Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden. gemäß 73c SGB V. zwischen
|
|
- Catrin Katrin Gehrig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden gemäß 73c SGB V zwischen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost (BKK-VAG Ost) Kaiserin-Augusta-Allee Berlin vertreten durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, Herrn Axel Wald und die Vorsitzende des Vertragsausschusses Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen, Frau Andrea Vent-Bergmann nachfolgend BKK-VAG Ost genannt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Dr. Eisenbart-Ring Magdeburg
2 Präambel Die der BKK-VAG Ost beigetretenen Krankenkassen beauftragen diese zum Abschluss dieses Vertrages. Sofern eine Anpassung des Vertrages erfolgt, können die Betriebskrankenkassen innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs durch die BKK nimmt diese nicht mehr am Vertrag teil. Gleiches gilt für das Entstehen des Vertragsverhältnisses mit der jeweiligen Betriebskrankenkasse. Die Abrechnung der Leistung aus diesem Vertrag erfolgt über die jeweilige BKK. 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung regelt in Verbindung mit dem Vertrag zur umfassenden Versorgung von chronischen Wundpatienten im Rahmen der integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V (Anlage 4) die Qualitätssicherung, Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Teilnahmebedingungen von Haus- und Fachärzten sowie Versicherten im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt hinsichtlich der chronischen Wundversorgung von Patienten der teilnehmenden BKKn in Sachsen-Anhalt. Diese Vereinbarung entfaltet ihre Gültigkeit in Verbindung mit dem nach 140a ff. SGB V geschlossenen Vertrag zwischen der BKK-VAG Ost und medicalnetworks nach Anlage 4 (IGV) mit dem Ziel der Weiterentwicklung der bisherigen ambulanten Versorgungsstruktur im Bereich chronischer Wunden unter besonderer Berücksichtigung der Schnittstellen der ambulanten ärztlichen Behandlung zu anderen Versorgungsstrukturen. (2) Diese Vereinbarung schließt Haus- und Fachärzte ein, die im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Die Fachärzte sind teilnehmende Leistungserbringer nach 9 des Vertrages nach 140a ff. SGB V in Verbindung mit Anlage 1 IGV. Zur Umsetzung der Vereinbarung werden Hausärzte in die Versorgungskette eingebunden. Sie überweisen die Patienten mit der Diagnose der chronischen Wunde an einen am Vertrag teilnehmenden Facharzt und erbringen therapeutische oder diagnostische Leistungen in Verbindung mit Anlage 2. 2 Allgemeine Kooperationsregeln (1) Die teilnehmenden Leistungserbringer gewährleisten eine qualitativ hochwertige und interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere durch die Kooperation zwischen Ärzten und Pflegekräften sowie mit Krankenhäusern und Pflegeheimen, die für die Wundversorgung gemäß Anlage 3 IGV besonders qualifiziert sind. (2) Medicalnetworks unterstützt die Zusammenarbeit zwischen KVSA und der BKK-VAG Ost. (3) Die Geschäftsstelle der BKK-VAG Ost unterrichtet die KVSA unverzüglich über die teilnehmenden Krankenkassen und Kündigungen von beigetretenen Betriebskrankenkassen. Die KVSA passt Anlage 9 IGV entsprechend an. (4) Die teilnehmenden Krankenkassen erhalten für ihre Versicherten den Zutritt zu einer gesicherten medicalnetworks Online-Plattform für ein Wundmanagement.
3 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Leistungserbringer (1) Die Vertragsärzte, in der Regel Hausärzte, überweisen die Patienten mit der Diagnose der chronischen Wunde an einen am Vertrag teilnehmenden Facharzt und erbringen die therapeutischen oder diagnostischen Leistungen auf der Basis der Bestätigung nach Anlage 3. (2) Die fachärztlichen Leistungserbringer erklären ihre Teilnahme gegenüber der KVSA gemäß Anlage 1. (3) Die fachärztlichen Leistungserbringer erbringen die Leistungen gegenüber den Patienten über ein bei ihnen angesiedeltes Kompetenzzentrum Chronische Wunde (KCW). Das KCW übernimmt schwerpunktmäßig die Diagnostik und Therapiefestlegung, die regelmäßige Befundkontrolle und die Koordination der Behandlungsfolge der medizinischen Leistungen und deren Dokumentation sowie die Übermittlung einer gesicherten Diagnose nach den Voraussetzungen des Morbi-RSA an die Krankenkassen. (4) Das KCW arbeitet unter der Leitung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, unter Einsatz von weiteren qualifizierten Ärzten sowie speziell qualifiziertem nichtärztlichem Pflegepersonal als interdisziplinäre Wundambulanz im Rahmen vernetzter Strukturen. Es sind mindestens zwei Behandlungsräume vorhanden. Der Behandlungsverlauf sowie die Wund- und Fotodokumentation, gemäß Anlage 1a 1l des Vertrages nach 140 a ff. SGB V erfolgen über die gesicherte medicalnetworks Online Plattform. Der teilnehmende Arzt hat die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur ärztlichen Schweigepflicht betreffend Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis vom 9. Mai 2008, insbesondere Punkt 5.3 Voraussetzungen externe elektronische Kommunikation zu beachten. Das Datenschutzkonzept von medicalnetworks ist Bestandteil der Vereinbarung. Die Wundversorgung soll durch Gesundheits- und Krankenpfleger mit einer Zusatzqualifikation Chronische Wunde (Wundmentor, Wundschwester) von mindestens 48 Fortbildungsstunden mit abschließender Zertifizierung z.b. durch die Initiative Chronische Wunden erfolgen. Die herausgehobene Qualifikation in der Wundversorgung wird unterstellt, wenn mindestens 50 Patienten mit chronischen Wunden im Jahr behandelt werden. (5) Die Fachärzte übernehmen die Einschreibung der von den Ärzten gem. 5 Abs. 1 überwiesenen Patienten in die besondere ambulante ärztliche sowie in die integrierte Versorgung durch Bereitstellung einer Teilnahme- und Datenfreigabeerklärung (Anlage 2), die medizinische Versorgung der an diesem Vertrag teilnehmenden Patienten und die entsprechende Dokumentation der Behandlungsverläufe. Die unterzeichneten Teilnahme- und Datenfreigabeerklärungen werden an medicalnetworks per Fax weitergeleitet. Medicalnetworks übermittelt die entsprechenden Erklärungen an die jeweilige BKK. (6) Die Fachärzte stellen einen Behandlungsbeginn innerhalb von einer Woche nach Überweisung durch den überweisenden Arzt sicher und informieren diesen darüber, dass der Patient im Rahmen dieser Versorgungsform behandelt wird (Anlage 3).
4 4 Grundsätze der Vergütung der ärztlichen Wundversorgung Für Leistungen, die nach dem Vertrag zur integrierten Versorgung gem. 140a ff. SGB V in Verbindung mit der Vereinbarung nach 73c SGB V für die Behandlung von Patienten mit chronischen und schwer heilbaren Wunden zu Lasten der jeweiligen BKK erbracht werden, sind Komplex-Pauschalen vereinbart. Die Behandlungspauschalen der Fachärzte gelten für einen Behandlungszeitraum von 8 Wochen für die Wundgrundversorgung bzw. 4 Wochen für die Wundfolgeversorgung. Der Behandlungszeitraum beginnt mit Erhalt der Zugangsdaten für die Dokumentationsplattform durch medicalnetworks nach Einschreibung des Versicherten in diese Versorgungsform. 5 Vergütung und Abrechnung (1) Bei der Behandlung nach dieser Versorgungsform erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Grunddiagnostik in Höhe von 52 in der Regel durch den überweisenden Arzt gegenüber der KVSA nach der Pseudoziffer Die taggleiche Abrechnung der EBM-Ziffern 02310, 02311, und ist ausgeschlossen. Die Pseudoziffer beinhaltet folgende Leistungen: - Information, Beratung und Motivation der anspruchsberechtigten Versicherten über das Versorgungsmodell - Überweisung an den teilnehmenden Facharzt. Zur Abrechnung ist der überweisende Arzt nur berechtigt, wenn der behandelnde und eingeschriebene Facharzt entsprechend Anlage 3 dieser Vereinbarung bestätigt hat, dass der Patient im Rahmen dieser Versorgungsform behandelt wird. Das Original der ausgefüllten Anlage 3 verbleibt in der Patientenakte. (2) Die Abrechnung und Vergütung der fachärztlichen Wundgrund- und Wundfolgeversorgung der chronischen Wunde erfolgen mit Behandlungsbeginn entsprechend der nachfolgenden Tabelle durch den behandelnden Facharzt. (3) Begonnene Behandlungsfälle sind im medizinisch erforderlichen Umfang zum Abschluss zu bringen. Diese werden von der jeweiligen BKK bis zum Ende der Behandlung nach den vereinbarten Regelungen vergütet.
5 Beschreibung Wundgrundversorgung für 8 Wochen ohne Kompressionstherapie Wundfolgeversorgung für 4 Wochen ohne Kompressionstherapie Wundgrundversorgung für 8 Wochen mit Kompressionstherapie Wundfolgeversorgung für 4 Wochen mit Kompressionstherapie Wundgrundversorgung für 8 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Wundfolgeversorgung für 4 Wochen mit Kompressionstherapie für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Pseudoziffer EBM- Betrag Abrechnungsausschluss , , , , , , , , ,00 (4) Die Pseudo-Nummern können im entsprechenden Zeitraum nur einmal zur Abrechnung gebracht werden. (5) Die jeweilige BKK vergütet die ärztlichen Leistungen nach dieser Vereinbarung gegenüber der KVSA außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (6) Die Ärzte rechnen die Leistungen entsprechend Abs. 1 und 3 gegenüber der KVSA im Rahmen ihrer Quartalsabrechnung ab. Die KVSA erhebt für ihre Leistungen gegenüber den Leistungserbringern die beschlossenen Verwaltungskosten. (7) Die Leistungen werden in den Abrechnungsunterlagen für die jeweilige BKK im Formblatt-3/KV Viewer als Gesamtsumme ausgewiesen und im Rahmen des Datenträgeraustauschs versichertenbezogen zur Verfügung gestellt. (8) Hinsichtlich der Rechnungslegung durch die KVSA, der Zahlungstermine und der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen der KVSA und dem BKK-Landesverband Ost. (9) Die Vertragspartner verständigen sich zur Weiterentwicklung der Vereinbarung hinsichtlich der Abschlagszahlungen, wenn eine ausreichende Datengrundlage vorliegt und die gemeinsame Bewertung eine Modifizierung notwendig macht.
6 6 Teilnahmeverfahren der Fachärzte (1) Die KVSA schreibt im Auftrag der BKK-VAG Ost den Versorgungsauftrag gem. 73c Abs. 3 in Verbindung mit 140a ff. SGB V im KVSA-Rundschreiben aus. (2) Die KVSA prüft die Teilnahmevoraussetzungen der Leistungserbringer, die ihre Teilnahme nach diesem Vertrag beantragen und erteilt den betreffenden Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach dieser Vereinbarung sowie am IGV Vertrag, wenn diese die genannten Voraussetzungen nachweisen. Von den in Anlage 3 IGV Vertrag festgelegten Qualifikationsanforderungen können die Vertragspartner im Einvernehmen abweichen, wenn der Bedarf in der Versorgungsstruktur begründet ist. Weiter teilt die KVSA medicalnetworks die teilnehmenden Leistungserbringer mit. Nach Eingang der Daten erhält der Arzt die Zugangsdaten für die medicalnetworks Plattform. (3) Die Teilnahme des Facharztes an dieser Vereinbarung in Verbindung mit dem IGV Vertrag beginnt mit dem Tag der Antragsstellung (Posteingang bei der KVSA), frühestens mit dem Tag der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. (4) Der Arzt kann die Teilnahme schriftlich gegenüber der KVSA kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. Begonnene Behandlungen sind im medizinisch erforderlichen Umfang zum Abschluss zu bringen oder an einen anderen an diesem Vertrag teilnehmenden Arzt zu überweisen. (5) Die Teilnahme an dieser Vereinbarung und am IGV Vertrag endet darüber hinaus: a) mit dem Ende dieser Vereinbarung b) mit dem Bescheid über das Ruhen oder Ende der Teilnahme c) mit dem Ausschluss des Arztes wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Vertrages d) mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen des Arztes. (6) Die KVSA informiert die Geschäftsstelle der BKK-VAG Ost über den Beginn und das Ende der Teilnahme der Ärzte im Rahmen einer Gesamtteilnehmerliste. (7) Die KVSA informiert medicalnetworks innerhalb von 5 Werktagen über das Ende der Vertragsteilnahme von Ärzten. Medicalnetworks stellt sicher, das nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Wundpatienten in die Plattform eingeschrieben werden können. 8 Außendarstellung (1) Die Vereinbarungspartner sind in gegenseitiger Abstimmung dazu berechtigt, den Nutzen des vereinbarten Versorgungsauftrages nach außen darzustellen. (2) Maßnahmen und Zeitpunkt zur Information der Öffentlichkeit und der Versicherten sind zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmen.
7 9 Laufzeit und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum gekündigt werden. (2) Die Vereinbarung endet auch mit der Beendigung des korrespondierenden Vertrages der integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V (Anlage 4). (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so vereinbaren die Vertragspartner bereits jetzt diese durch gültige zu ersetzen, die dem Ziel der ganz oder teilweise ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen. (2) Alle Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Auch Ausnahmen von der Schriftform müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Abreden sind nichtig. Sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Berlin, den Magdeburg, den BKK-VAG Ost Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt BKK-VAG Ost
Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der
Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - Im Folgenden: KVWL genannt
Mehrüber die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen
Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche
MehrTechniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. und der
Vertragsnummer: 300001 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen
MehrKooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und
Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen
Mehr(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und
Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrVertrag nach 73 c SGB V
Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-
MehrVertrag gemäß 73 c SGB V
Vertrag gemäß 73 c SGB V Ambulante Therapie von Kindern und Jugendlichen mit posttraumatischer Belastungsstörung nach sexueller, körperlicher oder psychischer Gewalt oder anderen psychischen Traumafolgeerkrankungen
MehrVertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle
Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)
MehrRahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,
Mehr(Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und
Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrVertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 01.07.2015 zwischen der Kassenärztlichen
Mehrzwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der
Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts Elsenheimerstraße 39, 80687 München - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes - (nachstehend
Mehrzwischen und Präambel
(Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt und der
Vertrag zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zur Verbesserung der Qualität der psychiatrischen Versorgung in Altenpflegeheimen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 c SGB V zwischen
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
Mehr-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband
MehrVertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen
Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband
MehrVereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß
Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß 73b SGB V zwischen der Knappschaft, Knappschaftsstr. 1, 44799 Bochum und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
Mehrvom 12. November 2012
Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen
MehrVertrag. nach 73c SGB V
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer frühzeitigen und gezielten psychodiagnostischen Abklärung und psychotherapeutischen Akutbehandlung im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrVereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom
Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, schließen als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
MehrVertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrVertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband
MehrVertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrAmbulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem?
Ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem? am Formen der ambulanten Leistungserbringung im Krankenhaus Vertragsärztliche Behandlung Arztpraxis im Krankenhaus MVZ im Krankenhaus Ermächtigter
MehrStrukturqualität für Ärzte nach 4
bei bestehender KHK nach 137f SGB V auf der Grlage des 73a SGB V Strukturqualität für Ärzte nach 4 Strukturvoraussetzungen kardiologisch qualifizierter Versorgungssektor Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrAnlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK
MehrRegelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen
Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung. nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der. hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V.
Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V zwischen der BARMER GEK und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrQualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017
zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des
Mehrzur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung
Anlage 21 zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V Vergütung DMP-Leistungen I. Übersicht
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
MehrModerne Wundversorgung im Rahmen der integrierten Versorgung
Moderne Wundversorgung im Rahmen der integrierten Versorgung 18. Netzkonferenz, Berlin, den 28.01.2012 PD Dr. Erhard Lang,Vorstand DOXS eg Kathrin Steckel, Projektleitung neue Versorgungsformen medicalnetworks
MehrRheinisches Ärzteblatt
3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV Nordrhein, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a. gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrVereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag
Mehrdes Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrVertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.
Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.
MehrBetreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)
Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch:
MehrAnlage 4 Vergütung 2017
Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung
Mehrzur Teilnahme der Diabetischen Fußambulanz an dem Vertrag über die integrierte Versorgung Diabetisches Fußsyndrom gemäß 140 a d SGB V
KVSH Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1 6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326/ -280 Fax: 04551/883-7685/ -7453/ -7326/ -7280 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Kevin.Maschmann@kvsh.de
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend
MehrVereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom
Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung
MehrÄnderungsvereinbarung
Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot U10 und U11 vom 08.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrPFLEGE / BETREUUNGS - VERTRAG
PFLEGE / BETREUUNGS - VERTRAG Zwischen dem Pflegedienst der Avita GmbH Pflege und Gesundheit, im folgenden - Leistungserbringer - genannt und Frau / Herrn Anschrift: Tel. Nr.: Geburtsdatum: Kranken/Pflegekasse,
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST
Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrEinbeziehungsvereinbarung
Einbeziehungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 a ff. SGB V zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) Lüneburger Strasse 4
MehrKooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V
Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)
MehrErgänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,
MehrV e r e i n b a r u n g
V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL
MehrQualitätsbericht Disease Management Programm. DMP Koronare Herzkrankheit. Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 bundesweit
Qualitätsbericht Disease Management Programm DMP Koronare Herzkrankheit Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 bundesweit Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Einschreibezahlen - BKK MedPlus... 2 2.1 Einschreibezahlen
MehrAnlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen
Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrVereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort
MehrAnlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V. zwischen. Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg.
Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und der IKK gesund plus Umfassungsstraße 85 39124 Magdeburg zur Überweisungssteuerung
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Krankenhausbehandlungs-Richtlinie Vom 22. Januar 2015 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 die Richtlinie
MehrAnlage 3 Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern
Anlage 3 Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen
MehrPseudonummernverzeichnis (extern) 06.07.2016 1
KV Berlin Pseudonummern-Verzeichnis (Stand vom 05.07.2016) 88192 88192 Kennzeichnung von Fällen gemäß der Bestimmung Nr.3 zu Kapitel 32.3 (Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische und
MehrTeilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056
MehrVertrag. nach 140a SGB V
Vertrag nach 140a SGB V zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4 6 44141 Dortmund - im Folgenden KVWL genannt - und DAK-Gesundheit - Vertragsgebiet NRW - Graf-Adolf-Str.
Mehr3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen
MehrKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -
Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.
Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum
MehrBAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März
MehrBezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.
Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene nach 53 SGB XII Stand: Oktober 2009 1 Inhaltsverzeichnis 1. VERGÜTUNG...3 2. ABRECHNUNG...4
MehrBegleitender Praxisvertrag
Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh
ZUSATZVEREINBARUNG ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG zwischen dem vertreten durch nachfolgend Krankenhaus genannt und der EPRD Endoprothesenregister ggmbh nachfolgend EPRD ggmbh genannt, - vertreten durch den
MehrVertrag. über Leistungen der Pflege, der hauswirtschaftlichen. Versorgung sowie ergänzender Leistungen. - im folgenden als Pflegedienst bezeichnet -
Sozialstation Eine Einrichtung der Caritas Sozialstationen Hochrhein gemeinnützige GmbH Amtsgericht Freiburg HRB 707733 Ust-IdNr. DE197251676 Geschäftsführer: Martin Riegraf / Rolf Steinegger Vertrag über
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben
Mehrim folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen
Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag. nach 73 c SGB V. zur Förderung der frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes. zwischen
Vertrag nach 73 c SGB V zur Förderung der frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg (im Folgenden KVSA
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KV Hamburg genannt -
3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 Abs.3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
Mehr