Aktuelles aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Im Dialog 2015 Frankfurt, 16. April 2015

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1 Aktuelles aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung Im Dialog 2015 Frankfurt, 16. April 2015

2 Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers ( 16 BetrAVG) Seite 2

3 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Seite 3

4 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am BetrAVG (Auszug) (1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. (2) (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder 3. Seite 4

5 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Historie des 16 BetrAVG Versicherungsaufsichtsgesetz 16 Abs. 1 Drei Lebensversicherungsrichtlinien BetrAVG DeckRV 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Lohnsteuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 7. VAG-Novelle 118b Abs. 3 VAG Versicherungsmarkt ist reguliert Versicherungsmarkt wird dereguliert, zunächst Lebensversicherungen, später auch PK Wettbewerbs-PK (AG) werden vermehrt gegründet und treten in den deregulierten Markt ein Möglichkeit der Re-Regulierung für traditionelle (Firmen-)PK Seite 5

6 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Historie des 16 BetrAVG Quelle: BetrAV Folge 4, 15. Juni 1973, Seite 130 Seite 6

7 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Sinn und Zweck des 16 BetrAVG Bundestags-Drucksache 13/8011 vom (RRG 1999) Ziel dieser Neuregelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. [ ] Im arbeitsrechtlichen Bereich verhindert nach Auffassung der Wirtschaft die Vorschrift des 16 BetrAVG mit ihrer nicht kalkulierbaren und nicht vorfinanzierbaren Verpflichtung zur Anpassung Neuzusagen und damit letztlich die Aufrechterhaltung und den Ausbau der zweiten Säule der Alterssicherung. Es bedarf daher der Korrektur des 16 BetrAVG, um die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten [ ]. Das Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. [ ] Seite 7

8 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Sachverhalt Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern zugesagt, sie bei einer Pensionskasse (PK) anzumelden und dafür die Beiträge zu entrichten. Im Jahr 2003 beschloss die MV der PK im Rahmen einer Sanierung, die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) aufzulösen und die Leistungen zu reduzieren (Sanierungsklausel). Die Leistungsherabsetzung umfasste insbesondere auch bereits erdiente Anwartschaften und laufende Rentenleistungen. Klage der Rentner gegen den Arbeitgeber auf Kompensation der Leistungsreduzierung sowie Anpassung der laufenden Renten. Seite 8

9 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Erste Instanz: AG Frankfurt, Ca 6516/10 Gemäß 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG besteht keine Pflicht zur Anpassungsprüfung der Rente Zweite Instanz: LAG Hessen, Sa 1514/11 Anwendungsbereich der Escape-Klausel des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist nicht eröffnet Revisionsinstanz: BAG, AZR /12 Insbesondere kein Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht für Leistungen basierend auf Zusagen, die vor Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) erteilt wurden Seite 9

10 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Entscheidung BAG Zurückweisung der beantragten Nebenintervention der PK, weil kein rechtliches Interesse, Anpassungsprüfungs- und Einstandspflicht ausschließlich in Sphäre des Arbeitgebers. Einstandspflicht ( 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG): BAG bekräftigte die im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) formulierte Einstandspflicht des Arbeitgebers, im Versorgungsfall für die Erfüllung der Leistung einzustehen, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchgeführt wird und dieser die zugesagte Leistung nicht erbringen kann. - Keine reine Beitragszusage, sondern vielmehr eine beitragsorientierte Leistungszusage. - Keine Anwendung der Jeweiligkeitsklausel, da keine dynamische Verweisung auf Satzungsbestimmungen, die dazu dienen, den Zusammenbruch der PK zu verhindern. - Kein Entfall der Einstandspflicht, nur weil Mitglieder selbst an dem Herabsetzungsbeschluss mitgewirkt haben. Seite 10

11 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Bewertung Einstandspflicht Ausführungen zur Einstandspflicht des Arbeitgebers entsprechend der herrschenden Meinung. Im BetrAVG keine reine Beitragszusage definiert. Dynamische Verweisungen dürfen nicht uneingeschränkt in erworbene Besitzstände eingreifen, insbesondere nicht die Subsidiärverpflichtung des Arbeitgebers außer Kraft setzen. Seite 11

12 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Anpassungsprüfungspflicht ( 16 Abs. 1 BetrAVG) Verpflichtung entfällt insbesondere dann, wenn Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind 1. Durchführungsweg PK oder Direktversicherung 2. Höchstzinssatz zur Berechnung der garantierten Leistung: -Kein Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem erteilt wurden (Inkrafttreten DeckRV). -Für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, entfällt Anpassungsprüfungspflicht nur dann, wenn Höchstzinssatz nach DeckRV nicht überschritten ist. 3. Verwendung Überschussanteile vom BAG nicht geprüft. Seite 12

13 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Bewertung Anpassungsprüfungspflicht Äußerungen des Gerichts zum Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers sehr problematisch, entgegen der bislang herrschenden Literaturmeinung und in der Absolutheit so auch nicht zu erwarten. Bislang war es herrschende Meinung, dass allein die Tatsache der Verwendung eines aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszinses die Anwendung der Escape-Klausel nicht versagt. Zeiten vor Inkrafttreten der DeckRV sind nunmehr explizit ausgeschlossen. Entscheidung widerspricht auch den Zielsetzungen des Gesetzgebers, der den Arbeitgebern mit Implementierung der Escape-Klausel Kalkulations- und Planungssicherheit verschaffen wollte. Seite 13

14 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Zusammenfassung Sehr spezifischer Sachverhalt, der originär Fragen der Einstandspflicht des Arbeitgebers behandelte, für Themenkomplex der Anpassungsprüfungspflicht gar kein Raum. Ausführungen zur Einstandspflicht nachvollziehbar, zur Anpassungsprüfungspflicht dagegen sehr problematisch und so auch nicht vorhersehbar. Entscheidung konterkariert ursprünglich verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers einer Planungsund Kalkulationssicherheit für die Arbeitgeber. Gesetzessystematisch hat der Gesetzgeber an den Stellen, wo er eine gesetzliche Rückwirkung nur eingeschränkt zulassen wollte, ein Rückwirkungsverbot formuliert. Bei der Escape-Klausel ist dies jedoch unterblieben, ergo ist das BAG der Intention des Gesetzgebers nicht gefolgt. Entscheidung richtet sich vollständig gegen die bislang herrschende Meinung in der Literatur. Seite 14

15 BAG, Urteile vom , 3 AZR /12, veröffentlicht am Zusammenfassung Gesetzgeber plant eine Klarstellung des 16 BetrAVG im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht (Auslegung des gesetzgeberischen Willens durch das BAG, die den Gesetzgeber veranlasst, die Norm zu überarbeiten) - Vorlage des Entwurfs: noch im April 2015 mit anschließender 4-wöchiger Stellungnahmefrist - Inkrafttreten: aktueller Planungsstand des BMAS Oktober 2015 Entwurf 16 BetrAVG (Auszug) (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des 1b Abs. 3 durchgeführt wird [und] ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird 3. Seite 15

16 Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) Seite 16

17 Gesetzliche Grundlagen der KVdR-Beitragspflicht 237, 229 SGB V: KVdR-Beitragspflicht besteht auch für der gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen, also auch solche aus der betrieblichen Altersversorgung (bav). BSG grenzt den Begriff der bav nach eigener Definition allein nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts ab: Alle aus früherer Berufstätigkeit stammenden Versorgungseinnahmen sind gleich zu behandeln Beitragspflicht für solche Einnahmen, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen (kein nachweisbarer Zusammenhang erforderlich) Prüfung des BSG erfolgt im Rahmen einer typisierenden Betrachtung: Institution, seitens derer die Altersversorgung gezahlt wird (BSG, Urteil vom RK/9/93) oder Versicherungstyp Seite 17

18 Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG BSG, Urteile vom B 12 KR 2/07 R und vom B 12 KR 6/08 R Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der LV und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der bav bei einer bav-typischen Versicherungsart wie der DV gegeben. Zahlungen aus DV unterliegen deshalb auch dann in vollem Umfang der Beitragspflicht, wenn die Versicherung durch VN mit eigenen Beiträgen fortgeführt wird. Seite 18

19 Leistungen aus privat fortgeführten Direktversicherungen Rechtsprechung des BVerfG BVerfG, Beschluss vom BvR 1660/08 BVerfG hat typisierende Betrachtung des BSG zwar nicht grundsätzlich beanstandet, stellt jedoch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz fest, wenn eine privat fortgeführte DV (beitragspflichtig) beitragsrechtlich anders behandelt wird, als eine private LV (beitragsfrei). Soweit das BSG jedoch auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein AN nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den LV-Vertrag unter Einrücken in die VN-Stellung eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung. Seite 19

20 Leistungen aus privat fortgeführten PK-Versorgungen Rechtsprechung des BSG BSG, Urteil vom B12 KR 28/12 R Leitsätze 1. Leistungen von PKs unterliegen als Renten der bav bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer während der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst geleistet hat. 2. Eine Übertragung der zu Direktversicherungen ergangenen Rechtsprechung des BSG und BVerfG auf Leistungen von PKs ist nicht geboten. Seite 20

21 Leistungen aus privat fortgeführten PK-Versorgungen Rechtsprechung des BSG BSG, Urteil vom B12 KR 28/12 R Gründe Institutioneller Rahmen des BetrAVG wird im Durchführungsweg PK auch bei freiwilliger Fortführung nie verlassen; Institution PK steht in typisierender Betrachtung immer im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit Zweck der PK ist immer auf die bav beschränkt (vgl. auch 118a VAG); PK ist ein VU mit spezieller Ausrichtung auf bav Autonome Entscheidung eines jeden Versicherten, seine Altersversorgung über eine PK zu gestalten Schon allein der Umstand, dass die Leistungen von einer PK erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der bav besteht, begründet in typisierender Betrachtung den Zusammenhang zum Erwerbsleben. Gegen die Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Seite 21

22 Aktivitäten des Gesetzgebers Seite 22

23 Koalitionsvertrag 2014 Und was nun? Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2014 [ ] Die Alterssicherung steht im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stützt. Deswegen werden wir die betriebliche Altersvorsorge stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können. Wir werden auch im europäischen Kontext darauf achten, dass die guten Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erhalten bleiben. [ ] Seite 23

24 Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente Entwurf eines 17b BetrAVG (1) In Tarifverträgen kann eine Beitragszusage des Arbeitgebers vorgesehen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien durchgeführt wird. (3) Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach diesem Gesetz gehen sinngemäß auf die gemeinsame Einrichtung über. Die gemeinsame Einrichtung muss dem Versorgungsberechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung entspricht. Seite 24

25 Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente Entwurf eines 17b BetrAVG (4) Die gemeinsame Einrichtung muss als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein. (5) Wird die gemeinsame Einrichtung insolvent oder kommt sie ihren Versorgungsverpflichtungen nicht nach, hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der Anspruch ist begrenzt auf den Leistungsumfang einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Seite 25

26 Europäische Entwicklungen Seite 26

27 Pensionsfondsrichtlinie (IORP-II-Richtlinie) 03/2014 Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags 12/2014 Allgemeine Ausrichtung des Rates 03/2015 Beginn der Befassung mit dem Richtlinien-Vorschlag im Europ. Parl. 11/2015 Abstimmung im ECON-Ausschuss Änderung quantitativer Solvabilitätsvorschriften Umsetzungsspielraum Detaillierungsgrad Überprüfung der RL Allgemeine Ausrichtung Nicht enthalten (wie schon im Kommissionsvorschlag) Delegierte Rechtsakte gestrichen Reduzierter, prinzipienbasierter Nach 6 (statt 4 Jahren) Seite 27

28 EU-Mobilitätsrichtlinie (EU-MobRL) Anwendungsbereich der Richtlinie: Nur für grenzüberschreitende Fälle Nicht für geschlossene Systeme Nicht für Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen Nur für Beschäftigungszeit nach der Umsetzung Gesetzgeber plant Umsetzung grundsätzlich für grenzüberschreitende und inländische Fälle. Regelungsinhalte der Richtlinie: Unverfallbarkeit der Anwartschaften (3/21, nur für Neuzusagen ab 2018) Wahrung ruhender Anwartschaften (relevant für endgehaltsbezogene Direkt- und UK-Zusagen) Auskunft über Anwartschaften (auf Verlangen des Arbeitnehmers) Abfindung der Anwartschaften (nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel) Seite 28

29 Kontakt Marco Herrmann, LL.M. Prokurist Leiter Strategie, Recht und Kommunikation Tel. 030 / m.herrmann@bvv.de Kurfürstendamm Berlin Seite 29

30 Wichtige Hinweise Die Inhalte der Unterlagen sind geistiges Eigentum des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Jede weitere Verwendung sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen ebenso wie die Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Bitte beachten Sie, dass der BVV keine Rechtsberatung vornimmt. Die Ihnen als Handout überlassenen Unterlagen geben unsere aktuelle Einschätzung auf der Basis der derzeitig geltenden Gesetze und ihrer Auslegung wieder. Die Unterlagen können weder eine individuelle Beratung ersetzen noch können sie als Basis vertraglicher Vereinbarungen herangezogen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Teilnehmer der Veranstaltung oder Dritten nicht begründet. Seite 30

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