Weiterbildung Modul 2: Berechtigungsumfang und Verpflichtungen. Mag. Philipp H. Bohrn Innsbruck, am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Weiterbildung Modul 2: Berechtigungsumfang und Verpflichtungen. Mag. Philipp H. Bohrn Innsbruck, am 2.12.2015"

Transkript

1 Weiterbildung Modul 2: Berechtigungsumfang und Verpflichtungen Mag. Philipp H. Bohrn Innsbruck, am

2 2

3 Know how Umsetzungsstrategien Vorsprung 3

4 Inhalt Gewerbliche Vermögensberatung - Überblick Wertpapiervermittlung Einstufung der Kunden Wertpapierberatung MiFID II - ein Ausblick 4

5 Personalkredite vertraglich gebundener Vermittler Beratung Verschwiegenheitsverpflichtung Gewerbliche Vermögensberatung Sicherung Investitionen 136 GewO Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung von Aufträgen 1. Gewerbliche Vermögensberatung - Überblick 5

6 1. Gewerbliche Vermögensberatung Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung Vermittlung Finanzierungen (Kredite) Unternehmensbeteiligungen Lebens- und Unfallversicherungen (teilw. Nebengewerbe) Vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler 6

7 1. Gewerbliche Vermögensberatung Voraussetzungen Reglementiertes Gewerbe Befähigungsprüfung Zuverlässigkeitsgewerbe Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Ansehen des Berufsstandes Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 7

8 1. Gewerbliche Vermögensberatung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung generelle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung seit (die Übergangsfrist endete am ) und für die Lebens- und Unfallversicherungsvermittlung ausgenommen von Versicherungspflicht ist nur die Tätigkeit als Vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler Versicherungssumme jeweils mindestens Euro ,- für jeden einzelnen Schadensfall und Euro ,- für alle Schadensfälle eines Jahres 8

9 1. Gewerbliche Vermögensberatung Exkurs Standesregeln I Freiwillige Teilnahme Klare und einfache Regeln, um Vertrauen der Verbraucher zu erhöhen Ehrenschiedsgericht, um bei Verstoß Teilnehmer zu disziplinieren oder die Berechtigung für das Logo zu entziehen 9

10 1. Gewerbliche Vermögensberatung Exkurs Standesregeln II Kollegialität Aufteilung in die Tätigkeitsbereiche Investition Finanzierung Risikoabsicherung Änderung der bestehenden Produkte nur bei schriftlicher Dokumentation der erfolgten Verbesserung 10

11 1. Gewerbliche Vermögensberatung Exkurs Standesregeln III 60 Stunden Weiterbildung in drei Jahren; (die 40 Stunden für den Wertpapiervermittler werden voll angerechnet) Grundlage der Beratung sind die umfangreichen Marktkenntnisse der Gewerbetreibenden Verschwiegenheitsverpflichtung 11

12 1. Gewerbliche Vermögensberatung Exkurs Standesregeln IV Lehrgang zur Rezertifizierung durch die Digitale Lern- und Wissensplattform (DLW) des Fachverbands Finanzdienstleister. Bei Interesse wenden Sie sich an Ihre Fachgruppe. Infos siehe: 12

13 1. Gewerbliche Vermögensberatung Vermittlung von Anlageinstrumenten I Veranlagungswunsch Finanzierungswunsch Regeln für Kreditinstitute (CRR und CRD IV usw) Regeln für Versicherungen (Solvency usw) sonstige Produktgeberregeln (AIFM, MIFID, usw) Produktregeln (UCIT usw) Vermittlerregeln (IMD, MIFID usw) Beratungs- und Vermittlungsregeln (IMD/IDD, MiFID usw) Kunde 13

14 1. Gewerbliche Vermögensberatung Vermittlung von Anlageinstrumenten III Wohlverhaltensregeln Interessenkonflikte Eignungstest Angemessenheitstest Vergütungstransparenz spezifische Beratungsstandards - Vergütungsverbote Organisationsrecht Konzessionssystem Standards für Geschäftsführer Standards für Eigentümer Geldwäscheprävention Eigenkapitalanforderungen 14

15 1. Gewerbliche Vermögensberatung Vermittlung von Anlageinstrumenten III Finanzinstrumente Versicherungsanlageprodukte Rest Status quo Organisationsrecht MIFID Konzessionssystem mit Ausnahme IMD Registrierungssystem mit Lücken Zukunft Organisationsrecht MiFID II Konzessionssystem mit reduzierter Ausnahme IMD II - Registrierungssystem mit weniger Lücken Status quo Wohlverhaltensrecht MiFID IMD Zukunft Wohlverhaltensrecht MiFID II mit zusätzlichen Regeln IMD II mit MiFID II Spiegel oder Verweis auf MiFID II als Zusatz MiFID Standard? 15

16 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater (VB) als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) als Wertpapiervermittler (WPV) als Namhaftmachung und alternative Investmentfonds 16

17 2. Wertpapiervermittlung Finanzinstrumente sind: Aktien, Anleihen, Investmentfonds usw Warenderivate, Futures usw Finanzinstrumente sind nicht: fondsgebundene Lebensversicherungen Beteiligungen Vorsorgewohnungen 17

18 2. Wertpapiervermittlung Wertpapierdienstleistungen Anlageberatung Annahme und Übermittlung Portfolioverwaltung multilaterale Handelsplattform 18

19 2. Recht der Wertpapierdienstleister Finanzmarktaufsicht Aufgaben der Finanzmarktaufsicht Verbraucher-, Anleger- und Gläubigerschutz sowie über Solvabilität und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltensregeln zu wachen. Transparenz und Fairness am österreichischen Kapitalmarkt. Die FMA hat keinerlei rechtliche Handhabe, Beschwerdeführern bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche behilflich zu sein. Kontrolliert Inhalte von Homepages (unerlaubter Betrieb) insbesondere nach Beendigung der Konzession. 19

20 2. Recht der Wertpapierdienstleister ESMA Europäische Wertpapieraufsicht erarbeitet Leitlinien soll die Möglichkeit erhalten, MiFID II Inhalte näher zu definieren (Regelungen festzulegen) Leitlinien stellen keine absoluten Vorgaben dar; Zweck von Leitlinien ist, praktische Erläuterungen zu bestimmten Aspekten zu geben. In der Präsentation sind Inhalte einer Leitlinie so gekennzeichnet: - Leitlinie 20

21 2. Recht der Wertpapierdienstleister Verschwiegenheitsgebot I Wer? Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen. Was? Verschwiegenheit über Geheimnisse, die sie ausschließlich aus folgenden Wertpapierdienstleistungen ihrer Kunden erfahren haben: Annahme und Übermittlung von Aufträgen und Portfolioverwaltung. 21

22 2. Recht der Wertpapierdienstleister Verschwiegenheitsgebot II Ausnahmen es steht keine gesetzliche Auskunftspflicht dagegen der Kunde stimmt schriftlich zu bei der Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis Rechtsträger zu Kunden Gegenüber Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht erforderlich ist. 22

23 2. Recht der Wertpapierdienstleister Verschwiegenheitsgebot III Praxisthemen Eheleute oder ähnliche Nahebeziehungen Abgabenbehörden: Summen, jedoch nicht Namen 23

24 2. Recht der Wertpapierdienstleister Verbot des Haltens von Kundengeldern Wertpapierunternehmen ist es strikt verboten, Kundengelder zu halten. Nicht erlaubt ist daher: Jede Entgegennahme von Bargeld Jede Einzahlung auf dem persönlichen oder dem Firmenkonto Jede Vermischung mit eigenem Geld. 24

25 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater Gewerbliche Vermögensberater betreiben Wertpapierberatung und Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente im Namen und auf Rechnung von einem oder mehreren Rechtsträgern Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen und sind dabei in einer der folgenden Formen tätig: Wertpapiervermittler oder Vertraglich gebundener Vermittler. 25

26 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater Gewerbliche Vermögensberatung Wertpapiervermittlung Vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler und sonstige Wertpapiervermittlung (Unternehmensbeteiligungen) 26

27 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater Voraussetzungen für Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung bei der Tätigkeit als VgV oder WPV: Für die Tätigkeit als VgV oder WPV ist kein zusätzlicher Gewerbeschein notwendig Zumindest ein Haftungsträger Die Tätigkeit erfolgt im Namen und auf Rechnung des Haftungsträgers (als Erfüllungsgehilfe) 27

28 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater (VB) als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) als Wertpapiervermittler (WPV) als Namhaftmachung und alternative Investmentfonds 28

29 2. Wertpapiervermittlung als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) Voraussetzungen: Gewerbeschein der Gewerblichen Vermögensberatung Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses bei der Gewerbebehörde Eintragung in die Liste der Finanzmarktaufsicht Erforderliche Zuverlässigkeit und entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse, um alle relevanten Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden weiterzuleiten. 29

30 2. Wertpapiervermittlung als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) Dienstleistungsspektrum: die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts die Akquisition neuer Geschäfte die Annahme von Kundenaufträgen die Übermittlung dieser Aufträge das Platzieren von Finanzinstrumenten die Anlageberatung hinsichtlich Finanzinstrumente und Dienstleistungen 30

31 2. Wertpapiervermittlung als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) VgV dürfen nicht mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusammen arbeiten VgV sind relevante Personen, für die der Haftungsträger bestimmte organisatorische Verpflichtungen einhalten muss. Insbesondere die Regelungen für persönliche Geschäfte, Interessenkonflikte und organisatorische Ausbildungsmaßnahmen. 31

32 2. Wertpapiervermittlung als vertraglich gebundener Vermittler (vgv) VgV können ihre Dienstleistungen auch im europäischen Wirtschaftsraum (dies sind alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) erbringen. Dazu gibt es die Möglichkeit der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit (der europäische Pass). Die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit kann jeweils nur nach Absprache mit dem Haftungsdach in Anspruch genommen werden. 32

33 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater (VB) als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) als Wertpapiervermittler (WPV) als Namhaftmachung und alternative Investmentfonds 33

34 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler GewO Wertpapiervermittler Gewerbliche Vermögensberatung Versicherungsmakler Versicherungsagent WAG Abs 1 Z 15 WAG

35 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler Wertpapiervermittler II WAG 2007 Wohlverhaltensregeln Eignungstest und Angemessenheitstest Im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer Rechtsträger nicht im Auftrag des Kunden (Versicherungsmakler) nicht im Auftrag des Emittenten (Versicherungsagent) jedoch im besten Interesse des Kunden ( 38 WAG 2007) Organisationspflichten des Wertpapierunternehmens 35

36 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler Seit Status Quo Gewerberecht vs. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 Berufszugang Wohlverhaltensregeln 6. Erster Kundenkontakt 5. Erfüllungsgehilfe nach 2 Abs. 1 Z 15 im Namen und auf Rechnung 4. WPF, und/oder WPDLU, KI WPDLU oder VU max Finanzdienstleistungsassistent Wertpapiervermittler 2. Gewerbezugang (Befähigungsprüfung (frei) + Vertretungsverhältnis) 1. Privatperson 36

37 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler Der Wertpapiervermittler II Reglementiertes Gewerbe Inhalt der Befähigungsprüfung Allgemeiner Teil Wertpapierrecht Unternehmensführung 37

38 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler Exkurs: Haftung des Erfüllungsgehilfen Haftung besteht in folgenden Fällen: Erfüllungsgehilfe hat WPU nicht offengelegt Ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse (welches über das Entgelt hinausgeht) Missbrauch des persönlichen Vertrauens (insbesondere bei Familienmitgliedern) Regressanspruch von WPU. 38

39 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler seit der Novelle Wertpapiervermittler Vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler exklusiv für einen Rechtsträger alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers EU Pass möglich nur für Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute für bis zu drei Unternehmen nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds kein EU Pass Nur Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (nicht für Kreditinstitute oder Versicherungen) 39

40 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler 1) Wie ist mein Gewerbeschein ausgestellt? Ist die Berechtigung als Vertraglich gebundener Vermittler oder als Wertpapiervermittler beinhaltet? 2) Wer ist mein für die Dienstleistung relevantes Haftungsdach? 3) Welchen Konzessionsumfang hat mein Haftungsdach? 40

41 2. Wertpapiervermittlung als Wertpapiervermittler Selbsttest Fragen

42 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater (VB) als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) als Wertpapiervermittler (WPV) als Namhaftmachung und alternative Investmentfonds 42

43 2. Wertpapiervermittlung als Namhaftmachung GVB können selbst uneingeschränkt Namhaftmachung betreiben, wenn diese beispielsweise Versicherungsvermittler Immobilientreuhänder Unternehmensberater oder andere Dienstleister namhaft machen. Für die Namhaftmachung ist die Entgegennahme eines Entgeltes (Provision) erlaubt. 43

44 2. Wertpapiervermittlung als Namhaftmachung Erlaubter Tätigkeitsumfang der Namhaftmachung: Termine vereinbaren oder dem Unternehmen Kontaktdaten mit der Erlaubnis zur Kontaktaufnahme übermitteln. Feststellen des Interesses am Vertragsabschluss und zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Interessenten an einen gewerblichen Vermögensberater oder eine Wertpapierfirma bzw ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (ausschließlich Sammlung von Stammdaten, keine weiteren Informationen). 44

45 2. Wertpapiervermittlung als Namhaftmachung Erlaubter Tätigkeitsumfang: Begleitung eines befugten Gewerbetreibenden zu Lernzwecken. Der Lernprozess beinhaltet jedoch keine Beratung oder sonstige hier als nicht erlaubte Tätigkeiten umfasste Dienstleistungen. 45

46 2. Wertpapiervermittlung als Namhaftmachung Nicht erlaubter Tätigkeitsumfang : Jegliche Tätigkeiten, die reglementierten oder konzessionierten Unternehmen vorbehalten sind (siehe weiter unten). Die Annahme von Aufträgen über Produkte und Dienstleistungen. Die Empfehlung von Produkten und Dienstleistungen. 46

47 2. Wertpapiervermittlung als Namhaftmachung Nicht erlaubter Tätigkeitsumfang : Die fachliche Diskussion über Produkte und Dienstleistungen. Die Überprüfung der bestehenden Produkte und Dienstleistungen der Kunden. Der Vergleich verschiedener Produkte/Konditionen. 47

48 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 2. Wertpapiervermittlung als Vermögensberater (VB) als Vertraglich gebundener Vermittler (VgV) als Wertpapiervermittler (WPV) als Namhaftmachung und alternative Investmentfonds 48

49 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz regelt die Manager von Alternativen Investmentfonds (kurz AIF). AIF sind alle kollektiven Anlagen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, englische Form: UCITS) sind. OGAW sind in Österreich als Investmentfonds (Kapitalanlagefonds) bekannt und werden im Investmentfondsgesetz geregelt. 49

50 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung dürfen AIF geschlossenen Typs eigenständig vertreiben und offenen Typs in der Form als Vertraglich gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler. ACHTUNG! Nicht jeder AIF darf an Privatkunden vermittelt werden. 50

51 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Darf das Produkt an Privatanleger vertrieben werden? Nur folgende Produkte dürfen an Privatanleger vertrieben werden: klassische Investmentfonds (da vom AIFM-G ausgenommen) klassische Immobilienfonds Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds und Andere Sondervermögen gemäß Investmentfondsgesetz AIF in Immobilien Managed Futures Funds Produkte, die kein AIF sind, da das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient 51

52 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Darf das Produkt an Privatanleger vertrieben werden? Folgende Produkte dürfen an Privatanleger vertrieben werden, jedoch nur mit Mindestinvestitionssumme: Private-Equity-Dachfonds AIF in Unternehmensbeteiligungen Mindestinvestitionssumme Euro ,- Zusätzlich muss der Privatkunde dem Vertrieb nachweisen, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß 1 Z 4 lit. a WAG 2007 vorgenommen hat. 52

53 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Neues Modell qualifizierter Privatkunde, an welchen jeder AIF vermittelt werden darf. Voraussetzungen: Bestätigung, dass sich der Kunde der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als Euro ,- verfügt; Bewertung von Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnissen durch den Vertrieb; der Vertrieb muss davon hinreichend überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und annehmen, dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist; Verpflichtung, mindestens Euro ,- in einen AIF zu investieren; Verpflichtende Risikostreuung; zum Zeitpunkt der Investition in einen AIF darf diese Investition nicht mehr als 20 vh des Kundenvermögens aus Finanzinstrumenten gemäß 1 Z 6 WAG 2007 betragen. 53

54 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Welche wesentlichen Schritte sind vor dem Vertrieb eines Produktes zu beachten? Beim Produktgeber eine AIF-Bescheinigung einholen, die folgende Informationen enthält: Unterliegt das Produkt dem AIFM-G und wenn nicht, warum nicht? Wenn das Produkt dem AIFM-G unterliegt, darf dieses an Privatanleger vertrieben werden und mit welcher Begründung? 54

55 2. Wertpapiervermittlung und alternative Investmentfonds Selbsttest Fragen 5 und 6 55

56 2. Wertpapiervermittlung und das Alternativfinanzierungsgesetz Alternativfinanzierungsgesetz für Crowdinvesting Gilt nur für KMU und EPU Regelt eine Ausnahme aus der Prospektpflicht Gilt auch für Projekte aus anderen Ländern 56

57 2. Wertpapiervermittlung und das Alternativfinanzierungsgesetz Schwellen 4 Abs 1 Informationspflicht nach AltFG: Euro ,- bis 1,5 Mio. Schema-F-Prospekt: Euro 1,5 Mio. - 5 Mio. Kapitalmarktprospekt: ab Euro 5 Mio. Einzelinvestorenschwelle 3 Abs 1 Z 2 und Abs 3: Beschränkung der Einzelanlagen mit maximal Euro 5.000,- pro Investor und pro Projekt oder soweit höher: Das 2-fache des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens Oder 10% des Finanzanlagevermögens wenn diese Summe höher ist als Euro 5.000,- 57

58 2. Wertpapiervermittlung und das Alternativfinanzierungsgesetz 5 M Genossenschaftsanteile sonstige AIF (Hauptanwendungsbereich) Aktien, Anleihen Prospektpflicht 1,5 M 750 T 250 T vereinfachter Prospekt, Schema F KMG Alt-FG 100 T 0 Keine Verpflichtungen 58

59 2. Wertpapiervermittlung und das Alternativfinanzierungsgesetz Formelle Prüfungsverpflichtung ( 4 Abs 9) Prüfung von Kohärenz Vollständigkeit und Verständlichkeit Prüfer UnternehmensberaterInnen, Gewerbliche VermögensberaterInnen, Ausübungsberechtigte von Rechtsberufen (Notare, RA), Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater 59

60 2. Wertpapiervermittlung und das Alternativfinanzierungsgesetz Rücktrittsrecht (14 Tage ab Informationserhalt) Informationsverpflichtungen Darstellung des Verlustrisiko, prominent und verständlich Vollständige und richtige Informationsunterlage Jahresabschluss, bzw. wesentliche Änderungen Angaben haben auch dem VKI zur Verfügung zu stehen. 60

61 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 3. Einstufung der Kunden 61

62 3. Einstufung der Kunden Der Rechtsträger hat Kunden über ihre Einstufung zu unterrichten. Entweder: Privatkunde professioneller Kunde geborene professionelle Kunden gekorene professionelle Kunden geeignete Gegenpartei. 62

63 3. Einstufung der Kunden Privatkunde Jeder, der nicht professioneller Kunde ist; Voller Umfang der Wohlverhaltensregeln. 63

64 3. Einstufung der Kunden Professioneller Kunde Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Geborene professionelle Kunden sind professionelle Kunden kraft Rechtsform. Gekorene professionelle Kunden sind professionelle Kunden aufgrund eines Verfahrens zur Einstufung. 64

65 3. Einstufung der Kunden Geborene professionelle Kunden ( 58 Abs 2 WAG 2007) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Zentralstaaten, Zentralbanken, nicht jedoch Gemeinden Große Unternehmen, wenn zwei von drei Voraussetzungen vorliegen: Bilanzsumme mindestens Euro 20 Millionen Nettoumsatz mindestens Euro 40 Millionen Eigenmitteln von mindestens Euro 2 Millionen 65

66 3. Einstufung der Kunden Gekorene professionelle Kunden ( 59 Abs 2 WAG 2007) Privatkunden, die umgestuft werden. Verfahren: Antrag des Kunden Information des Kunden über Entfall des Schutzniveaus Schriftliche Bestätigung des Kunden Eigenbeurteilung des Kundensachverstands durch WPU Zwei von drei Voraussetzungen, mindestens jeweils: o zehn Geschäfte in erheblichem Umfang pro Quartal o Finanzinstrumentsportfolio von Euro ,- o Ein Jahr in Position, die Finanzkenntnisse voraussetzt. 66

67 3. Einstufung der Kunden Geeignete Gegenpartei Gleiche Voraussetzungen wie professionelle Kunden (ausgenommen sind Warenhändler und Warenderivate- Händler, Lokale Firmen und sonstige institutionelle Anleger). Relevant nur für folgende Dienstleistungen: die Annahme und Übermittlung von Aufträgen die Ausführung von Aufträgen für Kunden und den Handel auf eigene Rechnung. 67

68 3. Einstufung der Kunden Selbsttest Frage 7 68

69 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 4. Wertpapierberatung Definition - Beratung - Anwendungsbereich Informationseinholung Test der Eignung Risikohinweise Dokumentation 69

70 4. Wertpapierberatung Inhalt Definition - Beratung - Anwendungsbereich Informationseinholung Test der Eignung Risikohinweise Dokumentation 70

71 4. Wertpapierberatung Definition I Wertpapierberatung Definition Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung. 71

72 4. Wertpapierberatung Definition II Persönliche Empfehlung: An einen Anleger - oder potenziellen Anleger gerichtet Als geeignet dargestellt oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt Zielt auf Handlungen zu bestimmten Finanzinstrument ab: Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme; Ausübung oder Nichtausübung einhergehenden Rechte betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments. 72

73 4. Wertpapierberatung Definition III Anwendung Eignungstest: Wertpapierberatung und Portfolioverwaltung Abgrenzungsfälle Allgemeine Empfehlung Finanzanalyse direkte oder indirekte Empfehlung für Anlagestrategie 73

74 4. Wertpapierberatung Eignungstest Vorabinformation - Leitlinie Information über den Eignungstest inklusive Funktion der Eignungsbeurteilung. Die Form der Informationserbringung dazu ist offen (daher standardisiert möglich). Die Informationsgabe muss jedoch nachweisbar erfolgen. Zu erwägen sind Beispiele für Verluste, um Reaktion des Kunden zu beurteilen. Beispiel: Ausfallsrisko von 50 % bedeutet, dass Sie für ein Investment in der Höhe von Euro ,- zu dem Zeitpunkt, wo Sie das Geld benötigen, nur mehr Euro 5.000,- erhalten. 74

75 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Allgemein I Anwendung: Anlageberatung Portfolioverwaltung Abgrenzung Beratung und Annahme und Übermittlung Eine Annahme und Übermittlung liegt nur vor, wenn beim Kunden bereits ein konkreter Kaufwunsch besteht. 75

76 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Allgemein II Die Beratung beinhaltet mehrere Schritte Informationseinholung vom Kunden Evaluierung welche Produkte in Frage kommen Eignungstest Feststellung, welche Produkte geeignet für eine Empfehlung sind. Da im Eignungstest festgestellt wird, welche Produkte empfohlen werden dürfen, müssen die Informationseinholung und Evaluierung darauf abgestimmt sein. 76

77 4. Wertpapierberatung Eignungstest Informationseinholung I - Leitlinie Die allgemeinen Informationen des Kunden sollten beinhalten: Familienstand (inklusive Befugnisse, über Vermögenswerte vom Partner zu verfügen) Familiäre Situation (inklusive Geburt oder Studienbeginn eines Kindes) Berufliche Situation Alter (dies ist zu berücksichtigen) Der Einsatz von Fragebögen für die Informationsgewinnung kann sinnvoll sein. 77

78 4. Wertpapierberatung Eignungstest Informationseinholung II - Leitlinie Welche Informationen einzuholen sind, ist generell abhängig von: Art/Risiko des Finanzinstruments (Risiko wird von WPF definiert) Art/Umfang der Wertpapierdienstleistung Art des Kunden, Anliegen und Verhältnisse (ältere oder schutzwürdigere Kunden) 78

79 4. Wertpapierberatung Eignungstest Informationseinholung III - Leitlinie Zusätzliche Informationen sind einzuholen bei illiquiden Finanzinstrumenten: Höhe des regelmäßigen Einkommens Vermögenswerte Regelmäßige finanzielle Verpflichtungen 79

80 4. Wertpapierberatung Eignungstest Informationseinholung IV Beratungsgespräch: Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen, dh nachfragen wann und über wen gekauft Antworten protokollieren Namen von früheren Beratern des Kunden notieren können als Zeugen vor Gericht genannt werden Nachträglicher Betreuungstermin beim Kunden nachfragen, ob er zu den erhaltenen Informationen noch Fragen hat (protokollieren!). 80

81 4. Wertpapierberatung Eignungstest Informationseinholung V Verlässlichkeit der Kundeninformationen: Nicht auf Selbsteinschätzung vertrauen Nicht auf Anlageart hinführen Schlüssigkeit der Kundeninformation gewährleisten - Leitlinie Beispiel: Statt den Kunden zu fragen, ob er der Meinung ist, ausreichend erfahren oder ausreichend vermögend zu sein, besser konkrete Informationen (welche Erfahrungen mit Finanzinstrumenten bestehen, wie hoch sind finanzielle Verhältnisse) abfragen. 81

82 4. Wertpapierberatung Eignungstest I Übersicht zum Eignungstest: Für Anlageberatung und Portfolioverwaltung 1. Entspricht das Produkt den Anlagezielen des Kunden? 2. Sind die Anlagerisiken finanziell für den Anleger tragbar? 3. Versteht der Anleger die Risiken, die mit dem Wertpapiergeschäft einhergehen? Keine Empfehlung, wenn eine dieser Fragen nicht beantwortet werden kann oder negativ beantwortet werden muss. 82

83 4. Wertpapierberatung Eignungstest II Anlageziele: Zweck der Anlage Zeitraum für den Anleger, der die Anlage halten möchte Präferenzen hinsichtlich Risiko Festlegung, wie viel Geld der Kunde zu jedem Zeitpunkt und am Ende der Laufzeit jedenfalls braucht. 83

84 4. Wertpapierberatung Eignungstest III Finanzielle Tragbarkeit: Herkunft und Höhe des Einkommens Informationen über die Vermögenswerte Informationen über die Verpflichtungen Wichtig ist es zumindest, den tatsächlichen finanziellen Rahmen abstecken zu können. 84

85 4. Wertpapierberatung Eignungstest IV Risikoverständnis: Genaue Auflistung der Erfahrungen des Anlegers mit Finanzinstrumenten Bildungsstandard Beruf sowie relevante frühere Berufe Je mehr Informationen vorhanden sind, desto besser. 85

86 4. Wertpapierberatung Eignungstest V Informationen des Kunden Sie dürfen sich auf gegebene Informationen verlassen, es sei denn, Sie wissen oder mussten wissen, dass die Informationen offensichtlich nicht aktuell unzutreffend oder unvollständig sind. Praxisfälle Bekannter in der Familie, Aussehen und Angaben stimmen nicht überein, Widersprüche in Angaben. 86

87 4. Wertpapierberatung Eignungstest VI Offenlegung -soweit relevant- Die Einschränkung befindet sich in jeder der drei Anforderungen. Je riskanter die Anlage, desto höher ist die Offenlegungspflicht. Die Offenlegung muss das wieviel, aber nicht unbedingt das was enthalten. Bsp: Euro ,- lastenfrei Einschränkung offensichtlich nicht aktuell usw. 87

88 4. Wertpapierberatung Eignungstest VII Negatives Beratungsergebnis Fehlende Informationen Anlageziele sind mit der finanziellen Tragbarkeit unvereinbar Risikoverständnis kann mit Anlageziel unvereinbar sein Jedenfalls dokumentieren und, soweit möglich, vom Kunden unterschreiben lassen. 88

89 4. Wertpapierberatung Eignungstest VIII Entspricht das Produkt dem Anlageziel? Ist das Produkt finanziell tragbar? Sind Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden, um die Risiken zu verstehen? Privatanleger muss geprüft werden muss geprüft werden muss geprüft werden Gekorener professioneller Kunde muss geprüft werden muss geprüft werden muss nicht geprüft werden Geborener professioneller Kunde muss geprüft werden muss nicht geprüft werden muss nicht geprüft werden 89

90 4. Wertpapierberatung Eignungstest IX Eignungstest - Praxisfälle: In welche Aktien soll ich investieren: Microsoft oder Apple? Tilgungsträgerkredite Risikoverständnis versus Produktkenntnis Nachberatung, Dauerberatung, versteckte Portfolioverwaltung Beratungsqualität versus Vermögenssteigerung Eintrittswahrscheinlichkeit Risikoklassifizierung 90

91 4. Wertpapierberatung Eignungstest X Eignungstest Praxisfälle aus Gerichtsverfahren: Beratung in der Sauna Berater habe gemeint, bei Einzeltitel muss man mittleres Risiko ausfüllen Was ist mittleres Risiko? Schlüssig, lebensnah und in einer für Laien verständlichen Terminologie Aufzeichnungen seien als reine Formsache für die Firma bezeichnet worden Beweiswürdigung des Erinnerungsvermögens Kunde Berater Empfehlung durch SMS usw. 91

92 4. Wertpapierberatung Eignungstest XI - Leitlinie Grundsätzliche Anweisungen ESMA: Nicht Eindruck vermitteln, Eignung ist Entscheidung des Kunden. Wertpapierunternehmen haben empfohlene Produkte zu kennen. Problem vor Gericht: Kunde schutzwürdiger als Berater 92

93 4. Wertpapierberatung Eignungstest XII Informationen über Produkt bzw Berichte & Auszüge: knapp, präzise und verständlich (+ Zusammenfassung vorteilhaft). Schriftliche Empfehlungen Disclaimer mit Hinweis, dass Prognose nur Momentaufnahme ist, und es auch anders kommen kann. Vermeidung von informellen Empfehlungen im Freizeitund Privatbereich. 93

94 4. Wertpapierberatung Eignungstest Risikohinweise I Risikohinweise gesondert und ausführlich festhalten, zb wie das Risiko im Detail erklärt wurde welche Fragen behandelt wurden Tipp: Risikohinweise am Besten Wort für Wort mit Kunden durchgehen Achtung! Bloßes Ankreuzen führt zu Mitverschulden des Beraters (33% bis 45%!) Beispiele für das Risiko vorlegen. 94

95 4. Wertpapierberatung Eignungstest Risikohinweise II Grundsätze zum Risiko: Darstellung des Risikos: schlüssig, lebensnah & in für Laien verständlicher Form. Risikohinweise auf eigener Seite und gesondert unterschreiben. Ergänzende Aufzeichnungen handschriftlich und detailliert tätigen. 95

96 4. Wertpapierberatung Eignungstest Risikohinweise III Wichtig: Das Anleger(Risiko-)profil muss kundenorientiert und nicht produktorientiert sein. Anmerkungen zu bestimmten Produkten sollten ausformuliert und schriftlich festgehalten werden. Gesprächsprotokoll: Hinweise auf individuelle Situation des Kunden tätigen Fragen aufschreiben konkrete Erläuterungen festhalten, zb Erklärung über bestimmte Asset-Klassen. 96

97 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Dokumentation I Dokumentation Möglichst freihändig Anlagegeschichte des Kunden dokumentieren Bildungsstand und Berufsentwicklung Anlageziele Aufbewahrung Fünf, sieben oder 30 Jahre Rechte und Pflichten mindestens bis zum Ende der Geschäftsbeziehung. 97

98 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Dokumentation II - Leitlinie Dokumentation Dokumentation der Entscheidungsgrundlage, um später nachzuvollziehen, warum eine Empfehlung abgegeben wurde. Wichtig ist daher die Aufzeichnung und Nachvollziehbarkeit, wie eine Information verwertet wurde. 98

99 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Dokumentation III Beispiele: - Leitlinie Die Angabe des Kunden, noch nie etwas mit Finanzinstrumenten zu tun gehabt zu haben, reduziert das angenommene Risikoverständnis des Kunden. Die Angabe des Kunden, bereits seit Jahren Finanzinstrumente gekauft und verkauft zu haben und dabei bereits Verluste hingenommen zu haben, erhöht das angenommene Risikoverständnis des Kunden. 99

100 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Dokumentation IV Übergabe der Unterlagen schriftlich vom Kunden bestätigen lassen. Vorformulierte Gesprächsprotokolle handschriftlich ergänzen. Änderungen im Nachhinein: zumindest mit Paraphe des Kunden versehen (Beweiskraft!). 100

101 4. Wertpapierberatung Eignungstest - Selbsttest Fragen

102 Personalkredite vertraglich gebundener Personalkredite Vermittler Beratung vertraglich gebundener Verschwiegenheitsverpflichtung Vermittler Beratung Gewerbliche Verschwiegenheitsverpflichtung Investitionen Gewerbliche Investitionen Vermögensberatung 136 GewO Hypothekarkredite Vermögensberatung 136 GewO Sicherung Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung Sicherung von Aufbau Aufträgen Annahme und Übermittlung von Aufträgen 5. MiFID II Ein Ausblick Anwendungsbereich - Fakultative Ausnahme Organisationsverpflichtungen Informationsverpflichtungen und Vergütungsanforderungen Konzept unabhängige Dienstleistung und Beratungsstandard 102

103 MiFID II Europäische Grundlage zum Wertpapieraufsichtsgesetz Trilog Der finale Text wurde am veröffentlicht (2014/65/EU). Zusatz EK EP Ziel DurchführungsRL zur MiFID II. Die Position der Wertpapieraufsicht (ESMA) wurde Ende 2014 veröffentlicht. Die EK erstellt aus dem Vorschlag der ESMA mehrere DurchführungsRL bzw VO; diese wird in 2015 erwartet. Möglicherweise erst Ende Dezember Das EP hat die Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten gegen die DurchführungsRL zu wehren, darf diese aber nicht ändern. Im Moment gibt es eine Diskussion ob die Anwendung plangemäß mit oder erst 2018 erfolgen soll, eine Teilung ist möglich. 103

104 MiFID II Anwendungsbereich (Artikel 2 und 3 MiFID II) MiFID II gilt nicht für Versicherungsunternehmen Fakultative Ausnahme für Annahme und Übermittlung und Anlageberatung Übermittlung nur an WPF, KI usw Trotzdem sind Anforderungen zu erbringen: Kundeninformation, Product Governance, Telefonaufzeichnungen, Zulassung, Berufshaftpflichtversicherung usw Betroffen in Österreich sind: WPDLU und WPV 104

105 105

106 MiFID II Product Governance I Product Governance (Artikel 16 Abs 3 MiFID II und DF RL) Vermittler (welche nicht auch Produktanbieter sind) müssen die Charakteristika des Produktes und den Zielmarkt kennen. Betroffene Hersteller müssen einen internen Produktgenehmigungsprozess haben, der einen Zielmarkt definiert und dafür sorgt, dass die Finanzinstrumente den Kundenbedürfnissen auch laufend entsprechen. 106

107 MiFID II Product Governance II - Emittent Emittenten: Wertpapierfirmen, welche Finanzinstrumente erstellen - dies inkludiert creation development issuance design Internes Produktgenehmigungsverfahren für jedes neue Finanzinstrument, dies inkludiert eine Überprüfung ob: Interessenkonflikte vorliegen Funktion des Finanzmarkts gefährdet ist die Kostenstruktur mit dem Zielmarkt übereinstimmt. 107

108 MiFID II Product Governance III - Emittent Reguläre Überprüfung der erstellten Produkte, ob dies weiterhin den Anforderungen entspricht. Szenario-Analysen über die Risiken und möglichen schlechten Ergebnisse, welche das Produkt für Kunden erzeugen könnte, inkludierend: Marktverfall Der Ersteller oder ein sonst Beteiligter gerät in finanzielle Probleme Das Finanzinstrument ist nicht mehr wirtschaftlich realisierbar Der Bedarf für das Finanzinstrument ist wesentlich höher als gedacht und die Ressourcen der Firma oder des Markets stoßen an die Grenzen. Regelungen, wenn sich die Risiken eines Produktes deutlich ändern. 108

109 MiFID II Product Governance IV Vertrieb Unterscheidung, ob Finanzinstrument von einer Wertpapierfirma erzeugt wurde oder nicht. Internes Produktgenehmigungsverfahren: Die Umstände und Bedürfnisse der angesprochenen Kunden soll eruiert werden. Der Zielmarkt wird vom Emittent zur Verfügung gestellt oder muss selbst erstellt werden. Die Compliance Funktion soll die Entwicklung und jährliche Überprüfung von neuen Produkten beaufsichtigen. Die relevanten Mitarbeiter sollen die Charakteristiken und Risiken kennen. Informationsaustausch mit Herstellern über den Verkauf. Die Geschäftsleitung soll effektive Kontrolle über die Produktgenehmigung haben. 109

110 110

111 MiFID II Telefonaufzeichnungen I Telefonaufzeichnungen (Artikel 16 Abs 7 MiFID II und DF RL) Telefonate, bei welchen Kunden Aufträge zur Annahme und Überleitung von Finanzinstrumenten geben, müssen aufgezeichnet werden. Telefonate, welche dazu dienen oder dienen könnten, dass Kunden Aufträge zur Annahme und Überleitung von Finanzinstrumenten geben, müssen aufgezeichnet werden. 111

112 MiFID II Telefonaufzeichnungen II Modell 1: Alle Telefonate aufzeichnen Dann muss vor jeder Verbindung eine Durchsage erfolgen, dass aufgezeichnet wird. Modell 2: Telefonate über definierte Leitungen aufzeichnen. Dann muss vor jeder Verbindung über diese Leitung eine Durchsage erfolgen, dass aufgezeichnet wird. Nur über diese Leitungen dürfen Kundenorders angenommen werden. 112

113 MiFID II Telefonaufzeichnungen III Modell 3: Telefonate nur ab einem bestimmten Zeitpunkt aufzeichnen Dann muss vor der Aufzeichnung eine Durchsage erfolgen, dass aufgezeichnet wird. Orders dürfen nur ab der Aufzeichnung angenommen oder weitergeleitet werden. Während der Aufzeichnung müssen alle Themen behandelt werden. Modell 4: Keine Telefonate aufzeichnen Dann muss sichergestellt werden, dass Orders nicht übers Telefon angenommen oder auch nur intern weitergegeben werden. Notwendig ist daher immer eine schriftliche (auch per ) Bestätigung des Kunden. Dazu muss es eine Leitlinie und einen Compliance Prozess (Kontrolle) geben. 113

114 MiFID II Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungen von persönlichen Gesprächen Zeit des Termins Ort des Termins Identität der Anwesenden Initiator des Treffens Relevante Information über die Kundenorder inkludierend Preis, Volumen Order-Typ Zeitpunkt der Weiterleitung oder Ausführung 114

115 115

116 MiFID II Informationsverpflichtungen (Art 24 Abs 4 MiFID II) Standardisierte Beratungsformen: Unabhängig oder Nicht-unabhängig bzw Unabhängig oder Standard Umfangreiche oder eher beschränkte Analyse Regelmäßige Beurteilung der Eignung oder nicht 116

117 117

118 MiFID II Vergütungsanforderungen I (Art 24 MiFID II) Verbot von indirekten Vergütungen (Abs 7 und 8) Portfolioverwaltung Beratung, welche als unabhängig tituliert wird. Verpflichtungen für sonstige (Abs 9) dazu bestimmt die Qualität zu verbessern beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Pflicht, im bestmöglichen Interesse zu handeln Existenz, Art und Betrag offengelegt 118

119 MiFID II Vergütungsanforderungen Anforderungen an die Vergütung bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen jeweils alternativ: Große Produktauswahl von geeigneten Finanzinstrumenten inkludierend eine angemessene Anzahl von Drittanbietern oder Angebot an den Kunden, die Eignung zu überprüfen oder eine andere ständige Dienstleistung, welche einen Wert für den Kunden hat (wie beispielsweise Beratung über die optimale Anlageaufteilung asset allocation ) oder Herstellung eines Zuganges zu einer großen Produktauswahl zu einem wettbewerbsfähigen Preis, welche dem Zielmarkt angemessen ist und auch eine adäquate Anzahl von Drittanbietern beinhaltet. 119

120 MiFID II Alternativvoraussetzungen daher bei nicht-unabhängigen bzw Standarddienstleistungen Das Erfordernis angemessene Anzahl von Drittanbietern bedeutet, dass weniger als 25 % Eigenprodukte jedenfalls kein Problem darstellen sollten. Mehr als 50 % Eigenprodukte wären jedenfalls unzulässig. Dazwischen liegt ein Graubereich, der noch nicht näher klargestellt wurde. Wertpapierunternehmen sind jedoch nicht gezwungen, ihre eigenen Produkte gänzlich aufzugeben. Das Erfordernis optimale Anlageaufteilung (Asset Allocation) ist erfüllt, wenn der Kunde einen Benefit hat. Die lukrierte Provision muss im Konnex zu einer bestimmten Leistung stehen. Alternativ ist es möglich, dem Kunden einen jährlichen Eignungstest anzubieten. 120

121 MiFID II Jährliche individuelle Kundenbenachrichtigung Einmal jährlich hat eine Nachricht an den Kunden zu erfolgen, in welcher die erhaltenen Vergütungen im Verhältnis zu den dem einzelnen Kunden erbrachten Dienstleistungen aufzulisten sind. Mit Kunde ist in diesem Fall der Vertragspartner gemeint (falls der Endabnehmer nicht direkt Vertragspartner ist). Erfüllungsgehilfen sowie vertraglich gebundene Vermittler sind in diesem Fall wie eigene Mitarbeiter zu behandeln; sie haben keine eigene Informationsverpflichtung gegenüber dem Kunden. WICHTIG: Schärfen Sie die Definition Ihrer eigenen Dienstleistungen. 121

122 MiFID II Vergütungsanforderungen Was bedeutet Verbot indirekter Vergütungen? Keine Einbehaltung von Vergütungen von Dritten. Dritter ist jeder, ausgenommen der Kunde selbst. Jede Vergütung muss vertraglich mit dem Kunden wirksam (Konsumentenschutzgesetz usw) vereinbart sein. Was bedeutet Verbot indirekter Vergütungen nicht? Verpflichtung zu einem Stundenhonorar Verbot der Entgegennahme von Geldern von Dritten (diese müssen nur umgehend weitergeleitet oder aufgerechnet werden). 122

123 MiFID II Provisionsverbot bei Portfolioverwaltung In diesen Fällen dürfen indirekte Vergütungen weder angenommen noch behalten werden. Allerdings dürfen Portfolioverwalter sehr wohl ein Entgelt für eigene Produkte in ihrem Portfolio verlangen. Auch eine Aufrechnung eigener Ansprüche gegenüber dem Kunden (zb Serviceentgelt für meine erbrachte Dienstleistung) ist möglich, jedoch besteht hier ein Umsatzsteuerproblem. WICHTIG: Was für Zahlungen bekomme ich von wem? Und für welche Dienstleistungen? 123

124 124

125 MiFID II Beratungsstandard Wertpapierberatung oder Portfolioverwaltung verpflichtender Eignungstest Sonstige Dienstleistungen generell verpflichtender Angemessenheitstest Nur bei besonderer Vereinbarung im Fall von reiner Annahme und Übermittlung von Aufträgen Execution Only 125

126 MiFID II Konzept unabhängige Dienstleistung Wer sich oder seine Beratung unabhängig nennt, darf keine indirekte Vergütung annehmen bzw muss diese an den Kunden weiterleiten; muss eine hinreichend gestreute Palette an Finanzinstrumenten bewerten, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können; darf nicht nur solche Produkte anbieten, zu welchen eine Nahebeziehung besteht. 126

127 127

128 MCD/IDD/MIFID II - Ein Vergleich Richtlinie MiFID II MCD (Kreditvermittlung) IDD (Versicherungsvertrieb) Eigenbennenung Unabhängigkeit Verbot indirekter Vergütungen Tätigkeit für Mehrheit oder indirektes Vergütungsverbot Kein Verbot indirekter Vergütungen Sonstiges Vergütungsrecht Strenge Offenlegung und Vergütung mit Qualitätsverbesserung Vergütungsoffenlegung inklusive Betrag im ESIS Offenlegung der Art der Vergütung bei nicht PRIIPs Versicherungen und strenge Provisionsoffenlegung bei PRIIPs 128

129 129

130 Personalkredite vertraglich gebundener Vermittler Beratung Verschwiegenheitsverpflichtung Gewerbliche Vermögensberatung Sicherung Investitionen 136 GewO Aufbau Hypothekarkredite Annahme und Übermittlung von Aufträgen Umfassende Rechtsartikel und andere Informationen finden Sie unter: 130

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER Wien, Mai 2014 I. ALLGEMEINES Das Gewerbe zum Wertpapiervermittler (WPV) ist nunmehr seit 1. September 2012 in Kraft. Es ersetzt rechtlich das Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten

Mehr

WAG Überblick Von der Finanzkrise zum WAG Unabhängigkeit und Vergütungsrecht. Wertpapierberatung

WAG Überblick Von der Finanzkrise zum WAG Unabhängigkeit und Vergütungsrecht. Wertpapierberatung Fachverband Finanzdienstleister, 4.7.2017 3.1.2018 WAG 2018 Überblick Von der Finanzkrise zum WAG 2018 Unabhängigkeit und Vergütungsrecht Wertpapierberatung 1 Neuer Rechtsaufbau 2 Statt 1 Praxisrelevante

Mehr

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018 Fachverband Finanzdienstleister, 4.7.2017 3.1.2018 WAG 2018 Überblick Von der Finanzkrise zum WAG 2018 Unabhängigkeit und Vergütungsrecht Wertpapierberatung Neuer Rechtsaufbau 2 Statt 1 Praxisrelevante

Mehr

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018 Fachverband Finanzdienstleister, 16.1.2018 3.1.2018 WAG 2018 BILDUNGS-KickOff 2018 Vier Vorträge zur MiFID II Mag. Philipp Bohrn Entwicklung und Eignungstest Mag. Thomas Moth - Produktregulierung und Vorteile

Mehr

einzelne Forderungen zur MiFID II!

einzelne Forderungen zur MiFID II! 3.1.2018! 1! Ein Blick zurück!! 2007 bis 2008: Finanzkrise!! Oktober 2011: Vorschlag zur MiFID II und Veröffentlichung des Impact Assessment der Europäische Kommission!! März 2012: Positionierung des Europäischen

Mehr

Vortrag: IDD, MiFID II und Weiterbildung. Versicherungsvermittlung. Wertpapiervermittlung. Mag. Philipp H. Bohrn

Vortrag: IDD, MiFID II und Weiterbildung. Versicherungsvermittlung. Wertpapiervermittlung. Mag. Philipp H. Bohrn Vortrag: IDD, MiFID II und Weiterbildung Versicherungsvermittlung Wertpapiervermittlung Mag. Philipp H. Bohrn Versicherungs anlagevermittlung Versicherungsvermittlung Wertpapiervermittlung Was wir heute

Mehr

Die Kundenakquise für Finanzdienstleister Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber

Die Kundenakquise für Finanzdienstleister Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber Sie wollen mehr Informationen? Dann schauen Sie auch in unsere Wissensdatenbank! www.wko.at/wissensdatenbank oder www.wko.at/wdb Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting

Mehr

12.08.2013. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G)

12.08.2013. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFM-G) Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite

Mehr

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018

Fachverband Finanzdienstleister, WAG 2018 Fachverband Finanzdienstleister, 4.7.2017 3.1.2018 WAG 2018 Europäischer Rechtssetzungsprozess zum WAG 2018 Idee, Konsultation, Impact Assessment usw. EU Regierung und 23.507 Beamte usw EK Europäische

Mehr

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Vorwort INHALT TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Einleitung... 1 Die 4 Unternehmensformen... 1 MiFID-fit per 1. 11. 2007 ein Überblick... 2 Was ist ein Wertpapier?... 5 Definition von Wertpapieren gemäß WAG 2007...

Mehr

Fachverband Finanzdienstleister, 19/22/ WAG 2018

Fachverband Finanzdienstleister, 19/22/ WAG 2018 Fachverband Finanzdienstleister, 19/22/23.05.2017 3.1.2018 WAG 2018 Europäischer Rechtssetzungsprozess Idee, Konsultation, Impact Assessment usw. EU Regierung und 23.507 Beamte usw EK Europäische Kommission

Mehr

IDD WAG 2018

IDD WAG 2018 23.2.2018 IDD 3.1.2018 WAG 2018 Europäischer Rechtssetzungsprozess Idee, Konsultation, Impact Assessment usw. EU Regierung und 23.507 Beamte usw EK Europäische Kommission DE FI PL UK Rat Nationalstaaten

Mehr

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick

Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick Finanzierungsmöglichkeiten im Überblick Modell Sale-and-lease-back Crowdfunding nach dem AltFG Über uns Anwaltskanzlei aus Wien mit rund 50 Mitarbeitern Spezialisten für Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht

Mehr

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN

FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN FACHTAGUNG KOMPAKT FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN NEUE ASPEKTE DER AIFM REGULIERUNG FÜR INSTITUTIONELLE INVESTOREN 17.6.2014 RA Dr. Nikolaus Paul HINTERGRUNDINFORMATION Europa und Österreich Europa AIFM

Mehr

INDEX I. Einleitung II. Gewerbeumfang III. Die Beratung IV. Die Vermittlung V. Dienstleistungsumfang und Berufsrechte...

INDEX I. Einleitung II. Gewerbeumfang III. Die Beratung IV. Die Vermittlung V. Dienstleistungsumfang und Berufsrechte... Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters

Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Praxisfragen aus Sicht eines CTA-Anbieters Dr. Rolf Majcen, 13.11.2013 FTC Capital GbH Praterstrasse 31/11 1020 Vienna Austria www.ftc.at office@ftc.at +43-1-585 61 69-0 Wichtige WAG-Konzessionen verschwinden

Mehr

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH

TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Vorwort INHALT TEIL 1 PRAXISHANDBUCH Einleitung 1 Die vier Unternehmensformen 1 WAG 2007-fit per 1 1 2014 ein Überblick 3 Was ist ein Wertpapier? 5 Was sind Wertpapiere, was Finanzinstrumente? 8 Europäische

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII. Einleitung... 1

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII. Einleitung... 1 Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Einleitung... 1 1. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Begriffsbestimmungen... 5 2. Ausnahmen... 34 3.

Mehr

2. DAS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS- UNTERNEHMEN (WPDLU)

2. DAS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS- UNTERNEHMEN (WPDLU) Abschnitt I: Unternehmensformen 2. DAS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGS- UNTERNEHMEN (WPDLU) Wichtige Rechtsquellen: 4 und 15 WAG 2007 2.1 Einleitung Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) mit der kleinen

Mehr

Ausblick Europäische Entwicklungen & Standesregeln. Mag. Philipp H. Bohrn Linz, am 11.11.2014

Ausblick Europäische Entwicklungen & Standesregeln. Mag. Philipp H. Bohrn Linz, am 11.11.2014 Ausblick Europäische Entwicklungen & Standesregeln Mag. Philipp H. Bohrn Linz, am 11.11.2014 Inhalte und kurze Erläuterungen MiFID II - Markets in Financial Instruments Directive beinhaltet die Regelungen

Mehr

Mag. Philipp H. Bohrn

Mag. Philipp H. Bohrn Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

The Power of the Crowd RA Dr. Günther Gast 1

The Power of the Crowd RA Dr. Günther Gast 1 The Power of the Crowd 1 Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen RA Dr. Günther Gast 2 Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015: - Alternativfinanzierungsgesetz

Mehr

Wertpapier- aufsichtsgesetz 2007. Mehr Transparenz für Ihre Geldanlage.

Wertpapier- aufsichtsgesetz 2007. Mehr Transparenz für Ihre Geldanlage. Wertpapier- aufsichtsgesetz 2007 Mehr Transparenz für Ihre Geldanlage. Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 Vertrauen durch mehr Transparenz. Seit 1. November 2007 gelten neue Regeln im Umgang mit Finanzinstrumenten.

Mehr

Gemäß 136a Abs. 6a GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX erlässt der Fachverband folgenden Lehrplan: L E H R P L A N

Gemäß 136a Abs. 6a GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX erlässt der Fachverband folgenden Lehrplan: L E H R P L A N Gemäß 136a Abs. 6a GewO 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX erlässt der Fachverband folgenden Lehrplan: L E H R P L A N DES FACHVERBANDS FINANZDIENSTLEISTER ZUR WEITERBILDUNG DER GEWERBLICHEN VERMÖGENSBERATUNG

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann

Mehr

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft

Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft Zur Verfügung gestellt von der PFS Financial Services International Aktiengesellschaft A-4020 Linz Gürtelstraße 12 Tel.: +43(0) 5 7010-20100 Fax: +43(0) 5 7010-20300

Mehr

Datum WAG 2018: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU)

Datum WAG 2018: Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) Sie wollen mehr Informationen? Dann schauen Sie auch in unsere Wissensdatenbank! www.wko.at/wissensdatenbank oder www.wko.at/wdb Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting

Mehr

Fachverband Finanzdienstleister, ! !

Fachverband Finanzdienstleister, ! ! Fachverband Finanzdienstleister, 4.10.2017! 3.1.2018! Überblick!! Von der Finanzkrise zum WAG 2018!! Vergütungsrecht!! Wohlverhaltensrecht!! Allgemeine Organisationsvorschriften!! Produktregulierung! Neuer

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

Neue Rechtsentwicklungen. Fachgruppentagung Niederösterreich Schloss Krumbach, 19. September 2018

Neue Rechtsentwicklungen. Fachgruppentagung Niederösterreich Schloss Krumbach, 19. September 2018 Neue Rechtsentwicklungen Fachgruppentagung Niederösterreich Schloss Krumbach, 19. September 2018 Übersicht Nationale Legistikprojekte: Prospektrecht und Crowdinvesting NEU Rücktrittsrecht und Stornohaftung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2 RUNDSCHREIBEN Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen ( 55 WAG 2018) 21. August 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht?

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht? G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e A r b e i t s k r ä f t e ü b e r l a s s u n g v o m E W R / E U - R a u m 1 n a c h Ö s t e r r e i c h a u s g e w e r b e r e c h t l i c h e r S i c h t Die

Mehr

1 Einleitung Allgemeines und Begriffsbestimmungen... 4

1 Einleitung Allgemeines und Begriffsbestimmungen... 4 Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. MIFID II Product - Governance

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. MIFID II Product - Governance IBD Wirtschaftsprüfung GmbH MIFID II Product - Governance 2 Das Thema wird präsentiert von: WP/StB Mag. (FH) Michael Szücs Geschäftsführer IBD Wirtschaftsprüfung GmbH 1060 Wien, Lehargasse 1 Tel: 01/ 505

Mehr

Aktuelles von der FMA Schwerpunkt Prüfpraxis von Vorort Prüfungen

Aktuelles von der FMA Schwerpunkt Prüfpraxis von Vorort Prüfungen Aktuelles von der FMA Schwerpunkt Prüfpraxis von Vorort Prüfungen Alfred Fuchs Abt. III/2 Teamleiter Vor-Ort-Prüfungen Finanzmarktaufsicht Graz, 2012-10-19 Übersicht Wertpapiervermittler Basel III AIFM

Mehr

Fit & Proper für Banken und Wertpapierfirmen

Fit & Proper für Banken und Wertpapierfirmen Fit & Proper für Banken und Wertpapierfirmen Aktuelles zu Organisationspflichten, Eignung und Geldwäscherei für Berater und Geschäftsleiter Institutional Advisors Congress 3. Mai 2016 Graz 3. Mai 2016

Mehr

Übersicht der Berufsgruppen (in alphabetischer Reihenfolge) 1. Ausgleichsvermittlung/Insolvenzberatung 2. 2. Bausparvermittlung/Bausparberatung 3

Übersicht der Berufsgruppen (in alphabetischer Reihenfolge) 1. Ausgleichsvermittlung/Insolvenzberatung 2. 2. Bausparvermittlung/Bausparberatung 3 sbilder Fachverband Finanzdienstleister Wirtschaftskammer Österreich Übersicht der Berufsgruppen (in alphabetischer Reihenfolge) Seite 1. Ausgleichsvermittlung/Insolvenzberatung 2 2. Bausparvermittlung/Bausparberatung

Mehr

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin

AIFM-Richtlinie. Übersicht über den Entwurf der EU KOM. 3.Funds Forum Frankfurt am 14.Mai Uwe Wewel, Berlin AIFM-Richtlinie Übersicht über den Entwurf der EU KOM Aufbau der RL In 56 Artikel in 9 Kapiteln 1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2.Kapitel: Zulassung der AIFM 3.Kapitel: Ausübung der Tätigkeiten 4.Kapitel:

Mehr

Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand )

Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand ) Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand 26.2.2019) Österreich ist mit der IDD-Umsetzung zum Teil säumig. Aktuelle Informationen finden Sie: Haben Sie noch Fragen? Dann schicken Sie uns ein Mail

Mehr

Datum Der vertraglich gebundene Vermittler (vgv)

Datum Der vertraglich gebundene Vermittler (vgv) Sie wollen mehr Informationen? Dann schauen Sie auch in unsere Wissensdatenbank! www.wko.at/wissensdatenbank oder www.wko.at/wdb Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting

Mehr

Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting

Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting Rahmenbedingungen zum Alternativen Finanzierungsgesetz, AltFG und Crowdinvesting Crowdinvesting die neue Form der Unternehmensfinanzierung? Zusätzliche Finanzierungsquelle für Ihr Unternehmen Starkes Kundenbindungsinstrument

Mehr

Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD

Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD Bildungs-KickOff des Fachverbandes Finanzdienstleister in der WKÖ Beate Blaschek, BMASGK Wien, 15.1.2019 WAG 2018 Interessenkonflikte Handeln im besten Interesse

Mehr

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG

Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Kryptobereich Potentielle Berührungspunkte AIFMG BWG E-GeldG KMG WAG 2007 ZaDiG 2 Abs 1 Z 1 AIFMG (Definition) 1 Abs 1 BWG (sämtliche Bankgeschäfte) 1 E-GeldG (Definition)

Mehr

IDD & MiFID II. Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG

IDD & MiFID II. Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG IDD & MiFID II Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG Gerd Daufenbach Leiter Compliance - Fidelity Deutschland Allianz Neue Regelungen bei der Vermittlung von

Mehr

Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG)

Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG) Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG) Helmut Heiss Ordinarius, Universität Zürich Rechtsanwalt, mbh Attorneys at Law, Zürich Köln, 29. Juni 2016 Motive für die

Mehr

Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie bringt brandaktuelle Neuerungen

Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie bringt brandaktuelle Neuerungen Wohnimmobilienkreditvertragsrichtlinie bringt brandaktuelle Neuerungen KommR Dr. Wilhelm Miklin Helmut Apounig Klagenfurt, am 19.04.2016 Aktuelle Richtlinien / Themen 1. MiFID II: Market in Financial Instruments

Mehr

Praxisfragen - Kreditvermittlung (Stand 23.05.2016)

Praxisfragen - Kreditvermittlung (Stand 23.05.2016) Praxisfragen - Kreditvermittlung (Stand 23.05.2016) Seit 21.3.2016 gelten für die Kreditvermittlung (Personal- und Hypothekarkredite) neue Rechtsvorschriften. Umfangreiche Informationen des Fachverbands

Mehr

WKO-Bildungs Kick Off WAG Aufgaben der FMA

WKO-Bildungs Kick Off WAG Aufgaben der FMA -Bildungs Kick Off WAG 2018 - Aufgaben der FMA Mosser / Dämon Wertpapierfirmen Die FMA Gesetzliche Grundlage: Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

Mehr

Mögliche Gestaltung der Vertriebsstruktur ausgewählte Fragen der Wohlverhaltensregeln

Mögliche Gestaltung der Vertriebsstruktur ausgewählte Fragen der Wohlverhaltensregeln Mögliche Gestaltung der Vertriebsstruktur ausgewählte Fragen der Wohlverhaltensregeln Institut für Bankrecht, 10. März 2008 RA Mag. Martina Harrer Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH Möglichkeiten der

Mehr

EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt

EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt EU- Panorama Provisionen und Offenlegung in Europa: Ein repräsentativer Querschnitt Vortrag Wirtschaftskammer Wien Die Finanzdienstleister 11. November 2014 1. Teil: Was wird die MIFID II bringen? 2. Teil:

Mehr

IDD Umsetzung im Gewerberecht. + Sonderthema: Digitalisierung

IDD Umsetzung im Gewerberecht. + Sonderthema: Digitalisierung IDD Umsetzung im Gewerberecht + Sonderthema: Digitalisierung 1. wichtige neue Inhalte IDD 2 neu 1. einheitliche Ausbildung europaweit 2. 15h jährlich Fortbildung 3. best practice für alle Vermittlerarten

Mehr

Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung

Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung Neumayer/Samhaber/Bohrn/Leustek Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung Auszug aus dem Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID Das neue Berufsrecht Inhalt EINLEITUNG UND UNTERNEHMENSFORMEN 1.

Mehr

STANDES- UND AUSÜBUNGSREGELN FÜR DIE GEWERBLICHE VERMÖGENSBERATUNG UND DIE WERTPAPIERVERMITTLER

STANDES- UND AUSÜBUNGSREGELN FÜR DIE GEWERBLICHE VERMÖGENSBERATUNG UND DIE WERTPAPIERVERMITTLER STANDES- UND AUSÜBUNGSREGELN FÜR DIE GEWERBLICHE VERMÖGENSBERATUNG UND DIE WERTPAPIERVERMITTLER ANWENDUNGSBEREICH 1. Berufsangehörige der Gewerblichen Vermögensberatung und Wertpapiervermittler haben die

Mehr

MIFID II Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz

MIFID II Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz MIFID II Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz Verbesserter Anlegerschutz und mehr Transparenz. Ab Jänner 2018: Verbesserter Anlegerschutz und mehr Transparenz. Die Finanzmärkte haben sich in den vergangenen

Mehr

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV

MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds und FinVermV MiFID II: Vertrieb von geschlossenen Fonds 13. Funds Forum Frankfurt, Literaturhaus Frankfurt Norman Mayr, LL.M. Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Mehr

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II MiFID I Die EU-Finanzmarktrichtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID I) aus dem Jahr 2004 läutete die Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte ein. Sie wurde in Deutschland durch

Mehr

3.4 Wohlverhaltensregeln

3.4 Wohlverhaltensregeln 28 Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) 3.4 Wohlverhaltensregeln Ein wesentlicher Teil der MiFID regelt, nach welchen Vorgaben Wertpapierfirmen ihre Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden

Mehr

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5

Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1. A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 Abkürzungsverzeichnis XIII I. Einleitung 1 A. Untersuchungsgegenstand 1 B. Gang der Untersuchung 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage 5 A. Vorbemerkung 5 B. Grundkonstellation 5 C. Vertraglich

Mehr

Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung)

Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) Bekanntmachung betreffend Abreden mit beschränkter Marktwirkung (KMU-Bekanntmachung) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005 In Erwägung, I) dass die Wettbewerbskommission nach Art. 6

Mehr

MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe

MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz Prof. Dr. Rolf Sethe 20.03.2014 Regelungsdichte AIFMD Fatca Fidleg FTT BVG- Reform MiFID KAG- Revision Finfrag EMIR AIA FSB Regelungsdichte

Mehr

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) Crowdfunding für erneuerbare Energien - eine große Chance für Österreich? Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) Dr. Christine Hartl, 14.12.2016 Crowdfunding Modelle Donation based Crowdfunding: Investition

Mehr

Wesentliche praktische Änderungen in der Tätigkeit des Versicherungsmaklers infolge der IDD-Umsetzung

Wesentliche praktische Änderungen in der Tätigkeit des Versicherungsmaklers infolge der IDD-Umsetzung Erwin Gisch und Berater in Versicherungsangelegenheiten Fachverbands-Roadshow (St. Pölten, Graz, Mondsee, Klagenfurt, Innsbruck) Oktober / November 2018 Ausgangssituation (1) IDD-Umsetzungs- Dilemma IDD

Mehr

Record-keeping and recording of telephone conversations. sog. Taping. Abschnitt 2.5 und 2.6 des CP

Record-keeping and recording of telephone conversations. sog. Taping. Abschnitt 2.5 und 2.6 des CP Record-keeping and recording of telephone conversations and electronic communications sog. Taping Abschnitt 2.5 und 2.6 des CP Record-keeping Level 1: Art. 16 (6) MiFID II: keine wesentlichen Änderungen

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Finanzdienstleistung. Fachverbandsobmann KommR Wolfgang K. Göltl Graz, am

Aktuelle Entwicklungen in der Finanzdienstleistung. Fachverbandsobmann KommR Wolfgang K. Göltl Graz, am Aktuelle Entwicklungen in der Finanzdienstleistung Fachverbandsobmann KommR Wolfgang K. Göltl Graz, am 9.2.2015 Inhalt Die Arbeit des Fachverbands in Europa Erfolge und Ziele Herausforderungen der nächsten

Mehr

Datum WAG 2007: Der Eignungstest

Datum WAG 2007: Der Eignungstest Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister

Mehr

MIFID und der Entwurf des WAG 2007. Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte

MIFID und der Entwurf des WAG 2007. Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte MIFID und der Entwurf des WAG 2007 Dr. Ernst Brandl Brandl & Talos Rechtsanwälte MIFID - Rechtsgrundlage und Ziel EG- RL 2004/39/EG und Durchführungsbestimmungen auf der Basis des 1999 erstellten Financial

Mehr

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015 Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen

Mehr

Fassung vom 13.07.05 Seite: 1 von 5

Fassung vom 13.07.05 Seite: 1 von 5 Grundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.v. für den Beruf Unternehmensberater sinngemäß anzuwenden auf: Consulting Management : Symanski vertreten durch Detlef Symanski Service

Mehr

Neues aus dem Fachverband. KommR Wolfgang K. Göltl Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister

Neues aus dem Fachverband. KommR Wolfgang K. Göltl Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister Neues aus dem Fachverband KommR Wolfgang K. Göltl Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister Überblick über die einzelne Projekte 1. Wertpapiervermittler 2. Europäische Interessenvertretung 3. Anliegen

Mehr

Datum WAG 2018: Der Eignungstest

Datum WAG 2018: Der Eignungstest Sie wollen mehr Informationen? Dann schauen Sie auch in unsere Wissensdatenbank! www.wko.at/wissensdatenbank oder www.wko.at/wdb Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für natürliche Personen (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)

Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für natürliche Personen (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter) IHK Nordschwarzwald Recht / Steuern Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für natürliche Personen (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten

Mehr

Safeguarding of Client Assets

Safeguarding of Client Assets Safeguarding of Client Assets Inhaltsverzeichnis I. Standort und wesentliche Ziele der Regulierung II. Einzelne Aspekte der Regulierung Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte Getrennte Aufbewahrung

Mehr

Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer

Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Einführung Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 3 I.1. Angaben gemäß Anlage

Mehr

Rechtliche Fragen klären

Rechtliche Fragen klären Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen

Mehr

Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA. Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin,

Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA. Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin, x Crossborder - Crowdfunding Blickwinkel Österreich Aufsichtsrecht Maga Bibiane Kaufmann, FMA Workshop Schwarmfinanzierungen BaFin, 01.06.2017 ca 10 Crowdinvesting- Plattformen, großteils qualifizierte

Mehr

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V. c a b. Unternehmen, die. a) ein multilaterales. Abschlussvermittler. und Anlageverwalter

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V. c a b. Unternehmen, die. a) ein multilaterales. Abschlussvermittler. und Anlageverwalter Übersicht über die wichtigsten Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gemäß KWG (06/2016) Änderungen zur letzten Version der Übersicht sind rot gekennzeichnet Gruppe

Mehr

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht, Wichtige konsumentenpolitische Ziele der IDD 1. Ausdehnung des Geltungsbereichs 2. Regelung der Aus- und Weiterbildung 3. Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung

Mehr

Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD

Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD Alpbach 31.8.2018 Stefan Trojer BMDW Überblick Personen seit ca. 2003 Versicherungsmakler: BO Drechsler BO Riedelsperger BO Berghammer Versicherungen,

Mehr

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf.

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf. Stellungnahme des zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards (IDW EPS 840) zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Wir bedanken

Mehr

Volksbank Aktiengesellschaft Feldkircher Strasse 2 9494 Schaan Fürstentum Liechtenstein

Volksbank Aktiengesellschaft Feldkircher Strasse 2 9494 Schaan Fürstentum Liechtenstein Volksbank Aktiengesellschaft Feldkircher Strasse 2 9494 Schaan Fürstentum Liechtenstein Telefon: +423 239 04 04 Fax: +423 239 04 05 E-Mail: info@volksbank.li Internet: www.volksbank.li Allgemeine MiFID-Informationsbroschüre

Mehr

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Einlagensicherung und Anlegerentschädigung als Faktoren des Marktzugangs zur EU Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 2. Das Drittstaatenregime für Bankendienstleistungen

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Mehr

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger

Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger I. Allgemeines 1. Hintergründe und Gesetzgebungsverfahren 1.1. Motiv des Honorarberatungsgesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf: 1. 14. 15. Natürliche Personen, die wenngleich selbständig,

Mehr

Verbraucherschutz. MiFID II die wichtigsten Änderungen für Anleger

Verbraucherschutz. MiFID II die wichtigsten Änderungen für Anleger Verbraucherschutz MiFID II die wichtigsten Änderungen für Anleger Im Januar 2018 ist das Wertpapierhandelsrecht an vielen Stellen geändert worden. Davon sind auch Sie als Privatkundinnen und -kunden betroffen,

Mehr

auremar - Fotolia.com Die Kontovollmacht Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!

auremar - Fotolia.com Die Kontovollmacht Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! auremar - Fotolia.com Die Kontovollmacht Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Kontovollmacht Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Ein Bankkonto ist eine absolut persönliche

Mehr

Abschnitt I uneingeschränkte Gewerbliche Vermögensberatung

Abschnitt I uneingeschränkte Gewerbliche Vermögensberatung Kundmachung des Fachverbands Finanzdienstleister vom 30. März 2012 (gemäß 22a GewO 1994) http://www.wko.at/finanzdienstleister Verordnung 2/2012 des Fachverbands Finanzdienstleister über die Befähigungsprüfung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof 24.10.2006 Gesamtverband der Deutschen

Mehr

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Dr. Mareike Altmann Überblick (1/4) Empfehlung

Mehr

Mindestanforderungen an das Risikomanagement

Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk 10/2012 (BA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement Aufstellung der betroffenen Reglungsbereiche zur Umsetzung 1 1 Die Unterlage erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthält einzelne

Mehr

SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren

SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE. Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren SPEKULATION AUF NAHRUNGSMITTEL RICHTLINIE Leitfaden der Erste Asset Management für nachhaltiges Investieren Inhaltsverzeichnis 1. Prinzipien 3 2. Geltungsbereich 4 3. Herangehensweise 5 2 1. Prinzipien

Mehr

628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 6 628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz

Mehr

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz

Mehr

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz 24. September 2014 Mirjam Eggen, EFD Inhalt 1. Projekt FIDLEG 2. Verhaltensregeln 3. Kundensegmentierung 4. Neue Gesetzesarchitektur 5. Einige

Mehr

MiFID II Product Governance Zielmarktdefinition

MiFID II Product Governance Zielmarktdefinition Grundlagen des Europäischen Finanzmarktrechts MiFID II Product Governance Zielmarktdefinition Mag.iur. Bianca Lins Propter Homines Lehrstuhl für Bank- und Finanzmarktrecht Institut für Wirtschaftsrecht

Mehr

Vollmacht & Verfügung BASISWISSEN

Vollmacht & Verfügung BASISWISSEN Vollmacht & Verfügung BASISWISSEN Persönliche Vorsorge ist wichtiger denn je Jeder möchte so lange wie möglich seine Angelegenheiten selbst regeln. Dass es auch anders kommen kann, damit muss jeder rechnen,

Mehr

Plattform für Weiterbildung

Plattform für Weiterbildung Plattform für Weiterbildung Gemeinsame Plattform von Kammer, Ausbildungsinstitutionen und Gewerbetreibenden Information über aktuelle Kursangebote Erfassen absolvierter Lehrveranstaltungen Selbständige

Mehr