Zwischen Schweigepflicht und Wächteramt Am Datenschutz darf es nicht scheitern

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1 Zwischen Schweigepflicht und Wächteramt Am Datenschutz darf es nicht scheitern Suchtkrankenhilfe Beratungsstelle Sozialleistungsbehörde Eingriffsbehörde 1

2 General Anzeiger,

3 Weltspiegel,

4 Was hilft? Rechtliche Grundlagen Frühwarnsystem Vernetzung und Kooperation Professionell Beteiligte im Frühbereich Jugendhilfe Gesundheitswesen freie Träger Jugendhilfe Jugendamt Erziehungsberatungsstellen Schwangerschaftsberatungsstellen Geburtskliniken GynäkologInnen KiTas Familienbildungsstätten Psychiatrie Gesundheitsamt Frühförderung (Eltern/Kind) Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) Mutter-Kind- Einrichtungen Justiz/Inneres Familiengericht Rechtsanwälte Staatsanwaltschaft Polizei Sonstige zu geringe Schnittmenge & keine gemeinsame Sprache Hebammen Suchtberatungsstellen Agentur für Arbeit Sozialamt etc. KinderärztInnen Verbände Schulen 4

5 8 a SBG VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Risikoeinschätzung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte Abs. 1 Satz 1 5

6 Risikoeinschätzung unter Beteiligung von Eltern und Kindern 8 a Abs. 1 Satz 1 Einbeziehung und Vereinbarung von Trägern von Einrichtungen und Diensten 6

7 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, sowie hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personenberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Hält das Jugendamt das Tätigkeiten des Familiengerichtes für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichtes nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 7

8 Recht auf gewaltfreie Erziehung 1631 Absatz 2 BGB Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung Staatliches Wächteramt Art 6 Abs. 2. S 2 GG Garantenpflicht des Jugendamtes 8

9 Datenschutzrechtliche Bestimmungen 62, 64, 65 SGB VIII Datenerhebung/Datenweitergabe 203 STGB Schweigepflicht 34 STGB Rechtfertigender Notstand Gefährdungssituationen erkennen/bewerten Kindeswohlgefährdungen Sorgerechtsmissbrauch Vernachlässigung Versagen der Eltern Gefährdung durch Dritte Mangelnder Wille/mangelnde Fähigkeiten der Eltern, die Gefahr abzuwenden 9

10 Gefährdungssituationen erkennen/bewerten Kindeswohlgefährdungen Äußeres Erscheinen des Kindes Verhalten des Kindes Verhalten der Eltern Wohnsituation Soziale Situation Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Äußere Erscheinung des Kindes Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen wie Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen etc. Starke Unterernährung Retardierungen im kognitiven und motorischen Bereich ohne adäquate Förderung Mehrfach völlig witterungsunangepasste und völlig verschmutzte Kleidung bei Kindern 10

11 Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Verhalten des Kindes Massive Sprachverzögerung ohne medizinische Begründung und ohne entsprechende Förderung Kind hält sich wiederholt zu nicht altersgerechten Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf Kind/Jugendlicher hält sich an jugendgefährdenden Orten wie Stricherszene, Prostitutionsszene, Spielhallen auf Sexualisiertes Verhalten Kind geht häufig Straftaten Massive Schulversäumnisse insbesondere bei Kindern Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Verhalten von Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft Nicht ausreichende und völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen und/oder gegenüber dem Kind Massives Beschimpfen, Ängstigen und Erniedrigen des Kindes Verweigerung der Krankheitsbehandlung Verweigerung der Förderung eines behinderten Kindes Kind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt 11

12 Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Verhalten von Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft Verweigerung von Trost und Schutz und Körperkontakt Isolierung des Kindes (z.b. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) Gewährung des unbeschränkten Zuganges zu Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Medien Häufig berauschte und/oder benommen bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung der Eltern, die auf Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeuten Hinweise auf nicht behandelte psychiatrische Erkrankung der Erziehungspersonen wie stark verwirrtes Erscheinungsbild/Apathie/Suizidalität Geistige oder schwere körperliche Behinderung der Erziehungsperson, die sie an der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe hindert. Die Hilfe Dritter wird verweigert. Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung: Wohnsituation der Familie Obdachlosigkeit Wohnung ist vermüllt, völlig verdreckt, verschimmelt oder weist Spuren von äußerer Gewalteinwirkung auf (z.b. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigen von erheblichen Gefahren im Haushalt wie defekte Stromkabel, offene Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck Offensichtlich zu geringer Wohnraum (z.b. Einraumwohnung/fehlen von eigenem Schlafplatz) Fehlende oder defekte Heizung, fehlender Strom, kein fließendes Wasser Nicht artgerechte und gesundheitsschädliche Tierhaltung Fehlen von jeglichem Spielmaterial 12

13 Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung: Soziale Situation des Kindes Isolation der Familie im Wohnumfeld Desintegration in der eigenen Familie Keine Abgrenzung zu anderen Menschen/ Dauerbelagerung von Besuchern Existentielle finanzielle Notlagen Verschuldung Fehlende Krankenversicherung Fehlende Tagesstruktur der Familie (insbesondere Tag- /Nachtrhythmus) 171 StGB Verletzung der Fürsorgepflicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes 13

14 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 14

15 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbar, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt oder ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder des Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, 15

16 anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben oder persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und 2 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbar. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Fußnote 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des Gesetzes über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v I BVO 16/92 u.a. 203 StGB Schweigepflicht auch die Jugendhilfe ist kein Hilfsorgan von Polizei und Staatsanwaltschaft 16

17 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 203 Abs. 4 gilt entsprechend. 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anders Rechtsgut eine Tag begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. 17

18 35 StGB Entschuldigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach 49 Abs. 1 zu mildern. 42 SGB VIII Verpflichtung der Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt auch aus dem Haushalt der Personensorgeberechtigten 18

19 Frühwarnsystem Kooperation beginnt in der eigenen Institution Netz von frühen Hilfen nicht nur angeboten sondern auch Inanspruchnahme Prävention familienbegleitende Hilfen Krisenintervention Rufbereitschaft/ Erreichbarkeit 19

20 Kriterien einer gelingenden Kooperation und Netzwerkarbeit Ressortübergreifendes Handeln Sozialraumorientierung Aktive Beteiligung der lokalen Akteure In Netzwerken arbeiten aus:kooperation von Gesundheitswesen und Kinderund Jugendhilfe AGJ und bvkj 20

21 Einrichtungen der Gesundheitshilfe zur Abwendung der Gefährdung werden eingeschaltet 8a Abs. 4 SGB VIII Gesundheitliche Bildung als thematischer Schwerpunkt der außerschulischen Jugendbildung spezifischer Auftrag zur Stärkung des individuellen Gesundheitsverhaltens 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII 21

22 Enge Kooperation zwischen Kinder und Jugendhilfe und Einrichtungen sowie den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 81 Pkt. 3 SGB VIII 22

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