STADT REGENSBURG. Gegen Postzustellungsurkunde Herrn Kurt Raster Erikaweg Regensburg

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1 STADT REGENSBURG Stadt Regensburg, Postfach , Regensburg Gegen Postzustellungsurkunde Herrn Kurt Raster Erikaweg Regensburg Stiftungsverwaltung (ohne EWR) DB 1.0 Sachbearbeitung Hausanschrift Doris Ebenhöch Rathausplatz 1, Regensburg Zimmernummer 11 Telefon 0941/ Telefax 0941/ Internet Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Az., bitte bei Antwort angeben Regensburg, DB1.0/Eb 11. November 2016 Vollzug der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg; hier: Antrag auf Überlassung einer Kopie des Gutachtens des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe vom Die Stadt Regensburg erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag des Herrn Kurt Raster, wohnhaft Erikaweg 13, Regensburg auf Überlassung einer Kopie des Gutachtens des Kuratoriums Deutschen Altenhilfe vom wird abgelehnt. 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Für Auslagen werden 2,63 Euro erhoben.

2 Seite 2 Gründe: I. Das Kuratorium Deutsche Altenhilfe hat im Auftrag der Katholischen Bruderhausstiftung (KBS) ein Gutachten zum Betrieb eines Altenheims (Bürgerstift St. Michael) in dem stiftungseigenen Gebäude (Adresse: Am Singrün 1, Regensburg) erstellt (Projekt: Beratungsbericht und Konzepte Bürgerstift St. Michael; im Folgenden als Gutachten" bezeichnet). Die KBS wurde am 14. Oktober 1833 als rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Regensburg gegründet, sie fördert Projekte der Altenhilfe. Die KBS wird von der Stadt Regensburg verwaltet. Der Auftrag für das Gutachten wurde im Jahr 2013 erteilt. Grund für die Beauftragung war die Einschätzung, dass das Objekt den Anforderungen für eine Pflegeeinrichtung nicht mehr genügt; die Begutachtung sollte Aufschluss darüber geben, wie und ob die unter Denkmalschutz stehende Liegenschaft für eine derartige Nutzung umgebaut werden kann. Ein Bestandteil des mit dem Kuratorium Deutsche Altenhilfe geschlossenen Vertrages war die Verpflichtung des Auftraggebers, der KBS, die im Rahmen des Vertrages vermittelten Inhalte, Konzepte, gefertigten Berichte und Organisationspläne ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Veröffentlichungen, Weitergabe an Dritte etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung, die durch den Auftragnehmer schriftlich einzuholen ist." Das Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe wurde von Frau Christine Sowinski (Leitung Bereich von Einrichtungen und Diensten) in Kooperation mit Herrn Michael Lanzerath (Geschäftsführer der Architekten BHP - Bender - Hetzel Planungsgesellschaft mbh) erstellt. Es setzt sich dezidiert mit dem baulichen Zustand und der Struktur des Altenheims auseinander, benennt Mängel, Defizite und Schwierigkeiten und gibt Lösungs- und Umnutzungsvorschläge unter besonderer Beachtung der Anforderungen der neuen Generation des Altenheimbaus. Letztlich kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass das Bürgerstift St. Michael sich insbesondere aus Erwägungen des Brandschutzes heraus nicht für eine stationäre Wohnform eignet und empfiehlt verschiedene Alternativlösungen. Das Gutachten wurde u. a. im Beteiligungsbericht der Stadt Regensburg erwähnt und war bei dem Beschluss der Stadt Regensburg, den Betrieb eines Altenheims am Standort des Bürgerstifts St. Michael aufzugeben, mitentscheidend. Mit vom bat Herr Kurt Raster darum, uns dieses Gutachten zukommen zu lassen". Die wurde von einem Account namens Recht auf Stadt (recht-auf-

3 Seite 3 stadt@uetheater.de)" versandt, als Signatur wurde Recht auf Stadt - Regensburg, Ansprechpartner: Kurt Raster, Tel: 0941 / , recht-auf-stadt@uetheater.de" verwendet. Dem Antragsteller wurde mit vom zunächst ein Angebot zur Einsichtnahme des Gutachtens am unterbreitet. Dieses Angebot zur Einsichtnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Herr Kurt Raster hat stattdessen mit vom wiederum mit o.g. Adresse und Signatur - unter Berufung auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg einen Antrag auf Übersendung einer Kopie des Gutachtens gestellt. Mit vom wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Stadt Regensburg nicht das Recht zustehe, das Gutachten vervielfältigen zu lassen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Art. 28 BayVwVfG bzw. zur Rücknahme des Antrags bis zum eingeräumt. Der Antragsteller teilte daraufhin mit vom mit, dass er selbst mit der Verfasserin des Gutachtens Kontakt aufgenommen hat, um eine einmalige Kopie zu erhalten und bat um Verlängerung der Frist um 14 Tage. Die Stadt Regensburg hat sich auch selbst mit dem Kuratorium Deutsche Altenhilfe mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Einwilligung in Verbindung gesetzt. Am teilte das Kuratorium Deutsche Altenhilfe der Stiftungsverwaltung mit, dass kein Einverständnis mit einer Herausgabe des Gutachtens bestehe. Dies wurde dem Antragsteller mit vom mitgeteilt; der Antragsteller hielt mit vom gleichen Tag sein Begehren auf Überlassung einer Kopie aufrecht. II. Die Stadt Regensburg ist für den Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig, 1 Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS; im Folgenden als IFS" bezeichnet), Art. 7, 57 GO, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG. Es erfolgte eine Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG.

4 Seite 4 Der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu Informationen in Form von Überlassung einer Kopie des Gutachtens besteht nach der IFS nicht. Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung ist gemäß 1 IFS eröffnet. Gemäß 1 Abs. 1 IFS haben die Einwohner der Stadt Regensburg einen Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung. Zugunsten des Antragstellers wird angenommen, dass er den Anspruch als Einwohner der Stadt Regensburg geltend macht und nicht als Ansprechpartner der Organisation Recht auf Stadt", die als juristische Person nicht dem Anwendungsbereich der Satzung unterfällt. Bei dem Gutachten des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe handelt es sich um eine amtliche Information i. S. d. 2 Abs. 1 IFS. Hiernach sind Informationen i. S. der IFS alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt Regensburg vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Das Gutachten liegt der Stadt Regensburg vor und betrifft die öffentliche Wohlfahrtspflege nach Art. 57 Abs. 1 GO. Es handelt sich auch um eine amtliche Information, wenn, wie vorliegend, die Information von einem Dritten - hier der KBS - übermittelt und von der Stadt Regensburg zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet wird. Die Antragstellung gemäß 3 Abs. 1 IFS ist formgerecht erfolgt: Herr Kurt Raster hat am per einen Antrag auf Informationszugang in Form von Überlassung einer Kopie des Gutachtens gestellt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Informationszugangs, namentlich der Überlassung einer Kopie des Gutachtens. Gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 IFS darf eine andere Art des Informationszugangs als vom Antragsteller begehrt nur aus wichtigem Grund gewährt werden. Der wichtige Grund ist hier der Schutz des geistigen Eigentums bzw. die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung und Verbreitung. Gemäß 6 Abs. 2 Nr. 6 IFS besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, da der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

5 Seite 5 Das Gutachten als wissenschaftliches Werk ist als Sprachwerk eine persönliche geistige Schöpfung i. S. d. 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, sodass der Urheberschutz gemäß 11 ff. UrhG eingreift. Da das Gutachten von zwei Menschen geschaffen wurde, ist es persönlich Geschaffenes. Es liegt eine geistige Schöpfung vor, da das Werk einen vom Urheber stammenden Gedankeninhalt hat, der auf den Leser belehrend und veranschaulichend wirkt. Auch ist eine Schöpfung gegeben, die einen Schaffensvorgang mit einer gewissen Gestaltungshöhe und Qualitätsgehalt voraussetzt. Das Gutachten stellt in lehrreicher und anschaulicher Weise den baulichen Zustand sowie die konzeptionelle Nutzung des Bürgerstifts St. Michaels vor und bewertet diese vor dem Hintergrund möglicher baulicher Veränderungen bzw. neuerer fachlicher Erkenntnisse der Altenpflege. Des Weiteren werden bauliche Veränderungen untersucht und verschiedene Modelle zur künftigen Nutzung unter besonderer Beachtung der Anforderungen der neuen Generation des Altenheimbaus vorgeschlagen. Durch das gebündelte Fachwissen der beiden Gutachtenersteller wird noch nie Dagewesenes geschaffen, indem eine gemeinsame Betrachtung von architektonischer und altenpflegerischer Struktur erfolgt. Der multidisziplinäre Lösungsansatz des Gutachtens vereint verschiedene Blickwinkel - den gerontologischen, pflege- und sozialwissenschaftlichen sowie den architektonischen. Die Expertise und Erfahrung der beiden Gutachtenersteller sind Garant für die hohe Qualität und Gestaltungshöhe des Gutachtens. Weder die KBS noch die Stadt Regensburg verfügen über ein urheberrechtliches Nutzungsrecht gemäß 31 UrhG, welches die Gewährung des Informationszugangs durch Überlassung einer Kopie nach der IFS umfassen würde. Der KBS wurde vertraglich lediglich das Recht eingeräumt, das Gutachten für eigene Zwecke zu verwenden. Insbesondere die Veröffentlichung und die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen Einwilligung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe. Diese erforderlich Einwilligung wurde nicht erteilt. Die Herausgabe von Kopien oder Abschriften (ohne Zustimmung des Urhebers) ist ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht ( 17 UrhG). Stellt die Stadt Regensburg als informationspflichtige Stelle ein Vervielfältigungsstück des Werkes her, ist schon dadurch das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers gemäß 16 UrhG missachtet. Ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht gemäß 17 UrhG ist streng genommen erst gegeben, wenn der Antragsteller nach dem Informationszugang eine öffentliche Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes vornimmt; allerdings wird die zeitlich vorgelagerte Her-

6 Seite 6 ausgäbe von Kopien als Schaffung eines Gefährdungstatbestandes" gewertet, der der Verbreitung des Werkes nahe kommt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht jede Art des Informationszugangs zu einer Kollision mit dem Schutz geistigen Eigentums führt- aus diesem Grund konnte der Informationszugang in Form von Akteneinsicht angeboten werden. Akteneinsicht vermag keine Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen und gerät daher nicht in Konflikt mit den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers z. B. nach 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht). Die individuelle Einsichtnahme führt auch nicht dazu, dass das Werk als solches den Weg aus der geschützten Sphäre in die Öffentlichkeit nimmt, sodass auch das Verbreitungsrecht gemäß 17 UrhG gewahrt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 IFS i. V. m. der Kostensatzung der Stadt Regensburg (RKS). Die Ablehnung eines Antrags ist kostenfrei; die Erhebung von Auslagen beruht auf Art. 1, 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidpiatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Regensburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

7 Seite 7 Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Im Auftrag MA Ebenhöch

8 Bitte verwenden Sie nur diese, für maschinelles Lesen vorbereiteten Formulare. Die Formulare sind außer für die Überweisung vom Bank-/Sparkassenkonto auch für die Bareinzahlung am Bank-/Sparkassenschalter verwendbar. Sie können mit diesen Formularen auch vom Postbankkonto überweisen oder am Postschalter bar einzahlen. SEPA-Überweisung/Zahlschein IM I Für Überweisungen in Deutschland und in andere EU-/EWR- Staaten in Euro. Name und Sitz des überweisenden Kreditinstituts BIC i w Angaben zum Zahlungsempfänger: Name, Vorname/Firma (max. 27 Stellen, bei maschineller Beschrittung max. 35 Stellen) STüOT & k ejü^mmfi k.hi+tu/u6sv IBAN dtl lsq QQ0OiC0O0ACJ2_M BIC des Kreditinstituts/Zahlungsdienstleisters (8 oder 11 Stellen) ft I Betrag: Euro, C Cent* Kunden-Referenznummer - Verwendungszweck, ggf. Name und Anschrift des rles Zahlers ~ dß A i 0 I lh %t±<*mit\ p A UUi. Ul<ii. noch Verwendungszweck (insgesamt max. 2 Zeilen ä 27 Stellen, bei maschineller P~ AG Angaben -itl zum Kontoinhaber/Zahler: t7frin Name, Vorname/Firma, &± t c Ort K (max.\\ 27 Stellen, keine Straßen- oder Postfachangaben) I I I IBAN D E 08 [ Datum Unterschrift(en) h i Angaben zum Zahlungsempfänger: Name, Vorname/Firma (max. 27 Stellen, bei maschineller Beschriftung max. 35 Stellen) IBAN I I BIC des Kreditinstituts/Zahlungsdienstleisters (8 oder 11 Stellen) I I p Betrag: Euro, Cent Kunden-Referenznummer - Verwendungszweck, ggf. Name und Anschrift des Zahlers noch Verwendungszweck (insgesamt max. 2 Zellen ä 27 Stellen, bei maschineller Beschriftung max. 2 Zeilen ä 35 Stellen) Angaben zum Kontoinhaber/Zahler: Name, Vorname/Firma, Ort (max. 27 Stellen, keine Straßen- oder Postfachangaben) IBAN D E

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