Die richtige Ansprache wählen: Unterschiedliche»Typen«sind dabei zu berücksichtigen

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1 H E Verbandsnachrichten Nr. 3 Juni Die richtige Ansprache wählen: Unterschiedliche»Typen«sind dabei zu berücksichtigen Aus dem Inhalt: Präsidiumswahlen 2011: Kandidaten stellen sich vor Arbeitsrecht effektiv: Korrektur bei der sachgrundlosen Befristung

2 Gute Entscheidung für die ZUKUNFT hat, wer seine Kanzlei jetzt vorbereitet auf die Anforderungen von morgen mit DATEV pro. Als Weiterentwicklung Ihrer bewährten DATEV-Software bietet DATEV pro mehr für Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihre Mandanten. Ein Plus an Leistung, das Sie bei Ihrer Genossenschaft ganz ohne Mehrkosten bekommen. Auch darum entscheiden sich immer mehr Steuerberater für das Programm mit Zukunft. Wir beraten Sie gerne persönlich. Informieren Sie sich unter der Telefonnummer

3 IMPRESSUM Profile Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Herausgeber und Verleger: Verantwortlich für den Inhalt: Redaktion: Entwicklung und Realisation: Anzeigen: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.v. Postfach , Münster; Gasselstiege 33, Münster Telefon: / , Telefax: / info@stbv.de, StB / WP / RB Hans W. Haubruck, Präsident des Verbandes Hans-Günther Gilgan (Leitung), Raymond N. R. Wilbois Werbeagentur Creativ Werbung Werbeagentur Creativ Werbung, Königstraße 9, Telgte Telefon: / 20 58, Telefax: / info@cw-creativwerbung.de, Inhalt Editorial Seite 4 Der Euro auf Schleuderkurs Mitteilungen des Präsidiums Seite 5 Mitgliederversammlung und DIALOG in exklusivem Ambiente Präsidiumswahlen Kandidaten stellen sich vor Mitteilungen aus der Geschäftsstelle Seite 10 Sonderveranstaltungen zur betrieblichen Altersversorgung fanden großen Zuspruch Spannende Wettkämpfe bei optimalen Bedingungen Titelthema Seite 13 Führungsverhalten heute Arbeitsrecht effektiv Seite 17 Korrektur bei der sachgrundlosen Befristung Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell Seite 18 Neues für den Berater Blick ins Wirtschaftsrecht Seite 21 Beschäftigungs-, Transfer- bzw. Qualifizierungsgesellschaften Aus der Finanzverwaltung Seite 24 Zufriedenheitswerte unterschiedlich Für die Praxis notiert Seite 26 Honorare des Steuerberaters im Regelinsolvenzverfahren Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 Grenzüberschreitende Steuerberatung Kanzleimarketing Seite 32 Steuerberatungskanzlei und Autohaus inszenierten gemeinsame Veranstaltung EDV / Internet Seite 34 Datensicherheit in Kopier-, Druck-, Telefax- und Multifunktionsgeräten Personalien Seite 36 Inserate Seite 37 Buchvorstellungen Seite 37 Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Verbandes gekennzeichnet sind, müssen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinstimmen. Abdruck sowie fotomechanische und elektronische Wiedergabe, auch auszugsweise, sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet. Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliederbeitrag abgegolten, Nichtmitglieder zahlen 4,10 je Ausgabe. Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 1/2010. Druck: Druckerei Stelljes, Wolbecker Windmühle 16, Münster Aktuelles Wirtschafts-Matinee 2011 mit Verleihung des Kanzlei-Innovationspreises Die diesjährige Wirtschafts-Matinee findet am Sonntag, dem 6. November 2011, 11:00 Uhr, mit dem Schwerpunktthema Personal-Management in Steuerberatungskanzleien wieder in der Verbandsgeschäftsstelle in Münster, Gasselstiege 33, statt. Zur Diskutantenrunde werden sich Prof. Dr. Thomas Jansen (FH Münster), Dr. Thomas Leuer (Münster), Norbert Steinig (IHK Münster), Marcus Tuschen (Präsidium StBV), Dr. Norbert Tiemann (WN Münster) einfinden; die Moderation übernimmt, wie in den Vorjahren, Alexander Niemetz. Im Rahmen dieser Veranstaltung wird der Kanzlei-Innovationspreis 2011 verliehen, dem ein hoher ideeller Wert zugrunde liegt. Er wird alle zwei Jahre vergeben und ist im Rang 1 mit 3.000,00 Euro dotiert. Prämiert wird die Umsetzung einer technischen und organisatorischen Innovation in den Feldern Ressourcenmanagement, Leistungsprozesse und Unterstützungsprozesse. Darüber hinaus wird der Preis auch (mit jeweils 1.000,00 Euro) in jeder Einzelkategorie vergeben. In diesem Jahr wurden Prof. Dr. Heinz- Gerd Bordemann, Stefan Droß, Dr. Andreas Nagel und Gerd Otterbach in die Jury berufen. Anmeldungen zur Teilnahme am Kanzlei-Innovationspreis nimmt die Verbandsgeschäftsstelle schon jetzt entgegen. Diese Ausgabe enthält folgende Beilagen: AGENDA Informationssysteme, Rosenheim Fortbildung kompakt, ASW Fachnachrichten des StBV Satzung des StBV Kurzprospekt Kanzlei-Innovationspreis und Anmeldeformular Kurzprospekt zum Fragebogen der Finanzverwaltung DStV-Einladung Verbandsnachrichten 3 / Juni

4 Editorial Der Euro auf Schleuderkurs Alexander Niemetz, Fernsehjournalist und Medienberater Totgesagte leben länger - der Euro ist noch längst nicht am Ende. Warum sollte man den Prognostikern glauben, warum auf die Analysten hören, warum den Spekulanten das Feld überlassen, warum der vereinigten Journallie in die Euro- Tristess folgen? Die Prognostiker waren weder in der Lage, die größte Finanzkrise vorherzusagen, noch haben sie den Erholungsprozess, das Wachstum des letzten Jahres, des Jahres 1 nach der Krise, auch nur annähernd präzise errechnet. Sie müssen sich das Vertrauen, unseren Glauben in ihre Zahlen erst wieder verdienen. Und die Analysten der Banken, der Ratingagenturen der großen Hedgefonds - sie haben ihren gehörigen Anteil am Chaos der Weltfinanzkrise, sie haben Daumen gehoben oder gesenkt, haben unerschütterlich in Risikowahn vertraut, sie haben Griechenlands fahrlässige Finanzsaga und Irlands verheerendes Bankentrauma erst mit ermöglicht. Saubere Analysen erwartet man doch von fähigen, von sauberen Analysten - nein diese Zunft hat kläglich versagt. Warum sollte man ihnen jetzt vertrauen? Sie sind die Seele des Markts, des freien Spiels der freien Kräfte - so heißt es. Mancher von ihnen hat doch seine Seele auf dem Altar des Profits geopfert. Ohne staatliche Rettungsanker, ohne das billige Geld der Notenbanken - ja wo wären sie denn? Gleiches gilt im Kern für die Gilde der Spekulanten in Banken und Hedgefonds - sie haben Milliardengewinne gescheffelt, Milliarden Boni verteilt - sie sind Krisengewinnler ohne Risiko; sie spielen brillant auf der Klaviatur des to big to fail, nehmen Staaten, Regierungen, die Steuerzahler zur Geisel; sie haben mit geharnischten Risikozuschlägen an Griechenland, jetzt an Irland und wahrscheinlich an Portugal profitiert, risikolos, weil sie präzise wissen, dass keiner sie fallen lassen kann; keiner sie durch Umschuldung oder Staatsbankrott ausbluten lassen wird. Wenn das Markt ist, der ja eigentlich unternehmerisches Risiko, der unternehmerische Leistung belohnt und unternehmerisches Versagen, den Absturz also sanktioniert, ja, wenn das Markt ist, dann stehen die Dinge auf dem Kopf. Dann muss in der Tat regulierend eingegriffen werden, um Marktregeln wieder Geltung zu verschaffen. Das jedenfalls sind nicht die Ratgeber in der Euro-Krise. Die Medien schließlich, als Resonanzboden für Vernunft, für Korrektur - auch sie haben in der Krise des Weltfinanzsystems und jetzt in der Krise des Euro teils populistisch, teils bar jeden analytischen Sachverstandes die Welle der Schwarzmalerei geritten. Wenn Wirtschaft, wenn Markt zu einem großen Teil Psychologie ist (transportiert auch durch die Medien), dann haben die Medien als kritisches Echo in wesentlichen Teilen versagt; sie haben News nicht hinterfragt, sie sind hinterhergelaufen, haben Stimmungen verstärkt und Stimmung gemacht. Sie haben die Hatz auf Griechenland, dann auf Irland, jetzt auf Portugal und Spanien mitgetragen - immer in der Pose des Besserwissers. Nichts gegen Euro- Diskussionen in Talkshows - solange sie nicht zum Megaphon der immer gleichen Protagonisten aus der Euroskeptischen Ecke werden. Nein, die Medien - auch wenn ich nicht verallgemeinern will - haben sich nicht mit Ruhm bekleckert. Ja, der Euro war in 2010 in Turbulenzen und er wird einige weitere Turbulenzen aushalten müssen in Aber der Euro ist nicht in der Krise, trotz Abwertungstrend, trotz der Spekulation gegen ihn. Der Euro wird das überleben. Er ist seit zehn Jahren neben dem Dollar die Währung im Weltfinanzsystem; er war zehn Jahre lang eine Erfolgsstory und das wird sich so schnell auch nicht ändern. Welche Währung hat, wie der Euroraum, so gute wirtschafts- und finanzpolitische Fundamentaldaten vorzuweisen - der Dollar nicht, der Yen nicht und das britische Pfund schon gar nicht. Ja, wir erleben in Europa eine Krise der Staatsschulden (die übrigens auch dem Krisenmanagement in der Finanz- und Wirtschaftskrise, samt Bankenrettung, geschuldet ist); ja wir haben Konsolidierungsbedarf bei vielen Staatshaushalten der Euro- Zone und ja, es wurde gesündigt gegen die Maastrichtkriterien, auch in Deutschland und Frankreich. Aber die Leistungsbilanz im Euro-Raum ist ausgeglichen. Es gibt keine Krise des Euro, sondern einzelner Euro-Staaten. Und der 750 Milliarden Rettungsschirm ist doch nicht zuletzt ein Rettungsschirm für deutsche und französische Banken - und das hat mit dem Euro wenig, aber viel mit dem riskanten Verhalten der Banken zu tun. So ist mal wieder die Politik gefragt. Sie hat es in der Hand, den Euro zu stabilisieren. Bundeskanzlerin Merkel und Präsident Sarkozy haben zum Jahresanfang fast gleichlautend und gemeinschaftlich das Überleben des Euro zur Schicksalsfrage Europas erklärt. Es wird einen neuen europäischen Krisenmechanismus geben, das Sicherheitsnetz für den Euro. Rettungsschirme für Defizitsünder im Euroraum, aber an scharfe Bedingungen zur Konsolidierung der jeweiligen Staaten geknüpft. Künftig wird also die Spekulation gegen einzelne Euro- Staaten ins Leere laufen, ohne dass 4 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

5 die Europäische Union vorschnell zur Transferunion mutiert. Künftig wird es auch Umschuldungen geben müssen unter klarer und angemessener Beteiligung privater Gläubiger; und künftig werden den Banken mit neuen Eigenkapitalregelungen notwendige Spekulations- und Risikogrenzen verpasst. Die Regierungen - nicht nur in Europa - sind da auf einem zwar noch zaghaften, aber guten Weg. So erhält Markt wieder Vorfahrt und werden Marktexzesse ausgebremst. Der Euro ist zwar noch auf Schleuderkurs - aber er wird von Prognosen, Analysten und Spekulanten nicht in die Knie gezwungen. Ihr Mitteilungen des Präsidiums Mitgliederversammlung und DIALOG in exklusivem Ambiente Verbandsmitglieder und Gäste dürfen sich freuen: Das GOP Varieté-Theater besitzt einen guten Ruf. Wie bereits in der vorausgegangenen Ausgabe Profile April 2011 berichtet, findet die Mitgliederversammlung des Steuerberaterverbandes in Verbindung mit dem anschließenden DIALOG am 14. September 2011 in einem besonderen Rahmen im GOP Varieté-Theater Münster statt. Zu diesem Zeitpunkt läuft die vierjährige Amtsperiode des Präsidenten sowie eines Vizepräsidenten ab, und es stehen somit entsprechende Neuwahlen an. Die Programmpunkte im Vorfeld: 15:00-17:00 Uhr: Mitgliederversammlung mit Wahl 17:00 Uhr: Empfang der Ehrengäste im Foyer 17:45 Uhr: Offizielle Eröffnung des DIALOGs mit Grußworten und Einführung in das Abendprogramm 18:30 Uhr: Abendessen im Varieté-Theater mit anschließender CANADA-Show Die Veranstaltung wird voraussichtlich gegen 22:00 Uhr beendet sein. Verbandsnachrichten 3 / Juni

6 Das Präsidium und die Geschäftsführung des Steuerberaterverbandes wünschen sich an diesem Tag ein volles Haus, zumal das Gesamtprogramm durchaus das Etikett exklusiv verdient. Für die Verbandsmitglieder besteht ab 14:00 Uhr bereits die Möglichkeit, sich zum gemeinsamen, kostenfreien Imbiss mit den Berufskolleginnen und -kollegen zu treffen. Präsidiumswahlen Kandidaten stellen sich vor Die ordentliche Mitgliederversammlung 2011 des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe - mit dem anschließenden DIALOG - ist, wie bereits in dem Beitrag zuvor dargestellt, für Mittwoch, 14. September 2011, um 15:00 Uhr im GOP Varieté-Theater Münster, Bahnhofstraße 20-22, terminiert. Entsprechend der Satzung des StBV findet im Rahmen der Wahl des Präsidiums die Wahl des Präsidenten, die Wahl eines weiteren Präsidiumsmitgliedes (für vier Jahre) und die Wahl eines Präsidiumsmitgliedes (für zwei Jahre) statt. Aus den eingegangenen schriftlichen Nominierungsvorschlägen stehen nunmehr folgende Kandidaten zu Wahl, die hier allen Mitgliedern in einem Kurzporträt vorgestellt werden. Dipl.-Finanzwirt (FH) ANSGAR CORDES Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Beruflicher Hintergrund: Studium und Ausbildung bei der Finanzverwaltung NRW für den gehobenen Dienst ( ); Austritt aus der Finanzverwaltung: 1994; später Bestellung zum Steuerberater; Bestellung zum Wirtschaftsprüfer Seit 1996 ist Ansgar Cordes Partner der Sozietät Twehues mit den Standorten Rheine, Steinfurt und Münster. Kanzleianschrift: Sozietät Twehues, Osnabrücker Straße 8-10, Rheine cordes@twehues-tax.de Persönliches: Ansgar Cordes (42) ist verheiratet und vierfacher Vater. In seiner Freizeit Ansgar Cordes betreibt er zum Ausgleich viel Sport, u.a. Handball und im Winter Skifahren. Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Die Arbeit des Steuerberaterverbandes verfolgen wir von der Sozietät Twehues seit vielen Jahren. Durch die erfolgreiche Matrix-Zertifizierung (2008) und die Anschlusszertifizierungen in den Folgejahren (2009 und 2010) ergaben sich weitere Berührungspunkte, die auch mein Interesse am Mitwirken im Steuerberaterverband geweckt haben. Dabei interessiert mich insbesondere die Weiterentwicklung und die Positionierung des Berufsstandes gegenüber der Finanzverwaltung sowie anderen beruflichen Vertretungen. Wichtig ist es mir auch, dass der Berufsstand sich bei der Fortentwicklung der uns betreffenden Gesetze einbringt, um einen Praxisbezug sicherzustellen. PATRICIA LESKER Steuerberaterin Beruflicher Hintergrund: Nach einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten (1984) folgte der Berufsabschluss zur Bilanzbuchhalterin (1987). Nach der Prüfung zur Steuerfachassistentin (1991) schloss sich das Steuerberaterexamen mit der Bestellung zur Steuerberaterin 1995 an; selbstständig seit Januar Patricia Lesker 1996; anschließend Sozietätspartnerin (1999) in der Kanzlei Kowalk & Lesker. Patricia Lesker ist Fachberater für Unternehmensnachfolge (ASW e.v.). Kanzleianschrift: Kowalk & Lesker, Snirgelskamp 27, Herten lesker@kowalk-lesker.de Persönliches: Die persönlichen Interessen der Kandidatin (49) sind vielfältig; zumeist führen sie in die Natur; sie ist reisefreudig - wie sie selbst sagt - auf allen Kontinenten dieser Welt. Bewegung ist für sie ein wichtiges Ausgleichventil. Hierzu gehören: Wandern, Rad fahren und Joggen. Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Meine Mitgliedschaft im Steuerberaterverband Westfalen-Lippe hat mir bisher schon deshalb einen hohen 6 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

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8 Nutzen gebracht, da ich innerhalb des Netzwerks mit Personen in Kontakt treten konnte, um fachliche Problemstellungen zu diskutieren. Darüber hinaus habe ich über die Verbandsgeschäftsstelle - gerade in der Zeit nach der Begründung meiner Selbstständigkeit - sehr viel Unterstützung erlebt. Aus dieser Sicht heraus möchte ich meine inzwischen gesammelten Erfahrungen auch gerne an junge Berufskollegen weitergeben. Viele Berufseinsteiger arbeiten heute sozusagen als Einzelkämpfer in ihren Kanzleien und sind auf einen unterstützenden Verband mit einer großen Beratungsplattform angewiesen. Gerne will ich mich in unterschiedlichen Arbeitsgremien engagieren. Durch meine Mitgliedschaft habe ich inzwischen viele interessante und herzliche Menschen kennengelernt. GISELA LÖFFLER Steuerberater Beruflicher Hintergrund: Zunächst absolvierte Gisela Löffler die Ausbildung zur Gehilfin in wirtschaftsund steuerberatenden Berufen. Dann folgte 1975 die Prüfung zur Steuerbevollmächtigten mit anschließender Gründung einer Kanzlei. Die Bestellung zum Steuerberater erhielt sie Die Kandidatin ist seit 1980 Mitglied im Steuerberaterverband Westfalen-Lippe. Als Verbandsbeauftragte (vormals Ortsstellenleiterin) engagiert sie sich seit 1992; dem Fachbeirat Vertretungen gehört sie seit 2006 an. Kanzleianschrift: Steuerberatungskanzlei Gisela Löffler, Ammeln 8, Ahaus stb-loeffler@t-online.de Gisela Löffler Persönliches: Gisela Löffler (61) gehört zu den Menschen, die sich intensiv mit der Fotografie auseinandersetzen und von daher ist sie auch sehr eng mit der Natur verbunden. Auf ihren Reisen kann sie sich als Fotografin einbringen, um dann - wie häufig in der Vergangenheit - auch eigene Fotoausstellungen durchzuführen. Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Es ist mir ein Hauptanliegen, mich künftig im Steuerberaterverband Westfalen-Lippe ganz besonders für kleinere Kanzleien einzusetzen. Dabei sollte die Entwicklung von Unterstützungsmaßnahmen - auch im Hinblick auf neue Geschäftsfelder - vorrangig sein. Darüber hinaus möchte ich mich weiter auf der Ebene der Fachbeiratsarbeit und als Verbandsbeauftragte engagieren; nicht zuletzt auch, um zusätzliche Kolleginnen und Kollegen zu motivieren, bei der Verbandsarbeit mitzumachen. Die Mitarbeit in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft werde ich weiter fortsetzen. Ein weiterer Aspekt für meine Kandidatur: Das Image des Steuerberaters muss in der Öffentlichkeit insgesamt noch effizienter aufgebaut werden. Hierzu bedarf es eines starken Verbandes, in dem sich Mitglieder entsprechend einbringen. Dipl.-Betriebswirtin (FH) EVA-MARIA MEVENKAMP Steuerberaterin Beruflicher Hintergrund: Nach dem Studium an der FH Münster (Fachrichtung Wirtschaft mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Rechnungswesen) erfolgte 2008 die Bestellung zur Steuerberaterin. Die Einzelkanzlei wurde von ihrem Vater, Steuerberater Friedrich-Wilhelm Mevenkamp, 1997 in Münster gegründet. Dabei war Eva-Maria Mevenkamp bis zur Kanzleiübernahme im Jahre 2008 bereits in der Praxis tätig. Seit 2008 ist sie Mitglied im Steuerberaterverband Eva-Maria Mevenkamp Westfalen-Lippe; dem Fachbeirat Öffentlichkeitsarbeit gehört sie seit 2009 an. Kanzleianschrift: Steuerberatungskanzlei Eva-Maria Mevenkamp, Friedrich-Ebert-Straße 17, Münster info@steuerberatung-mevenkamp.de Persönliches: Eva-Maria Mevenkamp (35) betreibt regelmäßig Sport. Beim Joggen, Schwimmen und Reiten findet sie den Ausgleich zum Berufsalltag; auch Fallschirm-Tandemsprünge hat sie bereits absolviert. Zudem geht sie gerne ins Theater. Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Durch meine Mitarbeit im Fachbeirat Öffentlichkeitsarbeit habe ich einen Einblick in die Verbandsarbeit erhalten und die Notwendigkeit erkannt, wie wertvoll es sein kann, in Verbandsgremien mitzuarbeiten. Gerade für kleinere Kanzleien ist es wichtig, dass sie über ihren Verband berufsbegleitende Hilfen erhalten können. Dafür will ich mich einsetzen. Die neu eingerichtete Steuerberater-Kooperationsbörse ist ein Beispiel dafür, dass sich die Kolleginnen und Kollegen durch die Bündelung von Expertenwissen jetzt stärker am Markt positionieren können. Darüber hinaus möchte ich das Bild des steuerberatenden Berufes in der Öffentlichkeit weiter verbessern, um den Nachwuchs auf diesen Beruf aufmerksam zu machen. 8 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

9 Dipl.-Verwaltungswirt THILO SÖHNGEN Steuerberater Beruflicher Hintergrund: Nach dem Studium trat Thilo Söhngen bereits 1984 in die Kanzlei Wessler ein. Die Bestellung zum Steuerberater erfolgte 1994; ab diesem Zeitpunkt wurde er als Partner in die Kanzlei aufgenommen. Der Berufsträger ist Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (ASW e.v.) sowie Fachberater für Unternehmensnachfolge (ASW e.v.). Kanzleianschrift: Wessler & Söhngen, Hauptstraße 4, Wetter (Ruhr) mit weiterer Niederlassung in Hagen, Sparkassen-Karree thilo.soehngen@wessler-soehngen.de Persönliches: Für Thilo Söhngen (50) gibt es keine wertvollere Zeit als die, die er mit seiner Familie verbringen kann. Thilo Söhngen Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Als Partner einer mittelgroßen Steuerberaterpraxis habe ich mit der Lösung vielfältiger Problemstellungen zu tun. Ich möchte mich weiterhin in die Verbandsarbeit einbringen und biete an, die Kolleginnen und Kollegen über mein Verbandsengagement an meinen Erfahrungen teilhaben zu lassen. Dipl.-Kaufmann MARCUS TUSCHEN Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Beruflicher Hintergrund: Marcus Tuschen absolvierte ein Studium zur Betriebswirtschaftslehre an der Universität/GH Paderborn bis Nach der Bestellung zum Steuerberater (1989) folgte die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer (1991). Sozietätspartner ist er seit Die im Jahre 1965 gegründete Kanzlei ist seit 1997 als Sozietät Tuschen- Lanz-Leweling an den Standorten Meschede, Arnsberg und Schmallenberg präsent. Die Kanzlei wurde nach DIN EN ISO 9001:2000 im Januar 2004 zertifiziert und besitzt das DStV- Gütesiegel seit Februar Marcus Tuschen ist seit 1992 Mitglied im Steuerberaterverband Westfalen-Lippe. Er gehört dem Steuerrechtsausschuss seit 1996 und dem Vorstand (Präsidium) seit 1999 an. Kanzleianschrift: Tuschen-Lanz-Leweling, Elisabethstraße 19, Meschede marcus.tuschen@tuschenlanz-leweling.de Marcus Tuschen Persönliches: Marcus Tuschen (50) ist der Musik verbunden und nutzt die Vielfalt musikalischer Angebote bei Besuchen von unterschiedlichen Kulturveranstaltungen. Nachgefragt: Warum kandidieren Sie? Die fachliche Weiterqualifizierung der Verbandsmitglieder ist eines meiner wesentlichen Anliegen, weil die Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern nur auf Grundlage einer entsprechenden Qualifizierung der Berufsangehörigen und ihrer Mitarbeiter möglich ist. Der Verband sollte als Gütegemeinschaft verstanden werden, der u.a. durch die Arbeit der Fachbeiräte in der Lage ist, praxistaugliche Informationen und Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen. An der Verbandsarbeit habe ich viel Freude. Hier lautet mein Motto: Qualität ist das beste Rezept. Der Steuerberater-Suchservice Bereits seit vielen Jahren besteht der Steuerberater-Suchservice des DStV; er verzeichnet aktuell mehr als Zugriffe pro Monat. Die Datenbank umfasst derzeit rund Angehörige der steuerberatenden Berufe - ein großer Pool, der es dennoch erlaubt, über gezielte Suchanfragen den richtige Berater schnell ausfindig zu machen. Als Suchkriterien stehen neben Fachgebieten und Branchen auch Postleitzahlen zur Verfügung. Das ermöglicht eine optimale geografische Eingrenzung. Den Steuerberater-Suchservice gibt es unter: Verbandsnachrichten 3 / Juni

10 Mitteilungen aus der Geschäftsstelle Sonderveranstaltungen zur betrieblichen Altersversorgung fanden großen Zuspruch Steuerberater-Kooperationsbörse vorgestellt Ursprünglich war nur eine Veranstaltung im Freischütz in Schwerte vorgesehen, aber nachdem das Mitgliederinteresse so groß war, wurde nach der ersten Veranstaltung am 11. April 2011 eine weitere Informationstagung am 2. Mai 2011 mit der gleichen Thematik durchgeführt. Mit dem Thema Betriebliche Altersversorgung: Beratungs- und Belehrungspflichten des Steuerberaters und weitere aktuelle Hinweise für die Beratung von Firmenmandanten hatte der Verband ins Schwarze getroffen. Mit dem Referenten Lothar Böhm war ein ausgewiesener Experte auf diesem Rechtsgebiet verpflichtet worden. Böhm ist als Autor zahlreicher Fachpublikationen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen bekannt. Darüber hinaus zeigte der Referent Fallstricke auf, die für den Mandanten bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse drohen können. Der Vergleich mit einem rückstellungsfinanzierten Modell zeigt, dass die Unterstützungskasse nicht in allen Fällen ein sinnvolles Vehikel zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen - anders als manche Anbieter am Markt behaupten - darstellt. An verschiedenen Stellen seines Vortrages ging Böhm auf Krisensituationen von Firmenmandanten ein. Neben den erhöhten Beratungs- und Belehrungspflichten des Steuerberaters in Beide Veranstaltungen zeichneten sich durch einen hohen Praxisbezug für die tägliche Arbeit der Steuerberater aus. Es wurde ein Fallbeispiel mit Prämissen als Grundlage für unterschiedliche Optionen vorgestellt. Auf Basis dieser Prämissen wurden die verschiedenen zulässigen Bewertungsverfahren und die Auswirkungen der Restlaufzeit auf die Höhe der Pensionsrückstellungen nach BilMoG erläutert. Weitere Themen waren die Ermittlung und Dokumentation des Unterschiedsbetrages nach Art. 67 EGHGB und die Berechnung der einzustellenden Rückstellung für die Bilanz bei Inanspruchnahme des Verteilungswahlrechtes. Zusätzlich wurde im Zusammenhang mit reduzierenden Neuordnungen der GGF-Zusagen auf die OFD-Verfügungen vom Ende letzten Jahres eingegangen. Die von der Finanzverwaltung NRW vertretene abweichende Auffassung wurde von Böhm vorgestellt und mit den Inhalten von einschlägigen BMF-Schreiben verglichen. Referent Lothar Böhm vermittelte die Inhalte sehr praxisnah zum Thema der betrieblichen Altersversorgung. Krisensituationen wies der Referent auch auf wichtige Maßnahmen hin, damit die für Pensionsverpflichtungen reservierten Vermögenswerte nicht in die Konkursmasse fallen. Beratungsdienstleistung über Kooperationsbörse erweitern Das Thema Beratungs- und Belehrungspflichten des Steuerberaters wurde vom Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes, Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan, aufgenommen. Dabei konnte er auch den Zuhörern die vom Verband neu eingerichtete Steuerberater-Kooperationsbörse vorstellen. Gilgan: Die Mandanten wünschen sich von ihrem Steuerberater, dass dieser sie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht unterstützt. Von ihrem steuerlichen Berater erwarten sich die Mandanten, so Gilgan, immer mehr auch eine Beratungsdienstleistung jenseits der klassischen Steuerberatung. Das Beratungsangebot auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten (Controlling, Krisenberatung, Unternehmensnachfolge, Financial Planing etc.) sei trotzdem immer noch gering ausgeprägt. Dies gelte gerade für kleinere Kanzleien, deren Kompetenzangebot von der Schwerpunktbildung in der Person des Inhabers abhängig ist. Weil die zeitlichen Ressourcen des Steuerberaters aufgrund der Arbeitsbelastung aus dem Tagesgeschäft begrenzt seien, müsse der Fokus stärker auf Kooperationen gerichtet werden, um zusätzliche Kompetenzen vorzuhalten. Die Kanzlei könne sich - so der Verbandsgeschäftsführer - gegenüber den Mandanten positiv darstellen, wenn von der reinen Steuerberatungskanzlei zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden, die deutlich in Richtung einer betriebswirtschaftlichen Beratung weisen. Über die Kooperationsbörse kann der interessierte Steuerberater einen für das spezielle Fachgebiet ausgewiesenen Experten finden. 10 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

11 Die Experten der Kooperationsbörse unterliegen dem Ehrenkodex. Durch entsprechende Verträge sichert die Kooperationsbörse den Mandatsschutz und die Haftungsbefreiung des Steuerberaters. Der Experte wird vom Mandanten unmittelbar beauftragt. Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe hat die Kooperationsbörse entwickelt, um die Berufsangehörigen dabei zu unterstützen, auch in Zukunft für die wachsenden Ansprüche der an einer ganzheitlichen Beratung interessierten in der Regel kleinund mittelständischen Mandanten als Beratungsdienstleister im Wettbewerb bestehen zu können. Für den Steuerberater, der einen Experten sucht, entstehen durch diesen Service keine Kosten. Spannende Wettkämpfe bei optimalen Bedingungen (10 km, 37:48 min.) als strahlende Sieger die Pokale in Empfang nehmen, die ihnen durch Hans-Günther Gilgan, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v., Klaus Garbe, Kay Deubner Fachbuchservice ek, und den zweiten Bürgermeister Hans-Dieter Weber mit besten Glückwünschen überreicht wurden. Doch nicht nur die Erstplatzierten boten hervorragende Leistungen; das gesamte Läuferfeld lieferte sich knappe Rennen. So belegte Friedrich Uebach, Siegen, nur knapp hinter dem Favoriten den zweiten Platz auf Meter. Das weitere Feld überquerte die Ziellinie in kurzen Abständen: dritter Platz Frank Winter, Schwerte, gefolgt von Hans-Günther Gilgan, Münster, und Andrea Schriever, Hagen. Auch auf der Meter Strecke waren die weiteren Platzierungen Sie hielt beim 5 km Lauf in der StB-Wertung die Fahne für die Frauen hoch: Andrea Schriever (Startnummer 809). Auf der letzten Kurve vor dem Zieleinlauf gab Hans-Günther Gilgan noch einmal richtig Gas. Herdecke. Unter Anfeuerungsrufen und viel Applaus erliefen sich auch in diesem Jahr sportinteressierte Steuerberaterinnen und Steuerberater blitzende Pokale und Medaillen bei den dritten Westfälischen Steuerberater- Meisterschaften im Straßenlauf, die am 28. Mai 2011 in Herdecke stattfanden. Wie schon in der Vergangenheit nahmen etliche Berufsträger die Gelegenheit wahr, sich bei dieser Laufveranstaltung, welche auch 2011 im Rahmen des Herdecker Citylaufs veranstaltet wurde, auf einer oder Meter umfassenden, abwechslungsreichen Strecke mit ihren Kolleginnen und Kollegen zu messen. Am Ende konnten Karl-Heinz Besler aus Breckerfeld (5 km, 22:20 min.) sowie Klaus Menne aus Brakel Mit dem Startschuss begann der Kampf um Platzierungen und Zeiten. Verbandsnachrichten 3 / Juni

12 Die Platzierten der Steuerberaterwertungen über beide Distanzen auf dem Podest: (v. l.) Karl-Heinz Besler, Klaus Menne, Hans-Günther Gilgan sowie Frank Winter. Die übrigen Teilnehmer waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen. Ein strahlender Cheforganisator Thomas Biermann (oranges Shirt, Bildmitte) freute sich auf den bevorstehenden Start zur m Distanz. durch gute Ergebnisse geprägt. Den zweiten Platz belegte Bettina Fisi, Ennepetal, vor Karl-Heinz Besler, der nach seinem Sieg im Meter Lauf auch über die längere Distanz noch einmal auf das Ehrenpodest steigen durfte. Die weiteren Platzierungen gingen an Rita Gerdsmeier- Rolf, Gütersloh, und Andrea Schriever, die ebenfalls bereits die kürzere Strecke bezwungen hatte. Mit der Veranstaltung hatte Thomas Biermann, Vorstandsmitglied des StBV, in seiner Funktion als Cheforganisator erneut einen gelungenen Wettkampf ausgerichtet, der mit seinem charmanten, aber auch nicht ganz einfachen Rundkurs gleichermaßen Läufer und Zuschauer begeistern konnte. So äußerte sich Hans-Günther Gilgan - nach dem Lauf zu seinen Eindrücken befragt - mit einem Augenzwinkern: Es ist eine schöne Strecke, aber mit ihrer langanhaltenden Steigung, die bewältigt werden muss, auch ein wenig tückisch. Perfekt war aber auf jeden Fall das Wetter: Mit Temperaturen um die 18 Grad und einem bewölkten Himmel waren ideale Bedingungen gegeben, die im Zuge des gesamten Citylaufs für schnelle Zeiten sorgten. Die Matrix-Zertifizierung Kanzlei-Außenwirkung durch Zertifizierung verstärken Steuerberaterkanzleien sehen sich zunehmend einem Wettbewerbsvergleich ausgesetzt. Wertvoll ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstleistungsbereiche und die Personalsituation in eine sinnvolle Ablauforganisation - mit qualitativen Standards - integriert sind. Hier hilft die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe der einzelnen Kanzlei dadurch, dass die Chance geboten wird, den Qualitätsstandard der DIN EN ISO 9001:2008 durch die Teilnahme an einer Matrix-Zertifizierung zu erwerben. In Kooperation mit der WeRo GmbH, Neuschönau, und dem TÜV SÜD werden Abläufe und Qualitätsstandards nach den Richtlinien der DIN EN ISO 9001:2008 gesichert. Dabei handelt es sich um die Durchführung der Audits in den Bereichen Strategie-, Leistungs- und Unterstützungsprozesse. Das erworbene Zertifikat stellt insbesondere bei der Kommunikation im Außenverhältnis ein zusätzliches Qualitätsmerkmal dar. Darüber hinaus sind die Kosten im Vergleich zu einer Einzelzertifizierung bestechend: Sie liegen deutlich unter 50 Prozent der Kosten einer Individualzertifizierung (bei gleicher Gewichtung) in einem besonders preiswerten Verhältnis. Informationen sind über die Verbandsgeschäftsstelle und im Internet erhältlich: info@stbv.de 12 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

13 Titelthema Führungsverhalten heute Aktives Zuhören bei Mitarbeitergesprächen und das Wissen um die Lebensgrundmotivationen Von Raymond N. R. Wilbois Unsere Lebens- und Arbeitsbedingungen unterliegen einem regelmäßigen Wandel. Am deutlichsten wird dies in einem Rückblick, wobei wir - je nach Länge der Zeitetappe - zu den unterschiedlichsten Bewertungen kommen. Beeinflusst wird dieses Urteil durch unsere eigene Werteskala, aber nicht zuletzt auch durch die globale Welt, die sich mit ihren Entwicklungen immer schneller und mobiler darstellt. Die Kommunikationsprozesse, denen wir ausgesetzt sind, schaffen Reizüberflutungen; wir können ihnen kaum noch entgehen. Bedürfnisse verändern sich, Ziele werden umformuliert und Verhaltensweisen neu gefunden. Auf welches Feld wir auch schauen - manche Teile werden von Sozialwissenschaftlern bereits zu stillen Revolutionen erklärt. Raymond N. R. Wilbois In diesem Szenario ist Mitarbeiterführung nicht einfacher geworden; zumal das Thema Freizeit ein immer stärkeres Gewicht erhalten hat. Selbstverwirklichung - wie der Hamburger Zukunftsforscher Prof. Dr. Horst Opaschowski öffentlich machte - werde sowohl in der Freizeit als auch im Arbeitsleben gesucht. Die Menschen leben, um zu arbeiten, lautete die These - aus dem Industriezeitalter stammend - die noch im vorigen Jahrhundert als Etikett gerne den Deutschen angeheftet wurde. Längst leben wir Deutschen nicht mehr, um nur zu arbeiten. Der Arbeitsstil und die Lebensstruktur haben sich verändert. Immer mehr Menschen suchen und finden flexible Beschäftigungssysteme, die der privaten Situation entgegenkommen. Hierzu gehören nicht nur Teilzeitstellen, sondern auch PC-Arbeitsplätze zu Hause. Die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit sind fließend geworden. Führung mit Vorbildfunktion Die Forderung der Arbeitspsychologen, aus Mitarbeitern mitdenkende Unternehmer zu machen, ist aber noch längst nicht überall angekommen. Denn hierzu bedarf es nicht nur einer Statuserhebung bezüglich der Struktur und Hierarchie, in der Hoffnung, dass veränderte Organisationsmodelle neue Einsichten bringen, sondern es müssen alte Denkmodelle sprichwörtlich über Bord geworfen werden, wenn sie den Begriff Mitarbeitermotivation nicht enthalten. Führung muss von oben gelebt werden und braucht die Unterlegung mit einem Wertesystem in einer Zeit, in der viele Menschen nach Orientierungspunkten suchen. Führung ist immer mit einer Vorbildfunktion verbunden, und dies gilt besonders in Einheiten von betrieblichen Verhaltensmustern. Eine schriftlich formulierte Unternehmensphilosophie mit Unternehmensleitsätzen enthält auch die Richtschnur der Mitarbeiterführung. Wo Mitarbeitermotivation beginnt Auch im Büroalltag einer Steuerberatungskanzlei sollte es eine Zeichensetzung geben, die den Motivationsaspekt bei den Mitarbeitern berücksichtigt. Regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen dienen nicht nur der Vermittlung von reinen Fachinformationen oder den Erläuterungen von Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit Mandanten, sondern diese Zusammenkünfte bieten - durchaus mit zeitlicher Begrenzung - immer einer ideale Gelegenheit, um Mitarbeiterstimmungen aufzunehmen. Wer hier richtig zuhört, erfährt manches. Auch die Signale der Körpersprache einzelner Mitarbeiter zu kennen und sie zu deuten, hilft in der Bewertung der Kanzleiatmosphäre. Zur Weiterentwicklung von Führungskräften sind gut vorbereitete Workshops ideal, empfiehlt Kommunikationstrainer Guido Albrecht, Haltern. Verbandsnachrichten 3 / Juni

14 Manche Themen eignen sich nicht für eine größere Mitarbeiter-Gesprächsrunde; hier muss der Kanzleiinhaber abwägen. Tipps für Mitarbeiterbesprechungen Mitarbeiterbesprechungen sollten grundsätzlich in einem Turnus, gut vorbereitet, durchgeführt werden. Im Vorfeld muss eine Tagesordnung aufgestellt werden; natürlich gilt es, Prioritäten unter Zeitaspekten festzulegen. Zu empfehlen ist, dass Besprechungen dieser Art vom Kanzleiinhaber oder einer anderen verantwortlichen Person moderiert werden sollten. Hier ist eine Führungspersönlichkeit mit Kommunikationsfähigkeiten gefragt. Kleinere Monologe aus dem Munde der Kanzleileitung - im Sinne von Anweisung - sind manchmal nicht zu umgehen; diese sollten aber dramaturgisch gut platziert in die Tagesordnung eingegliedert werden. Gleichermaßen gilt dies für Problemfälle, die behandelt werden müssen. Mitarbeiterbesprechungen sind auch als Zusammenkünfte zu sehen, bei denen Gemeinschaft (WIR-Gefühl) stattfinden muss. Sie dienen immer der Beziehungspflege. Ein positiver Ein- Adamgregor Dreamstime.com Führung muss von oben gelebt werden - ein Wertesystem hierzu ist sehr hilfreich. stieg (Beginn) ist ebenso wichtig wie ein positiver und nachhaltiger Schlussteil. Bei manchen Mitarbeiterbesprechungen kommt es zu gruppendynamischen Prozessen. Die Ursache hierfür liegt nicht selten darin, dass plötzlich brisante Themen aufgerufen werden, die möglicherweise nicht auf der Tagesordnung ausgewiesen sind und aus früheren Zeiten noch nicht abgearbeitet oder bereinigt wurden. Gruppendynamische Prozesse sind Entwicklungen, die vielfach von Emotionen geschürte Meinungen zutage fördern; mehrere Personen machen sich diese Ansichten dann zu Eigen und es kommt so zu einem Frontenkrieg. Der Moderator ist dann gut beraten, dieses Problem auszuklammern und es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Er schuldet diese Verfahrensweise letztlich allen Teilnehmern in der Besprechungsrunde und der gesamten Atmosphäre. Ein wichtiger Punkt in allgemeinen Mitarbeiterbesprechungen ist, dass der Kanzleiinhaber regelmäßig nachfragt, bei welchen Mandanten vielleicht negative Stimmungen aufgekommen sind, denn einer wachsenden Mandantenunzufriedenheit muss rechtzeitig begegnet werden. Wenn Kanzleimitarbeiter in diese Prozesse eingebunden werden, entsteht auch ein stärkeres Verantwortungsgefühl. Zur Farce wird eine Mitarbeiterbesprechung immer dann, wenn vor der Zusammenkunft eine Entscheidung über ein bestimmtes Thema bereits getroffen wurde, das in der Runde lediglich formal abgesegnet wird. Auch in kleineren Mitarbeiterkreisen findet man öfter einzelne Stimmungsmacher. Mit diesen Personen muss im Vorfeld ein Einzelgespräch geführt werden. Mitarbeiterbesprechungen sollten dokumentiert werden. Hilfreich und motivierend ist, wenn die Niederschrift über den Gesprächsverlauf wechselweise von Mitarbeitern erfolgt. Wie Aktives Zuhören die Motivation bei Mitarbeitern unterstützt Ein Kanzleichef, der die Kanzleiphilosophie lebt, wird mit positiven Grundhaltungen ein Mitarbeitergespräch führen. Es kann ihm nur darum gehen, vieles über seine Mitarbeiter, die anstehenden Probleme und die möglichen Lösungsansätze zu erfahren. An dieser Stelle sei das Aktive Zuhören erwähnt, das beispielsweise mit der Blickverbindung zum Mitarbeiter beginnt. Jeder Blickkontakt ist im Regelfall ein Ausdruck von Offenheit und Bereitschaft, den anderen anzunehmen. Abweichend dazu muss der aggressive Blickkontakt genannt werden, der häufig der Herabsetzung oder Einschüchterung anderer Menschen gilt. Aktives Zuhören schafft die Atmosphäre, um den Mitarbeiter zum Sprechen aufzufordern. Entsprechende Gesten seitens des Vorgesetzten können diese Haltung verdeutlichen und unterstützen. Schweigen und eine fehlende Gestik reichen nicht aus. Es geht um die Zeichensetzung durch ein freundliches Nicken oder auch ebenso um freundliche Verständnisfragen. Auch Wiederholungen des vom Mitarbeiter bereits Gesagten können hilfreich sein. Zeigen sie doch, dass man dem Mitar- 14 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

15 beiter richtig zugehört hat und sich mit seinem Thema auseinandersetzt. Motivierende Zuhörmethoden: Unterbrechen Sie die andere Person nur in seltenen Fällen; lassen Sie die andere Person ausreden. Stellen Sie ehrliche Fragen, um das Wichtige herauszufinden. Notieren Sie sich bedeutsame Schilderungen (wenigstens in Stichworten). Geben Sie Kommunikationsquittungen durch ein Kopfnicken oder entsprechend kurze Bemerkungen: Ach so... oder ich verstehe, was Sie meinen... Vermitteln Sie dem Gesprächspartner Ihre Wertschätzung durch einen offenen und freundlichen Blickkontakt. Trennen Sie Ansichten, Meinungen oder Annahmen von wirklichen Tatsachen. Bewerten Sie den Gesprächsinhalt auch abwägend zu Art und Weise der Vortragsform. Vermeiden Sie auf jeden Fall direkte Urteile zu Sachverhalten. Es geht beim aktiven Zuhören im Regelfall um eine Bestandsaufnahme. Die menschlichen Motive des Handelns in der Klassifikation Menschen des in Ohio lehrenden Psychologen Steven Reiss eine große Beachtung aus. Er fand heraus, dass 16 angeborene Lebensmotive das Verhalten von Menschen bestimmen. Jeder Mensch kann auf der Basis von 16 Grundmotiven einem individuellen Motivationsprofil zugeordnet werden. Reine Motiv-Menschen kommen dabei nicht vor. Alle 16 Grundmotive fassen jeweils verschiedene, grundlegende Werte, Interessen und Bedürfnisse zusammen. Steven Reiss zieht ein Fazit: Ohne sie wäre das menschliche Leben sinnlos und leer. Achten Sie auf die Körpersprache Ihres Gegenübers; Worte und Gestik sollten übereinstimmen - die Körpersprache lügt nicht. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit Ihrem Gesprächspartner. Wenn er beispielsweise sitzt, dann sollten Sie auch sitzen. Bevor Sie Schlussfolgerungen formulieren, suchen Sie aus dem Gespräch die wirklichen Fragmente, die zusammenpassen. Es ist besser, keine Schlussfolgerungen auszusprechen, wenn Ihnen die echten Zusammenhänge nicht völlig klar sind. Bestätigen Sie durch Wiederholungen, dass Sie der anderen Person aufmerksam zugehört haben. Alexander Raths Dreamstime.com Die Kategorisierung von Führungskräften erfolgt häufig in Leistungs- oder Machtmotiven. In seinem Buch Führung und Zusammenarbeit schreibt Prof. Dr. Walter Simon über die Klassifikation der Motive und stellt dar, dass eine exakte Zuordnung der Motive schwer ist, da nicht eindeutig feststeht, ob letztendlich Triebe oder nur Anreize die Handlungen bestimmen und auslösen. Denkbar sei auch, dass beide zusammenwirken, d.h. eine psychische Disposition von außen stimulierend sei und so eine Handlung auslöse. Walter Simon trifft eine grobe Unterscheidung in Primär- und Sekundärmotive (Primär-Motive = Nahrungs- und Kleidungsbedürfnis; Sekundär-Motive = Anerkennung und Selbstentfaltung). Führungskräfte werden oft nach dem Leistungsmotiv oder dem Machtmotiv kategorisiert. Beim Leistungsmotiv wird ein Gütemaßstab als Richtschnur definiert; diesen gilt es zu erreichen. Im Machtmotiv geht es darum, Einfluss auf andere Menschen auszuüben. In neuerer Zeit löst das Ergebnis einer sehr umfangreichen Erhebung unter Die Grundmotive (nach Steven Reiss) Macht (Streben nach Erfolg, Leistung, Führung oder als ausführende Person von Anweisungen) Teamorientierung (Streben nach Verbundenheit) Neugier (Streben nach Wissen) Anerkennung (Streben nach sozialer Akzeptanz, Zugehörigkeit und positivem Selbstwert) Verbandsnachrichten 3 / Juni

16 Ordnung (Streben nach Stabilität, Strukturiertheit - aber auch Flexibilität) Sparen / Sammeln (Streben nach materiellen Gütern) Ziel- / Zweckorientierung (Streben nach Loyalität, aber auch Prinzipientreue oder Realitätsbezogenheit) Idealismus (Streben nach sozialer Gerechtigkeit und Fairness) Beziehungen (Streben nach sozialen Kontakten / Freundschaft, Kameradschaft oder auch Quantität der Kontakte) 10. Familie (Streben nach Fürsorglichkeit, nach eigenen Kindern, Familie, Partnerschaft) 11. Status (Streben nach Reichtum oder Unauffälligkeit, social standing) 12. Rache / Kampf (Streben nach Konkurrenz, Vergeltung oder Harmonie- und Konfliktvermeidung) 13. Romantik (Streben nach erotischem Leben, Sexualität, aber auch Sinnlichkeit, Kunst, Schönheit) 14. Ernährung (Streben nach Nahrung / nicht Qualität der Nahrung) 15. Körperliche Aktivität (Streben nach Fitness und Bewegung) 16. Ruhe (Streben nach Entspannung Nachfolgend einige Beispiele: und emotionaler Sicherheit, aber Wer in seiner Lebensgrundmotivation auch Schmerz- oder Angstvermeidunglicht hat, wird beispielsweise oft eine das Lebensmotiv Macht verinner- Unterhaltung unterbrechen; vordergründig das Gespräch gerne selbst gestalten, Vorschläge machen und Ratschläge verteilen. Der weniger machtorientierte Mensch wird versuchen, andere zu unterstützen. Eine solche Person verhält sich im Gespräch eher ruhig und zurückhaltend. In Verkaufsgesprächen sucht die machtorientierte Persönlichkeit den schnellen Geschäftsabschluss. Auch andere Wissenschaftler haben unterschiedliche Motivprofile entwickelt, die sich aber alle aus diesen 16 Grundmotiven ableiten lassen oder sich darin widerspiegeln. Steven Reiss nennt diese Lebensmotive deshalb auch Motivdimensionen, bei denen es sich überwiegend um von innen kommende Antriebskräfte handelt. Die Untersuchung von Reiss zeigt, dass jeder Mensch mehr oder weniger von diesen Grundmotiven beeinflusst wird. Dabei bestehen Unterschiede in der Intensität, mit der ein jedes dieser 16 Motive auf den einzelnen Menschen einwirkt. (Literaturhinweis: Kraftquelle des Erfolgs - Das Reiss Profile-Praxisbuch / Mankau Verlag) Je intensiver wir uns mit der Typologie und zusammenhängend mit den Lebensgrundmotivationen einer anderen Person beschäftigen, umso leichter verstehen wir die Handlungsformen. Für die Führungsrolle ist das wertvoll. Unsere Lebensmotive wirken bestimmend auf unsere innere Haltung. Wer als Führungskraft seiner Aufgabe gerecht werden will, kann mit dem Wissen um die Einflussfaktoren der Grundmotive seiner Mitarbeiter besser auf deren Verhaltensformen reagieren. Beim Lebensmotiv Anerkennung möchte ein Mensch mit hohem Streben nach Anerkennung weniger kritisch beurteilt werden. Auf Lob wird positiv reagiert. Im Falle übermäßiger Kritik erreicht man bei diesen Menschen eher eine Demotivation. Besteht ein niedriges Streben nach Anerkennung, ist die Führungsaufgabe leichter. Beispielsweise hat dann ein Mitarbeiter kein wirkliches Problem damit, einen Fehler zu machen; klärende Gespräche sind aber dann unbedingt erforderlich. Bei der Ausprägung im Lebensmotiv Ordnung ist es dem nach Ordnung Strebenden wichtig, wie lange eine Unterhaltung dauert. In einem Mitarbeitergespräch benötigt eine solche Person eine klare Tagesordnung zur Orientierung. Niemals gehen Personen mit dieser Lebensgrundmotivation unvorbereitet in Gespräche. Bei einer geringen Besetzung des Ordnungssinns steht die Flexibilität einer solchen Person im Vordergrund. Zudem zeichnet sie sich durch eine hohe Improvisationsfähigkeit aus. Präsentationsunterlagen wirken im Regelfall nicht professionell, weil dieser Menschentypus vielfach aus dem aktuellen Kontext heraus reagiert. Führungskräfte müssen die Grundmotive ihrer Mitarbeiter kennen. Nyul Dreamstime.com Was uns antreibt, beeinflusst auch unsere Kommunikation. Das Ziel des Führenden sollte es sein, möglichst schnell zu wissen, was den Mitarbeiter motiviert oder was ihm am Wichtigsten ist. 16 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

17 Wenn ein Gespräch für alle Beteiligten zum Erfolg werden soll, muss man sich verdeutlichen, dass zwar Worte beeindrucken können, aber dazu auch das gesamte nonverbale Umfeld stimmig sein muss. Hierzu gehört auch der Austausch von Erfahrungen auf der Basis einer gegenseitigen Wertschätzung. Führen mit Einfühlungsvermögen Erfolgreiche Führungspersönlichkeiten sind in der Lage, andere Menschen zur Kooperation zu bewegen. Dabei sind sie fähig, andere für ihre Zukunftspläne oder auch Teilvorhaben zu gewinnen. Sie besitzen auch die Fähigkeit, notwendige Veränderungen rechtzeitig zu erkennen und motivierende Elemente einzusetzen, diese Vorhaben mit Unterstützung anderer Personen durchzuführen. Führung beginnt immer mit der Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Hinzukommen sollte eine emotionale Reife. Der Psychologe Daniel Goleman hat die Fähigkeit, Verantwortung zu ergreifen, als emotionale Intelligenz beschrieben. Eingebettet darin ist Einfühlungsvermögen. Diese Fähigkeit ist leider manchen Führenden abhanden gekommen oder war nie richtig entwickelt. Die Zeiten ändern sich - aber auch die Umstände ändern sich; eine der Realität angepasste Führungspersönlichkeit wird immer benötigt. Der Autor ist selbstständiger Verhaltenstrainer. Arbeitsrecht effektiv Korrektur bei der sachgrundlosen Befristung Von Dr. Thomas Leuer Das Befristungsrecht gehört zu den Bereichen, die Arbeitsrechtsanwälte häufig beschäftigen. Es gibt viele Fallen, in die Arbeitgeber tappen können. Tückisch war das lebenslängliche Vorbeschäftigungsverbot. Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis - wann und wie lange auch immer - schloss eine sachgrundlose Befristung aus. Die überfällige Korrektur, die die schwarz-gelbe Regierungskoalition trotz guter Vorsätze bislang nicht zustande brachte, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer mutigen Entscheidung vorgenommen (BAG, Urt. v AZR 716/09 -). Der Fall Der Entscheidung des BAG vom 6. April 2011 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei dem beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Gemäß 14 II 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren befristet werden. Schöpft der erste befristete Arbeitsvertrag diesen Zeitrahmen nicht aus, ist eine dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine sachgrundlose Befristung ist dagegen nach 14 II 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Vorbeschäftigungsverbot galt nach bisheriger Auffassung des BAG lebenslänglich. Entscheidung Obwohl das BAG noch zuletzt in einer Entscheidung vom 29. Juli AZN 368/09 - ausdrücklich festgestellt hatte, dass es den Wortlaut des 14 II 2 TzBfG i. S. eines lebenslänglichen Vorbeschäftigungsverbotes für eindeutig hält, wies das BAG jetzt die Klage der Arbeitnehmerin ab. Gemäß 14 II 1 TzBfG sei die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Dr. Thomas Leuer, Rechtsanwalt sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gelte nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nicht, wenn mit dem Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine solche Bereits-Zuvor-Beschäftigung liege jedoch nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Das ergäbe die an ihrem Sinn und Zweck orientierte verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese solle zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und Arbeitnehmern eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum anderen sollten durch das Ver- Verbandsnachrichten 3 / Juni

18 bot der Bereits-Zuvor-Beschäftigung Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre lägen. Dieser Zeitraum entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck komme. muss von beiden Parteien auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnet sein. Es darf dabei nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. So würde z. B. die vom Arbeitgeber gut gemeinte Erhöhung des Stundenlohnes um 0,50 von 10,00 auf 10,50 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge haben. innerhalb dieses Zeitraums, wobei zeitliche Vorgaben für die Dauer des einzelnen befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen sind. Bislang galt ein lebenslängliches Vorbeschäftigungsverbot. Das BAG hat jetzt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung überraschend entschieden, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Eine längst überfällige Korrektur, die der Politik bislang trotz aller guten Vorsätze nicht gelungen war. Praxishinweis: Trotz dieser Erleichterung bleiben Fallstricke. Übersehen wird immer wieder, dass die Verlängerung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages schriftlich vereinbart werden muss. Die Befristungsabrede - und nicht der ganze Vertrag - Fazit Gemäß 14 II TzBfG bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn die Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre nicht überschreitet. Es besteht die Möglichkeit der höchstens dreimaligen Verlängerung Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner der Sozietät Dr. Peus Dr. Leuer Dr. Stelzig, Universitätsstr. 30, Münster Telefon: / Telefax: / Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell Neues für den Berater Von Dr. Ingo Minoggio Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige gemäß 371 AO mit Wirkung zum 3. Mai sofort mit der Gesetzesveröffentlichung erörtert die Fachliteratur erhebliche Auslegungsschwierigkeiten in Einzelpunkten. In der letzten Ausgabe Profile wurden an dieser Stelle die neuen Vorschriften zur steuerlichen Selbstanzeige in den 371, 398a AO vorgestellt. Verwaltungsäußerungen mit Selbstbindungscharakter oder gar Rechtsprechung liegen zu den Neuregelungen naturgemäß noch nicht vor. Jedoch hat die steuerstrafrechtliche Fachliteratur sich den mit Spannung erwarteten neuen Vorschriften bereits angenommen - und es ergibt sich, dass in einer Reihe von Einzelregelungen Problemfelder bei der Auslegung entstanden sind, die erst in den nächsten Jahren rechtssicher durch obergerichtliche Entscheidungen beseitigt werden können. Zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle soll deshalb nur ein jeweils kurzer Problemaufriss die einzelnen Zweifelspunkte anschaulich machen. Wegen der grundsätzlichen Neuausgestaltung der Selbstanzeige sei dagegen auf die Ausführungen im letzten Heft Profile an dieser Stelle verwiesen. Verzichtet wird zu Gunsten der Lesbarkeit auf Fundstellennachweise, im Übrigen werden in den nächsten Wochen kontinuierlich weitere Fachbeiträge erscheinen. Absetzbarkeit des 5-prozentigen Zuschlags gemäß 398a Nr. 2 AO: Das Abzugsverbot in 12 Nr. 4 EStG greift vom Wortlaut her nicht. Gleiches gilt für 12 Nr. 3 EStG. Es ist derzeit unklar, ob die steuerliche Absetzbarkeit des Zuschlags angenommen werden kann oder nicht. Zukünftige Geltung einer Toleranzgrenze: Für die Selbstanzeige alter Prägung war anerkannt, dass geringfügige Abweichungen des angezeigten vom tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag die Erlangung der Straffreiheit nicht blockieren. Eine feste gesetzliche Grenze gab es nicht, es wurden Toleranzen von 3,5 Prozent bis 10 Prozent diskutiert, die Rechtspre- 18 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

19 chung neigte 6 Prozent zu. Unklar ist, ob diese Grenze auch bei der Selbstanzeige neuer Fassung noch gelten kann. Immerhin war Anliegen des Gesetzgebers, einen vollständigen reinen Tisch vom Steuerbürger zu verlangen. Deshalb wird in der Literatur zum Teil der Wegfall der Toleranzgrenze propagiert, während andere sie aufrechterhalten möchten, zum Teil allerdings nicht prozentual, sondern betragsmäßig begrenzt auf in Anlehnung an die zumeist praktizierte Geringfügigkeitsgrenze in 398 AO. Strittig ist ebenfalls, ob eine prozentuale Grenze sich auf den Gesamtbetrag der Selbstanzeige bezieht oder immer auch bei jeder einzelnen, selbst angezeigten Steuerstraftat eingehalten sein muss. Behandlung der versehentlichen Teilselbstanzeige: Die Gesetzesformulierung lässt offen, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Steuerbürger zwar in gutem Glauben eine vollständige Selbstanzeige bezogen auf alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart meint abgegeben zu haben - aber einen vielleicht schon einige Jahre zurückliegenden Sachverhalt dabei vergessen und deshalb gutgläubig gehandelt hat. Die einen Literaturstimmen fassen das Vollständigkeitsmerkmal ausschließlich objektiv und versagen der Selbstanzeige die Wirksamkeit insgesamt, während andere auf die subjektive Kenntnis im Abgabezeitpunkt abstellen. Möglichkeit der Selbstanzeige nach beendetem Steuerstrafverfahren: Zur alten Gesetzesfassung war unumstritten, dass die Selbstanzeigemöglichkeit nach beendetem Steuerstrafverfahren gegeben war. Aus der Gesetzesformulierung der Neufassung ist nicht zu entnehmen, ob der Gesetzgeber das aufrechterhalten wollte. Da allerdings eine frühere Fassung der Neuregelung ein ausdrückliches Verbot des Wiederauflebens vorsah und nicht Gesetz geworden ist, wird man wohl eher davon ausgehen, dass ein Wiederaufleben der Selbstanzeige möglich ist. Erneute Selbstanzeige auch nach früherer Selbstanzeige: Auch eine Antwort auf diese Frage ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Klar ist, dass nach der Neuregelung eine zweite Selbstanzeige die nachträgliche Unwirksamkeit einer ersten, hierdurch als Teilselbstanzeige entlarvten Nacherklärung bedeutet. Fraglich ist, ob auch die zweite Selbstanzeige - die ja in Addition mit der ersten, fehlgeschlagenen Nacherklärung Dr. Ingo Minoggio, Rechtsanwalt Vollständigkeit beanspruchen kann - strafbefreienden Charakter für die nacherklärten Tatbestände entfaltet oder auch insoweit Strafbarkeit anzunehmen ist. Auch in diesem Punkt werden beide Auffassungen vertreten. Würde man allerdings der zweiten Selbstanzeige Straffreiheit für die ergänzend nacherklärten Tatbestände versagen, so wäre hierdurch dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr Geltung verschafft, den vollständigen Weg zur Steuerehrlichkeit mit Straffreiheit zu belohnen. Es wird daher eher der Auffassung der Vorzug zu geben sein, dass Straffreiheit für die zweite Selbstanzeige eintritt, aber die Strafbarkeit für die so als Teilselbstanzeige demaskierte frühere Nacherklärung hingenommen werden muss. Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung: Verschiedentlich wird bezweifelt, ob dieser Sperrgrund in der Praxis deshalb Wirksamkeit erlangen wird, weil Prüfungsanordnungen regelmäßig per einfachem Brief versendet werden und die Bekanntgabefiktion in 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bekanntlich an der Beweislast des Finanzamtes für den Zugang nichts ändert. Man wird auch hier die Rechtsprechung abwarten. Wenn der Steuerpflichtige allerdings noch innerhalb des Dreitageszeitraumes nach der Aufgabe zur Post gemäß 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Selbstanzeige einreicht, könnte die Annahme einer vorherigen Bekanntgabe einerseits an der gesetzlichen Zugangsfiktion scheitern und müsste andererseits zu seinen Lasten positiv festgestellt werden. Wird der steuerliche Berater hinsichtlich des genauen Bekanntgabezeitpunkts nicht von seiner Schweigepflicht entbunden, so könnte hieraus jedenfalls im Strafverfahren kein Belastungsindiz gesehen werden, da ansonsten ein Verstoß gegen den Selbstbelastungsfreiheitsgrundsatz anzunehmen wäre. Hier liegt vielleicht im Praxisfall noch in allerletzter Minute eine Möglichkeit, eine bei erstem Hinsehen schon geschlossene Brücke zur Steuerehrlichkeit mit sofortigem Handeln noch überqueren zu können. Der Autor bittet um Verständnis, dass es an dieser Stelle zunächst bei einem Problemaufriss bleiben muss. Es können momentan nicht die vorstehenden Einzelpunkte rechtssicher beantwortet werden. Gut getan hätte dem Gesetzgeber, auf die Neufassung mehr Sorgfalt zu verwenden. Allerdings war er auch durch die praktisch von allen Seiten kritisierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Mai 2010 zur steuerlichen Selbstanzeige zu einem schnellen Handeln gezwungen. Die in dieser Entscheidung aufgestellten, höchst unklaren und nach vieler und nach Meinung des Verfassers mit dem Gesetz nicht in Übereinstimmung zu bringenden Ausführungen mussten korrigiert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Aus OLG Köln, Beschluss vom 3. Dezember 2010, 1 Ws 146/10-128: Ein Steuerberater begeht im Regelfall keine Beihilfe zur Insolvenzverschleppung durch buchführende oder steuerberatende Tätigkeiten vor (verspäteter) Insolvenzantragstellung. Sachverhalt: Ein Insolvenzverwalter hatte nach Strafanzeigeerstattung und Verfah- Verbandsnachrichten 3 / Juni

20 renseinstellung gegen einen Steuerberater ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren gegen einen Steuerberater betrieben. Dieser hatte Buchführungs- und Jahresabschlussarbeiten für den Geschäftsführer einer GmbH geleistet, der seinerseits eine Insolvenzverschleppung durch verspätete Insolvenzantragstellung begangen hatte. Der Insolvenzverwalter sah in den berufstypischen Handlungen des Steuerberaters gleichzeitig eine Beihilfe zu dieser Insolvenzverschleppung und strebte eine Verurteilung an. Entscheidungsgründe: Dem hat das Oberlandesgericht letztendlich eine Absage erteilt und dabei die in der sogenannten Bankenmitarbeiterentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NStZ 2000, 34) niedergelegten Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischem Verhalten auf der Ebene des Steuerberaters noch einmal wiederholt: Wer berufstypische, neutrale und normale Handlungen für einen Straftäter durchführt, begeht nur dann mit Gewissheit eine strafbare Handlung, wenn er weiß, dass der Haupttäter mit Sicherheit eine strafbare Handlung begeht, also eine Insolvenzverschleppung. In diesem Fall solidarisiert sich der Helfende auch durch eine an sich berufstypische und neutrale Handlung. Weiß er das dagegen nicht sicher, so begeht er im Regelfall auch keine Beihilfe. Praxistipp: Dem Berater ist gleichwohl Vorsicht in derartigen Situationen anzuraten. Gibt es den klaren Hinweis auf eine sicher eingetretene Insolvenzreife, sollte - nicht nur im Hinblick auf Strafbarkeits- sondern natürlich auch auf Gebührenrisiko - jede weitere Tätigkeit wohl überlegt werden. Im entschiedenen Fall hatte das OLG Köln dem Berater nicht zuletzt zugute gehalten, dass der Geschäftsführer der insolventen GmbH in der Krise noch eigene Mittel zur Verfügung gestellt und hierzu im Strafverfahren zu Protokoll gegeben hatte, er habe bis zuletzt an die Sanierungsfähigkeit der GmbH geglaubt. Es musste daher gerade nicht zu Lasten des Steuerberaters von dessen sicherer Annahme der Insolvenzreife ausgegangen werden. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010, 1 StR 275/10: Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt nicht deshalb, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel ( 90 AO) bekannt und verfügbar waren. Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte in seiner Erklärung unrichtige Angaben gemacht und war vom Tatgericht wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. In der Tatsacheninstanz und im Revisionsverfahren verteidigte er sich damit, dass seine Angaben in der Erklärung zwar unrichtig gewesen seien, dem zuständigen Finanzamt aber alle Tatsachen und Beweismittel bekannt waren, aus denen heraus sie den richtigen Besteuerungssachverhalt hätten zugrunde legen können. Entscheidungsgründe: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes verwarf die Revision und stellte - entgegen verschiedentlich zweifelnder Literaturstimmen - Strafbarkeit für die Begehensvariante des 370 Abs. 1 AO auch in diesem Fall fest. Die falsche Steuererklärung sei für den Verkürzungserfolg ursächlich geworden, einer Täuschung von Finanzbeamten wie etwa beim Betrugstatbestand gemäß 263 StGB bedürfe es im Rahmen der Steuerhinterziehung nicht. Anders sei der Fall - so die BGH-Richter - zu beurteilen, wenn die Verwirklichung des Steuerhinterziehungstatbestandes durch Unterlassen gemäß 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Raume stehe. Nur dann spiele es eine Rolle, welche Kenntnisse im Besteuerungsfinanzamt vorhanden seien. Praxistipp: Der Entscheidung wird im Ergebnis zuzustimmen sein. Das schließt naturgemäß nicht aus, in einem ähnlichen Fall zu einem frühen Zeitpunkt zu problematisieren, dass die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen im Amt bekannt gewesen sein müssen. Es ist natürlich im Einzelfall danach zu fragen, warum ihre Berücksichtigung unterblieb. Der formellen Berufung des bewusst falsch erklärenden Steuerbürgers auf anderweitige Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten muss der Erfolg insoweit versagt werden. RA Dr. Minoggio ist Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht in der wirtschafts- und steuerstrafrechtlich ausgerichteten Anwaltspraxis Minoggio Rechtsanwälte und Strafverteidiger mit Büros in Hamm und Münster Hamm Südring 14 Tel.: / mail@minoggio.de Münster Prinzipalmarkt 22 Tel.: / Die Jobbörse Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe bietet interessante Informationen im Zusammenhang mit Stellenangeboten und Stellengesuchen. Service Stellenmarkt StBV Jobbörse 20 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

21 Beschäftigungs-, Transfer- bzw. Qualifizierungsgesellschaften Von Wolfgang Arens Blick ins Wirtschaftsrecht Beschäftigungs-, Transfer- bzw. Qualifizierungsgesellschaften haben erhebliche Bedeutung als Gestaltungselement bei Unternehmenskrisen, -insolvenzen und -umstrukturierungen erlangt. Statt einer betriebsbedingten Kündigung mit anschließender Arbeitslosigkeit wird den Arbeitnehmern eine am Arbeitsmarkt orientierte Qualifizierung und Beschäftigung angeboten. Derartige Beschäftigungsgesellschaften können von Unternehmen, die Massenentlassungen durchführen müssen, für den Einzelfall gegründet werden; sie können aber auch regional oder überregional für eine Mehrzahl von Fällen organisiert sein. Neben dem hier gebrauchten Terminus einer Beschäftigungsgesellschaft hat sich auch der Begriff Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) eingebürgert; daneben spricht man von Transfer- und Personalentwicklungsgesellschaften. Transfergesellschaften im engeren Sinne sind keine Beschäftigungsgesellschaften. Sie verfolgen ausschließlich das Ziel, die betreuten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so schnell wie möglich wieder in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. 1. Rechtliche Grundlagen Die Beschäftigungsgesellschaft ist eine eigenständige Organisationseinheit bei einem externen Personaldienstleister, die die betroffenen Beschäftigten in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernimmt, sie intensiv berät und informiert, offene Stellen akquiriert und Arbeit vermittelt, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen organisiert und unterstützt, Betriebspraktika oder Zweitarbeitsverhältnisse vermittelt und bei Existenzgründungen berät und unterstützt. Für von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte, die voraussichtlich kurz- fristig keine neue Stelle finden werden, kann die Einrichtung einer Beschäftigungsgesellschaft der richtige Weg in eine neue berufliche Zukunft sein. Insbesondere Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. mit Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht nachgefragt Wolfgang Arens, Rechtsanwalt und Notar werden, finden Unterstützung bei Beschäftigungsgesellschaften. Sie helfen aber nicht nur bei der beruflichen Neuorientierung, sondern geben auch psychologische und pädagogische Betreuung und konkrete Hilfestellung, etwa bei Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung, unterstützen mit Bewerbungstraining und aktiver Stellensuche, bieten individuelle Qualifizierungen und stellen Kontakte zu potenziellen neuen Arbeitgebern her (dazu Meyer, BB 2004, 420; Lembke, BB 2004, 773; Praß/Sämisch, ZInsO 2004, 1284; Bichlmeier, DZWIR 2006, 239; Krieger/Fischinger, NJW 2007, 2289). Beschäftigungsgesellschaften werden häufig im Zusammenhang mit Interessenausgleichs- und Sozialplanvereinbarungen vereinbart und eingesetzt. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird i.s.v. 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, selbst wenn der Arbeitnehmer mit dessen Aufhebung zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs-Gesellschaft und Qualifizierungs-Gesellschaft eintritt. Sind monatliche Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der durch Kurzarbeit entstehenden Nachteile und für die Dauer der Kurzarbeit erbracht, stellen die gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH v IX R 23/09, BStBl. II 2011, 218). 2. Freiwilligkeitsgrundsatz Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Beschäftigungsgesellschaft erfolgt im Zuge eines dreiseitigen Vertrages; dieser beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem bisherigen Arbeitgeber und die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu der Beschäftigungsgesellschaft. Die Arbeitsbedingungen müssen dem Zweck des Arbeitsvertrages angepasst werden (vgl. zu dem Dreiecksverhältnis bei einer solchen BQG auch ArbG Gelsenkirchen v Ca 1686/99, DZWIR 2000, 142 m. Anm. Weisemann; LAG Baden-Württemberg v Sa 6/04, EWiR 2005, 19 m. Anm. Lingemann; zum Vertragswerk Ehlers, NWB, Fach 22, 191; ders. NWB, Fach 25, 3809). Der Wechsel in eine Beschäftigungsgesellschaft ist stets freiwillig, auch ist jederzeit - etwa wegen Arbeitsaufnahme - ein Austritt möglich. Es besteht keine einseitige Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers, auch dann nicht, wenn ein Tarifvertrag diese vorsieht (LAG Brandenburg v Sa 79/05, BB 2005, 2017). 3. Problematik des 613a BGB In der Praxis dient die Überleitung eines Teils der Belegschaft in eine Beschäftigungsgesellschaft oft dazu, diese Arbeitsverhältnisse mit dem bisherigen Arbeitgeber wirksam zu been- Verbandsnachrichten 3 / Juni

22 den, bevor hinsichtlich der verbleibenden Belegschaft ein Betriebsoder Betriebsteilübergang vollzogen werden kann, ohne dass die in die Beschäftigungsgesellschaft gewechselten Arbeitnehmer sich auch auf den Schutz des 613a BGB berufen können. Werden allerdings die bei einer Beschäftigungsgesellschaft geparkten Arbeitnehmer von dem bisherigen Arbeitgeber oder einer Auffanggesellschaft im Rahmen der Umstrukturierung und Sanierung eines Unternehmens im alten Betrieb weiter beschäftigt - etwa durch Arbeitnehmerüberlassung - dann stellt sich gleichwohl die Problematik des 613 a BGB (siehe dazu BAG v AZR 349/06, NJW 2007, 2351 sowie 8 AZR 423/06, 8 AZR 606/05 und 8 AZR 350/06; dazu Krieger/ Fischinger, NJW 2007, 2289). Zur Problematik der unzulässigen Umgehung des Kündigungsschutzes in diesem Zusammenhang hat das BAG entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag wegen objektiver Gesetzesumgehung nichtig ist, wenn er lediglich die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt (BAG v AZR 324/97, BAGE 90, 260 = ZIP 1999, 320; Bestätigung von BAG v AZR 75/86, BAGE 55, 228, zum sog. Lemgoer Modell ). Vor diesem Hintergrund hat das LAG Bremen (LAG Bremen v , - 1(2) Sa 340/96, ZIP 1998, 572, dazu EWiR 1998, 425 m. Anm. Schaub) das Beschäftigungsgesellschaftsmodell im Vulkan-Verbund - Konkurs verworfen, wonach der Konkursverwalter zur Reduzierung von Personalkosten Beendigungskündigungen ausgesprochen hatte, um die Arbeiten durch Leiharbeiter ausführen zu lassen, wobei die im Gemeinschuldnerunternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer in solchen Beschäftigungsgesellschaften als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurden und wobei der Konkursverwalter an den Gesellschaften beteiligt war. Diese Rechtsprechung hat das LAG Bremen später noch einmal bestätigt: Unterbricht ein Aufhebungsvertrag aller Arbeitnehmer mit dem Betriebsveräußerer die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dergestalt, dass der neue Arbeitsvertrag mit dem Betriebserwerber schlechtere Konditionen (hier Befristung und geringere Vergütung) für die überwiegende Anzahl der Kernbelegschaft vorsieht, stellt dies eine nach 134 BGB nichtige Umgehung des 613a BGB dar. Dafür spricht auch die nahtlose Weiterbeschäftigung im übernommenen Betrieb ohne vorherige Einstellungszusage des Erwerbers (LAG Bremen v Sa 80/04 und 1 Sa 81/04, ZIP 2004, 2452). Das BAG hat diese Rechtsprechung ebenfalls bestätigt, aber auch relativiert (BAG v AZR 523/04, BB 2006, 665 m. Anm. Freihube; siehe auch LAG Baden- Württemberg v Sa 59/08, ZInsO 2010): Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des 613a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist. Es ist nach der Auffassung des BAG (BAG v AZR 349/06, BB 2007, 1054) möglich, das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang per Aufhebungsvertrag wirksam aufzulösen. Der Aufhebungsvertrag darf aber nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses dienen. Nichts anderes gelte bei einem geplanten Wechsel des Mitarbeiters in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Eine Umgehung des Kündigungsverbots des 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag schließt, eine Beschäftigungsgesellschaft zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, beim Erwerber eingestellt zu werden. Allerdings ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam, wenn das Unternehmen den Arbeitnehmer insofern getäuscht hat, dass es vorspiegelt, der Betrieb solle stillgelegt werden und es würden nur noch Restaufträge abgearbeitet. 4. Problematik der Bindung des Arbeitnehmers Hat der Arbeitnehmer das Vertragswerk bereits unterschrieben und die Vertragsurkunde unterzeichnet an den Betriebsrat ausgehändigt, soll er seine Zustimmung zum dreiseitigen Vertrag nicht mehr widerrufen können (LAG Baden-Württemberg v Sa 6/04, EWiR 2005, 19 m. Anm. Lingemann). Im dort entschiedenen Fall war in den vorgefertigten Vereinbarungsentwürfen sogar vorgesehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Annahme des Angebots verzichte (vgl. 151 S. 1 Alt. 2 BGB). Diese Auffassung hat das LAG Baden- Württemberg (LAG Baden-Württemberg v Sa 59/08, ZinsO 2010, 640) inzwischen bestätigt und ergänzt: Wird dem Arbeitnehmer ein dreiseitiger Vertrag, zwischen ihm, dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungsgesellschaft, sowie ein befristeter und ein unbefristeter Vertrag mit dem Erwerber zur Unterschrift vorgelegt mit der Aufforderung, abzuwarten, welchen Vertrag er gegengezeichnet zurückerhalte, handele sich bei dem dreiseitigen 22 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

23 Vertrag zwar um ein Risikogeschäft. Der Arbeitnehmer könne im dreiseitigen Vertrag dennoch auf den Zugang der Annahmeerklärung durch Insolvenzverwalter und Beschäftigungsgesellschaft ausdrücklich aber auch konkludent verzichten. Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, da das gesetzliche Schriftformerfordernis für jeden Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis nach 623, 126 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass eine einheitliche Urkunde erstellt wird und von allen Vertragsbeteiligten unterschrieben wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer auch ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar beanspruchen kann und auch erhält. Nur wenn vor dem anstehenden Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang das Dreiecks-Rechtsgeschäft, bestehend aus Beendigungsvereinbarung zwischen bisherigem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie aus Abschluss eines neuen Beschäftigungsvertrages zwischen Beschäftigungsgesellschaft und Arbeitnehmer, vollständig wirksam geworden ist, geht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht gemäß 613a BGB auf den Erwerber des (Rest-) Betriebes über. Längstens bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs kann der bisherige Arbeitgeber von einer Bindungswirkung des Angebots des Arbeitnehmers an dessen Angebot unter regelmäßigen Umständen i.s.v. 147 Abs. 2 BGB ausgehen. Wenn der Arbeitnehmer aber bis zum Betriebsübergang gegebenenfalls gar nicht erfährt, ob sein Angebot einerseits vom bisherigen Arbeitgeber und auch andererseits von der Beschäftigungsgesellschaft angenommen wurde, wäre Missbrauch Tür und Tor geöffnet (siehe auch ArbG Hannover v Ca 393/08, n.v.; ArbG Braunschweig v Ca 185/09, n.v. Siehe auch LAG Niedersachsen v Sa 780/09, AE 2010, 236, wonach der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer BQG für nur einen Tag wegen Umgehung des 613a BGB unwirksam ist.). Ist spätestens zum Zeitpunkt des vorgesehenen Endes des bisherigen Arbeitsverhältnis und bis zum Stichtag des Betriebsübergangs das Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss des dreiseitigen Vertrages ihm gegenüber nicht von beiden anderen Vertragsparteien formgerecht angenommen, ist sein Angebot erloschen. 5. Haftungsfragen Fällt eine Beschäftigungsgesellschaft in die Insolvenz, kann deren Insolvenzverwalter gegebenenfalls gem. 93 InsO im Wege der Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs die Gesellschafter auf den Ausfall der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Anspruch nehmen. Die Durchgriffshaftung setzt nach der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht zwingend einen unkompensierten benachteiligenden Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen voraus, sondern findet auch Anwendung, wenn der Gesellschaft von vornherein die Fähigkeit vorenthalten wird, die vorhersehbaren Risiken ihres Geschäftsbetriebs zu bestehen und ihren Verbindlichkeiten nachzukommen (sogenannte Aschenputtel-Gesellschaft ). In einer derartigen Aschenputtel-Situation befindet sich nach der Auffassung des OLG Düsseldorf auch eine in der Rechtsform der GmbH geführte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG), deren Existenz von dem Überleben des zu sanierenden, die Arbeitnehmer abgebenden Unternehmens abhängt (OLG Düsseldorf v I-6 U 248/05, GmbHR 2007, 310 m. Anm. Ulrich). Der II. Zivilsenat des BGH (BGH v II ZR 264/06, GmbHR 2008, 805 m. Anm. Ulrich) hat vor dem Hintergrund der im sog. Trihotel - Urteil (BGH v II ZR 3/04, GmbHR 2007, 932 m. Anm. Schröder) neu strukturierten sog. Existenzvernichtungshaftung inzwischen eine Innen-Haftung der Gesellschafter einer BQG (Gemeinschuldnerin) gegenüber dieser Gesellschaft wegen existenzvernichtenden Eingriffs gemäß 826 BGB verneint. Das Unterlassen der gebotenen Absicherung der Zahlung der sog. Remanenzkosten für die Aufstockung des Strukturkurzarbeitergeldes zugunsten der übernommenen Arbeitnehmer für deren maximale Verweildauer stehe einem Eingriff in den zweckgebundenen Haftungsfonds im Sinne eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung dieses Vermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH nicht gleich; durch dieses Unterlassen sei das Stammkapital der Schuldnerin von den Gesellschaftern nicht angetastet worden. Als Ansprüche gegen die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Unterlassung der Absicherung der Remanenzkostenansprüche gegen Insolvenz der zu sanierenden Gesellschaft kommen nach Auffassung des BGH allerdings solche in Betracht, die den betroffenen Arbeitnehmern aus Delikt ( 826, 830 BGB) oder aus Verschulden bei Vertragsschluss ( 311 Abs. 3 BGB) jeweils individuell zustehen, falls sie bei Eingehung der dreiseitigen Verträge durch Verschweigen arglistig getäuscht wurden. Zu deren klageweiser Geltendmachung seien auch während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BQG nur die betroffenen Arbeitnehmer selbst, nicht hingegen der Insolvenzverwalter berechtigt. Entsprechendes gilt nach Auffassung des BGH für die aus diesen Pflichtwidrigkeiten der Gesellschafter gegenüber den Arbeitnehmern resultierenden sekundären Ansprüche der Sozialversicherungsträger/ Arbeitsverwaltung und des Finanzfiskus. Der Autor ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Steuerrecht, Arbeitsrecht, Handelsund Gesellschaftsrecht, Bielefeld. arens@sal-bielefeld.de Verbandsnachrichten 3 / Juni

24 Aus der Finanzverwaltung Zufriedenheitswerte unterschiedlich Bundesweite Befragung der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie der Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine Zwischen dem 15. September und dem 31. Dezember 2009 konnten bundesweit die Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine über einen eigens dafür entworfenen Fragebogen via Internet bis zu fünf Finanzämtern ihres Wirkungskreises ein Feedback zu verschiedenen Themenfeldern abgeben. Allgemeines zur Befragung Der Fragebogen umfasste folgende Bereiche, die das Zusammenwirken von Mitgliedern steuerberatender Berufe und Finanzverwaltung maßgeblich beeinflussen können: Telefonische Erreichbarkeit Höflichkeit der Beschäftigten Kompetenz der Beschäftigten Rechtliches Gehör Beanstandungspraxis Erläuterung bei Abweichungen Verständlichkeit von Anschreiben Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen und Einsprüchen Behandlung von Fristverlängerungsanträgen und Fristsetzung allgemein Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Zusammenarbeit der Stellen im Finanzamt Generelle Zufriedenheit der Befragung erfolgte über ein individuelles, einmalig verwendbares Passwort. Beteiligungsquote Bundesweit wurden Fragebögen abgeschlossen, davon wurden Fragebögen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ausgefüllt. Die Beteiligungsquote lag bundesweit bei 8,69 Prozent. Sie errechnete sich durch das Verhältnis der abgeschlossenen Fragebögen zu der Anzahl der verteilten Zugangsberechtigungen (Einladung mit Passwort) für die Teilnahme an der Befragung. Das Land Nordrhein-Westfalen erreichte eine Beteiligungsquote in Höhe von 5,62 Prozent mit abgeschlossenen Fragebögen (inkl. Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine). Die Quote ist im Bundesvergleich gering, die Anzahl der abgeschlossenen Fragebögen jedoch bundesweit die zweithöchste. Abildung 1 3,4 3,2 3,0 Die Steuerberaterinnen und Steuerberater des Landes Nordrhein-Westfalen produzierten insgesamt gültige Fragebögen; dies führte zu einer Beteiligungsquote von 4,26 Prozent. Für den Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Westfalen- Lippe reichten die Steuerberaterinnen und Steuerberater abgeschlossene Fragebögen ein. Die Steuerberaterinnen und -berater im Bezirk der OFD Münster gaben pro Amt durchschnittlich 31,27 Fragebögen ab, die Beteiligungsspanne reichte von 11 Fragebögen in zwei Finanzämtern bis hin zu 68 Fragebögen in einem Finanzamt. Die Beteiligung blieb leider hinter den Erwartungen zurück. Rückfragen ergaben, dass die Einladungen zur Teilnahme an der Befragung zum Teil nicht als solche wahrgenommen worden waren. Gespräche mit Steuerberaterinnen und -beratern ergaben landesweit, dass durchaus hohes Interesse seitens der Beraterschaft Die jeweilige Einschätzung war im Schulnotensystem abzugeben, wobei die 1 für eine sehr gute Beurteilung sowie die 6 für eine ungenügende Bewertung standen. Ferner war die Eintragung von Freitexten zur Erläuterung der Einschätzung möglich. Die Einladung der Steuerberaterinnen und Steuerberater erfolgte per Einleger in den Kammermitteilungen, die Beratungsstellen wurden mit einfachem Brief gebeten, an der Befragung teilzunehmen. Der Zugang zu 2,8 2,6 2,4 2,2 2,0 X-Achse: Nummern der Fragen Y-Achse: Bewertung NRW Westf.-L Bund Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

25 besteht, zukünftig an vergleichbaren Befragungen teilzunehmen und die Ergebnisse im Interesse einer noch besseren Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung zu diskutieren. Ergebnisse: Die Zufriedenheitswerte erreichten für das Land Nordrhein-Westfalen überwiegend nicht die bundesweit durchschnittlichen Ergebnisse. Allerdings bewegten sich die Zufriedenheitswerte der landesweiten Auswertung weitgehend innerhalb der Orientierungsbandbreite 1 der Mittelwerte aller Bundesländer. Demgegenüber waren die Zufriedenheitswerte für den Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe über den gesamten Fragebogen gesehen positiver, als diese für das Land Nordrhein-Westfalen gemessen wurden. Graphisch dargestellt ist hier der Vergleich der Zufriedenheitswerte, die sich nur aus den abgeschlossenen Fragebögen der Steuerberaterinnen und Steuerberater ergeben, die Zufriedenheitswerte der Lohnsteuerhilfevereine bleiben insoweit außer Acht. (s. Abb. 1, S. 24) In der Tabelle 1 sind die erreichten durchschnittlichen Zufriedenheitswerte auf Bundesebene, für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für den Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zum Vergleich aufgelistet. Bei einer Bewertungsbandbreite zwischen 2,43 und 3,43 ist insgesamt zu erkennen, dass sowohl für Bund und Land Nordrhein-Westfalen als auch für den Bereich der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe die tendenzielle Bewertung der einzelnen Themenfelder ähnlich ausgeprägt ist. Erwähnenswert ist, dass die Beschäftigten als Aushängeschild der Finanzverwaltung gute Zufriedenheitswerte für ihr Auftreten ( Verhalten sich die Beschäftigten Ihnen gegenüber höflich? ) und ihre Kompetenz ( Empfinden Sie die Beschäftigten als kompetente Ansprechpartner? ) verbuchen konnten. Ebenfalls günstig bewertet wurde der Schriftverkehr ( Wie beurteilen Sie die Verständlichkeit der übrigen Schreiben? ). Kritischer gesehen wurden die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen sowie die Frage nach der Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen im Finanzamt. Bedauerlicherweise nehmen die Steuerberaterinnen und -berater unseres Landes die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen offensichtlich als langwierig wahr (Wert 3,30), obgleich objektiv die in Nordrhein- Westfalen gemessenen Durchlaufzeiten im Ländervergleich als eher gering einzustufen sind. Für den Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Westfalen- Lippe wurden zu sechs Fragen Zufriedenheitswerte gemessen, die oberhalb der durchschnittlichen Bundes- und Landeswerte zu finden waren oder diesen entsprachen. Tabelle 1 MW Bund MW Westf. Lippe MW NRW 1 Wie sind die Beschäftigten telefonisch für Sie zu erreichen? 2,86 2,97 3,12 2 Verhalten sich die Beschäftigten Ihnen gegenüber höflich? 2,43 2,44 2,48 3 Empfinden Sie die Beschäftigten als kompetente Ansprechpartner? 2,71 2,67 2,76 4 Wird Ihnen in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt? 2,77 2,77 2, Wie beurteilen Sie die Beanstandungspraxis bei der Prüfung der Steuererklärungen? Erläutern die Beschäftigten Abweichungen von Erklärungen und Anträgen verständlich und nachvollziehbar? 3,01 3,01 3,03 3,06 3,05 3,09 7 Wie beurteilen Sie die Verständlichkeit der übrigen Schreiben? 2,61 2,63 2,69 8 Wie beurteilen Sie die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen? 3,07 3,43 3,30 9 Wie beurteilen Sie die Bearbeitungsdauer der Einsprüche? 3,33 3,33 3,35 10 Wird die Gewährung von Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen angemessen gehandhabt? 2,80 2,95 2,91 11 Empfinden Sie die sonstigen Fristsetzungen als angemessen? 2,66 2,77 2,75 12 Ist die Rechtsanwendung innerhalb des Finanzamts einheitlich? 3,00 2,96 3,05 13 Wie beurteilen Sie die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen im Finanzamt? 3,23 3,30 3,39 14 Wie zufrieden Sind Sie mit dem Finanzamt insgesamt? 2,87 2,92 2,96 Verbandsnachrichten 3 / Juni

26 Die relativ günstigen Zufriedenheitswerte betrafen zum einen - entsprechend dem Landestrend - das Verhalten der Finanzamtsbediensteten im Zusammenwirken mit den Steuerberaterinnen und -beratern, zum anderen organisatorische Fragen zur Abarbeitung der Steuerfälle (z.b. Gewährung rechtlichen Gehörs, Beanstandungspraxis, Nachvollziehbarkeit von Erläuterungen, Rechtsanwendung). Bei drei Fragen konnte für den Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe das Niveau der Bundes- und Landeswerte nicht erreicht werden, wobei die Abweichungen sich auf die Nachkommastellen der Ergebniswerte beschränkten. Der niedrigste Zufriedenheitswert wurde dem allgemeinen Trend entsprechend mit 3,43 für die Frage Wie beurteilen Sie die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen? gemessen. Leicht kritisch gesehen wurde bei insgesamt hohem Niveau der Werte ferner die Fristsetzungs- und Fristverlängerungspraxis der westfälischen Finanzämter ( Wird die Gewährung von Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen angemessen gehandhabt? und Empfinden Sie die sonstigen Fristsetzungen als angemessen? ). Die Aufarbeitung der Ergebnisse liegt grundsätzlich in der dezentralen Verantwortung der einzelnen Dienststellen. So wurden die Zufriedenheitswerte zum Teil in Gesprächen mit den Steuerberaterinnen und -beratern hinterfragt und Ursachen für unzureichende Werte gesucht. Dabei waren sich die Mitwirkenden einig, dass es im Sinne einer weiterhin angenehmen und effektiven Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit den Steuerberaterinnen und -beratern zielführend ist, das Stimmungsbild der Beraterschaft zu hinterfragen und gemeinsam nach Wegen zu suchen, das Zusammenwirken bei festgestellten Problemlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu optimieren. 1 Die Orientierungsbandbreite (OBB) ist ein statistisches Maß für die Streubreite der Einzelwerte um den Mittelwert (arithmetisches Mittel). Eine kleine OBB gibt an, dass die Einzelwerte eher enger um den Mittelwert liegen, eine größere OBB gibt eine stärkere Streuung an. Generell gilt, dass innerhalb der Orientierungsbandbreite rund 68 Prozent aller Antwortwerte liegen. Liegt der Mittelwert zu einer Frage außerhalb der Orientierungsbandbreite, gilt er als auffällig. Dies ist nicht im Sinne von gut oder schlecht, sondern mehr im Sinne von analysebedürftig zu verstehen. Für die Praxis notiert Honorare des Steuerberaters im Regelinsolvenzverfahren Von Christoph Paul Dipl.-Kfm. Christoph Paul Der im Regelfall tiefe Einblick des Steuerberaters in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Mandanten kann ihm im Insolvenzverfahren zum Verhängnis werden, wie noch bei der Darstellung des Insolvenzanfechtungsrechtes zu zeigen sein wird. Nachstehend sollen drei Situationen näher untersucht werden: Rechnungsstellung durch den Steuerberater nach Eröffnungsbeschluss Rechnung und Zahlung des Mandanten innerhalb von drei Monaten vor Eingang des Eröffnungsantrages bei Gericht Rechnung und Zahlung des Mandanten früher als drei Monate vor Eingang des Eröffnungsantrages bei Gericht; 1. Rechnungsstellung des Steuerberaters nach Eröffnungsbeschluss Die Insolvenzmasse muss vom Insolvenzverwalter in folgender Reihenfolge verteilt werden: a. an Gläubiger, denen Sicherungsrechte an Gegenständen der Masse zustehen, InsO; b. c. d. e. f. zur Deckung der Verfahrenskosten gemäß 54 InsO, zu denen neben den Gerichtskosten Verwaltervergütung und -auslagen gehören; zur Befriedigung von Altmasseverbindlichkeiten: diese hat der Verwalter vor Erklärung der Masseunzulänglichkeit begründet; zur Befriedigung von Neumasseverbindlichkeiten: diese wurden vom Verwalter nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit begründet; zur Befriedigung der einfachen, also der ungesicherten Gläubiger, 38 InsO; und schließlich Leistungen an die nachrangigen Gläubiger, 39 InsO. Aussonderungsberechtigte sowie unpfändbare Gegenstände werden vorstehend nicht erwähnt, da diese per definitionem nicht zur Insolvenzmasse zählen. 26 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

27 Der Steuerberater verfügt im Regelfall nicht über Sicherungsrechte, so dass er als einfacher Insolvenzgläubiger (e.) mit der Insolvenzquote vorlieb nehmen muss, die sich in den meisten Verfahren zwischen drei und fünf Prozent bewegt. Erfährt der Steuerberater von seinem Mandanten oder über das Internet von der Verfahrenseröffnung, sollte er seine Forderung dennoch zur Tabelle anmelden und das Gespräch mit dem Verwalter suchen, um seinen Schaden auf folgende Weise zu begrenzen: Ist hinreichend Masse generierbar, kann er nun, da bestens eingearbeitet, im Auftrag des Verwalters seine bisherige Tätigkeit fortsetzen. Diese Honorarforderungen sind unter c. einzuordnen und werden mit hoher Wahrscheinlichkeit bezahlt. Auf diese Weise wird der Verwalter seiner in 155 InsO geregelten Pflicht zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung gerecht. Die Sondersituation des eröffneten Insolvenzverfahrens verlangt jedoch Antworten auf besondere Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisfragen. Mit diesen setzt sich u.a. die Facharbeit des IdW (vgl. z.b. IdW HFA RS 17) auseinander. Aber auch die Finanzgerichte beschäftigen sich intensiv mit der Frage des Insolvenzsteuerrechtes, was hier nicht weiter ausgeführt wird, sondern einem Ansatz über nur die insolvenzrechtliche Rechnungslegung vorbehalten bleiben soll. Ist das Verfahren dagegen masselos, ist im Gespräch mit dem Verwalter zu erfahren, ob und wann dieser die sogenannte Freigabeerklärung gemäß 35 II InsO abgibt. Diese Erklärung schützt den Verwalter vor sogenannten Masseverbindlichkeiten, die sich, so er sie nicht aus der Masse befriedigen kann, gegen ihn persönlich richten können. Die Freigabeerklärung ist als Neustart des Insolvenzschuldners in seine Selbstständigkeit zu verstehen, in der er sich frei von Altschulden wieder von seinem alten Steuerberater beraten lassen kann. Zusammenfassung: Der Steuerberater sollte in jedem Fall das Gespräch mit dem Verwalter suchen, keine Front aufbauen, sondern konstruktiv mitarbeiten. Wie oben gezeigt, kann das Mandat so erhalten werden. Die Weichen hierfür werden gestellt, wenn der spätere Verwalter, der zunächst als Gutachter und dann als vorläufiger Verwalter Informationen benötigt, um Fragen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ( InsO) klären zu können, den Steuerberater anspricht. Verweigert dieser ihm dann mit Hinweis auf offene Rechnungen die Herausgabe von Buchführung und Jahresabschlüssen, wird sich dieser Kollege mit der Quote, so eine solche vorhanden ist, begnügen müssen, denn: Mit Eröffnung des Verfahrens endet zunächst jeder Beratungsvertrag, 115 I InsO und mit weiteren Aufträgen des Verwalters wird er nicht rechnen können. 2. Rechnung und Zahlung des Mandanten innerhalb von drei Monaten vor Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht Unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter in Abstimmung mit Gläubigerausschuss / Gläubigerversammlung die Entscheidung getroffen hat, den Betrieb des Mandanten abzuwickeln oder fortzuführen, hat er den Auftrag, Rechtshandlungen aufzuspüren und zu verfolgen, die zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt haben, 129 I InsO. Hierbei ist insbesondere auf das Zeitfenster von drei Monaten vor Eingang des Antrages bei Gericht abzustellen: ein Zeitpunkt, über welchen der Steuerberater überwiegend bestens informiert ist. Demgegenüber werden im Insolvenzbüro alle Bewegungen auf den betrieblichen Bankkonten in diesem Zeitabschnitt registriert und auf Anfechtung und damit dem Zurückfordern von Geldabflüssen hin untersucht. Es müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Geldbetrages durchsetzen kann: Zahlung im 3-Monats-Zeitraum vor Antragseingang Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Steuerberaters von der Zahlungsunfähigkeit Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger Muss der Steuerberater Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten gehabt haben? Man könnte die Gegenfrage stellen: wenn nicht der Steuerberater, wer dann? Um die Rechtsposition des Insolvenzverwalters weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber mit 130 II InsO den Tatbestand der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entschärft und die Kenntnis von Umständen genügen lassen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Im Fall des Dauermandates über Buchführung / Jahresabschluss / Steuererklärungen verfügt der Steuerberater über ständigen tiefen Einblick in die Zahlungsmoral seines Mandanten, sodass dieser Tatbestand immer erfüllt sein wird. Zahlungsunfähig i.s.d. BGH-Rechtsprechung ist bereits der, welcher nicht mehr als 90 Prozent seiner fälligen Zahlungspflichten binnen drei Wochen erfüllen kann, wenn diese Situation mehrfach eingetreten ist und demnach nicht eine bloße Zahlungsstockung vorliegt. Ist der Steuerberater dagegen nur in Teilbereichen tätig, müssen die jeweiligen Umstände näher untersucht werden. Erhält er als Empfangsbevollmächtigter die Schreiben der Vollstreckungsstelle des zuständigen Finanzamtes, liegen solche Umstände vor, auch wenn er nur mit der Erstellung des Jahresabschlusses oder nur der Steuererklärungen beauftragt wurde. Anders kann der Fall liegen, wenn er nur sporadisch fallbezogen beauftragt Verbandsnachrichten 3 / Juni

28 wird, beispielsweise zur Vertretung im Rahmen einer Betriebsprüfung, zur Entwicklung einer erbschaft- / schenkungssteuerlichen Gestaltung oder einer gutachterlichen Stellungnahme zur Bestimmung z.b. des Wertes eines Unternehmens. Wie kann sich der Steuerberater vor Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters schützen? Die Lösung gibt das Gesetz vor: Wird die Insolvenzmasse nicht geschädigt, wie oben unter Nr. 4 vorausgesetzt, entsteht auch kein Rückforderungsanspruch des Verwalters. Dies ist der Fall, wenn eine gleichwertige Gegenleistung der Insolvenzmasse zugeführt wird. Das Gesetz spricht hier vom sogenannten Bargeschäft. Die Beratungsleistung ist eine solche gleichwertige Gegenleistung. Der Begriff des Bargeschäftes weist Parallelen mit dem Begriff des Leistungsaustausches nach 1 I S. 1 UStG auf (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster in Präko InsO2010, S f.). Bilanziell gesehen kann man das Bargeschäft auch als Aktivtausch bezeichnen. Zwischenergebnis: Das Bargeschäft schützt den Steuerberater vor der Rückzahlungspflicht mit Ausnahme der sogenannten Vorsatzanfechtung nach 133 I InsO, auf die in Teil 3 dieses Aufsatzes eingegangen wird. Es ist daher zu klären, ob für die Anerkennung eines konkreten Sachverhaltes als Bargeschäft in einem gedachten Anfechtungsprozess weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dies ist der Fall: Das Gesetz verlangt, dass zwischen der Beratungsleistung und der Honorarzahlung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von max. 30 Tagen zwischen Leistung und Zahlung aus. Wird ein Abschlag vorausgezahlt, sollte die Beratungsleistung ebenfalls spätestens 30 Tage nach Zahlung des Vorschusses erfolgen. Wird die 30-Tage-Zeitgrenze überschritten, entfällt der enge zeitliche Zusammenhang. Dies gilt auch für Stundungsabreden. Abwandlung: Hat der Steuerberater im Zeitfenster von drei Monaten vor Antragsstellung bei Gericht sein Honorar nicht überwiesen bekommen, sondern im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen, muss er damit rechnen, dass der Verwalter widerspricht, soweit dies zeitlich gesehen noch möglich ist und das sogenannte Schonvermögen (vgl. Kommentar v. H. Grote zu BGH v XIZR 236/07, ZINSO 2010 S. 1538) des Insolvenzschuldners durch diese Lastschrift nicht angetastet wurde. Vom Lastschriftverfahren zu unterscheiden ist das sogenannte Abbuchungsverfahren, worauf nicht weiter eingegangen werden soll. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass zunächst sämtlichen Lastschriften vom Verwalter widersprochen und die Rechtslage eingehender erst dann geprüft wird, wenn der betreffende Gläubiger sich zur Wahrung seiner Interessen beim Verwalter meldet. Dieses Vorgehen vieler Verwalter ist zwar von der aktuellen Rechtsprechung nicht gedeckt, doch wegen des Druckes, die Insolvenzmasse anreichern zu müssen, verständlich. Praxistipp: Der betroffene Steuerberater sollte den Lastschriftwiderruf nicht hinnehmen, sondern den Einzelfall prüfen lassen und gegebenenfalls den Verwalter zur Rückzahlung auffordern. 3. Rechnung und Zahlung des Mandanten früher als drei Monate vor Eingang des Eröffnungsantrages bei Gericht Sollte der Fall aber so liegen, dass der Steuerberater zwar seine Leistung erbracht und der Mandant das angemessene Honorar überwiesen hat, sich aber beide darin einig waren, dass der Steuerberater als Dank für die langjährige treue Begleitung der Unternehmensleitung trotz Zahlungsunfähigkeit vorab zu bezahlen sei, weil er andernfalls wie in Teil 1 dargestellt, als ungesicherter Insolvenzgläubiger mit der Quote (3 bis 5 Prozent) vorlieb nehmen muss. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber dem Bargeschäft einen Riegel vorgeschoben, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob dem Steuerberater vom Insolvenzverwalter die Kenntnis dieser Bevorzugungsabsicht nachgewiesen werden kann: 133 I S. 2 InsO lässt es genügen, dass der Steuerberater wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Mandanten drohte und die Zahlung an ihn die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligte. Man beachte, die Tiefe dieses Wissens wird auf nur drohende Zahlungsunfähigkeit beschränkt und drohen wird diese in der Krise eigentlich immer. Gegen die Zurechnung eines so wenig tiefen Wissens wird sich ein Steuerberater gar nicht wehren können: Es ist selbstverständlich vorhanden und wird ihm zum Verhängnis, denn mit der sogenannten Vorsatzanfechtung des 133 InsO öffnet der Gesetzgeber nun ein Zeitfenster von zehn Jahren, womit natürlich nicht die Rechnungen aus den letzten zehn Jahren auf den Prüfstand gestellt werden. Aber immerhin: Seit Eintreten der Krise des Mandantenbetriebes, welche sich durch ständige Zahlungsschwierigkeiten äußert, besteht die konkrete Gefahr des Zurückzahlens auch älterer Honorare. Insolvenzverwalter schätzen den mandatierten Steuerberater als beliebten Gegner im Anfechtungsprozess, weil dieser bekanntlich liquide und mit dem vom Gesetz geforderten Wissen ausgestattet ist. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess die Beweislast trägt. In dem oben beschriebenen Fall hat der Gesetzgeber die Beweislast aber umgekehrt: Der Steuerberater muss nachweisen, dieses Wissen nicht gehabt zu haben. Wie ist dieser Nachweis anfechtungsfest zu führen? Namhafte Insolvenzrechtler fordern strenge Anforderungen an diesen Nachweis (vgl. Kirchhof in: Münche- 28 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

29 ner Kommentar zur InSO, Bd. 2, 2. Auflage 2008, 133 R 25; vgl. Haarmeyer, Wutzke, Förster: a.a.o.) ohne sich näher zu Art und Umfang zu äußern. Zu unterscheiden ist nach dem Inhalt des Beratungsvertrages: Wird die laufende Buchführung erstellt, wird nur der Jahresabschluss erstellt und / oder jährliche Steuererklärungen oder findet eine nur sporadische Zusammenarbeit statt? Der letzte Fall wird als unproblematisch unterstellt und daher nicht weiter untersucht. Wie sollte der Steuerberater nach Erteilung des Erstellungsauftrages durch seinen Krisenmandanten vorgehen? Vor Beginn der Abschlussarbeiten sollte ein Liquiditätsstatus nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung erstellt werden, der die Frage schlüssig beantwortet, ob alle fälligen Zahlungspflichten oder mindestens mehr als 90 Prozent davon innerhalb von drei Wochen erfüllt werden können. Lässt sich dieses Ziel auch mit Stundungsabreden nicht erreichen, droht die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von 133 I InsO dennoch nicht, wenn der Mandant ein Sanierungskonzept verfolgt, das eine baldige Beendigung der Krise als wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Entwicklung eines solchen Konzeptes genügt die Kenntnis der Facharbeit des IdW, insbesondere zu Sanierungskonzepten, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und deren Prüfung, nicht. Im Übrigen gilt der eigene Steuerberater und / oder Wirtschaftsprüfer als nicht hinreichend unbefangen, um ein solches Konzept zu entwickeln (vgl. MaK/MaRISK der Kreditinstitute). Ist nach der 3-stufigen Prüfung 1. Stufe: Liegt Zahlungsunfähigkeit vor? Stufe: Lässt diese sich durch Stundungsabreden / Teilverzichte abwenden? Stufe: Ist ein plausibles Sanierungskonzept vorhanden? festzustellen, dass kein Ausweg aus der Krise erkennbar ist, sollte das Erstellungsmandat abgelehnt und abgewartet werden. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren im Regelfall von den betroffenen Krankenkassen / Finanzämtern gestellt worden ist, sollte der Steuerberater den Kontakt zum Insolvenzverwalter suchen, um den Erstellungsauftrag von diesem zu bekommen. Der Autor ist Steuerberater sowie Fachberater für Sanierung und Insolvenzverfahren (DStV). Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 Von Josef Nordhoff Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, Art. 5 (StVereinfG 2011) sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Juli 2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut werden. Bislang liegt hierzu lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Februar 2011 vor, der sich im parlamentarischen Verfahren befindet. Das BMF hat am 19. April 2011 hierzu einen Frage-Antwort-Katalog veröffentlicht. Die wesentlichen Merkmale: Jeder Unternehmer, aber auch eine Privatpersonen kann Emp- fänger von elektronischen Rechnungen sein. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per gegebenenfalls mit PDF- oder Textanhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard- Fax oder von Computer-Telefax/ Fax-Server an Standard-Telefax gilt zukünftig als Papierrechnung. Eine Unterscheidung von Papierund elektronischen Rechnungen wird ab 1. Juli 2011 nicht mehr erforderlich sein, da Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Josef Nordhoff Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind sowie die Rechnung alle gesetzlichen erforderlichen Angaben enthält. (vgl. 14 Abs. 4, 14a UStG) Verbandsnachrichten 3 / Juni

30 Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind ( 14 Abs. 1 UStG). Wie dies geschehen soll, legt jeder Unternehmer selbst fest. Die Auswirkungen: Eine Unterscheidung zwischen Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen wird ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr erforderlich sein, da sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die Anforderungen an Papierrechnungen. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach dem Gesetzentwurf nicht mehr vorgeschrieben, diese kann aber gleichwohl verwendet werden. Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs aufzubewahren. Das bei der Aufzeichnung angewendete Verfahren und die Prozesse müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen (GoBS und GDPdU). Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Diese Regelung ist nicht neu, sondern gilt auch für andere, für die Besteuerung relevanten elektronischen Unterlagen, wie z. B. elektronische Geschäftsbriefe. Elektronische Rechnungen sind zwingend elektronisch während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzu- bewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Die Bedeutung für die Unternehmen: Allein aus der Vereinfachung der Rechnungsversendung und einer erheblichen Kostenersparnis (Porto, Rechnungsbögen, Briefumschläge, Personal), werden Lieferanten zum elektronischen Rechnungsversand übergehen. Es ist, sofern noch nicht vorhanden, ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einzurichten. Der Unternehmer hat im Prüfungsfall Jahre später darzulegen, wie die für den Vorsteuerabzug geforderte Rechnungsprüfung vorgenommen wurde. Die GoBS, deren Anwendbarkeit hierfür außer Zweifel stehen dürfte, sieht neben entsprechenden Kontrollen gerade auch die Dokumentation vor. Hier kann nur dringend empfohlen werden, den Prüfungsprozess hinreichend zu dokumentieren um dem Betriebsprüfer später darzulegen, welches innerbetriebliche Kontrollverfahren seinerzeit implementiert war. Sehr wichtig ist dies auch wegen der Hard- und Softwarewechsel und den eventuellen Personalveränderungen. Neben der Verfahrensdokumentation (GoBS ) ist zu empfehlen, entsprechende Nachweise zu führen, aus denen hervorgeht, dass die Kontrollverfahren angewendet wurden und dies auch künftig der Fall sein wird. Das Verfahren ist noch nicht EUweit vereinheitlicht. Grundlage für die Datenspeicherung von elektronischen Rechnungen ist die GoBS im Zusammenhang mit der GDPdU. Diese verlangt die Speicherung auf einem Datenträger, der Änderungen nicht mehr zulässt. Der Gesetzgeber will originär elektronische Dokumente elektronisch prüfen. Sehr wichtig ist daher auch die -Korrespondenz. Dies zu wissen, ist auch sehr wichtig für die Umsatzsteuer-Nachschau einschließlich der hierfür im Unternehmen installierten Datenverarbeitungssysteme. Während der Datenzugriff bislang der steuerlichen Außenprüfung vorbehalten war, soll dieser auch künftig im Rahmen der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau möglich sein. Hiermit entfällt für das Unternehmen die Vorlaufzeit. Der Datenzugriff muss sofort zur Verfügung stehen. Die Empfehlung: Aus betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Erwägungen sind in diesem Zusammenhang eine Prozessoptimierung der Verwaltungsabläufe und die Einrichtung von innerbetrieblichen Kontrollverfahren (IKS) sehr empfehlenswert. Der dynamische Wandel von funktionsorientierten hin zu elektronisch gesteuerten, prozessorientierten Abläufen erzeugt zwangsläufig größere Erfordernisse aller Beteiligten an den elektronischen Zugriff auf allgemeine und vorgangsbezogene Informationen, Daten und Dokumente, entlang der Geschäfts- und Sachbearbeiterabläufe. Immer mehr Informationen liegen in elektronischer Form vor, u. a. durch die starke Nutzung von . Daher ist es wichtig, dass die sachliche Zuordnung der Dokumente zum Kunden, zum Projekt, zum Schaden, zur Bedarfsanforderung und / oder Bestellung zum Lieferanten einschließlich der elektronischen Eingangsrechnung hergestellt wird. Hiermit werden die Unternehmen den rechtlichen und steuerlichen Anforderungen gerecht und erhalten zusätzlich eine nicht unerhebliche Effizienzsteigerung. Der Autor ist Senior Consultant der actio consulting GmbH, Münster. jn@actio-consulting.de 30 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

31 Grenzüberschreitende Steuerberatung Von Dipl.-Kauffrau Tanja Krippner Seit der Verkauf von CDs mit Daten von angeblichen Steuersündern durch die Presse ging, ist die Diskussion um das Bankgeheimnis, die Steuermoral etc. wieder in vollem Gange. Im Jahr 2009 wurden Länder wie beispielsweise die Schweiz und Liechtenstein auf eine sogenannte graue Liste gesetzt, die sich dem Streben der Bundesregierung nach grenzüberschreitender Amtshilfe nicht anschließen wollten. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung sollte sogar erreicht werden, dass Steuerpflichtige zur eidlichen Aussage verpflichtet werden können, ob sie nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten. Eine gleichlautende Frage hat vielleicht schon jeder Steuerbürger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 entdeckt. Da alle Länder letztendlich im Januar 2010 der grenzüberschreitenden Amtshilfe zugestimmt haben, gibt es auch keine graue Liste mehr. Für alle EU- Länder (und durch absichernde Vereinbarungen mit verschiedenen Steueroasen ebenfalls für diese Länder) gilt seit 2003 die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, auch private Sparzins-Richtlinie genannt. Diese soll die Einmalbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers durch Informationsaustausch sicherstellen. Wer die Pressemitteilungen verfolgt, liest täglich etwas Neues. Vor kurzem wurde über das Institut der Selbstanzeige heftig diskutiert und sogar gefordert, dass die Strafbefreiung nur dann gewährleistet werden soll, wenn insgesamt auch in den folgenden Jahren zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt wird. Was in diesem Zusammenhang gerne übersehen wird ist die Tatsache, dass das europäische Recht Vorrang vor dem nationalen Gesetz hat. Da jeder Staat um seinen Anteil am Steuer- Kuchen kämpft, kann der Steuerpflichtige bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht mehr davon ausgehen, dass das keiner mehr mitbekommt. Das nationale Recht fordert bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Fast jeder hat vielleicht schon einmal von einer Ferienimmobilie im Ausland geträumt. Sobald dieser Traum realisiert wird, hat der andere Staat neben Deutschland seine Finger im Spiel. Dasselbe passiert, wenn eine ausländische Immobilie bereits existiert, die voraussichtlich verschenkt oder vererbt wird. Sobald der Schenker / Erblasser oder der Beschenkte / Erbe Deutscher ist oder die Immobilie in Deutschland Tanja Krippner belegen ist, wollen sowohl der deutsche Staat als auch der Belegenheitsstaat diese Schenkung / Erbschaft versteuern. In diesem Bereich existieren weniger als eine Hand voll sogenannter Doppelbesteuerungsabkommen, die eine doppelte Besteuerung vermeiden sollen. Darüber hinaus kann es für Unternehmer sinnvoll sein, sich über eine Unternehmensverlagerung oder Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland Gedanken zu machen. Vielfältige Gründe, wie z. B. ein niedrigeres Lohnkostenniveau, keine Beschränkungen im Bereich Forschung und Entwicklung, können hierfür ausschlaggebend sein. Auch hier hat der deutsche Fiskus über die Wegzugsbesteuerung, die Hinzurechnungsbesteuerung und die Grundsätze zur Funktionsverlagerung seine Hände im Spiel. Es gibt in Deutschland jedoch sogenannte verdächtige Normen, die u. U. nicht EG-Rechttauglich sind. Es ist aus diesen Gründen unbedingt notwendig, die europäische Rechtsprechung zu verfolgen, um den Mandanten richtig beraten zu können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen das Thema Verrechnungspreise eine große Rolle spielt und bei Betriebsprüfungen gerne aufgegriffen wird. Sollte es in diesem Bereich keine oder keine verwertbare Angemessenheits- und Sachverhaltsdokumentation geben (betrifft u.a. die Lieferung von Produkten, die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Patente, Kundenstamm o. Ä., die Weiterbelastung von Managementleistungen etc.), kann die Finanzverwaltung die Beweislast umkehren, schätzen und Zuschläge festsetzen. Als letzter Punkt sei die Mitarbeiterentsendung genannt. Eine deutsche Firma schickt Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland oder aber ein Mitarbeiter einer ausländischen Firma wird nach Deutschland versetzt. Der steuerliche Schwerpunkt bei der Analyse internationaler Personalentsendungen liegt zweifellos im einkommensteuerlichen Bereich. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung ist zu minimieren und es sind steueroptimale Gestaltungsvarianten zu identifizieren. Bei der Konzentration auf diese Einkommensteueraspekte darf aber nicht übersehen werden, dass Entsendungsprogramme auch Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung haben. Insbesondere eine ausländische Betriebsstättenbegründung, die Anpassung von Verrechnungspreisen oder eine Lohnsteuerhaftung können die unerwünschte Konsequenz von Nachlässigkeiten in der steuerlichen Entsendeplanung sein. Die Autorin ist Steuerberaterin, Certified IFRS-Accountant und Fachberater für Internationales Steuerrecht. stb@krippner-schroth.de Verbandsnachrichten 3 / Juni

32 Kanzleimarketing Steuerberatungskanzlei und Autohaus inszenierten gemeinsame Veranstaltung Siegen. Eine erste gemeinsame Mandanten- bzw. Kundenveranstaltung führten die Kanzlei Dipl. Kfm. F. Schreiber und Partner GmbH sowie das Autohaus Keller, beide in Siegen ansässig, am 11. Mai 2011 durch. Für die Kanzlei war der Anlass, die über 50-jährige Mandantenbeziehung zum Autohaus und für den heutigen Vertragshändler von Toyota stand zusätzlich das 50- Erste Gespräche im Vorfeld der Veranstaltung. Geschäftsführer Wolfgang Keller begrüßte die Gäste in launiger Form. jährige Firmenjubiläum im Vordergrund. Der Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Wolfgang Keller begrüßte über 150 Gäste in launiger Form zur Abendveranstaltung und wies dabei auf einige Stationen der Firmenentwicklung hin. Schmunzelnd formulierte er den Leitsatz der Firmengründerin Rita Keller, mit dem sie und ihr Mann Fritz bereits bei der Gründung ihren Kunden die Botschaft vermittelten, immer für sie da zu sein: Keller kommt bei Tag und Nacht! Keller stellte die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei Schreiber und seinem Autohaus als besonders angenehm dar. Von daher habe man sich, so Wolfgang Keller, leicht entschließen können, eine gemeinsame Veranstaltung für Kunden und Mandanten zu inszenieren. Auf der Suche nach einem prominenten Referenten habe die Kanzlei Schreiber durch ihre Kontakte den letzten frei gewählten Ministerpräsidenten der DDR, und späteren Bundesminister, Dr. Lothar de Maizière, für diesen Abend gewinnen können. Für die Stadt Siegen überbrachte der stellvertretende Bürgermeister Jens Kamieth die Grußworte. Ihm schloss sich der stellvertretende Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein, Jürgen Althaus, an. Dr. Lothar de Maizière vermittelte, dass ein Lernen aus der Geschichte unterschiedlich betrachtet werden könne. Anschließend referierte Dr. Lothar de Maizière zum Thema Machen Männer die Geschichte oder macht die Geschichte Männer? Wie entstehen Revolutionen? De Maizière schlug einen zeitgeschichtlichen Bogen zu den unterschiedlichen Revolutionen der letzten Jahrhunderte, um dann aktuell auf die nordafrikanischen Aufstände zu kommen. Nach vielen Revolutionen habe es für die Menschheit auch Befreiendes und Beglückendes gegeben. An dieser Stelle verwies er auf die unblutige Revolution in der DDR, die zur 32 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

33 Wiedervereinigung führte. Niemals könne man sichere Prognosen abgeben, weil man nicht wisse, welche bedeutende Persönlichkeit letztlich den Ausschlag gebe, um Geschichte zu machen. Auch das berühmte Lernen aus der Geschichte könne bei dieser Betrachtungsweise kaum möglich sein. Helmut Kohl sei deshalb der Kanzler der Einheit geworden, weil die Ostdeutschen eine friedliche Revolution durchgeführt und so die Mauer eingedrückt haben. Die Gestaltung des nachfolgenden Einigungsprozesses, insbesondere dessen außenpolitische Einbettung - sei das große Verdienst von Kohl, der mit seinem Interessiert folgten die Zuhörer den Ausführungen von Dr. Lothar de Maizière. Dipl.-Kauffrau Gundula Groos als Mitgesellschafterin der Kanzlei Schreiber bei ihren Schlussworten. Schlussworte. Dabei wies sie auf die Kanzlei Schreiber mit ihren Unternehmen hin, die in über 70 Jahren solide gewachsen sei und deren Erfahrungen auf den Gebieten der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung mit angrenzender Rechtsberatung von einem beachtlichen Mandantenstamm angenommen würde. Wörtlich sagte sie: Mit dieser Auftaktveranstaltung möchten wir außerhalb von steuerlicher Beratung menschliche Begegnungen schaffen, die weiter zur Bildung von Netzwerken führen. Der Senior der Kanzlei, Dipl.-Kaufmann Friedhelm Schreiber zeigte sich beeindruckt vom Ablauf und der Atmosphäre des Abends und stellte eine erneute Veranstaltung dieser Art in Aussicht. Die Veranstalter hatten mit einer ortsansässigen Buchhandlung einen Büchertisch eingerichtet. Hier signierte Dr. Lothar de Maizière sein im September 2010 erschienenes Buch Damit meine Kinder nicht mehr lügen müssen. Am Büfett fand anschließend der gesellige Teil des Abends statt; die Gäste beider Unternehmen hatten Gelegenheit, einander kennen zu lernen, um neue Kontakte zu knüpfen. 10-Punkte-Plan vom 28. November 1989 den Weg vorgezeichnet habe. De Maizière verdeutlichte auch seine enge Verbindung zu Wolfgang Schäuble, mit dem er die Architektur des Prozesses zur Deutschen Einheit maßgeblich mitgestaltet hat. Im Anschluss an das Referat, das mit großem Beifall aufgenommen wurde, stellte sich der frühere Politiker, der heute in Berlin seinen anwaltlichen Tätigkeiten nachgeht, den Fragen des Publikums. Für die Kanzlei Schreiber sprach Dipl.-Kauffrau Gundula Groos als Mitgesellschafterin eindrucksvolle Handsignierte Buch-Exemplare des Autors - Dr. Lothar de Maizière - konnten erworben werden. Verbandsnachrichten 3 / Juni

34 EDV / Internet Datensicherheit in Kopier-, Druck-, Telefax- und Multifunktionsgeräten Von Ines Schumann Wahrscheinlich ist vielen nicht bekannt, dass bei modernen Kopierern, Druckern, Telefax- und Multifunktionsgeräten die Daten im Speicher landen und dort verbleiben. Das heißt, dass fast alle seit 2002 hergestellten modernen Kopiergeräte mit digitaler Technologie arbeiten. Die Vorlage wird mit dem Scanner digitalisiert, in einem Speicher (RAM oder Festplatte) zwischengespeichert und anschließend elektronisch an das Druckwerk übertragen und ausgegeben. Diese Kopiergeräte und in gleicher Weise auch Drucker, Telefax- und Multifunktionsgeräte verfügen über eine solche Festplatte. Damit bleiben auf der Festplatte des Gerätes sämtliche kopierten, gescannten oder g ten Dokumente als Bilddatei gespeichert. Lediglich die ältesten Daten werden meist sukzessive gelöscht, wenn die Festplatte voll ist. Allerdings sind bei einer Festplatte von 60 Gigabyte dafür zigtausend Kopien nötig. Oftmals stellt auch die Übertragung der Daten vom Rechner zum Drucker über eine ungesicherte Verbindung ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Wer vertrauliche Unterlagen kopiert, sollte sich bewusst sein, dass eine Kopie des Dokumentes auf der internen Festplatte gespeichert wird, warnt Martin Rost vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Die so gespeicherten Daten können sich später ONLINE Auch die Profile gibt es für Verbandsmitglieder jeweils als PDF-Datei zum Download Service Facharchiv Nach dem Login stehen Ihnen hier die Ausgaben zur Verfügung. wieder auslesen lassen. Dazu braucht man oft gar nicht die Festplatte ausbauen, denn viele Geräte haben einen Netzwerkanschluss, über den man per Telnet, Web oder FTP Dateien einsehen oder herunterladen kann. Die Hersteller bieten aus Sicherheitsgründen das sofortige Überschreiben oder späteres Löschen der Kopien in den meisten Geräten an, allerdings meist nur als kostenpflichtige Option. Eine 100-prozentige Sicherheit wird dabei meist jedoch nicht garantiert. Die Hersteller warnen beispielsweise mit der Aussage, das Löschen funktioniere nicht immer 100-prozentig, insbesondere bei unerwarteten Abbrüchen des Kopiervorganges. Einige Hersteller überschreiben die Daten aus Sicherheitsgründen auf der Platte drei- bis siebenmal, damit die Forensik-Tools keine verwertbaren Dateien mehr finden. Nach Auffassung von Fachleuten reicht das Formatieren der Festplatten allerdings nicht aus, da dabei nur die Struktur der Festplatte verändert wird und die meisten Daten intakt bleiben. Auch beim Löschen bleiben Zweifel. Die sicherere Variante ist das mehrmalige Überschreiben der Daten. Für alle steuerberatenden Berufe gilt daher: Bei der Weitergabe von Altgeräten, zum Beispiel bei geleasten oder gemieteten Geräten oder bei Inzahlungnahme eines Altgerätes sollte darauf bestanden werden, dass die Daten vor Weitergabe zuverlässig gelöscht werden.was würden die Mandanten sagen, wenn ihr betriebliches Zahlenwerk, Auszüge aus Verträgen u. Ä. plötzlich in der Öffentlichkeit auftauchen und sich bei der Recherche herausstellen würde, dass die Daten aus einem alten Kopierer ausgelesen wurden? Spionage kann ganz einfach sein: Man erwirbt für wenig Geld einen alten Kopierer, hat IT-Kenntnisse und liest die Daten aus. Es sollte unbedingt vermieden werden, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen und die berufliche Verschwiegenheitspflicht zu verletzen. Verlassen Geräte die Kanzleien, ist die sicherste Methode des Datenschutzes, die Festplatte vorher auszubauen und zu zerstören. Sollten es einmal erforderlich sein, Kopien in einem Copyshop anfertigen zu lassen, muss man sich vergewissern, dass die Daten nicht auf der Festplatte landen. Sinnvoll ist es, sich vorher zu erkundigen, ob die Geräte für die sofortige Löschung konfiguriert sind. Diese Funktion müsste zwar in jedem Copyshop aktiviert sein, da das Speichern von Unterlagen mit personenbezogenen Daten ohne Zustimmung bereits eine Datenschutzverletzung darstellt. Man darf sich allerdings nicht darauf verlassen. Nach Möglichkeit sollten die Dupliziergeräte in einem gesicherten und kontrollierten Büroraum aufgestellt werden. Datenschutz besteht also beim Kopieren nicht nur darin, darauf zu achten, dass das Mitlesen von Belegen unmöglich ist und keine Originale oder Kopien im oder am Gerät liegen bleiben. Datenschutz heißt hier auch darauf zu achten, dass ein Zugriff auf die Festplatte von außerhalb ausgeschlossen ist und bei Weitergabe der Geräte die Daten vollständig gelöscht werden. Der Einsatz von Smart- Cards, PIN-Codes oder biometrische Sicherheitseinrichtungen können den Missbrauch von Drucker- und Kopiergeräten unterbinden. Die Autorin ist Steuerberaterin und Mitglied im Verbändeforum EDV des DStV. Für den Kontakt: Deutscher Steuerberaterverband e.v. Littenstraße 10, Berlin dstv.berlin@dstv.de, 34 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

35 Ergänzen Sie jetzt Ihre Dienstleistungen durch Expertenwissen Nutzen Sie die Chance, sich neue Beratungsfelder - neben der klassischen Steuerberatung - zu erschließen. Mit der internetgestützten Kooperationsbörse, ideal für inhabergeführte und kleinere Kanzleien, können Sie Ihre Experten schnell fi nden. Besondere Bedeutung haben die Gebiete der Rechtsberatung, der betrieblichen Altersversorgung, des Financial Plannings, der Sanierungsberatung und der Unternehmensberatung. Im Zusammenwirken von vier eigenständigen Vertragswerken (Modelle) entsteht eine solide Arbeitsplattform: Zur Teilnahme ist eine Nutzungsvereinbarung und ein Ehrenkodex zwischen den Beteiligten erforderlich (StBV / Nutzer / Experte) Ein Kooperationsvertrag regelt die Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und dem Experten Der erweiterte Auftrag und eine Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten getroffen Ergänzend dazu sollte ein eigenständiger Auftrag mit einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Experten und dem Mandanten des Steuerberaters erfolgen Nehmen Sie jetzt an unserer Kooperationsbörse teil. Informationen erhalten Sie über die Verbandsgeschäftsstelle. Jede mandatsbezogene Kooperation wird mit einer Kooperations-Identifi zierung (ID) unterlegt; das schafft Sicherheit. Die Kooperationsbörse ist werbefrei. Gasselstiege Münster Telefon: / Telefax: / info@stbv.de Internet:

36 Personalien Neue Mitglieder Das Präsidium begrüßt und bedankt sich für das Vertrauen: Hubert Brüning, StB Bahnhofstraße 13, Gescher Egon Bzdiel, StB Dorfstraße 103b, Lünen Frank Dehmel, StB Woerdener Str. 3, Steinhagen Marcel Drabinski, StB Rentforter Str. 54, Gladbeck Dipl.-Bw. Ursula Fahnemann, StBin Buchenweg 4, Wickede Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw. Michael Fortmann, StB, WP Am Heistersiek 16, Spenge Dipl.-Bw. Monika Hagenbrock, StBin Stöckenberger Str. 4, Remscheid Dipl.-Bw. Martin Heinrichs, StB Steinsieker Weg 38, Löhne Dipl.-Kfm. André Justus, StB Rathausstraße 22, Schwerte Ulrich Kahl, StB Bergstr. 92, Marl Dipl.-Kfm. Martin Klee, StB Ferdinand-Sauerbruch-Str. 2, Lübbecke Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, StB An de Bleeke 1, Stadtlohn Dipl.-Fw. Dipl.-Kfm. Bernd Levenig, StB Rathausstr. 13, Lippstadt Dipl.-Kfm. Ingolf Menzel, StB Zollstr. 6, Magdeburg Dipl.-Kfm. Frank Molitor, StB, WP Schünkelstr. 38, Arnsberg Dipl.-Oec. Jeannette Montabon, StBin, WP Hertener Str. 24, Gelsenkirchen Dipl.-Kfm. (FH) Michael Schlüter, StB Märkische Straße , Dortmund Edith Schumann, StB Althausweg 48, Münster Dipl.-Bw. (FH) Christoph-Oliver Schwarte, StB Brückenstr. 8, Hamm Dipl.-Kfm. Christian Speer, StB Eichendorffring 2, Ascheberg Dipl.-Kfm. (FH) Volker Stienemann, StB, WP Kleff 23 b, Witten Roland Stoerring, StB Hauptstr. 4, Wetter/Ruhr Hans-Bernhard Thale, StB Grevener Str. 418, Münster Dipl.-Bw. (FH) Mike Walfort, StB Wessumer Str. 66e, Ahaus Dipl.-Oec. Franz-Josef Westhoff, StB, WP Steinweg 6-8, Rheda-Wiedenbrück Anja Weingartz, StBin Wellinghofer Straße 164, Dortmund Susanne Zumhagen, StBin Zumlohstr. 30a, Warendorf Aufnahmeanträge Die Aufnahme in den Verband haben beantragt: Dipl.-Fw. (FH) Andreas Berger, StB Breddestr Gelsenkirchen Dipl.-Kffr. Sabine Hahn, StBin Revierstr Dortmund Christian Hesselmann, StB, RA Westfalendamm Dortmund Dipl.-Kfm. Knut Jaspert, StB Am Ossenbrink Dortmund Klaudia Klatt, StBin Goldbach Bielefeld Dipl.-Kfm. Peter Potthoff, StB Ennertsweg Hemer Hartmut Prenosil, StB Oberdreveweg Schmallenberg Begründete Einwendungen sind gem. 3 Abs. 2 der Satzung innerhalb eines Monats zu erheben und der Geschäftsstelle bekannt zu geben. 36 Verbandsnachrichten 3 / Juni 2011

37 Inserate Stellenangebot Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Termine eine/n Steuerberater/in. Sie sollten nicht nur Freude am Segeln haben, sondern auch hoch engagiert in Ihrem Beruf sein. In unserem Büro wird neben der hohen fachlichen Qualifikation auch dem persönlichen Umgang mit den Mandanten und Kollegen ein hoher Stellenwert beigemessen. Wir sind ein mittelständisches Steuerberatungsunternehmen mit zurzeit gut 30 Mitarbeitern, davon vier Steuerberater. Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte an: Steuerbüro Dr. Schulte-Ostermann Langebrückstraße Eckernförde Praxiskauf Zur Erweiterung meines eigenen Büros suche ich, im Kreis Unna + Umgebung, Kanzlei eines Berufskollegen zur Übernahme. Chiffre 1/ Das Formular für Insertionen ist über die Geschäftsstelle erhältlich. Telefon: / Annahmeschluss für die Ausgabe 4 / 2011 ist der 15. Juli Buchvorstellungen Lippross / Janzen Umsatzsteuerrecht 2011 mit kommentiertem neuem Umsatzsteuer-Anwendungserlass Bereits am 22. September 2010 hat die Bundesregierung beschlossen, dass die bisherigen Umsatzsteuer- Richtlinien 2008 mit Wirkung zum 1. November 2010 außer Kraft treten. Der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2010 (UStAE) ersetzt diese Regelungen. Er wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben und ist mit Wirkung zum 1. November 2010 in Kraft getreten. Bereits am 21. Januar 2011 bringt der Richard Boorberg Verlag die erste Kommentierung dieser neuen Regelungen heraus, verfasst vom anerkannten Expertenteam Lippross/Janzen. Die Erläuterungen zum komplizierten Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes berücksichtigen neben der aktuellen Rechtsprechung aus EuGH, BFH und BVerfG u.a. auch aktuelle BMF-Schreiben. Ein Stichwortverzeichnis erschließt rasch den Inhalt. Der Leitfaden enthält den Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2010; die topaktuellen Erläuterungen zum neuen UStAE; die Texte des UStG und der UStDV in der jeweils aktuellen Fassung und die Richtlinie 2006/112/ EG des Rats vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Boorberg Verlag 2011, 772 Seiten, DIN-A4 ISBN Euro 42,00 DStI Steuergesetze 2011 mit Online-Service Die Textsammlung enthält 21 zentrale Gesetze und Verordnungen aus dem Steuerrecht sowie erstmals das GmbH-Gesetz und - in Auszügen - das Handelsgesetzbuch auf topaktuellem Stand. Diese Vorschriften wurden im Jahr 2010 wieder an vielen Stellen geändert, insbesondere durch das Jahressteuergesetz Die Textausgabe ist auf dem Stand vom 31. Dezember Griff- und Sachregister erleichtern das gezielte Auffinden der relevanten Bestimmungen. Unter erhalten die Käufer der Textausgabe kostenfrei Zugang zu einer komfortablen Online-Vorschriftensammlung, die die in der Printausgabe enthaltenen Vorschriften recherchierbar und regelmäßig aktualisiert vorhält. Boorberg Verlag 2011, Seiten, kartoniert ISBN Euro 8,50 Auch auf einem USB-Stick in digitaler Form erhältlich: Steuergesetze 2011 auf USB-Stick. ISBN Euro 27,80 Verbandsnachrichten 3 / Juni

38 Deutsches Steuerberaterinstitut e.v. Steuerberater Handbuch 2011 Das Steuerberater Handbuch ist für den steuerlichen Berater bei seiner täglichen Erklärungs- und Beratungstätigkeit unverzichtbar. Es dient als Nachschlagewerk zu sämtlichen Fragen des Berufsrechts und zu den typischen Beratungssituationen des steuerlichen Beraters. Eine Übersicht zu den vereinbaren und unvereinbaren Tätigkeiten, sowie zu den Fachberatertiteln, erschließt z.b. potenzielle neue Beratungsfelder und gibt Hinweise zur Haftung und Honorargestaltung. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden: Berufsrechtliche Grundlagen und Besonderheiten; Darstellung der einzelnen Beratungsfelder und Tätigkeitsschwerpunkte eines Steuerberaters; Fallstricke der steuerlichen Beratung mit Lösungsansätzen sowie Tabellen und Übersichten zu den wichtigsten Steuerarten und Rechtsgebieten. Neu sind das Jahressteuergesetz 2010 und ein Überblick über verabschiedete und geplante Gesetzesänderungen. Stotax Stollfuß Medien Verlag Handbuch, inkl. Zugang zur Online-Datenbank, 19. Aufl. 2011, geb., Seiten ISBN Euro 89,90 Vinken / Seewald / Korth / Dehler BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Praxiskommentar für Steuerberater Die Bilanzerstellung gehört zu den Kernaufgaben der Steuerberater. Insbesondere unter den veränderten Bedingungen durch das BilMoG sind Steuerberater für ihre mittelständischen Mandanten unverzichtbare Begleiter auch bei der Jahresabschlusserstellung. Allerdings sind die Anforderungen an Qualität und Aussagekraft von Jahresabschlüssen deutlich gestiegen. Die neue Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen gibt den Steuerberatern klare Anhaltspunkte, um einen qualitativ hochwertigen Abschluss zu erreichen. Das Vertrauen der Mandanten und der Abschlussadressaten in den vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss wird somit gestärkt. Dieser gemeinsame Kommentar von BStBK und DStV bietet Steuerberatern maßgeschneiderte Informationen für die Bilanzerstellung und Bilanzpolitik und für die praktische Umsetzung der neuen BStBK-Verlautbarung. Die Vorteile: Kommentierung aus Sicht der zwei Spitzenorganisationen; Hintergrundinformationen zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen aus erster Hand; Darstellung der Auswirkungen des Bil- MoG auf die Steuerbilanz; optimal für die vorausschauende Beratung - mit Hinweisen zur künftigen E-Bilanz und gute Orientierung, da viele Übersichten für typische Beratungsfragen. Erich Schmidt Verlag 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage 2011, XXXIV, 470 Seiten, mit Übersichten und Tabellen, 14,4 x 21 cm, fester Einband ISBN Euro 59,00 Dötsch / Wehner / Werner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung 2010 Einzelerläuterung zu jeder Zeile der Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung. Mit den amtlichen Erklärungsvordrucken. Zuverlässige Hilfe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Zeile für Zeile führt die Anleitung durch die Vordrucke. Ausführliche Hinweise und Eintragungsbeispiele verdeutlichen, wie sich unterschiedliche Steuergestaltungen konkret auswirken. Enthalten sind die amtlichen Erklärungsvordrucke und viele Übersichten. Für die rasche Orientierung sind enthalten: Übersichten zur Anwendung von 8b KStG und zur Sicherung der Nachsteuer nach 37 Abs. 3 KStG in den Konstellationen mit und ohne Organschaft; ein auf Vordrucken gelöstes Gesamtbeispiel. Schäffer-Pöschel Verlag 2011, 385 Seiten, inkl. eines Zugangs zur Datenbank Steuerlexikon-Online, Kartoniert ISBN Euro 59,95 Sichern Sie sich den Vorsprung: Bestellhotline Online-Dienste Datenbanken CD-ROMs / DVDs Zeitschriften Bücher Kanzleischulungen Recherchen Mandanten- Informationen und Kay Deubner Fachbuchservice e.k. Postfach Köln 38 Loseblattwerke für Datenbanken -Checklisten Verbandsnachrichten Telefon: / 82 Juni Ihre Buchbestellung: einfach und schnell über uns. Telefax: info@deubner.de

39 Weil die Zeit nicht alles heilen kann. Ob auf Ihre Versicherung hundertprozentig Verlass ist, zeigt sich immer erst, wenn ein Schaden eintritt. Mit einer Berufshaftpflicht von HDI-Gerling können Sie sicher sein: Im Schadenfall können Sie auf unsere Unterstützung zählen. Das Spezialgebiet von HDI-Gerling: Vermögensschaden-Haftpflicht auf höchstem Niveau. Profitieren Sie von unserer langjährigen Schadenerfahrung, der Expertise unserer internen Fachjuristen und unserer Finanzstärke als Teil des Talanx-Konzerns. Versicherungen HDI-Gerling Vertrieb Firmen und Privat AG Regionaldirektion Dortmund Märkische Str Dortmund Telefon W/AFB010.7

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