Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München"

Transkript

1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Oktober 2000 (KWMBl II 2001, S. 892) am 1. Oktober 2003 außer Kraft getreten gem. 50 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 23. Februar 2004 Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und mit 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS UK/WFK) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Regelungen 1 Studienabschlüsse, Zweck der Prüfungen, Qualifikation für den Masterstudiengang, Studienabschnitte 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienordnung 3 Prüfungsausschuß 4 Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen; Anerkennung von Prüfungsleistungen 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte 6 Bewertung von Prüfungsleistungen 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht II. Diplomvorprüfung 9 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung 10 Klausurarbeiten und Fristen in der Diplomvorprüfung 11 Zulassungsvoraussetzungen 12 Zulassung zur Diplomvorprüfung und Anmeldung zu den Klausuren 13 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomvorprüfung III. Diplomprüfung 14 Die Fächer der Diplomprüfung 15 Art der Prüfung und Fristen 16 Die Verteilung der Leistungspunkte

3 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Anmeldung zu den Klausurarbeiten und Schwerpunktseminaren 18 Klausurarbeiten 19 Leistungs- und Maluspunkte aus den Klausurarbeiten 20 Freiversuche 21 Schwerpunktseminare 22 Zulassung und Anmeldung zur Diplomarbeit 23 Die Diplomarbeit 24 Zulassung und Anmeldung zur mündlichen Prüfung 25 Die mündliche Prüfung 26 Abschluß der Diplomprüfung, Nichtbestehen, Wiederholung 27 Zusatzfächer 28 Die Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote 29 Zeugnis 30 Diplomurkunde 31 Die Fächer der Bachelorprüfung 32 Art der Prüfung und Fristen 33 Die Verteilung der Leistungspunkte IV. Bachelorprüfung 34 Zulassung zur Bachelorprüfung und Anmeldung zu den Klausurarbeiten sowie zum Schwerpunktseminar 35 Klausurarbeiten, Leistungs- und Maluspunkte aus den Klausurarbeiten, Freiversuche, Schwerpunktseminar 36 Abschluß der Bachelorprüfung, Nichtbestehen, Wiederholung 37 Die Ermittlung der Gesamtnote

4 38 Zeugnis 39 Bachelorurkunde 40 Die Fächer der Masterprüfung 41 Art der Prüfung und Fristen 42 Die Verteilung der Leistungspunkte V. Masterprüfung 43 Zulassung zur Masterprüfung und Anmeldung zu den Klausurarbeiten sowie zum Schwerpunktseminar 44 Klausurarbeiten, Leistungs- und Maluspunkte aus den Klausurarbeiten, Freiversuche, Schwerpunktseminar 45 Die Masterthesis 46 Abschluß der Masterprüfung, Nichtbestehen, Wiederholung 47 Die Ermittlung der Gesamtnote 48 Zeugnis 49 Masterurkunde VI. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 50 Übergangsbestimmungen 51 Inkrafttreten

5 Vorbemerkung Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. I. Allgemeine Regelungen 1 Studienabschlüsse, Zweck der Prüfungen, Qualifikation für den Masterstudiengang, Studienabschnitte (1) Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sind die drei Abschlüsse 1. Diplom 2. Bachelor 3. Master möglich. (2) 1 Die Diplomprüfung stellt den berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre dar. 2 Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in alle volkswirtschaftlich, aber auch betriebswirtschaftlich orientierten Berufsfelder notwendigen gründlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit entwickelt wurde, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten. 3 Der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten wird insbesondere durch die Anfertigung einer Diplomarbeit erbracht. 4 Der Abschluß Diplom kann nach bestandener Bachelorprüfung und/oder Masterprüfung als weiterer Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre zum Zweck des Nachweises auch betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse sowie der gleichzeitigen Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten angestrebt werden. (3) 1 Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre. 2 Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die für einen frühen Übergang in das Berufsleben erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind und die wichtigsten Grundlagen des Faches beherrscht werden. 3 Die Bachelorprüfung eignet sich insbesondere auch als Nachweis der Befähigung zur Aufnahme eines Masterstudiums an einer in- oder ausländischen Hochschule. (4) 1 Die Masterprüfung stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre dar. 2 Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob vertiefte volkswirtschaftliche Fachkenntnisse vorhanden sind, die insbesondere die Ausübung grenzüberschreitend orientierter Berufstätigkeit und/oder eine Forschungstätigkeit im Bereich der Volkswirtschaftslehre ermöglichen. 3 Der Nachweis der

6 Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten wird insbesondere durch die Anfertigung einer Masterthesis sowie durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Advanced Master Classes erbracht. (5) Die Qualifikation für den Masterstudiengang wird nachgewiesen durch die erfolgreiche Ablegung der Bachelorprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig- Maximilians-Universität München oder einer gleichwertigen Prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes mit mindestens der Gesamtnote gut. (6) 1 Das volkswirtschaftliche Studium umfaßt für die Abschlüsse Diplom und Bachelor zwei Studienabschnitte, das Grundstudium und das Hauptstudium. 2 Das volkswirtschaftliche Studium für den Abschluß Master ist ein postgraduales Studium. (7) 1 Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplomvorprüfung studienbegleitende Fachprüfungen abzulegen. 2 Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleistung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. 3 In der Diplomvorprüfung ist nachzuweisen, daß die zur weiteren erfolgreichen Durchführung des Studiums erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (8) 1 Im Hauptstudium sind, 1. wenn der Abschluß Diplom angestrebt wird, im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitende Klausurarbeiten, Seminararbeiten und eine Diplomarbeit zu schreiben sowie eine mündliche Prüfung abzulegen; 2. wenn der Abschluß Bachelor angestrebt wird, im Rahmen der Bachelorprüfung studienbegleitende Klausurarbeiten und eine Seminararbeit zu schreiben; 2 Für alle bestandenen einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben. (9) 1 Im postgradualen Studium für den Abschluß Master sind im Rahmen der Masterprüfung studienbegleitende Klausurarbeiten, eine weitere Seminararbeit und eine Masterthesis zu schreiben sowie zwei als Advanced Master Classes ausgewiesene Veranstaltungen des Doktorandenstudiums zu absolvieren. 2 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. (10) Je nach Art der bestandenen Prüfung werden nach dieser Prüfungsordnung die folgenden akademischen Grade verliehen: 1. bei bestandener Diplomprüfung der akademische Grad Diplom-Volkswirtin Univ. bzw. Diplom-Volkswirt Univ. (abgekürzt Dipl.-Volksw. Univ. ); 2. bei bestandener Bachelorprüfung der akademische Grad Bachelor of Arts (abgekürzt B. A. ); 3. bei bestandener Masterprüfung der akademische Grad Master of Arts (abgekürzt M. A. ).

7 (11) 1 Ein Wechsel des Studiengangs ist nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Ordnung zulässig. 2 Im Rahmen der Bachelor- bzw. der Masterprüfung sowie der Diplomprüfung erworbene Leistungspunkte werden auf die im Rahmen der jeweils anderen Prüfung zu erwerbenden Leistungspunkte angerechnet. (12) Das Studium im Bachelor- und im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre erfordert ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, um an Lehrveranstaltungen, die in englischer Sprache abgehalten werden, teilnehmen zu können. 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienordnung (1) 1 Die Regelstudienzeit bis zum Erreichen des Abschlusses Diplom beträgt 8 Semester. 2 Eine geringfügige Überschreitung der Regelstudienzeit, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt, ist zulässig. (2) 1 Die Regelstudienzeit bis zum Erreichen des Abschlusses Bachelor beträgt 6 Semester. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Die Regelstudienzeit bis zum Erreichen des Abschlusses Master nach bestandener Bachelorprüfung beträgt 2 Semester. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Das Studium zum Erreichen des Abschlusses Diplom gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs im Umfang von insgesamt höchstens 134 Semesterwochenstunden (SWS). 2 Das Grundstudium soll in der Regel nach 3 Semestern mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach weiteren 5 Semestern mit der Diplomprüfung für Volkswirte abgeschlossen sein. (5) 1 Das Studium zum Erreichen des Abschlusses Bachelor gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs im Umfang von insgesamt höchstens 116 Semesterwochenstunden (SWS). 2 Das Grundstudium soll in der Regel nach 3 Semestern mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium in der Regel nach weiteren 3 Semestern mit der Bachelorprüfung abgeschlossen sein. (6) 1 Das Studium zum Erreichen des Abschlusses Master nach abgeschlossener Bachelorprüfung umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und des Wahlpflichtbereichs im Umfang von insgesamt höchstens 40 Semesterwochenstunden (SWS). 2 Das Studium soll in der Regel 2 Semester nach dem Abschluß der Bachelorprüfung abgeschlossen sein. (7) 1 In der Studienordnung werden Studieninhalte und Lehrveranstaltungen näher beschrieben. 2 Sie macht auch erkennbar, wie die Abschlüsse Diplom, Bachelor und Master innerhalb der für den jeweiligen Abschluß festgelegten Regelstudienzeit erreicht werden können.

8 3 Prüfungsausschuß (1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsausschuß für Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte und Diplom-Handelslehrer unter Leitung seines Vorsitzenden. (2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine 3 Stellvertreter sind Professoren. 2 Sie werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf zwei Jahre gewählt. (3) 1 Dem Prüfungsausschuß gehören alle Professoren der Volkswirtschaftlichen Fakultät, der Fakultät für Betriebswirtschaft sowie des Bereiches Statistik der Fakultät für Philosophie, Wissenschaftstheorie und Statistik, ferner die übrigen für einen Prüfungstermin vom Prüfungsausschuß berufenen und nach dem BayHSchG und der Hochschulprüfer- Verordnung (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Lehrpersonen an. 2 Eine Berufung nach Satz 1 gilt für die Prüfungen eines Semesters. 3 Bezüglich des Ausschlusses eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 50 BayHSchG. (4) Bei der Erfüllung seiner organisatorischen Aufgaben wird der Prüfungsausschuß durch Geschäftsstellen (Prüfungsämter) unterstützt. (5) 1 Der Prüfungsausschuß kann Entscheidungen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dessen Stellvertreter sowie die Geschäftsstellen delegieren. 2 Im übrigen ist der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu informieren. (6) Für den Geschäftsgang gilt Art. 48 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 BayHSchG. 4 Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen; Anerkennung von Prüfungsleistungen (1) 1 Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten und diesen gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden angerechnet. 2 Studienleistungen können dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung oder der Masterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. 3 Absatz 7 Satz 1 ist zu beachten. (2) 1 An der Ludwig-Maximilians-Universität München oder an anderen Universitäten oder diesen gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in anderen Studiengängen verbrachte Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und

9 Gesamtbewertung ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2 In Frage kommen dabei insbesondere Studiengänge, die mit dem akademischen Grad Diplom- Kaufmann Univ., Diplom-Handelslehrer/Wirtschaftspädagoge Univ. oder Diplom-Ökonom Univ. abgeschlossen werden. 3 Die Gleichwertigkeit von an anderen Hochschulen in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten und Studienleistungen ist dabei festzustellen, wenn die Studienzeiten und die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiengangs an der Ludwig- Maximilians-Universität München im wesentlichen entsprechen. 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes verbrachte Studiensemester sowie dabei erbrachte Studienund Prüfungsleistungen werden auf Antrag insoweit angerechnet, als ein ordnungsgemäßes gleichartiges oder verwandtes Fachstudium vorliegt und Gleichwertigkeit des Studiums und der Prüfungen nachgewiesen wird. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. 4 Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) 1 Diplomvorprüfungen, die an Universitäten oder diesen gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden wurden, werden anerkannt. 2 Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung, die die in 9 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer nicht enthält, kann mit Auflagen verbunden werden; dies gilt nicht, wenn die in der anzuerkennenden Diplomvorprüfung nicht enthaltenen Fächer Gegenstand der Diplomprüfung gemäß 14 Abs. 1 sind. 3 Ist eine Anerkennung gemäß Satz 2 nur unter Auflagen möglich, so ist eine Prüfung in dem betroffenen Fach abzulegen, die entsprechend 9 Abs. 3 und 4 durchgeführt wird. 4 Die in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München abgelegte Diplomvorprüfung wird ohne Auflagen anerkannt. (5) Für die Anerkennung von Diplomvorprüfungen, die an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegt wurden, gelten Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. (6) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplomvorprüfung in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München bzw. an einer anderen Universität erbracht wurden, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. 2 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Diplomvorprüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als ganze nicht bestanden wurde oder nach der maßgeblichen Prüfungsordnung z.b. wegen Fristablaufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertet werden muß. (7) 1 Teile einer an einer anderen Universität des In- oder des Auslandes abgelegten Diplomprüfung, Bachelorprüfung oder Masterprüfung in demselben Studiengang oder in einem der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Studiengänge können als Prüfungsleistungen

10 im Rahmen der Diplomprüfung im Umfang von bis zu 24 Leistungspunkten, der Bachelorprüfung im Umfang von bis zu 14 Leistungspunkten, der Masterprüfung im Umfang von bis zu 10 Leistungspunkten angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit dieser Prüfungsleistungen mit im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen festgestellt wird; dies gilt auch für in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München erbrachte Prüfungsleistungen. 2 Die Anrechnung einer Diplomarbeit oder Masterthesis oder von Prüfungsleistungen für die mündliche Prüfung nach 25 Abs. 1 ist ausgeschlossen. 3 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (8) 1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. 2 Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme wird im Zeugnis vermerkt. 3 Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so wird im Fall der Diplomvorprüfung im Prüfungszeugnis abweichend von 9 Abs. 6 bei den übernommenen Prüfungsleistungen lediglich der Vermerk bestanden aufgenommen. 4 Im Fall der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung ist bei fehlender Vergleichbarkeit der Notensysteme für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach 6 Abs. 1 und 2 eine Note festzusetzen und nach den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. 5 Leistungspunkte für im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung oder der Masterprüfung anzuerkennende Prüfungsleistungen werden nach den Grundsätzen dieser Prüfungsordnung festgesetzt. 6 Soweit die anzuerkennenden Prüfungsleistungen nach einem Leistungspunktesystem erbracht und in dem bisherigen Prüfungsverfahren für nicht bestandene Leistungen Maluspunkte vergeben wurden, werden nach den Grundsätzen dieser Prüfungsordnung Maluspunkte festgesetzt. 7 Satz 6 gilt nicht im Falle der Anerkennung von nach dem Leistungspunktesystem einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes erbrachten Prüfungsleistungen. (9) 1 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind einen angemessenen Zeitraum vor Abschluß der Prüfung, für die die Anrechnung erfolgen soll, beim Prüfungsausschuß einzureichen. 2 Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3 Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise (Scheine) erbracht. 4 Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muß, 1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Diplomvorprüfung, der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung abzulegen waren, 2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,

11 3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote, 4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem, 5. der Umfang der einzelnen Veranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden, 6. ob die Diplomvorprüfung, Diplomprüfung, Bachelorprüfung oder Masterprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. (10) 1 In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, auf Antrag als Studien- und Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet; Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten. 2 Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen. (11) An Fachhochschulen verbrachte Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen. (12) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (13) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß, in Zweifelsfällen nach Anhörung des zuständigen Fachvertreters. 5 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte (1) 1 Schriftliche Prüfungen dienen dem Nachweis, daß in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Grundtatsachen des Faches dargestellt, Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt und Wege zur Lösung gefunden werden können. 2 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel jeweils durch zwei Prüfer. 3 Von einer Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, soweit der Ablauf der Prüfung hierdurch in unvertretbarer Weise verzögert wird. (2) 1 Die mündlichen Prüfungen sind in der Regel Gruppenprüfungen. 2 Es sollen nicht mehr als vier Personen gleichzeitig geprüft werden. 3 Auf Beschluß des Prüfungsausschusses oder auf begründeten, vom Vorsitzenden genehmigten Antrag können mündliche Prüfungen auch als Einzelprüfungen durchgeführt werden. 4 Die Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers, der ein Protokoll zu führen hat, abgenommen. (3) 1 Bei mündlichen Prüfungen sollen Studentinnen und Studenten eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen werden. 2 Auf Antrag eines Kandidaten wird die Öffentlichkeit

12 ausgeschlossen. 3 Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich. 4 Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen. (4) 1 Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuß bestimmt, der auch festlegt, aus welchem Personenkreis die Beisitzer hinzuzuziehen sind. 2 Die Bestellung der Prüfer für die mündliche Prüfung erfolgt nach Maßgabe von 25 Abs. 3. (5) 1 Wer nachweist, daß er über einen längeren Zeitraum hinweg oder dauernd schwerbehindert ist, hat Anspruch auf Berücksichtigung seiner Lage. 2 Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Prüfungen um bis zu einem Viertel zu verlängern. 3 Der Nachteilsausgleich ist vor der Anmeldung zu der jeweiligen Prüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu beantragen. 6 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) 1 Die einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomvorprüfung, der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung, 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2 Die Noten für die einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung können zur differenzierten Bewertung um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. 3 Die Note 4,3 ist nicht ausreichend. 4 Die Note 5,3 ist ausgeschlossen. (2) 1 Besteht eine Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung oder der Masterprüfung aus mehreren Teilleistungen, werden die Noten für die Teilleistungen gemäß Absatz 1 gebildet. 2 Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem Mittelwert der Teilleistungen gebildet, wobei zwei Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3 Die Note der Prüfungsleistung lautet bei einem Mittelwert von 0,70 bis 0,85: 0,7 = sehr gut 0,86 bis 1,15: 1,0 = sehr gut 1,16 bis 1,50: 1,3 = sehr gut

13 1,51 bis 1,85: 1,7 = gut 1,86 bis 2,15: 2,0 = gut 2,16 bis 2,50: 2,3 = gut 2,51 bis 2,85: 2,7 = befriedigend 2,86 bis 3,15: 3,0 = befriedigend 3,16 bis 3,50: 3,3 = befriedigend 3,51 bis 3,85: 3,7 = ausreichend 3,86 bis 4,00: 4,0 = ausreichend über 4,00 = nicht ausreichend. (3) 1 Die Noten für die jeweiligen Prüfungsleistungen und Teilleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2 Sind zwei Prüfer beteiligt, so sollen sie sich bezüglich der Note einigen. 3 Ist das nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Falls nach der Anmeldung zu einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund ein Rücktritt von dieser Prüfung erfolgt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Unterbleibt ohne triftigen Grund die Teilnahme an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung, zu der eine Anmeldung vorliegt, so wird dies wie ein Rücktritt ohne triftigen Grund behandelt. 3 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) 1 Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Dieser kann bei Krankheit allgemein oder im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. (3) 1 Werden die Gründe für den Rücktritt anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß den neuen Prüfungstermin fest. 2 Die Ergebnisse bereits erbrachter Prüfungsleistungen bzw. von Teilleistungen im Rahmen der Prüfungsleistung werden angerechnet. 3 Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - in unmittelbarem Anschluß an den ursprünglichen Prüfungstermin nachgeholt werden. (4) 1 Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Als Versuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilung der Klausurunterlagen. 3 Ob einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß. 4 Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann die Prüfung fortgesetzt werden. (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;

14 die betreffende Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß eine Täuschung hierüber beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Diplomprüfungs-, des Bachelorprüfungs-, des Masterprüfungs- bzw. des Diplomvorprüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (7) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung eines Prüfungszeugnisses, daß unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (8) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 6 oder 7 ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben können, so ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) 1 Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuß oder beim Prüfer geltend gemacht werden. 2 Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. (3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) 1 Nach Abschluß der Diplomvorprüfung und nach Abschluß der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung wird dem Kandidaten auf Antrag, der an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist, Einsichtnahme in die Prüfungsakten gewährt. 2 Vor Abschluß der Diplomvorprüfung, der Diplomprüfung, der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung wird Akteneinsicht nur in diejenige Prüfungsakten gewährt, die sich auf selbständige Teile der Prüfungen beziehen. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 4 Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig.

15 II. Diplomvorprüfung 9 Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung erstrecken sich auf den Inhalt folgender Gebiete: 1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 3. Rechtswissenschaft, 4. Statistik. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Mikroökonomie einschließlich Einführung in die Volkswirtschaftslehre (Volkswirtschaftslehre I), 2. Makroökonomie (Volkswirtschaftslehre II), 3. Methoden der Volkswirtschaftslehre (Volkswirtschaftslehre III), 4. Betriebswirtschaftslehre (drei der vier Teilgebiete Produktion und Organisation, Unternehmensführung und Marketing, Investition und Finanzierung und Internes und externes Rechnungswesen nach Wahl des Kandidaten), 5. Wirtschaftlich relevante Teile des privaten und des öffentlichen Rechts (Recht), 6. Deskriptive und induktive Statistik (Statistik). (3) In den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Prüfungsfächern ist jeweils eine zweistündige, in dem in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Prüfungsfach sind drei jeweils einstündige Klausurarbeiten unter Aufsicht des Prüfungsamtes anzufertigen. (4) 1 Besteht eine Klausur aus zwei oder mehr Teilen, so können zum Bestehen der Gesamtklausur Mindestkenntnisse in den einzelnen Teilen gefordert werden. 2 Solche Anforderungen sind auf dem Deckblatt der Klausur anzuführen. (5) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn die Noten sämtlicher Klausurarbeiten gemäß Absatz 3 mindestens ausreichend (4,0) sind. (6) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten für jede der Klausuren gemäß Absatz 3 sowie die Noten der gemäß 11 Abs. 2 erforderlichen

16 Leistungsnachweise aus den propädeutischen Lehrveranstaltungen enthält. 10 Klausurarbeiten und Fristen in der Diplomvorprüfung (1) 1 Die Diplomvorprüfung wird durch studienbegleitende Klausurarbeiten in den Prüfungsfächern abgelegt. 2 Die Klausurarbeiten finden in der Regel jeweils zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters statt. (2) Die zweckmäßige zeitliche Reihenfolge für die Erbringung der studienbegleitenden Klausurarbeiten geht aus der Studienordnung hervor. (3) Mit den Fachprüfungen soll so rechtzeitig begonnen werden, daß am Ende des 3. Semesters an den Prüfungen in allen 6 Prüfungsfächern erstmals teilgenommen wurde. (4) 1 Wird aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 3 überschritten, so gelten die bis zum Ende des 4. Semesters nicht abgelegten Prüfungen als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2 Die Gründe, die ein Überschreiten der zusätzlichen Frist von einem Semester rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich beim Prüfungsausschuß geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß bestimmten Arztes verlangt werden. 4 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. 5 Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (5) Wer nach Abschluß der Diplomvorprüfung von einer anderen Universität an die Ludwig- Maximilians-Universität München wechselt, muß die noch gemäß 4 Abs. 4 Satz 2 zu erbringenden Leistungen einschließlich etwaiger Wiederholungen spätestens nach dem zweiten an der Universität München verbrachten Semester nachweisen. 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind: 1. Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, 2. der Nachweis der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Diplom- bzw. Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre, 3. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer Diplomvorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang teilgenommen wurde, sowie darüber, daß eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomvorprüfung, eine Bachelor- und Masterprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre nicht bereits endgültig nicht bestanden wurden und keine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte.

17 (2) 1 Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Klausurarbeit der Diplomvorprüfung sind ferner Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den propädeutischen Lehrveranstaltungen: 1. Informationswirtschaft, 2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler. 2 Die Nachweise werden in einer jeweils zweistündigen Klausur in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht. 3 Für die Bewertung der Leistungen gilt 6 Abs Der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 kann durch den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Leistungskurses in Mathematik im Rahmen des Abiturs ersetzt werden. 5 Im Rahmen des Nachweises gemäß Satz 1 Nr. 1 kann an die Stelle der zweistündigen Klausur auch die erfolgreiche Lösung von Übungsaufgaben am PC treten. 6 Der Versuch zum Erwerb dieser Nachweise kann innerhalb der Frist des 10 Abs. 4 jeweils zweimal wiederholt werden. (3) Sofern aus organisatorischen Gründen die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen erst vor Ausstellung des Diplomvorprüfungszeugnisses erfolgen kann, ersetzt eine Teilnahme an den einzelnen Prüfungen nicht die Entscheidung über die Zulassung. 12 Zulassung zur Diplomvorprüfung und Anmeldung zu den Klausuren (1) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte und Diplom-Handelslehrer (Diplomvorprüfungsamt) zu den vom Prüfungsausschuß bekanntgegebenen Terminen zu Beginn des ersten an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Fachsemesters zu stellen. 2 Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß 11 Abs. 1 beizufügen. 3 Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 11 Abs. 1 nicht erfüllt ist, die Unterlagen gemäß 11 Abs. 1 unvollständig sind, eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte oder die Diplomvorprüfung in demselben oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre endgültig nicht bestanden wurde. (3) Wer zur Diplomvorprüfung zugelassen wurde, erhält eine Klausurkarte, in die vom Diplomvorprüfungsamt die Teilnahme an den Klausuren in den Prüfungsfächern und den Klausuren in den propädeutischen Lehrveranstaltungen eingetragen wird. (4) 1 Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Klausuren erfolgt beim Diplomvorprüfungsamt durch Eintragung in eine Liste oder durch ein vergleichbares Verfahren. 2 Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme. 3 Die Anmeldung zu der letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung ist nur unter Vorlage der Klausurkarte, in die

18 die erfolgreiche Teilnahme an den propädeutischen Lehrveranstaltungen eingetragen sein muß, bzw. unter Vorlage von Nachweisen nach 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 möglich. 4 Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Frist, innerhalb derer die Anmeldung erfolgen muß, legt der Prüfungsausschuß fest und gibt sie rechtzeitig durch Aushang bekannt. (5) 1 In besonderen Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß zulassen, daß fehlende Unterlagen bis spätestens vor Bekanntgabe der Ergebnisse der letzten Fachprüfung nachgereicht werden können. 2 Werden die fehlenden Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, gilt die letzte Fachprüfung als nicht abgelegt. 13 Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomvorprüfung (1) 1 Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einer der gemäß 9 Abs. 3 anzufertigenden Klausurarbeiten nicht ausreichend (über 4,0) lautet. 2 In diesem Falle oder wenn die Prüfungsleistung gemäß 7 oder gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 als nicht bestanden gilt, kann die Klausurarbeit einmal wiederholt werden; die Wiederholung einer nicht bestandenen Klausurarbeit im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre bezieht sich auf das Teilgebiet der nicht bestandenen Klausurarbeit. 3 Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen. 4 Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5 Wird die Frist aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden. 6 Bei nicht selbst zu vertretenden Gründen soll der Prüfungssausschuß auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist einräumen; 10 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 7 Wiederholungen nach Abschluß des 5. Semesters sind nicht möglich, es sei denn, der Grund dafür, daß die Wiederholungsprüfung nicht vor Abschluß des 5. Semesters erfolgte, ist nicht selbst zu vertreten; Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. 8 Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. (2) 1 Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Klausurarbeit ist nur im nächstfolgenden Prüfungstermin und nur in bis zu zwei studienbegleitenden Klausuren möglich. 2 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. (3) Die Diplomvorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten eine oder mehrere der gemäß 9 Abs. 3 anzufertigenden Klausurarbeiten mit der Note nicht ausreichend (über 4,0) bewertet wurden. (4) Die Diplomvorprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 und 2 nicht abgelegt wurden.

19 III. Diplomprüfung 14 Die Fächer der Diplomprüfung (1) Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind: 1. Volkswirtschaftslehre, 2. Finanzwissenschaft, 3. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 4. ein Pflichtwahlfach. (2) Pflichtwahlfächer sind Fächer, die in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen, ausreichend vertreten und vom Prüfungsausschuß zugelassen sind, insbesondere Außenwirtschaftliche Beziehungen die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts, Informatik, Öffentliches Recht, Ökonometrie, Politikwissenschaft, Regionalwissenschaft und Stadtökonomie, Soziologie, Statistik, Strategische Entscheidungen, Transformations- und Entwicklungsökonomie, Volkswirtschaftslehre der Versicherung, Wirtschaft und Gesellschaft Japans, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wirtschafts- und Sozialpädagogik, eine spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1 Die Wahl des Pflichtwahlfaches sollte frühzeitig nach Beginn des Hauptstudiums getroffen werden. 2 Wird ein nicht in Absatz 2 bezeichnetes Pflichtwahlfach gewählt, ist vor der Aufnahme des Pflichtwahlfachstudiums eine Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen.

20 15 Art der Prüfung und Fristen (1) Die Diplomprüfung für Volkswirte besteht aus: 1. studienbegleitenden Klausurarbeiten als Abschlußprüfungen zu Vorlesungen in den in 14 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsfächern ( 18), 2. den Leistungen in den Schwerpunktseminaren ( 21), 3. der Diplomarbeit ( 23), 4. der mündlichen Prüfung als Abschluß der Diplomprüfung ( 25). (2) An den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 soll so rechtzeitig teilgenommen werden, daß im Prüfungstermin des 8. Fachsemesters die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfolgen kann. (3) 1 Wird die Frist gemäß Absatz 2 aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschritten, so gilt die mündliche Prüfung als abgelegt und nicht bestanden ( 26 Abs. 3 Nr. 3). 2 Gründe, die das Überschreiten der Frist nach Satz 1 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß bestimmten Arztes verlangt werden. 4 Über die Anerkennung der Gründe und die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuß. 5 Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (4) Die Fristen gemäß den Absätzen 2 und 3 verschieben sich gegebenenfalls 1. um die Semester, um die sich das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen unter den Voraussetzungen des 13 Absätze 1 Satz 7 bzw. 2 Satz 2 über das 5. Semester hinaus verlängert hat, 2. nach Maßgabe des 26 Abs. 8 Sätze 3 und 4 um die für die Wiederholung einer mit der Note nicht ausreichend (über 4,0) bewerteten Diplomarbeit benötigten Semester, 3. nach Maßgabe des 26 Abs. 5 Sätze 4 bis 6 um die für den Erwerb fehlender Leistungspunkte benötigten Semester. 16 Die Verteilung der Leistungspunkte (1) 1 Für Personen, die nach Maßgabe des 17 zur Diplomprüfung zugelassen wurden, werden ein Leistungspunktekonto und ein Maluspunktekonto beim Prüfungsausschuß eingerichtet. 2 Nach Abschluß der Korrekturen der Klausuren eines jeweiligen Semesters wird Auskunft über den Stand der erbrachten Leistungen erteilt. 3 Der Termin wird durch

21 Anschlag bekanntgegeben. (2) 1 Leistungspunkte werden für alle Prüfungen vergeben, die gemäß 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 Bestandteil der Diplomprüfung sind. 2 Insgesamt sind 122 Leistungspunkte zu erwerben, davon 60 in den studienbegleitenden Klausurarbeiten, 24 durch die Seminarleistungen, 16 durch die Diplomarbeit und 22 in der mündlichen Prüfung. 3 Die Aufteilung der Leistungspunkte auf die Prüfungsfächer gemäß 14 Abs. 1 regeln die Absätze 3 bis 6. (3) 1 In den studienbegleitenden Klausurarbeiten sind 24 Leistungspunkte im Prüfungsfach Volkswirtschaftslehre, 12 Leistungspunkte im Prüfungsfach Finanzwissenschaft, 8 Leistungspunkte im Prüfungsfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und 8 Leistungspunkte im Pflichtwahlfach zu erwerben. 2 8 weitere Leistungspunkte sind in studienbegleitenden Klausurarbeiten im Rahmen von frei wählbaren Vorlesungen in den Prüfungsfächern gemäß 14 Abs. 1 zu erwerben der 24 Leistungspunkte im Prüfungsfach Volkswirtschaftslehre sind in den Pflichtlehrveranstaltungen Mikroökonomie, Makroökonomie und Empirische Ökonomie zu erbringen. 4 8 der 12 Leistungspunkte im Prüfungsfach Finanzwissenschaft sind in den Pflichtlehrveranstaltungen Staatliche Allokationspolitik und Steuern, 4 in einer der beiden Wahlpflichtlehrveranstaltungen Stabilisierungspolitik oder Sozialstaat zu erwerben. (4) 1 Durch Seminarleistungen, die in zwei Schwerpunktseminaren erbracht werden, werden je 12 Leistungspunkte erworben. 2 Eines der beiden Schwerpunktseminare muß aus dem Prüfungsfach Volkswirtschaftslehre, das andere kann aus den Prüfungsfächern Volkswirtschaftslehre oder Finanzwissenschaft oder aus einem der an der Volkswirtschaftlichen Fakultät vertretenen Pflichtwahlfächer gewählt werden. (5) 1 Leistungspunkte, die im Rahmen der Bachelorprüfung bzw. der Masterprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München erworben wurden, werden vollständig auf die nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu erwerbenden Leistungspunkte angerechnet. 2 Für die Anrechnung von an anderen Universitäten erbrachten Prüfungsleistungen gilt 4 Abs. 7.

22 (6) 1 Die mündliche Prüfung besteht nach Maßgabe des 25 Abs. 1 und 2 aus zwei Fachprüfungen im Prüfungsfach Volkswirtschaftslehre; einer Fachprüfung im Prüfungsfach Finanzwissenschaft und einer Fachprüfung im Pflichtwahlfach. 2 In jeder Fachprüfung in den Prüfungsfächern Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft werden jeweils 6 Leistungspunkte, in der Fachprüfung im Pflichtwahlfach 4 Leistungspunkte vergeben. (7) Die Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung enthält eine Übersicht über die Verteilung der Leistungspunkte im Rahmen der Diplomprüfung. 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Anmeldung zu den Klausurarbeiten und Schwerpunktseminaren (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind: 1. Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, 2. die Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre, 3. die bestandene Diplomvorprüfung, 4. daß die Diplomprüfung für Volkswirte, eine Bachelor- oder Masterprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre oder eine diesen Prüfungen vergleichbare Prüfung nicht endgültig nicht bestanden wurde und keine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte. (2) 1 Wer im Studiengang Volkswirtschaftslehre den Abschluß Diplom anstrebt, stellt im ersten Semester des Hauptstudiums bei der für die Diplomprüfung für Volkswirte zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Kaufleute, Diplom- Volkswirte und Diplom-Handelslehrer zu dem jeweils durch Anschlag bekanntgegebenen Termin unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung. 2 Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung beginnt. 3 Wer den Abschluß Diplom anstrebt und sein Studium im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu einem Zeitpunkt aufnimmt, in dem er das Grundstudium sowie ein oder mehrere Semester des Hauptstudiums bereits absolviert hat, muß den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung unmittelbar nach der Zuteilung des Studienplatzes stellen; im übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

23 (3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2. der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3. das Diplomvorprüfungszeugnis oder ein als gleichwertig anerkannter Nachweis, 4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine akademische Abschlußprüfung bereits abgelegt wurde und/oder ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte, 5. gegebenenfalls Nachweise nach 4 Abs. 9 Satz 1. (4) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt und/oder sind die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen unvollständig, so ist die Zulassung zu versagen. 2 In diesem Fall ergeht ein ablehnender Bescheid, der eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muß. (5) 1 Sind alle Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung erfüllt, kann die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragt werden, wenn die erfolgreiche Teilnahme an mindestens fünf der acht Klausuren der Diplomvorprüfung sowie an den propädeutischen Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird. 2 Die Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung, daß die Diplomvorprüfung bestanden wird; im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. 3 Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt bei einer vorläufigen Zulassung nach Satz 2 das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach der vorläufigen Zulassung zur Diplomprüfung beginnt. 4 Durch die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung bleibt 15 Abs. 4 Nr. 1 unberührt. 5 Wird die Diplomvorprüfung nicht bestanden, d.h. tritt die auflösende Bedingung nach Satz 2 ein, gilt die Zulassung zur Diplomprüfung als nicht erfolgt. 6 Erbrachte Leistungen werden auf Antrag bestätigt. (6) Für die Zulassung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Prüfung müssen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß 22 bzw. gemäß 24 erfüllt sein. (7) 1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der bzw. den studienbegleitenden Klausurarbeiten im Rahmen jeder einzelnen Vorlesung gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 und an jedem Seminar gemäß 15 Abs. 1 Nr. 2 hat zu den durch Anschlag bekanntgegebenen Terminen beim Prüfungsamt für Diplom-Volkswirte durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen. 2 Für die Anmeldung zu den Klausurarbeiten genügt die vorläufige Zulassung gemäß Absatz 5. 3 Für die Anmeldung zu den Seminaren müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung gemäß Absatz 1 vollständig gegeben sein. 4 Der Termin für die Anmeldung zu den Klausurarbeiten liegt in der Regel zwei Wochen nach dem Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters. 5 Der Termin für die Anmeldung zu den Seminaren wird während der Vorlesungszeit des vorherigen Semesters durch Anschlag bekannt gemacht. 6 Die Anmeldung zu der bzw. den Klausurarbeiten im Rahmen einer Vorlesung oder zu einem Seminar kann nur bei

24 Vorliegen triftiger Gründe zurückgenommen werden. 7 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2 und 3 ist zu beachten. (8) 1 Wer im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München den Abschluß Diplom anstrebt, kann seine Anmeldung zur Diplomprüfung bis zum Abschluß der Vorlesungszeit des dritten Semesters des Hauptstudiums zurücknehmen und sich bei der für die Diplomprüfung für Volkswirte zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte und Diplom-Handelslehrer zu dem jeweils nächsten durch Anschlag bekanntgegebenen Termin zur Bachelorprüfung anmelden; die Vorlage der Unterlagen nach 34 Abs. 3 ist nicht erforderlich. 2 Der im Rahmen der Diplomprüfung zuletzt erreichte Stand an Leistungs- und Maluspunkten wird auf das für die Bachelorprüfung einzurichtende Leistungspunktekonto bzw. Maluspunktekonto übertragen Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (9) 1 Wer im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München die Bachelorprüfung und/oder die Masterprüfung bestanden hat und den Abschluß Diplom als weiteren Abschluß anstrebt, meldet sich zur Diplomprüfung zu dem jeweils nächsten durch Anschlag bekanntgegebenen Termin an; die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 ist nicht erforderlich. 2 Der im Rahmen der Bachelorprüfung und/oder der Masterprüfung zuletzt erreichte Stand an Leistungs- und Maluspunkten wird auf das für die Diplomprüfung einzurichtende Leistungspunktekonto bzw. Maluspunktekonto übertragen Abs. 3 und 4 bleibt unberührt; 22 und 24 sind zu beachten. 18 Klausurarbeiten (1) 1 Die Abschlußprüfungen zu den Vorlesungen gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 bestehen aus einer oder aus zwei Klausurarbeiten. 2 In den Klausurarbeiten soll der Nachweis erbracht werden, daß die Befähigung besteht, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung mit den in diesem Gebiet geläufigen Methoden zu erkennen und Wege zu seiner Lösung zu finden. 3 Gegenstand der Klausuren sind die Stoffgebiete der jeweiligen Vorlesung einschließlich der gegebenenfalls mit der Vorlesung verbundenen Übung. (2) 1 In der Regel werden zu jeder Vorlesung zwei Klausuren angeboten. 2 Werden zwei Klausuren angeboten, so wird eine der Klausuren zur Mitte, die andere zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters geschrieben. 3 Die Gesamtnote der Prüfungsleistung errechnet sich gemäß 6 Abs Bei einem Mittelwert der Noten der beiden Teilleistungen über 4,0 ist die Gesamtnote der Prüfungsleistung nach Maßgabe des 6 Abs. 2 nicht ausreichend. (3) 1 Wird zu einer Lehrveranstaltung nur eine Klausur angeboten, so beträgt die Dauer der Klausur 120 Minuten. 2 Werden zu einer Lehrveranstaltung zwei Klausuren angeboten, so beträgt die Dauer der Klausuren jeweils 60 Minuten. 3 An die Stelle einer der beiden Klausuren kann eine in einem prüfungsadäquaten Verfahren anzufertigende schriftliche

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 28.

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 28. - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. April 2003 (KWMBl II 2004, S. 410) Aufgrund des

Mehr

- 2 - 20 Anrechnung von Kompetenzen

- 2 - 20 Anrechnung von Kompetenzen Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Informatik im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2009) Vom 23.

Mehr

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Oktober 2000 (KWMBl II 2001,

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch M-420-1-1-000 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Materialwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 13. Januar 2003 (KWMBl II S. 1726) Aufgrund

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. vom 12.

Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. vom 12. - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 12. April 2002 (KWMBl. II 2003 S.1238) Aufgrund des

Mehr

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) Vom 23. April

Mehr

1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums

1 Geltungsbereich. Allgemeine Ziele und Inhalte des Studiums Studienordnung für den Diplomstudiengang Umwelt- und Bioingenieurwissenschaft (Werkstoff- und Verfahrenstechnik) an der Universität Bayreuth vom 1. Dezember 1999 i.d.f. der Änderungssatzung vom 20. Februar

Mehr

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München - Keine amtliche Bekanntmachung - Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 20. Oktober 1999 (KWMBl

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Medizinische Informatik für Lebenswissenschaftlerinnen und Lebenswissenschaftler an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. Juli

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Studieninhalte. III. Studienverlauf. IV. Prüfungselemente und Prüfungen. V. Übergangs- und Schlußbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Studieninhalte. III. Studienverlauf. IV. Prüfungselemente und Prüfungen. V. Übergangs- und Schlußbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums 2 Fächerkombinationen 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienbeginn 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Allgemeiner Studienverlauf II. Studieninhalte 6 Bereiche

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Masterstudiengang Master-Studiengang Elektrotechnik (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 und Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31. Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-63.pdf)

Mehr

1 Übungen und Zwischenprüfung

1 Übungen und Zwischenprüfung ÜBUNGS- UND SEMINARORDNUNG DER JURISTISCHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT AUGSBURG gemäß 14 der Studien- und Prüfungsordnung in der Neufassung des Beschlusses des Fakultätsrates vom 01.02.2006, geändert durch

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. 25/2015 Seite 122

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. 25/2015 Seite 122 25/2015 Seite 122 Ordnung für das Studium eines Erweiterungsfaches in dem Lehramtsbachelorstudiengang und dem Lehramtsmasterstudiengang an der Technischen Universität Dortmund vom 24. September 2015 Aufgrund

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Prüfungsordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Februar 2004 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

Mehr

A Allgemeine Bestimmungen

A Allgemeine Bestimmungen UniBwM FPO Wirtschaftsinformatik Fachprüfungsordnung für den universitären Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik der Universität der Bundeswehr München (FPOWIN) Vom 20. September 2000 Aufgrund von Art.

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik

Technische Universität Dresden. Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Elektrotechnik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 20.04.2012

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie

Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für den Diplomstudiengang Haushaltsökonomie vom... Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Hohenheim am 21. Juli 1993

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität Leipzig

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität Leipzig 54/38 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität

Mehr

3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Satzung der Externenprüfungsordnung Gesundheits- und Tourismusmanagement (Bachelor of Arts) der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen vom 14. Juli 2011 Rechtsgrundlage Aufgrund von

Mehr

UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE. Prüfungsordnung. Diplom-Ökonom. Fakultät für Wirtschaftwissenschaft. vom 1. Oktober 1998

UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE. Prüfungsordnung. Diplom-Ökonom. Fakultät für Wirtschaftwissenschaft. vom 1. Oktober 1998 UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE Prüfungsordnung Diplom-Ökonom Fakultät für Wirtschaftwissenschaft vom 1. Oktober 1998 Aufgrund von 91 Absatz 1, 114 Nr. 4, 116 Absatz 3 des Gesetzes über die Universitäten des

Mehr

Satzung über den fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

Satzung über den fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung Satzung über den fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Berufstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulzugangssatzung) Vom 18. August 2009 Auf Grund von Art. 45

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität Leipzig

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität Leipzig 29/38 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang International Joint Master Programme in Sustainable Development an der Universität

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität Karlsruhe (TH) Der Rektor Amtliche Bekanntmachung 2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 7. Oktober 2004 Nr. 46 I n h a l t Seite Prüfungs- und Studienordnung der Universität Karlsruhe (TH) für den

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung für das Fach Politikwissenschaft im Magisterstudiengang und im Promotionsstudiengang an der Universität Trier

Ordnung der Zwischenprüfung für das Fach Politikwissenschaft im Magisterstudiengang und im Promotionsstudiengang an der Universität Trier Ordnung der Zwischenprüfung für das Fach Politikwissenschaft im Magisterstudiengang und im Promotionsstudiengang an der Universität Trier Vom 11.01.2001 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

- Keine amtliche Bekanntmachung -

- Keine amtliche Bekanntmachung - - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Abschlußprüfung des Aufbaustudiengangs "Englischsprachige Länder in Verbindung mit General und Business

Mehr

Masterinformationsveranstaltung

Masterinformationsveranstaltung Masterinformationsveranstaltung 1.) Bewerbung zum Master 2.) Zulassungskriterien 3.) Prüfungen 4.) Masterarbeit Seite 1 Bewerbung zum Master Anzahl der Studienplätze: Zum Wintersemester 2014/2015 stehen

Mehr

Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010)

Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010) Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010) Vom 20. August 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Vom 15. Mai 2013. 5 Promotionsausschuss

Vom 15. Mai 2013. 5 Promotionsausschuss Studienordnung für das Promotionsstudium mit dem Ziel der wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion zum Doctor scientiae musicae an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Mehr

- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bereich Bauingenieurwesen. P r ü f u n g s o r d n u n g. für den Diplom-Studiengang

- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bereich Bauingenieurwesen. P r ü f u n g s o r d n u n g. für den Diplom-Studiengang - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bereich Bauingenieurwesen P r ü f u n g s o r d n u n g für den Diplom-Studiengang BAUINGENIEURWESEN an der Universität Leipzig (PO BING

Mehr

vom 15. August 2014 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

vom 15. August 2014 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen Prüfungsordnung für den Studiengang International Business and Economics (Bachelor of Arts) an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Schmalkalden vom 15. August 2014 Gemäß 3 Abs. 1,

Mehr

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Bayreuth vom 5. September 000 i. d. F. der Änderungssatzung vom

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003. 2 Zugangsvoraussetzungen

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003. 2 Zugangsvoraussetzungen Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science im Fach Informatik an der FernUniversität in Hagen Vom 05. Mai 2003 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Neuro-cognitive Psychology an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 25.

Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Neuro-cognitive Psychology an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 25. Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Neuro-cognitive Psychology an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 25. August 2005 Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

Mehr

Studienordnung für den internationalen Masterstudiengang Computational Logic an der Technischen Universität Dresden

Studienordnung für den internationalen Masterstudiengang Computational Logic an der Technischen Universität Dresden Studienordnung für den internationalen Masterstudiengang Computational Logic an der Technischen Universität Dresden Vom 27.11.1997 Geändert am 01.10.1999 Geändert am 09.07.2002 Aufgrund von 25 des Gesetzes

Mehr

Studienordnung: 1 Geltungsbereich

Studienordnung: 1 Geltungsbereich Studienordnung für den Diplomstudiengang Romanistik (Schwerpunkte: Französisch/Italienisch/Spanisch) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Januar 1992 (KWMBl II S. 166) geändert durch: Satzung

Mehr

Satzung über die EIGNUNGSFESTSTELLUNG. für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Bachelor. an der Technischen Universität München

Satzung über die EIGNUNGSFESTSTELLUNG. für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Bachelor. an der Technischen Universität München Satzung über die EIGNUNGSFESTSTELLUNG für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Abschluss Bachelor an der Technischen Universität München vom 6. Juni 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

- 25/23 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 1.

- 25/23 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 1. - 25/23 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunstund Orientwissenschaften Historisches Seminar Inhalt: Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere

Mehr

1 Gegenstand und Zweck der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung

1 Gegenstand und Zweck der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung für Juristen an der Universität Bayreuth (Gültig ab Bekanntmachung durch den Präsidenten der Universität) Auf Grund von Art. 13 Abs.

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Ingolstadt

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Ingolstadt Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 23.04.2012 In der Fassung der Änderungssatzung vom 28.07.2014 Aufgrund von

Mehr

24.06.11. Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft

24.06.11. Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft 05-1 Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 22. Dezember 2008 1 Prüfungspflicht (1) Wer zum Rechtsstudium zugelassen ist, hat sich einer Orientierungsprüfung

Mehr

Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung

Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (Anmeldung, Fristen, Ablauf) Die bisherige Erste Juristische Staatsprüfung wurde im Zuge der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - 02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - vom 3. Mai 2000 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungsordnung der Universität

Mehr

24.08.1994. Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge -Besonderer Teil Romanische Philologie (Sprachwissenschaft)-

24.08.1994. Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge -Besonderer Teil Romanische Philologie (Sprachwissenschaft)- 01-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge -Besonderer Teil Romanische Philologie (Sprachwissenschaft)- Vom 14. Januar 1987 1 Wesentlicher Inhalt des Studiums (1) Als

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

- 25/14 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Geschichte für das Lehramt an Förderschulen. Vom 1. August 2002

- 25/14 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Geschichte für das Lehramt an Förderschulen. Vom 1. August 2002 - 25/14 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunstund Orientwissenschaften Historisches Seminar Inhalt: Studienordnung für das Studium des studierten Faches Geschichte für das Lehramt an Förderschulen

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Maschinenbau mit angewandter Informatik an der Universität Kaiserslautern Vom 11. Oktober 2001 (Staatsanzeiger Nr. 41 vom 12.11.2001, S. 2123) geändert durch:

Mehr

- Keine amtliche Bekanntmachung -

- Keine amtliche Bekanntmachung - - Keine amtliche Bekanntmachung - Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Volkswirtschaftliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Verleihung des Dr. oec. publ. Vom

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28.

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. April 2003 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz

Mehr

Keramik-, Glas- und Baustofftechnik

Keramik-, Glas- und Baustofftechnik Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Keramik-, Glas- und Baustofftechnik an der Fakultät für Maschinenbau, Verfahrens- und Energietechnik der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Vom 07.

Mehr

in: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig, Heft 18/2001

in: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig, Heft 18/2001 in: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig, Heft 18/2001 UNIVERSITÄT LEIPZIG Zwischenprüfungsordnung der Universität Leipzig für die Lehramtsstudiengänge - für die Lehrämter an Grund-, Mittel-

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PRODUKTMANAGER (FH)

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PRODUKTMANAGER (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PRODUKTMANAGER (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PRODUKTMANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 18. Februar 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung 988 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich 3 (Biologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 29. Mai

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 9. März

Mehr

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Auf Grund des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. S.

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Kulturen des Kuratorischen. der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig.

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang. Kulturen des Kuratorischen. der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kulturen des Kuratorischen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (PrüfungsO KdK) Auf Grund 34 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.

O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30. 1 O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen Vom 30. März 2000 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 36 Abs. 1 und 2 und des 41 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

POKTFUmweltethik 361. Inhaltsübersicht

POKTFUmweltethik 361. Inhaltsübersicht Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät für das Aufbaustudium Umweltethik an der Universität Augsburg vom 17. September 2002 (KWMBl II 2003 S. 1130), geändert durch Satzung vom 10. August

Mehr

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen Stand: Juli 1998 Vom 29. Juli 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Version 4

Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Version 4 und C Bestimmungen für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Version 4 40-W/M Aufbau des Studiengangs 41-W/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan 42-W/M

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München

Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. November 2004 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für den (Teil-)Studiengang Anglistik/Englisch an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28.

Satzung über die Eignungsfeststellung für den (Teil-)Studiengang Anglistik/Englisch an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. Satzung über die Eignungsfeststellung für den (Teil-)Studiengang Anglistik/Englisch an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 - 11/20 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 Aufgrund von 8 Abs. 2 und 21 des Gesetzes über

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung. für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (M. Sc. Management. Science) an der Universität Leipzig 26/62

Eignungsfeststellungsordnung. für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (M. Sc. Management. Science) an der Universität Leipzig 26/62 26/62 Universität Leipzig Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (M. Sc. Management Science) an der Universität Leipzig Vom

Mehr

für alle Studiengänge an der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013

für alle Studiengänge an der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 16/2013 Seite 1 Anrechnungsrahmenordnung für alle Studiengänge an der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - 03-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - vom 3. Mai 2000 ' 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungsordnung der Universität

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 18.02.2015 Nr.: 308 Satzung der Hochschule RheinMain zur Anerkennung von Studienabschlüssen, Studien und Prüfungsleistungen und Außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen -

Mehr

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

Vorläufige Diplomprüfungsordnung für den grundständigen Studiengang Wirtschaftsinformatik in der Studienform Fernstudium des Fachbereiches Wirtschaft

Vorläufige Diplomprüfungsordnung für den grundständigen Studiengang Wirtschaftsinformatik in der Studienform Fernstudium des Fachbereiches Wirtschaft Vorläufige Diplomprüfungsordnung für den grundständigen Studiengang Wirtschaftsinformatik in der Studienform Fernstudium des Fachbereiches Wirtschaft Aufgrund von 2 Abs. 1 und von 16 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für

Mehr

Die Zweite Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung Die Zweite Staatsprüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen vom 27. August 1997, zuletzt geändert am 19. Februar 2010 (Auszug) 14 Zweck

Mehr

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27.

Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Prüfungsordnung für den künstlerischen Studiengang Bildende Kunst und Visuelle Kommunikation an der Kunsthochschule Kassel vom 27. Juni 2007 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand

Mehr

Volkswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang

Volkswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Volkswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Volkswirtschaftslehre (VWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen

Mehr

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München - Keine amtliche Bekanntmachung - Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 25. September 2001 (KWMBl II 2002

Mehr

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale (MPZ) Xpert CCS - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband e.v.

Mehr

Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fakultät

Mehr

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau. an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau. an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena / Verkündungsblatt / Jahrgang 11 / Heft 37 / September 2013 Abschnitt I: Allgemeines

Mehr

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen.

Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg (DiplPOMathe) Allgemeine Bestimmungen. L-1931-1-006 Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Universität Augsburg vom 17. September 1982 (KMBl II 1983, S. 125), geändert durch Satzung vom 31. Dezember 1982 [ *] (KMBl 1983

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung 2009 Ausgegeben Karlsruhe, den 4. Juni 2009 Nr. 50 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren 224 im Masterstudiengang Geoökologie an der Universität Karlsruhe

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht an der Universität Würzburg - AERPO -

Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht an der Universität Würzburg - AERPO - AUFBAUSTUDIENGANG EUROPÄISCHES RECHT JURISTISCHE FAKULTÄT DER BAYERISCHEN JULIUS- MAXIMILIANS- UNIVERSITÄTWÜRZBURG Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht an der Universität

Mehr

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 04/2013, S. 40. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 27. Februar 2013.

NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr. 04/2013, S. 40. Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der NORDAKADEMIE: 27. Februar 2013. Prüfungsordnung (Satzung) der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft für den postgradualen Studiengang Marketing and Sales Management (M.A.) ab Jahrgang 13 Vom 27. Februar 2013 NBl. HS MBW Schl.-H. Heftnr.

Mehr

Ordnung für die Diplomprüfung in Meteorologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 2. August 1990

Ordnung für die Diplomprüfung in Meteorologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 2. August 1990 Ordnung für die Diplomprüfung in Meteorologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 2. August 1990 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 29, S. 776; geändert mit Ordnung vom 19. November 1997 (StAnz.

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Diplom. vom 31.

Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Diplom. vom 31. 1 Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Diplom vom 31. Oktober 2002 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziel 3 Zugangsvoraussetzungen

Mehr

Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel .710Ml Ordnung für das Masterstudium Nanowissenschaften an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 1. Februar 007 Vom Universitätsrat genehmigt am. März 007 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche

Mehr

Antrag auf Zulassung eines Studienplatzes für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Volkswirtschaftslehre

Antrag auf Zulassung eines Studienplatzes für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Volkswirtschaftslehre Antrag auf Zulassung eines Studienplatzes für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Volkswirtschaftslehre Ende der Bewerbungsfrist ist der 15.7.2016 Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Mehr

Inhaltsübersicht. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen Prüfungsordnung für den konsekutiven Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der Technischen Universität Chemnitz vom 30. Juli 2009 Aufgrund von 13 Abs. 4 i.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang. Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang. Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Juni 2009 Auf

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 15.

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 15. Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung. Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr