Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des öffentlichen Rechts

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1 Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des öffentlichen Rechts Exzedenten-Bedingungen zur D & O-Versicherung (Mindestumfang) I. Umfang des Versicherungsschutzes... 2 II. Verhalten im Schadenfall... 3 III. Allgemeine Bestimmungen... 3 IV. Definitionen

2 Bei dem vorliegenden Versicherungsvertrag handelt es sich um eine auf dem Anspruchserhebungsprinzip (claims-made) beruhende Haftpflichtversicherung. Hieraus folgen Besonderheiten für den Versicherungsschutz, deren Einzelheiten sich aus den nachfolgenden Vertragsbestimmungen ergeben. I. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Versichertes Risiko ( following form ) Durch den vorliegenden Exzedentenvertrag besteht im Anschluss an die Versicherungssummen der vorangehenden Versicherungen Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen der Grunddeckung ( following form ) und der folgenden Bestimmungen des vorliegenden Exzedentenvertrages. Besteht für einen unter der Grunddeckung versicherten Schaden aufgrund abweichender Vereinbarungen kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz im Rahmen einer vorangehenden Exzedentenversicherung, so besteht unter dem vorliegenden Exzedentenvertrag Versicherungsschutz in dem Umfang, in dem dieser bestünde, wenn der Versicherungsschutz der vorangehenden Exzedentenversicherung nicht eingeschränkt wäre. 2. Summendifferenzdeckung (Difference in Limit) Durch den vorliegenden Exzedentenvertrag besteht in Ergänzung zu den Leistungen der vorangehenden Versicherungen Versicherungsschutz für den Teil der Zahlungen von Abwehrkosten und / oder Schäden, der die Versicherungssummen der vorangehenden Versicherungen übersteigt (Summendifferenzdeckung). 3. Summenausschöpfungsdeckung (Drop down) Stehen wegen vollständiger oder teilweiser Summenausschöpfung die unter den vorangehenden Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen nicht mehr oder nicht mehr vollständig zur Verfügung, so beginnt der Versicherungsschutz im Rahmen des vorliegenden Exzedentenvertrages für weitere Versicherungsfälle im Anschluss an die für den Versicherungsfall noch zur Verfügung stehenden restlichen Versicherungssummen der vorangehenden Versicherungen (Summenausschöpfungsdeckung). 4. Gesonderte Versicherungssummen und Sublimits Keine Versicherungsleistung wird für Deckungstatbestände erbracht, für die im Rahmen der vorangehenden Versicherungen eine gesonderte Versicherungssumme oder eine Versicherungssummenbegrenzung (Sublimit) vereinbart ist. Ziffer IV.3 dieses Exzedentenvertrages (Summenausschöpfung) bleibt hiervon unberührt. 5. Leistungsausfall der vorangehenden Versicherungen Im Falle des vollständigen oder teilweisen Leistungsausfalls eines führenden oder beteiligten Versicherers der vorangehenden Versicherungen wegen a) der Aufhebung vorangehender Versicherungen, sofern dies aufgrund eines vereinbarten Sonderkündigungsrechtes wegen unzureichendem Rating des Versicherers, Entzugs der Versicherungslizenz oder Geschäftsaufgabe des Versicherers oder vergleichbarer Merkmale erfolgt, b) einer wirksamen Anfechtung einer vorangehenden Versicherung oder eines wirksamen Rücktritts vom Versicherungsvertrag, c) Uneinbringlichkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Versicherers einer vorangehenden Versicherung, d) des (teilweisen) Ausfalls einer vorangehenden Versicherung in Folge einer Kumulbegrenzung, e) eines Vergleichs, auch dann, wenn im Zuge dessen eine Zahlung geleistet wird, welche die Versicherungssumme zwar nicht erreicht, jedoch nach den Bedingungen bzw. Vereinbarungen des Vergleichs die Versicherungssumme unter der vorangehenden Versicherung erschöpfen soll ( compromised settlement ), gilt dieser Leistungsausfall der Versicherer der vorangehenden Versicherungen entsprechend als Summenausschöpfung. Dies gilt auch, wenn und soweit aufgrund des Leistungsausfalls der Versicherer der vorangehenden Versicherungen von Versicherten Zahlungen erbracht oder Zahlungspflichten anerkannt worden sind. Ein Eintritt in die Position des Versicherers der entfallenen vorangehenden Versicherung findet jedoch nicht statt. 2

3 6. Überzahlung bei lokalen Schäden Wenn und soweit im Rahmen und nach Maßgabe der Bedingungen der Grunddeckung die Versicherungsnehmerin dem Versicherer der Grunddeckung die Zahlung eines unter einer lokalen Police versicherten Schadens wegen Überzahlung erstattet oder ihn von der Zahlung freistellt, kann die Versicherungsnehmerin vom Versicherer des vorliegenden Exzedentenvertrages verlangen, Zahlungen auszugleichen, die sie an den Versicherer der Grunddeckung geleistet bzw. von denen sie ihn freigestellt hat. Dies gilt nicht, wenn und soweit der lokale Schaden über die lokale Police aus unbilligen Gründen reguliert worden ist oder Leistungen betroffen sind, die unter der Grunddeckung (Mastervertrag) nicht versichert sind. 7. Versicherungssumme Die im Versicherungsschein bezifferte Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode insgesamt dar. 8. Selbstbehalt Die zum Grundvertrag vereinbarten Selbstbehalte finden im Falle des vollständigen Verbrauchs der Versicherungssummen der vorangehenden Versicherungen für den vorliegenden Exzedentenvertrag nur in weiteren Versicherungsfällen entsprechend Anwendung. Soweit bei der Regulierung eines Schadens durch vorangehende Versicherungen ein gegebenenfalls vereinbarter Selbstbehalt nach 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz bzw. Ziffer 3.8 Abs. 2 Deutscher Corporate Governance Kodex nicht vollumfänglich ausgeschöpft wird, findet dieser Selbstbehalt im Rahmen des vorliegenden Exzedentenvertrages entsprechend Anwendung. 9. Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet während der Versicherungsperiode die vorangehenden Versicherungen in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheit besteht Versicherungsschutz unter diesem Exzedentenvertrag nur in dem Umfang, wie er bei ordnungsgemäßer Aufrechterhaltung der vorangehenden Versicherungen bestanden hätte. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer des vorliegenden Exzedentenvertrages den Wegfall einer vorangehenden Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamwerden des Wegfalls anzuzeigen. Kommt die Versicherungsnehmerin dieser Anzeigepflicht nicht nach, und ist die vorangehende Versicherung durch eine andere gleichartige mit identischer Versicherungssumme ersetzt worden, so gewährt der Versicherer im Rahmen des Exzedentenvertrages zumindest den Versicherungsschutz, den er zu gewähren hätte, wenn es zu diesem Wegfall nicht gekommen wäre. 10. Vertragsänderungen Dem führenden Versicherer des vorliegenden Exzedentenvertrages sind Abschriften aller Dokumente einzureichen, welche den Deckungsumfang der vorangehenden Versicherungen betreffen. Künftige Erweiterungen oder Änderungen des Versicherungsschutzes in den vorangehenden Versicherungen gelten für den vorliegenden Exzedentenvertrag nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Versicherers des vorliegenden Exzedentenvertrages. Ansonsten greift die Regelung in I Nr. 9 Abs. 2, Satz 2, d. h. Versicherungsschutz wird über den vorliegenden Exzedentenvertrag weiterhin auf der Grundlage und dem Umfang der dem Exzedentenversicherer bekannten und von diesem genehmigten vorangehenden Versicherungen gewährt ( Anwendungsfiktion ). II. Verhalten im Schadenfall Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, jede Schaden- bzw. Umstandsmeldung unter den vorangehenden Versicherungen auch dem führenden Versicherer dieses Exzedentenvertrages in Textform anzuzeigen. Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht aus den vorangehenden Versicherungen zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen. Die Zumutbarkeit wird dann nicht angenommen, wenn zum Zeitpunkt der Schadenmeldung oder später eine Summenausschöpfung von maximal 50% der über die vorangehenden Versicherungen vorgehaltenen Versicherungssummen überwiegend wahrscheinlich und für die Versicherungsnehmerin bzw. die betroffene versicherte Person objektiv erkennbar ist. 3

4 Der Versicherer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und inwieweit er sich an den Ermittlungen bezüglich eines Anspruches oder an der Abwehr eines Anspruches unter den vorangehenden Versicherungen beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn die kumulierte Jahreshöchstersatzleistung (noch) nicht ausgeschöpft ist. Sofern ein Versicherter einen Anspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder zum Teil anerkennt oder befriedigt, ist der Versicherer nur soweit zur Erbringung einer Versicherungsleistung verpflichtet, wie der Anspruch begründet ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Anspruch unter den vorangehenden Versicherungen handelt, es aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch unter dem vorliegenden Exzedentenvertrag Entschädigungszahlungen zu leisten sind. III. Allgemeine Bestimmungen 1. Vertragsdauer Der vorliegende Exzedentenvertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Versicherungsperiode abgeschlossen. Er verlängert sich nach Ablauf der Versicherungsperiode automatisch und stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf durch eine der Parteien in Textform gekündigt wird. 2. Zahlung der Versicherungsprämie Die im Versicherungsschein festgelegte Prämie wird 4 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, jedoch frühestens mit Zugang der Prämienrechnung fällig. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Versicherungsnehmerin die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Die Zahlung der Prämie gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit bewirkt wird Gerichtsstand und anwendbares Recht Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Exzedentenvertrag sind ausschließlich deutsche Gerichte zuständig. 4. Sanktionen / Embargos IV. Dieser Versicherungsvertrag gewährt - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen und Zahlungen des Versicherers soweit und solange dem Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder sonstige anwendbare Sanktionen und Embargos entgegenstehen. Definitionen 1. Abwehrkosten sind alle als solche in der Grunddeckung definierten Kosten. 2. Kontinuitätsdatum (bekannte Pflichtverletzungen) ist das im Versicherungsschein als solches benannte Datum. Kontinuitätsdatum für Deckungserweiterungen und/oder Erhöhungen der Versicherungssumme ist der Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Deckungserweiterung oder der Versicherungssummenerhöhung. 3. Summenausschöpfung ist die vollständige oder teilweise Ausschöpfung der kumulierten Versicherungssummen der vorangehenden Versicherungen ausschließlich durch Zahlung von Abwehrkosten und / oder Schäden unter den vorangehenden Versicherungen. Als Summenausschöpfung gelten auch Zahlungen der vorangehenden Versicherungen auf sublimitierte Deckungstatbestände, oder aus lokalen Policen, deren Versicherungssummen auf die Versicherungssumme des Internationalen D&O-Versicherungsprogramms der Versicherungsnehmerin angerechnet werden und insoweit zu einem Summenverbrauch des vorangehenden Grundvertrages führen, oder 4

5 aus anderen Versicherungen, soweit es zu einer Anrechnung aufgrund von Vereinbarungen zu vorangehenden Versicherungen kommt. 4. Versicherungsperiode ist der im Versicherungsschein als solcher genannte Zeitraum. 5. Versicherte sind die als solche in der Grunddeckung definierten Personen ( versicherte Personen ) und/oder Unternehmen / Gesellschaften ( versicherte Unternehmen bzw. Gesellschaften ). 6. Vorangehende Versicherungen sind die Grunddeckung sowie die sich der Grunddeckung ggf. weiter anschließenden Exzedentenversicherungen, die im Versicherungsschein genannt sind. 5

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