IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen. IV-Stelle Kanton Bern Office AI Canton de Berne
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1 IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen IV-Stelle Kanton Bern Office AI Canton de Berne
2 Kurzporträt Selbständige öffentlich rechtliche Anstalt 413 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hauptsitz Scheibenstrasse 70 in Bern Zweigstellen in Biel, Burgdorf und Thun 2
3 Die wichtigsten Zahlen 2012 Umschulungen Erstmalige berufliche Ausbildungen Integriert in den ersten Arbeitsmarkt Neu zugesprochene Renten
4 Prozess und Leistungen der Invalidenversicherung 4
5 Früherfassung (FE) Frühzeitiges Einschalten der IV um keine Chancen zu verpassen (nach AUF von 30 Tagen) Zuständigkeit IV in unklaren Situationen abklären Meldung freiwillig und administrativ einfach Verschiedene Stellen sind zur Meldung berechtigt Abschluss durch Empfehlung für oder gegen «richtige» Anmeldung «Richtige» Anmeldung auch ohne FE möglich 5
6 Frühintervention Phase zwischen Anmeldung und Entscheid über Zuständigkeit Mögliche Massnahmen: Anpassung Arbeitsplatz, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Sozialberufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen Phase endigt mit Grundsatzentscheid - Eine bestimmte Eingliederungsmassnahme wird zugesprochen - Keine Eingliederung möglich, Rente wird geprüft - IV ist nicht zuständig 6
7 Analyse, Beratung, Planung Potenzial erkennen Arbg Sorgfältige Analyse der Situation berufliche soziale rechtliche gesundheitliche Unter Einbezug aller Beteiligter SD optimale Lösung TG Vers v. P. für die versicherte Person anstreben Arzt Case Management 7
8 Berufliche Eingliederung Integrationsmassnahmen Arbeitsvermittlung Erstmalige berufliche Ausbildung (Mehrkosten) Umschulung Wiedereinschulung Kapitalhilfe Pilotversuche 8
9 Integrationsmassnahmen Vorbereitung auf berufliche Eingliederung Sozialberufliche Rehabilitation - Belastbarkeitstraining - Aufbautraining - Support am Arbeitsplatz Beschäftigungsmassnahmen Taggeld 9
10 Arbeitsvermittlung Erhalt bisheriger Arbeitsplatz Unterstützung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes Beratung versicherte Person und Arbeitgebende Grundsätzlich kein Taggeld, aber 10
11 Anreize für Arbeitgebende Rekrutierung einfach und günstig Arbeitsversuch Einarbeitungszuschuss 11
12 Weitere Anreize Entschädigung für Beitragserhöhung Beratung bis zu 3 Jahre Personalverleih (Pilotprojekt) 12
13 Umschulung Neue Tätigkeit / neuer Beruf Abgrenzung zu Arbeitsvermittlung: Erwerbseinbusse von ca. 20 Prozent Gleichwertigkeit alt / neu Ausbildungskosten, Reise- und Verpflegungskosten Taggeld 13
14 Rentenprüfung schliesst Eingliederung ab Wartefrist AUF von 40 % während 12 Monaten Anmeldefrist 6 Monate nach Anmeldung Zeitpunkt der Festsetzung Keine Eingliederungsmassnahmen mehr möglich 14
15 Bemessung Invaliditätsgrad Einkommensvergleich Lohn bei guter Gesundheit / zumutbarer Lohn unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme und unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes Erwerbseinbusse in Prozenten = IV-Grad Definition gilt in der ganzen Sozialversicherung IV-Verfügung hat Bindewirkung für Pensionskasse 15
16 bei teilweise Erwerbstätigen Erwerb zu 60 % erwerbstätig Einschränkung zu 50 % IV-Grad 30 % Haushalt Restliche 40 % Einschränkung 20 % IV-Grad 8 % Total 30 % plus 8 % = 38 % Keine Rente, weil Grenze von 40 % nicht erreicht wird 16
17 Abgestufte Renten Erwerbseinbusse < 40 % Keine Rente Erwerbseinbusse 40 % bis < 50 % Viertelrente Erwerbseinbusse 50 % bis < 60 % Halbe Rente 17
18 Abgestufte Renten Erwerbseinbusse 60 % bis < 70 % Dreiviertelrente Erwerbseinbusse ab 70 % Ganze Rente 18
19 Durchschnittsrente Durchschnittsrente IV CHF Durchschnittsrente PK CHF
20 Zusammenfassung Prozess Frühintervention IM, Umschulung, Arbeitsvermittlung Rentenprüfung 20
21 Vielfältiges Fachwissen auf hohem Niveau Liegt ein dauernder Gesundheitsschaden vor? Was ist aus medizinischer Sicht (noch) möglich? Welche Berufe / Jobs erfüllen diese Anforderungen? Wie finde ich eine solche Stelle / Ausbildungsplatz? Welcher Lohn kann dort erzielt werden? 21
22 Weitere Leistungen Hilfsmittel Hilflosenentschädigung Intensivpflegezuschlag Assistenzbeitrag Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen 22
23 Die IV ein Sanierungsfall 23
24 Untersuchungsgrundsatz Objektive Abklärung des Sachverhaltes Soll gespart werden, muss die Politik das Gesetz so ändern, dass bei seiner korrekten Anwendung weniger Geld ausgegeben wird Bezahlung geschuldeter Leistungen ist gleich wichtig, wie die Abwehr unbegründeter Ansprüche 24
25 Ausgangslage Schulden im Umfang von CHF 15 Milliarden Jährliches Defizit von CHF 1 Milliarde 2005 waren es gar CHF 1,7 Milliarden Sanierung in 3 Schritten 25
26 Schritt 1: Ausgabenwachstum bremsen Mit der 5. IV-Revision wurde die Eingliederung massiv gestärkt Es wurden neue Instrumente geschaffen, welche die Erfolgsaussichten für eine nachhaltige Eingliederung erhöhen Besonderes Augenmerk wurde auf einen frühzeitigen Kontakt mit der IV gelegt 26
27 Schritt 2: Befristete Zusatzfinanzierung Erhöhung der Mehrwertsteuer 2011 bis 2017 Zeitgewinn um eine nachhaltige Sanierung zu ermöglichen Jahresrechnung 2012 schloss mit kleinem Einnahmenüberschuss ab 27
28 Schritt 3: Ausgaben senken (6. Revision) Mit Eingliederung aus Rente sollen weitere Einsparungen gemacht werden In Kraft seit Die vom Bundesrat geplante 2. Etappe mit einem stufenlosen Rentensystem und einer Schuldenbremse scheiterte im Parlament 28
29 Die Herausforderungen Rentnerinnen und Rentner finden, bei denen Eingliederungspotenzial besteht Arbeitgebende finden, die bereit sind Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine Chance zu geben 29
30 Reduktion der Neurenten Neurenten seit 2003 rückläufig (27 700) neue Renten im Jahr 2012 davon psychische Krankheiten = 43 % 30
31 Rentenzusprachen Kanton Bern Zusprachen 3523 Ablehnungen Zusprachen 3381 Ablehnungen Zusprachen 3520 Ablehnungen 31
32 In Prozenten ausgedrückt 2010 Zusprachen 35,05 % 2011 Zusprachen 35,90 % 2012 Zusprachen 36,30 % 32
33 Unklare Schmerzen ohne organische Ursache 33
34 Rechtliches Konstrukt Grundvermutung (seit 2004): Kein Gesundheitsschaden mit Invalidität (nicht versicherter Gesundheitsschaden) Ausnahme: Willentliche Überwindung unzumutbar Die Prüfung muss anhand vorgegebener Kriterien (Försterkriterien) erfolgen Keine medizinische Frage, sondern rechtliche Würdigung verschiedener medizinischer Aspekte 34
35 Rechtsgleichheit hat neu Priorität Vertrauensschutz versus Rechtsgleichheit Aufhebung Rente auch bei unveränderten Verhältnissen Auf Wunsch während längstens 2 Jahren Eingliederungsmassnahmen Rente läuft während dieser Zeit weiter 35
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 36
37 IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen IV-Stelle Kanton Bern Office AI Canton de Berne
38 Antworten auf Ihre Fragen 38
39 Ausländische Staatsangehörige Ausländische Staatsangehörige müssen bei Eintritt der Invalidität für mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet haben oder sich 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben Für Renten sind 3 volle Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität notwendig Aufenthaltsstatus ist nicht relevant 39
40 Untersuchungsgrundsatz Artikel 43 ATSG Versicherungsträger prüft die Begehren nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein 40
41 Beweiskraft medizinischer Unterlagen Arzt Erwerbsfähigkeit RAD Gutachten 41
42 Mitwirkungspflicht und ihre Grenzen Die «Schwester» des Untersuchungsgrundsatzes Ärztliche und fachliche Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und «zumutbar» sind Konsequenzen hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur, wenn sie in «unentschuldbarer» Weise erfolgt 42
43 Schadenminderungspflicht «Nicht-Wollen-Können» oder «Nicht-Können- Wollen» Weitreichende Verpflichtung für medizinische und berufliche Massnahmen Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung dient Ausnahme: dem Gesundheitszustand nicht angemessen 43
44 Suchterkrankungen Sucht allein begründet keine Invalidität Folgeerkrankungen können hingegen zu einer Invalidität führen Abstinenz = Voraussetzung für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Schadenminderung) Aus medizinischer und rechtlicher Sicht nicht verhandelbar 44
45 Verfahrensdauer Sie ist zu lang! Hausgemachter Teil ist Gegenstand verschiedener Projekte und Massnahmen Formal: Rentenprüfung erst, wenn alle Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind Komplexität / Untersuchungsgrundsatz: Lange Wartezeiten für Gutachten 45
46 Wiederanmeldung Glaubhaft machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat Artikel 87 IVV 46
47 Ausgeglichener Arbeitsmarkt Konsequenz des Kausalitätsprinzips, welches die Sozialversicherung in der Schweiz prägt Artikel 7 ATSG Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht fallenden «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» Abgrenzung zu Arbeitslosenversicherung 47
48 Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen Keine Automatismus bei Teilrente Grundvermutung Einkommensverzicht Umkehr Beweislast Königsweg: Stellenbemühungen nachweisen 48
49 Was brauchen wir um Erfolg zu haben? Wir brauchen keine Nischenarbeitsplätze, sondern Arbeitgebende, die ihre soziale Verantwortung wahrnehmen Broschüren, Informationsveranstaltungen, Netzwerkarbeit (z.b. Mitgliedschaft HIV) 12 Arbeitsvermittlungsfachpersonen, die Tag für Tag Arbeitgebende kontaktieren und zur Zusammenarbeit motivieren 49
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 50
51 IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen IV-Stelle Kanton Bern Office AI Canton de Berne
52 Zusammenarbeit Sozialdienste / IV-Stelle Kanton Bern IVBE 52 Weiterbildung BKSE
53 Ansprechpersonen von Seiten IV Fallführende Person, Name und Direktwahl ist auf der Korrespondenz aufgeführt Wenn diese nicht bekannt ist: via zentrale Nummer verbinden lassen Bei nicht fallbezogenen Fragen Beratungstelefon IVBE Weiterbildung BKSE
54 Ansprechperson von Seiten Sozialdienst Zuständige Sozialarbeiterin bzw. zuständiger Sozialarbeiter Name und Direktwahl werden auf der IV- Anmeldung unter Bemerkungen vermerkt Brief an IV-Stelle mit diesen Angaben, wenn Anmeldung bereits erfolgt 54 Weiterbildung BKSE
55 Transparenz IVBE gegenüber Sozialdienst Kopie Korrespondenz im Zusammenhang mit - Gutachten - Schadenminderung oder Mitwirkungspflicht - Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen - Zusprechen oder Ablehnen von Renten Frageblatt Revision geht nicht ein 55 Weiterbildung BKSE
56 Transparenz Sozialdienst gegenüber IVBE Information über Fallabschlüsse, d.h. Kopie Korrespondenz im Zusammenhang mit - Ablösung vom SD - Beendigung rechtliches Mandat - Aufhebung Drittauszahlung gegenüber AK 56 Weiterbildung BKSE
57 Datenweitergabe IVBE an Sozialdienst Auf begründetes Gesuch hin Akteneinsicht für - Festsetzung - Änderung - Rückforderung von Unterstützungsleistungen - Verhinderung ungerechtfertigtem Bezug Art. 66a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 AHVG und Art. 8c Abs. 2 lit. f SHG 57 Weiterbildung BKSE
58 Datenweitergabe Sozialdienst an IVBE Auf Anfrage alle Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um - die Leistungsansprüche abzuklären - die Regressansprüche abzuklären Art. 8a Abs. 2 lit. g SHG in Verbindung mit Artikel 6a IVG 58 Weiterbildung BKSE
59 Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ Zusammenarbeit bei der Eingliederung Konkret ziehen wir bei der Planung von Integrations- und Eingliederungsmassnahmen den Sozialdienst immer bei Schweigepflicht entfällt Art. 68bis Abs. 1 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 8a Abs. 2 lit. g SHG 59 Weiterbildung BKSE
60 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 60
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