Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden. gemäß 73c SGB V. zwischen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden. gemäß 73c SGB V. zwischen"

Transkript

1 Vereinbarung zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden gemäß 73c SGB V zwischen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost (BKK-VAG Ost) Kaiserin-Augusta-Allee Berlin vertreten durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, Herrn Axel Wald und die Vorsitzende des Vertragsausschusses Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen, Frau Andrea Vent-Bergmann nachfolgend BKK-VAG Ost genannt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Dr. Eisenbart-Ring Magdeburg

2 Präambel Die der BKK-VAG Ost beigetretenen Krankenkassen beauftragen diese zum Abschluss dieses Vertrages. Sofern eine Anpassung des Vertrages erfolgt, können die Betriebskrankenkassen innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs durch die BKK nimmt diese nicht mehr am Vertrag teil. Gleiches gilt für das Entstehen des Vertragsverhältnisses mit der jeweiligen Betriebskrankenkasse. Die Abrechnung der Leistung aus diesem Vertrag erfolgt über die jeweilige BKK. 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung regelt in Verbindung mit dem Vertrag zur umfassenden Versorgung von chronischen Wundpatienten im Rahmen der integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V (Anlage 4) die Qualitätssicherung, Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Teilnahmebedingungen von Haus- und Fachärzten sowie Versicherten im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt hinsichtlich der chronischen Wundversorgung von Patienten der teilnehmenden BKKn in Sachsen-Anhalt. Diese Vereinbarung entfaltet ihre Gültigkeit in Verbindung mit dem nach 140a ff. SGB V geschlossenen Vertrag zwischen der BKK-VAG Ost und medicalnetworks nach Anlage 4 (IGV) mit dem Ziel der Weiterentwicklung der bisherigen ambulanten Versorgungsstruktur im Bereich chronischer Wunden unter besonderer Berücksichtigung der Schnittstellen der ambulanten ärztlichen Behandlung zu anderen Versorgungsstrukturen. (2) Diese Vereinbarung schließt Haus- und Fachärzte ein, die im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Die Fachärzte sind teilnehmende Leistungserbringer nach 9 des Vertrages nach 140a ff. SGB V in Verbindung mit Anlage 1 IGV. Zur Umsetzung der Vereinbarung werden Hausärzte in die Versorgungskette eingebunden. Sie überweisen die Patienten mit der Diagnose der chronischen Wunde an einen am Vertrag teilnehmenden Facharzt und erbringen therapeutische oder diagnostische Leistungen in Verbindung mit Anlage 2. 2 Allgemeine Kooperationsregeln (1) Die teilnehmenden Leistungserbringer gewährleisten eine qualitativ hochwertige und interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere durch die Kooperation zwischen Ärzten und Pflegekräften sowie mit Krankenhäusern und Pflegeheimen, die für die Wundversorgung gemäß Anlage 3 IGV besonders qualifiziert sind. (2) Medicalnetworks unterstützt die Zusammenarbeit zwischen KVSA und der BKK-VAG Ost. (3) Die Geschäftsstelle der BKK-VAG Ost unterrichtet die KVSA unverzüglich über die teilnehmenden Krankenkassen und Kündigungen von beigetretenen Betriebskrankenkassen. Die KVSA passt Anlage 9 IGV entsprechend an. (4) Die teilnehmenden Krankenkassen erhalten für ihre Versicherten den Zutritt zu einer gesicherten medicalnetworks Online-Plattform für ein Wundmanagement.

3 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Leistungserbringer (1) Die Vertragsärzte, in der Regel Hausärzte, überweisen die Patienten mit der Diagnose der chronischen Wunde an einen am Vertrag teilnehmenden Facharzt und erbringen die therapeutischen oder diagnostischen Leistungen auf der Basis der Bestätigung nach Anlage 3. (2) Die fachärztlichen Leistungserbringer erklären ihre Teilnahme gegenüber der KVSA gemäß Anlage 1. (3) Die fachärztlichen Leistungserbringer erbringen die Leistungen gegenüber den Patienten über ein bei ihnen angesiedeltes Kompetenzzentrum Chronische Wunde (KCW). Das KCW übernimmt schwerpunktmäßig die Diagnostik und Therapiefestlegung, die regelmäßige Befundkontrolle und die Koordination der Behandlungsfolge der medizinischen Leistungen und deren Dokumentation sowie die Übermittlung einer gesicherten Diagnose nach den Voraussetzungen des Morbi-RSA an die Krankenkassen. (4) Das KCW arbeitet unter der Leitung eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, unter Einsatz von weiteren qualifizierten Ärzten sowie speziell qualifiziertem nichtärztlichem Pflegepersonal als interdisziplinäre Wundambulanz im Rahmen vernetzter Strukturen. Es sind mindestens zwei Behandlungsräume vorhanden. Der Behandlungsverlauf sowie die Wund- und Fotodokumentation, gemäß Anlage 1a 1l des Vertrages nach 140 a ff. SGB V erfolgen über die gesicherte medicalnetworks Online Plattform. Der teilnehmende Arzt hat die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur ärztlichen Schweigepflicht betreffend Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis vom 9. Mai 2008, insbesondere Punkt 5.3 Voraussetzungen externe elektronische Kommunikation zu beachten. Das Datenschutzkonzept von medicalnetworks ist Bestandteil der Vereinbarung. Die Wundversorgung soll durch Gesundheits- und Krankenpfleger mit einer Zusatzqualifikation Chronische Wunde (Wundmentor, Wundschwester) von mindestens 48 Fortbildungsstunden mit abschließender Zertifizierung z.b. durch die Initiative Chronische Wunden erfolgen. Die herausgehobene Qualifikation in der Wundversorgung wird unterstellt, wenn mindestens 50 Patienten mit chronischen Wunden im Jahr behandelt werden. (5) Die Fachärzte übernehmen die Einschreibung der von den Ärzten gem. 5 Abs. 1 überwiesenen Patienten in die besondere ambulante ärztliche sowie in die integrierte Versorgung durch Bereitstellung einer Teilnahme- und Datenfreigabeerklärung (Anlage 2), die medizinische Versorgung der an diesem Vertrag teilnehmenden Patienten und die entsprechende Dokumentation der Behandlungsverläufe. Die unterzeichneten Teilnahme- und Datenfreigabeerklärungen werden an medicalnetworks per Fax weitergeleitet. Medicalnetworks übermittelt die entsprechenden Erklärungen an die jeweilige BKK. (6) Die Fachärzte stellen einen Behandlungsbeginn innerhalb von einer Woche nach Überweisung durch den überweisenden Arzt sicher und informieren diesen darüber, dass der Patient im Rahmen dieser Versorgungsform behandelt wird (Anlage 3).

4 4 Grundsätze der Vergütung der ärztlichen Wundversorgung Für Leistungen, die nach dem Vertrag zur integrierten Versorgung gem. 140a ff. SGB V in Verbindung mit der Vereinbarung nach 73c SGB V für die Behandlung von Patienten mit chronischen und schwer heilbaren Wunden zu Lasten der jeweiligen BKK erbracht werden, sind Komplex-Pauschalen vereinbart. Die Behandlungspauschalen der Fachärzte gelten für einen Behandlungszeitraum von 8 Wochen für die Wundgrundversorgung bzw. 4 Wochen für die Wundfolgeversorgung. Der Behandlungszeitraum beginnt mit Erhalt der Zugangsdaten für die Dokumentationsplattform durch medicalnetworks nach Einschreibung des Versicherten in diese Versorgungsform. 5 Vergütung und Abrechnung (1) Bei der Behandlung nach dieser Versorgungsform erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Grunddiagnostik in Höhe von 52 in der Regel durch den überweisenden Arzt gegenüber der KVSA nach der Pseudoziffer Die taggleiche Abrechnung der EBM-Ziffern 02310, 02311, und ist ausgeschlossen. Die Pseudoziffer beinhaltet folgende Leistungen: - Information, Beratung und Motivation der anspruchsberechtigten Versicherten über das Versorgungsmodell - Überweisung an den teilnehmenden Facharzt. Zur Abrechnung ist der überweisende Arzt nur berechtigt, wenn der behandelnde und eingeschriebene Facharzt entsprechend Anlage 3 dieser Vereinbarung bestätigt hat, dass der Patient im Rahmen dieser Versorgungsform behandelt wird. Das Original der ausgefüllten Anlage 3 verbleibt in der Patientenakte. (2) Die Abrechnung und Vergütung der fachärztlichen Wundgrund- und Wundfolgeversorgung der chronischen Wunde erfolgen mit Behandlungsbeginn entsprechend der nachfolgenden Tabelle durch den behandelnden Facharzt. (3) Begonnene Behandlungsfälle sind im medizinisch erforderlichen Umfang zum Abschluss zu bringen. Diese werden von der jeweiligen BKK bis zum Ende der Behandlung nach den vereinbarten Regelungen vergütet.

5 Beschreibung Wundgrundversorgung für 8 Wochen ohne Kompressionstherapie Wundfolgeversorgung für 4 Wochen ohne Kompressionstherapie Wundgrundversorgung für 8 Wochen mit Kompressionstherapie Wundfolgeversorgung für 4 Wochen mit Kompressionstherapie Wundgrundversorgung für 8 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Wundfolgeversorgung für 4 Wochen mit Kompressionstherapie für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Wundfolgeversorgung für 4 Wochen für tiefe Wunden mit besonderen Wundeinlagen für immobile Patienten im häuslichen Umfeld Pseudoziffer EBM- Betrag Abrechnungsausschluss , , , , , , , , ,00 (4) Die Pseudo-Nummern können im entsprechenden Zeitraum nur einmal zur Abrechnung gebracht werden. (5) Die jeweilige BKK vergütet die ärztlichen Leistungen nach dieser Vereinbarung gegenüber der KVSA außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. (6) Die Ärzte rechnen die Leistungen entsprechend Abs. 1 und 3 gegenüber der KVSA im Rahmen ihrer Quartalsabrechnung ab. Die KVSA erhebt für ihre Leistungen gegenüber den Leistungserbringern die beschlossenen Verwaltungskosten. (7) Die Leistungen werden in den Abrechnungsunterlagen für die jeweilige BKK im Formblatt-3/KV Viewer als Gesamtsumme ausgewiesen und im Rahmen des Datenträgeraustauschs versichertenbezogen zur Verfügung gestellt. (8) Hinsichtlich der Rechnungslegung durch die KVSA, der Zahlungstermine und der rechnerischen/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen der KVSA und dem BKK-Landesverband Ost. (9) Die Vertragspartner verständigen sich zur Weiterentwicklung der Vereinbarung hinsichtlich der Abschlagszahlungen, wenn eine ausreichende Datengrundlage vorliegt und die gemeinsame Bewertung eine Modifizierung notwendig macht.

6 6 Teilnahmeverfahren der Fachärzte (1) Die KVSA schreibt im Auftrag der BKK-VAG Ost den Versorgungsauftrag gem. 73c Abs. 3 in Verbindung mit 140a ff. SGB V im KVSA-Rundschreiben aus. (2) Die KVSA prüft die Teilnahmevoraussetzungen der Leistungserbringer, die ihre Teilnahme nach diesem Vertrag beantragen und erteilt den betreffenden Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach dieser Vereinbarung sowie am IGV Vertrag, wenn diese die genannten Voraussetzungen nachweisen. Von den in Anlage 3 IGV Vertrag festgelegten Qualifikationsanforderungen können die Vertragspartner im Einvernehmen abweichen, wenn der Bedarf in der Versorgungsstruktur begründet ist. Weiter teilt die KVSA medicalnetworks die teilnehmenden Leistungserbringer mit. Nach Eingang der Daten erhält der Arzt die Zugangsdaten für die medicalnetworks Plattform. (3) Die Teilnahme des Facharztes an dieser Vereinbarung in Verbindung mit dem IGV Vertrag beginnt mit dem Tag der Antragsstellung (Posteingang bei der KVSA), frühestens mit dem Tag der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. (4) Der Arzt kann die Teilnahme schriftlich gegenüber der KVSA kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. Begonnene Behandlungen sind im medizinisch erforderlichen Umfang zum Abschluss zu bringen oder an einen anderen an diesem Vertrag teilnehmenden Arzt zu überweisen. (5) Die Teilnahme an dieser Vereinbarung und am IGV Vertrag endet darüber hinaus: a) mit dem Ende dieser Vereinbarung b) mit dem Bescheid über das Ruhen oder Ende der Teilnahme c) mit dem Ausschluss des Arztes wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Vertrages d) mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen des Arztes. (6) Die KVSA informiert die Geschäftsstelle der BKK-VAG Ost über den Beginn und das Ende der Teilnahme der Ärzte im Rahmen einer Gesamtteilnehmerliste. (7) Die KVSA informiert medicalnetworks innerhalb von 5 Werktagen über das Ende der Vertragsteilnahme von Ärzten. Medicalnetworks stellt sicher, das nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Wundpatienten in die Plattform eingeschrieben werden können. 8 Außendarstellung (1) Die Vereinbarungspartner sind in gegenseitiger Abstimmung dazu berechtigt, den Nutzen des vereinbarten Versorgungsauftrages nach außen darzustellen. (2) Maßnahmen und Zeitpunkt zur Information der Öffentlichkeit und der Versicherten sind zwischen den Vereinbarungspartnern abzustimmen.

7 9 Laufzeit und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum gekündigt werden. (2) Die Vereinbarung endet auch mit der Beendigung des korrespondierenden Vertrages der integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V (Anlage 4). (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, so vereinbaren die Vertragspartner bereits jetzt diese durch gültige zu ersetzen, die dem Ziel der ganz oder teilweise ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen. (2) Alle Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Auch Ausnahmen von der Schriftform müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Abreden sind nichtig. Sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Berlin, den Magdeburg, den BKK-VAG Ost Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt BKK-VAG Ost

Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der

Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin. zwischen der Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe - Im Folgenden: KVWL genannt

Mehr

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen

über die Programmierte ärztliche Schulung und Betreuung von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 zwischen Überleitungsvereinbarung bis zum Abschluss eines Vertrages über ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm) nach 137 f SGB V für Typ 1 Diabetes über die Programmierte ärztliche

Mehr

Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. und der

Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. und der Vertragsnummer: 300001 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U10 / U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

Kooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und

Kooperationsvertrag. nach 119b Abs. 1 SGB V. entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen

Mehr

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und

(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

Vertrag gemäß 73 c SGB V

Vertrag gemäß 73 c SGB V Vertrag gemäß 73 c SGB V Ambulante Therapie von Kindern und Jugendlichen mit posttraumatischer Belastungsstörung nach sexueller, körperlicher oder psychischer Gewalt oder anderen psychischen Traumafolgeerkrankungen

Mehr

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)

Mehr

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus

Rahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,

Mehr

(Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und

(Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag) Die Kassenärztliche

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 01.07.2015 zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts Elsenheimerstraße 39, 80687 München - vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes - (nachstehend

Mehr

zwischen und Präambel

zwischen und Präambel (Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt und der

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt und der Vertrag zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zur Verbesserung der Qualität der psychiatrischen Versorgung in Altenpflegeheimen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 c SGB V zwischen

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen

Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen Stand: 23.01.2015 Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband

Mehr

Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß

Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß Vereinbarung zur Fortführung des Hausarztvertrages gemäß 73b SGB V zwischen der Knappschaft, Knappschaftsstr. 1, 44799 Bochum und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Vereinigungen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

vom 12. November 2012

vom 12. November 2012 Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß 32 Abs. 1a SGB V vom 12. November 2012 vereinbart zwischen

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V

Vertrag. nach 73c SGB V Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer frühzeitigen und gezielten psychodiagnostischen Abklärung und psychotherapeutischen Akutbehandlung im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung

Mehr

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, schließen als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

Mehr

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vertrag nach 73a SGB V. über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vertrag nach 73a SGB V über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem?

Ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem? Ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus: Chance oder Problem? am Formen der ambulanten Leistungserbringung im Krankenhaus Vertragsärztliche Behandlung Arztpraxis im Krankenhaus MVZ im Krankenhaus Ermächtigter

Mehr

Strukturqualität für Ärzte nach 4

Strukturqualität für Ärzte nach 4 bei bestehender KHK nach 137f SGB V auf der Grlage des 73a SGB V Strukturqualität für Ärzte nach 4 Strukturvoraussetzungen kardiologisch qualifizierter Versorgungssektor Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch

Mehr

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.

Vertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2

Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Mehr

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung. nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der. hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V.

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung. nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der. hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V. Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V zwischen der BARMER GEK und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Qualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017

Qualitäts- und Anpassungsvereinbarung zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zum Betreuungsstrukturvertrag zum 1. Januar 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH des Strukturvertrages gemäß 73a SGB V zum 1. Januar 2017 des

Mehr

zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung

zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung Anlage 21 zur Vereinbarung nach 73 a SGB V zur Optimierung der Versorgung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme nach 137 f SGB V Vergütung DMP-Leistungen I. Übersicht

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

Moderne Wundversorgung im Rahmen der integrierten Versorgung

Moderne Wundversorgung im Rahmen der integrierten Versorgung Moderne Wundversorgung im Rahmen der integrierten Versorgung 18. Netzkonferenz, Berlin, den 28.01.2012 PD Dr. Erhard Lang,Vorstand DOXS eg Kathrin Steckel, Projektleitung neue Versorgungsformen medicalnetworks

Mehr

Rheinisches Ärzteblatt

Rheinisches Ärzteblatt 3. Hinsichtlich der Abrechnung der KV Nordrhein, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u.a. gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesamtvertrages.

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016

des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.

Mehr

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in)

Betreuungsvertrag. Zwischen. vertreten durch: als Bevollmächtigte(r) oder gesetzliche(r) Betreuer(in) Betreuungsvertrag über ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) im Sinne der 53,54 SGB XII i.v.m. 55 SGB IX Zwischen Name: Anschrift: geboren am: vertreten durch:

Mehr

Anlage 4 Vergütung 2017

Anlage 4 Vergütung 2017 Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung

Mehr

zur Teilnahme der Diabetischen Fußambulanz an dem Vertrag über die integrierte Versorgung Diabetisches Fußsyndrom gemäß 140 a d SGB V

zur Teilnahme der Diabetischen Fußambulanz an dem Vertrag über die integrierte Versorgung Diabetisches Fußsyndrom gemäß 140 a d SGB V KVSH Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1 6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326/ -280 Fax: 04551/883-7685/ -7453/ -7326/ -7280 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Kevin.Maschmann@kvsh.de

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot U10 und U11 vom 08.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

PFLEGE / BETREUUNGS - VERTRAG

PFLEGE / BETREUUNGS - VERTRAG PFLEGE / BETREUUNGS - VERTRAG Zwischen dem Pflegedienst der Avita GmbH Pflege und Gesundheit, im folgenden - Leistungserbringer - genannt und Frau / Herrn Anschrift: Tel. Nr.: Geburtsdatum: Kranken/Pflegekasse,

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Einbeziehungsvereinbarung

Einbeziehungsvereinbarung Einbeziehungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführung integrierter Versorgung nach 140 a ff. SGB V zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) Lüneburger Strasse 4

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL

Mehr

Qualitätsbericht Disease Management Programm. DMP Koronare Herzkrankheit. Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 bundesweit

Qualitätsbericht Disease Management Programm. DMP Koronare Herzkrankheit. Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 bundesweit Qualitätsbericht Disease Management Programm DMP Koronare Herzkrankheit Zeitraum 01.01.2014-31.12.2014 bundesweit Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Einschreibezahlen - BKK MedPlus... 2 2.1 Einschreibezahlen

Mehr

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V. zwischen. Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg.

Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V. zwischen. Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring Magdeburg. Anlage zum Gesamtvertrag gem. 83 SGB V zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und der IKK gesund plus Umfassungsstraße 85 39124 Magdeburg zur Überweisungssteuerung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Krankenhausbehandlungs-Richtlinie Vom 22. Januar 2015 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 die Richtlinie

Mehr

Anlage 3 Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern

Anlage 3 Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern Anlage 3 Ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen

Mehr

Pseudonummernverzeichnis (extern) 06.07.2016 1

Pseudonummernverzeichnis (extern) 06.07.2016 1 KV Berlin Pseudonummern-Verzeichnis (Stand vom 05.07.2016) 88192 88192 Kennzeichnung von Fällen gemäß der Bestimmung Nr.3 zu Kapitel 32.3 (Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische und

Mehr

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056

Mehr

Vertrag. nach 140a SGB V

Vertrag. nach 140a SGB V Vertrag nach 140a SGB V zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4 6 44141 Dortmund - im Folgenden KVWL genannt - und DAK-Gesundheit - Vertragsgebiet NRW - Graf-Adolf-Str.

Mehr

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketingagentur ZOOM 1. Allgemeines Für alle Leistungen der Marketingagentur ZOOM, sowie durch diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gebuchten Unternehmen, zwischen

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand - Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss

BAnz AT 10.07.2013 B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thulium-Laser (TmLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) 21. März

Mehr

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene.

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene. Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für geistig und/oder körperlich behinderte Erwachsene nach 53 SGB XII Stand: Oktober 2009 1 Inhaltsverzeichnis 1. VERGÜTUNG...3 2. ABRECHNUNG...4

Mehr

Begleitender Praxisvertrag

Begleitender Praxisvertrag Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in

Mehr

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V

Richtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung

Mehr

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh

ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh ZUSATZVEREINBARUNG ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG zwischen dem vertreten durch nachfolgend Krankenhaus genannt und der EPRD Endoprothesenregister ggmbh nachfolgend EPRD ggmbh genannt, - vertreten durch den

Mehr

Vertrag. über Leistungen der Pflege, der hauswirtschaftlichen. Versorgung sowie ergänzender Leistungen. - im folgenden als Pflegedienst bezeichnet -

Vertrag. über Leistungen der Pflege, der hauswirtschaftlichen. Versorgung sowie ergänzender Leistungen. - im folgenden als Pflegedienst bezeichnet - Sozialstation Eine Einrichtung der Caritas Sozialstationen Hochrhein gemeinnützige GmbH Amtsgericht Freiburg HRB 707733 Ust-IdNr. DE197251676 Geschäftsführer: Martin Riegraf / Rolf Steinegger Vertrag über

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. nach 73 c SGB V. zur Förderung der frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes. zwischen

Vertrag. nach 73 c SGB V. zur Förderung der frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes. zwischen Vertrag nach 73 c SGB V zur Förderung der frühzeitigen Diagnostik des Gestationsdiabetes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg (im Folgenden KVSA

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KV Hamburg genannt -

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KV Hamburg genannt - 3. Nachtrag zum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 Abs.3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56

Mehr