Energetische Sanierung

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1 Energetische Sanierung Anforderungen im Denkmalschutz Stolperfallen und deren Vermeidung Dr. Michael Siegwart Energieeffizienz in denkmalgeschützten Gebäuden Seminarreihe: Energiewissen in der Praxis, Bildungsakademie der Handwerkskammer Karlsruhe

2 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 (2) DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

3 I. Bewertungskriterien Beurteilung der Auswirkungen von Maßnahmen: Erhaltenswerte Substanz (materieller Zeugniswert), d.h. erhaltenswerte historische Materialien dürfen nicht entfernt werden. Erscheinungsbild (Gestaltwert), d.h. die sichtbaren Flächen dürfen nicht verändert werden. Reversibilität, d.h. Veränderungen am Gebäude müssen möglichst umkehrbar / rückbaubar sein, da Weitergabe an die nächsten Generationen angestrebt ist. Oben genannt sind Prüfkriterien, ob Maßnahmen denkmalverträglich sind

4 7 DSchG 2012 Denkmalschutzgesetz (DSchG 2012) - Werkzeug zur Umsetzung 7 genehmigungspflichtige Maßnahmen: (1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen 1. die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht der Denkmalwert erheblich beeinträchtigt wird. Nach drei Monaten gilt sie als erteilt, 111 a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. (3)

5 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

6 II. 16 EnEV Ausweis (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (5). Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden

7 II. 9 EnEV Änderungen (1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.. Hier gilt: 24 (1) EnEV 2014 Anlage 3 (1) Außenwände (2) Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer (3) Außentüren (4) Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume (5) Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (6) Vorhangfassaden

8 II. 24 EnEV Ausnahmen (1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu

9 II. 25 EnEV Befreiungen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2)

10 II. Konsequenzen Öffentliches Recht (1): Baudenkmäler sind Einzeldenkmäler und Ensembles. Deshalb besteht auch für Gebäude innerhalb eines Ensembles, die nicht Einzeldenkmal sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises, sofern keine Änderung vorgenommen wird ( 9 (1) Satz 1 EnEV 2014). Bei Änderungen nach Anlage 3 Punkt 1 bis 6 muss eine bauphysikalische Berechnung und ein Ausweis erstellt werden. Der Ausweis muss Behörden auf Verlangen vorgelegt werden, aber nicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing, da dies in 9 (2) geregelt ist und dann nicht bei Baudenkmälern gilt ( 9 (5)). Ausnahme: KfW-Effizienzhäuser Denkmal, bzw. sonstige KfW- Standards für die KFW sind die Nachweise vorzuhalten

11 II. Konsequenzen Öffentliches Recht (2): Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden. Eine kann Regelung ist direkt anwendbares Recht. Im Gegensatz zu Befreiungen nach 25 EnEV ist eine Ausnahme- Genehmigung bei Abweichungen von den Anforderungen der EnEV nicht erforderlich ( 24 EnEV). Aber: Die denkmalrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn Bausubstanz geschädigt wird ( 7 (2) DSchG)

12 II. Konsequenzen Zivilrecht (= Erwartungshaltung von Erwerbern): Abweichung von EnEV zulässig, wenn Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder die Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Es liegt Grauzone bzgl. des erforderlichen Aufwands vor, den man zum Nachweis betreiben muss (Reicht befolgen von WTA- Merkblättern oder ist hygrothermische Simulation nötig). Welcher Aufwand betrieben wird, ist vom Eigentümer in eigener Verantwortung ggf. nach Beratung durch das zuständige Amt für Denkmalpflege zu entscheiden. Mögliches Vorgehen bei Vertragsverhältnis z.b. Handwerker zu Verbrauchter: Hinweisen Aufklären! Dokumentieren! Sorgfältige Vertragsgestaltung bei Bauträgerobjekten, wenn nicht das technisch Machbare ausgeschöpft wird

13 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

14 III. Schadenursachen Vorgehen im Vorfeld Grundlagenermittlung, Planung, Vertragsgestaltung. Schäden durch Veränderungen an der Baukonstruktion Feuchte-, Tauwasser- und Schimmelschäden an diversen Bauteilen Außenwände / Fassaden / Dächer feuchtetechnisches Verhalten Wärmedämmung Fenster / Außentüren- Luft und Feuchtedurchdringungen Erdberührte Bauteile Abdichtungen Schäden durch haustechnische Installationen Schäden durch Nutzerverhalten Lüften (manuelles Lüften / lüftungstechnische Maßnahmen)

15 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

16 IV. Schäden Dächern sfdgsdfg

17 IV. Schäden Dächern Dachterrasse (neu)

18 IV. Schäden Dächern Geplanter Aufbau: Dies ist ein: Nicht belüftetes Flachdach (mit Dämmung in Tragkonstruktionsebene) mit feuchtevariabler Dampfbremse (s d -Wert zw. 0,3 25m) unter dampfbremsender Dachabdichtung (s d -Wert ca. 30m) auf einer Höhe von mehr als 5m unter einem Belag (Staunässe) und Beschattung (Austrocknung)

19 IV. Schäden Dächern Nachweisfreier Aufbau bei feuchtevariabler Dampfbremse (aus Referentenkonsens, Bauphysik Kongress Leipzig 2011)

20 IV. Schäden Dächern Anerkannte Regeln der Technik z.b. Merkblatt Wärmeschutz bei Dach und Wand Abs , bzw. DIN Nachweisfreie Konstruktion Dachdeckung Dachdichtung (Flachdach) Wasserdampfdiffusionsäquivale nte Luftschichtdicke in m außen sd, e 1) innen sd, i 2) 0,1 1,0 0,3 3) 2,0 > 0,3 sd,i 6 sd,e Dampfsperre s d > 100 (und belüftet s.u.) Dampfdichte Dämmung auf starrer Unterlage Dächer aus Porenbeton DIN 4223 Umkehrdächer mit Auflast (Kies) Merke (Punkt 4): Die Funktionsfähigkeit von unbelüfteten, wärmegedämmten Dächern mit einer Dampfsperre mit einem Sperrwert von s d,i < 100 m und diffusionsdichteren Schichten auf der Außenseite lässt sich nachweisen. Hiervon sollte jedoch bei äußeren Schichten mit s d,e 100 m nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, da eingeschlossene oder später eingedrungene Feuchtigkeit z.b. durch Undichtigkeiten oder erhöhter Baufeuchte nur noch schlecht oder gar nicht austrocknen kann

21 IV. Schäden Dächern S d -Wert Außen: Bitumenschweißbahn circa 300 m (wenig durchlässig) S d -Wert Innen: Vario KM Duplex UV zwischen 0,3 und 5,0m (gut durchlässig)

22 IV. Schäden Dächern Steildach mit Unterspannbahn mit sd-wert von ca. 3m funktioniert rechnerisch (und auch in der Praxis) ist weniger fehlertolerant im Vergleich zu diffusionsoffener Unterdeckung. Achtung bei Vollsparrendämmung (Sekundärtauwasser). Umgang mit Endkunden / Vorgehensweise

23 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 (2) DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

24 V. Schäden durch Dämmung - Wärmebrücken-Effekte bei Innendämmung (lokale Taupunktunterschreitung) - Fenster, Fenster- und Türlaibungen - Innenwandanschlüsse - Denken-Anschlüsse - Bauteilschädigungen - Kritisch sind einschalige, unverputzte Außenwände, dort Balkenköpfe - Feuchteeintrag aus Regen von Außen (250 kg/m²) ist dabei um Faktor 100 größer als durch Diffusion von Innen (2-3 kg/m²). - Achtung bei konvektivem Feuchteeintrag in Dämmung (Luftdichtheit)

25 V. Wärmebrücken Das Wärmebrücken-Prinzip Stärke oder bessere Dämmung wirkt sich an Wärmebrücken stärker aus als dünnere bzw. schlechtere Dämmung

26 V. Wärmebrücken Laibungen

27 V. Wärmebrücken Einbindende Innenwand

28 V. Bauteilschädigungen Anerkannte Regel der Technik Ein feuchtetechnischer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Konstruktion der Außenwand den in DIN 4108 Teil 3, Abschnitt 4.3 angegebenen Schlagregen geschützten Konstruktionsweisen entspricht. In diesen Fällen gilt für die Innendämmung R i 1,0 m²k/w (= 4cm WLG 040). Zudem muss der s d -Wert des gesamten Systems (Dämmstoff inklusive Beschichtungen) mindestens 0,5 m betragen. Bei Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 ist die Bedingung R i 0,5 m²k/w zu erfüllen (DIN :2001 Abs ). DIN ist eine eingeführte technische Baubestimmung, d.h. die Norm ist Bestandteil der Landesbauordnung (LBO BW 3 (3)). Abweichungen sind jedoch möglich

29 V. Bauteilschädigungen Verbesserungen: Unter bestimmten nachzuweisenden Voraussetzungen kann dann eine Verbesserung des Wärmedurchgangswiderstands R i 2,5 m²k/w (bei kapillaraktivem Untergrund) bzw. 2,0 m²k/w (bei unbekannten Untergründen) werden (WTA-Merkblatt /D). Bestehen begründete Zweifel, dass die Bedingungen für einen vereinfachten Nachweis nicht gegeben sind (beispielsweise bei einem erhöhten Wassergehalt der Bauteile), muss der Nachweis mit einer hygrothermischen Simulationsrechnung erfolgen (WTA /D)

30 V. Bauteilschädigungen Vereinfachter Nachweis nach WTA /D 1. Schlagregenschutz: - Ein konstruktiver Schlagregenschutz nach DIN 4108 ist im Allgemeinen ausreichend. - Bei einschaligen Konstruktionen ist eine Begrenzung des w-wert auf 0,5 kg/m² h nicht immer genügend = Zusatzmaßnahmen 2. Tauwassernachweis: - konstruktiver Schlagregenschutz vorhanden - mittlere Jahrestemperatur > 7 C - normale Feuchtelast nach WTA-Merkblatt 6-1/6-2 - Mindestwärmeschutz der Bestandskonstruktion R vorh > 0,39 m²k/w (nach DIN 4108, Ausgabe 1952) - maximale Verbesserung R 2,0 (2,5)m²K/W

31 V. Bauteilschädigungen Simulationsrechnung nach WTA /D (z.b. mit WUFI). Parameter (gesichert / geschätzt): - Bauteilaufbau (Stärke, Dichte, Porosität, Wärmekapazität-, Leitfähigkeit). - Lage: Orientierung, Neigung, Höhe - Oberflächenübergangskoeffizienten (Außen: Wärmeübergang, Beschichtungen, Strahlungsabsorption&emission, Regenwasserabsorption; Innen: Wärmeübergang und S d -Wert) - Anfangsbedingungen (Temperatur / Feuchte Verteilung im Bauteil; Innenund Außenklimadaten) - Randbedingungen (Anfangsfeuchte / Temperatur). Fazit: Die Simulation basiert auf vielen, z.t. nur geschätzten Randbedingungen und die Ergebnisse sind deshalb mit Vorsicht zu betrachten. Ggf. Sensitivitätsanalyse zur Bestimmung kritischer Parameter in Berechnung

32 V. Luftdichtheit Planung Sd-Wert zw. 0,25 und 25m bzw. CW-Profil 50mm bzw. Dämmung hinter CW-Profil 10mm

33 V. Luftdichtheit Ausführung DIN :2011 Abs. 5 Bei der Planung ist für jedes Bauteil der Hüllfläche die Art und Lage der Luftdichtheitsschicht festzulegen. Der Wechsel der Luftdichtheitsebene in Konstruktionen, zum Beispiel von innen nach außen, ist problematisch und nach Möglichkeit zu vermeiden. Installationsebene, feuchtevariable Dampfsperre, Dämmung hinter CW-Profilen?

34 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 (2) DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017)

35 VI. Luftdichtheit und Lüften 6 (1) EnEV 2014 Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist..... Keine Ausnahme für Denkmalschutz

36 VI. Lüften 6 (2) EnEV 2014 Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Wie geht das? Anerkannte Regel der Technik Wissenschaftlich richtig In der Praxis dauerhaft bewährt (d.h. mindestens Jähriger Erfahrungsschatz) der Mehrheit der repräsentativen Fachleute bekannt DIN Kritik an DIN in Artikel von Nadler 2011(fehlende Richtigkeit). Umfrage über DIN von Swensson, BI, 2012 (fehlende Akzeptanz)

37 VI. Lüften Fakt ist: - Durch Änderungen an der Gebäudehülle, insbesondere Fenstereinbau, wird die Dichtheit verbessert. - Selbst mit einer verbesserten Wärmedämmung, kann es noch zu Tauwasserausfall und Schimmel kommen. Mögliche Werkzeuge - zur Bemessung von Wohnungslüftung: - DIN Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster - DIN :2009 Lüftung von Wohnungen - DIN 12831:2003 Heizungsanlagen in Gebäuden Abs Infiltration? - Eigene Erfahrung? - Wufi Bio? Fakt ist : DIN und DIN sind die einzigen bekannten technischen Regeln, die das Lüften von Wohnungen zum Thema haben. Empfehlung: Anwendung der Normen!

38 VI. Lüften DIN Lüftungsstufen (Lüftung zum Feuchteschutz, reduzierte Lüftung, Nennlüftung, Intensivlüftung). Gilt für freie und ventilatorgestützte Lüftung. Macht Annahmen zu bestehenden Undichtigkeiten im Gebäude. Fehler und Irrtümer bei Anwendung der DIN :2009 Wenn DIN und DIN kombiniert werden, wird das Bad mit Außenfenster zum Zuluftraum (Geruchsbelästigungen). Bäder sind grundsätzlich Ablufträume. Fensterlüften wird in der Lüftungsstufe reduzierte Lüftung angesetzt. Bei der reduzierten Lüftung, sind die Nutzer jedoch auch abwesend das geht nicht. Unzureichende Anordnung von ALDs / ÜLDs bei ventilatorgestützter Lüftung (Unterdruck). Die Annahmen zu den Undichtigkeiten sind, im Gegensatz zu den Annahmen über Dichtheit ( 6(1) Satz 2), nicht mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen

39 Inhalt I. Bewertungskriterien und 7 (2) DSchG II. Rechtliches 16, 24, 25 EnEV III. Schadenursachen IV. Schäden an Steil- und Flachdach V. Schäden durch Dämmung VI. Lüftung (DIN / DIN 18017) Zum Schluss

40 Zusammenfassung 1. Kein Energieausweis im Denkmalschutz, auch nicht bei Ensembles. 2. Energieausweis nur bei baulichen Maßnahmen. 3. Bauliche Maßnahmen müssen genehmigt werden. 4. Keine Vorlagepflicht von Energieausweisen gegenüber Dritten (außer gegenüber Behörden oder privatrechtlichen Vereinbarungen z.b. KfW). 5. Abweichen von Anforderungen der EnEV ohne Genehmigung möglich. 6. Es ergeben sich Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Verbrauchern. 7. Auf Vertragsgestaltung im Falle von Bauträgerobjekten achten. 8. Dachaufbau und Dämmmaßnahmen im Dach sind sorgfältig zu planen, da schadenanfällig. 9. Auswirkungen von Wärmebrücken beachten (Laibungsdämmung, Dämmschürzen / Überstände, wo erforderlich). 10. Innendämmung luftdicht bzw. vollflächig verklebt anbringen. Installationsebenen vorsehen. Planung auf Baustellengegebenheiten anpassen (Installierbarkeit). 11. Lüftungskonzept erstellen (lassen)

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