Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Gewerbliche Gebäudeversicherung

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1 Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Gewerbliche Gebäudeversicherung Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu nutzen wir dieses Übersichtsblatt. Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und nicht in diesem Blatt. Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der Antragskopie. Werden die gestellten Fragen, soweit sie für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig beantwortet, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können wir sogar von dem Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, durch die Verletzung der Anzeigepflicht ist uns kein Nachteil entstanden. Unser Rücktritts- und Kündigungsrecht ist außer bei Vorsatz ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Die Vertragsanpassung, etwa in Form eines Risikoausschlusses oder einer Beitragserhöhung, wird auf unser Verlangen rückwirkend, bei einer von Ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Durch die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses kann Ihr Versicherungsschutz für einen eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall ebenfalls entfallen. 1. Allgemeine Angaben zu jeder beantragten Versicherung Durch welchen Betrieb wird das zu versichernde Gebäude hauptsächlich genutzt? Besteht eine Vorversicherung und wenn ja bei welchem Versicherer? Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt? Gab es in den letzten 5 Jahren Schäden? Wenn ja: Welche? Die folgenden speziellen Angaben sind nur notwendig, sofern Sie die jeweilige Versicherung beantragen. 2. Rohbauversicherung Welche Art von Außenwänden und Bedachung hat das zu versichernde Gebäude? 3. Gewerbliche Gebäudeversicherung Welche Art von Außenwänden und Bedachung hat das zu versichernde Gebäude? Steht das zu versichernde Gebäude unter Denkmalschutz? Welche weiteren Betriebsarten sind in dem Gebäude vorhanden? Wie groß ist der jeweilige Anteil der Fläche? Wenn vorhanden: Wie hoch ist der Anteil der Fläche für Wohnzwecke? Wenn vorhanden: Wie hoch ist der Anteil an leerstehender Fläche? 4. Glasversicherung Welche Art von Außenwänden und Bedachung hat das zu versichernde Gebäude? 5. Gebäudetechnik-Pauschalversicherung keine 6. Photovoltaik-Pauschalversicherung keine Seite 1

2 Bedingungen gewerbliche Gebäude Allgemeiner Teil (AT 12) Allgemeine Hinweise Regressverzicht Die ERGO Versicherung AG ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht umfasst Regressforderungen, soweit sie Euro übersteigen, bis zu einem Betrag von Euro. Gegen Regressforderungen bis Euro und über Euro können Sie sich durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützen. Vertragsgrundlagen Der Allgemeine Teil (AT 12) bildet in Verbindung mit den weiteren Versicherungsbedingungen Verbundene Bedingungen für die Gebäudeversicherung Gewerbe (VBGG 12), Bedingungen für die Glasversicherung Gewerbe (BGLG 12), Bedingungen für die Gebäudetechnik-Pauschalversicherung Gewerbe (BGTG 12) oder Bedingungen für die Photovoltaik-Pauschalversicherung Gewerbe (BPVG 12) oder jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Beispiel: AT 12 zusammen mit VBGG 12 bilden einen rechtlich selbstständigen Vertrag. AT 12 zusammen mit VBGG 12 sowie AT 12 zusammen mit BGLG 12 bilden zwei rechtlich selbstständige Verträge. Allgemeiner Teil (AT 12) 1 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags 3 Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4 Zahlung des Folgebeitrags; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 5 Lastschriftverfahren; unterjährige Zahlungsweise 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 8 Gefahrerhöhung 9 Überversicherung 10 Mehrere Versicherer 11 Versicherung für fremde Rechnung 12 Ersatzansprüche 13 Kündigung nach einem Versicherungsfall 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 15 Sachverständigenverfahren 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 18 Repräsentanten 19 Verjährung; Gerichtsstand; anwendbares Recht und Sprache 20 Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (Sanktionsklausel) 1 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände, die für die Vertragsentscheidung des Versicherers erheblich sind, richtig und vollständig anzuzeigen, wenn der Versicherer in Textform danach gefragt hat. Gefahrerheblich sind Umstände, die Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers haben, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen zu schließen. Stellt der Versicherer nach Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satz 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Schließt ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 1.2 Besichtigung durch den Versicherer Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht bzw. für die Gefahr Einbruchdiebstahl ein Lageplan mit Sicherungsbeschreibung vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die nach Ziffer 1.1 anzeigepflichtig waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind. 1.3 Rücktrittsrecht des Versicherers Sind die Angaben des Versicherungsnehmers zu den gefahrerheblichen Umständen unrichtig oder unvollständig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht grob fahrlässig, besteht auch dann kein Rückrittsrecht, wenn er nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer erst nach Einritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, besteht die Leistungspflicht fort, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Der Versicherer muss nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 1.4 Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 1.5 Vertragsänderung und Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer den Vertrag ändern, wenn er diesen bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Kommt es zu einer Vertragsänderung, kann der Versicherer verlangen, dass die anderen Bedingungen rückwirkend ab Vertragsschluss gelten. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Seite 2

3 Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag jedoch um mehr als zehn Prozent, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausschließt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 1.6 Rechte und Pflichten des Versicherers Die Rechte nach Ziffer 1.3 bis Ziffer 1.5 stehen dem Versicherer nur dann zu, wenn er sie innerhalb eines Monats schriftlich geltend macht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat er die Umstände anzugeben, auf die sich seine Erklärung stützt. Der Versicherer darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung angeben, sofern für diese die Frist von einem Monat nicht verstrichen ist. Außerdem muss der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Die Rechte nach Ziffer 1.3 bis Ziffer 1.5 sind jeweils dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte nach Ziffer 1.3 bis Ziffer 1.5 erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 1.8 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.1 zahlt. 2.2 Vertragsdauer und Kündigungsfrist Die vereinbarte Vertragsdauer ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn die Vertragsparteien ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder zum Ablauf jedes Folgeversicherungsjahrs kündigen. 2.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahrs kündigen. Die Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf zugegangen ist. 2.4 Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt. 3 Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (siehe Ziffer 3.1.1), beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung beim Versicherer. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig Bei Vereinbarung einer Teilzahlung des Jahresbeitrags gilt die erste Teilzahlung als erster Beitrag. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig (siehe Ziffer 3.1), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht rechtzeitig (siehe Ziffer 3.1) gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 4 Zahlung des Folgebeitrags; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4.1 Zahlung des Folgebeitrags Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind, je nach Zahlungsweise, zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 4.2 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.b. per Brief, Fax oder ) eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Zusätzlich müssen die nachfolgenden Rechtsfolgen, die mit dem Fristablauf verbunden sind, angegeben werden. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. 4.3 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Hat der Versicherer den Vertrag gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 5 Lastschriftverfahren; unterjährige Zahlungsweise 5.1 Besonderheiten im Lastschriftverfahren Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht einziehen, gilt: Die Zahlung ist noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 5.2 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge vereinbart und kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Beitrags in Verzug, Seite 3

4 wird der noch ausstehende Beitrag sofort fällig. Dies gilt auch, wenn eine Entschädigung fällig wird. Der Versicherer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche Beitragszahlung verlangen. 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelungen zu den Sicherheitsvorschriften in den weiteren Versicherungsbedingungen, z.b. VBIG 12 oder VBGG 12); Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Regelungen in den weiteren Versicherungsbedingungen, z.b. VBIG 12 oder VBGG 12) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 7.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls (1) den Schaden soweit möglich abzuwenden oder zu mindern. Hierzu muss der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers einholen und diese soweit für ihn zumutbar befolgen. Sind an dem Versicherungsvertrag mehrere Versicherer beteiligt und erteilen diese unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; (2) dem Versicherer den Schadenseintritt unverzüglich zu melden. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen zusätzlich unverzüglich der Polizei gemeldet werden; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) die Schadensstelle so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben wurde. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadensbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.b. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Der Versicherungsnehmer muss hierzu unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform erteilen und die angeforderten Belege zur Verfügung stellen. Ferner ist der Versicherungsnehmer, soweit zumutbar, verpflichtet, dem Versicherer Auskünfte zu Schadensverursachern zu erteilen. (6) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sind unverzüglich sperren zu lassen Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 7.3 Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 7.1 oder Ziffer 7.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 7.4 Leistungskürzung Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 7.1 oder Ziffer 7.2 kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Sofern dies vereinbart ist, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu der vereinbarten Schadenshöhe auf sein Recht, die Entschädigung zu kürzen. Seite 4

5 7.5 Fortbestehen der Leistungspflicht Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. 7.6 Besonderheiten bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, kann der Versicherungsschutz vollständig oder teilweise entfallen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer mit einer gesonderten Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 8 Gefahrerhöhung 8.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Antragstellung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstands liegt z.b. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 8.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. 8.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Kündigungsrecht des Versicherers Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Gefahrerhöhung nach Ziffer ohne seine Einwilligung vorgenommen wurde. Wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Einwilligung des Versicherers nur einfach fahrlässig nicht eingeholt hat, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Einwilligung unverschuldet nicht eingeholt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Ziffer oder Ziffer 8.2.3, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen Vertragsänderung Statt einer Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag jedoch um mehr als zehn Prozent, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 8.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte nach Ziffer und Ziffer erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 8.5 Leistungsfreiheit Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nach Antragstellung die Gefahrerhöhung vorsätzlich ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet hat; die Anzeige der Gefahrerhöhung nach Ziffer oder Ziffer vorsätzlich unterlassen hat und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt war. 8.6 Leistungskürzung Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach Ziffer 8.2 kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Sofern dies vereinbart ist, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu der vereinbarten Schadenshöhe auf sein Recht, die Entschädigung zu kürzen. 8.7 Fortbestehen der Leistungspflicht Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich gewesen ist oder zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. 9 Überversicherung Wenn die Versicherungssumme erheblich höher als der Wert des versicherten Interesses ist, besteht eine Überversicherung. Versicherungsnehmer oder Versicherer können dann verlangen, dass die Versicherungssumme unverzüglich dem Versicherungswert angepasst wird. Der Beitrag wird entsprechend herabgesetzt. Der Vertrag ist nichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Überversicherung in Absicht geschlossen hat, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 10 Mehrere Versicherer 10.1 Anzeigepflicht; Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht gelten die Regelungen nach Ziffer 7. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen Seite 5

6 versichert ist. Zudem müssen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Eine Mehrfachversicherung liegt auch vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrags ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Bei einer Mehrfachversicherung müssen die Versicherer als Gesamtschuldner für den Betrag aufkommen, den jeder nach seinem Vertrag zahlen müsste. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen Erhält der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen ist dann insgesamt nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag nur über den vorliegenden Vertrag gedeckt wäre Der Vertrag ist nichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrfachversicherung in Absicht geschlossen hat, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem er von den Umständen, die zur Nichtigkeit führen, erfährt Beseitigung der Mehrfachversicherung Ist es ohne Wissen des Versicherungsnehmers zur Mehrfachversicherung gekommen, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. Der Beitrag wird entsprechend herabgesetzt. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht Ist die Mehrfachversicherung erst dadurch entstanden, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist, sind auch die Regelungen nach Ziffer anzuwenden. Wurden die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 11 Versicherung für fremde Rechnung 11.1 Rechte aus dem Vertrag Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines anderen (Versicherter) schließt. Auch in diesem Fall kann nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Entschädigungszahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen Kenntnis und Verhalten Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden dem Verhalten und der Kenntnis des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, werden dem Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten zugerechnet Weiß der Versicherte nichts vom Abschluss des Vertrags, kommt es auf dessen Kenntnis nicht an. Gleiches gilt, wenn der Versicherte den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig benachrichtigen konnte oder ihm dies nicht zumutbar war Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat. 12 Ersatzansprüche 12.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Sofern dies vereinbart ist, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu der vereinbarten Schadenshöhe auf sein Recht, die Entschädigung zu kürzen. 13 Kündigung nach einem Versicherungsfall 13.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig Kündigung durch Versicherungsnehmer Die Kündigung des Versicherungsnehmers wird sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 14.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nachdem er den Schaden gemeldet hat vom Versicherer eine Abschlagszahlung verlangen. Der Versicherer zahlt dann den Betrag, den er nach der Sachlage mindestens zahlen muss Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache sichergestellt hat Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache sichergestellt hat. Seite 6

7 14.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Wird die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der nach Ziffer bzw. Ziffer gezahlten Entschädigung verpflichtet Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig Hemmung Der Lauf der Fristen nach Ziffer 14.1, Ziffer und Ziffer ist gehemmt, so lange infolge Verschulden des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel daran bestehen, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist die Entschädigung zu empfangen; gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten wegen des Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft; eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 15 Sachverständigenverfahren 15.1 Feststellung der Schadenshöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Ziffer gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; ein Verzeichnis der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; bei Ertragsausfallschäden (1) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; (2) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten; (3) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben; (4) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen bei Mietverlustschäden (1) den entgangenen Mietverlust; (2) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietverlustschaden beeinflussen Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Seite 7

8 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Sofern dies vereinbart ist, verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu der vereinbarten Schadenshöhe auf sein Recht, die Entschädigung zu kürzen Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer leistungsfrei. Dies gilt auch für den Versuch einer Täuschung. Die Arglist gilt als bewiesen, wenn die Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt wurde Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- und Explosionsschäden verzichtet hat. 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 18 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 19 Verjährung; Gerichtsstand; anwendbares Recht und Sprache 19.1 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht Gerichtsstand Klagen gegen den Versicherer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer kann der Versicherungsnehmer an folgende Gerichtsstände richten: Den Firmensitz oder den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, gilt: Die Klage kann auch bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht werden Klagen gegen den Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, muss die Klage bei dem für seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht werden. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Anwendbares Recht und Sprache Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. 20 Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (Sanktionsklausel) Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen kein Versicherungsschutz, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Seite 8

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