Jagd- und Wildschadenskommission

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1 Jagd- und Wildschadenskommission Schulungsunterlage November 2013

2 Inhaltsverzeichnis A. Recht I. Allgemeines 1. Die Jagd- und Wildschadenskommission und ihre Zuständigkeit Jagd- und Wildschäden Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadensersatz Anmeldung des Schadens II. Verfahren 1. Anzuwendende Gesetzesbestimmungen Prüfung der Eingabe des Geschädigten Entsendung von Vertrauensmännern Befangenheit von Verwaltungsorganen Vergleichsversuch Ermittlungsverfahren Beweismittel Verlust des Schadenersatzanspruches III. Entscheidung der Kommission 1. Grundsätzliche Bestimmungen Entscheidung dem Grunde nach Entscheidung der Höhe nach Sonderregelungen für den Ersatz von Wildschäden Kostenentscheidung Rechtsmittelbelehrung B. Forstwirtschaft I. Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald 1. Allgemeine Hinweise Was ist zu erheben? Hinweise für die Schadensermittlung

3 II. Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte 1. Allgemeine Hinweise Erhebungen für den Bestand Erhebungen pro Baum Zuordnung Endbestand / ausscheidender Bestand Berechnung der Entschädigungswerte III. Anhänge 1. Richtlinie der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald Richtlinie der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Schälschäden an Fichte C. Landwirtschaft Orientierungshilfe zur Bewertung von Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen 1. Bestimmung des Ertrages der Fruchtart Ermittlung des Marktpreises des handelsfähigen Erntegutes Bestimmung des Geldrohertrages der Kulturart je Hektar Bestimmung des Schädigungsgrades in Prozent Berechnung des Schadens je m²

4 A. Recht I. Allgemeines 1. Die Jagd- und Wildschadenskommission und ihre Zuständigkeit ( 70 Oö. JagdG): Sofern sich Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden nicht aus besonderen Vereinbarungen ableiten (diese wären im ordentlichen Rechtsweg bei den Zivilgerichten geltend zu machen), hat darüber, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten kein Übereinkommen zustande kommt, die beim Gemeindeamt einzurichtende Jagdund Wildschadenskommission zu entscheiden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das bzw. die genossenschaftlichen Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde und sie besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern (Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens). Ein(e) Bedienstete(r) der Gemeinde hat als Schriftführer(in) zu fungieren. 2. Jagd- und Wildschäden ( 65 Oö. Jagdgesetz): Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden. Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen. Dies bedeutet, dass andere Schadensfälle vom Oö. Jagdgesetz nicht erfasst sind. Dies gilt etwa für Schäden an Fisch- oder an Geflügelbeständen, da es sich hierbei nicht um Bodenerzeugnisse handelt. Den Worten den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen kommt eine einschränkende Bedeutung in dem Sinn zu, dass der Gesetzgeber nur jene Bodenerzeugnisse im Auge hatte, die noch im Zusammenhang mit jenem Grundstück stehen, auf dem sie gewachsen sind, also entweder noch stehende Früchte oder zwar bereits abgemähte, von Grund und Boden separierte Früchte, letztere jedoch nur solange, als sie sich auf der Stelle ihres Wachstums bis zur anderweitigen Aufbewahrung befinden. Nicht erfasst sind daher bereits perzipierte Früchte, das sind solche, die der Grundeigentümer nach Beendigung aller zur rationellen Fechsung erforderlichen Manipulationen vom Ort des Wachstums weggebracht und in die von ihm bestimmten Behältnisse oder Lagerungsformen zur weiteren Aufbewahrung bis zum Zeitpunkt des Verbrauches eingebracht hat. 3. Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz ( 69 Oö. Jagdgesetz): Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen. Dazu ist es allerdings notwendig, dass der Anspruch auf Ersatz binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Fallfrist, deren Versäumung den Verlust des Anspruches bedeutet. Anspruchsberechtigt ist regelmäßig der Grundstückseigentümer, im Fall der Verpachtung eines Grundstückes der Pächter. Eine wirksame Geltendmachung des Schadens ist nur innerhalb der dreiwöchigen Frist und nur beim Jagdausübungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten möglich. 4

5 Das Bekanntwerden des Jagd- oder Wildschadens ist nicht auf den Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte die ziffernmäßige Höhe des zu beanspruchenden Schadenersatzes endgültig überblicken kann, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Verursachung des Schadens Kenntnis erlangte, zu beziehen. Aus der Geltendmachung des Anspruches muss hervorgehen, dass ein Wildschaden entstand, wer als Geschädigter anzusehen ist und wann der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Den Anspruch geltend machen muss der Geschädigte. Er kann dabei selbst einschreiten oder aber auch durch einen direkten Stellvertreter oder durch einen Zessionar den Schadenersatzanspruch unter Hinweis auf die Abtretung des Wildschadens geltend machen. 4. Anmeldung des Schadens ( 73 Oö. Jagdgesetz): Wenn in weiterer Folge mit dem Jagdausübungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung zu Stande kommt, hat der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch binnen weiterer zwei Wochen (nach Ablauf der dreiwöchigen Frist) beim Obmann der Wildschadenskommission anzubringen. Bei dieser Frist handelt es sich laut Beschluss des OGH vom 6. Oktober 2000, 1 Ob 119/009, entgegen der bisherigen Judikatur um eine Fallfrist. Die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist führt daher nunmehr auch zu einem Verlust des Schadenersatzanspruches. II. Verfahren 1. Anzuwendende Gesetzesbestimmungen Für Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission betreffend Ansprüche über die die Kommission gem. 70 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz zu entscheiden hat, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission, LGBl. Nr. 45/1964 idf LGBl. Nr. 43/2005. Inhaltlich sind die entsprechenden Bestimmungen des Abschnittes G. Jagd- und Wildschäden. des Oö. Jagdgesetzes, LGBl Nr. 32/1964 idgf anzuwenden 2. Prüfung der Eingabe des Geschädigten: Wie jede Behörde hat auch die Jagd- und Wildschadenskommission zunächst zu prüfen, ob die formellen Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Liegen diese nicht vor, etwa weil die unzuständige Behörde angerufen wurde (z.b: eine andere Jagd- und Wildschadenskommission wäre örtlich zuständig oder die Angelegenheit fällt auf Grund des Vorliegens besonderer Vereinbarungen i. S. d. 65 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte), die Eingabe als unzulässig (z.b.: keine Antragslegitimation des Einschreiters oder das Vorliegen einer entschiedenen Sache) anzusehen ist oder ein Formgebrechen (z.b.: eine fehlende Unterschrift oder Vollmacht) der Eingabe, welches nicht oder nicht rechtzeitig behoben wurde, gegeben ist, so ist die Anmeldung des Jagd- oder Wildschadens mit Bescheid zurückzuweisen (siehe auch die entsprechenden Bestimmungen des AVG). 3. Entsendung von Vertrauensmännern ( 74 Oö. Jagdgesetz): Nach Anmeldung eines Schadens durch den Geschädigten hat der Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission spätestens binnen drei Tagen und unter Festsetzung des 5

6 Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten bzw. dessen Bevollmächtigten sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern. Unterlässt es eine Partei, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne dass dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht. 4. Befangenheit von Verwaltungsorganen ( 7 AVG): Die Jagd- und Wildschadenskommission ist eine Verwaltungsbehörde. Aus diesem Grund ist der Obmann gemäß 7 AVG verpflichtet, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn einer der im 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 leg. cit. angeführten Befangenheitsgründe vorliegt. Ausgenommen ist die Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen bei Gefahr in Verzug. Ein Recht auf Ablehnung des vermeintlich befangenen Organs steht der Partei nicht zu. Befangenheitsgründe des 7 AVG : Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen ( 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben. Zu 1.: Angehörige sind der Ehegatte; die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie (Verwandte sind Personen, die voneinander oder von einem gemeinsamen Dritten abstammen. Der Verwandtschaftsgrad ist daher verschieden. Verwandte in aufsteigender Linie - Aszendenten - sind die Eltern, Großeltern usw., in absteigender Linie - Deszendenten - die Kinder, Enkel usw.); die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie (Schwägerschaft ist das familienrechtliche Verhältnis des einen Ehegatten zu den Verwandten des anderen); die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie der eingetragene Partner. Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Die Bestimmungen der Schwägerschaft gelten für eingetragene Partner sinngemäß. Zu 2.: Siehe 10 AVG, Vollmacht zur Vertretung muss nach außen erklärt worden sein. Zu 3.: Dies ist eine allgemeine Bestimmung für all jene Fälle, die durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht erfasst wurden, wie z.b.: die Anhängigkeit eines Prozesses zwischen Partei und Verwaltungsorgan, enge freundschaftliche Beziehungen, etc. Hinsichtlich der von den Parteien in die Kommission entsendeten Vertrauensmänner sind die Bestimmungen über die Befangenheit schon rein begrifflich nicht anzuwenden. 6

7 5. Vergleichsversuch ( 75 Oö. Jagdgesetz): Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen sich auch auf die Kosten des Verfahrens erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen. Dies setzt natürlich schon begrifflich voraus, dass den beiden Parteien des Verfahrens, dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten, die Möglichkeit geboten werden muss, an der Verhandlung der Jagd- und Wildschadenskommission teilzunehmen. Die von den beiden Parteien in die Kommission entsandten Vertrauensleute sind zum Abschluss eines derartigen Vergleiches weder berechtigt noch in der Lage, da sie ja nicht Parteienvertreter sondern Mitglieder der zur Entscheidung berufenen kollegialen Verwaltungsbehörde sind. Der Vergleichsversuch zwischen den Parteien ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens. Das Ergebnis des Vergleichsversuches ist jedenfalls in der über das Verfahren aufzunehmenden Niederschrift ( 14 AVG) festzuhalten. Führt der Vergleichsversuch zu keinem positiven Abschluss oder erscheint eine Partei trotz richtiger Ladung nicht bei der Verhandlung, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der 76 und 77 Oö. Jagdgesetz fortzuführen. Das Nichterscheinen bei der Verhandlung ist keinesfalls als Zurücknahme des Antrages zu werten, zieht jedoch unter Umständen die Präklusionsfolgen des 42 AVG nach sich. 6. Ermittlungsverfahren ( 37 ff AVG): Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ( 37 AVG). Es ist daher günstig, unter Zuziehung der Parteien des Verfahrens sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen an Ort und Stelle (mit dem Ziel der Vornahme eines Augenscheines) eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Eröffnung der Verhandlung hat sich der Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission als Verhandlungsleiter (falls erforderlich) zunächst von der Persönlichkeit (Identität) der Erschienenen zu überzeugen, deren Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Danach hat er den Gegenstand der Verhandlung darzulegen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Den Parteien muss Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen sowie sich zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen zu äußern. Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift in Form einer Niederschrift aufzunehmen. Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, sowie Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind dieser anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen jedoch Erklärungen nicht schriftlich abgeben. Nachdem die zulässigen Vorbringen der Beteiligten aufgenommen und die Beweisaufnahmen beendet sind, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlungsschrift - insoweit die Beteiligten nicht darauf verzichten zu verlesen und die Verhandlung, gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung des Bescheides, für geschlossen zu erklären. Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach Ermittlungen, die bereits von anderen Behörden oder Sachverständigen vorgenommen wurden (z.b. Bezirksforstinspektion), für das weitere von der Jagdund Wildschadenskommission durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Allerdings unterliegen sie in Anwendung der Bestimmungen des AVG ihrer Beweiswürdigung. Nach der herrschenden Judikatur sind die Organwalter der Behörde verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn Fachfragen zu beantworten sind und sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügen (auf Grund der in dieser Broschüre enthaltenen fachlichen Textbeiträge des Forstdienstes der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung und der Oö. Landwirtschaftskammer sollte der Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission das erforderliche Fachwissen in der Regel besitzen). 7

8 7. Beweismittel ( 46 ff AVG): Gemäß 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist ( z.b.: öffentliche und private Urkunden, die Aussagen von Zeugen, die Vernehmung von Beteiligten, Gutachten von Sachverständigen, etc.). Im Hinblick auf die eher untergeordnete Bedeutung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie von Zeugenaussagen in Jagd- und Wildschadensangelegenheiten wird von detaillierteren Ausführungen hiezu Abstand genommen.. Sachverständige: sind Personen, die bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Falsche Angaben von Sachverständigen sind gerichtlich strafbar. Es gelten auch die Befangenheitsgründe des 7 AVG. Wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig, dann hat die Behörde gem. 52 AVG primär einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Ausnahmsweise kann sie aber auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (nichtamtliche Sachverständige). Augenschein: Ist die sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch behördliche Organe zu Beweiszwecken. Keines Beweises bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche Tatsachen, für deren Vorliegen das Gesetz eine Vermutung aufstellt. 8. Verlust des Schadenersatzanspruches ( 65, 69 und 73 Oö. Jagdgesetz): Wenn der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens vom Geschädigten nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend gemacht ( 69) oder nicht binnen zwei Wochen nach Ablauf der in 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission angemeldet wird ( 73), geht er verloren (siehe auch Punkt I.3.). Ebenso verliert der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz des Jagd- und Wildschadens, wenn er vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht. Die Geltendmachung eines Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz nach Ablauf der Frist von drei Wochen ab Bekanntwerden des Schadens bzw. von 2 Wochen nach Ablauf der 3-wöchigen Frist ist der Geltendmachung eines verjährten Schadenersatzes gleichzusetzen. Nach Ablauf der materiellrechtlichen Frist darf dem Antrag nicht mehr stattgegeben werden, ein solches Begehren ist daher mit Bescheid abzuweisen. III. Entscheidung der Kommission ( 76 i.v.m. 68 Oö. Jagdgesetz): 1. Grundsätzliche Bestimmungen: Entscheidungen der Kommission ergehen grundsätzlich mit Stimmenmehrheit und nach einer genau vorgegebenen Abstimmungsfolge. So haben bei jeder Abstimmung zuerst der Vertrauensmann des Geschädigten bzw. das an dessen Stelle vom Obmann in die Kommission berufene Mitglied, dann der vom Jagdausübungsberechtigten entsendete Vertrauensmann bzw. das an dessen Stelle vom Obmann in die Kommission berufene Mitglied und zuletzt der Obmann die Stimme abzugeben. Über Beratungen der Kommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest folgenden Inhalt aufweisen muss: 8

9 den Tag die Namen der Mitglieder und ihre Funktionen in der Kommission und die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Geschäftsstelle (Gemeindeamt) zu hinterlegen und mindestens durch fünf Jahre aufzubewahren. Die jeweiligen Beschlüsse sind vom Obmann durchzuführen. Die schriftliche Ausfertigung von Beschlüssen obliegt dem Gemeindeamt (Geschäftsstelle der Kommission). 2. Entscheidung dem Grunde nach Zunächst hat die Kommission auf Grund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens hat die Kommission zu prüfen, ob überhaupt ein Jagdoder Wildschaden im Sinn der Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes eingetreten ist, und zutreffendenfalls, ob der Schadenersatzanspruch zu Recht besteht (siehe auch Verlust des Schadenersatzanspruches). 3. Entscheidung der Höhe nach Hat die Kommission entschieden, dass der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung (wobei die Höhe des Antragsbegehrens die oberste Grenze darstellt) festzusetzen. Als Beschluss der Kommission gilt dabei jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des Obmannes. Hierbei darf der Obmann jedoch das höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht unterschreiten. Es ist keinem Kommissionsmitglied gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist wie folgt vorzugehen: Grundsätzlich ist bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen. Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfang festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt. Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen. Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können und sollen, oder dass, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt. Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Dabei ist zwischen Verbiss-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Ein- 9

10 zelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. 4. Sonderregelungen für den Ersatz von Wildschäden ( 67 Oö. Jagdgesetz): Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutz der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Besitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrung kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiss eine 1,30 m hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, darauf den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen. Bei den genannten Kulturen sind dem Grundbesitzer in der Regel durch die intensive Bewirtschaftung und den damit erhöhten Ertrag auch Schutzvorkehrungen zumutbar. Da das Oö. Jagdgesetz keine Definition des Begriffes Garten enthält, ist nach Ansicht des OGH (entgegen der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) für die Auslegung der Begriffe Obstund Gemüsegärten der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich. Unter Garten versteht man in der deutschen Sprache ein mit Zaun, Hecke oder Mauer umgrenztes Landstück, das intensiv bestellt, jedoch nicht erwerbswirtschaftlich genutzt wird. Je nach Anlage und Aufgabe unterscheidet man zwischen Nutzgarten (Obst- und Gemüsegärten), Ziergarten und wissenschaftlichen Gärten (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 9, 699, linke Spalte; ähnlich Duden, Bedeutungswörterbuch 2, Bd. 10, 277, rechte Spalte; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2, Bd 3, 1214 rechte Spalte, wonach Garten ein kleineres begrenztes Stück Land am und um das Haus zur Anpflanzung von Obst, Gemüse, Blumen o.ä. sei; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 3, 53 rechte Spalte: abgegrenztes Gelände zum Kleinanbau von Nutz- und Zierpflanzen). Die Auffassung, dass jede Anpflanzung von Gemüse (oder Obst) unter 67 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz falle, insbesondere, dass es nur darauf ankomme, dass es sich dabei um wertvolle Pflanzen handle, geht über den äußersten Wortsinn des Begriffes Gemüsegarten hinaus; dieser äußerste Wortsinn bildet aber die Grenze für die Auslegung (JBl 1992, 699 <Pichler>; Koziol/Welser, Grundriss10 I 20). Eine Christbaumkultur ist eine Baumschule im Sinn des 67 Abs. 1. Zweck einer Baumschule ist die schulmäßige Aufzucht von (Baum-) Pflanzen zum Zwecke der anschließenden Wiederverwertung. Ob dies nun in Form einer Wiedereinpflanzung oder aber in anderer Weise erfolgt, ist nicht von maßgebender Bedeutung. 67 Abs. 1 stellt einzig und allein auf bestimmte Kulturformen ab, sodass es für die Zuordnung, ob eine in 67 genannte Kultur vorliegt, ohne Bedeutung ist, ob die Kulturfläche als Wald oder Nichtwald gilt. Bezüglich der in 67 Abs Halbsatz genannten Kulturen steht ein Wildschadenersatzanspruch nur zu, wenn der Besitzer im Sinn des 2. Halbsatzes jene Schutzvorkehrungen getroffen hat, die ihm wirtschaftlich zumutbar sind. Auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Besitzers kommt es bei der Frage der Zumutbarkeit nicht an. Es hat lediglich eine Prüfung zu erfolgen, ob und welche Kosten für Schutzvorkehrungen dem Grundbesitzer auf Grund des Ertrages des konkreten Bereiches wirtschaftlich zumutbar sind. Hat ein Landwirt Kulturen im Sinn des 67 Abs. 1 (Obst- und Christbaumkulturen), zu deren Schutz es der Errichtung eines entsprechenden Wildzaunes bedarf, so fällt es in den Aufgabenbereich eines ordentlichen Landwirtes, seine Arbeitskraft bei der Errichtung und Instandhaltung des Zaunes mit einzusetzen, wodurch die Schutzmassnahmen kostengünstiger durchgeführt werden können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass der durch die erforderlichen Schutzmassnahmen erwachsende Kostenaufwand zum Ertrag nicht in einem unwirtschaftlichen Verhältnis steht, also dem Landwirt zumutbar ist. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es der Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Gebiete der Landwirtschaft. Der Grundbesitzer wird solche Vorkehrungen zu treffen haben, welche geeignet sind, unter normalen Verhältnissen den Wildschaden zu verhindern. Denn Vorkehrungen, welche an und für sich die Möglichkeit jeder Beschädigung ausschließen, verlangt das Gesetz hier nicht, sondern es verlangt nur Vorkehrungen, welche bei gewöhnlichen Verhältnissen eine Beschädigung hintanzuhalten geeignet sind. Ob die Beschädigung des Zaunes durch Verschulden des Grundbesitzers oder durch fremdes Verschulden erfolgte, ist für die Frage der Verbindlichkeit des Jagdberechtigten zum Schadenersatz ohne rechtliche Bedeutung. Sieht man die Beschädigung des Zaunes als bloßen Zufall an, so trifft er nach 10

11 1311 ABGB ebenfalls denjenigen, in dessen Person oder Vermögen er sich ereignet, also keinesfalls den Jagdberechtigten. Eine Einfriedung reicht aus, dem Oö. Jagdgesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, dass sich darüber hinaus innerhalb derselben weitere Wildsicherungseinfriedungen befinden müssen. Unabhängig davon, wie ein ordentlicher Landwirt Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen und einzelnstehende Bäume zu schützen pflegt, gilt jedenfalls bei Baumschulen eine 1,30 m hohe, hasendichte Einfriedung als ordnungsgemäßer Schutz gegen Hasenverbiss. Bei Reh- oder Rotwild gelten erst entsprechend höhere Einfriedungen, die im Einzelfall zu prüfen sind, als ordnungsgemäßer Schutz. 5. Kostenentscheidung ( 77 Abs. 3 und 4 Oö. Jagdgesetz): Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten). Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Kommission erwachsen (Amtskosten), gilt Folgendes: a) Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat grundsätzlich die Amtskosten zu tragen. b) Hat jedoch die Kommission entschieden, dass der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, so hat die den Anspruch erhebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. c) Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens ( 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches ( 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen. Die Tragung der Amtskosten ist den Parteien erforderlichenfalls vom Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission mittels Kostenbescheid (bzw. in einem eigenen Spruchabschnitt) vorzuschreiben. 6. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Bescheid der Kommission ist, soweit inhaltlich über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden abgesprochen wurde, eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. In diesen Fällen tritt der Bescheid der Kommission jedoch außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurück gezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart. 11

12 B. Forstwirtschaft I. Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald 1) Allgemeine Hinweise: Verbissschäden (Schädigungen durch Verbeißen von Blättern, Nadeln, Knospen und Trieben an Bäumen) werden durch die wiederkäuenden Schalenwildarten Rehwild, Rotwild, Damwild, Muffelwild, Gamswild und Elchwild, sowie durch Hasen und Wildkaninchen verursacht. Wiederholter Gipfel- bzw. Leittriebverbiss, in der Regel begleitet von einem Seitentriebverbiss unterschiedlicher Stärke, führt bei Jungbäumen aller Baumarten zu mehr oder minder ausgeprägten Hemmungen der Höhenwachstumsleistung oder zunehmenden Qualitätseinbußen. Durch Wildverbiss und Fegeschäden wird die Verjüngung von Mischbaumarten in vielen Fällen stark beeinträchtigt, auf manchen Standorten sogar verhindert. Fegeschäden (Schädigungen durch Reiben und Anschlagen an jungen Bäumen, um den Bast vom fertig geschobenen Geweih bzw. Gehörn zu entfernen) werden vor allem durch Rehwild, aber auch durch Rot-, Dam-, Sika- und Elchwild verursacht. Die verletzten Bäume harzen stark und es wird die Entstehung von Wundfäule begünstigt. 2) Was ist zu erheben? (a) Wie groß ist die Fläche? Es wird grundsätzlich die auf die Ebene reduzierte Fläche verwendet. - ganze Parzelle betroffen: =>Fläche laut Kataster (Gemeindeamt, Vermessungsamt) - Teile einer Parzelle betroffen: =>Flächenberechnung Bevor die Fläche berechnet wird, müssen die gemessenen bzw. abgeschrittenen schrägen Distanzen (keine Schätzung) mit dem Faktor aus nachstehender Tabelle auf die Horizontale reduziert werden. (Multiplikation mit Faktor aus Tabelle) unter 20% Neigung kann von einer Reduktion der schrägen Distanzen abgesehen werden. Neigung in % * Neigung in º** Faktor 20% 11,3º 0,981 30% 16,7º 0,958 40% 21,8º 0,928 50% 26,6º 0,894 60% 31,0º 0,857 70% 35,0º 0,819 80% 38,7º 0,781 90% 42,0º 0, % 45,0º 0,707 50% 26,6º 0,894 60% 31,0º 0,857 70% 35,0º 0,819 80% 38,7º 0,781 90% 42,0º 0, % 45,0º 0,707 Beispiel: gemessene Schrägdistanz: 28,5 m gemessene Neigung: 40% bzw. 22º Faktor aus Tabelle: 0,928 Berechnung der Horizontaldistanz: 28,5 m x 0,928 = 26,4 m 12

13 * der Höhenunterschied in m pro 10 Meter Horizontaldistanz Neigung in %. 10 m 2 m 20% ** die Neigung kann auch relativ einfach mit einem normalen Schuldreieck mit Gradeinteilung und Bleistift gemessen werden: Ablesen des Winkels am Geodreieck: z.b.: 11º => Faktor aus Tabelle: 0,981 Flächenberechnung: B Rechteck: Fläche F = Länge (L) x Breite (B) L Höhe Dreieck: Fläche F = Grundlinie Grundlinie x Höhe 2 Zusammengesetzte Flächen: Unterteilung in Rechtecke und Dreiecke; getrennte Flächenberechnung; anschließend aufaddieren. (b) Welche Standortgüte liegt vor? Im überwiegenden Teil des Alpenvorlandes, des Mühlviertels und in der Flyschzone liegt die Standortgüte GUT, auf den meisten Gebirgsstandorten die Standortgüte MITTEL vor. Zur Ermittlung der Standortgüte kann vor allem die Bestandesoberhöhe älterer oder hiebsreifer Nachbarbestände als Richtwert herangezogen werden. Diesem Zweck dient die nach 10-jährigen Altersstufen gegliederte (Oberhöhen-) Tabelle. Als Oberhöhe ist die Durchschnittshöhe der 100 stärksten Stämme pro ha zu verstehen (vereinfacht: die Durchschnittshöhe der höchsten Bäume). 13

14 Standortgüte FICHTE TANNE gut mittel schlecht Alter Oberhöhe (in m) 40 > 15,0 13,0 15,0 < 13,0 50 > 19,0 16,5 19,0 < 16,5 60 > 22,5 19,5 22,5 < 19,5 70 > 25,0 22,0 25,0 < 22,0 80 > 27,5 24,5 27,5 < 24,5 90 > 29,5 26,5 29,5 < 26,5 100 > 31,0 28,0 31,0 < 28,0 Standortgüte BUCHE gut mittel schlecht Alter Oberhöhe (in m) 40 > 14,0 12,5 14,0 > 12,5 50 > 17,5 15,5 17,5 > 15,5 60 > 20,5 18,5 20,5 > 18,5 70 > 22,5 20,5 22,5 > 20,5 80 > 24,5 22,5 24,5 > 22,5 90 > 26,0 23,5 26,5 > 23,5 100 > 27,0 24,5 27,0 > 24,5 Wie kann die Baumhöhe relativ einfach gemessen werden? Steht kein Höhenmessgerät (Relaskop) zur Verfügung, kann man sich z.b. wie folgt behelfen: (1) Grobe Messung : (mit 2 m Latte) Die Latte wird am Baum angelehnt, anschließend stellt man sich ungefähr in Entfernung der Baumhöhe so auf, dass der Wipfel gut sichtbar ist. Durch Abschlagen des 2 m-bereiches am Baum mit Hilfe der Finger kann die Höhe als Summe dieser ermittelt werden. (2) Genauere Messung : (mit Lineal + Markierung am Baum bzw. Latte) Baum in 2, 3 oder 4 m Höhe gut sichtbar markieren (z.b. Farbe, angelegte Messlatte). Je höher, desto besser, da die Messung genauer wird. Am Lineal die Meterhöhe der Baummarke in Millimetern markieren (z.b. Überkleben). Etwa in eineinhalbfacher Baumhöhe vom Baum entfernt mit lotrecht gehaltenem Lineal den Baum so anvisieren, dass der Nullpunkt mit dem Stammfuß und die Marke am Lineal (h 2 ) mit der entsprechenden Baummarke (h 1 ) übereinstimmen. Wo die Visierlinie vom Auge zum Wipfel das Lineal berührt, liest man in mm genau ab. Die abgelesenen mm (H 2 ) entsprechen der Baumhöhe in m (H 1 ). 14

15 (c) Wie wird der Schädigungsgrad angesprochen? Alle Bäume sind nicht bzw. nur leicht geschädigt, wenn sie noch die Wipfelknospe aufweisen: ein derartiger Zustand ist nicht als Wildschaden zu bewerten. Ansonsten werden zwei Schädigungsgrade unterschieden: mittel Die Wipfelknospe (Teil des Leittriebes) und bis zu 90% der Seitentriebe verbissen. Entsprechende Tabelle: siehe Anhang: Verbissschaden mittel Totalschaden Mehrmaliger Verbiss des Leittriebes und mehr als 90% aller Seitentriebe verbissen, sowie Fegeschäden. Rotbuchen Kollerbusch, mit frischen Bergahorn- Stummelpflanze durch noch nicht verbissenen Trieben dauernd starken Verbiss Entsprechende Tabelle: siehe Anhang: Totalschaden (Verbiss- oder Fegeschaden) 15

16 (d) Wuchsalter der Pflanzen: Das Wuchsalter der Pflanzen entspricht der Standzeit der Kultur. z.b.: Aufforstung 2008 Bewertung der Verbiss- und Fegeschäden 2010 Wuchsalter: 2 Jahre Bei Naturverjüngungen wird ein wirtschaftliches Alter unterstellt, das dem Wuchsalter einer vergleichbaren Forstkultur entspricht. Beispiel: Durchschnittliche Höhe der Naturverjüngung: 60cm Höhe von gesetzten Pflanzen: ca. 40 cm Differenz von 20 cm entspricht einer Standzeit von ca. 2 Jahren Wuchsalter: 2 Jahre Bei regelmäßig stark verbissenen Pflanzen (Kollerbüsche, Stummelpflanzen usw.) empfiehlt es sich, das Alter durch Zählen der Astquirle bzw. der Jahrringe (Pflanze am Wurzelhals abschneiden) zu bestimmen. Von diesem dabei erhaltenen Wert müssen 3-4 Jahre abgezogen werden, um das Alter einer vergleichbaren gesetzten Pflanze zu berücksichtigen. Beispiel: Alter durch Zählung der Jahrringe: 12 Jahre Abzug: 4 Jahre Wuchsalter: 8 Jahre (e) Kulturpflegekosten: Dazu gehören: Ausmähen der Pflanzen, Verbissschutz, Düngung, usw. Es wird erhoben, ob derartige Pflegemaßnahmen durchgeführt wurden oder nicht. 3) Hinweise für die Schadensermittlung (a) Wie geht die Zählung vor sich? Grundsätzlich sind alle Bäume nicht bzw. nur leicht geschädigt, wenn sie noch die Wipfelknospe aufweisen. Die Zählung erfolgt getrennt nach Hauptbaumart (in der Regel Fichte) und Mischbaumart(en): Schädigungsgrad 16

17 Bei einer Größe der Schadensfläche bis zu 1000 m 2 ist eine Vollzählung durchzuführen, d.h. alle Bäume sind zu beurteilen. Ist die Schadensfläche größer als 1000 m 2, ist die Anzahl der geschädigten Bäume anhand von Stichproben zu erheben. Eine Stichprobenfläche umfasst bei Kunstverjüngung und bei lockerer Naturverjüngung 25 m 2 und kann quadratisch bzw. kreisrund angeordnet sein. 5 m 5 m oder r Radius r = 2,82 m Die Anzahl der Stichprobenflächen ist abhängig von der Größe der Schadensfläche: (Die Anzahl der Stichproben wurde den Mitteilungen der FBVA, Nr. 169/1995, Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden; Hilfsmittel und Materialien von Pollanschütz entnommen. Der Raster ergibt sich aus dieser Anzahl). Fläche Anzahl Stichproben Raster m m x 10m m m x 16m m m x 22m m m x 27m Der Quadratraster der Stichproben muss exakt angelegt sein, d.h. man darf sich nicht durch eventuelle Schadenskonzentrationen oder Baumartenverteilungen beeinflussen lassen!!! Die erste Linie des Rasters wird zwischen 2 deutlich sichtbaren Endpunkten (eingeschlagener Pflock), oder in Nord-Süd- bzw. West-Ost- Richtung angelegt. An diesem Rasterpunkt wird keine Stichprobe genommen, da ein Teil bereits außerhalb der Schadensfläche liegt. Wie wird nun mit der erhobenen Pflanzenanzahl in den Stichproben die Gesamtanzahl auf der Gesamtfläche berechnet? 17

18 Stichprobenfläche 25 m² Gesamtanzahl = Gesamtfläche(m2) Stichprobenanzahl mal 25 mal gezählte Pflanzen (b) Normalpflanzenanzahl bei entsprechender Standortgüte Die Normalpflanzenanzahl ist ein Richtwert für normal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar nach waldbaulich-ertragskundlichen Gesichtspunkten. Sie stellt die Obergrenze der zu entschädigenden Pflanzen dar. Den hergeleiteten Werten für den Ertragsausfall sind die nachstehend angeführten Pflanzenzahlen pro ha unterstellt: (Diese Werte wurden den Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald entnommen) Bei Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Riesentanne u.a.: Standortgüte Normalpflanzenanzahl Pflanzabstand schlecht Pfl./ha 1,7 m x 1,7 m mittel Pfl./ha 1,8 m x 1,8 m gut Pfl./ha 2,0 m x 2,0 m zuzüglich Pfl./ha: bei Kiefer, Buche, Ahorn, Eiche u.a. Laubbaumarten Grundsätzlich kann nicht mehr als die normal notwendig erachtete Pflanzenzahl pro Hektar entschädigt werden (z.b. maximal Fichten bei Standortgüte gut ). Wurden mehr Pflanzen geschädigt als in der Tabelle angeführt, muss dieser Pflanzenüberschuss bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. (c) Entschädigungsberechnung: Anhand der Tabellen der aktuellen Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald im Anhang (die angeführten Sätze beinhalten die Mehrwertsteuer). Es kann das Formular Berechnung der Einzelpflanzenschäden verwendet werden. (d) Wie ist bei Verhinderung der Naturverjüngung vorzugehen? Die ankommenden Sämlinge bzw. Pflänzchen werden immer wieder abgeäst, eine mögliche Naturverjüngung wird verhindert. In diesem Fall sind kleine Kontrollzäune zu errichten (zb. 4 m x 4 m oder 5 m x 5 m). Hat sich nach 3 Jahren innerhalb des Zaunes eine flächendeckende Verjüngung eingestellt, außerhalb des Zaunes jedoch nicht, so kann von einer Verhinderung der Naturverjüngung gesprochen werden. Der Entschädigungsbetrag ist der Tabelle der Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald im Anhang zu entnehmen. Es wird dabei zumindest der mittlere jährliche Verlust 1-jähriger Jungpflanzen pro Hektar entschädigt. Bei der Berechnung des mittleren jährlichen Verlustes 1-jähriger Jungpflanzen wird die Normalpflanzenanzahl durch 3 dividiert (Standdauer des Kontrollzaunes 3 Jahre). Zum Beispiel: Normalpflanzenanzahl bei Fichte, Standortgüte gut, beträgt Pfl./ha 18

19 Pro Jahr werden Pfl./ha : 3 = 833 Pfl./ha entschädigt. Der Entschädigungsbetrag ist direkt der Tabelle im Anhang zu entnehmen, vorhergehende Berechnungen dienen nur zur Information, wie der Betrag in den Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald zustande kommt. (e) Wie ist der Verbiss- bzw. Fegeschaden bei einer Naturverjüngung zu bewerten? Grundsätzlich liegt ein Schaden vor, wenn die größten, vorherrschenden Pflanzen nicht zumindest in der Normalpflanzenanzahl unverbissen aufwachsen können (bei entsprechender räumlicher Verteilung). Um die räumliche Verteilung der unverbissenen Pflanzen bei der Bewertung zu berücksichtigen, sollte die Erhebung der Verbiss- und Fegeschäden anhand von Stichproben erfolgen. Folgende Anzahl an vorherrschenden (größten) Pflanzen muss in der Stichprobenfläche unverbissen sein, damit keine Entschädigung notwendig ist: Baumart Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Riesentanne u.a. Standortgüte Anzahl/25 m² (Probefläche) Pflanzen- Abstand Schlecht 9 Pfl. 1,7 m x 1,7 m Mittel 8 Pfl. 1,8 m x 1,8 m Gut 6 Pfl. 2,0 m x 2,0 m zuzüglich 6 Pfl./25 m²: bei Kiefer, Buche, Ahorn, Eiche und anderen Laubbaumarten Ist dies der Fall, so wird die Normalpflanzenanzahl erreicht und es liegt kein Schaden vor. (Die Anzahl pro 25 m 2 ergibt sich aus der Normalpflanzenanzahl, siehe Seite 18). Vorgangsweise: 1) Anlegen des Stichprobenrasters 2) Auszählen jeder einzelnen Stichprobe: (die vorherrschenden, größeren Pflanzen werden beurteilt) Sind auf der Probefläche weniger Pflanzen unverbissen, als in der Tabelle angeführt, so sind die verbissenen auszuzählen. Beispiel : Buchennaturverjüngung, Standortgüte gut daher 6 plus 6 = 12 unverb. Pfl je Stichprobe Erste Probefläche: 6 größere bzw. vorherrschende Pflanzen sind unverbissen, 5 Pflanzen weisen Schädigungsgrad mittel auf. 5 Pflanzen für Entschädigungsbewertung (12 minus 6 unverbissene 5 zu entschädigen) Zweite Probefläche: 3 größere bzw. vorherrschende Pflanzen sind unverbissen, 15 Pflanzen weisen Schädigungsgrad mittel auf. 9 Pflanzen für Entschädigungsbewertung (12 minus 3 unverbissene 9 zu entschädigen) Dritte Probefläche: 15 größere bzw. vorherrschende Pflanzen sind unverbissen, 5 Pflanzen weisen Schädigungsgrad mittel auf. 0 Pflanzen für Entschädigungsbewertung (12 minus 15 unverbissene keine Entschädigung) 3) Umrechnen der geschädigten Pflanzen in den Stichproben auf die Gesamtfläche: (siehe Kapitel: Wie geht die Zählung vor sich?) 19

20 4) Berechnung des Entschädigungsbetrages unter Verwendung der Tabellen der "Richtlinien zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald". (f) 1. Allgemeine Angaben: Berechnung der Einzelpflanzenschäden Waldbesitzer: Fläche: ha 2. Angaben über den Bestand: Waldort: Datum der Schadenserhebung: Standortgüte: Normalpflanzenanzahl: Pfl/ha vorhandene Pflanzenanzahl: Pfl/ha Aufforstung im Jahre mit jährigen Pflanzen Wuchsalter (Standzeit der Kultur bzw. wirtschaftl. Alter) Jahre wurde Kulturpflege durchgeführt: ja/nein 3. Berechnung des Entschädigungsbetrages: Baumart Anzahl der geschädigten Pflanzen Entschädigung pro Pflanze lt. Tabelle Entschädigung für die gesamte Fläche = 1 x 2 Summe der Einzelpflanzenschäden : + 8 % MWST (nicht pauschalierte Betriebe) Gesamtentschädigungsbetrag 20

21 (g) Bewertungsbeispiele: Beispiel Nr. 1: Fläche: 1,2 ha Standortgüte: gut Wuchsalter: 2 Jahre Kulturpflege durchgeführt Berechnung des Entschädigungsbetrags: Baumart Anzahl der geschädigten Pflanzen Entschädigung pro Pflanze lt. Tabelle Entschädigung für die gesamte Fläche = 1 x 2 Fichte ,63 (mittel) 787,50 Fichte 500 1,63 (Totalschaden) 815,00 Tanne 200 0,85 (mittel) 170,00 Tanne 50 2,31 (Totalschaden) 115,50 Summe der Einzelpflanzenschäden Euro: 1.888,00 Gesamtentschädigungsbetrag: 1.888,00 Summe der geschädigten Pflanzen: Stk. auf 1,2 ha das sind pro ha (übersteigt nicht die Normalpflanzenanzahl von Stk./ha) Beispiel Nr. 2: Angaben wie bei Beispiel 1, nur wurde keine Kulturpflege durchgeführt. Berechnung des Entschädigungsbetrags: Baumart Anzahl der geschädigten Pflanzen Entschädigung pro Pflanze lt. Tabelle Entschädigung für die gesamte Fläche = 1 x 2 Fichte ,27 (mittel) 337,50 Fichte 500 1,26 (Totalschaden) 630,00 Tanne 200 0,48 (mittel) 96,00 Tanne 50 1,94 (Totalschaden) 97,00 Summe der Einzelpflanzenschäden in Euro: 1.160,50 Gesamtentschädigungsbetrag: 1.160,50 21

22 II. Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte 1) Allgemeine Hinweise Schälschäden werden durch Rotwild und Muffelwild verursacht. Beim Schälen wird die Rinde plätzeartig (Winterschälung) oder streifenartig (Sommerschälung) vom Stamm abgenagt bzw. abgezogen. Rotfäulepilze dringen durch die Wunden in den Holzkörper ein und führen zu einer Entwertung des unteren Stammabschnittes. Die Anwendung dieser Richtlinie ist auf Einzelstammschäden an Fichte (Mischbaumarten) mit einem Wuchsalter von 15 bis 60 Jahren beschränkt. Schälschäden an jüngeren Bäumen sind wie Fegeschäden zu bewerten ("Richtlinien der Oö. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald"). Zu den Einzelstammschäden zählen: Ertragseinbußen durch Qualitätsminderung infolge Wundfäule oder durch Ausfall (Totalschaden) Schädigungsbedingte Kosten, wie erhöhte Erntekosten bei geschälten Stämmen. 2) Erhebungen für den Bestand: (1) Wuchsalter Das Wuchsalter ist die Anzahl der Jahre seit der Bestandesbegründung bzw. Aufforstung. Bei Naturverjüngungen wird ein wirtschaftliches Alter unterstellt, welches dem Alter einer vergleichbaren Aufforstung entspricht. zb: Aufforstung 1978 Bewertung der Schälschäden 2007 Bestandesalter 29 Jahre (2) Standortgüte Es werden 3 Standortgüteklassen unterschieden: GUT MITTEL SCHLECHT Die Standortgüte kann nun auf 2 Arten bestimmt werden: a) mit dem Alter und der Oberhöhe (Höhe der vorherrschenden, größten Bäume) Vorgangsweise: Oberhöhe messen (siehe: Wie kann die Baumhöhe relativ einfach gemessen werden? Seite 14) Standortgüte anhand der Tabelle bestimmen. 22

23 Bestimmung der Standortgüte mittels Oberhöhe und Alter (in Anlehnung an Fichte Bayern): Standortgüte Alter (Jahre) schlecht (bis Ekl 6) mittel (Ekl 7 9) gut (Ekl 10 und höher) Oberhöhe (m) 80 bis 22 über 22 bis 27 über bis 25 über 25 bis 30 über 30 b) mit 5-jährigem Höhenzuwachs über Brusthöhe: Wie wird der 5-jährige Höhenzuwachs gemessen? Man sucht sich ein Astquirl über Brusthöhe (1,3m), zählt 5 Quirle hinauf und misst diesen Abstand (=5 jähriger Höhenzuwachs). Die nachstehende Tabelle gibt den Bereich des 5-jährigen Höhenzuwachses für die 3 verschiedenen Standortgüten an. Standortgüte schlecht mittel gut Höhenzuwachs (m) bis 1,30 über 1,30 bis 2,00 über 2,00 (3) Bestockungsgrad Zur Bestimmung des Bestockungsgrades aus nachstehender Tabelle muss vorher die Oberhöhe (Höhe der vorherrschenden, größten Bäume) bestimmt werden. Wie kann die Baumhöhe relativ einfach gemessen werden? (siehe Seite 14) Bei der Schadenserhebung ist zwischen einer sehr dichten und einer normalen Bestockung zu unterscheiden. Eine sehr dichte Bestockung liegt vor, wenn in Abhängigkeit von der Bestandesoberhöhe folgende durchschnittlichen Baumabstände unterschritten werden: Für Fichte: Oberhöhe (m) Mindest- Abstand (m) Für Mischbaumarten 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,6 2,8 3,0 Oberhöhe (m) Mindest- Abstand (m) 1,7 1,8 2,0 2,1 2,3 2,5 2,7 3,5 23

24 3) Erhebungen pro Baum: Schälgrad Als Maß für den Schädigungsgrad wird die Breite der Schälwunde herangezogen. Schälgrad Schälwundenbreite schwach 1 unter 5 cm mittel bis stark 2 3 stark 4 über 5 cm oder Wurzelschädigung Breite über 50 % vom Stammumfang - aber noch lebensfähig Schälgrade werden ausschließlich im Endbestand unterschieden. Im ausscheidenden Bestand gilt nur ungeschält oder geschält. 4) Zuordnung Endbestand / ausscheidender Bestand Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Bei der Schadensberechnung nach den Richtlinien zur Bewertung von Schälschäden an Einzelstämmen bei Fichte sind dabei grundsätzlich alle, auch unterdrückte Bäume in nicht gepflegten Beständen aufzunehmen. Endbestand: Zum Endbestand zählen herrschende und mitherrschende Bäume, die das planungsmäßige Endnutzungsalter erreichen. Je Hektar können max. 500 Bäume für den Endbestand gerechnet werden. Zwei Endbestandsbäume haben daher einen durchschnittlichen Mindestabstand von ca. 4,5 m. Ausscheidender Bestand: Zum ausscheidenden Bestand zählen grundsätzlich alle anderen Bäume, die bei üblicher Durchforstungstätigkeit bis zum Endabtrieb entnommen werden. 5) Berechnung der Entschädigungswerte: Die Entschädigungswerte können aus der Tabelle Entschädigungswerte für Schälschäden in Euro pro Baum im Anhang entnommen werden. Die Entschädigungsbeträge sind abhängig vom Alter, der Standortgüte und dem Schälgrad. Die Tabellen enthalten Entschädigungsbeiträge in Euro je Baum. Für den ausscheidenden Baum sind die Entschädigungsbeträge bei einem Bestockungsgrad "sehr dicht" (Überbestockung) um 40 % gegenüber dem Bestockungsgrad "normal" reduziert. Die Bewertung erfolgt unabhängig von Geländeverhältnissen und Bringungsanlagen und damit unabhängig von tatsächlichen Erntekosten. 24

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