Gemeinde Feldberger Seenlandschaft STADT FELDBERG Landkreis Mecklenburg-Strelitz. Gestaltungssatzung "Innenstadt Feldberg" 4.

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1 Gemeinde Feldberger Seenlandschaft STADT FELDBERG Landkreis Mecklenburg-Strelitz Gestaltungssatzung "Innenstadt Feldberg" 4. ÄNDERUNG Bearbeitung: sgp architekten + stadtplaner BDA, Dr. D. Naumann, Oktober 2010

2 - 2 - Gestaltungssatzung "Innenstadt Feldberg" Aufgrund des 86 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBL. M-V S. 102) und des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft vom nachfolgende Gestaltungssatzung erlassen. 1 Geltungsbereich 1) Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist dem Übersichtsplan (siehe Anlage 1) zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung. 2) Die Gestaltungssatzung gilt nur für Anlagen oder Anlagenteile, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind. 3) Die Gestaltungssatzung gilt nicht für Baudenkmale und Denkmalbereiche. 2 Bauflucht 1) Die Bauflucht ist die Linie, die sich zwischen zwei oder mehreren an derselben Straßenseite aneinanderfolgenden Gebäuden ergibt, wenn diese geradlinig in Höhe der Oberfläche der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche verbunden werden oder wenn die Flucht des einen Gebäudes in Richtung des anderen Gebäudes verlängert wird. 2) Die Bauflucht ist über die gesamte Fassadenbreite und -höhe einzuhalten, sofern nicht zur Gliederung entsprechend 4 Fassadenvor- bzw. -rücksprünge, Erker oder Abwinklungen vorgesehen werden. 3 Höhe der Hauptbaukörper Für die Traufhöhen und Firsthöhen sind innerhalb des Geltungsbereiches unterschiedliche Obergrenzen über der Geländeoberfläche für Hauptbaukörper einzuhalten: Bereich (I) Traufhöhe 4,3 m Firsthöhe 10,5 m Bereich (II) Traufhöhe 6,5 m Firsthöhe 12,5 m Bereich (III) Traufhöhe 9,5 m Firsthöhe 12,5 m Bereich (IV) Traufhöhe 8,0 m Firsthöhe 15,0 m Die genaue Lage der Bereiche ist dem anliegenden Übersichtsplan (Anlage II) zu entnehmen. Die Anlage II ist Bestandteil der Satzung.

3 - 3 - Ausgenommen von den Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen sind die Bereiche der ehemaligen Mühle, der Schule und der 4-geschossigen Wohnbaublöcke an der Bahnhofstraße. 4 Fassadengliederung (1) Angrenzende Gebäude sind gestalterisch durch Farbe oder Fassadengliederungselemente voneinander abzusetzen. (2) Balkone und Loggien sind im Geltungsbereich der Satzung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind bestehende Loggien und Balkone. (3) Die Breite von Fassaden und Fassadenabschnitten soll höchstens 15,0 m betragen. Neubauten, die diese Baubreiten überschreiten, müssen durch: 1. gestalterische Unterbrechungen von mindestens 0,40 m Breite, 2. Fassadenvor- oder -rücksprünge über alle Geschosse von mindestens 0,30 m Breite, 3. Erker über mindestens ein Obergeschoss und das Dachgeschoss oder 4. Abwinklung in der Bauflucht von mindestens fünf Grand in Fassadenabschnitte unter 15,0 m Breite vertikal gegliedert werden. (4) Im Bereich IV soll die Breite von Fassaden und Fassadenabschnitten höchstens 25 m betragen. Für die bestehenden Sonderbauten Schule und die 4-geschossigen Wohnbaublöcke Bahnhofstraße 7 11 und gilt diese Regelung nicht. 5 Oberfläche und Farbe der Fassaden (1) Die Oberflächen der Fassaden sind in Putz, Ziegelsicht- oder Feldsteinmauerwerk einheitlich zu gestalten, sofern sie nicht in Fertigteilbauweise errichtet wurden. (2) Bei Mauerwerk- und Putzfassaden oder anderen farblich behandelten Fassaden sind nur gedämpfte Farbtöne zulässig. Der Fassadengrundton muss heller als die Fassadengliederungselemente sein. Dies gilt insbesondere für Sockel, Gesims und Ornamente. Unterschiedliche horizontale oder vertikale Farbbänder, die geschossweise oder Fassadenabschnittsweise die Fassade gliedern, ohne Bezug auf besondere Elemente oder Fassadenbereiche zu nehmen, sind unzulässig. Die Farben des Fassadengrundtons erstrecken sich von Weiß bis Hell Grau über hell Gelb bis Beige mittleres Grau hell Grün hell Rot bis mittleres Gelb/Braun (vergleichbar mit RAL 9002, Grauweiß) (vergleichbar mit RAL 9001, Cremeweiß) (vergleichbar mit RAL 9018, Papyrusweiß) (vergleichbar mit RAL 6019, Weißgrün) (vergleichbar mit RAL 2012, Lachsorange) (vergleichbar mit RAL 1004, Goldgelb) und den natürlichen Steinfarben entsprechenden Abwandlungen dieser Farben.

4 - 4-6 Fassadenöffnungen (1) Fassadenöffnungen, außer Schaufenster, von mehr als 0,5 qm müssen stehende Proportionen aufweisen. Fensteröffnungen von mehr als 1 qm müssen mindestens einmal vertikal und mindestens einmal horizontal symmetrisch geteilt werden. Scheinsprossen zwischen den Scheiben, das sind Sprossen zwischen durchgehenden Glasscheiben, dürfen nicht zur Anwendung kommen. Dieses gilt nicht für Sonderbauten Schule und die Gebäude Bahnhofstraße 7 11 und (2) Schaufenster mit liegendem Format und ohne symmetrische Teilung sind entgegen Absatz 1 zulässig. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Zwischen aufeinander folgenden Schaufenstern müssen Wandflächen von mindestens 0,30 m Breite vorhanden sein. 7 Gestaltung der Dächer der Hauptbaukörper (1) Dächer mit einer Traufhöhe bis 4,30 m müssen eine Dachneigung von 38 bis 52, Dächer mit einer Traufhöhe über 4,30 m bis 6,50 m müssen eine Dachneigung von 38 bis 45 haben und Dächer mit einer Traufhöhe über 6,50 m bis 9,50 m müssen eine Dachneigung von 18 bis 38 haben. Im Bereich IV sind Dächer als Flachdächer und geneigte Dächer bis 45 sowie als Mansardendächer mit teilweise steileren Dachneigungen zulässig. (2) Dachüberstände an der Taufseite sind nur bis zu 0,50 m und am Giebel nur bis 0,30 m zulässig. (3) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis zu einem Drittel der Trauflänge zulässig. Sie müssen mindestens 1,5 m Abstand vom Giebel oder Walmgrat einhalten. Dieses gilt nicht für die Häuser Bahnhofstraße 22 und Bahnhofstraße 24. (4) Für die geneigten Dachflächen sind nur Dachpfannen oder Biberschwänze in den Farben von Rot bis Braun zulässig. Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind für geneigte Dachflächen zulässig. (5) Dachflächenfenster sind nur bis zu einer Größe von 1,20 m x 0,90 m = 1,08 qm zulässig. Die Farbgebung des Dachflächenfensterrahmens muss der Dachfarbe entsprechen. (6) Antennen sollen unter Dach montiert werden. Bei Anbringung auf dem Dach sind sie bei traufständigen Gebäuden nur auf der der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite und bei giebelständigen Gebäuden nur im hinteren Drittel von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewendeten Dachseite zulässig. (7) Solar- und Fotovoltaikanlagen sollen in der Farbgebung der Rahmenkonstruktion der Dachfarbe angepasst werden. (8) Bei flachen Dachneigungen dürfen mögliche zusätzliche Unterkonstruktionen zur Anbringung von Solar- und Fotovoltaikanlagen, die zur besseren Nutzung des Sonneneinfallswinkels wünschenswert erscheinen, die Höhe des Dachfirstes nicht überschreiten. (9) Von Traufe und First sind Solar- und Fotovoltaikanlagen nur im Abstand von mindestens 1,0 m zulässig, um die Dachfläche in ihren wesentlichen begrenzenden Elementen gestalterisch wirksam werden zu lassen.

5 - 5 - (10) Von den Ortgängen sind Solar- und Fotovoltaikanlagen nur im Abstand von mindestens 1,0 m zulässig. (11) Solar- und Fotovoltaikanlagen dürfen nicht um Dachfenster und Dachaufbauten herum entwickelt werden, sie müssen sich auf zusammenhängende Dachflächen beschränken. (12) Bei Anordnung mehrerer Solar- und Fotovoltaikanlagen auf einer Dachfläche ist ein einheitlicher Neigungswinkel der Unterkonstruktion vorzusehen. (1) Vordächer 8 Sonstige bauliche Anlagen (1a) Vordächer sind im Geltungsbereich der Satzung nur zulässig, wenn sie als Hauseingangsdächer abgeschleppt (als Pultdach), oder in Giebelform (als Satteldach) ausgebildet sind. Wölbdächer, Spitzdächer oder Sonderformen sind nicht zulässig. (1b) Seitliche Elemente sind bei Hauseingangsüberdachungen nur als Seitenteile in Rechteckform oder als Einzelstütze zulässig. (1c) Als Materialien der Vordächer und Wandelemente sind Milchglas- oder Strukturglaselemente oder farbiges Glas sowie Kunststoffelemente unzulässig. (1d) Ziegel und Holzelemente sind als Materialien der Vordächer nur zulässig, wenn sie in die Dachgestaltung des Hauses einbezogen sind. (2) Markisenoberflächen sind nur in matter Ausführung zulässig. Die Fassadengliederungselemente dürfen nicht durch Markisen unterbrochen oder überdeckt werden. Auf Markisen dürfen nur Beschriftungen in Form einzelner Buchstaben aufgebracht werden, wenn die Buchstaben eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten. (3) Feststehende Markisen dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die Fassadenoberfläche hervorragen. (4) Jalousien und Rollläden sind nur zulässig, wenn ihre Kästen auf der Fassadenoberfläche nicht sichtbar sind. (5) Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern und an Hauswänden sind zulässig. Auf Dächern müssen sie entweder in die Dachfläche integriert werden oder mit gleicher Neigung aufliegen. Solar- und Fotovoltaikanlagen sind nur parallel zur Dachfläche, max. Aufbauhöhe 20 cm (In-Dach-oder Auf-Dach-Montage) zulässig und als Band unterhalb der Firstlinie oder oberhalb der Trauflinien anzulegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn baugestalterische Bedenken nicht bestehen. (6) Solar- und Fotovoltaikanlagen sind möglich, soweit sie nicht verunstaltend wirken.

6 - 6-9 Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten sind nur an Gebäuden und dort nur im Erdgeschoss sowie im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses anzubringen. Ausgenommen von Satz 1 sind Werbeanlagen wie Litfasssäulen, Tafeln, Vitrinen und Schaukästen. (2) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten dürfen Fassadengliederungselemente nicht überdecken. Dies gilt insbesondere für Erker, Ornamente, Inschriften, Pfeiler oder Gebäudeteile, wie zum Beispiel Traufe, Türen und Fenster. (3) Auskragende Werbeanlagen (Ausleger) dürfen nur 0,50 m dick sein. Die Auskragung vor der Fassadenoberfläche darf höchstens 0,90 m betragen. Die Auskragung muss einen Abstand von mindestens 0,90 m zur Grenze des Fassadenabschnittes oder zur Gebäudekante einhalten. Lage und maximale Größe von auskragenden Werbeanlagen (Ausleger) (4) Bei den parallel zur Fassade angebrachten Werbeanlagen darf die Summe der Breiten der Werbeanlagen 5,0 m je Fassadenabschnitt nicht überschreiten. Der Abstand der Werbeanlage zur Grenze des Fassadenabschnittes oder Gebäudekante muss mindestens 0,5 m betragen. (5) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten mit wechselndem oder beweglichem Licht dürfen nicht zur Anwendung kommen. (6) Der Anteil der Flächen aller Warenautomaten an einer Fassadenfläche darf zwei Prozent dieser Fassadenfläche nicht überschreiten. (7) Auf Jalousien und Rollläden dürfe Werbeanlagen nicht aufgebracht werden.

7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten nach 84 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer entgegen: 4 Abs. 3 Fassaden und Fassadenabschnitt bei Neubauten größer als 15 m ausführt; 5 Abs. 1 Oberflächen von Fassaden nicht in Putz, Ziegelsicht- oder Feldsteinmauerwerk ausführt, sofern sie nicht in Fertigbauweise ausgeführt werden; 7 Abs. 4 geneigte Dachflächen eindeckt; 9 Abs. 1 Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereiches des ersten Obergeschosses anbringt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Feldberg, den Bürgermeisterin

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