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1 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der Entscheidung/dem Vergleich aus einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereikommens (LugÜ II) im Inland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Unterhaltsvollstreckung im Inland? Warum kann ich nicht aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich direkt die Zwangsvollstreckung im Inland betreiben? Derzeit werden ausl. Entscheidungen und ausl. Vergleiche noch nicht automatisch im Inland anerkannt. Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im Inland (bekannt als Exequaturverfahren ) beantragen. Mit anderen Worten: Die Vollstreckung aus der isländischen Entscheidung/dem isländischen Vergleich ist in diesen Fällen erst möglich, nachdem das örtlich zuständige inl. Amtsgericht - Familiengericht - erklärt hat, dass die Entscheidung/der Vergleich in Deutschland vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen oft Verzögerungen und zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch das inl. Landgericht führen. Welche Rechtsvorschriften sind für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland maßgebend? Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom auch Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) genannt -, Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom (Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)). Das Lugano II-Übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten an die Stelle des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), Art. 69 Zi. 6 LugÜ II.

2 2 Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung im Inland? Um aus der Entscheidung/dem Vergleich aus einem anderen Vertragsstaat die Zwangsvollstreckung im Inland einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen: vollstreckbare Ausfertigung der ausl. Entscheidung mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftvermerk - bzw. vollstreckbare Ausfertigung des ausl. Vergleichs mit Zustellungsbescheinigung, eine Bescheinigung des ausl. Gerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II), die Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs durch das inl. Amtsgericht - Familiengericht - mit Zustellungsbescheinigung. Wie und von wem erhalte ich die erf. Bescheinigung nach Art. 54 bzw. Art. 58 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II)? Für die Vollstreckung aus der Entscheidung/dem Vergleich aus einem anderen Vertragsstaat bedarf es daher der Erteilung einer Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LügÜ II. Bitte wenden Sie sich insoweit an das ausl. Gericht. Welches Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat zuständig? Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 39 LugÜ II i. V. m. 35 AUG, 23 b GVG. Der Antrag ist an das Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz des Oberlandesgerichtsbezirks, in dessen Bezirk der Wohnsitz der Schuldnerpartei liegt oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Für den Bezirk des hiesigen Amtsgerichts ist das Amtsgericht Hamm zuständig. An welches Gericht im Inland richte ich den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, wenn die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Warendorf hat oder die Zwangsvollstreckung in diesem Bezirk durchgeführt werden soll? Wie ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu formulieren? Der Antrag lautet gem. 36 AUG auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.

3 3 Der Antrag ist zu richten an: Amtsgericht Hamm - Familiengericht -, Borbergstr. 1, D Hamm. Der Antrag lautet sinngemäß wie folgt: Zutreffendes ist angekreuzt! In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren... gegen... beantrage ich den anl. Vollstreckungstitel gem. Art. 41 Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) i. V. m. 40, 41AUG für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Als Zustellungsbevollmächtigten benenne ich folgende Person: Nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses beantrage ich die Erteilung eines Zeugnisses gem. 53 AUG um die Zwangsvollstreckung in Deutschland uneingeschränkt durchführen zu können. In der Anlage überreiche ich den vollstreckbaren Schuldtitel mit begl. Übersetzung sowie die Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) mit je 2 Abschriften. Der Nachweis über den Bedingungseintritt bzw. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung/des Vergleichs für bzw. gegen den Rechtsnachfolger ist nicht erforderlich. ist in der Anlage ebenfalls beigefügt. gez.... (Unterschrift) Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung? Welche Unterlagen muss ich dem inl. Gericht vorlegen? Die (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs erfolgt im Inland durch Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das zuständige inl. Amtsgericht - Familiengericht -, 40 AUG. Dem örtlich zuständigen inl. Amtsgericht - Familiengericht - sind vorzulegen: vollstr. Ausfertigung der ausl. Entscheidung - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk - bzw. vollstr. Ausfertigung des ausl. Vergleichs - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung, Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II bzw. Art. 58 LugÜ II

4 4 (Formblatt in Anhang V Lugano II-Übereikommen (LugÜ II), ggfs. urkundlicher Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung, ggfs. urkundlicher Nachweis über die Vollstreckbarkeit der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs für oder gegen Rechtsnachfolger, ggfs. Nachweis über Verfahrenskostenhilfe im Ausland, ggfs. - auf Verlangen des inl. Amtsgerichts -: eine Übersetzung der vorzulegenden Urkunden. Dem vollstr. Schuldtitel nebst begl. Übersetzung sind 2 Abschriften beizufügen, 36 IV AUG. Der Vorlage der Bescheinigung des ausl. Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks zu der ausl. Säumnisentscheidung bedarf es nicht. Nicht erforderlich ist die Legalisation der erforderlichen Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den erforderlichen Urkunden, Art. 56 LugÜ II. Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich? Die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung ist nur erforderlich, sofern und soweit nach dem nationalen Prozessrecht des betr. Vertragsstaates die Zustellung Vollstreckbarkeitsbedingung ist. Was habe ich im inl. Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten? Wie ist der Verfahrensablauf? Es besteht im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Amtsgericht - Familiengericht - kein Anwaltszwang, 38 II AUG. Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich aus Art. 34 und 35 LugÜ II. Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 50, 53 und 55 LugÜ II. Die Gläubigerpartei hat ggfs. einen inl. Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, Art. 40 II LugÜ II. Hat die Gläubigerpartei weder einen inl. Verfahrensbevollmächtigten noch einen inl. Zustellungsbevollmächtigten bestellt, können alle Zustellungen im

5 5 Vollstreckbarerklärungsverfahren an ihr bis zur nachträglichen Benennung wirksam durch Aufgabe zur Post bewirkt werden, 37 AUG. Ist der Gläubigerpartei im Ausland Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so erhält diese ebenfalls im Inland für das Vollstreckbarerklärungsverfahren Verfahrenskostenhilfe, Art. 50 LugÜ II. Für Vergleiche gilt das o. g. ebenfalls, Art. 58 LugÜ II. Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Familienrichter, Art. 41 LugÜ II i. V. m. 3 III AUG. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; ist die inl. Zwangsvollstreckung aus der ausländischen Entscheidung/dem ausl. Vergleich zuzulassen, so beschließt das inl. Gericht, das die ausl. Entscheidung/der ausl. Vergleich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, 40 I AUG. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt durch die zuständige Geschäftsstelle bzw. die zuständige Serviceeinheit des inl. Amtsgerichts, 41 AUG. Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ergibt sich aus 41 I AUG. Wird die Schuldnerpartei im Vollstreckbarerklärungsverfahren angehört? Nein. Das Gericht entscheidet im Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne Anhörung der Schuldnerpartei, Art. 41 II LugÜ II i. V. m. 38 I, 42 I AUG. Benötige ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem inl. Amtsgericht einen Nachweis über den Bedingungseintritt der Zwangsvollstreckung oder die Vollstreckbarkeit der ausl. Entscheidung/des ausl. Vergleichs für oder gegen Rechtsnachfolger? Hängt die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Gläubigerpartei, dem Ablauf einer Frist, dem Eintritt einer anderen Tatsache bzw. anderen Bedingung (z. B.: Gegenleistung der Gläubigerpartei bei Verurteilung (Verpflichtung) der Schuldnerpartei Zug um Zug) ab, oder wird die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für oder gegen eine andere Person als die in der Entscheidung/dem Vergleich genannten Person beantragt, so bedarf es ggfs. des entsprechenden Nachweises.

6 6 Für die Frage des Nachweises über den Bedingungseintritt oder die Vollstreckbarkeit für oder gegen Rechtsnachfolger ist jedoch das Recht des Herkunftslandes maßgebend, 39 I AUG. Wie kann ich den ablehnenden Beschluss des inl. Amtsgerichts anfechten? Der ablehnende Beschluss des inl. Amtsgerichts kann von der Gläubigerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 1 Monat, Art. 43 LugÜ II, 40 II AUG. Kann die Vollstreckbarerklärung des inl. Amtsgerichts von der Schuldnerpartei angefochten werden? Die Vollstreckbarerklärung des inl. Amtsgerichts kann von der Schuldnerpartei mit der Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist beträgt im Regelfall 1 Monat, Art. 43 LugÜ II i. V. m. 40 I AUG. Kann ich mit der Vollstreckbarerklärung des inl. Amtsgerichts und der Vollstreckungsklausel des inl. Amtsgerichts zu dem vorgenannten Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich im Inland betreiben? Bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses ist die Zwangsvollstreckung auf sichernde Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Pfändung, Vorpfändungen, Arrest, Sicherungsvollstreckung) beschränkt. Bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses können Geldbeträge bei der Schuldnerpartei lediglich vom inl. Gerichtsvollzieher gepfändet - jedoch nicht auf das Konto der Gläubigerpartei überwiesen werden; kann vom zuständigen Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - lediglich ein Pfändungsbeschluss erlassen werden - nicht dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Überweisung der gepfändeten Geldbeträge an die Gläubigerpartei bzw. für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Zeugnis des zuständigen inl. Amtsgerichts über die Zulässigkeit der uneingeschränkten Zwangsvollstreckung erforderlich; ansonsten können nur die Geldbeträge bei der Schuldnerpartei gepfändet bzw. nur der Pfändungsbeschluss erlassen werden, Art. 47 III LugÜ II i. V. m. 41 AUG.

7 7 Von wem erhalte ich das Zeugnis, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf? Auf Antrag der Gläubigerpartei ist von der zuständigen Geschäftsstelle bzw. der zuständigen Serviceeinheit des inl. Amtsgerichts - Familiengericht - das Zeugnis zu erteilen, dass aus der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich die Zwangsvollstreckung im Inland uneingeschränkt stattfinden darf, 54 AUG. In der Regel wird das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß nach Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses erteilt. Bitte wenden Sie sich insoweit an die zuständige Geschäftsstelle bzw. an die zuständige Serviceeinheit des inl. Amtsgerichts - Familiengericht -; diese wird Ihnen das vorgenannte Zeugnis antragsgemäß erteilen. Der Antrag auf Erteilung des vorgenannten Zeugnisses kann bereits zugleich in dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt werden. Kann ich aus der Kostenentscheidung des inl. Amtsgerichts ebenfalls direkt die Zwangsvollstreckung betreiben? Benötige ich hinsichtlich der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen gesonderten Vollstreckungstitel? Die Gläubigerpartei kann die Kosten des (vereinfachten) Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen; für die Kostenfestsetzung ist jedoch in der Regel das inl. Amtsgericht - Familiengericht - zuständig. Sofern und soweit bei Antragstellung im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, 40 I AUG (wegen der darin enthaltenen gesetzlichen Verweisung auf 788 ZPO, 120 FamFG), vergl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom Sdb 15/11 -. Welche Kosten entstehen für mich? Für die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahren wird vom inl. Amtsgericht - Familiengericht - gem. KV Nr FamGKG eine Gebühr in Höhe von 200 EUR erhoben.

8 8 Benötige ich für die Zwangsvollstreckung eine Zustellungsbescheinigung zu der ausl. Entscheidung/dem ausl. Vergleich? In Hinblick auf 42 AUG, 750 I ZPO, 120 FamFG Art. 42 LugÜ II bzw. 42 AUG, 750 I, 794, 795 ZPO, 120 FamFG, Art. 42 LugÜ II bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem ausl. Schuldtitel. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung eine Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung? In Hinblick auf 42 AUG, Art. 42 LugÜ II bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich des Lugano II- Übereinkommens (LugÜ II)? Das Lugano II Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten - einschl. Dänemark - und den Vertragsstaaten Anwendung auf die ab dem Inkrafttreten des Lugano II-Übereinkommens erlassenen Entscheidungen und geschlossenen und bestätigten Vergleiche. Das Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Übereinkommens entnehmen Sie bitte der anliegenden Übersicht: Staat Datum des Inkrafttretens des LugÜ II Island Norwegen Schweiz Welche Rechtsvorschriften finden in den Altfällen Anwendung bzw. wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in Altfällen? Hinsichtlich der Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel EuGVÜ oder/und LugÜ) statt. Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

9 9 Wo erhalte ich weitere Informationen? Hinsichtlich der ggfs. zu beachtenden Besonderheiten im Inland wird im Übrigen auf die Informationen der zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland Bezug genommen. Bei evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte insoweit direkt an den Sachbearbeiter (Herr Rollnik, Tel ).

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