Was passiert in der Schweiz? Verfahren und politische Initiativen für Lohngleichheit
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- Martin Feld
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1 Was passiert in der Schweiz? Verfahren und politische Initiativen für Lohngleichheit Fulda, 3. November 2014 ESF-Jahrestagung Landes- bundes- und europaweit Entgeltgleichheit von Frauen und Männern Dr. Gesine Fuchs, Forschung und Beratung, Basel
2 Überblick A. Ausgangssituation modernisiertes Ernährermodell B. Bestehende Lohnunterschiede C. Bekämpfung der Lohnlücke: liberales Antidiskriminierungsmodell im Wandel 1981 Verfassungartikel 1996 Gleichstellungsgesetz 2005 Gesetzesevaluation ab 2003 Freiwillige Maßnahmen Logib und Lohngleichheitsdialog 2016? Pflicht zur Lohnanalyse Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
3 A. Ausgangssituation modernisiertes Ernährermodell Starke Steigerung der weiblichen Erwerbsquote von etwa 40% 1970 auf 78% 2013, jedoch Teilzeitquote mit 58 % sehr hoch Starke weibliche Aufholbewegung bei der Bildung, doch berufliche Segregation bleibt bestehen Entwicklung eines modernisierten Ernährermodells: Mann arbeitet Vollzeit, Frau arbeitet Teilzeit und kümmert sich als Hauptperson um Haushalt/Kinder 2012 lebten nur noch 30% der Familien mit kleinen Kindern nach männlichem Ernährermodell Entwicklung des Ideals einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit Keine Elternurlaube, erst seit Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub Gleichzeitig ungenügende Versorgung mit Betreuungseinrichtungen, steuerlicher Fehlanreize und hohe Eigenbeteiligung der Eltern an den Kosten Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
4 B. Bestehende Lohnunterschiede Lohnlücke gesamt 2011 nach EU-Standards (Basis Stundenlöhne): 17,9% Aufgrund horizontaler Segregation, d.h. unterschiedlich bewerteten Frauen- und Männerberufen bzw. tätigkeiten Aufgrund niedrigerer beruflicher Stellung von Frauen, von Erwerbsunterbrüchen und Teilzeitarbeit Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
5 B. Bestehende Lohnunterschiede Lohnunterschiede in Führungspositionen größer als bei niedriger beruflicher Stellung Fast ein Fünftel der erwerbstätigen Frauen bezieht einen Tieflohn (Männer: 9%), d.h. weniger als 2/3 eines standardisierten Bruttomedianlohns (auf Vollzeit gerechnet: 3986 Franken) Oktober 2014 Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
6 Lohnunterschiede im privaten und im öffentlichen Sektor Privatsektor Öffentlicher Sektor, Kantone Vgl. bund_.html, Oktober 2014 Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
7 C. Bekämpfung der Lohnlücke 1. Lohngleichheit hat Verfassungsrang Art. 8 Rechtsgleichheit 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
8 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
9 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
10 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung möglich Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
11 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung möglich Beweislasterleichterung: Umkehr der Beweislast, wenn Diskriminierung glaubhaft gemacht (niedrigere Erfordernisse als in D) Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
12 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung möglich Beweislasterleichterung: Umkehr der Beweislast, wenn Diskriminierung glaubhaft gemacht (niedrigere Erfordernisse als in D) Untersuchungsmaxime statt Beibringungsgrundsatz: Gericht muss Sachverhalt untersuchen Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
13 C. Bekämpfung der Lohnlücke 2. Gleichstellungsgesetz Verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder wegen einer Schwangerschaft bei unselbstständiger Erwerbsarbeit Insbesondere bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Verbandsklage auf Feststellung einer Diskriminierung möglich Beweislasterleichterung: Umkehr der Beweislast, wenn Diskriminierung glaubhaft gemacht (niedrigere Erfordernisse als in D) Untersuchungsmaxime statt Beibringungsgrundsatz: Gericht muss Sachverhalt untersuchen vorgelagertes, separates Schlichtungsverfahren Längere Verjährungsfristen als in D (z. B. verjähren Lohnansprüche nach fünf Jahren). Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
14 3. Gerichtliche Erstreitung von Lohngleichheit In individualistischer Logik starkes Gesetz durch Beweislasterleichterung, Untersuchungsmaxime und Verbandsklage Seit 1996 mindestes 125 Gerichtsfälle zur Lohngleichheit 25 Verbandsklagen (strategische Prozesse v. a. von Gewerkschaften) Wesentliche Veränderungen im Lohngefüge öffentlicher Arbeitgeber durch Aufwertung typischer Frauenberufe Zentrale Stellung von Arbeitsbewertungsgutachten (analytische Verfahren und Regressionsanalysen) Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
15 4. Evaluation des Gesetzes 2005 Reaktives und individualistisches Gesetz Risiko für diskriminierende Firmen geht gegen Null Keine staatliche Umsetzungsverantwortung; keine Verpflichtung der Sozialpartner unzureichende Bekanntheit, Informationsprobleme, ungenügender Kündigungsschutz Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
16 4. Evaluation des Gesetzes 2005 Reaktives und individualistisches Gesetz Risiko für diskriminierende Firmen geht gegen Null Keine staatliche Umsetzungsverantwortung; keine Verpflichtung der Sozialpartner unzureichende Bekanntheit, Informationsprobleme, ungenügender Kündigungsschutz Zahlreiche Vorschläge für stärkere staatliche Maßnahmen Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
17 4. Evaluation des Gesetzes 2005 Reaktives und individualistisches Gesetz Risiko für diskriminierende Firmen geht gegen Null Keine staatliche Umsetzungsverantwortung; keine Verpflichtung der Sozialpartner unzureichende Bekanntheit, Informationsprobleme, ungenügender Kündigungsschutz Zahlreiche Vorschläge für stärkere staatliche Maßnahmen Intensivierung von Information, Sensibilisierung, Schulung Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
18 5. Entwicklung von Logib seit 2003 Entwicklung als Instrument für Überprüfungen von Firmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben Überprüfung der Löhne in Firmen mit über 50 Mitarbeitenden durch Regressionsanalyse: Alter, Dienstalter, Erwerbsjahre, Anforderungsniveau, Ausbildung, berufliche Stellung, Geschlecht Robustes, gerichtsfestes Instrument Bei vertiefenden Analysen durch geschulte Fachpersonen auf Auffinden indirekter Diskriminierung möglich Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
19 6. Lohngleichheitsdialog Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sowie der Bund bilden eine Kommission, in der Vertretungen von AG- und AN-Seite gemeinsam die Löhne von freiwillig teilnehmenden Firmen mit Logib überprüfen. Signifikante Lohnunterschiede, die über 5% Toleranzschwelle liegen, werden von diesen innerhalb von vier Jahren beseitigt. Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
20 6. Lohngleichheitsdialog Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sowie der Bund bilden eine Kommission, in der Vertretungen von AG- und AN-Seite gemeinsam die Löhne von freiwillig teilnehmenden Firmen mit Logib überprüfen. Signifikante Lohnunterschiede, die über 5% Toleranzschwelle liegen, werden von diesen innerhalb von vier Jahren beseitigt. Nur insgesamt 41 Firmen trotz großer Anstrengungen (geplant: 100 pro Jahr) Kein wirklicher Anreiz zur Teilnahme Grenzen der sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit Argument des ökonomischen Nutzens von Lohngleichheit verfängt nicht Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
21 7. Wissenschaftliche Expertisen und aktuelle Vorschläge Rechtsvergleich mit 13 Ländern Rechtsvergleich mit anderen Durchsetzungsinstrumenten in der Schweiz Empfehlung: Pflicht zur innerbetrieblichen Lohnanalyse Behördliche Stichprobenkontrolle der Lohnstruktur, Empfehlungen Dabei Durchsetzung der innerbetrieblichen Analysepflichten Behördenklagerecht in bestimmten Fällen Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
22 Selbstkontrolle und Selbstverantwortung in Unternehmen Medienkonferenz des Bundesrates vom 23. Oktober 2014 Pflicht für innerbetriebliche Lohnanalyse in Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden, ca. alle drei Jahre Kontrolle der betriebsinternen Analyse durch Dritte (Revisionsstelle, staatlich anerkannte Selbstregulierungs-Organisation) Konkretes Instrument frei, Anforderung Regressionsanalyse Veröffentlichung des Ergebnisses (Kontrolle durchgeführt, unzulässige Lohnunterschiede ja/nein), aber nicht der Höhe des Lohnunterschieds und nicht allenfalls ergriffene Gegenmaßnahmen Ev. subsidiäre Meldepflicht der Prüforganisationen, wenn Unternehmen Empfehlungen nicht umsetzen und weiter diskriminieren Was passiert in der Schweiz Dr. Gesine Fuchs 3. November
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