8.5. Mindestlohn in Deutschland ab Meldung der Entsendung laut Mindestlohngesetz - MiLoG. Stand:

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1 8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015 Stand: Seit 01. Jänner 2015 ist in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto zu bezahlen. Dies gilt auch für österr. Arbeitgeber, welche Mitarbeiter oder Leihpersonal für die Durchführung von Aufträgen nach Deutschland entsenden. Die Zahlung des Mindestlohns ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt neben dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), welches zusätzliche (meist höhere) Mindestlohnbestimmungen je Tarifvertrag kennt (vgl. Punkt 8.4). Ausgenommen von der Zahlung des Mindestlohns sind nur Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Beschäftigte während der Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose und teilweise auch Praktikanten. Übergangsfristen gibt es für Zeitungszusteller und für Tätigkeiten die von einem Tarifvertrag erfasst sind und dessen Entlohnungssätze derzeit noch geringer sind. Der Mindestlohn ist als Geldleistung zu berechnen und auszubezahlen. Die Entlohnung in Form von Sachbezügen ist grundsätzlich nicht möglich. Zulagen und Zuschläge können nur dann als Lohnbestandteil anerkannt werden, wenn deren Auszahlung nicht mit einer zusätzliche Leistung, welche über die vereinbarte Normalleistung hinausgeht, in Verbindung steht, wie es zb bei Mehrarbeit der Fall ist. Meldung der Entsendung laut Mindestlohngesetz - MiLoG Zusätzlich zur obligatorischen Zahlung des Mindestlohns ist bei den nachstehenden Tätigkeiten auch die Entsendung nach Deutschland im Vorfeld zu melden. Die Meldung muss vom österr. Arbeitgeber oder Entleiher einer Leasingarbeitskraft durchgeführt werden. Im Rahmen des MiLoG unterliegen folgende Tätigkeiten der Meldepflicht: Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen Baugewerbe Fleischwirtschaft Forstwirtschaft Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Gebäudereinigungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Schaustellergewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe bzw. in den Branchen des AEntG (vgl. Punkt 8.4) Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Briefdienstleistungen Friseurhandwerk Gebäudereinigungsleistungen Druckdatum: Seite 1 von 6

2 Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Pflegedienstleistungen Schlachten und Fleischverarbeitung Sicherheitsdienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Nicht von der Meldepflicht betroffen sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiger monatlicher Grundlohn ("verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt"): brutto 2.958,- Euro überschreitet oder brutto 2.000,- Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Damit entfallen auch die, mit der Meldepflicht zusammenhängenden, Bereithaltungs- und Aufzeichnungspflichten, wie etwa die Bereithaltung von Lohnunterlagen in Deutschland und die Aufzeichnung der werkvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Seit 1. August 2015 ebenfalls von der Meldepflicht und Aufzeichnungspflicht befreit sind mitarbeitende Familienangehörige (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) des Arbeitgebers. Meldeformulare Die Meldung hat mittels Formular bei der Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, Köln per Fax zu erfolgen: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße Köln Fax: + 49 (0) bzw. +49 (0) Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Entscheidung des richtigen Formulars ist maßgeblich, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber gemacht wird (Formulare , /1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal (033036, /1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in vereinfachter Form durch Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach Funktion (Arbeitgeber oder Entleiher) und Art der mobilen Tätigkeit unterschiedliche Formulare. Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare für ausschließlich mobile Tätigkeiten ( und mobil) sind an die Faxnummer +49 (0) zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0) Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars: Nr. Beschreibung Druckdatum: Seite 2 von 6

3 Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.) Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.) /1 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag /2 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler Beschäftigung /1 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag /2 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten Einsatzorten durchgeführt (z.b. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile Beschäftigung (z.b. Güterbeförderung) erbracht wird. Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte beziehungsweise Baustellen gemeldet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Meldung kann direkt auf der Homepage des deutschen Zolls durchgeführt werden bzw. stehen dort auch die Formlare als pdf-download zur Verfügung. [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldung bei Entsendung] Vereinfachte Meldung durch Einsatzplan Österreichische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland in den o.g. Branchen des MiLoG oder des AEntG an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr oder in Schichtarbeit, an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigen, können durch eine Einsatzplanung die Meldepflicht erfüllen. Diese ersetzen die Einzelmeldungen ( und ) und können auch einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten Druckdatum: Seite 3 von 6

4 umfassen. Änderungen müssen bei der Verwendung von Einsatzplänen meist nicht gemeldet werden, dies gilt insbesondere für die ausschließlich mobilen Tätigkeiten. Für ausschließlich mobile Tätigkeiten reicht es künftig aus, im Einsatzplan Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Werk- oder Dienstleistung, zu den voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmern, zur (gewissenhaft geschätzten voraussichtlichen ) Anzahl der einzelnen Einsätze sowie zur Anschrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu machen. Diese Angaben können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im voraus gemeldet werden. Die Unterlagen müssen - anders als bei Branchen des AEntG - nicht in Deutschland aufbewahrt werden und Änderungen sind nicht meldepflichtig. Abgabe einer Versicherungserklärung Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem MiLoG oder dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten und die Unterlagen in Österreich zur Einsichtnahme aufliegen. Aufzeichnung von Arbeitszeiten Der österr. Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglich in Deutschland geleisteten Arbeitszeit aufzuzeichnen und für 2 Jahre für Nachkontrollen aufzubewahren. Entsprechendes gilt auch für Entleiher, welche Leihpersonal nach Deutschland entsenden. Vereinfachungen gibt es für ausschließlich mobile Tätigkeiten (z.b. Güter- oder Personenbeförderung), sofern die Arbeitnehmer keinen Vorgaben zu einer konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich die tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. In diesen Fällen muss lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden. Folgen bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.b. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu Euro, z.b. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.b. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten, können Strafen bis zu Euro ausgesprochen werden. Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder]. Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen" Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von Euro oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. ACHTUNG: Nachunternehmerhaftung Druckdatum: Seite 4 von 6

5 Eine Besonderheit bei der Mindestlohnregelung ist auch, dass der Generalunternehmer (Auftraggeber) dafür haftet, dass alle nachgeordneten Unterauftragsnehmer ihren in Deutschland eingesetzen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Wenn z.b. ein österr. Hersteller von Maschinen eine österr. Spedition mit der Organisation des Transportes von Innsbruck nach Hannover beauftragt und die österr. Spedition den Transport durch einen rumänischen Transportunternehmer durchführen lässt, dann haftet der österr. Spediteur für die Bezahlung des deutschen Mindestlohns an den rumänischen Fahrer für die Dauer des Transportes in Deutschland. Eine "Enthaftung" gegenüber den Forderungen der unterbezahlten Arbeitnehmern von Sub- oder Sub-Sub-Unternehmen ist grundsätzlich nicht möglich. Die Haftung gegenüber den Arbeitnehmern ist verschuldensunabhängig ("Bürgenhaftung"). Die Unternehmerhaftung gegenüber den beauftragen Unternehmen (auch branchenfremde!) und möglicher Bußgelder aufgrund von Pflichtverletungen durch diese ist jedoch verschuldenssabhängig. Das heißt, der Auftraggeber haftet nur in jenen Fällen, in denen er vorsätzlich oder in fahrlässiger Unkenntnis einen Subunternehmer einsetzt, der den Mindestlohn nicht zahlt. Wie kann man sich absichern? Grundsätzlich muss man seine Subunternehmer sorgfältig auswählen. Dazu gehört, dass man Aukünfte (z.b. Gewerberegisterauszug, Bonitätsauskünfte) über den Subunternehmer einholt oder Angebote hinsichtlich ihrer Plausbilität hinterfragt: Lässt der angebotene Preis die Einhaltung der deutschen Mindestlohnbestimmungen überhaupt zu?. Frühere Angebote und Rechnungen anderer Subunternehmer könnten hierbei als Vergleichswerte herangezogen werden. Einer Offenlegung der Kalkulation bzw. der Einsichtnahmen in Lohnunterlagen wird der Subunternehmer sehr wahrscheinlich nicht zustimmen. Man kann aber durchaus eine Kopie der Entsendemeldung einfordern, welches den Auftraggeber schon soweit entlasten würde, als dass er geprüft hat, ob der ausländische Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt oder das wenigstens gegenüber dem Zoll versichert hat. Wenn der Subunternehmer folglich sorgfältig überprüft wird (dokumentieren nicht vergessen!) und z.b. die Kopie der Entsendemeldung eingeholt wurde, kann nicht von fahrlässigem Handeln seitens des Auftraggebers ausgegangen werden und mögliche Bußgelddrohungen können abgewendet werden. Es wird außerdem empfohlen, mit dem Auftragnehmer - wenn möglich - eine Vereinbarung, eine sogenannte Freistellungsvereinbarung, betreffend der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG), zu treffen. Damit könnte der Auftraggeber sich das zunächst gezahlte Geld im Rahmen der Bürgenhaftung gegenüber den Arbeitnehmern der Subunternehmen zurückholen. Unternehmen, welche eine Freistellungsvereinbarung mit Ihren Auftragnehmern schließen, sollten wenn möglich folgende Punkte beachten: Auftragnehmer sichert zu, das MiLoG einzuhalten (mit den einzelnen Haupt- und Nebenpflichten); Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die diese Verpflichtung ihrerseits einhalten und dies versichern; Auftragnehmer sichert zu, Auftraggeber bei etwaiger Inanspruchnahme aus Forderungen der Druckdatum: Seite 5 von 6

6 Arbeitnehmer und für Bußgelder freizustellen; Auftragnehmer sichert Informationspflicht gegenüber Auftraggeber zu, wenn solche Ansprüche erhoben werden; Vertragsstrafe, falls Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollte (wird in der Praxis sicher nur schwer verhandelbar sein); Außerordentliches Kündigungsrecht im Falle von Verstößen. Ein Muster kann auf Wunsch bei der Wirtschaftskammer Tirol, Abtl. Außenwirtschaft ( aussenwirtschaft@wktirol.at) angefordert werden. Achtung: Wenn die Freistellungsvereinbarungen in die AGBs aufgenommen werden, gelten sie nicht automatisch, sondern müssen vereinbart werden. Ein Restrisiko bleibt aber trotzdem bestehen, denn eine derartige vertragliche Vereinbarung hat nur dann einen Sinn, wenn der Auftragnehmer auch zahlungsfähig ist bzw. voraussichtlich bleiben wird. Übergangslösung - reiner Transitverkehr Derzeit wird auf EU-Ebene geprüft, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen werden deshalb die Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen - in Bezug auf den reinen Transitverkehr - ausgesetzt. Bereits laufendende Verfahren werden eingestellt. Das bedeutet, dass bis auf Weiteres Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich sind. Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.b. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten. Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt jedoch nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Entsprechend sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu erstellen. Druckdatum: Seite 6 von 6

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