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1 (gilt ab sofort, mit Ausnahme der Änderungen in den 170 ff. die erst ab dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2001 bzw gelten) allgemeine Hinweise Das sog. TransPuG wurde inzwischen vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es kann abgerufen werden von der Seite des BMJ unter: Es handelt sich um drei pdf-dateien (der Gesetzestext, die Ausschussänderungen, die Gesetzesbegründung) Mit Ausnahme der Vorschriften, die den Jahresabschluss betreffen, gelten die Gesetzesänderungen mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, also voraussichtlich ab Ende Juli oder Anfang August 2002 Die Änderungen gelten für alle Aktiengesellschaften (auch für solche, deren Aufsichtsrat nach dem BetrVG 52 zusammengesetzt ist Über die Verweisungen in den 25 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 MitbestG und 77 BetrVG 52 gelten die Änderungen auch für die Aufsichtsräte von GmbH en 1

2 (gilt ab sofort, mit Ausnahme der Änderungen in den 170 ff. die erst ab dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2001 bzw gelten) - Übersicht über die wichtigsten geänderten für ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat - Teil 1 86 AktG Gewinnbeteiligung des Vorstandes (Streichung): die Vorschrift ist gestrichen; Gewinnbeteiligung des Vorstandes bleibt aber zulässig 90 Abs. 1 Ziff. 1 AktG (Ergänzung): der Bericht des Vorstandes muss auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen eingehen. 90 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 AktG (neu): Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des HGB), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen ( 310 Abs. 1 HGB) einzugehen 90 Abs. 3 Satz 2 AktG (Änderung): Der Vorstand ist jetzt verpflichtet den Bericht auch dann zu erstatten, wenn nur ein einzelnes (bisher zwei) Aufsichtsratsmitglied es verlangt. 90 Abs. 4 AktG (Ergänzung): der Vorstand muss seine Berichte in der Regel in Textform erstatten 107 Abs. 3 Satz 3 AktG (neu): Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. 2

3 (gilt ab sofort, mit Ausnahme der Änderungen in den 170 ff. die erst ab dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2001 bzw gelten) - Übersicht über die wichtigsten geänderten für ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat - Teil Abs. 2 AktG (Änderung): Auch ein einzelnes (bisher 2) Aufsichtsratsmitglied kann eine außerordentlichen Aufsichtsratssitzung einberufen. 110 Abs. 3 AktG (Änderung): Es müssen 4 Aufsichtsratssitzungen (zwei pro Halbjahr) durchgeführt werden, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt dass nur eine Sitzung pro Halbjahr durchzuführen ist. 111 Abs. 4 Satz 2 AktG (Änderung): Zustimmungspflichtige Geschäfte zwingend vorgeschrieben. Allerdings ist nicht geregelt, welche Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats unterliegen sollen. 116 Satz 2 AktG (neu): Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 118 Abs. 2 AktG (Ergänzung): Die Satzung kann gestatten, dass Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. 161 AktG (neu): Jährliche Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrats, inwieweit dem Corporate Governace Kodex entsprochen wurde. 170 ff. AktG (Ergänzung): Der Aufsichtsrat muss in Mutterunternehmen künftig beschließen, ob er den Konzernabschluss billigt. 404 AktG (Änderung): Erhöhung der Strafandrohung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht 3

4 Änderungen des AktG durch das TransPuG* - die wichtigsten Änderungen in Stichworten -! Erweiterung der Berichtspflicht des Vorstandes ( 90 Abs. 1 Ziff. 1 und Satz 2 AktG)! Durchsetzung des Berichtsanspruchs auch durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ( 90 Abs. 3 Satz 2 AktG)! Berichterstattung durch Vorstand in Textform ( 90 Abs. 4 AktG)! Berichterstattung über Ausschussarbeit ( 107 Abs. 3 Satz 3 AktG)! Einberufung einer Sitzung auch durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ( 110 Abs. 2 AktG)! Vier Aufsichtsratssitzungen pro Jahr, Videoaufsichtsratssitzungen zulässig( 110 Abs. 3 AktG)! Zustimmungspflichtige Geschäfte zwingend ( 111 Abs. 4 Satz 2 AktG)! Verschärfung der Verschwiegenheitspflicht ( 116, 404 Satz AktG)! Teilnahme an Hauptversammlungen über Videozuschaltung ( 118 Abs. 2 AktG)! Erklärung zum Corporate Governance Kodex ( 161 AktG)! Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat ( 171 ff. AktG) 4

5 Änderungen des AktG durch das TransPuG* die wichtigsten Änderungen - kurz erläutert Teil 1 Erweiterung der Berichtspflicht des Vorstandes ( 90 Abs. 1 Ziff. 1 und Satz 2 AktG):Es handelt sich nur um eine klarstellende Ergänzung. Auch bisher war eine Berichterstattung über Zielerreichung, Zielverfehlung und Ursachen aus dem Gesetz abzuleiten. Entsprechendes gilt für die Berichterstattung über Tochterunternehmen. Dennoch ist die Ergänzung im Gesetz nützlich, da die Vorstände sich gelegentlich um solche Berichte gedrückt haben. Durchsetzung des Berichtsanspruchs auch durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ( 90 Abs. 3 Satz 2 AktG): Es handelt sich um eine Stärkung der Minderheitenrechte. Die praktische Bedeutung dürfte gering sein. In der Praxis wird der Informationsanspruch in der Regel von mehreren ArbeitnehmervertreterInnen gemeinsam gestellt. Berichterstattung durch Vorstand in Textform ( 90 Abs. 4 AktG): Darüber existierte bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Rechtsliteratur wurde allerdings bisher schon die Auffassung vertreten, dass Regelberichte und Sonderberichte des Vorstandes in der Regel schriftlich zu erstatten sind. Insofern wird sich an der Praxis wenig ändern. Berichterstattung über Ausschussarbeit ( 107 Abs. 3 Satz 3 AktG): Es handelt sich um eine wichtige Neuerung. Leider ist sie nicht konkret genug gefasst. In der Praxis wird es weiterhin Streit darum geben, wie detailliert die Ausschüsse über ihre Arbeit und insbesondere über die von ihnen gefassten Beschlüsse berichten müssen. Einberufung einer Sitzung auch durch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ( 110 Abs. 2 AktG): Es handelt sich um eine Stärkung der Minderheitenrechte. Die praktische Bedeutung wird gering sein. Von der Möglichkeit der Einberufung außerordentlicher Aufsichtsratssitzungen durch ArbeitnehmervertreterInnen wurde in der Vergangenheit wenig Gebrauch gemacht. 5

6 Änderungen des AktG durch das TransPuG* die wichtigsten Änderungen - kurz erläutert Teil 2 Vier Aufsichtsratssitzungen pro Jahr ( 110 Abs. 3 AktG): Die Unternehmen, in denen bisher weniger als 4 Aufsichtsratssitzungen pro Jahr durchgeführt wurden, werden durch diese Gesetzesänderung gezwungen, entweder die Anzahl der Sitzungen zu erhöhen oder die verminderte Zahl ausdrücklich zu beschließen. Die Neuregelung ist insbesondere für Konzerntochtergesellschaften und für GmbH en von praktischer Bedeutung. Nach der Gesetzesbegründung sind künftig auch Videoaufsichtsratssitzungen zulässig. Zustimmungspflichtige Geschäfte zwingend ( 111 Abs. 4 Satz 2 AktG): Dies ist eine wichtige Ergänzung, da immer noch Unternehmen existieren, in denen weder die Satzung noch die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einen Katalog von Geschäften enthalten, zu deren Vornahme der Vorstand die vorherige Zustimmung durch den Aufsichtsrat benötigt. Die weitere Praxis wird zeigen, ob die allgemein gehaltene Verpflichtung im Gesetz ausreicht, um wenigstens die wichtigsten Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen. Die von der Bundesregierung eingesetzte Kodex- Kommission Corporate Governance wird hierzu noch Vorschläge veröffentlichen. Verschärfung der Verschwiegenheitspflicht ( 116, 404 Satz AktG): Aus Sicht der ArbeitnehmervertreterInnen ist hierin eine Verschlechterung zu sehen. Noch stärker als in der Vergangenheit können ArbeitnehmervertreterInnen bei einer offensiven Informationspolitik behindert werden. Teilnahme an Hauptversammlungen über Videozuschaltung ( 118 Abs. 2 AktG): Voraussetzung ist eine entsprechende Satzungsregelung. Die Teilnahme per Videozuschaltung sollte die Ausnahme bleiben. Erklärung zum Corporate Governance Kodex ( 161 AktG): Der Kodex wird über das Aktienrecht hinausgehende Verhaltensempfehlungen enthalten. Vorstand und Aufsichtsrat müssen erklären, inwieweit sie diesen Empfehlungen gefolgt sind. Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat ( 171 ff. AktG): Dies ist eine wichtige Ergänzung, die der Bedeutung des Konzernabschlusses Rechnung trägt. 6

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