Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung

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1 Neumayer/Samhaber/Bohrn/Leustek Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung Auszug aus dem Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID Das neue Berufsrecht

2 Inhalt EINLEITUNG UND UNTERNEHMENSFORMEN 1. Einleitung Die gewerbliche Vermögensberatung Der vertraglich gebundene Vermittler (vg Vermittler) Der Wertpapiervermittler Wer darf was WOHLVERHALTENSREGELN 1. Einstufung Kunde: Professionelle Kunden Geeignete Gegenparteien Privatanleger Anlageempfehlungen Informationspflichten und Kosteninformationen Information des Kunden Bearbeitung von Kundenaufträgen Kostenwahrheit und Offenlegung Inducements und Provisionen Marketingmitteilungen und sonstige Informationen Werbung für Fondsanteilsscheine und KID Spezialkapitel: Geldwäsche/Geldwäscherei Alle Kapitel stellen einen Auszug aus dem Loseblattwerk Praxishandbuch WAG 2007 und MiFID, erschienen im finanzverlag, dar.

3 1. EINLEITUNG Dieses Buch unterteilt sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt beschreibt die Unternehmensformen, im zweiten Abschnitt werden die Wohlverhaltensregeln des WAG 2007 näher erläutert. Die Einteilung in diesem Buch soll Ihnen helfen, den Hauptaspekt der jeweiligen Regelung schnell zu erfassen. Wir als Autoren bemühen uns laufend, die teilweise doch sehr komplexe Materie so praxisnah wie möglich darzustellen. Bei einigen Stellen wollten wir aber trotzdem noch zusätzlich juristisch erklären, wie wir zu dem präsentierten Ergebnis kommen. Wir haben diese juristischen Erläuterungen grau hinterlegt, um speziell für Sie zu kennzeichnen, dass es sich hier nicht um neuen Inhalt sondern um Erläuterungen handelt. Zusätzlich haben wir als Stilmittel Hinweise, Fragen und Antworten sowie Zusammenfassungen erstellt, um diese komplizierte Materie so einfach wie möglich darzustellen. Wir schlagen dem Leser vor, sich zuerst die Grundlagen für die gewählte Unternehmensform anzusehen. Außerdem haben wir für Neueinsteiger einen kurzen Überblick über die Unternehmensformen und die wesentlichsten Veränderungen zusammengestellt, um sich orientieren und leichter zurechtfinden zu können. Damit sollen Neueinsteiger sowie Routinierte die Möglichkeit haben, die Tragweite dieser Novelle kurz zu erfassen. Zusätzlich haben wir eine Definition der Wertpapiere erstellt, um Ihnen eine kurze Wiederholung zu bieten. Die vier Unternehmensformen Zusammenfassend ist festzustellen, dass es vier unterschiedliche Unternehmensformen gibt; je mehr Rechte eine Unternehmensform hat, desto höher sind die gesetzlichen Anforderungen. Wenn Sie in den Finanzdienstleistungssektor neu einsteigen wollen und keinen Gewerbeschein als gewerblicher Vermögensberater besitzen, ist vermutlich der 8

4 Einleitung Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung Wertpapiervermittler für Sie ideal. Als Wertpapiervermittler arbeiten Sie im Namen und auf Rechnung von einem bis zu drei Wertpapierunternehmen. Wertpapierunternehmen (WPU) sind Wertpapierfirmen (WPF) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU). Die Haftung des WPV ist auf bestimmte Fälle limitiert. Ihre Dienstleistung umfasst Beratungsleistungen sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über übertragbare Wertpapiere und Fonds. Diese Dienstleistungen dürfen nur im Namen und auf Rechnung von Wertpapierunternehmen erbracht werden. Wenn Sie schon den Gewerbeschein des gewerblichen Vermögensberaters haben, können Sie neben Ihrer Tätigkeit als Wertpapiervermittler alternativ als vertraglich gebundener Vermittler im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstitutes tätig sein. Dann können Sie das gesamte, dem WAG 2007 unterliegende Tätigkeitsfeld dieses Unternehmers beraten und vermitteln. Wenn Sie schon einige Erfahrung im Wertpapierdienstleistungssektor gesammelt haben und selbständig, somit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden möchten und sich mit einer Umsatzgrenze sowie einer limitierten Auswahl von Finanzinstrumenten zufrieden geben, ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (kleine Konzession) für Sie die richtige Unternehmensform. Wichtige Stichworte zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichthaftpflichtversicherung, keine vertraglich gebundenen Vermittler, nur übertragbare Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen, keine Mitgliedschaft bei der Anlegerentschädigungseinrichtung. Wenn Sie Portfoliomanagement betreiben wollen oder/und selbständig, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sein und alle Finanzinstrumente anbieten wollen und die hohen organisatorischen sowie die Eigenkapitalanforderungen erfüllen können, ist die Wertpapierfirma die richtige Unternehmensform für Sie. Wichtige Stichworte zur Wertpapierfirma Nur Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, Eigenkapitalvoraussetzungen, hohe Compliance-, Risikomanagement- und Interne Revisions-Voraussetzungen. 2 9

5 Einleitung WAG 2007-fit per ein Überblick Welche Voraussetzungen muss eine Wertpapierfirma bzw. ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen, um die strengen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007) zu erfüllen? Diese Zusammenfassung soll Ihnen, werter Leser, lediglich einen stichwortartigen Überblick über jene Punkte bieten, die Sie als konzessioniertes Wertpapierunternehmen gegenüber Ihren Kunden und gegenüber der Aufsichtsbehörde erfüllen müssen, um den Vorschriften des WAG 2007 zu entsprechen. Bei jenen Punkten, die mit einem * gekennzeichnet sind, gibt es für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Erleichterungen. Hinsichtlich Einzelheiten sei auf die jeweiligen Kapitel verwiesen. Eigenkapital* Wertpapierfirmen benötigen je nach Konzessionsform mindestens Euro , bzw Euro , Anfangskapital. Zusätzlich sind die fixen Gemeinkosten, das operationale und das Kreditrisiko mit Eigenmittel zu unterlegen. In einzelnen Fällen liegt das verpflichtende Eigenkapital daher bei mehreren Millionen Euro. Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einem Umsatz unter , können alternativ zu den Eigenkapitalvorschriften eine Berufshaftpflichtversicherung als Ersatz heranzuziehen. Compliance* konzessionierte Unternehmen müssen über eine unabhängige Complianceeinrichtung verfügen. Risikomanagement* konzessionierte Unternehmen müssen über eine unabhängige Risikomanagementorganisation verfügen. Interne Revision* konzessionierte Unternehmen müssen über eine unabhängige interne Revision verfügen. Outsourcing konkrete Bestimmungen regeln Outsourcing. Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für konzessionierte Unternehmen gelten strenge Vorschriften, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu vermeiden. Beschwerdemanagement jedes konzessionierte Unternehmen muss über eine angemessene Beschwerdemanagementorganisation verfügen. Vertraglich gebundene Vermittler und Wertpapiervermittler konzessionierte Unternehmen können mit gewerblichen Erfüllungsgehilfen zusammenarbeiten. Wertpapierfirmen dürfen mit vertraglich gebundenen Vermittlern oder Wertpapiervermittlern zusammen arbeiten, Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur mit Wertpapiervermittlern. Die Zusammenarbeit mit Wertpa- 10 3

6 Einleitung piervermittlern muss im Konzessionsbescheid gesondert ausgewiesen sein. Die Erfüllungsgehilfen sind in ein Register der FMA einzutragen. Wertpapierunternehmen haften für die Tätigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen nach den strengen Regeln des 1313a ABGB. Für Wertpapiervermittler müssen Wertpapierunternehmen zusätzlich eine strenge Solidarhaftung in Kauf nehmen. Interessenkonflikte konzessionierte Unternehmen müssen über angemessene und dokumentierte Maßnahmen verfügen, die Interessenkonflikte (in jedwede Richtung) verhindern; lassen sich Interessenkonflikte nicht verhindern, sind diese gegenüber den Kunden offen zu legen. Zusätzlich ist jedem Kunden eine Information darüber auszuhändigen, wie das Unternehmen mit Interessenkonflikten (Interessenkonfliktpolitik conflict of interest policy) umgeht. Best Execution konzessionierte Unternehmen müssen im besten Interesse des Kunden handeln. Zusätzlich muss von allen Kunden die Zustimmung zur Durchführungspolitik (Beschreibung der Durchführung von Kundenaufträgen) des Unternehmens vorliegen. Vorteile und Anreize im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dürfen keine Vorteile (das sind alle Formen von Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen) von konzessionierten Unternehmen angenommen oder gewährt werden, es sei denn diese werden dem Kunden oder vom Kunden gewährt oder sie werden gegenüber allen Kunden offen gelegt und sind darauf angelegt, die Qualität der Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu verbessern oder sie ermöglichen die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen oder sind dafür unumgänglich erforderlich und können ihrer Natur nach keinen Konflikt im Verhältnis zur Pflicht, im besten Interesse des Kunden zu handeln, hervorrufen Reporting gegenüber Kunden scharfe Reportingpflichten gegenüber den Kunden Informationen für den Kunden dem Kunden sind detaillierte Informationen über die Art der erbrachten Dienstleistungen, Finanzinstrumente sowie die Gebührensituation zu geben; weiters müssen den Kunden detaillierte Angaben zur Konzession des Unternehmens, über die Kommunikationsmöglich- 4 11

7 Einleitung keiten (Sprache, Kommunikationsmittel, ) mit dem Unternehmen sowie Angaben über den Schutz des Kundenvermögens gemacht werden. Eignungstest Wertpapierdienstleister sind bei der Portfolioverwaltung und der Anlageberatung verpflichtet, umfassende Informationen vom Kunden einzuholen. Wenn der Kunde nicht alle relevanten, dies ist von der Wertpapierdienstleistung und dem Produkt abhängig, Informationen erteilt, darf keine Empfehlung abgegeben werden und keine Portfolioverwaltung stattfinden. Angemessenheitstest bei der reinen Annahme und Übermittlung von Finanzinstrumenten (ohne jede Form der Beratung) ist ein Angemessenheitstest durchzuführen. Die Konsequenzen fehlender Informationen oder der Unangemessenheit des Produktes für den Kunden liegen in einer zwingenden Warnung an den Kunden, nach der nachweislichen Warnung darf der Auftrag durchgeführt werden. Die Warnung darf standardisiert erfolgen. Kundeneinstufung alle Kunden sind als Privatkunden, professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien zu klassifizieren. Wie bereits einleitend ausgeführt, stellt diese Zusammenfassung lediglich einen Überblick dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Details wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Was ist ein Wertpapier? Die Frage, ob eine Veranlagung ein Wertpapier ist, ist von entscheidender Bedeutung, da Veranlagungen, die keine Wertpapiere sind (und kein definiertes Finanzinstrument) von Vermögensberatern vermittelt werden können ( 136a GewO), die Wertpapiervermittlung aber der Konzessionspflicht nach dem WAG 2007 unterliegt. Die Rechtsfolgen eines Irrtums über die Produkteinordnung und damit illegalen Vertriebes sind: Verwaltungsstrafe gemäß 94 Abs 1 WAG 2007 bis EUR , U. U. Irrtumsanfechtung wegen Irrtums über verwaltungsrechtliche Befugnis gemäß 873 ABGB 12 5

8 5. Der Wertpapiervermittler (WPV). DER WERTPAPIERVERMITTLER (WPV) Wichtige Rechtsquellen: 2 Abs 1 Z 15 und 136b 136d GewO.1 Einleitung Mit 1. September 2012 tritt eine umfassende Novelle (BGBl I. Nr. 99/2011) zum bisher bestehenden Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten in Kraft. Zusammengefasst wird das freie Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten mit einer zweijährigen Übergangsfrist in das reglementierte Gewerbe des Wertpapiervermittlers übergeführt. Dabei wird es jedoch nicht zu einer automatischen Überführung für bereits bestehende Gewerbe kommen, sondern alle Gewerbetreibenden, die bisher noch keine Befähigungsprüfung über die Wertpapiervermittlung machen mussten, sind verpflichtet bis spätestens 31. August 2014 eine Befähigungsprüfung abzulegen. Das Kapitel Finanzdienstleistungsassistent wird durch den Wertpapiervermittler vollständig ersetzt..2 Voraussetzungen des Wertpapiervermittlers.2.1 Allgemeine Voraussetzungen Natürliche Person Der Wertpapiervermittler muss eine natürliche Person sein. Daraus ergibt sich, dass Gesellschaften keine Möglichkeit haben selbst Wertpapiervermittler zu werden. Dies ist auch ein Schutz für die Wertpapierunternehmen, die ein Recht haben zu wissen, wer in ihrem Namen und auf ihre Rechnung arbeitet. Um Verrechnungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist es möglich, dass die einzelnen Wertpapiervermittler zu Gunsten der Gesellschaft, für die Sie tätig sind, auf ihre Provision zu verzichten. Einfacher ist diese Situation bei vertraglich gebundenen Vermittlern, die auch juristische Personen sein können; auf das Kapitel vertraglich gebundener Vermittler sei hier verwiesen. Deklarationspflicht Der Wertpapiervermittler muss aufgrund der Bestimmungen des 63 GewO seinen vollen Namen, dies ist der Vorname und der Nachname, beim Kunden 36 51

9 Abschnitt I: Unternehmensformen Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung angeben. Zusätzlich muss er den Namen der Rechtsträger angeben, für die er arbeitet ( 136d GewO). Der Wertpapiervermittler ist zivilrechtlich der Stellvertreter des Rechtsträgers. Daher gilt der Offenlegungsgrundsatz. Er muss aufdecken, in wessen Namen und Rechnung er arbeitet. Praktisch bedeutet dies, dass der Wertpapiervermittler zuerst seinen eigenen Namen bekannt gibt. Dann gibt er bekannt, für welche Rechtsträger er arbeitet. Wichtig ist, dass der Wertpapiervermittler bekannt gibt, dass ein Vertrag nicht mit ihm sondern mit dem Rechtsträger zustande kommt. Es darf dem Kunden nicht das Gefühl vermittelt werden, dass er einen Vertrag mit dem Wertpapiervermittler schließt. Zusätzlich muss der Wertpapiervermittler auf die Eintragung im Register der FMA hinweisen. WPV sollten daher eine Eintragung im Register der FMA vorab überprüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen des WAG sowie anderer Gesetze und Verordnungen, an die sich die Rechtsträger halten müssen, sind nach einer Sonderbestimmung im WAG 2007 ( 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007) nur vom Rechtsträger selbst zu verantworten. Die einzige Ausnahme bildet die Gewerbeordnung, das bedeutet, für die Überschreitung von Bestimmungen des WAG oder anderer Gesetze und Verordnungen haftet nur der Rechtsträger, für den der Wertpapiervermittler arbeitet, für Übertretungen der Gewerbeordnung ist der Wertpapiervermittler selbst verantwortlich. Die wichtigste Bestimmung in der Gewerbeordnung spezifisch für Wertpapiervermittler ist die Verpflichtung, dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherren eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Haftungsdach Der WPV braucht ein Haftungsdach, um tätig zu sein, er kann daher entweder für mindestens einen oder bis zu drei Wertpapierunternehmen tätig sein. Wertpapierunternehmen sind Wertpapierfirmen nach 3 WAG 2007 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 4 WAG Das Wertpapierunternehmen haftet für das Verschulden der Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient. Die Haftung verweist auf die Gehilfenhaftung des 1313a ABGB (siehe dazu 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007). Der Vertragspartner soll daher in seiner Haftung nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sich der Vertragspartner eines Gehilfen bedient. Der Wertpapiervermittler arbeitet im Namen und auf Rechnung des Wertpapierunternehmens. Der WPV kann daher rechtlich nicht selbst Beratungen durchführen oder Finanzdienstleistungsinstrumente vermitteln. Er kann nur als Stellvertreter des Wertpapierunternehmens auftreten und als solcher 52 37

10 Abschnitt I: Unternehmensformen Das kleine 1x1 für Finanz- und Wertpapierdienstleistung Gegenüber dem Finanzdienstleistungsassistenten als freies Gewerbe sind für den Wertpapiervermittler umfassende Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen hinzugekommen. Gleichzeitig ist der Tätigkeitsumfang nicht erweitert sondern teilweise eingeschränkt. Trotzdem kann der Wertpapiervermittler ein sehr attraktives Gewerbe sein, wofür insbesondere folgende Argumente sprechen: 1) Der Wertpapiervermittler ist eines der am besten qualifizierten Gewerbe in der Gewerbeordnung und die Tätigkeit der umfassenden Beratung über Finanzinstrumente gerade nach einer Finanzkrise besonders wichtig. 2) Der Wertpapiervermittler kann als Zwischenstufe zur Gewerblichen Vermögensberatung fungieren. Die Befähigungsprüfung des Wertpapiervermittlers ersetzt voraussichtlich einige Inhalte der Befähigungsprüfung der Gewerblichen Vermögensberatung. Beide Befähigungsprüfungen verwenden die gleiche Formulierung für die allgemeinen Teile sowie die Wertpapierdienstleistungen. Zusätzlich schlägt der Fachverband Finanzdienstleister das gleiche Skriptum mit unterschiedlichen Stoffabgrenzungen für beide Befähigungsprüfungen vor..4.2 Unterschied zwischen Finanzdienstleistungsassistent und Wertpapiervermittler Finanzdienstleistungsassistent freies Gewerbe keine Weiterbildungsverpflichtung Alle Rechtsträger (Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Versicherungen) Unbegrenzte Anzahl an Rechtsträgern Übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds Wertpapierberatungen und Annahmen und Übermittlungen von Aufträgen über Finanzinstrumenten Keine Eigenverantwortung im Sinne des WAG 2007, auch nicht für die Einhaltung der Gewerbeordnung Haftung der Rechtsträger nach 1313a ABGB Wertpapiervermittler reglementiertes Gewerbe Weiterbildungsverpflichtung von 40 Stunden in 3 Jahren Nur Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (gemeinsam Wertpapierunternehmen) Bis zu drei Wertpapierunternehmen Übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds (wie FDLAss) Wertpapierberatungen und Annahmen und Übermittlungen von Aufträgen über Finanzinstrumenten (wie FDLAss) Eigenverantwortung für die Offenlegung des Geschäftsherrn und den Hinweis auf die Eintragung im Register der FMA Haftung der Rechtsträger nach 1313a ABGB und zusätzlich Solidarhaftung bei nicht eindeutiger Offenlegung durch den Wertpapiervermittler 62 47

11 . WER DARF WAS? Nicht komplexe Finanzinstrumente lit a b c d e WPF Berater WPF Vermittler WPF Verwalter WPDLU Berater WPDLU Vermittler WPF execution only WPDLU execution only WPF beratungs-freies Geschäft WPDLU beratungsfreies Geschäft WPV v.g-vermittler KI Wertpapierbezeichnung Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt (= Börse innerhalb der EU) oder an einer anerkannten Börse eines Drittlandes zugelassen sind Geldmarktinstrumente (= kurzfristige (weniger als 365 Tage) Geldanlagen in höchst liquiden Mitteln) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist Anteile an OGAW-konformen Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) ein anderes als die zuvor in der Gruppe der nicht komplexen Finanzinstrumenten genannten Finanzinstrumente (lit a-d), die folgende Kriterien erfüllen: - sie fallen nicht unter lit k, p-v und - es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden; - es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht und - es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssen, dass der durchschnittliche Privatkunde in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen 68/6 49

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