Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 28.

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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. April 2003 (KWMBl II 2004, S. 410) Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss 2 Studiendauer 3 Prüfungsausschuss 4 Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen; Anerkennung von Diplomvorprüfungen, Diplomvorprüfungs- und Prüfungsleistungen 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte 6 Bewertung von Prüfungsleistungen 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Diplomvorprüfung 9 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung 10 Fristen der Diplomvorprüfung 11 Zulassungsvoraussetzungen 12 Anmeldung und Zulassungsverfahren 13 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomvorprüfung

3 III. Diplomprüfung 14 Prüfungsfächer 15 Bestandteile und Fristen der Diplomprüfung 16 Leistungskategorien und Leistungseinheiten, Leistungs- und Maluspunkte 17 Leistungseinheiten der Leistungskategorien A, B und C 18 Zulassung und Anmeldung zur Diplomprüfung und zu den Leistungseinheiten der Leistungskategorien A, B und C 19 Verteilung der Leistungspunkte 20 Freiversuche auf Leistungseinheiten der Leistungskategorien A und B 21 Zulassung zur Diplomarbeit 22 Die Diplomarbeit 23 Bewertung der Diplomarbeit 24 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung 25 Prüfung in Zusatzfächern 26 Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote 27 Zeugnis und Diplomurkunde 28 Übergangsbestimmungen 29 Inkrafttreten IV. Schlussbestimmungen

4 Vorbemerkung Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. I. Allgemeine Regelungen 1 Zweck der Prüfung, Studienabschnitte, Studienabschluss (1) Die Diplomprüfung für Kaufleute bildet den Abschluss des wissenschaftlichen Studiums der Betriebswirtschaftslehre. (2) Das betriebswirtschaftliche Studium umfasst zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. (3) 1 Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Prüfungsleistungen abzulegen. 2 Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. 3 In der Diplomvorprüfung ist nachzuweisen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. (4) 1 Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitende Prüfungsleistungen in schriftlicher und mündlicher Form zu erbringen und eine Diplomarbeit zu schreiben. 2 Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Punkte (Leistungspunkte) vergeben. 3 Mit der Erbringung der erforderlichen Leistungspunkte ist die Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen. 4 Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben wurden, die Zusammenhänge des Fachs überblickt werden und die Fähigkeit, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten, erlangt wurde. (5) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom- Kauffrau Univ." (Dipl.-Kffr. Univ.) beziehungsweise der akademische Grad "Diplom- Kaufmann Univ." (Dipl.-Kfm. Univ.) verliehen. 2 Studiendauer (1) 1 Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2 Das Grundstudium soll nach drei Semestern mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung am Ende des achten Semesters abgeschlossen sein. (2) Der Höchstumfang an Lehrveranstaltungen beträgt 144 Semesterwochenstunden (SWS).

5 3 Prüfungsausschuss (1) 1 Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. (2) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom jeweiligen Fachbereichsrat der nach Satz 4 zuständigen Fakultäten bestellt. 2 Mitglieder können nur Professoren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) sein. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 Vier Mitglieder werden von der Fakultät für Betriebswirtschaft, drei Mitglieder von der Volkswirtschaftlichen Fakultät bestellt. 5 Dabei sollen alle an beiden Fakultäten angebotenen Studiengänge vertreten sein. (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 3 Er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses. 4 Bei der Erfüllung seiner organisatorischen Aufgaben wird der Prüfungsausschuss durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 5 Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen an einzelne Mitglieder sowie die Geschäftsstelle delegieren. 6 Im übrigen ist der Vorsitzende (bei Verhinderung auch dessen Stellvertreter) befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses alleine zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. (6) Bezüglich des Ausschlusses eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen persönlicher Beteiligung gelten die Vorschriften des Art. 50 BayHSchG. 4 Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen; Anerkennung von Diplomvorprüfungen, Diplomvorprüfungs- und Prüfungsleistungen (1) 1 Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden angerechnet. 2 Studienleistungen können dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Diplom-

6 prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. (2) 1 An der Ludwig-Maximilians-Universität München oder an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes in anderen Studiengängen verbrachte Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2 In Frage kommen dabei insbesondere Studiengänge, die mit den akademischen Graden Diplom-Volkswirt/in Univ., Diplom-Handelslehrer/in, Wirtschaftspädagoge/Wirtschaftspädagogin Univ. oder Diplom-Ökonom Univ. abgeschlossen werden. 3 Die Gleichwertigkeit von an anderen Universitäten in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten und Studienleistungen ist dabei festzustellen, wenn die Studienzeiten und die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs an der Ludwig-Maximilians-Universität München im wesentlichen entsprechen. 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 An Universitäten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verbrachte Studiensemester sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag insoweit angerechnet, als ein ordnungsgemäßes gleichartiges oder verwandtes Fachstudium vorliegt und Gleichwertigkeit des Studiums und der Prüfungen nachgewiesen wird. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) 1 Diplomvorprüfungen, die an Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden wurden, werden anerkannt. 2 Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung, die die in 9 Abs. 1 genannten Prüfungsfächer nicht enthält, kann mit Auflagen verbunden werden; dies gilt nicht, wenn die in der anzuerkennenden Diplomvorprüfung nicht enthaltenen Fächer Gegenstand der Diplomprüfung gemäß 14 Abs. 1 sind. 3 Ist eine Anerkennung gemäß Satz 2 nur unter Auflagen möglich, so ist eine Prüfung in dem betroffenen Fach abzulegen, die entsprechend 9 Abs. 2 und 3 durchgeführt wird. 4 Eine in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München abgelegte Diplomvorprüfung wird ohne Auflagen anerkannt. (5) Für die Anerkennung von Diplomvorprüfungen, die an ausländischen Universitäten abgelegt wurden, gelten Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. (6) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplomvorprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität oder an einer anderen Universität erbracht wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. 2 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Diplomvorprüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als Ganze nicht bestanden wurde oder nach der maßgeblichen Prüfungsordnung z.b. wegen Fristablaufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertet werden muss.

7 (7) 1 Teile einer an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes abgelegten Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Studiengänge können als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit dieser Prüfungsleistungen mit im Rahmen der Diplomprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen festgestellt wird; dies gilt auch für in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität erbrachte Prüfungsleistungen. 2 Die Anrechnung einer Diplomarbeit oder von Prüfungsleistungen, die gemäß 16 Abs. 5 der Leistungskategorie C zuzuordnen sind, ist ausgeschlossen. 3 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (8) 1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. 2 Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme wird im Zeugnis vermerkt. 3 Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so wird im Fall der Diplomvorprüfung im Prüfungszeugnis abweichend von 9 Abs. 5 bei den übernommenen Prüfungsleistungen lediglich der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 4 Im Fall der Diplomprüfung ist bei fehlender Vergleichbarkeit der Notensysteme für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach 6 Abs. 1 und 2 eine Note festzusetzen und nach Satz 1 und 2 zu verfahren. 5 Wurden die anzuerkennenden Prüfungsleistungen nach einem Leistungspunktesystem erbracht, so werden diese Prüfungsleistungen in das Leistungspunktesystem nach dieser Prüfungsordnung eingeordnet. 6 Wurden in dem bisherigen Prüfungsverfahren für nicht bestandene Leistungen Maluspunkte vergeben, werden nach den Grundsätzen dieser Prüfungsordnung Maluspunkte festgesetzt. 7 Satz 6 gilt nicht im Falle der Anerkennung von nach dem Leistungspunktesystem einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands erbrachten Prüfungsleistungen. (9) 1 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind einen angemessenen Zeitraum vor Abschluss der Diplomvorprüfung oder vor Abschluss der Diplomprüfung beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2 Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Universität, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3 Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Universität erworbenen Leistungsnachweise (Scheine) erbracht. 4 Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Universität, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss, 1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Diplomvorprüfung beziehungsweise der Diplomprüfung abzulegen waren, 2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden, 3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote, 4. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,

8 5. gegebenenfalls die Dauer der Veranstaltung, in der die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, 6. ob die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. (10) 1 In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, auf Antrag als Studien- und Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet; Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten. 2 Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen. (11) An Fachhochschulen verbrachte Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Vorprüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen. (12) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (13) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung des zuständigen Fachvertreters. 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte (1) 1 In den schriftlichen Prüfungen soll der Nachweis erbracht werden, dass in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Grundtatsachen des Faches dargestellt und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt und Wege zur Lösung gefunden werden können. 2 In den mündlichen Prüfungen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fachliche Zusammenhänge thematisieren und konkretisieren zu können. 3 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel jeweils durch zwei Prüfer. 4 Von einer Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, soweit der Ablauf der Prüfung hierdurch in unvertretbarer Weise verzögert wird. 5 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass schriftliche Prüfungsleistungen zur Wahrung der Anonymität nicht mit dem Namen des Kandidaten gekennzeichnet werden. (2) 1 Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. 2 In einer Gruppenprüfung sollen nicht mehr als vier Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. 3 Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers, der ein Protokoll zu führen hat, abgenommen. (3) 1 Bei mündlichen Prüfungen sollen Studenten eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen werden. 2 Auf begründeten schriftlichen Antrag eines Kandidaten zur mündlichen Prüfung kann die

9 Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3 Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich. 4 Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen. (4) Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, der auch festlegt, aus welchem Personenkreis die Beisitzer hinzuzuziehen sind. (5) 1 Schwerbehinderten werden vom Prüfungsausschuss auf schriftlichen, spätestens bei der Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag Prüfungsvergünstigungen gewährt. 2 Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Prüfungen um bis zu einem Viertel zu verlängern. 3 Sofern die Art der Behinderung es erforderlich macht, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall weitere Prüfungsvergünstigungen gewähren. 6 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) 1 Die einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomvor- und Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit sind mit folgenden Noten zu bewerten: "sehr gut" (1) "gut" (2) "befriedigend" (3) "ausreichend" (4) "nicht ausreichend" (5) eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2 Die Noten für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit können zur differenzierten Bewertung um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) 1 Besteht eine Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung aus mehreren Teilleistungen, werden die Noten für die Teilleistungen gemäß Absatz 1 gebildet. 2 Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem Mittelwert der Teilleistungen gebildet, wobei zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3 Die Note der Prüfungsleistung lautet bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,15: 1,0 = sehr gut 1,16 bis 1,50: 1,3 = sehr gut 1,51 bis 1,85: 1,7 = gut

10 1,86 bis 2,15: 2,0 = gut 2,16 bis 2,50: 2,3 = gut 2,51 bis 2,85: 2,7 = befriedigend 2,86 bis 3,15: 3,0 = befriedigend 3,16 bis 3,50: 3,3 = befriedigend 3,51 bis 3,85: 3,7 = ausreichend 3,86 bis 4,00: 4,0 = ausreichend über 4,00 = nicht ausreichend. (3) 1 Die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen und Teilleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2 Sind zwei Prüfer beteiligt, so sollen sie sich bezüglich der Note einigen. 3 Ist das nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Im Hauptstudium werden für die einzelnen Leistungen gemäß 16 Leistungspunkte vergeben, die Gewichtungsfaktoren für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote sind. 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Tritt ein Kandidat nach erfolgter Anmeldung zu einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund von dieser Prüfung zurück, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2 Das Fernbleiben ohne triftigen Grund von einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung, für die eine Anmeldung erfolgte, wird wie ein Rücktritt ohne triftigen Grund behandelt. 3 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen erbracht wird. (2) 1 Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Dieser kann bei Krankheit die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. (3) 1 Werden die Gründe für den Rücktritt anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss den neuen Prüfungstermin fest. 2 Die Ergebnisse bereits erbrachter Prüfungsleistungen bzw. von Teilleistungen im Rahmen der Prüfungsleistung werden angerechnet. 3 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - in unmittelbarem Anschluss an den ursprünglichen Prüfungstermin nachgeholt werden. (4) 1 Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2 Als Versuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilung der Klausurunterlagen. 3 Ob einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann die Prüfung fortgesetzt werden.

11 (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (6) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Diplomprüfungs- oder Diplomvorprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten. (7) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung von Prüfungszeugnis und Diplom bzw. Diplomvorprüfungszeugnis, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung vorlag, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (8) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 oder 7 ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) 1 Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschuss und beim Prüfer angezeigt werden. 2 Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) 1 Nach der Erbringung jeder Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsichtnahme in die jeweilige Prüfungsakte gewährt. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 3 Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig.

12 II. Diplomvorprüfung 9 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung (1) 1 Die Prüfungsgebiete der Diplomvorprüfung sind: 1. Betriebswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftslehre, 3. Rechtswissenschaft, 4. Statistik. 2 Prüfungsfächer im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß Satz 1 Nr. 1 sind: 1. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 2. Produktion und Organisation, 3. Unternehmensführung und Marketing, 4. Investition und Finanzierung, 5. Internes und externes Rechnungswesen, 6. Wirtschaftsinformatik. 3 Prüfungsfächer im Prüfungsgebiet Volkswirtschaftslehre gemäß Satz 1 Nr. 2 sind: 1. Mikroökonomie (Volkswirtschaftslehre I), 2. Makroökonomie (Volkswirtschaftslehre II), 3. Empirische Ökonomie. 4 Prüfungsfach im Prüfungsgebiet Rechtswissenschaft gemäß Satz 1 Nr. 3 ist: Öffentliches Recht und Privatrecht sowie Grundlagen des Gesellschaftsrechts. 5 Prüfungsfächer im Prüfungsgebiet Statistik gemäß Satz 1 Nr. 4 sind: Statistik 1 und Statistik 2. (2) 1 Im Prüfungsgebiet der Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist in jedem der sechs Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 unter Aufsicht des

13 Prüfungsamtes jeweils eine studienbegleitende Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer anzufertigen. 2 Im Prüfungsgebiet der Volkswirtschaftslehre gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist in den beiden Prüfungsfächern Mikroökonomie (Volkswirtschaftslehre I) und Makroökonomie (Volkswirtschaftslehre II) gemäß Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 unter Aufsicht des Prüfungsamtes jeweils eine studienbegleitende Klausurarbeit von 120 Minuten Dauer anzufertigen, im Prüfungsfach Empirische Ökonomie gemäß Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ist unter Aufsicht des Prüfungsamtes eine studienbegleitende Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer anzufertigen. 3 Im Prüfungsgebiet der Rechtswissenschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist im Prüfungsfach Öffentliches Recht und Privatrecht sowie Grundlagen des Gesellschaftsrechts gemäß Absatz 1 Satz 4 unter Aufsicht des Prüfungsamtes eine studienbegleitende Klausurarbeit von 120 Minuten Dauer anzufertigen. 4 Im Prüfungsgebiet der Statistik gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist in Statistik 1 und in Statistik 2 gemäß Absatz 1 Satz 5 unter Aufsicht des Prüfungsamtes jeweils eine studienbegleitende Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer anzufertigen. 5 Die studienbegleitenden Klausurarbeiten gemäß den Sätzen 1 bis 4 können in beliebiger zeitlicher Reihenfolge innerhalb der Fristen gemäß 10 abgelegt werden. 6 Die zweckmäßige zeitliche Reihenfolge geht aus der Studienordnung hervor. 7 Die Klausuren finden in der Regel zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Semesters statt, in dem die entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten werden. 8 Klausuren, die aus organisatorischen Gründen erst zu Beginn des auf die Veranstaltung folgenden Semesters abgehalten werden können, zählen im Hinblick auf die in 10 und in 13 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen zum vorangegangenen Semester. (3) Besteht eine Klausurarbeit aus zwei oder mehr Teilen, so können zum Bestehen der Gesamtklausur Mindestkenntnisse in den einzelnen Teilen gefordert werden; solche Anforderungen sind auf dem Deckblatt der Klausur anzuführen. (4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn die Noten sämtlicher studienbegleitender Klausurarbeiten gemäß Absatz 2 mindestens "ausreichend" (4,0) sind. (5) 1 Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten sämtlicher Klausuren in den Prüfungsfächern sowie die in den propädeutischen Lehrveranstaltungen "Buchhaltung", "Mathematik" gemäß 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erzielten Noten enthält. 2 Weiter enthält das Zeugnis die Durchschnittsnote und die gemäß 6 Absatz 2 ermittelte Gesamtnote für die Diplomvorprüfung, wobei die Noten aus den propädeutischen Lehrveranstaltungen unberücksichtigt bleiben. 3 Die Durchschnittsnote gemäß Satz 2 ergibt sich als nicht gerundetes, auf zwei Dezimalstellen ermitteltes gewogenes arithmetisches Mittel der Noten der jeweiligen Klausurarbeiten, wobei die Note aus einer Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer mit dem Faktor zwei, eine Klausurarbeit von 90 Minuten Dauer mit dem Faktor drei und eine Klausurarbeit von 120 Minuten mit dem Faktor vier gewichtet wird.

14 10 Fristen der Diplomvorprüfung (1) Mit dem Erbringen der Leistungsnachweise soll so frühzeitig begonnen werden, dass zum Ende des 3. Fachsemesters eine erstmalige Teilnahme an allen Klausuren gemäß 9 Abs. 2 erfolgte. (2) 1 Wird die Frist gemäß Absatz 1 überschritten, so gelten die bis zum Ende des 4. Fachsemesters nicht abgelegten Prüfungen als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2 Die Gründe, die ein Überschreiten der zusätzlichen Frist von einem Semester rechtfertigen sollen, müssen vor Ablauf dieser Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 4 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (3) Bei einem Wechsel von anderen Universitäten mit dort abgeschlossener Diplomvorprüfung müssen noch zu erbringende Leistungen einschließlich etwaiger Wiederholungen spätestens nach dem zweiten an der Ludwig-Maximilians-Universität verbrachten Semester nachgewiesen werden. (4) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Diplomvorprüfung sind: 1. die Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 2. dass eine Diplomvorprüfung in demselben oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht endgültig nicht bestanden ist und keine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte. (2) 1 Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Klausurarbeit der Diplomvorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den propädeutischen Lehrveranstaltungen: 1. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler Der Nachweis wird in einer Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer erbracht;

15 2. Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens (Buchhaltung) Der Nachweis wird in einer Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer erbracht. Er kann durch den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen kaufmännischen Lehre oder einen gleichwertigen Nachweis ersetzt werden; 2 Der Versuch zum Erwerb dieser Nachweise kann bis zum Ende des 4. Semesters jeweils zweimal wiederholt werden; 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Für die Bewertung der Leistungen gemäß Satz 1 Nrn. 1 und 2 gilt 6 Abs. 1. (3) Sofern aus organisatorischen Gründen die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen erst vor Ausstellung des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung erfolgen kann, ersetzt eine Teilnahme an den Prüfungen nicht die Entscheidung über die Zulassung. 12 Anmeldung und Zulassungsverfahren (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte und Diplom-Handelslehrer (Diplomvorprüfungsamt) festgelegten Form zum bekannt gegebenen Termin zu Beginn des ersten an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Fachsemesters zu stellen. 2 Der Antrag erfolgt in elektronischer Form. 3 Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Die Zulassung ist zu versagen, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 11 Abs. 1 nicht erfüllt ist. (2) 1 Der Student meldet die Teilnahme an den jeweiligen Klausuren zu den bekannt gegebenen Anmeldeterminen an den jeweiligen Lehrstühlen an. 2 Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme. 3 Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Frist, innerhalb derer die Anmeldung erfolgen muss, legt der Prüfungsausschuss fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. 13 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomvorprüfung (1) 1 Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einer der gemäß 9 Abs. 2 anzufertigenden studienbegleitenden Klausurarbeiten "nicht ausreichend" (über 4,0) lautet. 2 In diesem Falle oder wenn die Prüfungsleistung gemäß 7 oder gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 als nicht bestanden gilt, kann die Klausur einmal wiederholt werden. 3 Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Semesters abzulegen; 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 4 Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5 Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. 6 Bei vom Prüfungskandidaten nicht zu vertretenden Gründen soll der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung dieser Frist einräumen Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 8 Wiederholungen nach Abschluss des 5.

16 Semesters sind nicht möglich, es sei denn, der Student hat den Grund dafür, dass die Wiederholungsprüfung nicht vor Abschluss des 5. Semesters erfolgte, nicht zu vertreten; Sätze 5 bis 7 sowie 10 Abs. 4 gelten entsprechend. 9 Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. (2) 1 Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen studienbegleitenden Klausurarbeit ist nur im nächstfolgenden Prüfungstermin und nur in bis zu zwei studienbegleitenden Klausuren möglich. 2 Absatz 1 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend. (3) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten eine der gemäß 9 Abs. 2 anzufertigenden Klausurarbeiten mit der Note "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet wurden. (4) Die Diplomvorprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 und 2 nicht abgelegt wurden. III. Diplomprüfung (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 14 Prüfungsfächer 2. eine spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2, 3. eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2, 4. Volkswirtschaftslehre, 5. ein Pflichtwahlfach gemäß Absatz 3. (2) 1 Als spezielle Betriebswirtschaftslehren gelten insbesondere folgende Fächer: 1. Betriebliche Bildung, 2. Betriebswirtschaftslehre der Banken, 3. Betriebswirtschaftslehre der Versicherungen, 4. Betriebswirtschaftliche Information und Kommunikation, 5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

17 6. Empirische Forschung und Quantitative Unternehmensplanung 7. Innovationsmanagement, 8. Internationale Wirtschaftsräume, 9. Kapitalmarktforschung und Finanzierung, 10. Marketing, 11. Produktionswirtschaft und Controlling, 12. Rechnungswesen und Prüfung, 13. Strategische Unternehmensführung, 14. Wirtschaftsinformatik und Neue Medien. 2 Ein anderes, in Satz 1 nicht aufgeführtes Fach kann nur als spezielle Betriebswirtschaftslehre gewählt werden, wenn dieses durch mindestens einen Professor der Fakultät für Betriebswirtschaft vertreten und vom Prüfungsausschuss zugelassen ist. (3) Pflichtwahlfach ist jedes Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht, durch einen Professor vertreten und vom Prüfungsausschuss zugelassen ist, insbesondere: Außenwirtschaftliche Beziehungen, die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts, Tourismuswirtschaft, Informatik, Monetäre Ökonomie, Öffentliches Recht, Ökonometrie, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, Politikwissenschaft, Soziologie, Statistik,

18 Strategische Entscheidungen (VWL), Wirtschaft und Gesellschaft Japans, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wirtschafts- und Sozialpädagogik, Transformations- und Entwicklungsökonomie. (4) 1 Wurde als spezielle Betriebswirtschaftslehre das Fach Betriebliche Bildung gewählt, kann das Fach Wirtschafts- und Sozialpädagogik nicht als Pflichtwahlfach gewählt werden. 2 Wurde als spezielle Betriebswirtschaftslehre das Fach Internationale Wirtschaftsräume gewählt, kann das Fach Tourismuswirtschaft nicht als Pflichtwahlfach gewählt werden 3 Der Prüfungsausschuss kann allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass die Kombination zwischen einer speziellen Betriebswirtschaftslehre und einem in Absatz 3 nicht gesondert aufgeführten Pflichtwahlfach ausgeschlossen ist. 4 Der Prüfungsausschuss kann weiter bestimmen, dass die Kombination einer speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2 und einer nicht näher aufgeführten anderen speziellen Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2 Satz 2 ausgeschlossen ist. 15 Bestandteile und Fristen der Diplomprüfung (1) 1 Die Diplomprüfung wird über den Erwerb von 90 Leistungspunkten abgelegt und besteht aus der Diplomarbeit sowie aus folgenden Leistungseinheiten (Prüfungsleistungen): studienbegleitende Klausurarbeiten, Hausarbeiten, Referate, Anfertigung wissenschaftlicher Protokolle, Durchführung von Fallstudien, Lösen von Übungsaufgaben, Leistungen, die in mündlicher Form zu erbringen sind, Erstellung von Postern. 2 Die Leistungseinheiten werden entsprechend ihrer Zuordnung zu den Leistungskategorien A, B und C gemäß 16 mit zwei, vier und sechs Leistungspunkten gewichtet. 3 Die mit mindestens der Note ausreichend bewertete Diplomarbeit ergibt 20 Leistungspunkte. (2) 1 An den Prüfungen gemäß Absatz 1 ist so rechtzeitig teilzunehmen, dass die für das Bestehen der Diplomprüfung erforderlichen 90 Leistungspunkte bis zum Ende des achten Fachsemesters erworben wurden. 2 9 Abs. 2 Satz 8 und 10 Abs. 4 gelten für Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung sinngemäß.

19 (3) 1 Wird die Frist gemäß Absatz 2 aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden; 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 Die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 verlängert sich um die Semesterzahl, um die das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen über das fünfte Semester gemäß 13 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 Satz 2 hinaus verlängert wurde und/oder um ein Semester für die Wiederholung der Diplomarbeit. (4) 1 Die Gründe, die das Überschreiten der Frist gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtfertigen sollen, müssen vor Ablauf der Frist beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit kann die Vorlage des Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 3 Über die Anerkennung der Gründe und die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. 16 Leistungskategorien und Leistungseinheiten, Leistungs- und Maluspunkte (1) 1 Für jeden Kandidaten, der nach Maßgabe des 18 zur Diplomprüfung zugelassen wurde, wird beim Prüfungsausschuss ein Punktekonto, in dem die erzielten Leistungs- und Maluspunkte erfasst werden, eingerichtet. 2 Nach Abschluss der Prüfungen des jeweiligen Semesters erhält der Student Auskunft über den Punktestand. (2) 1 Leistungspunkte werden für alle mit mindestens der Note ausreichend bewertete Leistungseinheiten vergeben. 2 Jede Leistungseinheit wird einer der drei Leistungskategorien A, B oder C zugeordnet. 3 Die Anzahl der mit einer Leistungseinheit verbundenen Leistungspunkte ist ausschließlich abhängig von der Zugehörigkeit zur Leistungskategorie A, B oder C. (3) 1 Leistungskategorie A besteht aus folgenden Leistungseinheiten: a. Studienbegleitende Klausurarbeit von 60 Minuten Dauer b. Hausarbeit c. Referat d. Protokoll mit Kurzreferat e. Bearbeitung einer Fallstudie f. Bearbeitung von Übungsaufgaben g. mündliche Prüfung von 10 Minuten Dauer h. Postererstellung. 2 Eine mit mindestens der Note ausreichend bewertete Leistungseinheit der Leistungskategorie A ergibt zwei Leistungspunkte. (4) 1 Leistungskategorie B besteht aus folgenden Leistungseinheiten: a. Kombination von zwei Leistungseinheiten der Leistungskategorie A b. studienbegleitende Klausurarbeit von 120 Minuten Dauer c. Disputation über ein vorbereitetes Thema

20 d. mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer. 2 Eine mit mindestens der Note ausreichend bewertete Leistungseinheit der Leistungskategorie B ergibt vier Leistungspunkte. 3 Leistungspunkte für eine Leistungseinheit gemäß Satz 1 Buchst. a werden nur erworben, wenn beide Leistungseinheiten mit mindestens der Note ausreichend bewertet wurden. (5) 1 Leistungskategorie C besteht aus folgenden Leistungseinheiten: a. Kombination von drei Leistungseinheiten der Leistungskategorie A b. Kombination von einer Leistungseinheit der Leistungskategorie A und einer Leistungseinheit der Leistungskategorie B c. mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer. 2 Eine mit mindestens der Note ausreichend bewertete Leistungseinheit der Leistungskategorie C ergibt sechs Leistungspunkte. 3 Leistungspunkte für eine Leistungseinheit gemäß Satz 1 Buchst. a bzw. b werden nur erworben, wenn alle jeweils kombinierten Leistungseinheiten mit mindestens der Note ausreichend bewertet wurden. (6) 1 Leistungseinheiten der einzelnen Kategorien sind nicht teilbar. 2 Weitere über die drei Leistungskategorien A, B und C hinausgehende Leistungskategorien können nicht festgelegt werden. 3 Weitere Leistungseinheiten und deren Zuordnung zu den drei Leistungskategorien A, B oder C werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. 4 Der Prüfungsausschuss kann für bestimmte Pflichtwahlfächer Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festlegen und gibt diese entsprechend bekannt. (7) 1 Lautet die Note einer Leistungseinheit nicht ausreichend, wird unabhängig von der Zugehörigkeit zur Leistungskategorie A, B oder C gemäß Absätze 3, 4 und 5 ein Maluspunkt vergeben. 2 Lautet die Note für eine kombinierte Leistungseinheit gemäß Absatz 4 Satz 1 Buchst. a, Absatz 5 Satz 1 Buchstaben a und b nicht ausreichend wird unabhängig von der Anzahl der erbrachten und mit nicht ausreichend bewerteten Leistungseinheiten und unabhängig von der Leistungskategorie A, B oder C gemäß Absätze 3, 4 und 5 ein Maluspunkt vergeben. 3 Maluspunkte aus Leistungseinheiten der Leistungskategorie A gemäß Absatz 3 Satz 1 Buchstaben a bis h und der Leistungskategorie B gemäß Absatz 4 Satz 1 Buchstaben a und b können durch die Geltendmachung von Freiversuchen gemäß den Regelungen des 20 gelöscht werden. 4 Gilt eine Leistungseinheit der Kategorien A, B oder C gemäß 7 Absätze 4 und 5 als mit nicht ausreichend bewertet, werden zwei Maluspunkte vergeben, die nicht durch Geltendmachung von Freiversuchen gemäß 20 gelöscht werden können. 17 Leistungseinheiten der Leistungskategorien A, B und C (1) 1 Die Leistungseinheiten gemäß 16 Abs. 3, 4 und 5 sind als Bestandteile der Diplomprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form studienbegleitend zu erbringende Prüfungsleistungen. 2 Der Prüfungsstoff bezieht sich auf Veranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden. 3 Der Erwerb von Leistungspunkten zu gleichen Lehrveranstaltungen ist mit Ausnahme der Regelungen des 20 nicht zulässig. 4 Der Fachvertreter bestimmt, welche Lehrveranstaltungen als gleiche anzusehen sind; Lehrveranstaltungen können vom Fachvertreter auch dann als inhaltsgleich angesehen

21 werden, wenn der Lehrveranstaltung unterschiedliche Leistungeinheiten zugeordnet sind. 5 Am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters werden die Lehrveranstaltungen mit den Leistungseinheiten und den zugehörigen Leistungskategorien für jedes Fach für das kommende Semester festgelegt und vom Prüfungsausschuss bekanntgegeben. (2) 1 Leistungspunkte und Maluspunkte aus Leistungseinheiten der Leistungskategorie A und der Leistungskategorie B gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben a und b können bereits vor Abschluss der Diplomvorprüfung angesammelt werden, sofern die vorläufige Zulassung nach 18 Abs. 5 erfolgt ist. 2 In diesem Fall eröffnet der Prüfungsausschuss ein vorläufiges Punktekonto, dessen Stand bei der Zulassung zur Diplomprüfung auf das nach 16 Abs. 1 einzurichtende Punktekonto übertragen wird. 3 Bei vier Maluspunkten treten die Wirkungen von 24 Abs. 2 ein. (3) Einzelheiten zu den Leistungseinheiten der Leistungskategorien A, B und C regelt die Studienordnung. 18 Zulassung und Anmeldung zur Diplomprüfung und zu den Leistungseinheiten der Leistungskategorien A, B und C (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. die Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 2. die bestandene Diplomvorprüfung. (2) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist im ersten Semester des Hauptstudiums zu dem jeweils bekannt gegebenen Termin in der von der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Kaufleute und Diplom-Handelslehrer festgelegten Form zu stellen. 2 Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung beginnt. 3 Wer sein Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig- Maximilians-Universität München zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er das Grundstudium sowie ein oder mehrere Semester des Hauptstudiums bereits absolviert hat, muss den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung unmittelbar nach der Zuteilung des Studienplatzes stellen; im übrigen gilt Satz 1 entsprechend. 4 Der Antrag erfolgt in elektronischer Form. (3) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so ist die Zulassung zu versagen. 2 In diesem Fall erhält der Bewerber einen ablehnenden Bescheid, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muss. (4) 1 Sind alle Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung erfüllt und erfolgte die erfolgreiche Teilnahme an mindestens acht Klausuren der Diplomvorprüfung und an allen propädeutischen

22 Lehrveranstaltungen, kann die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung für die Ablegung von Leistungseinheiten der Leistungskategorie A und der Leistungskategorie B gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben a und b beantragt werden; der Antrag kann nicht widerrufen werden. 2 Die Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung, dass die Diplomvorprüfung bestanden wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. 3 Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt bei einer vorläufigen Zulassung nach Satz 2 das Semester, in dem die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt. 4 Durch die vorläufige Zulassung zum Hauptstudium bleibt 15 Abs. 3 Satz 2 unberührt. 5 Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden, d.h. tritt die auflösende Bedingung nach Satz 2 Halbsatz 1 ein, ist diese Zulassung hinfällig. 6 Erbrachte Leistungen werden auf Antrag bestätigt. (5) 1 Der Student meldet die Teilnahme an den Prüfungen der einzelnen Leistungskategorien zu den bekannt gegebenen Anmeldeterminen an den jeweiligen Lehrstühlen an. 2 Für die Anmeldung zu den Leistungseinheiten der Leistungskategorie A und der Leistungskategorie B gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben a und b genügt die vorläufige Zulassung gemäß Absatz 4. 3 Für die Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte werden Termine bzw. Fristen jeweils rechtzeitig vom Prüfungsausschuss festgesetzt und bekannt gegeben. 4 Die Anmeldung nach Satz 1 gilt im Zeitpunkt des gemäß Satz 3 festgelegten Prüfungstermins beziehungsweise mit Ablauf der Fristen als erfolgt, sofern der Kandidat zum festgesetzten Prüfungstermin erscheint beziehungsweise innerhalb der festgesetzten Fristen die Leistung erbringt. 5 Bei einer kombinierten Leistungseinheit gilt Satz 4 entsprechend, wobei in diesem Fall der zeitlich zuerst gelegene Prüfungstermin maßgeblich ist. (6) 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 19 Verteilung der Leistungspunkte (1) Insgesamt sind 90 Leistungspunkte zu erwerben. (2) 1 In jedem der fünf Prüfungsfächer gemäß 14 Abs. 1 sind jeweils mindestens 10 Leistungspunkte zu erwerben. 2 Für eine mindestens mit der Note "ausreichend" bewertete Diplomarbeit werden 20 Leistungspunkte vergeben. (3) 20 Leistungspunkte sind beliebig auf die fünf Prüfungsfächer zu verteilen, wobei hiervon auf das Pflichtwahlfach maximal 6 Leistungspunkte entfallen dürfen. (4) 1 Es sind zwei Hausarbeiten als Leistungseinheit oder als Bestandteil von kombinierten Leistungseinheiten anzufertigen. 2 Die beiden Hausarbeiten müssen in verschiedenen Prüfungsfächern angefertigt werden. (5) Die Leistungspunkte in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre müssen aus dem Lehrangebot von mindestens vier Professoren der Fakultät für Betriebswirtschaft erbracht werden.

23 (6) 1 Das Lehrangebot in den einzelnen Prüfungsfächern ist so anzulegen, dass die in jedem Prüfungsfach zu erwerbenden Leistungspunkte innerhalb von zwei Semestern erworben werden können. 2 Für jedes Prüfungsfach werden von den zuständigen Fachvertretern Lehrveranstaltungen mit den zugehörigen Leistungseinheiten und den zugehörigen Leistungskategorien für den Erwerb der Leistungspunkte festgelegt und bekannt gegeben. (7) Die Anlage zu dieser Prüfungsordnung enthält eine Übersicht über die Verteilung der zu erwerbenden Leistungspunkte. 20 Freiversuche auf studienbegleitende Klausurarbeiten der Leistungskategorien A und B (1) 1 Maximal fünf Ergebnisse aus Leistungseinheiten der Leistungskategorie A und der Leistungskategorie B gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben a und b können durch Geltendmachung von Freiversuchen gelöscht werden. 2 Wird ein Freiversuch auf eine mit mindestens der Note ausreichend bewertete Leistungseinheit geltend gemacht, werden die Leistungspunkte nicht erworben; 16 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Wird ein Freiversuch auf eine mit der Note nicht ausreichend bewertete Leistungseinheit geltend gemacht, wird der Maluspunkt gelöscht. 4 In den Fällen des 7 Abs. 4 und 5 können keine Freiversuche geltend gemacht werden. (2) 1 Anträge auf Geltendmachung von Freiversuchen müssen spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters nach bestandenem Vordiplom in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form gestellt werden; 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 In einem Sommersemester muss der Antrag spätestens am 10. Mai, in einem Wintersemester spätestens am 10. November beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. 3 Tritt die Wirkung des 24 Abs. 2, 3 oder 4 zeitlich vor Ablauf der Frist nach Satz 2 ein und hat der Kandidat keine Freiversuche geltend gemacht, werden Freiversuche nach Absatz 1 Satz 3 vom Prüfungsausschuss, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gesetzt. 4 Wird vor Ablauf der Frist nach Satz 2 eine Leistungseinheit zu einer inhaltsgleichen Lehrveranstaltung wiederholt, ohne dass der Kandidat hierfür einen Freiversuch gesetzt hat, wird ebenfalls ein Freiversuch vom Prüfungsausschuss, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gesetzt. 5 Der Antrag auf Geltendmachung von Freiversuchen ist unwiderruflich. 21 Zulassung zur Diplomarbeit (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung einer Diplomarbeit sind: 1. die Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Betriebswirtschaftslehre,

24 2. die bestandene Diplomvorprüfung, 3. die erfolgreiche Anfertigung von zwei Hausarbeiten gemäß 19 Abs. 4. (2) 1 Die Zulassung erfolgt in elektronischer Form. 2 Die Zulassungsfrist wird jeweils vom Prüfungsausschuss bestimmt und bekannt gegeben. (3) Werden die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, so wird vom Prüfungsausschuss eine Bestätigung hierüber ausgestellt. (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so ist die Zulassung zu versagen. 22 Die Diplomarbeit (1) 1 Die Diplomarbeit ist eine freie wissenschaftliche Arbeit. 2 Ihr Thema soll grundsätzlich einem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre im Sinne von 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 entnommen werden. 3 In Ausnahmefällen kann der Gegenstand der Diplomarbeit auch Fachgebieten entnommen werden, die nicht zur Betriebswirtschaftslehre gehören. 4 Über die Zulässigkeit der Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird von dem zuständigen Fachvertreter nach der Zulassung gemäß 21 festgelegt. 2 Das festgelegte Thema und das Datum der Vergabe sind dem Prüfungsamt zu melden. (3) 1 Die Anfertigung der Diplomarbeit unterliegt einer zeitlichen Begrenzung von vier Monaten; 10 Abs. 4 gilt entsprechend. 2 Dem Kandidaten kann auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und Befürwortung durch den Referenten vom Prüfungsausschuss eine Verlängerung der regulären Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen gewährt werden, sofern der Antrag vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt wird. (4) 1 Die Diplomarbeit ist in 2 Exemplaren - sofern vom Referenten nicht 3 Exemplare oder weitere Anforderungen festgelegt werden - fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses abzugeben; die Abgabe ist aktenkundig zu machen. 2 Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. 3 Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen oder Medien entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 4 Es muss eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abgegeben werden, dass die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde, noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und weder ganz noch teilweise in technischer oder elektronischer Form veröffentlicht wurde. 5 Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet; 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6 In Fällen, in denen Programmierarbeiten Bestandteil der Diplomarbeit sind, sind Disketten oder andere Datenträger sowie auf Aufforderung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Ausdruck des Datenträgerinhalts vorzulegen.

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