Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

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1 Information für Makler. Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Allee Köln Telefon Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Gothaer Marketing. Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden

2 Inhalt. Das VSH-Team 4 Seite Zeichnungskapazitäten 6 Angebotseinholung/Vertragsabschluss 8 Bedingungen 10 Schadenfall/-beispiele 13 Fragen & Antworten

3 Das VSH-Team. Underwriting, Betrieb und Produktentwicklung. Schadenregulierung. Leitung: Marianne Giesen, Versicherungsbetriebswirtin (DVA) Telefon: , mobil: , Leitung: Mathias Becker, Rechtsanwalt Telefon: , Underwriting: Schadenbearbeitung: Tobias Bohn Bachelor of Science, Underwriter Telefon: Thorsten Thurau Rechtsanwalt, Senior Underwriter Telefon: Administration: Frank Brandt Telefon: Heike Kruse-Feick Telefon: Birgit Lüpertz Telefon: Brunhilde Wolffgram Telefon: Stephan Kohlhaas Rechtsanwalt, Senior Underwriter Telefon: Karin Schreiber Rechtsanwältin, Senior Underwriter Telefon: Canan Kaya Telefon: Thomas Lukes Telefon: Claus Walter Telefon: Rainer Eisenbeiß Telefon: Michael Fuhr Telefon: Dorothee Strube Telefon: Hans-Martin Feick Telefon: Rudolf Peters Telefon: Alle Schadensachbearbeiter sind Volljuristen und haben die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 4 5

4 Zeichnungskapazitäten. Die Gothaer zeichnet Vermögensschaden- Haftpflichtrisiken grundsätzlich auf Basis der jeweils aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie der für das jeweilige Risiko vorliegenden Besonderen Bedingungen. Der Versicherungsschutz wird als Jahres- oder Mehrjahresvertrag über Grunddeckungen und Exzedentenverträge sowie auch objektbezogen Hierbei wird Versicherungsschutz für in Deutschland und Österreich belegene Risiken und in Einzelfällen auch für rechtlich selbständige und/oder unselbständige Niederlassungen im Ausland geboten. Darüber hinaus kann Versicherungsschutz im Rahmen von internationalen Versicherungsprogrammen zur Verfügung gestellt werden. Objekt-/Mandatsdeckung: Vertragsgrundlagen In Abhängigkeit vom Risiko: siehe o. a. Grund- und Exzedentendeckung Deckungssummen bis Maximierung Euro I. d. R. 1-fach für die Dauer der Objektdeckung Vertragslaufzeiten Dauer des Mandats bzw. Laufzeit zunächst 1 Jahr (ggf. mit automatischer Verlängerung bis zum Mandatsende) für einzelne Mandate zur Verfügung gestellt. Zeichnungsfähige Risiken. Grunddeckungen: Die Gothaer zeichnet Vermögensschaden-Haft- Hierbei werden alle Gesellschaftsformen sowie Vertragsgrundlagen Deckungssummen bis Maximierung Vertragslaufzeiten pflichtversicherungen für Freiberufler, Berufsangehörige bzw. Dienstleister, die ihren Sitz eine Vielzahl von Berufsgruppen bzw. Dienstleistern berücksichtigt. Die rot markierten Risiken In Abhängigkeit vom Risiko Kammerberufe: AVB-RPSWB Vereine: AVB/BBR-Vereine Euro I. d. R. 2-fach p. a. bis Euro 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre (optional in Einzelfällen) in Deutschland oder in Österreich haben. Betreuer/Betreuungsvereine Buchhalter Hausverwalter werden derzeit nicht gezeichnet. Banken, Fondsgesellschaften Finanzdienstleister (i. S. d. KWG) Inkassodienstleister Sonstige Berufe: AVB sowie entsprechende Besondere Bedingungen Insolvenzrisiken, z. B. Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss Interimsmanager Journalisten Profisportvereine Reisebüros Nachlassrisiken Werbeagenturen Exzedentendeckung: Vertragsgrundlagen In Abhängigkeit vom Risiko (siehe Grunddeckungen) zzgl. Besondere Bedingungen zur Exzedentenversicherung (Anschlussversicherung) Deckungssummen bis Maximierung Vertragslaufzeiten Euro I. d. R. 1-fach p. a. 1 Jahr 3 Jahre (optional in Abhängigkeit von der Deckungsstrecke) Notare Rechtsanwälte Rechtsbeistände, Rentenberater Steuerberater Unternehmensberater Vereidigte Buchprüfer Vereine/Verbände inkl. Organe WEG-Beiräte Wirtschaftsprüfer Zeitungsverlage Internationale Versicherungsprogramme. Ihren internationalen Kunden bietet die Gothaer die Einrichtung eines internationalen Versicherungsprogramms an. Hierbei werden die gewünschten Lokalpolicen von der Gothaer zentral initiiert und lokal durch unsere etablierten Netzwerkpartner in den jeweiligen Ländern eingerichtet. 6 7

5 Angebotseinholung/Vertragsabschluss. Für die Absicherung über eine Gothaer Vermögensschaden-Versicherung kontaktieren Sie bitte zur individuellen Angebotserstellung Ihre zuständige Maklerdirektion. Angebots-/Antragsverfahren GoTas. Kleinere und standardisierte Risiken können hiervon abweichend unter den folgenden Voraussetzungen per Antragsverfahren über das Gothaer Tarifierungssystem (GoTas) beantragt werden. Individuelles Underwriting (zeichnungsfähige Risiken außerhalb von Antragsverfahren/GoTas) Benötigte Anwendung: In Abhängigkeit vom jeweiligen Risiko bitten wir um Vorlage des entsprechenden Risikofragebogens. Dies kann auch ein Risikofragebogen eines Mitbewerbers sein, sofern dort die wesentlichen Risikofragen enthalten sind. Geeignet für folgende Branchen und Rahmenparameter: Weiterer Ablauf: Betreuer/Betreuungsvereine (bis zu 50 betreute Personen) Buchhalter Immobilienmakler Personalberater Rechtsanwälte (Einzelpraxen) Sachverständige Steuerberater (Einzelpraxen) Unternehmensberater Vereine/Verbände und ihre Organe (bis 1 Million Euro Haushaltssumme) WEG-Beiräte i 1. Prüfung der eingegangenen Unterlagen durch die Maklerdirektion 2. Erstellung eines individuellen Angebotes zur Gothaer Vermögensschaden-Haftpflicht Sofern auf Basis der eingereichten und geprüften Unterlagen noch kein verbindliches Angebot ausgestellt werden kann, erhalten Sie ein unverbindliches Angebot unter Nennung des zusätzlichen Informationsbedarfs (Vorbehalte). Der Prozess zur Angebotserstellung: Benötigte Anwendung: Einstieg über Homepage des Gothaer Maklerportals: >> Neugeschäft >> Offline-Antrag SHU (GoTas) Weiterer Ablauf: Makler Anfrage Angebot Maklerdirektion VSH-Team 1. Einreichung des vollständig ausgefüllten sowie rechtsgültig unterzeichneten Deckungsantrages inkl. der Tarifauskunft 2. Prüfung durch Administration; bei positivem Ergebnis Ausstellung des Versicherungsscheins entsprechend den Angaben im Antrag STOPP! Sofern in GoTas der Hinweis erfolgt Bitte kontaktieren Sie Financial Lines 2, bitten wir um Aufnahme der Risikoinformationen über den Fragebogen für das entsprechende Risiko und um Einreichung zum individuellen Underwriting (s. u.). 8 9

6 Bedingungen. Die Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung basiert auf hervorragenden Vertragsbestimmungen und bietet somit ausgezeichneten Versicherungsschutz. Um diese Qualität jederzeit sicherzustellen, verfolgen die VSH-Experten der Gothaer permanent die Entwicklungen am Versicherungsmarkt. Kammerberufe. Vertragsgrundlagen: Als Vertragsgrundlagen gelten derzeit die Regelungen der Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Vereine und Verbände. Vertragsgrundlagen: Als Vertragsgrundlagen gelten derzeit die Regelungen der Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereine, Verbände und ihre Organe. Highlights: Bedingungsdifferenzdeckung Vorsorgeversicherung Günstige Selbstbehaltsvarianten mit max Euro Eigenbehalt Erhöhte Kostenübernahme, wenn der Haftpflichtanspruch die Deckungssumme übersteigt Versicherung für gesellschaftsrechtliche Haftung für die Sozietät/Partnerschaft, eintretende und ausscheidende Sozien/Partner, interprofessionelle akzessorische Deckung Versicherungsschutz für immaterielle Schäden Abwehrschutz beim Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung Verzicht auf Schadenfallkündigung in Abhängigkeit von der Vertragslaufzeit Verlängerte Schadenfallmeldefrist Mitversicherung von Ansprüchen aus Diskriminierungen auch für Dienstherren Mitversicherung von Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten Mitversicherung von Schäden an elektronischen Daten Mitversicherung von Tätigkeiten gem. Insolvenzordnung inkl. Fortführung des Unternehmens, Ansprüche gemäß Abgabenordnung etc. Anderkontendeckung für Auszahlungsfehler Highlights: Einheitliche Deckung für sämtliche Vermögensschäden Versicherungsschutz für Dritt- und Eigenschäden sowie für Innenansprüche Keine Lücken oder Überschneidungen zwischen klassischer VSH- und D&O-Deckung Konditionendifferenzdeckung möglich, sofern eine VSH- und/oder D&O-Deckung bestehen Versicherung der gesamten Leitungsebenen und Mitarbeiter Deckung für ehrenamtlich tätige Personen unabhängig von der Funktion und vom Umfang der Tätigkeit Deckung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Inhalts Ausstellerhaftung gem. 10 b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG bzw. 9 Ziffer 5 GewStG im Falle der unrichtigen Ausstellung von Bestätigungen und Mitgliedsbeiträgen Mitversicherung von Inanspruchnahmen von versicherten Personen, die veranlassen, dass Zuwendungen nicht zu den angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung) Schlüsselverlustrisiko und damit verbundene Erneuerung der Schließanlagen Bearbeitung von Bauvorhaben Persönlichkeitsrechtsverletzungen, inkl. AGG-Deckung Rückwärtsdeckung Nachhaftung Mitversicherung Financial Planning bei Steuerberatern Mitversicherung von Ansprüchen aus Kanzleiübernahmen bei Steuerberatern Weitreichende Nebentätigkeiten mitversichert, z. B. als Autor, Gutachter, Dozent, Mediator, Hausverwalter, Testamentsvollstrecker, Datenschutzbeauftragter 10 11

7 Bedingungen. Schadenfall/-beispiele Unternehmensberater. Vertragsgrundlagen: Als Vertragsgrundlagen gelten derzeit die Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gothaer sowie die Besonderen Bedingungen und die Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensberatern. Highlights: Unternehmensberaterdeckung inklusive Deckung für Interim Management Beratung und Gutachten im Bereich von z. B. Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen, Kauf und Verkauf von Unternehmen, Optimierung von Prozessabläufen, Produktion, Personalmanagement Beratung bei der Finanzierung von Projekten Außenwirtschaftsberatung IT-Bedarfsanalyse, IT-Beratung sowie konzeptionelle IT-Gestaltung und -Schulung Umsetzung von Beratungsergebnissen als Interim Manager in Linienfunktion Mitversicherung der Steuerung von Prozessen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von Mergers & Acquisitions Separates Deckungskonzept für reine Personalberater Geringer Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro Verhalten im Schadenfall: Die Leistungsstärke einer Versicherungslösung beweist sich häufig erst im Schadenfall. Aus diesem Grund empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den VSH-Schaden-Experten der Gothaer. Auf diese Weise können wir nach unserer Erstberatung, nach der Erstellung eines individuellen Vermögensschaden-Haftpflichtvertrages sowie während der laufenden Vertragsbetreuung auch eine kompetente und vertrauliche Bearbeitung eines Schadenfalls durch spezialisierte Juristen gewährleisten. Die Anzeige eines Schadenfalles sollte vom Versicherungsnehmer umgehend formlos an unsere Schadenabteilung erfolgen. Hierzu reicht zunächst eine kurze Sachverhaltsschilderung; sofern bereits Unterlagen vorliegen, sollten diese bereits beigefügt werden. Die Schadenkollegen werden nach einer Erstprüfung umgehend auf den Vorgang zurückkommen und ggf. konkret benötigte weitere Informationen anfordern. Nachfolgend beispielhaft aufgeführte Sachverhalte/Verstöße können zu einer Anspruchsstellung unter einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen. Schadenbeispiele: Rechtsanwälte: Fehlerhafte Rechtsauskunft/Gestaltung Fehler bei der Einschätzung oder Durchführung eines Rechtsmittels Fehlerhafte Rechtsgestaltung z. B. mangelhaft erstellte Verträge Verjährenlassen von Forderungen Frist- und Terminversäumnisse Verspäteter Antrag in Vollstreckungssachen Fehler in der Prozessführung Beschreiten des falschen Rechtsweges Steuerberater: Verspätete Einreichung von Steuererklärungen Versäumungen von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen wegen unrichtiger Fristnotierung Fehlerhafte Beratung oder Auskunft in Steuersachen, z. B. Nichtausnutzung von Steuervergünstigungen Fehlerhafte Gestaltungsberatung im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolge, -umbau etc. Frist- oder Terminversäumnisse Systemfehler in der Buchführung Fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit möglicher Überschuldung/fehlerhaft Sanierungsberatung 12 13

8 Fragen & Antworten Vereine: Erstellung falscher Bescheinigungen, insbesondere falscher Spendenbescheinigungen, wodurch dem Spender ein Steuernachteil entsteht Haftpflichtansprüche durch rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit Schuldhafte Verzögerung eines Vorgangs Unsachgemäße/fehlerhafte Beratung von Mitgliedern Mangelhafte Vertretung von Mitgliederinteressen Unsachgemäße/fehlerhafte Rechtsverfolgung oder Prozessführung Fehler bei Druckerstellung von Vereinszeitung oder sonstigen Druckerzeugnissen Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen Missmanagement, z. B. fehlerhafte/unzureichende Controlling, Gestaltung von Geschäftsabläufen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr Versäumen der Inanspruchnahme/Beantragung von Steuervorteilen, Subventionen und öffentlichen Mitteln Fehler bei der Auswahl, Einstellung oder Überwachung von Mitarbeitern Fehlende/fehlerhafte Kommunikation von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen Versäumen der Optionsausübung zur Verlängerung von Verträgen Unternehmensberater: Fehlerhaft erstellte Gutachten, z. B. im Logistikbereich, führen zu einem Verlust/ Mehraufwand beim Auftraggeber Falschberatung führt zu erheblichen Verzögerungen beim Versand der Rechnungen, sodass ein Zinsschaden oder Zwischenfinanzierungskosten entstehen Personal-Entwicklungskonzept entspricht nicht den Unternehmensentwicklungszielen Durchgeführte Befragungsmethode entspricht nicht den aktuellen Marktstandards Fehlerhafte Stellenbeschreibungen führen zu Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Fördermöglichkeiten bleiben bei der Planung einer Investitionsmöglichkeit unberücksichtigt Finanzierungsalternativen werden unzureichend berücksichtigt Fehlerhafte Standortanalyse... zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung. Im Zusammenhang mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ergeben sich häufig nachfolgende Fragen und Antworten. Selbstverständlich sind viele weitere individuelle Themenkomplexe denkbar. Die Antworten auf individuelle Fragen erhalten Sie von den VSH-Experten der Gothaer. Was ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt Verstöße, die bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangen wurden und die weder einen Personen- noch einen Sachschaden zur Folge haben noch sich aus diesen Schäden herleiten lassen. Welche Leistungen bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? Jede Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst: Die Prüfung der Haftpflichtfrage Die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Die Regulierung berechtigter Ansprüche, d. h. die Zahlung der zu leistenden Entschädigung Für den Eintritt des Versicherungsfalles kommt es weder auf den Schadeneintritt noch auf die Anspruchserhebung an, relevant ist nur die Pflichtverletzung (Verstoß), die zu einem Schaden führen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl einer ausreichenden Deckungssumme und eines entsprechenden Deckungsumfangs sehr wichtig, da eine rückwirkende Aufstockung nur in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum für unbekannte Fälle möglich ist. Der konkrete Leistungsumfang ist den entsprechenden Bedingungen zum Versicherungsvertrag zu entnehmen. Werden auch Exzedentendeckungen oder Objektversicherung angeboten? Das Ziel der Gothaer ist es, die Kunden vollumfänglich zu begleiten. Gleichwohl besteht auch die Möglichkeit, eine Exzedentendeckung im Anschluss an eine bei einem Mitbewerber bestehende Grunddeckung abzusichern. In Abhängigkeit vom konkreten Versicherungsumfang kann dies auf Basis des Grundvertrages oder auch auf Basis des weitgehenden Gothaer Bedingungsumfangs erfolgen. Sofern gewünscht, ist auch die Installierung eines Bedingungs- und/oder Summenexzedenten möglich. Für Insolvenzverwalter, Gläubigerausschüsse, Testamentsvollstrecker, aber auch bei großen Einzelmandaten, bei denen der Mandant eine separate Absicherung wünscht, bieten wir objekt-/mandatsbezogene Versicherungen an. Sprechen Sie unsere Spezialisten darauf an. Was ist der Unterschied zwischen einer Deckungssumme und einer Jahreshöchstleistung und werden Kosten auf die Leistung angerechnet? Die Deckungssumme stellt den Höchstbetrag je Versicherungsfall dar. Die Jahreshöchstleistung ist der maximale Betrag, der innerhalb eines Versicherungsjahres für alle Verstöße unabhängig von der Anzahl der Verstöße zur Verfügung steht. Kosten z. B. durch Rechtsanwälte und Sachverständige oder Gerichtskosten werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet. Übersteigt der Haftpflichtanspruch jedoch die Deckungssumme, werden die Kosten nur im Verhältnis zur Deckungssumme reguliert. >> Fortsetzung auf S

9 Fragen & Antworten... >> Fortsetzung von S für Kammerberufe. Hinweis: Für die Kammerberufe werden im Rahmen der AVB-RPSWB abweichend von der üblichen Regelung darüber hinaus Kosten übernommen siehe Teil 1 A 3 IV Ziffer 1 Absatz 2 der AVB-RWSWB. Welche Vertragslaufzeiten werden akzeptiert? Dies hängt von der Vertragsform und der Deckungssumme ab. Sofern wir uns im Bereich einer Grunddeckung gemäß Tarifhandbuch bewegen, können Vertragslaufzeiten von bis zu fünf Jahren akzeptiert werden, hierbei hat der VN nach drei Jahren ein vorzeitiges Kündigungsrecht gem. VVG. Bei höheren Deckungssummen und abweichenden Tarifformen erfolgt dies über Einzelfallprüfung durch die Underwriter KU-FL 2. Im Zusammenhang mit einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Kammerberufe ergeben sich häufig nachfolgende Fragen und Antworten. Selbstverständlich sind viele weitere individuelle Themenkomplexe denkbar. Die Antworten auf individuelle Fragen erhalten Sie von den VSH-Experten der Gothaer. Wie stellt sich der Mindestumfang im Rahmen der Pflichtversicherung dar? Der Mindestumfang des Versicherungsschutzes (Deckungsumfang, Deckungssumme, Jahreshöchstleistung und Selbstbehalt) ist in Abhängigkeit von der Berufszulassung und teilweise in Abhängigkeit von der Rechtsform unterschiedlich geregelt. Die Pflichtversicherungen der Kammerberufe stellen sich wie folgt dar: Rechtsanwälte: Euro je Versicherungsfall begrenzt auf Euro je Versicherungsjahr. Rechtsanwälte in einer GmbH/Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: Euro je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung ergibt sich aus der Vervielfachung mit der Anzahl der Geschäftsführer/Gesellschafter/Partner, beträgt jedoch mindestens Euro. Steuerberater: Euro je Versicherungsfall begrenzt auf Euro je Versicherungsjahr. Steuerberater in der Rechtsform einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung: Euro je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung ergibt sich aus der Vervielfachung mit der Anzahl der Partner, beträgt jedoch mindestens Euro. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer: Euro je Versicherungsfall ohne Begrenzung der Jahreshöchstleistung. Im Rahmen der diesen Berufsgruppen zugrunde liegenden Bedingungen (AVB-RPSWB Nr ) sind eine Vielzahl von Deckungserweiterungen sowie verbesserte Selbstbeteiligungen abgebildet, die deutlich über diesen Mindestumfang hinausgehen. Welche Rechtsformen werden im Bereich der Kammerberufe unterschieden und welche Auswirkung hat die Rechtsform auf die Haftung und Versicherung? Einzelpraxis: Hierbei ist ein Berufsträger allein in einer Kanzlei oder Praxis tätig. Auf dem Briefbogen, Türschild und im Internet sind keine Hinweise auf weitere Berufsangehörige. Der Inhaber haftet persönlich mit seinem Privatvermögen und ist versicherungspflichtig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Hierbei werden ein oder mehrere Geschäftsführer (Gesellschafter) im Rahmen einer Gesellschaft tätig. Es haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Weder der Geschäftsführer noch der Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen (mit Ausnahme des Geschäftsführers für deliktisches Handeln). Die Rechtsanwalts-GmbH hat gem. BRAO eine erhöhte Mindestdeckungssumme siehe Ausführungen zu Besonderheiten zur Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht besteht ausschließlich für die GmbH. Bei Rechtsanwälten ist neben der Deckung für die GmbH für jeden Geschäftsführer sowie für jeden angestellten Rechtsanwalt eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (ggf. reine Titeldeckung) erforderlich. Sozietät: Bei einer Sozietät von Freiberuflern handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). In ihr üben mindestens zwei Berufsträger gemeinsam ihre Berufstätigkeit aus. Die GbR haftet, da sie rechts- und parteifähig ist, analog einer ohg ( 128 HGB). Neben der GbR haften die Sozien mit ihrem Privatvermögen. Die Versicherungspflicht trifft ausschließlich die Sozien, nicht die Sozietät. Sofern angestellte Rechtsanwälte im Rahmen einer Sozietät tätig sind, benötigen diese daneben eine persönliche Deckung (ggf. reine Titeldeckung). Partnerschaft: Eine Partnerschaft besteht aus mindestens zwei Partnern (Berufsträgern), die ihre Tätigkeit nach außen gemeinsam ausüben. Bei ihr haftet neben der Partnerschaft gem. 8 Abs. 2 PartGG nur der sachbearbeitende Partner persönlich. Versicherungspflichtig sind alle Partner. Bei Steuerberatern wird darüber hinaus eine Versicherungsbestätigung für die Partnerschaft zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer benötigt (wobei keine eigene Deckungssumme erforderlich ist). Sofern angestellte Rechtsanwälte im Rahmen einer Sozietät tätig sind, benötigen diese daneben eine persönliche Deckung (ggf. reine Titeldeckung). Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbb): Es handelt sich um eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes, die gem. 8 Abs. 4 PartGG ihre Haftung für Fehler aus Berufsversehen auf das Vermögen der Partnerschaft begrenzt. Hierbei haftet die Partnerschaftsgesellschaft, die entsprechend versicherungspflichtig ist. Bei Rechtsanwälten ist neben der Deckung für die PartG für jeden Partner sowie für jeden angestellten Rechtsanwalt eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (ggf. reine Titeldeckung) erforderlich. Sofern es sich um eine als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannte PartG mbb handelt, benötigen Wirtschaftsprüfer keine weitere Deckung. 16 >> Fortsetzung auf S

10 Fragen & Antworten... >> Fortsetzung von S. 17 Warum muss ein Angestellter und/oder freiberuflich tätiger Mitarbeiter im Rahmen des Vertrages mitversichert werden? Der Versicherungsnehmer ist der Mandatsnehmer und er muss seinem Mandanten gegenüber für alle Verstöße haften, die im Rahmen eines Mandats entstehen, unabhängig davon, ob er selbst oder eine Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Leistung bedient, den Fehler zu vertreten hat. Vor diesem Hintergrund muss der Auftraggeber immer seine Angestellten und freien Mitarbeiter im Rahmen seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung melden bzw. mitversichern. Etwaige persönliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen eines angestellten Rechtsanwaltes oder freiberuflich tätigen Mitarbeiters bieten keinen Versicherungsschutz für Mandate des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers. Sie bieten ausschließlich Versicherungsschutz für die eigene freiberufliche Tätigkeit bzw. die eigenen Mandate. Wann und in welchen Fällen müssen neben der Versicherung für die Sozietät/Partnerschaft separate Deckungen für einzelne Sozien/Partner oder auch angestellte Berufsträger installiert werden? Bei Rechtsanwaltsgesellschaften mbh sowie Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen die Rechtsanwälte gem. 51 BRAO neben der Deckung im Rahmen der PartG mbb eine eigene Versicherung unterhalten. Sofern sie keine Tätigkeiten im eigenen Namen ausüben, reicht hierzu eine reine Titeldeckung/Anerkennungsdeckung. Wirtschaftsprüfer, die ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als PartG mbb ausüben, müssen ebenfalls eine separate Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten. In diesem Fall dürfen keine Vorbehaltsaufgaben über die PartG mbb ausgeübt werden. Angestellte Rechtsanwälte somit auch Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH/PartG mbb benötigen immer eine eigene Versicherung. Diese umfasst jedoch nur die eigene freiberufliche Tätigkeit bzw., sofern diese nicht tätig werden, die Titeldeckung zur Aufrechterhaltung der Zulassung. Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer einfachen Partnerschaft (keine Ausübungsgesellschaft) benötigen zur Aufrechterhaltung ihres Titels und um etwaige Prüfmandate übernehmen zu können, eine Deckung im eigenen Namen. Wieso müssen alle Sozien/Partner mit einer einheitlichen Deckungssumme versichert werden (Durchschnittssummenbildung), unabhängig davon, ob sie über Einzelpolicen oder eine Gesamtpolice versichert sind? Gem. 12 AVB-RPSWB ist der Versicherungsfall eines Sozius Versicherungsfall aller Sozien. Dies bedeutet, dass im Versicherungsfall je Sozius/Partner eine fiktive Berechnung der im Versicherungsfall zu zahlenden Summe vorgenommen wird, die der Leistung entspricht, die der Einzelne erhalten würde, wenn er allein versichert wäre und den Verstoß zu verantworten hätte. Diese Regelung greift losgelöst davon, ob alle Sozien über einen Sozietätsvertrag, über Einzelverträge oder sogar über Verträge bei verschiedenen Versicherern abgedeckt sind. Bei dieser fiktiven Berechnung wird zunächst die Durchschnittsleistung gebildet, sodass bei unterschiedlichen Deckungssummen der ausreichend versicherte Sozius in eine Unterdeckung rutschen kann, wenn ein oder mehrere Sozien eine geringere Deckungssumme vorhalten. Wieso kann es für den Versicherungsumfang wichtig sein, ob ein VN mit vorformulierten Auftragsbedingungen (AAB) arbeitet? Im Berufsrecht sind Regelungen verankert, in denen die Kammerberufe unter bestimmten Voraussetzungen ihre Haftung im Rahmen von vorformulierten Auftragsbedingungen begrenzen können. Eine der Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung ist, dass mindestens der vierfache Betrag der Pflichtdeckungssumme für mögliche Haftpflichtansprüche versichert ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich für: Rechtsanwälte in 52 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für Fälle einfacher Fahrlässigkeit Steuerberater in 67 a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Wirtschaftsprüfer in 54 a Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) Wenn also Berufsträger versuchen, ihre Haftung durch vorformulierte Bedingungen zu beschränken, sollte eine entsprechend ausreichende Deckungssumme installiert werden. Ob eine Haftungsbegrenzung rechtswirksam vereinbart wurde, hängt darüber hinaus jedoch noch von weiteren Faktoren ab. Wie erhält der Berufsträger die erforderliche Kammerbestätigung und was ist hierbei zu beachten? Die erforderliche Kammerbestätigung erstellen die Kollegen des Bereiches KU-FL 2 (siehe Seite 5). Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass neben dem Versicherungsantrag konkrete Informationen über die zuständige Kammer, die Firmierung sowie das Ablaufdatum des bisherigen Versicherungsvertrages vorgelegt werden. Sollte es sich um eine Erstzulassung handeln, ist dies gesondert zu vermerken, damit die Kammerbestätigung korrekt (ab Tag der Erstzulassung/Anmeldung und ohne Versicherungsbeginnsdatum) ausgestellt wird. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer nach Zulassung eine Kopie der Bestellungsurkunde beim Versicherer einreichen, damit umgehend ein Versicherungsschein erstellt werden kann

11 Fragen & Antworten für Vereine. Im Zusammenhang mit einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Vereine ergeben sich häufig nachfolgende Fragen und Antworten. Selbstverständlich sind viele weitere individuelle Themenkomplexe denkbar. Die Antworten auf individuelle Fragen erhalten Sie von den VSH-Experten der Gothaer. Warum sollten Vereine die Gothaer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereine, Verbände und ihre Organe abschließen statt jeweils eine separate Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie eine D&O-Deckung? Da die klassische Vermögensschaden-Haftpflicht sowohl eine Dritt- als auch eine Eigenschadendeckung beinhaltet, über die auch die Organe Versicherungsschutz genießen, gibt es Überlappungen mit einer D&O-Versicherung. Um etwaige Doppelversicherungen, aber auch Abgrenzungsschwierigkeiten auszuschließen, die durch verschiedene Deckungsauslöser verursacht wurden (VSH = Verstoßdeckung, D&O nach dem Anspruchserhebungsprinzip Claimsmade), hat die Gothaer ein Versicherungsprodukt mit vollumfänglichem Versicherungsschutz entwickelt. Welche Leistungen bietet die Gothaer Vereinsdeckung? Die Gothaer gewährt Versicherungsschutz für Drittansprüche, die gegen den Verein oder die Organe sowie im Rahmen der D&O-Versicherung gegen mitversicherte Personen (Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Kuratoriums, Generalbevollmächtigte, Prokuristen, leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer, die bei dem Versicherungsnehmer faktische Organtätigkeit ausüben) gerichtet werden. Weiterhin besteht Versicherungsschutz für Innenansprüche auf Vermögensschäden, die der Verein bzw. die Tochterunternehmen an die Organe sowie die im Rahmen der D&O-Versicherung mitversicherten Personen richten, wegen eines Verstoßes, der in Ausübung der jeweiligen Funktion begangen wurde. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dem Verein dadurch entstehen, dass Mitarbeiter bei der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit fahrlässig einen Verstoß begehen (Eigenschadendeckung). Reicht eine reine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht aus bzw. warum sollten auch die Organe Versicherungsschutz analog einer D&O-Versicherung vorhalten? Im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflicht Eigenschadendeckung besteht auch Versicherungsschutz für Eigenschäden, die der Verein durch das Organ erleidet. Darüber hinaus ist jedoch auch denkbar, dass das Organ von einem Dritten direkt in Anspruch genommen wird. Auch in den Fällen, in denen es Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem Verein bzw. den Gremien gibt und ein Innenanspruch an das jeweilige Organ gerichtet werden kann, ist eine Absicherung für das Organmitglied wichtig. Welche Personen sind im Rahmen der Deckung mitversichert? Mitversichert sind alle Vorstände, Gremien, Mitarbeiter und ehrenamtlich tätige Personen. Für die Organdeckung bezieht sich der Versicherungsschutz auf die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Kuratoriums, Generalbevollmächtigte, Prokuristen, leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer, die bei dem Versicherungsnehmer faktische Organtätigkeit ausüben. Warum können nicht alle Vereine diese Deckung bei der Gothaer abschließen bzw. werden über das Gothaer Tarifierungssystem ausgesteuert? Lohnsteuerhilfevereine und Betreuungsvereine müssen gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten (Pflichtversicherung). Hierzu wäre ein gesondertes Produkt zu vereinbaren. Sofern der Vereinszweck den Bereichen Berufs-/Profisport, Golf oder Politik zuzuordnen ist, erfolgt gem. aktueller Zeichnungsrichtlinie keine Zeichnung dieses Risikos. Sollte der Vereinszweck den Bereichen Haus- und Grundbesitz, Vermieter- oder Mieterschutz, Kunst, Theater, Kranken, Pflege, Wohlfahrt, Handel, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Medizin, Informationstechnologie oder überregionalem Spendenaufruf zuzuordnen sein, kann ggf. nach individueller Risikoprüfung eine Zeichnung erfolgen. Hierzu bitten wir die Satzung, ein Organigramm der Struktur des Vereines inkl. aller Tochterunternehmen/Beteiligungsgesellschaften (inkl. Zweck und Ausrichtung der Unternehmen), detaillierte Informationen über die Höhe des verwalteten Vermögens sowie die Bilanzen der Unternehmen vorzulegen. Kann eine Vereinsdeckung bei der Gothaer abgeschlossen werden, wenn noch eine Vermögensschaden-Haftpflicht (für Dritt- und/oder Eigenschäden) und/oder eine D&O-Deckung bei einem anderen Versicherer besteht? Ja, hierzu sind alle Risikofragen über das Gothaer Tarifierungssystem aufzunehmen und der Beitrag für die Volldeckung (zum Ablaufdatum der Vorversicherung) wird ermittelt. Der Vertrag wird bis zum Ablauf der bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bzw. D&O-Versicherung mit einer Subsidiaritätsklausel geführt. Zur Anrechnung der bestehenden Deckung bis zum jeweiligen Ablauf bitten wir darum, die bestehende Versicherung mit Ablaufdatum, Deckungssumme und Bedingungen dem zuständigen Underwriter zur Verfügung zu stellen. Warum können Vereine, die sich in Gründung befinden oder im letzten Jahr gegründet wurden, nicht versichert werden? Gemäß Zeichnungsrichtlinien der Gothaer für das Teilsegment D&O werden keine Start-ups bzw. neu gegründeten Unternehmen und Vereine gezeichnet. Da eine vollwertige D&O-Versicherung im Rahmen des Konzeptes integriert ist, kann gem. Zeichnungsrichtlinie kein Versicherungsschutz gewährt werden. Können auch Vereine versichert werden, die Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Kapitalbeteiligungen halten, und was ist zu beachten? Eine Prüfung über eine Risikozeichnung wird nach Vorlage detaillierter Informationen (Darstellung der Gesellschaftsstruktur, Satzung, Gesellschaftszweck, Bilanzen etc.) über das Underwriting vorgenommen. Was ist in der Haushaltssumme eines Vereines enthalten, wann müssen Vereine eine Bilanz erstellen und welche Informationen werden zur Risikobeurteilung benötigt? Die Haushaltssumme beinhaltet alle Einnahmen eines Vereines z. B. durch Beiträge, Spenden, Lizenzrechte, Miet- und Pachteinnahmen. In der Regel sind Vereine (mit Ausnahme von Pflegeeinrichtungen und Lohnsteuerhilfevereinen) nicht verpflichtet, eine Bilanzerstellung vorzunehmen. Sofern jedoch ein Verein mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzgrenze von Euro oder die Gewinngrenze von Euro überschreitet, muss der Verein eine Bilanz erstellen. >> Fortsetzung auf S

12 Fragen & Antworten... >> Fortsetzung von S für Unternehmensberater. Sofern der Verein nicht zur Bilanzerstellung verpflichtet ist, reicht zur Tarifierung die Haushaltssumme. Sofern der Verein weitere Unternehmen/Beteiligungen, z. B. in Form einer ggmbh, hält, sind darüber hinaus die Bilanz des Vereins sowie die Bilanzen der Tochterunternehmen vorzulegen. Im Rahmen des Gothaer Tarifierungssystems (GoTas) werden Vereine mit einer Haushaltssumme von bis zu einer Million Euro angeboten. Sind auch Vereine mit höheren Haushaltssummen versicherbar? Ja, auch größere Vereine werden versichert. Wir bitten, die Risikoinformationen aufzugeben, damit eine Risikoprüfung und Angebotserstellung über das Underwriting erfolgen kann. Im Zusammenhang mit einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Unternehmensberater ergeben sich nachfolgende Fragen und Antworten. Selbstverständlich sind viele weitere individuelle Themenkomplexe denkbar. Die Antworten auf individuelle Fragen erhalten Sie von den VSH-Experten der Gothaer. Welche konkreten Tätigkeiten sind über das Unternehmensberaterkonzept versichert? Freiberufliche, rechtlich zulässige Tätigkeit als Unternehmensberater sind aus betriebswirtschaftlicher Beratung versichert. Es erfolgt eine konkrete Aufzählung der möglichen Beratungsfelder, die z. B. im Bereich der Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen, auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens und Controllings sowie von Unternehmensanalysen im Zusammenhang mit Unternehmensplanung und -gestaltung, Organisation und Rationalisierung von Betrieben und Betriebsabläufen, Qualitätsmanagements und der Beratung im Bereich Marketing, Vertrieb und Merchandising liegen können. Kein Versicherungsschutz wird für (ingenieur) technische Beratungs- und Planungstätigkeit, Anlageberatung und Vermögensberatung gewährt. Was ist zu beachten, wenn der Unternehmensberater auch als Interims Manager tätig wird? Im Rahmen der Deckung besteht in den versicherten Bereichen auch Versicherungsschutz für eine Interims Managementtätigkeit, sofern die Tätigkeit als freier Mitarbeiter in Linienfunktion für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird. Eine Organtätigkeit ist nicht Gegenstand der Deckung. Wir bitten, bei Ausübung von Interims Managementtätigkeiten den Risikofragebogen für Unternehmensberater ausgefüllt dem zuständigen Underwriter zur Risikoprüfung zur Verfügung zu stellen. Versicherungsschutz kann sowohl für einen reinen Interims Manager als auch für einen Unternehmensberater, der sein eigenes Beratungskonzept in einer Interimstätigkeit umsetzt, gewährt werden. Was ist, wenn der Unternehmensberater im Ausland tätig wird oder eine Niederlassung im Ausland unterhält? Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für eine im europäischen Ausland vorgenommene Tätigkeit, für Haftpflichtansprüche welche vor europäischen Gerichten geltend gemacht werden, sowie auf Haftpflichtansprüche aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des europäischen Rechts. Ist die Tätigkeit im Zusammenhang mit Mergers and Acquisitions (M&A) im Rahmen der Unternehmensberaterdeckung abgesichert? Gerade im Mergers- and Acquisitions-Bereich ist der Berater häufig über die reine Beratung hinaus mit der Vermittlung, Strukturierung oder auch Steuerung der M&A Prozesse tätig. Um dem hierfür deutlich erweiterten Versicherungsbedarf Rechnung zu tragen, bieten wir eine Deckungserweiterung an. Zur Risikoeinschätzung bitten wir darum, den ausgefüllten Risikofragebogen einzureichen. Werden auch Personalberater über dieses Versicherungskonzept versichert? Sofern Unternehmensberater im Bereich der Personalberatung tätig sind, ist dies über den Umfang der Unternehmensberaterdeckung abgesichert. Für reine Personalberater gibt es eine zusätzliche Vereinbarung, die den versicherten Umfang auf die Personalberatung begrenzt bei gleichzeitiger Reduzierung des Versicherungsbeitrages. 22 Was ist zu beachten, wenn der Unternehmensberater auch im Bereich IT tätig ist? Im Rahmen der Deckung besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit IT-Bedarfsanalyse, IT-Beratung sowie konzeptioneller IT-Gestaltung und IT-Schulung. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für darüber hinausgehende Tätigkeiten, z. B. bei der IT-Entwicklung, Installation, Beratung, Vermittlung und Verkauf von Hard- und Software. Sofern der Versicherungsnehmer in diesen Bereichen tätig Für im außereuropäischen Ausland und über ausländische Niederlassungen vorgenommene Tätigkeiten besteht kein Versicherungsschutz bzw. es erfolgt eine individuelle Risikoprüfung nach Vorlage entsprechender Informationen. ist, wird eine spezielle IT-Deckung benötigt

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