Musterstromliefervertrag
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- Linus Schuler
- vor 7 Jahren
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1 Musterstromliefervertrag für die Lieferung von Photovoltaik-Strom und Muster-Stromrechnung Eine Publikation des BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V.
2 Impressum Stand: Juni 2013 Herausgeber: BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V., Berlin, Autoren: Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Rechtsanwältin Alexandra Pyttlik [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Rechtsanwälte Partnergesellschaft Energieforum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel , Fax Mitarbeit: René Groß, LL.M. Rechtsanwalt Für inhaltliche Rückfragen, insbesondere zur Anpassung der Verträge bei den verschiedenen Konstellationen, steht Rainer Brohm BSW-Solar Mitgliedern gern zur Verfügung: 030 / oder brohm@bsw-solar.de. BSW Bundesverband Solarwirtschaftwirtschaft e.v., Berlin, mit freundlicher Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.], Haftungshinweis Der Mustervertrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Da Fehler jedoch nie auszuschließen sind und die Inhalte Änderungen unterliegen können, weisen wir auf Folgendes hin: Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in diesem Mustervertrag bereitgestellten Informationen. Für Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, ist eine Haftung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. ausgeschlossen. Dieser Mustervertrag dient der Erläuterung und zur eigenverantwortlichen Nutzung. Der Mustervertrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und Anpassung an den jeweiligen Sachverhalt. Falls der Mustervertrag konkret benutzt wird, übernimmt der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. keine Haftung hierfür. BSW Bundesverband Solarwirtschaft e. V. Quartier 207 Friedrichstr Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) info@bsw-solar.de Der Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW) ist mit über 850 Mitgliedsunternehmen die Interessenvertretung der deutschen Solarbranche. Als starke Gemeinschaft von Unternehmen agiert der BSW-Solar als Informant und Vermittler im Aktionsfeld zwischen Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit. Er vertritt die gemeinsamen Unternehmerinteressen entlang der solaren Wertschöpfungskette. Der BSW-Solar nimmt entscheidenden Einfluss auf die Schaffung und Sicherung geeigneter politischer Rahmenbedingungen für ein stabiles Wachstum und damit für Investitionssicherheit in der gesamten Branche. Ziel ist es, die Solarenergie zu einer tragenden Säule der Energiewirtschaft auszubauen. Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] 2 von 6
3 Stromliefervertrag zwischen Name der Privatperson/Firma Adresse ggf.: gesetzlich vertreten durch: Funktion, Name (im Folgenden: Lieferant) und Name der Privatperson/Firma Adresse ggf.: gesetzlich vertreten durch: Funktion, Name (im Folgenden: Kunden) Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] 3 von 6
4 Präambel Der Lieferant hat auf den Dächern des <...> (Nutzungseinheit) in <...> PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von < > errichtet. Der Lieferant wird den in diesen PV-Anlagen erzeugten Strom entgeltlich an den Kunden liefern und damit soweit möglich den Strombedarf des Kunden in dieser Nutzungseinheit decken. Der Kunde verbraucht den Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt und ist daher Haushaltskunde i. S. d. 3 Nr. 22 EnWG [Alternative: Der Eigenverbrauch des Kunden für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke übersteigt nicht kwh/jahr, so dass der Kunde ein Haushaltskunde i. S. d. 3 Nr. 22 EnWG ist.] Der Kunde wird den Strom aus diesen PV-Anlagen vorrangig zur Deckung seines Strombedarfs abnehmen. Ein eventueller Überschuss an PV-Strom soll über den vorhandenen Netzanschluss der Nutzungseinheit in das öffentliche Stromversorgungsnetz des örtlichen Verteilnetzbetreibers < > eingespeist werden. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Strom aus PV-Anlagen um volatilen Strom handelt, die Stromerzeugung der PV-Anlagen von den jeweiligen klimatischen Bedingungen und der Tageszeit abhängig ist und eine Zusatz- und Ersatzversorgung durch einen dritten Stromlieferanten erforderlich werden kann. Auf dieser Grundlage schließen die Parteien folgenden Vertrag: 1 Rechtsverhältnisse (1) Der Kunde ist Eigentümer (Alternative: Mieter) der versorgten Nutzungseinheit. Der Kunde hat dem Lieferanten die Nutzung der Dächer der Nutzungseinheit zur Anbringung von PV-Anlagen durch einen Pachtvertrag vom < > bis zum < > eingeräumt. (2) Die PV-Anlagen stehen im Eigentum und Besitz des Lieferanten. Die Instandhaltung und -setzung, d. h. die Durchführung der erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten an den PV-Anlagen obliegt dem Lieferanten. (3) Die Nutzungseinheit verfügt über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der < > (Netzbetreiber) mit der Zählernummer < >, dessen Vorhaltung und Nutzung zur Stromentnahme der Kunde während der Vertragslaufzeit nach 7 durch entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Netzbetreiber sicherstellt. (4) Der Lieferant stellt sicher, dass während der gesamten Vertragslaufzeit auch eine eventuelle Überschusseinspeisung erfolgen kann. Sollte die Überschusseinspeisung über den vorhandenen Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] 4 von 6
5 Anmerkungen: Der Muster-Stromliefervertrag geht von folgendem Fall aus: 1. Der Anlagenbetreiber ist nicht mit dem Stromverbraucher identisch. 2. Der Stromverbraucher ist Haushaltskunde und Verbraucher i. S. d. 13 BGB. 3. Die Stromlieferung erfolgt ohne die Nutzung des öffentlichen Stromversorgungsnetzes. 4. Die Stromlieferung erfolgt an einen Letztverbraucher Die Stromlieferung erfolgt an den Hauseigentümer, auf dessen Dach sich die PV-Anlage befindet. Es handelt sich um einen Muster-Stromliefervertrag, der dem Grunde nach die wesentlichen Regelungsgegenstände enthält, häufig aber als Generalklausel formuliert ist und daher den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angepasst werden muss. Alle Regelungen sind deswegen anhand des konkreten Einzelfalls und der konkreten Konzeption des jeweiligen Projektes zu überprüfen und ggf. abzuändern. Die grau hinterlegten Stellen sind mindestens auszufüllen bzw. anzupassen. In manchen Regelungen nennen die markierten Stellen alternative Formulierungsvorschläge. Genauere Erläuterungen zu den verschiedenen Regelungen und den notwendigen Anpassungen bei anderen Geschäftsmodellen finden Sie in Teil C des Leitfadens. So kann der Mustervertrag für Projekte, in denen nur die verringerte EEG-Umlage gezahlt ( solares Grünstromprivileg, siehe Teil B. IV. 2. a) cc) des Leitfadens) oder der Nachbar beliefert werden soll, genutzt werden. Wie der Mustervertrag für die andere Geschäftsmodelle angepasst werden muss und was bei diesen Geschäftsmodellen generell zu beachten ist, wird zusätzlich in Teil D gesondert ausgeführt. In diesem Rahmen werden folgende Geschäftsmodelle näher erläutert: Stromlieferung erfolgt über das öffentlichen Stromnetz (D. I.), Stromlieferung erfolgt an Unternehmen i. S. d. BGBs/Nichthaushaltskunden i. S. d. EnWGs (D. II.), Stromlieferung erfolgt an mehrere Letztverbraucher (D. III.), Anlagenbetreiber ist nicht identisch mit dem Gebäude- oder Grundstückseigentümer (D. IV.), Identität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher, insbesondere das Anlagenpachtmodell (D. IV.). Infolgedessen sind mithilfe des Muster-Stromliefervertrages und der aufgezählten Anpassungen, vielfältige Konstellationen möglich, so z.b. die Belieferung eines Unternehmens oder eines Gewerbebetriebes auf dem Nachbargrundstück. 1 Soweit im Folgenden von Letztverbraucher gesprochen wird, sind damit sowohl Verbraucher i. S. d. 13 BGB die Strom für den privaten Gebrauch kaufen, als auch Unternehmer i. S. d. 14 BGB, die Strom für den gewerblichen oder selbständigen beruflichen Gebrauch kaufen, gemeint Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] 5 von 6
6 Wer die Photovoltaik-Anlage auf einem Dach von Dritten installieren möchte, regelt dies idealerweise mit einem zusätzlichen Dach-Nutzungsvertrag (siehe Geschäftsmodelle in Teil D.IV. des Leitfadens). Der Bundesverband Solarwirtschaft e.v. bietet hierfür ebenfalls einen rechtssicheren Mustervertrag an. Mehr erfahren Sie unter Infolgedessen kann man mit den beiden angebotenen Musterverträgen auch Projekte umsetzen, in denen der Investor ein fremdes Dach pachtet und den Verpächter mit Strom beliefert. Des Weiteren zeigt der Leitfaden in Teil B, welche generellen Anforderungen Solarstromlieferanten erfüllen müssen und welche rechtlichen Rahmenbedingen gelten. Im Anhang des Leitfaden findet der Leser außerdem eine restsichere Musterstromrechnung und Erklärungen zu dieser in B. V.. Den Leitfaden und Anwendungshilfe des BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.v. und den Muster-Dachnutzungsvertrag können Sie unter kaufen. Die Muster-Rechnung dient ebenso nur als Vorlage und muss den Gegebenheiten des Einzelfalls angepasst werden. Unterstützung des Anwaltsbüros [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] 6 von 6
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