Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts...142

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2 INHALTSVERZEICHNIS Seite: Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Aletsberg durch das Deckblatt Nr. 1 hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Tektur zur Erweiterung des Verwaltungsgebäudes in der Wiesenstrasse 8 in Deggendorf, auf dem Grundstück FlNr. 556 der Gemarkung Deggendorf durch das Bayer. Rote Kreuz, Kreisverband Deggendorf, Wiesenstrasse 8, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ot (Bauplan-Nr. B ) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie Errichtung einer Doppelgarage in Deggendorf, Walchstrasse 73, auf den Grundstücken FlNrn. 812/17 und 818/4 der Gemarkung Deggendorf durch Herrn und Frau Andreas und Simone von der Sitt, Walchstrasse 73, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Errichtung von zwei Balkonüberdachungen am bestehenden Mehrfamilienhaus in Deggendorf, Lindenstrasse 7, auf dem Grundstück FlNr. 639/21 der Gemarkung Deggendorf durch Frau Beate Mautsch und Frau Christa Eckmann, Lindenstrasse 7, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B )...150

3 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts Die Stadt erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem Oberbürgermeister und 40 ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Senate (beschließende Ausschüsse): a) den Verwaltungssenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 15 ehrenamtlichen Stadt ratsmitgliedern, b) den Bausenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, c) den Stadtentwicklungssenat bestehend aus der Vorsitzenden und 11ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, e) den Grundstückssenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, f) den Verkehrssenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, g) den Kultur-, Tourismus- und Marketingsenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, h) den Gesundheits- und Sozialsenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, i) den Umweltsenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, j) den Veranstaltungs- und Volksfestsenat, bestehend aus der Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. (2) Der Verwaltungssenat wird in der Ferienzeit zum Feriensenat bestellt. (3) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss (beschließender Ausschuss): den Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus der Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

4 (4) Den Vorsitz in den in Abs.1 u.2 genannten Senaten und Ausschüssen führt die Oberbürgermeisterin. Den Vorsitz und Stellvertretung im Rechnungsprüfungsausschuss (Abs. 3) führt je ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied. (5) Die Senate und Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse). (6) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder Entschädigung (1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. Einzelnen Mitgliedern können durch Beschluss des Stadtrates weitere Aufgaben z.b. Teilnahme an Preisgerichten als Sachpreisrichter übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 175 Euro, sowie Sitzungsgeld von jeweils 40 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Senate oder Ausschüsse und der Fraktionen (bis 15 Fraktionssitzungen im Jahr). Werden einzelnen Mitgliedern weitere Aufgaben gem. Abs. 1 Satz 3 übertragen, so erhalten diese für die übertragenen Aufgaben eine Entschädigung i.h. v. 40 Euro je angefangene Stunde. Den weiteren Bürgermeistern wird für die angeordnete Teilnahme an Sitzungen von Senaten und Ausschüssen, denen sie nicht als ordentliches Mitglied angehören, ebenfalls ein Sitzungsgeld von jeweils 40 Euro gewährt. Jeder Vorsitzende einer Stadtratsfraktion/Fraktionsgemeinschaft oder Sprecher von Ausschussgemeinschaften mit mindestens drei Mitgliedern erhält zusätzlich eine Entschädigung von 300 Euro monatlich. Jede Fraktion/Ausschussgemeinschaft erhält für jedes Mitglied monatlich einen Betrag von 50 Euro. Die Beauftragten des Stadtrates erhalten eine Entschädigung von 50 Euro monatlich. (3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, erhalten außerdem Ersatz für den durch die Teilnahme an Sitzungen bzw. Dienstgeschäften i.s. des 3 Abs. 1 entgangenen Lohns und Gehalts in voller Höhe, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehaltes ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen und wird von der Stadt unmittelbar an den Arbeitgeber bezahlt.

5 (4) Selbständig Tätige und andere Personen, welche nicht als Beamte, Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Dienstgeschäften i.s. des 3 Abs. 1 ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Entschädigung von 20 Euro für Selbständige 10 Euro für andere Personen je angefangene Stunde der Sitzung bzw. des Dienstgeschäfts. Wegezeiten bleiben unberücksichtigt. (5) Ersatzleistungen nach den Abs.3 und 4 werden nur auf einmaligen Antrag gewährt und nur für Sitzungen und Dienstgeschäfte, zu denen das StR-Mitglied geladen war. Ersatzleistungen nach Abs. 3 und 4 werden für Tätigkeiten gem. Abs. 1 Satz 3 nicht gewährt. Mit der Entschädigung gem. Abs. 2 Satz 3 sind Ersatzleistungen nach Abs. 3 und 4 abgegolten. (6) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen der Stufe B des Bayerischen Reisekostengesetzes. 4 Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin ist Vorsitzende des Stadtrates und Leiterin der Verwaltung. Sie ist Beamte auf Zeit. 5 Weitere Bürgermeister Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte auf Zeit. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.Mai 2002 außer Kraft. Deggendorf, 28. Mai 2008 STADT DEGGENDORF gez. Anna Eder Oberbürgermeisterin (Beschluss des Stadtrates vom 7. Mai 2008)

6 B e k a n n t m a c h u n g Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Aletsberg durch das Deckblatt Nr. 1 hier: Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.111 "Aletsberg " durch das Deckblatt Nr. 1 im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB abzuändern. Der Änderungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. In der gleichen Sitzung billigte der Stadtrat den Entwurf des Deckblattes Nr. 1 mit Begründung in der Fassung vom Die Grundzüge der ursprünglichen Planung werden durch die Änderung durch das Deckblatt Nr. 1 nicht berührt. Es wird deshalb das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB angewandt. Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Dieser Entwurf des Deckblatts Nr. 1 mit Begründung liegt während der Zeit vom bis einschließlich in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Neues Rathaus, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock, Flur zwischen Zi. Nr. 236 und 237, während der allgemeinen Dienststunden (Mo Do von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr) öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gem. 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Deggendorf, 04. Juni 2008 STADT DEGGENDORF gez. Anna Eder Oberbürgermeisterin

7 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Tektur zur Erweiterung des Verwaltungsgebäudes in der Wiesenstrasse 8 in Deggendorf, auf dem Grundstück FlNr. 556 der Gemarkung Deggendorf durch das Bayer. Rote Kreuz, Kreisverband Deggendorf, Wiesenstrasse 8, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ot (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/mx-ot (Bauplan-Nr. B ) wurde dem Bayer. Roten Kreuz, die bauaufsichtliche Genehmigung für die Tektur zur Erweiterung des Verwaltungsgebäudes in der Wiesenstrasse 8, auf dem Grundstück Fl.Nr. 556 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. An dem Baugenehmigungsverfahren sind mehr als 20 Nachbarn beteiligt. Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO kann deshalb durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der , als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 223 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Montag bis Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung

8 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Anna Eder Oberbürgermeisterin

9 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie Errichtung einer Doppelgarage in Deggendorf, Walchstrasse 73, auf den Grundstücken FlNrn. 812/17 und 818/4 der Gemarkung Deggendorf durch Herrn und Frau Andreas und Simone von der Sitt, Walchstrasse 73, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde Herrn und Frau Andreas und Simone von der Sitt, die bauaufsichtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung einer Doppelgarage in Deggendorf, Walchstrasse 73, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 812/17 und 818/4 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. An dem Baugenehmigungsverfahren sind mehr als 20 Nachbarn beteiligt. Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO kann deshalb durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der , als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 223 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Montag bis Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung

10 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Anna Eder Oberbürgermeisterin

11 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB); Errichtung von zwei Balkonüberdachungen am bestehenden Mehrfamilienhaus in Deggendorf, Lindenstrasse 7, auf dem Grundstück FlNr. 639/21 der Gemarkung Deggendorf durch Frau Beate Mautsch und Frau Christa Eckmann, Lindenstrasse 7, Deggendorf (Bauplan-Nr. B ) Baugenehmigung der Stadt Deggendorf vom SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) 1. Mit Bescheid der Stadt Deggendorf vom , SG 40/mx-ha (Bauplan-Nr. B ) wurde Frau Beate Mautsch und Frau Christa Eckmann, die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von zwei Balkonüberdachungen am bestehenden Mehrfamilienhaus in Deggendorf, Lindenstrasse 7, auf dem Grundstück Fl.Nr. 639/21 der Gemarkung Deggendorf erteilt. 2. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmungen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte, die unter Ziffer II. des genannten Bescheides festgesetzt sind. 3. An dem Baugenehmigungsverfahren sind mehr als 20 Nachbarn beteiligt. Die Zustellung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO kann deshalb durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). 4. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung, das ist der , als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). 5. Alle Beteiligten gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBO können bei der Stadt Deggendorf Sachgebiet 40 Bauverwaltung, Bauordnung Neues Rathaus Franz-Josef-Strauß-Straße Deggendorf Zimmer 223 Telefon 0991/ bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten den Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planunterlagen einsehen. Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 11:45 Uhr Donnerstag zusätzlich 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Montag bis Mittwoch Nachmittag nur nach Vereinbarung

12 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Deggendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 22. Juni 2007 (GVBl Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Gegen eine eventuelle Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg gestellt werden. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Deggendorf, STADT DEGGENDORF gez. Anna Eder Oberbürgermeisterin

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