Bundesamt für Finanzen. - Dienstleistungszentrum - Hinweise zur. Zahlung von. Sterbegeld. Autor: Peter Brix Stand: Dezember 2001.
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1 Hinweise zur Zahlung von Sterbegeld Autor: Peter Brix 2399 Stand: Dezember 2001 Seite 1 von 15
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung Begriff Zweck des Sterbegeldes Rechtsgrundlage Anspruch auf Sterbegeld Anspruch auf Sterbegeld nach 41 Abs. 1 BAT Anspruch auf Sterbegeld nach 41 Abs. 2 BAT Anspruch auf Sterbegeld bei ruhenden Arbeitsverhältnissen Besonderheiten beim Anspruch auf Sterbegeld Ermittlung des Sterbegeldes Zahlung und Höhe des Sterbegeldes Grundlage für die Berechnung des Sterbegeldes Anrechnung von überzahlten Leistungen auf das Sterbegeld Lohnsteuerrechtliche Behandlung Allgemeines Besondere lohnsteuerrechtliche Behandlung des Sterbegeldes für...9 Nachzahlungen Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld vor Fälligkeit der Bezüge Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld nach Fälligkeit der Bezüge Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung Musterbeispiele Der Angestellte ist vor Fälligkeit der Vergütung gestorben Der Angestellte ist nach Fälligkeit der Vergütung gestorben...15 Seite 2 von 15
3 1. EINFÜHRUNG 1.1. Begriff Das Sterbegeld ist ein tarifrechtlicher Anspruch und wird als einmalige Zuwendung beim Tode einer/eines Angestellten gewährt Zweck des Sterbegeldes Der Zweck des Sterbegeldes ist es, den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensführung, die durch den Tod des Arbeitnehmers und die durch den Wegfall des Einkommens der/des Verstorbenen eingetreten sind, die neuen Verhältnisse zu erleichtern. Vor allen Dingen sollen die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung durch das Sterbegeld gedeckt werden, ohne dass es jedoch eines Nachweises solcher Aufwendungen bedarf, d.h. dass die Sterbegeldzahlung nicht davon abhängig gemacht wird, ob Kosten tatsächlich oder in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind. Das Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn dem Ableben keine Krankheit vorausgegangen ist, oder wenn die Aufwendung durch Versicherungen oder Beihilfe ersetzt worden ist, oder bei Unfalltod von einem Ersatzpflichtigen ersetzt werden müssen. Das Sterbegeld wird unabhängig von der Dauer der vom Beschäftigten bis zu seinem Tode zurückgelegten Beschäftigungszeit gezahlt Rechtsgrundlage Die Grundlage für die Zahlung des Sterbegeldes ist der 41 des Bundesangestelltentarifes (BAT) Seite 3 von 15
4 2. ANSPRUCH AUF STERBEGELD 2.1. Anspruch auf Sterbegeld nach 41 Abs. 1 BAT Nach 41 Abs. 1 BAT erhalten beim Tode einer/eines Angestellten der zur Zeit seines Todes nicht nach 50 BAT beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach 59 Abs. 1 Unterabs. 5 Satz 5 BAT geruht hat, Sterbegeld. Zu 50 BAT a. der überlebende Ehegatte b. die Abkömmlinge des Beschäftigten Hier zählen der Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge, wenn sie betreuen oder pflegen. Zu 59 BAT mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen In den Fällen, in denen dem Angestellten eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Es ruhen lediglich die Recht und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Zeitrente bewilligt ist, oder bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis vorher endet. Zu den Anspruchsberechtigten ist noch auf folgendes hinzuweisen: Als überlebender Ehegatte gilt nur der, dessen Ehe zur Zeit des Todes des Beschäftigten noch bestanden hat. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Ehe beim Tod des Beschäftigten war. a. rechtskräftig für nichtig erklärt oder b. rechtskräftig für aufgehoben oder c. rechtskräftig geschieden Leibliche Abkömmlinge sind sowohl die Kinder des Beschäftigten als auch dessen weitere (eheliche, nicht eheliche oder für ehelich erklärte) Abkömmlinge wie Enkel usw. Der Begriff leibliche Abkömmlinge erfasst auch die vom verstorbenen Beschäftigten als Kind angenommenen Kinder (Adoptivkinder) aber nicht dessen Abkömmlinge. Die hier genannten Personen müssen zur Zeit des Todes des Beschäftigten nicht zu dessen häuslicher Gemeinschaft gehört haben. Seite 4 von 15
5 Die Personen begründen einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes ohne jeglichen Nachweis der ihnen entstandenen Kosten Anspruch auf Sterbegeld nach 41 Abs. 2 BAT Sind keine Anspruchsberechtigten (Ehegatte oder andere Abkömmlinge) vorhanden, so ist Sterbegeld gem. 41 Abs. 2 BAT nur auf Antrag zu gewähren an a. Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Adoptiveltern, Großeltern usw., nicht aber Stief-, Pflege- und Schwiegereltern), Geschwister und Geschwisterkinder (auch Stiefgeschwister) sowie Stiefkinder (Abkömmlinge des jetzigen oder eines früheren Ehegatten des verstorbenen Arbeitnehmers. Diese Personen brauchen die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung nicht getragen zu haben. Es genügt vielmehr, dass sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen war. Diese Anspruchsberechtigten begründen einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes ohne jeglichen Nachweis der ihnen entstandenen Kosten. b. sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, und zwar bis zur Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen. Diesen Personen kann das Sterbegeld auf Antrag gezahlt werden und zwar bis zu ihren Aufwendungen, höchstens jedoch bis zur Höhe nach 41 Abs. 3 BAT. Die o.a. aufgeführten Personen sind nur anspruchsberechtigt, wenn in Abs. 1 genannt Familienangehörige (Ehegatte usw.) nicht vorhanden sind. Verwandte der aufsteigenden Linie haben nachzuweisen, dass der Verstorbenen überwiegend der Ernährer gewesen war, sonstige Personen haben die Tragung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung sowie deren Höhe nachzuweisen. Der Unterschied zwischen den Verwandten der aufsteigenden Linie und den sonstigen Personen liegt in der Anspruchsrangfolge. Die sonstigen Personen sind stets nachrangig. Sie können erst dann einen Anspruch geltend machen, wenn keine Berechtigten der aufsteigenden Linie vorhanden sind. Ein Sterbegeldanspruch wird durch einen Erziehungsurlaub nicht berührt, da es sich nicht um eine Beurlaubung nach 50 BAT handelt Anspruch auf Sterbegeld bei ruhenden Arbeitsverhältnissen War der /die Angestellte zur Zeit des Todes unter Verzicht auf seine Bezüge beurlaubt ( 50 BAT), so besteht kein Anspruch auf Sterbegeld. Seite 5 von 15
6 Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht, a. wenn der Beschäftigte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine Krankenbezüge mehr erhalten hat b. wenn das Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst ruht c. wenn die Angestellte zum Zeitpunkt ihres Todes Mutterschaftsgeld bezogen hat Besonderheiten beim Anspruch auf Sterbegeld a. Wurde der Tod des Beschäftigten vorsätzlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf das Sterbegeld. b. Die gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung bestimmten Erben des Verstorbenen haben aufgrund ihres Erbrechts keinen Anspruch auf Sterbegeld, da der Anspruch des Sterbegeldes nicht zum Nachlass gehört. Sie haben ggfs. einen Anspruch auf Nachzahlung des Teils der Bezüge, die dem Verstorbenen bis zum Sterbetag zugestanden haben, jedoch noch nicht gezahlt worden sind. Bei diesem Teil der Bezüge handelt es sich um eine zum Nachlass gehörende Forderung gegen den Arbeitgeber. c. Das Sterbegeld ist nicht pfändbar ( 850 a Nr. 7 ZPO) und auch nicht abtretbar ( 400 BGB). Seite 6 von 15
7 3. ERMITTLUNG DES STERBEGELDES 3.1. Zahlung und Höhe des Sterbegeldes Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage nach dem Sterbetag des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung ( 26 BAT) des Verstorbenen gewährt. Maßgebend ist die Vergütung, die dem Verstorbenen Arbeitnehmer am Tage des Todes zustand. Unberücksichtigt bleiben die Änderungen der Vergütung, die nach dem Sterbetag wirksam werden (z.b. allgemeine Vergütungserhöhungen und Steigerungen der Grundvergütung in einem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat). Zu berücksichtigen sind die Änderungen der Vergütung, die ab dem ersten Tag des Sterbemonats wirksam werden (Erhöhung des Ortszuschlages für ein im Sterbemonat geborenes Kind) und allgemeine Vergütungserhöhungen, die nach dem Sterbetag mit Rückwirkung auf einem vor dem Sterbetag liegenden Zeitpunkt gültig sind. Vergütungsbestandteile, die nicht zur Vergütung des 26 BAT gehören, bleiben bei der Berechnung des Sterbegeldes außer Betracht. Es sei denn, in den entsprechenden Vorschriften ist vereinbart, dass sie in die Berechnung des Sterbegeldes mit einzubeziehen sind (z.b. Allgemeine Zulage nach den Tarifverträgen über Zulagen an Angestellte, Leistungszulagen und Funktionszulagen an Schreibkräfte, nicht jedoch Vlei). Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt Grundlage für die Berechnung des Sterbegeldes a. bei noch im Arbeitsverhältnis vorhandenen Angestellten Grundlage für die Berechnung des Sterbegeldes bei Angestellten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im allgemeinen die Grundvergütung und der Ortszuschlag. Bei den Angestellten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Gesamtvergütung maßgebend. Die Zulagen, die bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen sind, werden ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen. b. bei ruhenden Zahlungsfällen Bei den Zahlungsfällen, mit Krank ohne Bezüge oder Mutterschutz wird jedoch als Sterbegeld die Vergütung für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für weitere zwei Monate gewährt. Dies gilt jedoch nicht beim Ableisten des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes. Seite 7 von 15
8 Das Sterbegeld steht jedoch nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit des Todes gem. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat. Die Hinterbliebenen erhalten im Regelfalle nach den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen Sterbegeld. c. bei Empfängern von Auslandsvergütung Bei der Berechnung des Sterbegeldes für die Hinterbliebenen von Angestellten, die zur Zeit ihres Todes Auslandsbezüge erhalten haben, sind diese Auslandsbezüge, ausschließlich einer Aufwandsentschädigung, maßgebend (Nr. 10 SR 2 d BAT i.v.m. 7 TVAng. Ausland) Anrechnung von überzahlten Leistungen auf das Sterbegeld Sind an den Verstorbenen Bezüge (hierunter fallen alle überzahlten Leistungen, nicht nur Vergütung oder Vorschüsse) über den Sterbetag hinausgezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet ( 41 Abs. 4 BAT). Dies gilt auch dann, wenn die Erben und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verschiedene Personen sind, obwohl in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers an sich nur gegen die Erben besteht. Sind Sterbegeldberechtigte nicht vorhanden, werden die über den Sterbetag hinaus gezahlten Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert. Eine bereits gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) wird nicht zurückgefordert, wenn der Angestellte zwischen der Auszahlung (also dem ) und dem Fälligkeitszeitpunkt (01.12.) verstorben ist. Seite 8 von 15
9 4. LOHNSTEUERRECHTLICHE BEHANDLUNG 4.1. Allgemeines Das Sterbegeld ist Arbeitslohn des Empfängers ( 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LStDV, der als sonstiger Bezug gem. 39b Abs. 3 EStG zu versteuern ist (Abschnitt 115 LStR). Für die Lohnsteuerberechnung ist die Lohnsteuerkarte des Empfängers maßgebend ( 39 b Abs. 1 EStG). Wird vom Sterbegeldempfänger auch nach Aufforderung keine Lohnsteuerkarte übersandt, so ist die Steuerklasse VI anzuwenden ( 39 c Abs. 1 EStG). Das Sterbegeld ist ein steuerbegünstigter Versorgungsbezug im Sinne des Abschnitt 75 LStR. Somit bleibt ein Betrag in Höhe von 40 v.h. des Sterbegeldes, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 6000,00 DM (3072,00 Euro ab Januar 2002) im Kalenderjahr steuerfrei. Wird Sterbegeld an sonstige Personen bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gezahlt, so kann ein Notfall im Sinne des Abschnitts 11 Abs. LStR als gegeben unterstellt werden. Das Sterbegeld ist steuerfrei zu zahlen ( 3 Ziff. 11 EstG). Legt der Sterbegeldempfänger eine Lohnsteuerkarte vor, auf der bereits vom bisherigen Arbeitgeber Arbeitslohn bescheinigt worden ist, so werden für die Steuerberechnung nach 39 b Abs. 3 EStG diese Bezüge für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes umgerechnet. Bezieht der Empfänger noch laufenden Arbeitslohn, so hat er grundsätzlich für das Sterbegeld eine zweite Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) vorzulegen. Das Sterbegeld ist jedoch aufgrund der ersten Lohnsteuerkarte zu versteuern, wenn der Empfänger ebenfalls laufenden Arbeitslohn vom BfF bezieht (als ein Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne) Besondere lohnsteuerrechtliche Behandlung des Sterbegeldes für Nachzahlungen Der an den Erben nachträglich zu zahlende Arbeitslohn ist ebenfalls als sonstiger Bezug gem. 39 b EStG zu versteuern. Als Nachzahlungsbeträge kommen alle Zahlungen in Betracht, die nach dem Todestag noch zu zahlen sind (z.b. Vergütung, das dem Verstorbenen nicht zugeflossen ist für die Zeit vom 1. des Monats bis zum Sterbetag und evt. Bezüge für vorangegangene Monat). Auch hier ist die Lohnsteuerkarte des Empfängers maßgebend. Wird von dem Erben keine Lohsteuerkarte übersandt, so ist auch die Versteuerung nach Steuerklasse VI vorzunehmen Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld Die Lohnsteuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Arbeitnehmer zugeflossen ist ( 38 Abs. 2 EStG), d.h. wenn der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erlangt hat. Aufgrund des 36 Abs. 1 BAT ist davon auszugehen, dass die Vergütung dem Seite 9 von 15
10 Angestellten am 15. eines jeden Kalendermonats bzw. wenn der Zahltag auf einen Sonntag, Feiertag oder allgemeinen arbeitsfreien Werktag fällt, am Arbeitstag vor dem 15. eines jeden Monats zufließt. Für die Frage nach dem Steuerschuldner der Bezüge ist festzustellen, ob der Angestellte zwischen dem 1. und dem Tag vor Fälligkeit der Bezüge oder zwischen dem Zahlungstag und dem letzten Tag des Monats verstorben ist Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld vor Fälligkeit der Bezüge Beispiel: Ein Angestellter ist am vor Fälligkeit der Bezüge verstorben. Die Vergütung für den Monat März 2001 ist ihm nicht zugeflossen (Abschn. 76 Abs. LStR ). Auswirkungen: Der Erbe ist als Rechtsnachfolger der Steuerschuldner für die nachträglich ausgezahlte Vergütung und der Anspruchsberechtigte ist Steuerschuldner für das Sterbegeld Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld nach Fälligkeit der Bezüge Ein Angestellter ist am nach Fälligkeit der Bezüge verstorben. Die Vergütung für den Monat März ist ihm zugeflossen. Auswirkungen: Er ist für die Vergütung des Sterbemonats Steuerschuldner, da ihm die Bezüge am Zahltag zugeflossen sind. Das Sterbegeld für die weiteren zwei Monate ist steuerpflichtiges Einkommen des Anspruchberechtigten. Gem. 41 Abs. 4 BAT sind die bereits an den Verstorbenen über den Sterbetag hinaus gezahlten Bezüge auf das Sterbegeld anzurechnen. Für die steuerliche Berechnung erfolgt die Anrechnung der bereits zugeflossenen Bezüge auf das Sterbegeld, so dass sich steuerlich gesehen ein Sterbegeld in Höhe von lediglich zwei Monatsbezügen ergibt. Von diesem Betrag ist der Versorgungsfreibetrag (40 % der Bezüge höchstens 6.000,00 DM) zu berechnen. Seite 10 von 15
11 5. SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG Das Sterbegeld ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts, da es nicht aus einem Arbeitsverhältnis des empfangsberechtigten Hinterbliebenen zufließt ( 14 Sozialgesetzbuch Teil IV). Beiträge zur Sozialversicherung sind deshalb nur für die Zeit vom 1. bis einschließlich des Sterbetages nach dem für diesen Teilvergütungszeitraum erzielten Entgelt zu entrichten, auch wenn die Vergütung dem Angestellten nicht mehr zugeflossen ist. Seite 11 von 15
12 6. ZUSATZVERSORGUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG Das Sterbegeld ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des 8 Abs. 5 des VersorgungsTV vom Beitrag und Umlage zur Zusatzversicherung sind nur von dem zusatzversorgungspflichtigen Entgeld der Vergütung für die Zeit vom 1. bis einschließlich Sterbetag zu entrichten. Seite 12 von 15
13 7. MUSTERBEISPIELE 7.1. Der Angestellte ist vor Fälligkeit der Vergütung gestorben Der Angestellte Fritz Mustermann ist am vor Fälligkeit verstorben. Die Witwe Frau Mustermann erhält gem. 41 Abs. 1 und 3 BAT für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats ( bis ) und für weitere zwei Monate ( bis ) die Vergütung des Verstorbenen als Sterbegeld. Sie legt die Steuerkarte mit Steuerklasse VI ohne Berücksichtigung von Vorverdiensten vor. Für die lohnsteuerrechtliche Behandlung ist maßgebend, dass Herr Mustermann vor Fälligkeit seiner Bezüge verstorben ist. Auf seiner Lohnsteuerkarte wird für die gesamte Beschäftigungszeit bis lediglich das steuerpflichtige Brutto und die angefallenen Steuern bis einschließlich bescheinigt. Die steuerpflichtigen Bezüge für den Zeitraum vom bis sind bei der Witwe mitzuversteuern und auf ihrer Steuerkarte zu bescheinigen, da sie als Erbe bzw. Rechtsnachfolgerin für die nachträglich ausgezahlte Vergütung Steuerschuldnerin ist. Das Bruttogehalt für Herrn Mustermann setzt sich wie folgt zusammen: Grundvergütung (VII Stufe 27) Ortszuschlag Stufe 2 Allgemeine Zulage Bruttobezüge 2330,91 DM 1051,45 DM 196,46 DM 3578,82 DM 1. Berechnung des Sterbegeldes A. Zeitraum v bis (anteilige Vergütung) Bruttoentgelt = 3578,82 DM, davon 18/ ,02 DM B. Zeitraum v bis Bruttoentgelt 3578,82 DM x 2 Monate = Gesamtbetrag Brutto 7157,64 DM 9235,66 DM Seite 13 von 15
14 2. Steuerliche Berechnung des Sterbegeldes einschließlich der Nachzahlung von Vergütung für den Zeitraum bis Sterbegeld Summe aus 1. Vergütung Steuerbrutto Versorgungsfreibetrag 40 v.h. v. 9235,66 DM Sonstige Bezüge zu versteuern nach der Jahreslohnsteuertabelle Lohnsteuer (Steuerklasse VI) Kirchensteuer 9 v.h. Solidaritätszuschlag 9235,66 DM 1500,80 DM 10736,46 DM 3694,26 DM 7042,20 DM 1391,00 DM 125,19 DM 76,50 DM Seite 14 von 15
15 7.2. Der Angestellte ist nach Fälligkeit der Vergütung gestorben Der Angestellte Hans Eisenbarth ist am nach Fälligkeit der Vergütung verstorben. Die Witwe Frau Helene Eisenbarth erhält gem. 41 Abs. 1 und 3 BAT ein Sterbegeld in Höhe der Vergütung des Verstorbenen für die Zeit vom bis und für zwei weitere Monate. Sie legt die Steuerkarte mit Steuerklasse VI ohne Berücksichtigung von Vorverdiensten vor. Das Bruttogehalt für Herrn Eisenbarth setzt sich wie folgt zusammen: Grundvergütung (VII Stufe 27) Ortszuschlag Stufe 2 Allgemeine Zulage Bruttobezüge 2330,91 DM 1051,45 DM 196,46 DM 3578,82 DM 1. Berechnung des Sterbegeldes A. Zeitraum v bis (anteilige Vergütung) Bruttoentgelt = 3578,82 DM, davon 11/ ,91 DM B. Zeitraum v bis Bruttoentgelt 3578,82 DM x 2 Monate = Gesamtbetrag Brutto 7157,64 DM 8427,55 DM 2. Steuerliche Berechnung des Sterbegeldes Steuerbrutto Versorgungsfreibetrag 40 v.h. v. 7157,64 DM versteuern nach der Jahreslohnsteuertabelle Lohnsteuer (Steuerklasse VI) Kirchensteuer 9 v.h. Solidaritätszuschlag 7157,64 DM 2863,06 DM 4294,58 DM 843,00 DM 75,87 DM 46,36 DM Seite 15 von 15
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