ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN
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- Kajetan Hofer
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1 ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, , Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
2 I. Einleitung II. Ethische Rahmenbedingungen III. Rechtliche Regelungen IV. Vorsorgevollmacht V. Patientenverfügung VI. Resümee Seite 2
3 I. Einleitung Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin, 2013: Hilfe bei der natürlichen oralen Nahrungsaufnahme ist ein integraler Bestandteil einer angemessenen pflegerischen Fürsorge Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.v. Selbsthilfe Demenz, 2013: Jeder Mensch hat ein grundsätzliches Recht auf lebensnotwendige Nahrung. Allerdings gehört auch das Sterben zum Leben dazu und die Würde des Menschen ist bis zum Ende unantastbar. Seite 3
4 Zwangsbehandlung oder Zwangsernährung : Die Durchführung einer individuellen Behandlung unter Überwindung des ihr entgegenstehenden Patientenwillens Zwang ist immer traumatisches Erlebnis Symposion , Ruhr-Universität, Bochum: Gewalt und Psyche Die Zwangsbehandlung auf dem Prüfstand Seite 4
5 II. Ethische Rahmenbedingungen Deutsche Gesellschaft für Ernährungsmedizin: Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken kann als Ausdruck des selbstbestimmten Sterbens im Sinne des autonomen Umgangs mit dem eigenen Leben gesehen werden. Dieses darf aber nicht mit krankheitsbedingter Inappetenz verwechselt werden Seite 5
6 Die Grenze zwischen bewusster Aufgabe des Lebenswillens und einer therapiebedürftigen psychischen Erkrankung ist schwer zu ziehen und bedarf einer psychiatrischen Beurteilung. Seite 6
7 Bei Demenzkranken und bei Patienten mit schweren Hirnschädigungen kann in besonderen Konstellationen eine Ernährungssonde aber dennoch auch eine legitime pflegerische Entlastung darstellen. Seite 7
8 Thema: Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe, Seite 8
9 III. Rechtliche Regelungen Die Zwangsbehandlung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Selbst die Einwilligung des Betreuers nimmt der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter (Bundesverfassungsgericht, Familienrecht Zeitung 2011, S ). Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist hohes Rechtsgut. Bundesverfassungsgericht formuliert ein Recht auf Krankheit Seite 9
10 Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden Seite 10
11 Art. 15 formuliert weiter - ein Verbot des Eingriffs aufgrund/wegen der Behinderung - keine Zwangsfürsorge im Rahmen einer Altersdiskriminierung Seite 11
12 Grundsätzlich gilt, dass passive Sterbehilfe rechtlich zulässig und erlaubt ist, und zwar im Sinne von Sterbebegleitung, etwa durch die Palliativmedizin (z.b. Verhindern von Schmerzen, Luftnot oder Angst), zum anderen der Behandlungsabbruch (Zulassen des Sterbens), also das Unterlassen oder Beenden von lebenserhaltenden Maßnahmen wie Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Seite 12
13 Urteil des BGH vom : Aktive Sterbehilfe bleibt strafrechtlich verboten. Jedoch ist passive Sterbehilfe erlaubt, wenn dem Patientenwillen dadurch entsprochen werden kann, dass eine lebensverlängernde Technik nicht eingesetzt wird. Sie wird aber auch nicht zu einer verbotenen aktiven Sterbehilfe dadurch, dass das Pflegepersonal bei bereits eingeleiteter intensivmedizinischer oder sonst künstlicher Lebenserhaltung dem Willen des Patienten entsprechend diese technischen Maßnahmen abbricht. Seite 13
14 In diesem Sinn erlaubte passive Sterbehilfe dient dem Schutz des Patientenwohls, seinem Selbstbestimmungsrecht und seiner Menschenwürde, auch und gerade am Lebensende. Seite 14
15 Grundsätze der Bundesärztekammer aus Januar 2011 stellen ausdrücklich klar, dass die Pflicht des Arztes, das Leben des Patienten zu erhalten, durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten begrenzt ist. Die Einstellung von künstlicher Ernährung oder Beatmung ist geboten, wenn es dem Willen des Patienten entspricht. Eine Basisbetreuung, beispielsweise durch Stillen des Durstgefühls oder durch Vermeiden von Atemnot, ist selbstverständlich durchzuführen. Seite 15
16 Die Anlage einer PEG ist ein medizinischer Eingriff, der grundsätzlich nur vorgenommen werden darf, wenn neben der medizinischen Indikation auch die rechtswirksame Einwilligung vorliegt. Hierzu ist eine Aufklärung erforderlich. Seite 16
17 Wird eine PEG-Anlage bei Demenzkranken für erforderlich gehalten, muss der Arzt prüfen, ob der Patient noch einwilligungsfähig ist. Wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist, hat der Arzt den Patient über den Eingriff, Risiken und Alternativen aufzuklären. Seite 17
18 Ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, muss der Arzt prüfen, ob ein Dritter anstelle des Patienten die Einwilligung geben kann. Die Berechtigung zur stellvertretenden Erklärung kann aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder aufgrund einer Betreuerbestellung bestehen. Seite 18
19 Gibt es einen Bevollmächtigten oder Betreuer, ist dieser anstelle des Patienten aufzuklären. Nach der Aufklärung kann der Bevollmächtigte/Betreuer die Entscheidung Ja oder Nein treffen, die der Arzt genauso wie eine Entscheidung eines einwilligungsfähigen Patienten hinnehmen muss, da das grundsätzlich verankerte Selbstbestimmungsrecht dies ausdrücklich zulässt. Seite 19
20 Seite 20
21 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen 1904 I BGB Die Einwilligung des Betreuers in einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Seite 21
22 Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Seite 22
23 1904 II BGB Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Seite 23
24 1904 III BGB Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. Seite 24
25 1904 IV BGB Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht Seite 25
26 1901a BGB Patientenverfügung Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Lebenszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung) prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Seite 26
27 1901a BGB Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt. Seite 27
28 Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Seite 28
29 1901a III BGB Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten Seite 29
30 Seite 30
31 Thema: Text eingeben Resümee: Zwangsernährung unterliegt komplexen ethischen Rahmenbedingungen und engen rechtlichen Vorgaben. Mit dem Patientenverfügungsgesetz ist das Selbstbestimmungsrecht des (sterbenden oder kranken) Menschen weiter gestärkt und in den Mittelpunkt der Entscheidung gerückt. Zitat Prof. Dr. Taupitz, Universität Mannheim: Lieber selbstbestimmt zu früh sterben als fremdbestimmt ewig leben. Seite 31
32 Besuchen Sie uns auch im Netz Seite: 32
33 Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Arzthaftung Heinrich-von-Kleist-Str Bonn Telefon: (0228) Fax: (0228) mail@uphoff.de
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