geringer sein wird. Bei fossilen Energieträgern (z.b. Heizöl) zählen nur die tatsächlich verbrauchten Mengen Inventur notwendig Bei Rechnungskopien sollte die gezahlte Stromsteuer ersichtlich sein (obwohl zur Berechnung nicht benötigt) Hilfestellung bieten Programme im Internet, Ihr Controller und das jeweilige Hauptzollamt Dr. Pautmeier Oktober Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

6 Bedingungen ab Antragsjahr 2013 Ab 2013 müssen Betriebe für die Gewährung des Spitzenausgleichs einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Einführen eines Energiemanagementsysteme nach ISO (Zertifizierung bis spätestens Ende 2015) oder Einführen eines Umweltmanagementsystems nach EMAS bei KMU durchführen eines Energieaudits nach DIN EN oder Aufbau eines alternativen Systems Erreichen realer Branchenziele! Dazu existiert eine Rahmenvereinbarung mit der Industrie, in der die Ziele und die Details der Berechnung festgelegt sind. Details für die Übergangszeit 2013/2014 und die Nachweisführung für KMU ab dem Antragsjahr 2015 regelt die SpaEfV. Dr. Pautmeier Oktober SpaEfV Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energieund der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung SpaEfV) Vom 31. Juli Zweck, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen 4 Nachweisführung im Regelverfahren 5 Nachweisführung in der Einführungsphase 6 Überwachung und Kontrolle 7 Datenübermittlung 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle 9 Ordnungswidrigkeiten 10 Inkrafttreten Anlage 1 Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit- Bericht entsprechend DIN EN Anlage 2 Alternatives System Dr. Pautmeier Oktober

7 Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober Ziele für die Energieintensität des produzierenden Gewerbes Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert ,3% ,6% ,9% ,25% ,6% ,95% ,3% ,65% Basiswert: Durchschnitt aus den Jahren Dr. Pautmeier Oktober

8 Besonderheiten Die Energieintensität berechnet sich aus dem Quotient des temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauchs und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der Monitoringbericht wird hierzu durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut erstellt. Werden die Zielwerte zu mindestens 96 % erreicht, wird die Steuerentlastung zu 80 % gewährt, wird der Zielwert zumindest zu 92 % erreicht, werden immer noch 60 % des Spitzenausgleichs gewährt. Dr. Pautmeier Oktober Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

9 Modell der ISO Kontinuierliche Verbesserung Energiepolitik Energieplanung Management- Review Einführung und Umsetzung Kontrolle Überwachung, Messung und Analyse Interne Auditierung des EnMS PDCA Nichtkonformitäten, Korrekturen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen Energieplanung Energetische Bewertung Planungseingaben Energetische Bewertung Ergebnisse der Planung Bisheriger und aktueller Energieeinsatz Relevante Variablen mit Auswirkungen auf den wesentlichen Energieeinsatz Leistung a) Energieeinsatz und Energieverbrauch analysieren b) Bereiche mit wesentlichen Energieeinsatz und wesentlichem Energieverbrauch ermitteln c) Möglichkeiten zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung identifizieren Energetische Ausgangsbasis Energieleistungs -kennzahlen (EnPIs) Strategische Energieziele Operative Energieziele Aktionspläne Quelle: ISO 50001, Bild A.2 Dr. Pautmeier 16

10 EMAS III Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS = Eco-Management and Audit Scheme) EMAS = ISO Umwelterklärung Dr. Pautmeier Oktober Umwelterklärung Anforderungen sind festgelegt im Anhang IV NEU in 2009: Vorgabe von bestimmten Kennzahlen Jährliche Aktualisierung der Informationen Jährliche Validierung der aktuellen Informationen Ausnahme: kleine Unternehmen alle 2 Jahre Jährliche Übermittlung die Aktualisierungen an die zuständige Stelle Alle 3 Jahre eine neue Fassung der Umwelterklärung Ausnahme: kleine Unternehmen alle 4 Jahre Öffentlicher Zugang zu Informationen und Umwelterklärung (kein Zwang zum Druck von Hochglanzbroschüren) Dr. Pautmeier Oktober

11 Zertifizierung nach ISO Validierung nach EMAS ISO Third Party Audit Akkreditierungsstelle Zertifizierungsstelle ISO 17021: SD Rev. 1.2 EMAS Validierung DAU Umweltgutachter EMAS Umweltauditgesetz Stufe 1 Stufe 2 (Hauptaudit) Organisation ISO Jahresturnus, jährlich Überwachung Audit Validierung Umwelterklärung Organisation EMAS (SpaEfV) 3 Jahresturnus, jährliche Aktualisierung der Umwelterklärung, Veto der Behörde möglich Dr. Pautmeier Oktober ISO oder EMAS? ISO setzt deutlich höhere Anforderungen an das EnM- System als EMAS (EMAS im Prinzip ISO 14001) ISO verlangt keine Außendarstellung in Form der Umwelterklärung SpaEfV versucht für EMAS durch die Hintertür höhere Anforderungen an die Messung einzuführen. ISO lässt sich besser mit anderen Zertifizierungen kombinieren (ISO 14001, ISO 9001) Umweltgutachter dürfen auch ISO Zertifizierungen durchführen (siehe SpaEfV) Fazit: Wer EMAS hat, sollte es intern weiterentwickeln, alle anderen sollten auf ISO setzen (gilt für Nicht KMU ) Dr. Pautmeier Oktober

12 Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober Was ist ein KMU? Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR Diese Schwellenwerte gelten nur für die Zahlen einzelner Gesellschaften. Eine Firma, die Teil einer größeren Gruppe ist, muss ggf. Daten zur Mitarbeiterzahl, zum Umsatz und zur Bilanzsumme dieser Gruppe einbeziehen. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig, Auszubildende werden nicht berücksichtigt. Dr. Pautmeier Oktober

13 Alternative Lösung 1 Energieaudit nach DIN EN Dr. Pautmeier 23 Was ist ein Energieaudit? Ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, Zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht Ein Energieaudit ist kein EnergieSYSTEMaudit (wie bei ISO Nr ) Testierung durch ISO Auditoren/Zertifizierungsstellen oder Umweltgutachter Turnus jährlich, es besteht aber die Möglichkeit von Verfahrensvereinfachungen ( 4(3) SpaEfV - bisher jedoch nicht festgelegt) Dr. Pautmeier Oktober

14 Alternative Lösung 2 SpaEfV Anlage 2 Dr. Pautmeier 25 Besonderheiten Im Kern entspricht die Anlage 2 SpaEfV der energetischen Bewertung der ISO 50001, auch wenn es im Detail Unterschiede gibt. Das Managementsystem wird reduziert auf Die Ernennung eines Energiebeauftragten Jährliche Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen (Nr.4) Testierung durch ISO Auditoren / Zertifizierungsstellen oder Umweltgutachter Turnus jährlich, es besteht aber die Möglichkeit von Verfahrensvereinfachungen ( 4(3) SpaEfV - bisher jedoch nicht festgelegt) Dr. Pautmeier Oktober

15 Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

16 Besonderheiten bei EMAS im vertikalen Ansatz b)aa)bbb mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle Dr. Pautmeier b)bb)bbb Zusätzlich die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle; Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

17 Zollformblätter Formular 1449 Testierung Formular 1450 Antrag Dr. Pautmeier Oktober Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

18 Nur noch ca. 8 Wochen Grundsätzlich gilt: alle Unterlagen müssen bis zum erstellt und dem Testierer vorgelegt werden. Auch alle Vorort- Prüfungen müssen bis zum abgeschlossen sein. (Erlass vom ) Im vertikalen Verfahren ist in 2013 die Verfahrensvereinfachung möglich, dass kein Vorort-Besuch erforderlich ist. Daher ist es im vertikalen Verfahren möglich, die Testierung auch nach dem durchzuführen. Dies gilt für alle Möglichkeiten, somit für KMU und auch für Nicht-KMU. (siehe Formular 1449 Nr. 3.4) Obwohl gemäß ISO Nr a zwei Zeiträume erforderlich sind, wurde im Erlass vom klar gestellt, dass im Jahr 2013 nur die Zahlen aus dem Jahr 2012 zur Nachweisführung erforderlich sind. Dr. Pautmeier Oktober Vertikales Verfahren 2013 KMU Verpflichtung der GF ein alternatives System gemäß Anlage 2 der SpaEfV einzuführen Benennung eines Energiebeauftragten mit Befugnissen zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger gemäß Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV Anmerkung: Energieströme rein qualitativ klären, Dokumentation der Ergebnisse in Tabelle 1 der Anlage 2 Nr. 1 Nicht-KMU Verpflichtung der GF ein EnMS gemäß ISO einzuführen Benennung eines Energiemanagementbeauftragten mit den Aufgaben und Befugnissen aus ISO Nr sowie der Befugnis zur Erfassung der erforderlichen Daten Schritt 1 der energetischen Bewertung (= 4.4.3a), d.h. Energieeinsatz (=Nutzung) und Energieverbrauch auf Basis von Messungen und anderen Daten analysieren. Dazu gehört auch die Ermittlung der Energiequellen ( = Energieträger). Anmerkung: nur Daten aus 2012 Dr. Pautmeier Oktober

19 Beispiel Datenerfassung und Analyse Der Stromverbrauch ist für die Erzeugung von Druckluft, Betreiben von Maschinen (z.b. Bearbeitungsmaschinen) und Beleuchtung. Die Identifizierung der Bereiche mit wesentlicher Energienutzung erfolgt in Schritt 2 (= ISO b bzw. Anlage 2 Nr. 2 SpaEfV) in 2014 Dr. Pautmeier Oktober Testierung Die Testierung kann im Jahr 2013 off-site durch Zertifizierungsstellen oder Umweltgutachter erfolgen. Die Kosten liegen zwischen EUR Die Zertifizierungsstellen müssen eine entsprechende Akkreditierung haben. Bei Umweltgutachtern gibt es drei Punkte zu beachten: 1. Der NACE Code des Gutachters muss mit dem ihres Unternehmens übereinstimmen. 2. Die DAU hat den Gutachtern eigene Regeln an die Hand gegeben, wonach auch schon die gesamte Methodik der energetischen Bewertung zu beschreiben ist. 3. Es fällt eine Gebühr von in der Regel 45 EUR an. Der Testierer benötigt auch die Kopien der Rechnungen (wie der Zoll). Dr. Pautmeier Oktober

20 Agenda Spitzenausgleich was ist das und wie errechnet er sich? Bedingungen aus 10 Stromsteuer und 55 Energiesteuergesetz Zielvereinbarungen Vertrag der gewerblichen Wirtschaft mit der Bundesregierung vom Systeme für Nicht KMU (ISO und EMAS) Alternative Lösungen für KMU gemäß SpaEfV Verfahren in der Einführungsphase 2013 und 2014 Testierung und Zollformblatt 1449 Was ist zu tun? - Empfehlung für 2013 Förderrichtlinie für Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober Was kann gefördert werden? 1. Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO (max. 80% / max.8000 EUR) 2. Erstzertifizierung eines Energiecontrollings gemäß dem Anhang der Förderrichtlinie (dies entspricht überwiegend dem alternativen System der SpaEfV) (max 80% / max.1500 EUR) 3. Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensorik-Technologie (Messtechnik) für Energiemanagementsysteme (max. 20% / max EUR) 4. Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme (max. 20% / max EUR) Maximum EUR in 36 Monaten Kein Anspruch für Unternehmen, die Spitzenausgleich bekommen oder Ermäßigungen der besonderen Ausgleichsregelung nach EEG in Anspruch nehmen (Ausnahme: KMU, die ISO einführen!) Dr. Pautmeier Oktober

21 Wichtige Webseiten Hauptzollamt: Vordrucke 1449 und 1450 zur Rückerstattung des Spitzenausgleichs Gesetze im Internet (Gemeinschaftsprojekt des Justizministeriums und der juris GmbH) Beuth Verlag zum Bezug der Normen ISO und DIN EN DAkks: Energieeffizientes Unternehmen: (virtueller Rundgang) mod.eem modulares Energie Effizienz Modell Förderung von Energiemanagementsystemen Dr. Pautmeier Oktober Praxis Energiemanagement Dr. Pautmeier Oktober

22 Zusätzlicher Steuererlaß in 2012 (gemäß 10 Stromsteuergesetz und 55 des Energiesteuergesetzes) Eingabe Ergebnis Überprüfen, ob die verbleibende Belastung aus Strom- und Öko- Mineralölsteuer höher ist als die Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen. Zusätzlichen Steuererlaß beim zuständigen Hauptzollamt beantragen (bis spätestens zum des folgenden Jahres). Stromsteuer Gesamtbelastung ,46 abzgl. Sockelbetrag nach 10 Abs.1 StromStG Stromsteuer 1.000,00 Stromsteuer nach 10 Abs.1 Satz 1 StromStrG ,46 Berechnung des Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG Erdgas 1.000,000 MWh X 2,28 /MWh 2.280,00 Heizöl HEL l X 5,11 /1.000 l 511,00 Flüssiggas kg X 19,89 /1.000 kg 19,89 abzgl. Sockelbetrag nach 55 Abs.3 EnergieStG 750,00 Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG 2.060,89 Gesamtsumme der anzurechnenden Strom- und Energiesteuer ,35 Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ,00 Differenz zwischen Steuerbelastung und Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge ,35 Zusätzlich zu erstattender Betrag (X % der Differenz) ,91 (die EnergieAgentur.NRW übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten) Siehe Bereich auswählen / Verbrauchssteuern / Stromsteuer Vordrucknummer 1450 Informationsblatt 1451 Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung Absenkung des AG.-Anteils an den Rentenversicherungsbeiträgen Mitarbeiter 243 Rentenversichergungspflichtiges Arbeitsentgelt des Unternehmens ,00 Arbeitgeberanteil Prozentsatz für ,40% Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ,00 Steuerstatus_2013 Rev. 01 erstellt durch: freigegeben durch:

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24 Strom ( 9b StromStG) Stromsteuer im Jahr 2013 Eingabe 20,50 /MWh; reduzierter Satz: 15,37 /MWh Ergebnis Antrag auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Stromsteuer beim zuständigen Hauptzollamt einreichen (bis spätestens zum des folgenden Jahres). 20,50 /MWh 15,37 /MWh Stromverbrauch der Muster GmbH & Co. KG für das Jahr 2013: kwh Reduzierter Stromsteuersatz für die Jahresverbrauchsmenge (15,37 /MWh): ,46 Nachzahlung für die ersten kwh/a (5,13 /MWh): 250,00 Summe der zu zahlenden Stromsteuer: ,46 Über den Versorger bereits abgeführte Stromsteuer (20,50 /MWh) ,54 Vom Hauptzollamt zu erstattender Betrag ,08 Siehe Bereich auswählen / Verbrauchssteuern / Stromsteuer (Vordrucknummer 1453) (die EnergieAgentur.NRW übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten) Steuerstatus_2013 Rev. 01 erstellt durch: freigegeben durch

25 DIN EN ISO 50001: (D) Energiemanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 50001:2011); Deutsche Fassung EN ISO 50001:2011 Inhalt Seite Vorwort... 4 Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Anforderungen an ein Energiemanagementsystem Allgemeine Anforderungen Verantwortung des Managements Top-Management Beauftragter des Managements Energiepolitik Energieplanung Allgemeines Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen Energetische Bewertung Energetische Ausgangsbasis Energieleistungskennzahlen Strategische und operative Energieziele sowie Aktionspläne zum Energiemanagement Einführung und Umsetzung Allgemeines Fähigkeiten, Schulung und Bewusstsein Kommunikation Dokumentation Ablauflenkung Auslegung Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Einrichtungen und Energie Überprüfung Überwachung, Messung und Analyse Bewertung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen Interne Auditierung des Energiemanagementsystems Nichtkonformitäten, Korrekturen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen Lenkung von Aufzeichnungen Managementbewertung (Management-Review) Allgemeines Eingangsparameter für das Management-Review Ergebnisse des Management-Reviews Anhang A (informativ) Anleitung zur Anwendung dieser Internationalen Norm A.1 Allgemeine Anforderungen A.2 Verantwortung des Managements A.2.1 Top-Management A.2.2 Beauftragter des Managements A.3 Energiepolitik A.4 Energieplanung A.4.1 Allgemeines A.4.2 Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen A.4.3 Energetische Bewertung A.4.4 Energetische Ausgangsbasis A.4.5 Energieleistungskennzahlen

26 A.4.6 Strategische und operative Energieziele sowie Aktionspläne zum Energiemanagement A.5 Einführung und Umsetzung A.5.1 Allgemeines A.5.2 Fähigkeiten, Schulung und Bewusstsein A.5.3 Kommunikation A.5.4 Dokumentation A.5.5 Ablauflenkung A.5.6 Auslegung A.5.7 Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Einrichtungen und Energie A.6 Überprüfung A.6.1 Überwachung, Messung und Analyse A.6.2 Bewertung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen A.6.3 Interne Auditierung des EnMS A.6.4 Nichtkonformitäten, Korrekturen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen A.6.5 Lenkung von Aufzeichnungen A.7 Management-Review A.7.1 Allgemeines A.7.2 Eingangsparameter für das Management-Review A.7.3 Ergebnisse des Management-Reviews Anhang B (informativ) Übereinstimmung zwischen ISO 50001:2011, ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und ISO 22000: Literaturhinweise

27 Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

28 Das Bundesgesetzblatt im Internet: Ein Service des Bundesanzeiger Verlag

29 Nachweisführung Energiemanagementsystem(EnMS) Horizontaler Ansatz Alternativen A), B) oder C) für mind. 25% des Gesamtenergieverbrauchs in 2013; für mind. 60% in 2014; für 100% ab 2015 Vertikaler Ansatz KMU* TÜV Rheinland Nachweis-Tabelle zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV (v ) ff. A) Zertifikat ISO oder Auditbericht (nach ) B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach ) C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach ) Einführungsphase A) Zertifikat ISO oder Auditbericht (nach ) B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach ) C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach ) A) Zertifikat ISO oder Auditbericht (nach ) B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach ) C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach ) Regelverfahren A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach ausgestellt) B) dto. (Urkunde oder Bericht nach ausgestellt) C) dto. mit Testat nach ausgestellt Für KMU reicht C) aus Nicht-KMU A) dto. A) dto. A) dto. A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach ausgestellt) KMU* Nicht-KMU B) dto. B) dto. B) dto. B) dto. (Urkunde oder Bericht nach ausgestellt) 1. Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001, EMAS oder Altern. System 2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF 3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV mit Testat 1. schriftliche Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO oder EMAS 2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF 3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis Kap a der ISO mit Testat 1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt) 2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt) 3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV m. Testat 1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt) 2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt) KMU = kleine und mittlere Unternehmen gemäß 10 (3) StromStG sowie 55 (4) EnergieStG EMAS = Eco-Management and Audit Scheme nach VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 Auditbericht = hier: Bericht zum Überwachungsaudit ISO oder EMAS Testat = ISO Zertifikat; EMAS-Registrierung; Bescheinigung Alternatives System, z.b. von 3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis Kap a und b der ISO m. Testat A) Zertifikat ISO oder Auditbericht (nach ) B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach ) C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat nach A) Zertifikat ISO oder Auditbericht (nach ) B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach ) A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach ausgestellt) B) dto. (Urkunde oder Bericht nach ausgestellt) C) dto. mit Testat nach ausgestellt Für KMU reicht C) aus A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach ausgestellt) B) dto. (Urkunde oder Bericht nach ausgestellt) Für die Angaben in der Tabelle wird keine Gewähr oder Haftung übernommen TÜV Rheinland Cert GmbH, Köln, Stand:

30 Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ( 5 Abs. 4 i. V. m. 4 Abs. 4 SpaEfV) Für zollamtliche Zwecke 2013 Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen 1. Ausstellende Stelle (Konformitätsbewertungsstelle, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach 55 Abs. 8 EnergieStG bzw. 10 Abs. 7 StromStG oder EMAS- Registrierungsstelle nach 2 Abs. 1 Nr. 5 SpaEfV) Ansprechpartner/in: (Name, Adresse, Telefon, ggf. Fax und Adresse) (Name, Anschrift und Rechtsform) 1.1 Sofern die Zulassung als Konformitätsbewertungsstelle durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des 1b Abs. 7 Nr. 2 EnergieStV bzw. 18 Abs. 2 Nr. 2 StromStV erfolgte: Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. 2. Angaben zum geprüften Unternehmen (Name, Anschrift und Rechtsform) 3. Hiermit wird bestätigt, dass das oben zu 2. genannte Unternehmen mit der Einführung eines Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz begonnen hat. Die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 SpaEfV werden erfüllt, indem das Unternehmen 3.1 [Hinweis: Sofern das Unternehmen für einzelnen Anlagen oder Standorte eines der anzuerkennenden Systeme bereits vollständig umgesetzt hat, sind die entsprechenden Angaben nachfolgend unter 3.1 zu machen. Angaben über den Beginn einer schrittweisen Einführung über das ganze Unternehmen hinweg sind unten zu 3.2 zu machen.] über eines oder mehrere gültige Zertifikat/e nach DIN EN ISO oder über eines oder mehrere gültige Zertifikat/e nach DIN EN verfügt; (Angabe für jedes Zertifikat: DIN-Norm, ausstellende Stelle und Datum ) das/die frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellt wurde(n); das/die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt wurde(n) in Verbindung mit (jeweils) einer frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt (belegen), das das Energiemanagementsystem betrieben wurde; das/die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt wurde(n) in Verbindung mit (jeweils) einem frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde; über eines oder mehrere der nachfolgenden Testate verfügt: (Angabe für jedes Testat: Ausstellende Stelle und Datum) einen oder mehrere gültige/n Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid(e) der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der/die frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellt wurde(n); oder eine oder mehrere frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellte Bestätigung/en der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit Angabe des Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung jeweils gültig ist, auf Grundlage einer oder mehrerer frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung/en der Umwelterklärung, die belegt/en, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde; oder einer oder mehrerer frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsauditbescheinigung/en, die belegt/en, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde; 1449/1 Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (2013)

31 mindestens für einzelne Anlagen oder Standorte die in der Anlage 1 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres erfüllt hat; die in der Anlage 2 der SpaEfV aufgeführten Anforderungen frühestens 12 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres erfüllt hat; [Hinweis: Sofern das Unternehmen noch keines der oben zu 3.1 genannten Systeme zumindest für einzelne Anlagen oder Standorte vollständig umgesetzt hat, sind für den Beginn einer schrittweisen Einführung über das gesamte Unternehmen hinweg die entsprechenden Angaben nachfolgend zu 3.2 zu machen.] 3.2 sich durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung spätestens bis zum 31. Dezember 2013 verpflichtet hat, eines der nachfolgend genannten Systeme einzuführen und zu betreiben: ein Energiemanagementsystems nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SpaEfV; ein Umweltmanagementsystem nach 2 Abs. 1 Nr. 2 SpaEfV; ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV; und das Unternehmen in dieser Erklärung namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder -externe natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragten des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung benannt Angaben zum Energiebeauftragten (Angabe für jeden Energiebeauftragten: Name, Adresse, Telefon, ggf. Fax und Adresse) und bestätigt hat, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung erforderlichen Daten, erteilt werden, und das Unternehmen mit der Einführung des Systems begonnen und dabei mindestens folgende Maßnahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten, der frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres endet, umgesetzt hat: für ein Energiemanagementsystem nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SpaEfV die Nummer Buchstabe a der DIN EN ISO 50001; für ein Umweltmanagementsystems nach 2 Abs. 1 Nr. 2 SpaEfV mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle; oder sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfVdie Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV. 3.3 Umfang der unter Ziffer 3.1 genannten Testate Die Testate decken den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens vollständig ab. Die Testate beziehen sich auf mindestens 25 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens. 3.4 Umsetzungszeitpunkt der unter Ziffer 3.1 für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. 4 Abs. 3 SpaEfV oder der unter Ziffer 3.2 genannten Maßnahmen Die für meine Prüfung erforderlichen Unterlagen und Erklärungen sind mir von dem geprüften Unternehmen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 vollständig vorgelegt worden. 4. Erklärungen Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe und dass diese mit den mir vorgelegten Dokumenten/Testaten und soweit eine Vor-Ort-Prüfung durchgeführt wurde den von mir/uns im geprüften Unternehmen vorgefundenen Maßnahmen übereinstimmen. Dies gilt ebenfalls für die Angaben, die ich ihres Umfangs wegen auf einem oder mehreren gesonderten Blättern gemacht habe. Diese Blätter sind Teil des von mir ausgestellten Nachweises. Mir/Uns ist bekannt, dass wer einen Nachweis nicht richtig ausstellt oder bestätigt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Ort, Datum, Unterschrift (ausstellende Stelle nach Nr. 1) 5. Vermerke des Hauptzollamts: Ort, Datum, Unterschrift (ggf. externer Auditor) Datum/Unterschrift 1449/2 Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (2013)

32 Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise/Anleitung beachten und Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen 1. Antragsteller/in (Name, Anschrift, ggf. , Rechtsform) für zollamtliche Zwecke Unternehmensnummer 2013 Bearbeiter/in Telefon/ggf. Telefax Hauptzollamt Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen ( 10 des Stromsteuergesetzes) für den Zeitraum im Kalenderjahr 2013 Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen ( 55 des Energiesteuergesetzes) für den Zeitraum im Kalenderjahr Für den Antragszeitraum wurde bereits beantragt vorläufige Entlastung nach 10 StromStG vorläufige Entlastung nach 55 EnergieStG 3. Der Entlastungsbetrag soll auf das folgende Konto überwiesen werden: Kontoinhaber IBAN BIC 4. Angaben zu den Rentenversicherungsbeiträgen Allgemeine Rentenversicherung Arbeitgeberanteil beträgt 9,45 % Rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt oder sonstige Bemessungsgrundlage Arbeitgeberanteil Arbeitgeberanteil beträgt 18,9 % (Arbeitgeber trägt Beitrag allein) Rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt oder sonstige Bemessungsgrundlage Arbeitgeberanteil EUR EUR EUR EUR 4.2 Knappschaftliche Rentenversicherung Arbeitgeberanteil beträgt 15,65 % Rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt oder sonstige Bemessungsgrundlage Arbeitgeberanteil Arbeitgeberanteil beträgt 25,1 % (Arbeitgeber trägt Beitrag allein) Rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt oder sonstige Bemessungsgrundlage Arbeitgeberanteil EUR EUR EUR EUR 1450/1 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)

33 5. Angaben zur Stromentnahme (1 MWh = kwh) 5.1 Entnahme von Strom für entlastungsfähige Zwecke - ohne Menge der Zeile (siehe Hinweise) MWh 5.2 Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, mechanischer Energie und Druckluft (ausgenommen Druckluft in Flaschen oder anderen Behältern), soweit die vorgenannten Erzeugnisse durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. MWh 5.3 Zur Mengenermittlung habe ich von der Schätzung nach 18 Abs. 4 i.v.m. 17b Abs. 4 StromStV Gebrauch gemacht. 6. Angaben zur Verwendung von Energieerzeugnissen 6.1 Art der Energieerzeugnisse Fundstelle EnergieStG Schweröle, Nutzung der Wärme durch das eigene Unternehmen Verheizen (Erzeugung von Wärme) Nutzung der Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Verwendung in begünstigten Anlagen nach 3 EnergieStG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) und b) (leichtes Heizöl) und Nr. 3 Liter Leicht- und mittelschwere Öle, 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. 49 Abs. 2a gasförmige Kohlenwasserstoffe, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Flüssiggase, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Erdgas, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Liter Megawattstunden Kilogramm Megawattstunden 6.2 Zur Mengenermittlung habe ich von der Schätzung nach 101 Abs. 4 i.v.m. 100 Abs. 4 EnergieStV Gebrauch gemacht. 7. Angaben zur Zuordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit wird mit diesem Antrag vorgelegt wurde bereits vorgelegt. 8. Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz Der Nachweis nach 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG oder 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG wird mit diesem Antrag vorgelegt. wurde bereits vorgelegt. Und, sofern ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV betrieben oder einzuführen begonnen wurde: Die Selbsterklärung für KMU nach 101 Abs. 4 Satz 2 EnergieStV bzw. 19 Abs. 4 Satz 2 StromStV 9. Anlagen wird mit diesem Antrag vorgelegt Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit Nachweis über die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge Vereinfachte Selbsterklärung für KMU (Vordruck 1458) Selbsterklärung für KMU (Vordruck 1459) Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde Stromrechnungen Rechnungen für Energieerzeugnisse sonstige Unterlagen: Freitextfeld Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (Vordruck 1449) wurde bereits vorgelegt. Bei Weitergabe von Nutzenergie / Wärme an andere Unternehmen: Anzahl der Selbsterklärungen: Freitextfeld Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden 10. Unterschrift Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe und dass die Mengenangaben mit den für steuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen übereinstimmen. Ort, Datum, Unterschrift 1450/2 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)

34 Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger: von bis Anteil am Gesamtverbrauch Anteil an den Gesamtkosten Energieverbrauch Mess- Genauigkeit Energieträger Dichte Verbrauch Brennwert Kosten System Kalibrierung kg/l Liter/Jahr KWh/kg KWh/Jahr % /Unit % Strom ,62% 0, ,70 90,21% B/E geeichte Erfassung Heizöl EL 0, ,00 12, ,38% 0, ,75 9,79% B/E geeichte Erfassung Summe: % ,45 100% Legende: verbrauchsmessung sporadisch Bestandsermittlung/Lieferschein Produktionsdaten Zähler Bestandsermittlung/Rechnung A B C D E Erstellt: Dr. Pautmeier Geprüft: Freigabe: Version: Seite 1 von 1

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