Dienstanweisung für die Zahlung von Sterbegeld an Tarifbeschäftigte (TVöD) im Zahlungsverfahren KIDICAP. Stand: Juni Verfasser: Peter Brix

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1 Dienstanweisung für die Zahlung von Sterbegeld an Tarifbeschäftigte (TVöD) im Zahlungsverfahren KIDICAP Stand: Juni 2007 Verfasser: Peter Brix

2 Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Begriff des Sterbegeldes Zweck des Sterbegeldes Rechtgrundlage Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigte auf Sterbegeld nach 23 Abs. 3 TVöD der Ehegatte die Kinder gleichgeschlechtliche Lebenspartner Häusliche Gemeinschaft/Nachweis der Kosten Höhe und Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld Höhe des Sterbegeldes nach 23 Abs. 3 TVöD Bemessungsgrundlage Anrechnung und Abwicklung noch vorhandener Ansprüche Fälligkeit, Zahlung des Sterbegeldes, Ausschlussfrist Fälligkeit Zahlung des Sterbegeldes Ausschlussfrist Anordnung von Sterbegeld durch den Arbeitgeber Zahlung von Sterbegeld an die Anspruchsberechtigten ( 23 Abs. 3 TVöD) Allgemeines Anordnung Neuzugang Lohnsteuerrechtliche Behandlung Allgemeines Besondere lohnsteuerrechtliche Behandlung (für Nachzahlungen) Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld vor Fälligkeit der Bezüge Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung Beispiel: Berechnung des Sterbegeldes für Frau Mustermann Steuerberechnung für das Sterbegeld einschl. Nachzahlung Berechnungsergebnis Lohnsteuer Berechnung Nettoauszahlung Seite 2 von 16

3 Allgemeines 1. Allgemeines 1.1 Begriff des Sterbegeldes Das Sterbegeld ist ein tarifrechtlicher Anspruch und wird als einmalige Zuwendung beim Tode einer/eines Beschäftigten der unter den TVöD fällt gewährt Zweck des Sterbegeldes Der Zweck des Sterbegeldes ist es, den Hinterbliebenen die Umstellung der Lebensführung, die durch den Tod des Arbeitnehmers und die durch den Wegfall des Einkommens der/des Verstorbenen eingetreten ist, die neuen Lebensverhältnisse zu erleichtern. Es soll vor allen Dingen einen Kostenbeitrag zur Bestattung leisten, ohne dass es jedoch eines Nachweises solcher Aufwendungen bedarf. Außerdem dient es der Überbrückung der Zeit, bis Renten- oder Versorgungsleistungen anlaufen. Das Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn dem Ableben keine Krankheit vorausgegangen ist, oder wenn die Aufwendungen durch Versicherungen oder Beihilfe ersetzt worden sind, oder bei Unfalltod von einem Ersatzpflichtigen ersetzt werden müssen. Das Sterbegeld wird auch unabhängig von der Dauer der vom Beschäftigten bis zum Tode zurückgelegten Beschäftigungszeit gezahlt Rechtgrundlage Der tarifliche Anspruch des Sterbegeldes ergibt sich aus 23 Abs. 3 TVöD. Seite 3 von 16

4 Anspruchsberechtigte 2. Anspruchsberechtigte 2.1 Anspruchsberechtigte auf Sterbegeld nach 23 Abs. 3 TVöD Beim Tode eines/einer Beschäftigten, erhalten a. der Ehegatte/die Ehegattin oder b. Lebenspartner/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder c. die Kinder der/des verstorbenen Arbeitnehmers Sterbegeld der Ehegatte Als Ehegatte gilt nur die Person, deren Ehe mit der/dem Verstorbenen zur Zeit des Todes der/des Beschäftigten noch bestanden hat. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der/des Beschäftigten war. a. rechtskräftig für nichtig erklärt oder b. rechtskräftig für aufgehoben erklärt oder c. rechtskräftig geschieden die Kinder Zu den Kindern der/des verstorbenen Arbeitnehmers gehören a. eheliche Kinder b. für ehelich erklärte Kinder c. nichteheliche Kinder d. adoptierte Kinder Eheliche Kinder sind alle Kinder i. S. des Gesetzes, also auch eheliche Kinder aus einer früheren Ehe der/des Verstorbenen. Keine Kinder der/des Beschäftigten i. S. des 23 Abs. 3 TVöD sind die Enkelkinder, Pflegekinder und Stiefkinder gleichgeschlechtliche Lebenspartner Es muss sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft i. S. des 1 des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaft handeln. Auch hier muss der gleichgeschlechtliche Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers selbst noch leben. Eine vor dem Tod des Arbeitnehmers aufgehobene Lebenspartnerschaft löst keinen Anspruch auf Sterbegeld aus. Seite 4 von 16

5 Anspruchsberechtigte Häusliche Gemeinschaft/Nachweis der Kosten Der Ehegatte, die Kinder oder die/der gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in müssen zur Zeit des Todes der/des Beschäftigten nicht in dessen häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sie begründen einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes ohne jeglichen Nachweis der ihnen entstandenen Kosten. Seite 5 von 16

6 Höhe und Bemessungsgrundlage, 3. Höhe und Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld 3.1 Höhe des Sterbegeldes nach 23 Abs. 3 TVöD Für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate wird als Sterbegeld das Tabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt erlischt mit Ablauf des Sterbetages. Das bis dahin erzielte und abgerechnete Entgelt kann vererbt werden. Es hat aber keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen des Sterbegeldes. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Erreichen des 65. Lebensjahrs nach dem Sterbetag noch im Sterbemonat oder im Verlauf der folgenden zwei Monate ohnehin geendet hätte, steht dem Berechtigten das Sterbegeld in voller Höhe zu. 3.2 Bemessungsgrundlage Da in 23 Abs. 3 TVöD für das Sterbegeld nur das Tabellenentgelt genannt ist, bleiben alle sonstigen Entgeltbestandteile für die Bemessung des Sterbegeldes außer Ansatz. Maßgebend ist also das am Sterbetag erreichte maßgebliche Tabellenentgelt. Aus dem Wortlaut für die restlichen Tage des Sterbemonats ergibt sich, dass ab dem Tag nach dem Sterbetag für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats bis zum Monatsende der Sterbegeldanteil des Sterbemonats zu ermitteln ist (unter Zugrundelegung der Anzahl der Kalendertage des Monats und der Anzahl der Kalendertage nach dem Sterbetag). Zum Umfang des Sterbegeldes gehört noch das Tabellenentgelt für weitere zwei Monate. Das ermittelte Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. 3.3 Anrechnung und Abwicklung noch vorhandener Ansprüche Bereits für die Zeit nach dem Tod an die/den Verstorbene(n) ausgezahlten Entgelte (alle überzahlten Leistungen, nicht nur Entgelte und Vorschüsse), sind vorzugsweise mit dem Sterbegeld zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Erben und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verschiedene Personen sind, obwohl in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers nur gegen die Erben besteht. Hatte die/der Verstorbene noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt (z.b. Zahlungen für Überstunden, Zuschläge) für die Zeit vor dem Tod, sind diese unabhängig vorm Seite 6 von 16

7 Höhe und Bemessungsgrundlage, Sterbegeldanspruch zu erfüllen und stehen ggfs. den Erben zu; diese Zahlung würde zum Nachlass des Verstorbenen gehören. Seite 7 von 16

8 Fälligkeit, Zahlung, Ausschlussfrist 4. Fälligkeit, Zahlung des Sterbegeldes, Ausschlussfrist 4.1 Fälligkeit Grundsätzlich wird das Sterbegeld am Sterbetag fällig. Da der TVöD keinen besonderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt, greift die allgemeine Fälligkeitsvorschrift des BGB. Unabhängig davon ist dem Arbeitgeber wegen Mitteilung über den Tod der/des Arbeitnehmers, Anwendung der Tarifvorschriften usw. ein angemessener Bearbeitungszeitraum zuzugestehen. 4.2 Zahlung des Sterbegeldes Als Sterbegeldempfänger können gleichrangige Berechtigte in Betracht kommen. Nach dem das Sterbegeld in einer Summe zu zahlen ist, korrespondiert dies mit 23 Abs. 3 Satz 2 TVöD, wonach die Zahlung des Sterbegeldes an einen Berechtigten, den Anspruch der übrigen Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zum erlöschen bringt. Die Auszahlung des Sterbegeldes an einen Bezugsberechtigten lässt also die Ansprüche anderer Bezugsberechtigter erlöschen. Die Zahlung des Sterbegeldes auf das Gehaltskonto der/des verstorbenen Beschäftigten hat ebenfalls befreiende Wirkung für den Arbeitgeber. 4.3 Ausschlussfrist Da die Sterbegeldberechtigten in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, kommt bei der Anwendung des 23 Abs. 3 TVöD die Ausschlussfrist des 37 TVöD nicht zur Anwendung. Seite 8 von 16

9 Anordnung v. Sterbegeld, 5. Anordnung von Sterbegeld durch die anordnende Stelle 5.1 Zahlung von Sterbegeld an die Anspruchsberechtigten ( 23 Abs. 3 TVöD) Allgemeines Für die Anordnung von Sterbegeld gelten die für die Bezügeanordnung festgelegten Zuständigkeiten. Dabei sind neben dem üblichen Vordruck für die Zahlungseinstellung beim Verstorbenen (Vordruck 3971 Änderungsanordnung Bezügezahlung), die Zahlung von Sterbegeld mit den Vordrucken 3980 (Anordnung Tarif) und 3973 (Anordnung Zulagen) anzuweisen, weil für den Sterbegeldempfänger ein Neuzugang anzulegen ist Anordnung Neuzugang Vordruck 3980 Anordnung Tarif Die Anordnung muss neben den Pflichtfeldern eines Neuzuganges noch folgende Angaben enthalten: Maske 01 = Feld Eintrittdatum = 01MMJJJJ d. Abrechnungsmonats Maske 04 = Feld Tarifwerk = 076/176 (Festgehalt) Feld Tarifgruppe = 01 Feld Festgeh.Schl. = 1 Feld Festgeh. Gült. = 2 Feld Festgehalt = 0,00 Maske 07 = Steuermerkmale d. Sterbegeldempf. m. steuerl. Behandlung = 1 = Feld VB Versorgungsbeginn = MM.JJJJ = Feld VB voller Zuschlag berücksichtigen = ankreuzen Vordruck 3973 Anordnung Zulagen Maske 17 = Feld Zulage gilt seit = 01MMJJJJ d. Abrechnungsmonats Feld SchlZ = 6506 (Sterbegeld steuerpflichtig) Gültigkeit = 2 (einmalig) Betrag = in EURO Seite 9 von 16

10 Anordnung v. Sterbegeld, Hinweis: Bei der Zulage 6506 (Sterbegeld steuerpflichtig) wird maschinell der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. 19 EStG ermittelt. Vordruck 3971 Änderungsanordnung Bezügezahlung Maske 24b = Feld Sterbedatum = TTMMJJ Das eingegebene Sterbedatum wird maschinell in das Feld Austrittsdatum übernommen. Diese Eingabe hat zur Folge, dass maschinell das Anredekennzeichen in der Maske 01 auf 99 gesetzt wird, d.h. die Anrede wird umgestellt auf den Text An die Hinterbliebenen Abwicklung eines Minusnettobetrages beim Verstorbenen Ist beim Verstorbenen evtl. ein Minusnettobetrag vorhanden, so ist dieser Betrag beim Verstorbenen als positive Zulage mit der SchlZ 6530 auszugleichen und beim Sterbegeldempfänger mit der SchlZ 7900 einzubehalten. Seite 10 von 16

11 Lohnsteuerrechtliche Behandlung 6. Lohnsteuerrechtliche Behandlung 6.1 Allgemeines Das Sterbegeld ist Arbeitslohn des Anspruchsberechtigten und gehört als Versorgungsbezug zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Sterbegeldempfängers ( 24 Nr. 2 EStG). Es ist ein steuerbegünstigter Versorgungsbezug i.s. des 19 EStG, 2 Abs. 2 LStDV und ist als sonstiger Bezug gem. 39 b Abs. 3 EStG zu versteuern. Dementsprechend hat der Empfänger des Sterbegeldes eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Wird vom Sterbegeldempfänger auch nach Aufforderung keine Lohnsteuerkarte übersandt, so ist die Steuerklasse VI anzuwenden ( 39 c Abs. 1 EStG). Nachdem das Sterbegeld ein steuerbegünstigter Versorgungsbezug ist, gelten für das Sterbegeld zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen ( 19 Abs. 2 Satz 7 EStG). Legt der Sterbegeldempfänger eine Lohnsteuerkarte vor, auf der bereits von einem früheren Arbeitgeber Arbeitslohn bescheinigt worden ist, so werden für die Steuerberechnung nach 39 b Abs. 3 EStG diese Bezüge für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns berücksichtigt. Bezieht der Empfänger noch laufenden Arbeitslohn, so hat er grundsätzlich für das Sterbegeld eine zweite Lohnsteuerkarte (Steuerklasse VI) vorzulegen. Das Sterbegeld ist jedoch aufgrund der ersten Lohnsteuerkarte zu versteuern, wenn der Empfänger ebenfalls laufenden Arbeitslohn vom BADV, als Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne, bezieht. 6.2 Besondere lohnsteuerrechtliche Behandlung (für Nachzahlungen) Der an den Erben nachträglich zu zahlende Arbeitslohn ist ebenfalls als sonstiger Bezug gem. 39 b EStG zu versteuern. Als Nachzahlungsbeträge kommen alle Zahlungen in Betracht, die nach dem Todestag noch zu zahlen sind bzw. noch angewiesen werden (z.b. Entgelt, das dem Verstorbenen noch nicht zugeflossen ist für die Zeit vom 1. des Sterbemonats bis zum Sterbetag und evtl. Bezüge für vorangegangene Monate). Auch hier ist die Lohnsteuerkarte des Empfängers maßgebend. Wird von dem Erben keine Lohnsteuerkarte übersandt, so ist auch die Versteuerung nach Steuerklasse VI vorzunehmen und eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung zu fertigen. Seite 11 von 16

12 Lohnsteuerrechtliche Behandlung 6.3 Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld Die Lohnsteuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt dem Arbeitnehmer zugeflossen ist ( 38 Abs. 2 EStG), d.h. wenn der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erlangt hat. Aufgrund des 24 TVöD ist davon auszugehen, dass die Vergütung dem Beschäftigten am letzten Tag eines jeden Kalendermonats zugeflossen ist. Fällt der Zahltag auf einen Sonntag, Feiertag oder allgemeinen arbeitsfreien Werktag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages derzeit noch übertariflich der vorhergehende Werktag. Für die Frage nach dem Steuerschuldner der Bezüge ist festzustellen, ob der Bezügeempfänger zwischen dem 1. und dem Tag vor dem letzten Tag des Monats verstorben ist Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld vor Fälligkeit der Bezüge Beispiel: Ein Tarifbeschäftigter ist am vor Fälligkeit der Bezüge ( ) verstorben. Das Entgelt für den Monat Mai 2007 ist ihm noch nicht zugeflossen. Auswirkungen: Der Erbe ist als Rechtsnachfolger der Steuerschuldner für die nachträglich ausgezahlten Bezüge für die Zeit vom bis (Sterbetag). Für das Sterbegeld ist der Anspruchsberechtigte der Steuerschuldner. Seite 12 von 16

13 Sozialversicherung 7. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Das Sterbegeld ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts, da es nicht aus einem Arbeitsverhältnis des empfangsberechtigten Hinterbliebenen zufließt ( 14 SGB IV). Seite 13 von 16

14 Zusatzversorgung 8. Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung Das Sterbegeld gehört nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt i. S. des 15 ATV, selbst dann nicht, wenn der Sterbegeldempfänger selbst zusatzversorgungspflichtig wäre. Seite 14 von 16

15 Beispiel 9. Beispiel: Der Beschäftigte Fritz Mustermann ist am verstorben. Die Witwe Frau Helene Mustermann erhält gem. 23 Abs. 3 TVöD für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats ( bis ) und für weitere zwei Monate (01.07 bis ) das Entgelt des Verstorbenen als Sterbegeld. Sie legt die Steuerkarte mit Steuerklasse VI ohne Berücksichtigung von Vorverdiensten vor. Für die lohnsteuerrechtliche Behandlung ist maßgebend, dass Herr Mustermann vor Fälligkeit seiner Bezüge verstorben ist. Auf seiner Lohnsteuerkarte werden für die gesamte Beschäftigungszeit vom bis das steuerpflichtige Brutto und die bis dahin angefallenen Steuern bescheinigt. Die steuerpflichtigen Bezüge für den Zeitraum vom bis sind bei der Witwe zu versteuern und auf ihrer Steuerkarte zu bescheinigen, wenn sie als Erbe bzw. Rechtsnachfolgerin für das nachträglich ausgezahlte Entgelt Steuerschuldnerin ist. 9.1 Berechnung des Sterbegeldes für Frau Mustermann Das Sterbegeld von Frau Mustermann setzt sich wie folgt zusammen: a. Zeitraum v bis (anteilige Vergütung) Bruttoentgelt = 2.493,00 davon 17/30 = 1412,70 b. Zeitraum v bis Bruttoentgelt 2493,00 x 2 Monate = 4986,00 Gesamtbetrag Sterbegeld (Brutto) = 6398,70 Die Nachzahlung für die Zeit v bis beträgt Bruttobezüge v. Herrn Mustermann, die am fällig sind 2493,00 : 30 Tage x 13 Tage = 1080,30 Gesamteinkommen = 7479,00 Seite 15 von 16

16 Beispiel 9.2 Steuerberechnung für das Sterbegeld einschl. Nachzahlung Sterbegeld = 6398,70 Entgelt f. d. Zeit v bis = 1080,30 Steuerbrutto = 7479,00./. Versorgungsfreibetrag 36,8 v.h. v. 6398,70 = 2354,72./. Zuschlag z. Versorgungsfreibetrag = 828,00 zu versteuernde sonstige Bezüge nach der Jahreslohnsteuertabelle = 4296, Berechnungsergebnis Lohnsteuer (Stkl. VI) Lohnsteuer = 644,00 Kirchensteuer = 57,96 Sol. Zuschlag = 35, Berechnung Nettoauszahlung Gesamteinkommen (Brutto) = 7479,00./. Lohnsteuer = 644,00./. Kirchensteuer = 57,96./. Sol. Zuschlag = 35,42 Nettobetrag = 6741,62 Seite 16 von 16

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