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1 Mes / Stellungnahme der Stahlindustrie in Deutschland zu Dokument Nr.1.1/ Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) Stand Inhaltsübersicht Allgemeine Anmerkungen... 3 Zu Nr. 3.5 (Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung) Prüfungsumfang Regelung für Altanlagen... 4 Zu Nr (Gesamtstaub) Streichung des Emissionswertes von 10 mg/m³... 5 Zu Nr (Gesamtstaub) Abs. 2 Satz 1 Klarstellung im Hinblick auf Reingas (bei Erhalt der Regelung)... 6 Zu Nr (Reproduktionstoxische Stoffe) Satz 1 Grenzwerte zu streng... 7 Zu Nr (Gase aus Betriebsstörungen, Sicherheitsventilen und kurzzeitigem diskontinuierlichen Anfall) Betriebszeit für Fackeln zu kurz... 8 Zu Nr (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff), Stickstoffoxide Anpassung von Einhaltefristen nach Maßgabe der MCP-RL Zu Nr (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff), Messung und Überwachung Anpassung kontinuierliche Messung von Schwefeloxiden Zu Nr (Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)), Kokereigas (Koksofengas) Korrektur Fackelbetrieb Zu Nr (Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)), Klassieren und Umschlag von Koks Vorgaben staubförmige Emissionen klarstellen. 14 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 2 Vorgaben zu Prozessrückständen korrigieren...15 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Gesamtstaub und Altanlagen Gesamtstaub - Vorgaben an BVT-Schlussfolgerungen orientieren Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Störungsbedingte Stillstände (Neuanlagen) Ausnahmeregelungen auch für Neuanlagen... 19

2 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle Entschärfung der Regelungen zum Eintrag von Vorläufersubstanzen Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 3 Verminderung der Freisetzung von Hochofengichtgas Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 4 Eingrenzung der Maßnahmen zu Geruchsemissionen...22 Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Hochofengichtgas Korrektur Fackelbetrieb Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 1 Besonderheiten bei Schrott i.s.d. Stahlschrottsortenliste Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Konvertergas Korrektur Fackelbetrieb Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Altanlagen, Gesamtstaub Klarstellungen zum Abfackeln von Konvertergas Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Altanlagen, Gesamtstaub Regelung zur direkten Verbrennung von Konvertergas. 27 Zu a (Elektrostahlwerke), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 1 Besonderheiten bei Schrott i.s.d. Stahlschrottsortenliste Zu Nr (Wärme- und Wärmebehandlungsöfen) Altanlagen Stickstoffoxide Satz 1 Klarstellung von Wärmeöfen bei NOx-Wert Zu Nr (Wärme- und Wärmebehandlungsöfen) Altanlagen Stickstoffoxide Satz 1 Keine Einstufung von Wärmebehandlungsöfen als Feuerungsanlagen, Klarstellung von Erneuerung Zu Nr (Wärme- und Wärmebehandlungsöfen) Bezugsgröße Einschränkung Sauerstoffbezugswert für Wärmeöfen Zu Nr b (Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum) Schwefeldioxid Korrektur des Emissionswertes für SO 2 über Altanlagenregelung

3 Allgemeine Anmerkungen Die Stahlindustrie in Deutschland unterstützt die Zielsetzung, Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Sie verfolgt den Ansatz der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden nach dem Stand der Technik unter Einbeziehung der Kreislaufwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Sie steht deshalb hinter den Forderungen der Industrieemissionen Richtlinie (IED) und der in einem Europäischen Informationsaustausch entwickelten relevanten BVT-Merkblätter sowie den abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen, welche den europaweit geltenden Stand der Technik beschreiben. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) wird umfänglich überarbeitet, um den aktuellen und fortgeschrittenen Stand der Technik neu zu beschreiben. Sie liegt in vier, im Mai 2015 bis Juli 2015 erschienenen Teilentwürfen mit den vorläufigen Änderungsvorschlägen vor. Dieses Papier formuliert auf dieser Grundlage eine Stellungnahme der Stahlindustrie in Deutschland zu den technischen Inhalten der Änderungsvorschläge des ersten Teilentwurfs der TA Luft (Dokument Nr.1.1/ ). Diese orientieren sich u. a. insbesondere an den für die Stahlindustrie in Deutschland relevanten BVT-Schlussfolgerungen der Eisen- und Stahlherstellung. Die Stellungnahme berücksichtigt hierbei die Ergebnisse erster Gespräche mit dem BMUB und dem Umweltbundesamt. Im Folgenden sind die Anmerkungen zu einzelnen neu entworfenen Regelungspunkten der TA Luft aufgeführt.

4 Zu Nr. 3.5 (Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung) Prüfungsumfang Regelung für Altanlagen In der TA Luft muss klargestellt werden, dass für den Verlust des Status Altanlage einer Anlage lediglich eine Änderung nach 16 BImSchG nicht hinreichend ist. Zumindest die der TA Luft muss hierzu geeignete Hinweise geben. Der Status Altanlage muss bei der Erteilung einer Änderungsgenehmigung sowie bei einer nachträglichen Anordnung für die Festlegung von Anforderungen nach Kapitel 5.4 entsprechend berücksichtigt werden. Die TA Luft gewährt bestehenden Anlagen durch besondere Altanlagenregelungen einen Bestandsschutz für die Anwendung von besonderen technischen Emissionsminderungsmaßnahmen. Die Aufhebung und Neuregelung von an Altanlagen gestellten konkreten Anforderungen durch eine Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG ist nur gewollt, wenn der für die Einhaltung der emissionsbegrenzenden Forderungen relevante Anlagenteil selbst geändert wird. Dies muss klargestellt werden, da die betriebliche Praxis zeigt, dass der behördliche Vollzug häufig bei Anlagenänderungen emissionsbegrenzende Anforderungen für die geänderte Anlage festsetzt, die eigentlich für Neuanlagen festzusetzen sind. 4

5 Zu Nr (Gesamtstaub) Streichung des Emissionswertes von 10 mg/m³ Formulierung im Entwurf Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden. Bei Emissionsquellen, die einen Massenstrom von 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden. Auf Nummer Absatz 3 wird hingewiesen. Gesamtstaub schließt Feinstaub mit ein. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden. Auf Nummer Absatz 3 wird hingewiesen. Gesamtstaub schließt Feinstaub mit ein. Die Begrenzung der Massenkonzentration auf 10 mg/m³ ist im Hinblick auf die betroffenen Emissionsquellen nicht durchgängig sachgerecht und wird deshalb abgelehnt. Sie geht über den Stand der Technik hinaus, der durch die Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken beschrieben ist und insbesondere den hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen festgelegt ist. Es ist unklar, wie der Emissionswert durchgängig zu erreichen ist, da die Herleitung dieses Wertes aus technischen Grundlagen fehlt. Allein das BVT Merkblatt für die Eisen- und Stahlerzeugung und seine hieraus abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen vom März 2012 geben zahlreiche Hinweise, dass insbesondere für Anlagen der Stahlindustrie eine Begrenzung der Massenkonzentration auf 10 mg/m³ für die Emissionen von Staub nicht realisierbar ist. Zahlreiche Emissionsquellen erfüllen aufgrund der Höhe der Abgasvolumenströme die Voraussetzung für die Anwendung des Emissionswertes von 10 mg/m³, sofern nicht bereits eine spezielle Regelung durch die TA Luft vorgegeben wird. Für diese Emissionsquellen besteht nicht durchgängig ein Stand der Technik zur Erfüllung der vorgeschlagenen Emissionsbegrenzung. 5

6 Zu Nr (Gesamtstaub) Abs. 2 Satz 1 Klarstellung im Hinblick auf Reingas (bei Erhalt der Regelung) Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie bei Erhalt der Regelung Bei Emissionsquellen, die einen Massenstrom von 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden. Bei Emissionsquellen, die einen Massenstrom von 0,40 kg/h im Reingas überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden. Die Einfügung im Reingas dient der Klarstellung des Gewollten. Durch den Einschub wird unterbunden, dass es in der Vollzugspraxis zu Diskussionen darüber kommt, ob Rohgas oder Reingas gemeint ist. 6

7 Zu Nr (Reproduktionstoxische Stoffe) Satz 1 Grenzwerte zu streng Formulierung im Entwurf Soweit reproduktionstoxische Stoffe oder entsprechend eingestufte Gemische nicht von den Anforderungen für karzinogene oder keimzellmutagene Stoffe erfasst sind, dürfen die Emissionen reproduktionstoxischer Stoffe im Abgas den Massenstrom 0,15 g/h oder die Massenkonzentration 0,05 mg/m³ nicht überschreiten. Soweit diese Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können, sind die Emissionen im Abgas unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie Soweit reproduktionstoxische Stoffe oder entsprechend eingestufte Gemische nicht von den Anforderungen für karzinogene oder keimzellmutagene Stoffe erfasst sind, sind die Emissionen reproduktionstoxischer Stoffe im Abgas unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes unter Berücksichtigung der Wirkungsstärke der Stoffe zu begrenzen. Die Emissionswerte i.h.v. 0,15 g/h (Massenstrom) bzw. 0,05 mg/m³ (Massenkonzentration) sind im Hinblick auf die erfassten Stoffe nicht durchgängig sachgerecht. Namentlich sind etwa die Werte für Kohlenmonoxid (CO), das von der CLP-Verordnung erfasst wird und als reproduktionstoxisch eingestuft ist, nicht angemessen. Dies ergibt sich durch einen Blick auf bestehende CO-Emissionswerte für Anlagen: Der CO- Emissionswert für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizölen, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern (Nr des Entwurfs) beträgt 80 mg/m³ (Massenkonzentration). Dieser Wert liegt um das fache höher als der Grundwert in Nr des Entwurfs. Es gibt noch zahlreiche weitere Beispiele aus der Regulierungspraxis. Alle einschlägigen CO-Werte in der 13. BImSchV liegen z.b. deutlich über dem Wert von 0,05 mg/m³ (Massenkonzentration) und teilweise auch über dem Wert von 80 mg/m³. Angesichts von deutlich höheren CO-Emissionswerten in besonderen Vorschriften für Anlagen sollte eine Formulierung gewählt werden, die sich an der Formulierung in der bestehenden Nr TA Luft orientiert. 7

8 Zu Nr (Gase aus Betriebsstörungen, Sicherheitsventilen und kurzzeitigem diskontinuierlichen Anfall) Betriebszeit für Fackeln zu kurz Formulierung im Entwurf Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen, Sicherheitsventilen und kurzzeitigem diskontinuierlichem Anfall sind so zu dimensionieren, dass diese sowohl den minimal sowie den maximal anfallenden Gasvolumenstrom der jeweiligen Einrichtung sicher verbrennen können. Die Fackelanlage muss mit automatischen Zünd-, Überwachungs- und Regeleinrichtungen ausgestattet sein. Die Fackeln sollen maximal 50 h pro Jahr betrieben werden. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus Betriebsstörungen, Sicherheitsventilen und kurzzeitigem diskontinuierlichem Anfall sind so zu dimensionieren, dass diese sowohl den minimal sowie den maximal anfallenden Gasvolumenstrom der jeweiligen Einrichtung sicher verbrennen können. Die Fackelanlage muss mit automatischen Zünd-, Überwachungs- und Regeleinrichtungen ausgestattet sein. Eine zeitliche Begrenzung der Fackelzeiten entspricht nicht der betrieblichen Realität in einem integrierten Hüttenwerk. Im Einzelnen (beschrieben an einem Fallbeispiel): Bei der Erzeugung von Eisen und Stahl in einem integrierten Hüttenwerk fallen prozessbedingt hüttentypische Gase als Neben- oder Koppelprodukt an. Diese Gase werden prioritär in den eigenen Produktionsanlagen z.b. in Wärmeöfen als Brenngase eingesetzt. Die im Normalbetrieb darüber hinaus anfallende Menge an Prozessgasen wird in Kraftwerken verstromt. Bild 1 Energieverbundsystem in einem integrierten Hüttenwerk. 8

9 Erzeuger von Prozessgasen sind: Kokerei Hochofen Oxygenstahlwerk Genutzt werden die Prozessgase z.b.: Winderhitzer Warmbandwerken Wärm- und Wärmebehandlungsöfen Feuerungsanlagen Kraftwerke Das Energieverbundsystem ist so ausgelegt, dass im Normalbetrieb etwas mehr Gas genutzt werden kann, als in dem System erzeugt wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass möglichst wenig Strom extern zugekauft werden muss und die Fackelverluste minimiert sind. In Kapitel 7.3 des BVT-Merkblattes für Großverbrennungsanlagen (aktuelle Entwurfsfassung) ist hierzu vermerkt: The three process gases, coke oven gas (COG), blast furnace gas (BF Gas) and basic oxygen furnace gas (BOF Gas), have significantly different compositions and consequently calorific values. Over the short term (minutes to hours) and over the longer term (weeks to years), the process gases can vary significantly in volume, availability and composition. The gases are produced at plants in different locations within a particular steelworks and, consequently, their distribution to users can be complicated. Within an integrated steelworks, these gases are a valuable energy source, but the planned or sudden loss of either a process gas consuming plant e.g. a hot mill going down, or a process gas production plant e.g. the loss of a blast furnace in a 1 or 2 furnace plant, has to be managed effectively to minimise flaring. In the steelworks, the boiler plants and the power generation plants are the final utiliser, ahead of flaring excess gas, but the first to suffer depletion of supply when a particular gas is required to satisfy a process demand elsewhere on the works. Consequently, the boiler plants and the power generation plants are designed, as far as possible, to respond to these conditions and moderate the impact of these fluctuations on the rest of the iron and steel works and on the environment by minimising the flaring of gases. Es ist festzuhalten, dass Fackelverluste bereits aus ökonomischen Gründen vermindert werden, der Betrieb von Fackeln jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In der Regel geht nur ein geringer Anteil der anfallenden Gasmenge über die Fackel verloren. Die Verteilung und Fortleitung dieser Gase von den Erzeugern zu den Verbrauchern erfolgt über ein werkseigenes Gasnetz. Die Zwischenspeicherung von Gasen in den Verteilnetzen und in den Gasbehältern ist aufgrund des hohen Volumenstroms der Kuppelgase (z. B. Hochofengas ca. 530 m 3 /s, Konvertergas und Koksofengas mit etwa 40 m 3 /s) nur über wenige Minuten möglich. Aus diesem Grund kann ein plötzlicher Ausfall eines größeren Verbrauchers nur bedingt abgefangen werden, ohne dass überschüssige Mengen gefackelt werden müssen. Die Absicherung der Gasnetze erfolgt u. a. durch Fackeln. Diese sind direkt im Gasnetz eingebunden und dienen zur Druckabsenkung in der Rohrleitung. Zusätzliche Fackeln existieren an der Kokerei, den Hochöfen und den Oxygenstahlwerken, die mehrere oder andere Aufgaben haben. 9

10 Aufgabe der Kokereifackel: Im Falle einer Störung des Kokereibetriebes kann das gereinigte Koksofengas über eine Hochfackel abgeleitet werden. Gleichzeitig dient die Fackel zur Absicherung des Gasnetzes wie unten beschrieben. Aufgabe der Hochofenfackeln: Beim Anfahren eines Hochofens ist aufgrund des niedrigen Heizwertes das Gas nicht nutzbar und muss in dieser Zeit gefackelt werden. Gleichzeitig dient die Fackel zur Absicherung des Gasnetzes wie nachfolgend beschrieben. Im Normalbetrieb sind die Fackeln geschlossen. Ab Erreichen eines festgelegten Anteils (80% ist beispielhaft eine Vorgabe) der max. Füllmenge des Hochofengasbehälters werden bereits die ersten Fackeln aufgefahren. Sollte der Gasbehälter ohne Verbraucher nun weiterhin gefüllt werden, schließt ab einem Füllstand von > 90% der max. Füllmenge des Gasbehälters die Eingangsklappe, um den Gasbehälter abzusichern. Alle Fackeln sind dann geöffnet. Aufgabe der Stahlwerksfackeln: Beim Beginn und Ende der Blasphase ist das Gas aufgrund des niedrigen Heizwertes nicht nutzbar und muss in dieser Zeit gefackelt werden. Im Normalbetrieb sind die Betriebsdrücke durch die nicht konstanten Produktionsmengen der Prozessgase und der stets schwankenden Verbrauchsmengen der Verbraucher nie gleichbleibend konstant. Da die Gasbehälter nur bedingt und nur im Minutenbereich Mengen- und Druckschwankungen ausgleichen kann, ist der Betrieb von Fackeln zwingend erforderlich, wenn der Anfall von Prozessgas für mehr als wenige Minuten die Abnahme übersteigt. Zeitpunkt und Dauer sind im Normalbetrieb eines integrierten Hüttenwerks nicht vorhersehbar; der Fackelbetrieb liegt in der Praxis immer deutlich über 50 h/a, so dass eine entsprechende Beschränkung nicht realisierbar ist. Die Fackeln im Gasleitungsnetz bestehen im Wesentlichen aus einem Rohr innerhalb einer Stahlbaukonstruktion, auf dem ein spezieller Fackelkopf angeordnet ist. Im Fackelkopf befinden sich Zündbrenner, die in der Regel mit Erdgas versorgt werden. Der Druck in den Gassystemen wird durch den Druck in den Gasbehältern bestimmt. Die Gasbehälter gleichen kurzzeitige Schwankungen in Erzeugung und Verbrauch aus, die u.a. durch Unregelmäßigkeiten der einzelnen angeschlossenen Verbraucher entstehen können. Fazit: Der Betrieb von Fackeln im Hüttengasnetz ist nicht vermeidbar und zeitlich nicht vorhersehbar. Eine Begrenzung der Fackelzeiten ist zu streichen. Zumindest müssen für integrierte Hüttenwerke die Verweise auf Ziffer in den Ziffern , a und b gestrichen werden. 10

11 Zu Nr (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff), Stickstoffoxide Anpassung von Einhaltefristen nach Maßgabe der MCP-RL Formulierung im Entwurf Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 0,10 g/m³, b) bei Einsatz anderer als unter Buchstabe a genannter Gase 0,20 g/m³. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 0,10 g/m³, b) bei Einsatz anderer als unter Buchstabe a genannter Gase, ausgenommen Prozessgase, die Stickstoffverbindungen enthalten, 0,20 g/m³. c) bei Einsatz von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, ab dem 01. Januar ,20 g/m³. Bis dahin sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. ALTANLAGEN Ab dem 01. Januar 2025 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Altanlagen, die Prozessgase, die Stickstoffverbindungen enthalten, einsetzen, eine Massenkonzentration von 0,25 g/m³ nicht überschreiten. Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-RL) gilt im Hinblick auf den vom TA Luft- Entwurf geregelten Sachverhalt eine Frist zur Einhaltung bis zum (Art. 6 Abs. 2). Da beabsichtigt ist, dass die TA Luft noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet wird, würde die Verpflichtung unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Frist in Nr des Entwurfs früher in Kraft treten. Dieses Ergebnis ist eine Verschärfung im Verhältnis zur MCP- RL und ist insoweit zu korrigieren. Weiter eröffnet die MCP-RL die Möglichkeit, Altanlagen im Sinne der MCP-RL bezüglich der Emissionsbegrenzung gesondert zu regeln. So werden Grenzwerte für die Emission von Stickoxiden für Altanlagen im Sinne der MCP-RL in Anhang II, Teil 1 vorgegeben. Die vorgeschlagene Altanlagenregelung nimmt diese Vorgabe insofern auf, dass für die bisher von der direkten Begrenzung der Emissionen durch einen Emissionswert ausgenommenen Anlagen der Emissionswert für bestehende Anlagen aus Anhang II, Teil 1, Tabelle 2 der MCP-RL entnommen wurde. 11

12 Zu Nr (Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff), Messung und Überwachung Anpassung kontinuierliche Messung von Schwefeloxiden Formulierung im Entwurf MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Propangas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Schwefeloxide kontinuierlich ermittelt. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Propangas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung und Gasen, deren maßgeblicher Schwefelgehalt kontinuierlich bestimmt wird, mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Schwefeloxide kontinuierlich ermittelt. Der Ausstoß an Schwefeloxiden wird durch den Schwefelgehalt der eingesetzten Brenngase bestimmt. Insbesondere bei den Prozessgasen der Eisen- und Stahlindustrie ist dieser durch den Stand der Technik vorgegeben und dem Anlagenbetreiber bekannt. Aus der Kenntnis des Schwefelgehaltes des Brenngases kann bei dessen Verbrennung direkt auf die Schwefeloxidkonzentration im Abgas geschlossen werden, so dass eine kontinuierliche Messung entbehrlich ist. Eine kontinuierliche Messung der Emission der Schwefeloxide für Gase, deren maßgeblicher Schwefelgehalt kontinuierlich bestimmt wird, ist somit nicht sinnvoll und liefert keine neue Information. Diese Gase müssen von der Verpflichtung, die Massenkonzentration der Schwefeloxide kontinuierlich zu ermitteln, ausgenommen werden. Der maßgebliche Schwefelgehalt ist bei Mischgasen durch die Mischungskomponente mit einem relevanten Schwefelgehalt gegeben. Die Eisen- und Stahlindustrie verwendet Mischgase, die gereinigtes Hochofengas und gereinigtes Koksofengas enthalten. Der maßgebliche Schwefelgehalt des Mischgases ist durch das Koksofengas gegeben. Der aktuelle Entwurf des BVT-Merkblattes Großverbrennungsanlagen nennt in Kapitel , Tabelle 7.20, für gereinigtes Koksofengas Massenkonzentrationen für den Gesamtschwefelgehalt von mg/m 3. Für gereinigtes Hochofengas nennt der Entwurf in Kapitel , Tabelle 7.21, Massenkonzentrationen für den Gesamtschwefelgehalt von mg/m 3. 12

13 Zu Nr (Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)), Kokereigas (Koksofengas) Korrektur Fackelbetrieb Formulierung im Entwurf KOKEREIGAS (KOKSOFENGAS) Kokereigas ist nach Entstaubung, Entschwefelung, Ammoniakwäsche und Abscheidung der Kohlenwertstoffe energetisch oder stofflich zu verwerten. Soweit Kokereigas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel gemäß Nummer zuzuführen. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie KOKEREIGAS (KOKSOFENGAS) Kokereigas ist nach Entstaubung, Entschwefelung, Ammoniakwäsche und Abscheidung der Kohlenwertstoffe energetisch oder stofflich zu verwerten. Soweit Kokereigas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen. Gemäß den Ausführungen zu ist die Anforderung an die Fackel zu korrigieren und der Verweis auf zu streichen. 13

14 Zu Nr (Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle (Kokereien)), Klassieren und Umschlag von Koks Vorgaben staubförmige Emissionen klarstellen Formulierung im Entwurf KLASSIEREN UND UMSCHLAG VON KOKS Die im Abgas aus dem Klassieren und dem Umschlag von Koks enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Formulierungsvorschlag UBA Die im Abgas aus dem Klassieren und dem Umschlag von Koks enthaltenen staubförmigen Emissionen sind durch eine Kapselung der Aggregate oder durch eine Einhausung der Anlage in Verbindung mit einer effizienten Abgaserfassung mit anschließender Trockenentstaubung zu mindern. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie KLASSIEREN UND ANSCHLIESSENDER UMSCHLAG VON KOKS Die im Abgas aus dem Klassieren und dem anschließenden Umschlag von Koks enthaltenen staubförmigen Emissionen sind durch eine Kapselung der Aggregate oder durch eine Einhausung der Anlage in Verbindung mit einer effizienten Abgaserfassung mit anschließender Trockenentstaubung zu mindern. Die im Abgas der Trockenentstaubung enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Die Änderung passt die Regelung näher an die Vorgaben der besten verfügbaren Technik BVT 52 aus den BVT-Schlussfolgerungen für die Eisen- und Stahlerzeugung vom März 2012 an und schafft größere Klarheit für den Vollzug. BVT 52 sieht neben einer effizienten Abgaserfassung mit anschließender Trockenentstaubung auch die Einhausung der Anlage oder die Kapselung der Aggregate vor. Der vorgeschlagene Emissionswert bezieht sich lediglich auf den erfassten Abluftstrom. Die Verwendung des Begriffes Abgas soll das zwar deutlich machen, die Formulierung des Entwurfvorschlages birgt trotzdem im Vollzug die Gefahr, dass der Emissionswert zur Begrenzung der Emissionen über die Entstaubung hinaus angewendet wird. Die Ergänzung von anschließender zur Einschränkung der Tätigkeit Umschlag von Koks schafft größere Klarheit. 14

15 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 2 Vorgaben zu Prozessrückständen korrigieren Formulierung im Entwurf Bei Einsatz ölhaltiger Rückstände oder Abfallstoffe aus dem Hüttenwerk ist deren Kohlenwasserstoffgehalt durch eine geeignete Auswahl und Vorbehandlung der Einsatzstoffe auf unter 0,5 % und der Kohlenwasserstoffgehalt in der Sintermischung auf unter 0,1 % zu begrenzen. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie Bei Wiederverwendung ölhaltiger Prozessrückstände ist zu prüfen, ob deren Kohlenwasserstoffgehalt durch eine geeignete Auswahl und Vorbehandlung dieser Einsatzstoffe zu minimieren ist. Formulierungsvorschlag UBA Bei Einsatz ölhaltiger Rückstände ist deren Ölgehalt durch eine geeignete Auswahl oder Vorbehandlung auf unter 0,5 % zu begrenzen. Die Analysen sind vom Betreiber mindestens 2 Jahre vorzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Aufnahme der Anforderung zur Begrenzung des Kohlenwasserstoffgehaltes in den Einsatzstoffen der Sinteranlage bei Einsatz ölhaltiger Rückstände und in der Sintermischung dient dazu, die beste verfügbare Technik BVT 31 aus den BVT-Schlussfolgerungen der Eisen- und Stahlerzeugung von März 2012 für den Vollzug zu konkretisieren. Die vorgeschlagene Formulierung Prozessrückstände lehnt sich stärker an die Ausführungen der BVT-Schlussfolgerung 31 an. Auf diese Weise werden terminologische Unsicherheiten (insbes. Abfallstoffe, Hüttenwerk ) beseitigt, und es erfolgt eine größere Annäherung an das europarechtlich Geforderte. Die in BVT 31 angegebenen Begrenzungen sind weder von der Formulierung noch vom Inhalt her als mit BVT assoziierte Emissionswerte anzusehen, folglich ist es nicht erforderlich, diese in die TA Luft aufzunehmen. BVT 31 gibt die Begrenzung des Kohlenwasserstoffgehaltes in den Prozessrückständen auf < 0,5 % und im Sinterbett auf < 0,1 % indikativ vor. Die Werte selbst sind ausgewählte interne Vorgabewerte von Sinteranlagenbetreibern, die aus sicherheits- und verfahrenstechnischen Gründen festgelegt wurden und auf Erfahrungen beruhen. Beispielsweise werden durch die Einhaltung der Vorgaben Brände am Elektrofilter vermieden. Die Regelung sicherheitstechnischer Belange der Anlagen fällt nicht in den Anwendungsbereich der TA Luft. Der Annahme, dass eine Begrenzung des Kohlenwasserstoffgehaltes bei Einsatz ölhaltiger Rückstände Folgen für die Höhe der Emissionen an Kohlenwasserstoffen und Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen hat, begegnet die TA Luft bereits mit der Festlegung von Emissionsbegrenzungen. Die Emissionen von Kohlenwasserstoffen aus Sinteranlagen begrenzt die TA Luft unter Nummer (zukünftig a) auf die Massenkonzentration 75 mg/m 3 angegeben als Gesamtkohlenstoff. Eine mögliche Begrenzung des Einsatzes ölhaltiger Einsatzstoffe emissionsbezogen in Hinblick auf den allgemeinen Emissionswert von Kohlenwasserstoffen unter Nummer ist abzulehnen. Hiermit würde quasi eine neue Emissionsbegrenzung geschaffen, für den es keine übergeordnete Anforderung gibt. Es fehlt auch an einer klaren Korrelation zwischen dem Einsatz ölhaltiger Einsatzstoffe und den Auswirkungen auf die Höhe des Emissionswertes von Kohlenwasserstoffen. 15

16 Emissionen von Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen gemäß des Anhanges 4 der TA Luft sind ebenfalls unter Nummer (zukünftig a) begrenzt, außerdem ist bereits eine Regelung zur Minimierung des Eintrages der möglichen Vorläufersubstanzen unter Nummer a vorgeschlagen worden. Die Sinteranlage dient innerhalb eines integrierten Hüttenwerkes auch dem Zweck eisenhaltige Rückstände anlagenintern zu verwerten. Eine Begrenzung der Einsatzstoffe durch Vorgaben, die keinen klar ableitbaren zu den vorhandenen Maßnahmen zusätzlichen Emissionsminderungseffekt besitzen, behindert unnötig die interne Kreislaufwirtschaft und den effizienten Einsatz von Ressourcen. Das Vorhalten von Analysen der eingesetzten Rückstände impliziert die durchgängige Durchführung von Analysen der Eingangsstoffe, wofür es keine übergeordneten Vorgaben gibt. Dies hätte einen unangemessenen Aufwand für den Anlagenbetreiber zur Folge und wird deshalb abgelehnt. Die im Entwurf der TA Luft formulierte Anforderung ist insgesamt nicht notwendig und bringt keine neuen Regelungsinhalte. Um der Anforderung, europarechtliche Vorgaben umzusetzen, gerecht zu werden, ist der neue Formulierungsvorschlag der Stahlindustrie ausreichend. 16

17 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Gesamtstaub und Altanlagen Gesamtstaub - Vorgaben an BVT-Schlussfolgerungen orientieren Formulierung im Entwurf GESAMTSTAUB Die im Abgas des Sinterbandes, der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher, Sinterkühlung und Sintersiebung sowie der Übergabestellen enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Bei gesonderter Entstaubung des Abgases der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher und Sinterkühlung mittels elektrischer Abscheider dürfen die staubförmigen Emissionen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie GESAMTSTAUB Die im Abgas des Sinterbandes enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls ist zu prüfen, ob der damit verbundene Aufwand verhältnismäßig ist. Die staubförmigen Emissionen der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher, Sinterkühlung und Sintersiebung sowie der Übergabestellen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls ist zu prüfen, ob der damit verbundene Aufwand verhältnismäßig ist. Bei gesonderter Entstaubung des Abgases der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher und Sinterkühlung mittels elektrischer Abscheider dürfen die staubförmigen Emissionen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. ALTANLAGEN GESAMTSTAUB Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen im Abgas des Sinterbandes spätestens ab dem 8. März 2020 einhalten; bis dahin dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas des Sinterbandes die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten. Die staubförmigen Emissionen der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher, Sinterkühlung und Sintersiebung sowie der Übergabestellen dürfen bei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind, die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten. ALTANLAGEN GESAMTSTAUB Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind, sollen die Anforderungen zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen im Abgas des Sinterbandes spätestens ab dem 8. März 2020 einhalten; bis dahin dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas des Sinterbandes die Massenkonzentration 40 mg/m³ nicht überschreiten. Die staubförmigen Emissionen der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher, Sinterkühlung und Sintersiebung sowie der Übergabestellen dürfen bei Altanlagen, die mit elektrischen Abscheidern ausgerüstet sind, die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten. 17

18 Nr a des Entwurfs (Eisenerz-Sinteranlagen) differenziert im Hinblick auf Gesamtstaub bezogen auf Neuanlagen nicht zwischen den Anforderungen an primäre Emissionen aus der Sinteranlage (Abgas des Sinterbandes) und den Anforderungen an sekundäre Emissionen aus dem Sinterbandabwurf, den Sinterbrechern, der Kühlung, den Sieben und den Umschlagorten. Vielmehr wird ein genereller Massenkonzentrationswert für alle Fallgruppen von 10 mg/m³ vorgegeben. Für den Fall einer gesonderten Entstaubung der Bereiche Sinterbandabwurf, Sinterbrecher und Sinterkühlung mittels Elektrofilter darf die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. Demgegenüber unterscheiden die BVT-Schlussfolgerungen zwischen primären (BVT Nr. 20) und sekundären (BVT Nr. 26) Emissionen. Der hiesige Vorschlag orientiert sich systematisch stärker an den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und stellt für den Vollzug die differenzierte Betrachtung der Fallgruppen klar. Der Hinweis auf das behördliche Ermessen bei atypischen Einzelfällen ist aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Einsatz von Gewebefiltern notwendig. Die Entstaubung mit dem Gewebefilter ermöglicht in der betrieblichen Praxis in Einzelfällen keine durchgängige Einhaltung des Emissionswertes von 10 mg/nm³. Folgende Fallbeschreibungen machen das deutlich: Sinterbandentstaubung Die Belastung der Filterschläuche ist durch die Abgase, bedingt durch deren besonderen Eigenschaften (Säure, Temperatur, Staubeigenschaften), und durch die hohe Staubbeladung des Rohgases sehr hoch. Diese Belastungen führen wiederkehrend zu Defekten an dem Filtermaterial. Bereits kleine Defekte an den Filterschläuchen führen zum kurzfristigen Anstieg der Staubkonzentration im Reingas mit Überschreitungen > 10 mg/nm³. Die notwendigen häufigen Wechsel der Filterschläuche können diese Überschreitungen nicht vollkommen ausschließen. Weiter ist durch die kürzeren Wartungsintervalle eine Erhöhung der Stillstandzeiten der Anlage zu befürchten. Raumentstaubung Der Verschleiß der eingesetzten Filterschläuche wird im Wesentlichen durch den heißen Anteil (Sinterbandabwurf, Sinterbrechern, Sinterkühlung) der Sinteranlage bestimmt. Ein erhöhter Temperatureintrag und die abrasive Wirkung des erzeugten Sinters führen zum erhöhen Verschleiß der Filterschläuche und in der Folge zu Emissionsspitzen von >10 mg/nm³, die regelmäßige Teilwechsel von defekten Schläuchen erforderlich machen. Ein Komplettwechsel der Schläuche ist bereits nach ca. 3 Jahren notwendig. Für die Einhaltung eines Emissionswertes von 10 mg/nm³ erhöht sich der Aufwand für die Instandhaltung überproportional. Voraussichtlich sind alle 2 Monate Filterschlauchwechsel erforderlich, Tage >10 mg/nm³ können nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiter ist durch die kürzeren Wartungsintervalle eine Erhöhung der Stillstandzeiten der Anlage zu befürchten. Im Einzelfall müssen Abweichungen der durchgängigen Einhaltung des Emissionswertes von 10 mg/nm³ möglich sein. 18

19 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Störungsbedingte Stillstände (Neuanlagen) Ausnahmeregelungen auch für Neuanlagen Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie und UBA STÖRUNGSBEDINGTE STILLSTÄNDE STÖRUNGSBEDINGTE STILLSTÄNDE Bei störungsbedingten Stillständen des Bei störungsbedingten Stillständen des Sinterbandes finden die Anforderungen für Sinterbandes finden die Anforderungen Gesamtstaub und für staubförmige für Gesamtstaub und für staubförmige anorganische Stoffe bis zum Erreichen des anorganische Stoffe bis zum Erreichen normalen Betriebszustandes keine des normalen Betriebszustandes keine Anwendung; die Entstaubungseinrichtung ist Anwendung; die Entstaubungseinrichtung jedoch mit der höchstmöglichen ist jedoch mit der Abscheideleistung zu betreiben. höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben und die Abgase auch im Bypassbetrieb einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. Die Zeiten des Bypassbetriebs sind zu minimieren. Die Streichung der einschlägigen Vorschrift für Neuanlagen ist aus folgenden technischen Gründen nicht möglich: Beim Anfahrvorgang der Sinteranlage ist es zwingend technisch erforderlich, den Gewebefilter für einen bestimmten Zeitraum zu umfahren. Hintergrund: Es muss eine Abgastemperatur von größer 80 C erreicht werden, bevor das Gewebefilter betrieben werden kann. Dieser Umstand wird in der jüngsten Genehmigungspraxis in Deutschland berücksichtigt; Zitat aus dem genannten Bescheid: Wenn am Sinterband 2 der Betriebszustand Bypass-Klappe auf länger als zwei Stunden am Stück angedauert hat oder aller Voraussicht nach andauern wird, ist das Sinterband 2 außer Betrieb zu nehmen (Sinterband steht, Saugzuggebläse des Sinterbandes 2 im Leerlauf, Elektrofilter bleibt angeschaltet). Auch bei einer zu großen Abgastemperatur muss das Gewebefilter umfahren werden. Die Filterschläuche könnten sonst geschädigt werden oder Glimmbrände könnten im Filtersumpf entstehen. Die maximale Temperatur zum Betrieb des Gewebefilters kann bei Vorgängen, die zum Anhalten des Sinterbandes führen, überschritten werden (erhöhter Energieeintrag in Folge des Durchsinterns, ohne Zufuhr vom kalten Rohgut). Auch bei Umfahrung des Gewebefilters (Bypassbetrieb) werden die Abgase einer Entstaubungseinrichtung zugeführt. Bei jeder Sinteranlage ist dem Gewebefilter ein Elektrofilter vorgeschaltet, der nicht umfahren wird. 19

20 Zu Nr a (Eisenerz-Sinteranlagen), Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle Entschärfung der Regelungen zum Eintrag von Vorläufersubstanzen Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie und UBA Nummer gilt mit der Maßgabe, dass Nummer gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an im Anhang 4 für die Emissionen an im Anhang 4 genannten Dioxinen, Furanen und genannten Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen im Abgas des polychlorierten Biphenylen im Abgas des Sinterbandes die Massenkonzentration 0,1 Sinterbandes die Massenkonzentration ng/m³ anzustreben ist und die 0,1 ng/m³ anzustreben ist und die Massenkonzentration 0,20 ng/m³ nicht Massenkonzentration 0,20 ng/m³ nicht überschritten werden darf. Die überschritten werden darf. Bei Möglichkeiten, den Eintrag von Überschreitung des Zielwertes von Vorläufersubstanzen in die Sintermischung 0,1 ng/m³ sind die Möglichkeiten, den zu minimieren, sind Eintrag von Vorläufersubstanzen in die auszuschöpfen. Sintermischung zu minimieren, zu prüfen. Vorschlag des UBA zur Aufnahme in die der TA Luft Änderung: Die Sinteranlage dient innerhalb eines integrierten Hüttenbetriebs auch dem Zweck, eisenhaltige Rückstände und Abfälle, z.b. Filterstäube, anlagenintern zu verwerten. Anderenfalls müssten diese Stoffe deponiert werden. Zugleich können über die eisenhaltigen Rückstände und Abfälle aber auch Vorläufersubstanzen für die Bildung von Dibenzodioxinen/Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB) in die Anlage eingetragen werden, so dass bei Überschreitung des Zielwerts geprüft werden muss, ob dieser Eintrag minimiert werden kann. Solange der Emissionswert von 0,2 ng/m³ eingehalten wird, soll die anlageninterne stoffliche Verwertung und die Einsparung von Deponieraum der anzustrebenden Minderung der Emissionen an Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen gegenübergestellt werden. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung Möglichkeiten auszuschöpfen ist zu weitgehend und entspricht weder der betrieblichen Praxis noch den Vorgaben aus BVT- Schlussfolgerung Nr. 24. Nach der genannten Vorschrift existiert je nach Einzelfall lediglich ein Vermeidungs- oder ein Reduzierungsgebot. Die Reduzierung ist in BVT- Schlussfolgerung Nr. 25 beschrieben. Die Regelung an sich zielt klar auf eine Verringerung der Emissionen an polychlorierten Dibenzodioxinen/Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB). Die TA Luft begrenzt diese Emissionen bereits über einen Emissionswert. Wie dieser Emissionswert eingehalten wird, sollte im Ermessen des Anlagenbetreibers liegen. Eine weitergehende Meidung der Vorläufersubstanzen kann nur im Hinblick auf den anzustrebenden Emissionswert von 0,1 ng/m³ gemeint sein. Dort wo dieser Wert schon erreicht ist, ist die Regelung entbehrlich. Das kann mit einer Prüfanforderung in Hinblick auf den Zielwert klargestellt werden. In einer (siehe Vorschlag des UBA) für die TA Luft Änderung sollte der Begriff Abfälle zur Vermeidung terminologischer Unsicherheiten vermieden werden. 20

21 Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 3 Verminderung der Freisetzung von Hochofengichtgas Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie und UBA Freisetzungen von Hochofengichtgas Freisetzungen von Hochofengichtgas während der Begichtung sind zu vermeiden, während der Begichtung sind zu z.b. durch Einsatz eines glockenlosen minimieren, z.b. durch Einsatz eines Gichtverschlusses mit primärem und glockenlosen Gichtverschlusses mit sekundärem Druckausgleich sowie primärem und sekundärem Druckausgleich Gasrückgewinnungssystem. sowie Gasrückgewinnungssystem. Der Begriff vermeiden wird nicht in BVT-Schlussfolgerung Nr. 63 verwendet, sondern der Begriff minimieren. Qualitativ besteht zwischen den beiden Begriffen ein deutlicher Unterschied. Der hiesige Vorschlag orientiert sich inhaltlich an der BVT-Schlussfolgerung. 21

22 Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 4 Eingrenzung der Maßnahmen zu Geruchsemissionen Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie und UBA ( ) Die Geruchsemissionen aus der Geruchsemissionen aus der Schlackengranulation Schlackenbehandlung sind durch sind durch geeignete geeignete Maßnahmen zu minimieren, z. B. durch Einsatz einer Schwadenkondensation. Maßnahmen zu minimieren, z. B. durch Einsatz einer Schwadenkondensation. Voraussetzung für geruchsmindernde Maßnahmen ist nach BVT-Schlussfolgerung Nr. 69 das Vorliegen einer Erforderlichkeit für diese Maßnahmen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen nicht voraussetzungslos erfolgen dürfen. Die Formulierung unter Weglassung des bestimmten Artikels kommt der Darstellung dieses Anliegens näher. BVT-Schlussfolgerung Nr. 69 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Granulation von Schlacke, denn nur in diesem Fall kann eine Schwadenkondensation zur Anwendung kommen. Dieser Gesichtspunkt wird vom hiesigen Vorschlag aufgegriffen. 22

23 Zu Nr a (Hochofenbetriebe), Hochofengichtgas Korrektur Fackelbetrieb Formulierung im Entwurf HOCHOFENGICHTGAS Hochofengichtgas ist energetisch zu verwerten; soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel gemäß Nummer zuzuführen.. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie HOCHOFENGICHTGAS Hochofengichtgas ist energetisch zu verwerten; soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen. Gemäß den Ausführungen zu ist die Anforderung an die Fackel zu korrigieren und der Verweis auf zu streichen. 23

24 Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Satz 1 Besonderheiten bei Schrott i.s.d. Stahlschrottsortenliste Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie und UBA Der Betreiber hat geeignete technische Der Betreiber hat geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen und/oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die einzusetzenden Schrotte und anderen die einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen. Schrotte Rohmaterialien zu begrenzen. Insbesondere sind bereits bei der Annahme hinsichtlich sind Schrotte bei der Annahme sichtbarer Fremdbestandteile oder hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile Verunreinigungen zu inspizieren, welche oder Anhaftungen, die zu erhöhten Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, Emissionen führen können, zu enthalten könnten oder die zu inspizieren. einer erhöhten Bildung und Freisetzung von Dioxinen, Furanen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) führen könnten. Die vom BDSV und der Wirtschaftsvereinigung Stahl vereinbarte Deutsche Schrottsortenliste vom 01. Oktober 2010 enthält bereits konkrete Anforderungen an die Schadstofffreiheit von Schrotten (u.a. Sicherheit, Reinheit, Reststoffe), so dass durch die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben die im Entwurf genannten Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt sind. Ein nochmaliger Prüfungsvorgang würde damit entbehrlich. Inspektionen hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Anhaftungen dienen der Überprüfung der Einhaltung der in der Schrottsortenliste festgelegten Bedingungen. Diese verlangt von den Schrotten die Freiheit von Verunreinigungen, die zu unerlaubten Emissionen führen können. Die Vereinbarung mit dem Schrottlieferanten, dass dieser die Anforderungen der Schrottsortenliste zu erfüllen hat, kann als eine organisatorische Maßnahme angesehen werden. Das muss zumindest in der zur TA Luft formuliert werden. 24

25 Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Konvertergas Korrektur Fackelbetrieb Formulierung im Entwurf KONVERTERGAS Konvertergas ist energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel gemäß Nummer zuzuführen. Soweit bei Oxygenstahlwerken mit unterdrückter Verbrennung das Konvertergas zu Beginn und zum Ende des Blasprozesses aufgrund eines zu niedrigen Heizwerts nicht verwertet werden kann, ist dieses ebenfalls der Fackel zuzuführen. Für diese Zeit des Fackelbetriebs findet die Anforderung zur Beschränkung der Betriebszeit gemäß keine Anwendung. Formulierungsvorschlag Stahlindustrie KONVERTERGAS Konvertergas ist energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen. Soweit bei Oxygenstahlwerken mit unterdrückter Verbrennung das Konvertergas zu Beginn und zum Ende des Blasprozesses aufgrund eines zu niedrigen Heizwerts nicht verwertet werden kann, ist dieses ebenfalls der Fackel zuzuführen. Gemäß den Ausführungen zu ist die Anforderung an die Fackel zu korrigieren und der Verweis auf zu streichen. 25

26 Zu Nr b (Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen), Bauliche und betriebliche Anforderungen, Altanlagen, Gesamtstaub Klarstellungen zum Abfackeln von Konvertergas Formulierung im Entwurf Formulierungsvorschlag Stahlindustrie ALTANLAGEN KONVERTERGAS Bei Altanlagen ist das Konvertergas möglichst energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen; in diesem Fall darf der Gehalt an Staub im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. Die Intention zur Streichung der bisherigen Altanlagenregelung ist klarzustellen, insbesondere dass für Konvertergas keine emissionsbegrenzenden Regelungen notwendig sind, wenn es zur Erfüllung des Verwertungsgebots gesammelt wird. Konvertergas ist energetisch zu verwerten bedeutet dann, dass Emissionen an anderer Stelle bestimmt werden. Zur Abgrenzung von der Anwendung des allgemeinen Staubgrenzwertes muss es in der zu den Änderungen der TA Luft daher heißen: Die Begrenzung der Emission von Staub gemäß Nummer ist für das Konvertergas und insbesondere das Fackelgas nicht anwendbar. Im Vollzug ist für zahlreiche Anlagen eine Begrenzung der staubförmigen Emissionen im Fackelgas festgelegt wurden. Die Streichung der Begrenzung der Emission von Staub im speziellen Teil der TA Luft birgt die Gefahr, dass im Vollzug statt des speziellen Emissionswertes der allgemeine Staubgrenzwert aus Nummer angewendet wird, was vom Vorschriftengeber nicht gewollt ist. 26

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